367 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIII. GP

 

Bericht

des Verfassungsausschusses

über die Regierungsvorlage (296 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Richterdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Pensionsgesetz 1965, das Bundesbahn-Pensionsgesetz, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Poststrukturgesetz und das Staatsanwaltschaftsgesetz geändert werden (2. Dienstrechts-Novelle 2007)

Die Hauptgesichtspunkte dieses Gesetzesentwurfes bestehen in einigen Neuregelungen im Dienstzeitrecht sowie einer Neuregelung des Ruhens von pauschalierten Nebengebühren bei Abwesenheit vom Dienst.

Entsprechend der neueren Judikatur des Europäischen Gerichtshofs (zB RS Jaeger, C-151/02) werden Zeiten einer Dienststellenbereitschaft bzw. eines Journaldienstes im dienstnehmerschutzrechtlichen Zusammenhang voll als Dienstzeit anerkannt und sind somit auf die Höchstgrenzen der zulässigen Dienstzeit anzurechnen.

Weiters wird in § 48 Abs. 3 BDG 1979 klargestellt, dass der Gleitzeitdienstplan immer mit einem fiktiven Normaldienstplan zu hinterlegen ist. Dieser setzt Dauer sowie Beginn und Ende der täglichen Dienstzeit fiktiv fest. Er dient der Klarstellung, ob und inwieweit bestimmte kurzfristige gerechtfertigte Abwesenheiten (zB notwendiger, unaufschiebbarer Arzt- oder Ärztinbesuch bei akuter Erkrankung) auf die Dienstzeit anzurechnen sind.

Außerdem wird, entsprechend den Regelungen in der Privatwirtschaft, ein Zuschlag von 25 Prozent für Mehrarbeit von Teilzeitbeschäftigten eingeführt. Solche Mehrdienstleistungen sind grundsätzlich, sofern sie zu Überstunden werden und der oder die Teilzeitbeschäftigte damit nicht die Grenze der Vollbeschäftigung überschreitet, entweder 1:1,25 in Freizeit auszugleichen, nach den besoldungsrechtlichen Vorschriften (Grundvergütung mit 25 Prozent Zuschlag) abzugelten, oder 1:1 in Freizeit auszugleichen und zusätzlich nach den besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten.

Die bisherige Ruhensregelung für pauschalierte Nebengebühren, die je nach der zeitlichen Lagerung einer Abwesenheit vom Dienst (selbst bei gleich langer Dauer der Abwesenheit) zu unterschiedlichen Ergebnissen führte, wird durch eine Regelung ersetzt, die das Ruhen der pauschalierten Nebengebühr einheitlich an eine mehr als einen Monat dauernde Abwesenheit knüpft. Das Ruhen soll mit jenem Tag beginnen, der datumsmäßig dem ersten Tag der Abwesenheit im Vormonat entspricht, und mit dem letzten Tag der Abwesenheit vom Dienst enden, also mit Ablauf jenes Tages, an dem vor dem Wiederantritt des Dienstes tatsächlich Dienst zu versehen gewesen wäre.

Der Verfassungsausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 27. November 2007 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich im Anschluss an die Ausführungen des Berichterstatters Abgeordneten Dr. Peter Sonnberger die Abgeordneten Otto Pendl, Herbert Scheibner, Mag. Brigid Weinzinger und Mag. Dr. Manfred Haimbuchner sowie die Bundesministerin für Frauen, Medien und öffentlicher Dienst Doris Bures.

 

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Otto Pendl und Fritz Neugebauer einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

„Zu den Z 1, 5 und 9 (§§ 141 Abs. 3, 141a Abs. 9, 145b Abs. 8, 152b Abs. 3 und 152c Abs. 11 BDG 1979, § 36b Abs. 6 GehG und §§ 68 Abs. 6 und 69 Abs. 7 VBG):

Diese Regelung schließt eine bestehende Rechtslücke bezüglich bestimmter Besoldungsgruppen übergreifender Verwendungen. Auf diese wird nunmehr die übliche Ergänzungszulagenregelung ausgedehnt.

Die Neuregelung führt zu keiner finanziellen Mehrbelastung. Der Vollzug wird dagegen vereinheitlicht und damit auch vereinfacht.

Zu Z 3 (Anlage 1 Z 12.3 und Z 1.3.6 lit. f BDG 1979):

Im Rahmen der Umsetzung des Reformprozesses des Österreichischen Bundesheeres, ÖBH 2010, wird mit 1. Juni 2008 die Zentralstelle des Bundesministeriums für Landesverteidigung neu strukturiert. Die vorgesehenen Änderungen berücksichtigen die sich daraus ergebenden neuen Leitungsfunktionen im Bundesministerium für Landesverteidigung. Eine finanzielle Mehrbelastung ist damit nicht verbunden.

Zu den Z 4 und 7 (§ 20b und 113i GehG):

Der Rechnungshof hat in seinem Bericht über Nebengebühren und Zulagen (Reihe Bund 2007/5) den beim Vollzug der bisherigen Regelung betr. den Fahrtkostenzuschuss entstehenden hohen Verwaltungsaufwand – allein der Personalaufwand dafür beträgt rd. 800 000 Euro – zu Recht moniert. Die vorliegende Neuregelung ermöglicht eine erhebliche Reduktion des Verwaltungsaufwandes, weil amtswegige Ermittlungen für den Fahrtkostenzuschuss gänzlich entfallen. Die neue Regelung knüpft an die Inanspruchnahme des so genannten „Pendlerpauschales“ nach § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 an. Den an der einfachen Fahrtstrecke gemessenen Kilometerzonen ist jeweils ein die Hin- und Rückfahrt umfassender Monatspauschalbetrag zugeordnet, der exakt der Zonenregelung des EStG nachgebildet ist.

Für das Entstehen und den Wegfall des Anspruchs auf Fahrtkostenzuschuss ist an Stelle der im bisherigen § 20b verankerten Meldepflicht nunmehr die Abgabe der Erklärung nach § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 bzw. der (innerhalb eines Monats zu meldende) Wegfall der in § 16 Abs. 1 Z 6 lit. b oder c EStG 1988 angeführten Voraussetzungen maßgebend. Auf das Ruhen des Fahrtkostenzuschusses ist § 15 Abs. 5 anzuwenden. An die Stelle des bisherigen Ausschlusses vom Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss tritt das Ruhen für Zeiträume, für die der/die Bedienstete Zuteilungsgebühr, Trennungsgebühr oder Trennungszuschuss erhält. Das bisherige Wirksamwerden des Anspruchs oder der Höhe in Bezug auf Anfall, Änderung, Ruhen und Wegfall des Fahrtkostenzuschusses wird nunmehr durch die Anknüpfung an die Inanspruchnahme des Pendlerpauschales ersetzt.

Da der neue Fahrtkostenzuschuss Tariferhöhungen der Verkehrsverbünde nicht mehr berücksichtigt, wird eine Wertsicherung mit einer Schwellengrenze von 5% an den Verbraucherpreisindex gebunden.

Da der Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach an die Inanspruchnahme des Pendlerpauschales durch Geltendmachung beim Dienstgeber geknüpft wird, was jegliche gesonderte Verwaltungstätigkeit bezüglich des Fahrtkostenzuschusses erübrigt, wird auch die Vollziehung entlastet. Daher ist auch die Beschränkung des Anspruches, die sich daraus ergibt, dass andere Formen der Geltendmachung des Pendlerpauschales, z.B. im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung, keinen Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss bewirken, gerechtfertigt.

Zur Übergangsregelung (§ 113i GehG):

Die von den Wiener Linien am 1. Juni 2007 vorgenommene Tariferhöhung ist durch Erhöhung des Eigenanteils im bisherigen § 20b Abs. 3 von 45 Euro auf 49,50 Euro nachzuvollziehen. Dieses Nachziehen wird jedoch auf Grund der Neufassung des Fahrtkostenzuschusses nur mehr in der Übergangsbestimmung des § 113i wirksam. Gleichzeitig soll diese Übergangsbestimmung sicherstellen, dass derzeitige BezieherInnen eines Fahrtkostenzuschuss keine finanziellen Einbußen hinnehmen müssen. Ihnen soll der Fahrtkostenzuschuss bei gleich bleibender Sachlage weiterhin individuell in jener fixen Höhe gewahrt bleiben, in der er ab 1. Jänner 2008 nach Anwendung des angepassten Eigenanteils gebührt hätte. Die Neuregelung des § 20b kommt in diesen Fällen erst bei geänderten Voraussetzungen (z. B. Wohnsitzwechsel) zum Tragen. Tarifänderungen der Verkehrsunternehmen stellen keinen Anlass für eine Neubemessung des Fahrtkostenzuschusses mehr dar.

Finanzielle Auswirkungen:

Das Ziel der Neuregelung ist die Einsprung des vom Rechungshof beanstandeten Verwaltungsaufwandes von rd. 800.000 € pro Jahr. Die Hälfte dieses Betrages wird zur Anpassung der Fahrtkostenzuschüsse genutzt, die andere Hälfte wird sofort budgetwirksam. Die Übergangsregelung verursacht einen innerhalb von fünf Jahren wegfallenden Mehraufwand; ab dem sechsten Jahr werden die Einsparungen damit voll wirksam. Einem anfänglichen Mehraufwand stehen damit auf Dauer jährliche Einsparungen von mindestens 0,4 Mio. € gegenüber.

Mehraufwand (+) und Minderaufwand (-) in Mio. Euro:

 

2008

2009

2010

2011

2012

2013

Übergangsregelung

3

2,3

1,6

1

0,4

-

Mehraufwand an FKZ

0,1

0,1

0,2

0,2

0,3

0,4

Verwaltungseinsparung

-0,8

-0,8

-0,8

-0,8

-0,8

-0,8

Summe

3,1

1,6

1

0,4

-0,1

-0,4

 

Zu Z 3 und 6 (Anlage 1 Z 14.11 und 17a.1 BDG 1979 und § 100 Abs. 3 GehG):

Auf Grund des Bundesgesetzes über Gesundheits- und Krankenpflegeberufe (GUKG), sowie der zwischenzeitlich erfolgten Aufwertung der im Österreichischen Bundesheer verwendeten Sanitätsunteroffiziere und im Hinblick auf ihre nunmehr erforderliche Qualifikation ergibt sich die Notwendigkeit, § 100 GehG an die geänderte Rechtslage anzupassen. Damit wird eine legistische Unschärfe beseitigt, da nunmehr klar geregelt wird, dass den Sanitätsunteroffizieren in einem Sanitätszug der Stabskompanie eine Ergänzungszulage gebührt.

Finanzielle Mehrbelastungen sind mit der gegenständlichen Regelung nicht verbunden, da die bisher in diesem Bereich verwendeten Militärpersonen bereits eine Ergänzungszulage erhalten haben.

Zu den Z 2, 6 und 8 (§ 284 Abs. 68 BDG 1979, § 175 Abs. 58 GehG und § 100 Abs. 48 VBG):

Geänderte Inkrafttretensbestimmungen auf Grund der legistischen Maßnahmen.“

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Otto Pendl und Fritz Neugebauer mit wechselnden Mehrheiten angenommen.


Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Verfassungsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2007 11 27

                            Dr. Peter Sonnberger                                                        Dr. Peter Wittmann

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann