Vorblatt

Probleme:

Die Richtlinie 2006/66/EG über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren und zur Aufhebung der Richtlinie 91/157/EWG, ABl. Nr. L 266 vom 26.09.2006  S. 1, ist im Abfall­wirtschaftsrecht umzusetzen.

 

Ziel:

Herstellung der EU-Konformität durch Umsetzung der EG-Regelung

 

Inhalte:

–      Definition und Registrierungspflicht des Herstellers von Batterien

–      Pflicht zur Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem für Geräte- und Fahrzeug­altbatterien und ‑akkumulatoren

–      Bestimmungen betreffend Gerätealtbatterien für die Sammlung durch Gemeinden sowie die Über­tragung bestimmter Aufgaben an eine Koordinierungsstelle

–      Verpflichtung der Hersteller zur Abholung von Fahrzeugaltbatterien

–      Prüfkompetenz des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betreffend Batterien

–      Geringfügige Anpassungen aufgrund von Vollzugserfahrungen, insbesondere Amtsbeschwerde

 

Alternativen:

Keine. Die Umsetzung der Richtlinie ist zwingend erforderlich.

 

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Die Umsetzung von EG-Regelungen bewirkt einerseits Rechtssicherheit und andererseits werden durch EG‑rechtliche Regelungen und deren Umsetzung in den Mitgliedstaaten Wettbewerbsverzerrungen verringert. Insgesamt sind daher positive Auswirkungen auf den Wirtschaftsstandort und indirekt auch auf die Beschäftigung zu erwarten.

 

Finanzielle Auswirkungen:

Ca. € 43 100 (einmalig) und ca. € 12 630 (jährlich) im Bereich der Bundesverwaltung.

 

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Der vorliegende Entwurf enthält Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 2006/66/EG.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

 

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

I. Umsetzung der Batterienrichtlinie

A) EU-Recht

Die Richtlinie 2006/66/EG über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren und zur Aufhebung der Richtlinie 91/157/EWG (im Folgenden: Batterienrichtlinie) ist am 26. September 2006 im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht worden. Geregelt werden insbesondere die Sammlung, Behandlung und die diesbezügliche Finanzierung von Altbatterien und ‑akkumulatoren.

Die wesentlichen Punkte der Richtlinie sind:

–      Die Verwendung von gefährlichen Stoffen in Batterien oder Akkumulatoren (in Folge verkürzt nur „Batterien“) wird beschränkt.

–      Alle Batterien sollen am Ende ihrer Nutzungsdauer gesammelt und recycelt werden.

–      Batterien werden in die Kategorien Gerätebatterien, Fahrzeugbatterien und Industriebatterien unterschieden. Für deren Sammlung werden jeweils bestimmte Vorgaben aufgestellt. So ist insbesondere der Handel verpflichtet, Altbatterien unentgeltlich zurückzunehmen.

–      Die Geräte sind so zu gestalten, dass die Batterien herausnehmbar sind und dass die Batteriekapazität am Gerät oder auf dem Etikett angegeben werden muss.

–      Sammelziele für Gerätebatterien von wenigstens 25% bzw. 45% des durchschnittlichen Absatzes der vergangen drei Jahre werden festgelegt; diese Ziele müssen für die Kalenderjahre 2012 bzw. 2016 erreicht werden.

–      Gesammelte Batterien müssen stofflich verwertet werden. Vorgegeben werden so genannte Recyclingeffizienzen: 50% für Batterien, die weder Kadmium noch Blei enthalten und von 75% bzw. 65% für kadmium- und bleihaltige Batterien.

–      Für die Finanzierung der Abfallbewirtschaftung von Batterien sind die Hersteller zuständig.

–      Die bisherige Richtlinie (91/157/EWG) wird ersetzt.

Ergänzt werden diese Punkte noch mit Bestimmungen zur Kennzeichnung von Batterien sowie bestimmten Informations- und Berichtspflichten.

Die Umsetzung der genannten Richtlinie soll in drei Rechtsnormen erfolgen:

–      Mit dieser Novelle des AWG 2002 werden die Bestimmungen betreffend die Hersteller und Importeure von Batterien, die Kontrolle und die Verpflichtungen der Gemeinden getroffen.

–      In der Abfallbehandlungspflichtenverordnung, BGBl. II Nr. 459/2004, wurden bereits nähere Be­stimmungen zur Behandlung der angefallenen Altbatterien festgelegt.

–      Mit der geplanten Verordnung über die Abfallvermeidung, Sammlung und Behandlung von Altbatterien und -akkumulatoren (Batterienverordnung) sollen die übrigen Bestimmungen der Richtlinie umgesetzt werden.

 

B) Verteilung der Aufgaben

1. Aufgaben der Gemeinden und Gemeindeverbände

Jede Gemeinde (jeder Gemeindeverband) hat seinen Gemeindebürgern die Möglichkeit zur kostenlosen Abgabe von Gerätealtbatterien aus privaten Haushalten anzubieten (vgl. § 28a).

Das bedeutet allerdings nicht, dass jede Gemeinde eine eigene Sammelstelle betreiben muss; sie kann auch in Kooperation mit einer Sammelstelle einer anderen Gemeinde (Gemeindeverband) die Abgabemöglichkeit anbieten. Die Sammelstelle ist nicht verpflichtet, Batterien, die über den Handel gesammelt wurden, zu übernehmen.

Fahrzeugaltbatterien können in den öffentlich zugänglichen Altstoffsammelzentren der Kommunen zurückgenommen werden. Eine Sammelverpflichtung besteht jedoch nicht. Fallen bei der Kommune Fahrzeugaltbatterien an, so kann eine Abholung durch einen Hersteller (Herstellersystem) verlangt werden, wobei der Kommune ein Gestaltungsecht eingeräumt wird, den konkreten Verpflichteten zu bestimmen.

Die Gemeinden (Gemeindeverbände) haben die Möglichkeit, alle gesammelten Altbatterien den ver­pflichteten Herstellern bzw. den Sammel- und Verwertungssystemen zu übergeben, oder aber bestimmte Fraktionen selbst an Verwerter abzugeben. In diesem Fall müssen aber auch die Aufzeichnungs- und Meldepflichten bereits an den Sammelstellen anknüpfen. Auch die vorgegebenen Mindestbehandlungsgrundsätze entsprechend der Abfallbehandlungspflichtenverordnung und die Einhaltung der Recyclingeffizienzen sind in diesem Fall durch die Kommunen einzuhalten.

Die Sammelstellen der Gemeinden müssen sich registrieren (sofern dies noch nicht im Zuge der Umsetzung der EAG-VO erfolgt ist).

2. Aufgaben der Hersteller und Importeure (Sammel- und Verwertungssysteme)

Hersteller von Gerätebatterien haben gemäß § 13a eine Sammelstelle zumindest je politischem Bezirk einzurichten, bei der Gerätealtbatterien von Letztvertreibern abgegeben werden können. Denkbar ist, dass auch Letztverbraucher und Gemeinden (Gemeindeverbände) an diesen Sammelstellen derartige Altbatterien abgeben können. Die Übernahme der Altbatterien an den Sammelstellen hat zumindest unentgeltlich zu erfolgen.

Zusätzlich können Hersteller weitere Rücknahmemöglichkeiten schaffen und sich die dadurch gesammelten Altbatterien bei Erfüllung ihrer Verpflichtungen (durch ihr Sammel- und Verwertungssystem) anrechnen lassen (eigene Sammelleistung).

Hersteller von Gerätebatterien (Sammel- und Verwertungssysteme) haben eine anteilsmäßige Abholverpflichtung für alle bei den Sammelstellen gesammelten Gerätealtbatterien. Hersteller von Fahrzeugbatterien bzw. die für diese tätigen Sammel- und Verwertungssysteme haben auf Aufforderung der Gemeinde gesammelte Fahrzeugaltbatterien von Sammelstellen der Gemeinden unentgeltlich abzuholen. Die nähere Ausgestaltung erfolgt jeweils im Verordnungsweg.

Sammel- und Verwertungssysteme haben einen Vertrag mit der Koordinierungsstelle abzuschließen. Inhalt dieser Vereinbarung ist für Gerätealtbatterien die Abholung der zu übernehmenden Abfälle von Sammelstellen (Abgabestellen), die Zustimmung der ersatzweisen Durchführung gegen Kostenersatz, die Sammelinfrastruktur, die Information der Letztverbraucher und die Festlegung einer Schlichtungsstelle, einschließlich der Finanzierung der Sammelinfrastruktur und der Information der Letztverbraucher. Für Fahrzeugbatterien wird in der Vereinbarung lediglich die Zustimmung der ersatzweisen Durchführung gegen Kostenersatz festgelegt.

Weiters müssen Sammel- und Verwertungssysteme einen Entsorgungslogistikplan erstellen, mit dem der Koordinierungsstelle nachzuweisen ist, dass die Abholung von den Sammelstellen erfolgen kann.

Hersteller (Sammel- und Verwertungssysteme) werden weiters die Finanzierung des Transports ab den Sammelstellen sowie die Finanzierung der Behandlung tragen und bestimmte Informationen an Konsumenten (Sammelmöglichkeiten, etc) weitergeben und für Gerätebatterien die Informationstätigkeit in Abstimmung mit den Kommunen durchführen. § 29 Abs. 4 ermöglicht den Abschluss einer Vereinbarung auch über die Kosten der Sammelinfrastruktur und die Öffentlichkeitsarbeit.

Jeder Hersteller muss sich im Register registrieren – sofern nicht bereits eine Registrierung erfolgt ist – und elektronisch melden (vgl. unten). Ist ein Hersteller bereits auf Grund einer anderen Registrierungspflicht registriert, genügt es, dass er sich im Register als Batterienhersteller deklariert.

3. Aufgabe der Letztvertreiber

Die Richtlinie schreibt vor, dass jeder Vertreiber einer Batterie oder eines Elektrogerätes, das eine Batterie enthält, unabhängig von einem Neukauf und unabhängig von der chemischen Zusammensetzung Altbatterien der entsprechenden Sammel- und Behandlungskategorie zurückzunehmen hat.

Diese Verpflichtung trifft auch den Versandhandel. Auch hier soll eine Möglichkeit für den Konsumenten geschaffen werden, äquivalente Altbatterien der jeweiligen Sammel- und Behandlungskategorie zurückgeben zu können.

Die gleiche Verpflichtung wird für Vertreiber von Fahrzeugbatterien vorgesehen.

4. Aufgabe der Behörden

Die Errichtung und der Betrieb von Sammel- und Verwertungssystemen für Batterien bedarf einer Genehmigung (§ 29ff) des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die Systeme zu beaufsichtigen sowie Listen aller Sammelstellen, Behandler und aller Hersteller, die Geräte- oder Fahrzeugbatterien in Verkehr setzen, sowie der Eigenimporteure zu führen.

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat weiters gemäß § 75 Abs. 2 die Einhaltung der Verpflichtungen der Batterienverordnung zu kontrollieren.

 

II. Sonstige geringfügige Ergänzungen aufgrund von Vollzugserfahrungen

Siehe Erläuterungen – Besonderer Teil

 

Finanzielle Auswirkungen:

Diese vorliegenden Bestimmungen dienen der Umsetzung der Batterienrichtlinie. Österreich ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zur Kontrolle der umgesetzten Regelungen zu ergreifen. Die Kontrolle der Einhaltung von Verpflichtungen gemäß § 13a und einer Verordnung gemäß § 14 Abs. 1, die Kontrolle der Sammel- und Verwertungssysteme und der Clearingstelle sowie die Erlassung von Feststellungsbescheiden, ob ein Altgerät der Verordnung unterliegt, obliegen dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.

 

Die Berechnungen erfolgen unter Anwendung der Richtlinien für die Ermittlung und Darstellung der finanziellen Auswirkungen neuer rechtsetzender Maßnahmen, Anhänge 3.1 und 3.3 in der Fassung der Kundmachung BGBl. II Nr. 165/2007. Demnach ergeben sich folgende durchschnittliche Personal­ausgaben für Beamte (Werte 2006), ausgehend von 1680 Leistungsstunden:

A1: 61 619 Euro (entspricht 293,42 Euro pro Tag)

A3: 33 906 Euro (entspricht 161,46 Euro pro Tag)

Die Sachkosten werden mit 12% der Personalkosten berechnet.

Für die Raumkosten für den Bund wird ein Durchschnittswertswert für die Bundesländer und Wien in der Kategorie guter Nutzungswert herangezogen (Durchschnittswert Wien: 11,4 Euro/m²). Pro Bediensteten sind 14 m² Bürofläche zu veranschlagen.

Die Verwaltungsgemeinkosten werden mit 20% der Personalkosten berechnet.

 

Kontrolle der Verpflichteten der Batterienverordnung (§ 75)

Da das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nicht über entsprechende Sachverständige (Wirtschaftsprüfer) verfügt, wird die Unterstützung durch Externe für die  Kontrollen (300 jährlich) ausgeschrieben. Beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft verbleibt die Auswahl der zu kontrollierenden Verpflichteten, das Ausschreibungsverfahren für die externen Sachverständigen und die Auswertung der Überprüfungsergebnisse, einschließlich allfälliger weiterer Veranlassungen. Da ohnehin Kontrollen der Elektroaltgerätebestimmungen, der Altfahrzeugbestimmungen und auch der Verpackungsverordnung erfolgen und der Verpflichtetenkreis sich in weiten Bereichen überschneidet, kann die Kontrolle oftmals gemeinsam und daher mit einem sehr geringen (und daher nicht berechnetem) Mehraufwand erfolgen.

Weiters entfällt die Kontrolle der bisher bestehenden Batterienverordnung.

 

Genehmigung der Sammel- und Verwertungssysteme (§ 29 ff)

Ausgegangen wird, dass bereits bestehende Systeme im Elektroaltgeräte- (derzeit fünf Systeme) und Altfahrzeugbereich (derzeit ein System) auch bei der Sammlung und Verwertung von Batterien tätig sein werden und somit (nur) eine Zusatzbewilligung für das Geschäftsfeld der jeweiligen Batterien beantragen werden. Weiters kann es zu einer Neubewilligung von zwei bis drei „neuen“ Systemen kommen.

Bei allen Systemen ist gemäß den §§ 29ff eine Genehmigung erforderlich. Die Anträge sind technisch und rechtlich zu prüfen.

Die Genehmigungen sind auf längstens 10 Jahre befristet und daher regelmäßig neu zu erteilen.

20 Tage A1 (x 2 Genehmigungen), somit 40 Tage A1 und

 

10 Tage A1 (x 6 Genehmigungsergänzungen, somit 60 Tage A1

 

Somit gesamt 100 Tage A1

29 342,00 €

2 Tage A3 (x 8 Genehmigungen), somit 16 Tage A3

2 583,36 €

Personalkosten

31 925,36 €

 

 

Sachaufwand (12 % der Personalkosten)

3 831,04 €

 

 

Raumkosten (für ein halbes Personaljahr in Wien): 11,40 € x 7

957,60 €

 

 

Verwaltungsgemeinkosten

6 385,07 €

 

 

Gesamtkosten (einmalig)

43 099,07 €

 

Aufsicht über die Sammel- und Verwertungssysteme

Gemäß § 31 AWG 2002 unterliegen genehmigte Sammel- und Verwertungssysteme der Aufsicht des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.

Für acht Systeme ist jeweils eine technische und eine rechtliche Prüfung der jährlich jeweils zu übermittelnden Geschäftsberichte und Tätigkeitsberichte vorzunehmen, Ergänzungen einzufordern und Rückfragen zu tätigen. Je System wird von vier Tagen A1 ausgegangen:

 

4 Tage A1 (x 8 Systeme), somit 32 Tage A1

 

Personalkosten

9 389,40 €

 

 

Sachaufwand (12 % der Personalkosten)

1 126,73 €

 

 

Raumkosten (für ein halbes Personaljahr in Wien): 11,40 € x 7

239,40 €

 

 

Verwaltungsgemeinkosten

1 877,88 €

 

 

Gesamtkosten (einmalig)

12 633,41 €

 

Sammlung durch Gemeinden und Gemeindeverbände (§ 28a)

Bereits bisher waren Gemeinden und Gemeindeverbände verpflichtet, Gerätealtbatterien im Rahmen der Problemstoffsammlung zu übernehmen. Eine Abgeltung von nun erforderlichen zusätzlichen Kosten für die Infrastruktur (Behälter, Standortbefestigung oder ‑abdeckung) für Gerätealtbatterien oder die Öffentlichkeitsarbeit ist im Rahmen der Vereinbarung zwischen den Sammel- und Verwertungssystemen und der Koordinierungsstelle ähnlich wie bei der Umsetzung der Elektroaltgerätebestimmungen vorgesehen.

 

Kompetenzgrundlage:

Verfassungsrechtliche Grundlage für die vorgesehenen Regelungen ist der Kompetenztatbestand „Abfallwirtschaft“ im Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG.

 

Besonderer Teil

 

Zu Z 4 bis 8 (§ 13a Abs. 1 bis 4):

Festgelegt wird die Definition des Herstellers von Batterien (das ist jede Person mit Sitz oder Niederlassung in Österreich, die Batterien erstmals in Österreich gewerblich in Verkehr bringt) und dessen Verpflichtung, entsprechend Sammelstellen zu errichten, bei denen die rücknahmeverpflichteten Vertreiber Gerätealtbatterien kostenlos abgeben können. Im § 13a Abs. 2 wird die Verpflichtung für Hersteller von Geräte- und Fahrzeugbatterien festgelegt, an einem Sammel- und Verwertungssystem teilzunehmen. Diese Verpflichtung ergibt sich in Umsetzung der Batterienrichtlinie, welche die Errichtung von Systemen und die Finanzierung durch die Hersteller verlangt.

Hersteller von Fahrzeugbatterien bzw. die für diese tätigen Sammel- und Verwertungssysteme haben auf Aufforderung der Gemeinde gesammelte Fahrzeugaltbatterien von Sammelstellen der Gemeinden unent­geltlich abzuholen, sofern nicht ohnehin auf Vertragsbasis die Rücknahme mit den Sammel- und Verwertungssystemen geregelt wird. Die Gemeinde kann im Fall der Aufforderung das jeweilige System frei wählen. Somit wird der Gemeinde das Gestaltungsrecht eingeräumt, den konkreten Verpflichteten zu bestimmen. Dies ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass aufgrund des Marktwertes der Fahrzeugaltbatterien die jederzeitige Abholung von den betroffenen Herstellern zugesichert wurde und deshalb keine Abholkoordinierung vorgesehen wird. Festgelegt wird, dass dies ab einer Mindestmasse von 600 kg erfolgen soll; für kleine Sammelstellen, die diese Mindestmasse nicht erreichen, muss eine Abholung zumindest einmal jährlich erfolgen. Festgelegt werden weiters die Fristen, innerhalb derer diese Abholungen erfolgen müssen. Es ist möglich, dass die tatsächliche Abholung von einem Vertreter des gewählten Herstellers erfolgt. Bei Pflichtverletzung des Herstellers, dh. wenn nicht innerhalb der festgelegten Frist abgeholt wird, wird in der Batterieverordnung konkretisiert, dass die Koordinierungsstelle auf Basis einer Vereinbarung mit dem System die Abholung durch den vom System genannten Entsorger auf Kosten des Systems zu veranlassen hat. Der Abschluss derartiger Vereinbarungen und das Nennen der Entsorger in einem Entsorgungslogistikplan sind Systemgenehmigungsvoraussetzungen (vgl. § 29 Abs. 2 Z 5 und § 29 Abs 4). In der Batterienverordnung wird auch die Abholung der Fahzeugaltbatterien vom Handel festgelegt.

Im § 13a Abs 3 erster Satz erfolgt die Klarstellung, dass eine individuelle Erfüllung der Verpflichtungen entsprechend diesem Absatz nur für Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten erfolgen soll.

Ergänzt wird im § 13a Abs 4 die Meldepflicht über das Register für Hersteller von Industriebatterien.

Zu Z 9 (§ 13b Abs. 1 Z 4):

Die Veröffentlichung der jeweiligen Massenanteile der Sammel- und Verwertungssysteme durch die Koordinierungsstelle wird klargestellt. Diese Daten sind insbesondere für Kommunen (Gemeinden oder Gemeindeverbände) wichtig, die Verträge mit diesen Systemen abgeschlossen haben, in denen die anfallenden Abfälle nach diesen Anteilen verteilt werden.

Zu Z 10 bis 12 (§ 18 Abs. 2a und 5 und § 19 Abs. 1):

Bei einer grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen der „Grünen Liste“ sind gemäß Art. 18 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen (im Folgenden: EG‑VerbringungsV), ABl. Nr. L 190 vom 12.07.2006  S. 1, bestimmte Informationen, welche in einem Dokument gemäß Anhang VII dieser EG‑Verordnung enthalten sein müssen, mitzuführen. Für den Fall, dass der gemäß EG‑VerbringungsV „grün“ gelistete Abfall aufgrund der Gefährlichkeitskriterien als gefährlich einzustufen ist, so ist bei einer Übergabe dieses Abfalls in Österreich dies in einem nationalen Begleitschein zu deklarieren (§ 18) und dieser bei der Beförderung in Österreich mitzuführen (§ 19). Die Daten sind weiters dem Landeshauptmann zu melden.

Da das Dokument gemäß Anhang VII der EG‑VerbringungsV die gemäß § 18 erforderlichen Daten großteils beinhaltet, gilt dieses Dokument bei einer grenzüberschreitenden Verbringung von gefährlichen, „grün“ gelisteten Abfällen als Begleitschein und ersetzt damit diesen bei der Deklaration der Übergabe (§ 18 Abs. 1), bei der Meldung an den Landeshauptmann (§ 18 Abs. 3) und bei der Beförderung (§ 19). Eine Ergänzung erfolgt bei der Meldung betreffend Identifikationsnummer und Nummerierung. Jeder Begleitschein ist mit einer Begleitscheinnummer zu versehen. Dieses Nummernsystem des Übernehmers ist auch bei dem Dokument gemäß Anhang VII der EG‑VerbringungsV zu verwenden.

Zu Z 13 (§ 22a Abs. 3a):

Hat der Landeshauptmann als zuständige Anlagenbehörde die Bezirksverwaltungsbehörde ganz oder teilweise mit der Durchführung eines Verfahrens oder der Verfahren für bestimmte Anlagentypen betraut, so kann auch die Erfassung der Daten im Register gemäß § 22 an die Bezirksverwaltungsbehörde delegiert werden.

Zu Z 14 bis 16 (§ 28 Abs. 1 und § 28a):

Wie bei den Elektro- und Elektronik-Altgeräten wird im § 28a die Verpflichtung der Gemeinden (Gemeindeverbände) normiert, Abgabestellen auch für Gerätealtbatterien einzurichten. Mehrere Gemeinden können auch eine gemeinsame Abgabestelle einrichten. Für Fahrzeugbatterien besteht ebenso wie für Industriebatterien keine Sammelverpflichtung der Gemeinden. Werden Fahrzeugbatterien dennoch bei den Sammelstellen der Gemeinden abgegeben, so kann die Gemeinde deren Abholung durch ein System verlangen (vgl. Erläuterungen zu § 13a Abs. 1). § 28 Abs. 1 wird an § 28a angepasst.

Zu Z 17 (§ 75 Abs. 2):

Um einen einheitlichen Vollzug auch im Bereich der Verpflichteten der Altbatterienbestimmungen sicherzustellen, wird die Kontrollkompetenz des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft erweitert.

Zu Z 18 (§ 82 Abs. 3 und § 83 Abs. 2):

Im Interesse einer effizienten Abwicklung (kurze Stehzeiten) kann der Lenker die Sicherheit in Vertretung des Notifizierenden erlegen.

Zu Z 19 und 20 (§ 82 Abs. 4, § 83 Abs. 3):

Es wird klargestellt, dass die Sicherheit gemäß den §§ 37 und 37a VStG erlegt sein muss, bevor der Transport fortgesetzt werden darf.

Zu Z 21 (§ 86 Abs. 2):

Die Meldepflicht an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird betreffend Batterien erweitert.

Zu Z 22 (§ 87b):

Art. 50 der EG‑VerbringungsV, verpflichtet die Mitgliedstaaten, Vorschriften für Sanktionen festzulegen. Dies ist mit der AWG-Novelle 2007 erfolgt. Zusätzlich gilt es aber auch sicherzustellen, dass die Mitglied­staaten alle erforderlichen Maßnahmen für deren Anwendung setzen. Um einen einheitlichen Vollzug bzw. eine einheitliche Anwendung insbesondere betreffend grenzüberschreitende Verbringungen in Österreich sicherzustellen, wird die Möglichkeit der Amtsbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit eingeführt.

Die Sicherstellung eines einheitlichen Vollzugs war auch Thema auf der Landes­umwelt­referenten­konferenz am 23. März 2007, bei der unter anderem der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ersucht wurde, das Instrument der Amtsbeschwerde des Landes­hauptmannes wegen Rechtswidrigkeit in jenen Fällen, in denen der Landeshauptmann als Anlagenbehörde in mittelbarer Bundesverwaltung entscheidet, in das AWG aufzunehmen. Diesem Ersuchen wird in Abs. 2 entsprochen.