366 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIII. GP

 

Bericht

des Verfassungsausschusses

über den Antrag 482/A der Abgeordneten Dr. Josef Cap, Dr. Michael Spindelegger, Dr. Alexander Van der Bellen, Heinz-Christian Strache, Ing. Peter Westenthaler, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Errichtung eines Rates für Fragen der österreichischen Integrations- und Außenpolitik und das Bundesgesetz über die Errichtung eines Nationalen Sicherheitsrates geändert werden

Die Abgeordneten Dr. Josef Cap, Dr. Michael Spindelegger, Dr. Alexander Van der Bellen, Heinz-Christian Strache, Ing. Peter Westenthaler, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Initiativantrag am 08. November 2007 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Der vorliegende Gesetzentwurf hat das Ziel, eine eindeutige Grundlage für Entsendungen der Vertreter der politischen Parteien für den Rat für Fragen der österreichischen Integrations- und Außenpolitik und den Nationalen Sicherheitsrat zu schaffen. Daneben war eine Umbenennung einer militärischen Funktionsbezeichnung erforderlich. Schließlich zeigte die Erfahrung, dass die bisherige Regelung der Einberufung nicht den Erfordernissen der Praxis entsprochen hat.

 

Zu Art. 1 (Änderung des Bundesgesetzes über die Errichtung eines Rates für Fragen der österreichischen Integrations- und Außenpolitik):

Zu Z 1 (§ 1 Abs. 2 Z 2):

Mit dieser Bestimmung wird eine eindeutige Grundlage für Entsendungen der Vertreter der politischen Parteien für den Rat für Fragen der österreichischen Integrations- und Außenpolitik geschaffen.

Zu Z 2 (§ 3):

Mit dieser Bestimmung wird die Einberufung des Rates für Fragen der österreichischen Integrations- und Außenpolitik flexibler gestaltet. Die bisherige Regelung, die – unabhängig vom Vorliegen aktueller Gründe – jedenfalls alle sechs Monate die Einberufung des Rates für Fragen der österreichischen Integrations- und Außenpolitik verlangt, hat nicht den Erfordernissen der Praxis entsprochen. Da die Einberufung des Rates für Fragen der österreichischen Integrations- und Außenpolitik sowieso durch jeden Klub verlangt werden kann, werden durch die Neuregelung auch parlamentarische (Oppositions)rechte in keiner Weise beeinträchtigt.

 

Zu Art. 2 (Änderung des Bundesgesetzes über die Errichtung eines Nationalen Sicherheitsrates):

Zu Z 1 (§ 3 Abs. 2  Z 4):

Mit dieser Bestimmung wird die militärische Funktionsbezeichnung an die aktuelle Rechtslage angepasst.

Zu Z 2 (§ 3 Abs. 3):

Mit dieser Bestimmung wird eine eindeutige Grundlage für Entsendungen der Vertreter der politischen Parteien für den Nationalen Sicherheitsrat geschaffen.

Zu Z 3 (§ 4):

Mit dieser Bestimmung wird die Einberufung des Nationalen Sicherheitsrates flexibler gestaltet. Die bisherige Regelung, die – unabhängig vom Vorliegen aktueller Gründe – jedenfalls alle sechs Monate die Einberufung des Nationalen Sicherheitsrates verlangt, hat nicht den Erfordernissen der Praxis entsprochen. Da die Einberufung des Nationalen Sicherheitsrates sowieso durch jeden Klub verlangt werden kann, werden durch die Neuregelung auch parlamentarische (Oppositions)rechte in keiner Weise beeinträchtigt.“

 

Der Verfassungsausschuss hat den gegenständlichen Initiativantrag in seiner Sitzung am 27. November 2007 in Verhandlung genommen.

 

Bei der Abstimmung wurde der im gegenständlichen Initiativantrag enthaltene Gesetzentwurf einstimmig angenommen.

 

Als Berichterstatter für das Plenum wurde Abgeordneter Dr. Peter Sonnberger gewählt.

 

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Verfassungsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2007 11 27

                            Dr. Peter Sonnberger                                                        Dr. Peter Wittmann

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann