362 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIII. GP

 

Bericht

des Verfassungsausschusses

über die Regierungsvorlage (290 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das E-Government-Gesetz geändert wird (E-GovG-Novelle 2007)

Die weitere Entwicklung des E-Government seit dem Inkrafttreten des E-Government-Gesetzes am 1. März 2004 sowie das Auslaufen der Übergangsbestimmungen mit 31. Dezember 2007 bedingen eine Anpassung der rechtlichen Grundlage. Die Übergangsbestimmungen werden durch den neu angefügten § 25 Abs. 3 dahingehend verlängert, dass bereits ausgestellte Verwaltungssignaturen bis zum Ablauf des Zertifikats, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2012 im Rahmen der Bürgerkartenfunktion gleichgestellt mit qualifizierten Signaturen verwendet werden dürfen.

Die Wiederholungsidentität soll nicht mehr geregelt werden, da diese in der Praxis häufig zu Unklarheiten geführt hat. An die Stelle der Wiederholungsidentität tritt die Anerkennung bestimmter ausländischer Signaturkarten als Bürgerkarte. Für die Anerkennung muss eine Gleichwertigkeit des elektronischen Nachweises der Identität des Inhabers der ausländischen Signaturkarte mit der eindeutigen Identität im Sinne dieses Gesetzes gegeben sein. Die näheren Voraussetzungen der Gleichwertigkeit werden mit Verordnung festgelegt. Die Freischaltung der ausländischen Signaturkarte soll automatisiert über ein Online-Formular direkt durch den Betroffenen erfolgen. Mit dieser Neuerung wird im Sinne der Interoperabilitätsanstrengungen auf EU-Ebene ein Meilenstein geschaffen.

Das Basisregister für eindeutige Identitäten von natürlichen Personen in Österreich stellt das Zentrale Melderegister mit der darin enthaltenen ZMR-Zahl dar. Ausgangspunkt für die eindeutige elektronische Identität ist in der Folge die starke Verschlüsselung aus der ZMR-Zahl – die sog. Stammzahl. Zur Führung des (virtuellen) Stammzahlenregisters bedient sich die Stammzahlenregisterbehörde derzeit des Bundesministeriums für Inneres, welches auch das ZMR betreibt, als gesetzlicher Dienstleister. Die Führung beider Register bei ein und derselben Organisation hat zu Kritik geführt. Nunmehr ist es nicht mehr zwingend erforderlich, das Bundesministerium für Inneres als Dienstleister zur Führung des Stammzahlenregisters heranzuziehen.

Bisher wurde für Eintragungen in das Ergänzungsregister für natürliche Personen darauf abgestellt, ob der Betroffene meldepflichtig im Sinne des MeldeG 1991 ist. Diese Bestimmung hat in der Praxis immer wieder zu Schwierigkeiten geführt. Insbesondere bei Antragstellung durch den Betroffenen auf Ausstellung einer Bürgerkarte war für die Bürgerkarten-Registrierungsstellen unklar, ob diese eine Beurteilung über die Meldepflicht des Antragstellers trifft. Daher wird nun auf die tatsächliche Eintragung im Zentralen Melderegister abgestellt, dh. Betroffene, die im Zentralen Melderegister nicht eingetragen sind, können auf ihren Antrag oder auf Ersuchen eines Auftraggebers des öffentlichen Bereichs in das Ergänzungsregister für natürliche Personen eingetragen werden.

Für die Wirtschaft soll es möglich sein, bereichspezifische Personenkennzeichen für die Verwendung im privaten Bereich auch ohne Mitwirkung des Betroffenen mit Hilfe der Bürgerkarte zu erzeugen. Um eine hohe Datenqualität zu gewährleisten sind hierbei Einschränkungen notwendig. Die Novelle sieht deshalb vor, dass dies nur für solche Auftraggeber des privaten Bereichs möglich ist, die aufgrund von gesetzlichen Vorschriften – etwa im BWG – die Identität ihrer Kunden festzuhalten haben.

Bei der Amtssignatur soll nun aus systematischen Gründen die Qualität der Signatur ausdrücklich geregelt sein. Weiters darf die Amtssignatur nun von Auftraggebern des öffentlichen Bereichs verwendet werden. Diese Änderung ist notwendig, um den Gebrauch der Amtssignatur auch im privatwirtschaftlichen Bereich zu ermöglichen, was etwa auch in der „Papierwelt“ der Praxis im Zusammenhang mit dem „Amtssiegel“ der Behörde entspricht. Die Visualisierung wird zwingend nur mehr über die Bildmarke erfolgen. Signaturwert, Seriennummer sowie Name und Herkunftsland des Zertifizierungsdiensteanbieters sind für die Visualisierung nicht mehr in jedem Fall notwendig. Im Vergleich zur bisherigen Rechtslage ist die „Vermutung der Echtheit“ des Ausdruckes eines mit einer Amtssignatur versehenen Dokumentes einer Behörde nicht mehr davon abhängig, ob die Prüfbarkeit der Signatur auch in der ausgedruckten Form durch Rückführbarkeit in das elektronische Dokument gegeben ist. Da die Tragweite der „Vermutung der Echtheit“ mitunter zu Missverständnissen geführt hat, wird nunmehr unter ausdrücklicher Bezugnahme auf § 292 ZPO angeordnet, dass ein auf Papier ausgedrucktes elektronisches Dokument einer Behörde – wenn das zugrunde liegende elektronische Dokument mit einer Amtssignatur versehen wurde – die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde hat. Weiters muss die Amtssignatur durch Rückführung des Dokuments aus der ausgedruckten in die elektronische Form prüfbar oder das Dokument muss durch andere Vorkehrungen der Behörde verifizierbar sein. Es ist nun somit der Begriff der Verifizierung in die Novelle eingeflossen. Die Art der Verifizierung ist den Behörden überlassen.

Im Vergleich zur bisherigen Rechtslage werden durch die Novelle in mehreren Bereichen Einsparungen erwartet. Für Behörden wird es zu technischen und organisatorischen Erleichterungen und damit zu geringeren Investitionskosten in Bezug auf die Amtssignatur kommen, da die Aufbringung und  Visualisierung sowie in weiterer Folge die Prüfung der Amtssignatur vereinfacht wird. Soweit für die Identifikation auch in der Wirtschaft auf die Bürgerkarte zurückgegriffen wird, können durch die Novelle Investitionskosten gesenkt werden, da nun diese die Ausstattung der Datenanwendung eines Auftraggebers des privaten Bereichs mit bPK für den privaten Bereich ohne Mitwirkung des Betroffenen ermöglicht. Durch den Weiterbestand der bisher ausgestellten Verwaltungssignaturen bis zum Ablauf des Zertifikats oder bis zum 31. Dezember 2012 bleiben die getätigten Investitionen sowohl der Bürger als auch der ausstellenden Zertifizierungsdiensteanbieter erhalten. Durch die Möglichkeit der Anerkennung von ausländischen Signaturkarten und die Möglichkeit, diese durch Betroffene selbst online als Bürgerkarte zu aktivieren, werden für diese keine Kosten entstehen. Auf Bundesseite wird mit derzeit noch nicht bezifferbaren Kosten durch die Novelle gerechnet, die sich zum Beispiel aus dem Zurverfügungstellen eines Webservice für die Anerkennung von ausländischen Signaturkarten oder durch eine mögliche Umstellung der Führung des Stammzahlenregisters zusammensetzen. Für die Länder werden durch die Novelle keine zusätzlichen Kosten entstehen, es wird vielmehr davon ausgegangen, dass diese Kosten – beispielsweise durch die Neugestaltung der Amtssignatur – einsparen können.

Hinsichtlich des Normerzeugungsverfahrens ist festzuhalten, dass der gegenständliche Gesetzesentwurf unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG ABl. Nr. L 204 vom 21.7.1998, S. 37 in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG, ABl. Nr. L 217 vom 5.8.1998, S. 18, notifiziert wurde.

 

Der Verfassungsausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 27. November 2007 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Abgeordneten Rudolf Parnigoni die Abgeordneten Mag. Albert Steinhauser und Herbert Scheibner sowie die Staatssekretärin im Bundeskanzleramt Heidrun Silhavy.

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf mit Stimmenmehrheit

angenommen.

 

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Verfassungsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (290 der Beilagen) die verfassungs­mäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2007 11 27

                                Rudolf Parnigoni                                                             Dr. Peter Wittmann

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann