346 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIII. GP

 

Bericht

des Gesundheitsausschusses

über die Regierungsvorlage (292 der Beilagen): Bundesgesetz mit dem das Tierseuchengesetz, das Arzneiwareneinfuhrgesetz 2002, das Tierarzneimittelkontrollgesetz und das Rezeptpflichtgesetz geändert werden (Veterinärrechtsänderungsgesetz 2007)

Ziel und Inhalt:

Ad Artikel I und II:

Der vorliegende Entwurf dient dazu, die Anwendung von Impfstoffen bei gesetzlich geregelten Tierkrankheiten und der Umgang mit Tierseuchenerregern einer klaren Regelung zugeführt.

Die Einfuhr immunologischer Tierarzneimittel wird systemkonform dem Arzneiwareneinfuhrgesetz unterstellt. Für bestimmte Impfstoffe ist jedoch zusätzlich eine tierseuchenrechtliche Bewilligung zur Anwendung erforderlich.

Die Erfassung aller anzeigepflichtigen Tierseuchen im Gesetz und Aufhebung zahlreicher Einzelverordnungen dient der Rechtssicherheit und –klarheit und kann als erster Schritt der im Regierungsprogramm vorgesehenen Neuregelung des Tierseuchensektors gesehen werden.

Anpassungen hinsichtlich der hochpathogenen Geflügelpest sind in Übereinstimmung mit der RL 2005/94/EG erforderlich.

Ad Artikel III:

Der vorliegende Gesetzentwurf dient zum Herstellen der EU-Konformität der derzeit gültigen Fassung des Tierarzneimittelkontrollgesetzes und zur Schaffung der gesetzlichen Rahmenbedingung für die Verordnung  (EG) Nr. 1950/2006 der Kommission vom 13. Dezember 2006 zur Erstellung eines Verzeichnisses von für die Behandlung von Equiden wesentlichen Stoffen gemäß der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel sowie einiger erforderlichen Anpassungen, die sich aus dem praktischen Vollzug ergeben haben.

Weiters erfolgt eine formelle Anpassung von Verweisen an geänderte Bundesgesetze.

Ad Artikel IV:

Mit der vorliegenden Novelle soll die Richtlinie 2006/130/EG der Kommission vom 11. Dezember 2006 zur Durchführung der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Festlegung von Kriterien für die Ausnahme bestimmter Tierarzneimittel, die für zur Nahrungsmittelerzeugung genutzte Tiere bestimmt sind, von der Pflicht der tierärztlichen Verschreibung, umgesetzt werden, die es den Mitgliedstaaten freistellt, Ausnahmen von der Verschreibungspflicht zuzulassen, wenn sämtliche in der Richtlinie genannten Kriterien zur Unbedenklichkeit erfüllt sind.

Der neu eingeführte § 1 Abs. 1a statuiert unter weitestgehend wörtlicher Zitierung der in der Richtlinie 2006/130/EG gestellten Bedingungen eine Ausnahme von der durch die Richtlinie 2004/28/EG, Art. 1 Z 41 in die Richtlinie 2001/82/EG, Art. 67 eingeführten obligatorischen Rezeptpflicht für Arzneimittel, die zur Anwendung an Lebensmittel liefernden Tieren bestimmt sind.

 

Der Gesundheitsausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 23. November 2007 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Mag. Johann Maier die Abgeordneten Ing. Norbert Hofer und Dipl.-Ing. Dr. Wolfgang Pirklhuber.

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf mit Stimmenmehrheit angenommen.

 

Als Berichterstatter für das Plenum wurde Abgeordneter Mag. Johann Maier gewählt.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Gesundheitsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (292 der Beilagen) die verfassungs­mäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2007 11 23

                              Mag. Johann Maier                                            Dr. Dagmar Belakowitsch-Jenewein

                                   Berichterstatter                                                                            Obfrau