349 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIII. GP

 

Bericht

des Außenpolitischen Ausschusses

über die Regierungsvorlage (205 der Beilagen): Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen

Das Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Charakter, die Art. 23 und 24 sind verfassungsändernd. Es bedarf daher gemäß Art. 50 Abs. 1 und 3 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat. Es hat nicht politischen Charakter und  ist der unmittelbaren Anwendbarkeit im innerstaatlichen  Rechtsbereich nicht zugänglich, sodass die Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG erforderlich ist. Da durch das Übereinkommen Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, bedarf es überdies der Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG.

Art. 23 des Übereinkommens über Maßnahmen der öffentlichen Fürsorge, sowie Art. 24, der die Arbeitsgesetzgebung und soziale Sicherheit betrifft, könnten in einem Spannungsverhältnis zu dem in Art. I Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl. Nr. 390/1973, enthaltenen Verbot sachlich nicht begründbarer Unterscheidungen zwischen Fremden stehen. Aus Gründen der Rechtssicherheit sollen diese Artikel daher in den Verfassungsrang erhoben werden.

Art. 27 über Identitätsausweise würde die Verpflichtung enthalten, jedem – das heißt auch unrechtmäßig aufhältigen – Staatenlosen einen Identitätsausweis auszustellen. Durch einen Vorbehalt zu diesem Artikel soll dessen Anwendungsbereich auf rechtmäßig aufhältige Staatenlose beschränkt werden.

Gemäß Art. 28 des Übereinkommens ist rechtmäßig aufhältigen Staatenlosen ein Reisedokument auszustellen. Aus verwaltungstechnischen Gründen wird dazu kein neues Dokument eingeführt, sondern wie bisher der Fremdenpass verwendet. Dies wird in einer Erklärung zu Art. 28 zum Ausdruck gebracht.

Das Übereinkommen ist in englischer, französischer und spanischer Sprache authentisch. Hinsichtlich der französischen und spanischen Sprachfassungen des Übereinkommens ist eine Sonderkundmachung gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG vorgesehen.

Das Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen steht in seiner Entstehungsgeschichte sowie inhaltlich in einem engen Zusammenhang mit der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 44/1955, die für Österreich bereits seit 30. Jänner 1955 in Kraft steht. Die Bestimmungen des Staatenlosenübereinkommens sind daher größtenteils identisch mit den Bestimmungen der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) oder diesen nachgebildet.

 

Der gegenständliche Staatsvertrag hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Charakter und bedarf daher gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat. Er enthält verfassungsändernde Bestimmungen. Der Staatsvertrag hat nicht politischen Charakter und ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich nicht zugänglich, sodass eine Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG erforderlich ist.

 

Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG ist erforderlich, da Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, geregelt werden.

 

Das Übereinkommen ist in englischer, französischer und spanischer Sprachfassung authentisch. Hinsichtlich der Kundmachung des Staatsvertrages hat die Bundesregierung dem Nationalrat vorgeschlagen, gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG zu beschließen, dass die französische und spanische Sprachfassungen dadurch kundzumachen sind, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten aufliegen.

 

Der Außenpolitische Ausschuss hat den gegenständlichen Staatsvertrag in seiner Sitzung am 27. November 2007 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Mag. Ulrike Lunacek, Dr. Reinhard Eugen Bösch und Herbert Scheibner sowie der Staatssekretär im Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten Dr. Hans Winkler.

 

Bei der Abstimmung wurde mit Stimmenmehrheit beschlossen, dem Hohen Haus die Genehmigung des Abschlusses dieses Staatsvertrages zu empfehlen.

 

Der Außenpolitische Ausschuss vertritt weiters mit Stimmenmehrheit die Auffassung, dass der gegenständliche Staatsvertrag der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Bereich nicht zugänglich ist und daher eine Beschlussfassung des Nationalrates im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG erforderlich ist.

 

Ebenso wurde mit Stimmenmehrheit beschlossen, dass die französische und spanische Sprachfassungen dieses Staatsvertrages gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG dadurch kundzumachen sind, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten aufliegen.

 

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Außenpolitische Ausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:

1.      Der Abschluss des Staatsvertrages: Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen (205 d.B.) – dessen Art. 23 und 24 verfassungsändernd sind – wird genehmigt.

2.      Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.

3.      Die französische und spanische Sprachfassung dieses Staatsvertrages sind – gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG dadurch kundzumachen, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten aufliegen.

Wien, 2007 11 27

                                   Franz Glaser                                                             Mag. Andreas Schieder

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann