359 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIII. GP

 

Bericht

des Ausschusses für Arbeit und Soziales

über die Regierungsvorlage (300 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Betriebliche Mitarbeitervorsorgegesetz, das Einkommensteuergesetz 1988, das ORF-Gesetz, das Journalistengesetz, das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, das Bankwesengesetz, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Familienlastenausgleichsgesetz, das Landarbeitsgesetz 1984 und das Körperschaftssteuergesetz 1988 geändert werden

Durch die gegenständliche Regierungsvorlage sind folgende Maßnahmen vorgesehen:

-       Einbeziehung der Selbständigen in das bisherige Betriebliche Mitarbeitervorsorgegesetz durch Schaffung entsprechender Regelungen für eine Selbständigenvorsorge, die sich soweit wie möglich an den für Arbeitnehmer/innen geltenden Regelungen des BMSVG orientieren. Das Betriebliche Mitarbeitervorsorgegesetz soll nunmehr als Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG) bezeichnet werden.

-       Direktzahlung der Abfertigungsbeiträge samt Verzugszinsen vom/von der Arbeitgeber/in an den/die Arbeitnehmer/in in jenen Fällen, in denen aufgrund eines Gerichtsurteils oder eines Vergleiches nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Abfertigungsbeiträge anfallen;

-       Anpassung des Beitragsrechts in den Fällen der Ableistung eines Präsenz- oder Ausbildungsdienstes an die mit dem Wehrrechtsänderungsgesetz 2005 (WRÄG 2005) erfolgten Änderungen im Wehrgesetz 2001 sowie an die mit der Zivildienstgesetznovelle 2005 (ZDG-Novelle 2005) vorgenommenen Änderungen im ZDG; Schaffung einer Verpflichtung des Bundes zur Beitragsleistung für Auslandseinsatzpräsenzdienste, die länger als 12 Monate dauern;

-       Klarstellungen und Anpassungen bei der Regelung der Bemessungsgrundlage für die Beiträge im Fall des Wochengeld- und Krankengeldbezuges sowie des Kinderbetreuungsgeldbezuges durch ehemalige Arbeitnehmer/innen;

-       Umstellung der Bemessungsgrundlage im Falle der Beitragsleistung bei einer Bildungskarenz auf das nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) gebührende Weiterbildungsgeld sowie Finanzierung dieser Beitragsleistung aus den Mitteln der Gebarung Arbeitsmarktpolitik;

-       Präzisierungen und Vereinfachungen im Leistungsrecht des BMSVG; Erweiterung der Möglichkeiten der Zusammenführung von beitragsfrei gestellten Konten in BV-Kassen durch den/die Arbeitnehmer/in; Verpflichtung der BV-Kassen zur verstärkten Zusammenarbeit mit den Krankenversicherungsträgern bei Problemen im Zusammenhang mit der Geltendmachung der Abfertigung;

-       Präzisierungen und Vereinfachungen bei den Regelungen über die Kontonachricht und der Ergebniszuweisung.

 

Hinsichtlich der finanziellen Auswirkungen wird Folgendes bemerkt:

Der Aufkommensausfall im Rahmen des Bundesbudgets für die geplanten Maßnahmen wird sich auf ca. 70 Mio. € pro Jahr belaufen. Bezüglich des Aufkommensausfalls aufgrund der Selbständigenvorsorge für Personen, die der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem GSVG unterliegen, von ca. 50 Mio. € ist jedoch das entsprechende Mehraufkommen im Zusammenhang mit der zeitgleich vorgesehen Senkung des Krankenversicherungsbeitrages nach dem GSVG zu berücksichtigen.

 

Zu der in § 49 enthaltenen Verfassungsbestimmung wird in den Erläuterungen Folgendes bemerkt:

Hinsichtlich der kompetenzrechtlichen Einordnung der Selbständigenvorsorge haben sich Zweifel ergeben, ob diese Regelungen auf den Kompetenztatbestand „Sozialversicherungswesen“ (Art. 10 Abs. 1 Z 11 B-VG) gestützt werden können, da dieser Kompetenztatbestand nur zur Erlassung von Regelungen ermächtigt, die ein Risiko zur Gänze abdecken, nicht jedoch für die Erlassung von die gesetzliche Pensionsversicherung ergänzenden Systemen wie der Selbständigenvorsorge. Gleiches gilt für Regelungen, die auf den Kompetenztatbestand Gewerberecht (Art. 10 Abs. 1 Z 8 B-VG) gestützt werden; auch darauf können nur solche Regelungen gestützt werden, die der gänzlichen Absicherung eines Risikos (hier soziale Absicherung im Rahmen der beruflichen Vertretung) dienen. Da sich somit keine entsprechende kompetenzrechtliche Grundlage im B-VG finden lässt und damit ein derartiges Modell auf einfachgesetzlicher Ebene nicht verfassungskonform erlassen werden kann, soll eine entsprechende Verfassungsbestimmung in das BMSVG aufgenommen werden.

Der Geltungsbereich des 4. Teiles umfasst alle natürlichen Personen, die in der Krankenversicherung nach dem GSVG pflichtversichert sind. Die Geltungsbereichsbestimmung des § 49 Abs. 2 soll im Hinblick auf die Verpflichtung zur Beitragsleistung für diese Personengruppe im Verfassungsrang erlassen werden. Diese Bestimmung wird im Hinblick auf die Absicherung der differenzierten Ausgestaltung des Beitragsrechts der beiden Modelle (§ 64 Abs. 1 sieht ein Opt-In-Modell vor) im Verfassungsrang erlassen. Darüber hinaus könnte die gesetzliche Verpflichtung zu Beitragsleistungen von Selbständigen an eine BV-Kasse einen Eingriff in das Grundrecht auf Unverletzlichkeit des Eigentums darstellen (Art. 5 StGG, Art. 1 1. ZPMRK). Um verfassungsrechtlich zulässig zu sein, müsste dieser Eingriff im öffentlichen Interesse gelegen und verhältnismäßig sein. Ein öffentliches Interesse kann darin gesehen werden, dass die Vorsorge für das Alter aber auch für Zeiten der Beschäftigungslosigkeit auch im Bereich der selbständig Erwerbstätigen auf eine weitere „Säule“ gestellt wird. Im Hinblick auf die Ausgestaltung der Regelung und das zu erreichende Ziel kann davon ausgegangen werden, dass auch ein verhältnismäßiger und damit zulässiger Eingriff in das Grundrecht der Unverletzlichkeit des Eigentums vorliegt.

 

Zu der in § 62 enthaltenen Verfassungsbestimmung wird in den Erläuterungen Folgendes bemerkt:

Der Geltungsbereich des 5. Teiles umfasst alle natürlichen Personen, die in der Pensionsversicherung nach dem GSVG, dem FSVG sowie dem NVG, in der Krankenversicherung nach dem BSVG pflichtversichert sind sowie Rechtsanwälte/innen und Ziviltechniker/innen. Eine Einbeziehung von Personen in die Mitarbeitervorsorge nach dem 1. Teil oder der Selbständigenvorsorge nach dem 4. Teil schließt eine Option eines Selbständigen (§ 62) in die Selbständigenvorsorge nach dem 5. Teil nicht aus; Einkünfte aus Erwerbstätigkeiten, die eine Pflichtversicherung in anderen Sozialversicherungsgesetzen als den die Einbeziehung in den 5. Teil ermöglichenden Pflichtversicherungen begründen, sind auf die jeweilige Beitraggrundlage anzurechnen (vgl. dazu etwa § 26 Abs. 3 GSVG). Die Geltungsbereichsbestimmung des § 62 Abs. 1 und 5 soll im Hinblick auf die Möglichkeit eines Opting-In bezüglich der Beitragsleistung für diese Personengruppe in Abweichung vom 4. Teil im Verfassungsrang erlassen werden (im Übrigen vgl. die Erläuterungen zu § 49).

 

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 27. November 2007 in Verhandlung genommen. Berichterstatterin im Ausschuss war die Abgeordnete Ridi Steibl. An der Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Franz Riepl, Ridi Steibl, Ing. Norbert Hofer, Mag. Birgit Schatz, Sigisbert Dolinschek, Werner Amon, MBA, Karl Öllinger sowie die Staatssekretärin im Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit Christine Marek.

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Renate Csörgits und Ridi Steibl einen Abänderungsantrag betreffend folgende §§ des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes eingebracht:

§ 1 Abs. 1a, § 7 Abs.4, Entfall des Abs. 4a in § 7, § 7 Abs. 8, § 17 Abs. 2a, § 73 Abs. 7. Weiters sieht dieser Abänderungsantrag den Entfall der Art. 6 und 7 betreffend Novellen zum Bankwesengesetz bzw. zum Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz vor. Weiters enthält dieser Abänderungsantrag Änderungen betreffend § 39e Abs. 1 und 1a, § 39k Abs. 4, 4a und 8, § 39s Abs.2a, § 39w und § 285 Abs. 17, 32 und 33 Landarbeitsgesetz.

Dieser umfangreiche Abänderungsantrag war wie folgt begründet:

„Zu den §§ 1 Abs. 1a und 7 Abs. 3, 4, und 4a BMSVG:

Im Hinblick auf die sozialversicherungsrechtliche Gleichstellung der freien Dienstnehmer/innen mit echten Arbeitnehmer/innen im ASVG sind Anpassungen im Beitragsrecht des BMSVG vorzunehmen. Die Regelungen über die fiktiven Bemessungsgrundlagen nach § 7 Abs. 3 und 4 BMSVG stellen auf die bei Arbeitnehmern/innen üblichen monatlichen Gehaltszahlungen oder Monatsentgelte ab. Bei freien Dienstnehmer/innen kann neben dieser Art der Gehaltszahlung auch eine Entlohnung für längere Zeiträume als einen Monat vereinbart werden. Nach dem Vorbild des § 44 Abs. 8 ASVG wird eine Regelung aufgenommen, nach der hinsichtlich der Bestimmungen über die Bemessungsgrundlagen die für längere Zeiträume gebührenden Zahlungen in einen monatlichen Durchschnittsverdienst umzurechnen sind. Dabei ist die letzte vorgelegte Gehaltsabrechnung des/der freien Dienstnehmer/in heranzuziehen und daraus nach § 44 Abs. 8 ASVG das Monatsentgelt für die fiktive Bemessungsgrundlage zu errechnen. Eine Durchschnittsberechnung der letzten 3 Monatsentgelte (Beiträge bei Wochengeldbezug) wie bei Arbeitnehmer/innen ist nicht mehr vorzunehmen, da ohnehin bereits ein durchschnittliches Monatsentgelt vorliegt. Insgesamt konnte damit die bisher im § 7 Abs. 4 letzter Satz BMSVG vorgesehene Sonderbemessungsgrundlage für die Beiträge von freien Dienstnehmerinnen bei Wochengeldbezug entfallen und der bisherige Abs. 4a des § 7 im Abs. 4 BMSVG integriert werden.

Zu den §§ 7 Abs. 8 und 17 Abs. 2a letzter Satz BMSVG:

Berichtigung von Redaktionsversehen.

Zu § 73 Abs. 7 BMSVG:

Die noch in der Regierungsvorlage vorgesehene Einbeziehung der freien Dienstnehmer/innen in das BMSVG mittels einer Stichtagsregelung hätte für zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Novelle zum BMVG bestehende freie Dienstverhältnisse mit vertraglich vereinbarten Abfertigungsansprüchen zur Folge gehabt, dass die daraus zustehenden freiwilligen Abfertigungen entsprechend § 67 Abs. 6 EStG nur noch anteilig für Zeiträume vor dem 1. Jänner 2008 mit 6 % besteuert würden. Nach dieser Bestimmung gilt der Steuersatz von 6 % nur für jene Zeiträume, für die keine Anwartschaften gegenüber einer BV-Kasse bestehen. Besteht eine Anwartschaft gegenüber einer BV-Kasse, ist die freiwillige Abfertigung mit dem vollen Steuersatz zu versteuern. Um in diese steuerrechtliche Behandlung von freiwilligen Abfertigungen von freien Dienstnehmern/innen nicht durch die vorgesehene Einbeziehung dieser Personengruppe mittels einer Stichtagsregelung unbeabsichtigt einzugreifen, sollen freie Dienstnehmer/innen mit vertraglich festgelegten Abfertigungen im wesentlichen nach dem Vorbild der für Arbeitnehmer/innen geltenden Übergangsregelungen in das BMSVG einbezogen werden. Dies bedeutet, dass derartige freie Dienstverhältnisse, die zum 31. Dezember 2007 bestehen, nicht dem BMSVG unterliegen. Weiters sollen freie Dienstverhältnisse mit Abfertigungsregelungen, die unmittelbar nach einem oder in zeitlicher Nähe zu einem zum 31. Dezember 2007 bestehenden freien Dienstverhältnis mit Abfertigungsregelungen mit demselben/derselben Dienstgeber/in abgeschlossen werden, nicht dem BMSVG unterliegen. Zeitliches Naheverhältnis bedeutet, dass der neue freie Dienstvertrag ohne zeitliche Unterbrechung an den bisherigen freien Dienstvertrag anschließt; ein solches zeitliches Naheverhältnis liegt aber auch dann vor, wenn zwischen den beiden freien Dienstverträgen eine zeitliche Unterbrechung liegt, aber schon im Zusammenhang mit der Beendigung des vorangehenden freien Dienstvertrages die bisherigen Vertragspartner/innen davon ausgehen, dass ein freier Dienstvertrag entweder mit demselben/derselben Dienstgeber/in oder mit einem/einer anderen Dienstgeber/in innerhalb des Konzerns abgeschlossen wird. Wird allerdings ein solches freies Dienstverhältnis mit einem/einer anderen Dienstgeber/in (ausgenommen ein/e andere/r Dienstgeber/in im Konzern des/der bisherigen Dienstgebers/in) abgeschlossen, findet die Übergangsregelung keine Anwendung mehr. Wird nach diesem freien Dienstverhältnis zu einem/einer anderen Dienstgeber/in anschließend neuerlich ein freies Dienstverhältnis mit einer Abfertigungsregelung zu dem/der Dienstgeber/in abgeschlossen, der/die Dienstgeber/in im Rahmen des zum 31. Dezember 2007 bestehenden freien Dienstverhältnisses war, findet das BMSVG Anwendung.

Zur Titeländerung des Gesetzentwurfes und zum Entfall der Art. 6 und 7 der Regierungsvorlage:

Die in diesen Artikeln enthaltenen Änderungen werden in einer anderen Novelle zum BWG und FMABG vorgenommen.

Zu § 39k Abs. 4, Entfall des § 39k Abs. 4a, § 39k Abs. 8, § 39s Abs. 2a, § 39w LAG:

Die Änderungen zum BMSVG werden nachvollzogen. Darüber hinaus sollen folgende Änderungen erfolgen:

Analog zur Regierungsvorlage eines Bundesgesetzes, mit dem das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Arbeitsmarktförderungsgesetz, das Arbeitsmarktservicegesetz, das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz und das Einkommensteuergesetz geändert werden (298 der Beilagen), soll auch für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in der Land- und Forstwirtschaft die Reform der Bildungskarenz umgesetzt werden.

Die vorgeschlagenen Änderungen dienen der im Regierungsprogramm für die XXIII. Gesetzgebungsperiode vorgesehenen Reform und Attraktivierung der Bildungskarenz. Danach soll Bildungskarenz weiterhin zwischen den Arbeitsvertragsparteien zu vereinbaren sein, die Mindestbeschäftigungsdauer von derzeit drei Jahren auf ein Jahr gesenkt werden und zeitlich flexiblere Formen ermöglicht werden. Des Weiteren soll Bildungskarenz nunmehr auch im Rahmen von Saisonarbeitsverhältnissen vereinbart werden können.

Im Einzelnen werden folgende Maßnahmen getroffen:

-       Herabsetzung der Mindestbeschäftigungsdauer von derzeit drei Jahren auf ein Jahr;

-       Festsetzung einer Rahmenfrist innerhalb der Bildungskarenz entweder zur Gänze oder in Teilen verbraucht werden kann;

-       Möglichkeit der Vereinbarung einer Bildungskarenz im Rahmen von Saisondienstverhältnissen.

Zu § 39e Abs. 1 und 1a LAG:

Die Bildungskarenz ist weiterhin zwischen den Arbeitsvertragsparteien unter Berücksichtigung der gegenseitigen Interessen zu vereinbaren. Neu ist nach Abs. 1, dass die Bildungskarenz nunmehr ab dem 2. Dienstjahr vereinbart werden kann. Eine neuerliche Bildungskarenz kann nach dem Ablauf von vier Jahren (Rahmenfrist) ab dem Antritt der letzten Bildungskarenz (oder des ersten Teiles einer Bildungskarenz) vereinbart werden.

Bildungskarenz kann nunmehr flexibler verbraucht werden; sie kann innerhalb der Rahmenfrist auch in Teilen angetreten werden, wobei ein Teil mindestens drei Monate zu dauern hat. Die Gesamtdauer der einzelnen Teile darf innerhalb der Rahmenfrist jedoch ein Jahr nicht überschreiten.

Bisher konnten Saisonarbeitskräfte mangels Vorliegens einer ununterbrochenen Beschäftigungsdauer von drei Jahren zum selben Dienstgeber oder zur selben Dienstgeberin keine Bildungskarenz vereinbaren. Gemäß Abs. 1a haben nunmehr auch Dienstnehmer bzw. Dienstnehmerinnen im Rahmen eines befristeten Dienstverhältnisses in einem Saisonbetrieb die Möglichkeit, eine Bildungskarenz in der Dauer von mindestens drei Monaten bis zu einem Jahr zu vereinbaren.

Als Saisonbetriebe gelten Betriebe, die ihrer Art nach nur zu bestimmten Jahreszeiten arbeiten oder die regelmäßig zu gewissen Zeiten des Jahres erheblich verstärkt arbeiten (vgl. § 158 Abs. 6 LAG).

Bildungskarenz kann nur vereinbart werden, wenn das befristete Dienstverhältnis, in dem eine Bildungskarenz angetreten werden soll, ununterbrochen drei Monate gedauert hat und eine Beschäftigung zum selben Dienstgeber bzw. zur selben Dienstgeberin im Ausmaß von mindestens einem Jahr vor Antritt der Bildungskarenz vorliegt. Zeiten von befristeten Dienstverhältnissen zum selben Dienstgeber bzw. zur selben Dienstgeberin sind hinsichtlich des Erfordernisses der Beschäftigungsdauer von mindestens einem Jahr zusammenzurechnen. Jedoch sind nur jene Zeiten von befristeten Dienstverhältnissen anzurechnen, die innerhalb eines Zeitraumes von vier Jahren vor Antritt der jeweiligen Bildungskarenz und nach Rückkehr aus der mit diesem Dienstgeber bzw. dieser Dienstgeberin zuletzt vereinbarten Bildungskarenz liegen.

Zu § 285 Abs. 32 und 33 LAG:

In Abs. 33 wird vorgesehen, dass in Fortführung der bisherigen Rechtslage jene Dienstnehmer oder Dienstnehmerinnen, die bereits vor dem In-Kraft-Treten des Ausführungsgesetzes eine Bildungskarenz mit ihrem Dienstgeber oder Dienstgeberin vereinbart haben, eine neuerliche Bildungskarenz frühestens nach dem Ablauf von drei Jahren nach der Rückkehr aus der Bildungskarenz vereinbaren können.“

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Renate Csörgits und Ridi Steibl teils einstimmig, teils mit Stimmenmehrheit angenommen.

 


Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Arbeit und Soziales somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2007 11 27

                                      Ridi Steibl                                                                      Renate Csörgits

                                 Berichterstatterin                                                                           Obfrau