371 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIII. GP

 

Bericht und Antrag

des Verfassungsausschusses

über den Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem ein Asylgerichtshofgesetz erlassen wird und das Asylgesetz 2005, das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, das Verfassungsge-richtshofgesetz 1953, das Bundesministeriengesetz 1986, das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, das Fremdenpolizeigesetz 2005, das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, das Grundversorgungsgesetz-Bund 2005, das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, das Sicher-heitspolizeigesetz und das Waffengesetz 1996 geändert werden (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz)

Im Zuge seiner Beratungen über die Regierungsvorlage (314 der Beilagen) betreffend ein Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert und ein Erstes Bundesverfassungsrechtsbereinigungsgesetz erlassen wird, hat der Verfassungsausschuss am 28. November 2007 auf Antrag der Abgeordneten Dr. Peter Wittmann und Dr. Michael Spindelegger mit Stimmenmehrheit beschlossen, dem Nationalrat gemäß § 27 Abs. 1 Geschäftsordnungsgesetz einen Selbständigen Antrag vorzulegen, der die Erlassung eines Asylgerichtshofgesetzes sowie die Änderung des Asylgesetzes 2005, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985, des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, des Bundesministeriengesetzes 1986, des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrens­gesetzen 1991, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, des Fremdenpolizeigesetzes 2005, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, des Grundversorgungsgesetzes-Bund 2005, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985, des Sicherheitspolizeigesetzes und des Waffengesetzes 1996 (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz) zum Gegenstand hat.

 

Dieser Antrag war wie folgt begründet:

„Allgemeiner Teil

In der Regierungsvorlage betreffend ein Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert und ein Erstes Bundesverfassungsrechtsbereinigungsgesetz erlassen wird (314 d.B.), wird in den Art. 129c ff B‑VG vorgeschlagen, mit 1. Juli 2008 einen Asylgerichtshof als verwaltungsgerichtliche Beschwerdeinstanz in Asylsachen einzurichten. Gleichzeitig soll der unabhängige Bundesasylsenat aufgelöst werden.

Mit dem vorliegenden Antrag sollen nunmehr – dem Auftrag des Bundesverfassungsgesetzgebers folgend – die für die Einrichtung des Asylgerichtshofes und die für die Anpassung der Verfahrensregelungen erforderlichen einfachgesetzlichen Bestimmungen beschlossen werden.

Der Verfassungsausschuss stellt daher den Antrag, der Nationalrat möge Folgendes beschließen:

–      in Art. 1 die Erlassung eines Asylgerichtshofgesetzes (AsylGHG),

–      in Art. 2 eine Änderung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005),

–      in Art. 3 eine Änderung des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG),

–      in Art. 4 eine Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 (VfGG),

–      in Art. 5 eine Änderung des Bundesministeriengesetzes 1986 (BMG),

–      in Art. 6 eine Änderung des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991 (EGVG),

–      in Art. 7 eine Änderung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG),

–      in Art. 8 eine Änderung des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG),

–      in Art. 9 eine Änderung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG),

–      in Art. 10 eine Änderung des Grundversorgungsgesetzes-Bund 2005 (GVG-B 2005),

–      in Art. 11 eine Änderung des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG),

–      in Art. 12 eine Änderung des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG) und

–      in Art. 13 eine Änderung des Waffengesetzes 1996 (WaffG).

Der Ausschuss weist weiters darauf hin, dass der Asylgerichtshof bestrebt sein wird, im Hinblick auf die Vertretung von Asylwerbern in Verfahren vor dem Asylgerichtshof eine entsprechende Anlaufstelle einzurichten.

Besonderer Teil

Zu Art. 1 (Erlassung eines Asylgerichtshofgesetzes):

Zu § 1:

Nach dem in der Regierungsvorlage 314 d.B. vorgeschlagenen Art. 129d Abs. 1 erster Halbsatz B‑VG ist die Bundeshauptstadt Wien Sitz des Asylgerichtshofes. Auf Grund der Ermächtigung des zweiten Halbsatzes dieser Bestimmung soll – wie schon bisher im Fall des unabhängigen Bundesasylsenates – in Linz eine Außenstelle errichtet werden.

Zu § 2:

Entsprechend dem in der Regierungsvorlage 314 d.B. vorgeschlagenen Art. 129d Abs. 2 und 3 B‑VG regelt § 2 den Kreis der Mitglieder (Abs. 1) und deren Ernennung (Abs. 2 bis 5).

Zu § 3:

Auf Grund der in der Regierungsvorlage 314 d.B. vorgeschlagenen Ermächtigung des Art. 129f B‑VG normiert § 3 Unvereinbarkeiten mit dem Amt eines Richters des Asylgerichtshofes.

Zu § 4:

Das Dienst-, Besoldungs- und Disziplinarrecht der Richter des Asylgerichtshofes richtet sich nach den Bestimmungen des § 4.

Zu § 5:

§ 5 regelt im Abs. 1 die Anwesenheit der Richter des Asylgerichtshofes an ihrer Dienststelle (Hauptsitz oder Außenstelle) bzw. in Abs. 2 und 3 die Voraussetzungen, unter denen sie auch außerhalb ihrer Dienststelle ihre Aufgaben besorgen können sowie eine Bekanntgabepflicht hinsichtlich ihres Wohnsitzes (Abs. 4).

Zu § 6:

Die dem Präsidenten des Asylgerichtshofes zukommenden Aufgaben sind in Abs. 1 geregelt.

Er kann nach Maßgabe des Abs. 2 vom Vizepräsidenten, von den Kammervorsitzenden und erforderlichenfalls auch von anderen Richtern des Asylgerichtshofes unterstützt und vertreten werden.

Die Vertretung des Präsidenten im Verhinderungsfall ist in Abs. 3 geregelt.

Abs. 4 sieht vor, dass der Präsident und der Vizepräsident auch in der Rechtsprechung tätig sein können. Ob und inwieweit der Präsident und der Vizepräsident neben der Besorgung ihrer Justizverwaltungsaufgaben auch in der Rechtsprechung tätig sind, legen ausschließlich sie selbst fest (vgl. §§ 9 Abs. 5 und 14 Abs. 1).

Zu § 7:

Sämtliche Richter des Asylgerichtshofes (Präsident, Vizepräsident und Richter) bilden zusammen unter dem Vorsitz des Präsidenten die Vollversammlung als Kollegialorgan (Abs. 1 und 3).

Die Vollversammlung hat die in Abs. 2 taxativ aufgezählten Aufgaben zu besorgen.

Die Abs. 3 bis 7 enthalten die wichtigsten Regelungen über die Geschäftsführung der Vollversammlung.

Zu § 8:

Gemäß § 1 Abs. 2 hat der Asylgerichtshof eine Außenstelle in Linz. Zur ordnungsgemäßen Geschäftsbesorgung der Außenstelle hat die Vollversammlung auf Vorschlag des Präsidenten aus der Mitte der dort tätigen Richter des Asylgerichtshofes für vier Jahre einen Leiter der Außenstelle und einen Stellvertreter des Leiters zu bestellen.

Der Leiter der Außenstelle ist für die Besorgung aller Justizverwaltungsaufgaben der Außenstelle verantwortlich und untersteht dabei den Weisungen des Präsidenten (Abs. 2). Die näheren Regelungen über die Geschäftsbesorgung der Außenstelle sind in der Geschäftsordnung des Asylgerichtshofes zu treffen (§ 17 Abs. 7).

Die Regelungen über die Unterstützung bzw. die Vertretung des Leiters der Außenstelle sind in den Abs. 3 und 4 enthalten.

Zu § 9:

Nach dem in der Regierungsvorlage 314 d.B. vorgeschlagenen Art. 129e Abs. 1 B‑VG und dem in Art. 2 Z 49 vorgeschlagenen § 61 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder durch Einzelrichter. In den gesetzlich besonders vorgesehenen Fällen (zB Erlassung einer Grundsatzentscheidung des Asylgerichtshofes oder Entscheidung bei Uneinigkeit der beiden Senatsmitglieder) ist ein verstärkter Senat zur Entscheidung berufen (Abs. 1).

Die Spruchsenate des Asylgerichtshofes bestehen aus zwei Mitgliedern: einem Vorsitzenden und einem Beisitzer („Zweiersenat“). Weiters ist in der Geschäftsverteilung mindestens ein Stellvertreter des Vorsitzenden und mindestens ein Ersatzbeisitzer zu bestimmen (Abs. 2).

Verstärkte Senate sollen fünf Mitglieder umfassen. Im Hinblick darauf, dass die verstärkten Senate immer innerhalb einer Kammer – dh. aus der Mitte der in ihr zusammengefassten Richter – zu bilden sind, sollen diese Fünfersenate die Bezeichnung „Kammersenat“ erhalten.

Wird ein Kammersenat auf Antrag eines Zweiersenates befasst, so sind die beiden Senatsmitglieder als Mitglieder des Kammersenates zu übernehmen. Beantragt ein Einzelrichter aus Anlass einer bei ihm anhängigen Sache die Einberufung eines Kammersenates zur Erlassung einer Grundsatzentscheidung, so ist dieser jedenfalls als Mitglied des Kammersenates zu übernehmen. Die übrigen Mitglieder des Kammersenates (drei bzw. vier) sind nach Maßgabe der Geschäftsverteilung aus der Mitte der in der Kammer zusammengefassten Richter zu berufen. Vorsitzender des Kammersenates ist immer der zuständige Kammervorsitzende (Abs. 3).

Abs. 4 enthält Regelungen über den Eintritt von Ersatzmitgliedern im Fall der Verhinderung von Senatsmitgliedern.

Im Einklang mit § 6 Abs. 4 bedarf die Mitgliedschaft des Präsidenten oder des Vizepräsidenten in einem Senat oder Kammersenat deren Zustimmung (Abs. 5).

Zu § 10:

Gemäß Abs. 1 gilt in mündlichen Verhandlungen der Grundsatz der Unmittelbarkeit. Diese Regelung entspricht § 67f Abs. 1 AVG.

Die Abs. 2 bis 7 regeln die nicht öffentliche Beratung und Abstimmung in den Senaten und Kammersenaten unter der Leitung des jeweiligen Vorsitzenden.

Zu § 11:

Gemäß Abs. 1 soll in der Person des Vorsitzenden die Verantwortlichkeit für die Führung aller Geschäfte des Zweiersenates, insbesondere des Verfahrens, konzentriert sein. Dementsprechend hat er alle erforderlichen Verfahrensschritte (zB Anordnung einer mündlichen Verhandlung) mit Verfahrensanordnung aus eigenem zu setzen, ohne dass es hierfür des Einvernehmens mit dem Beisitzer des Senates bedürfen würde.

In den Abs. 2 bis 4 finden sich Regelungen über die Behandlung von Erledigungsentwürfen für die Entscheidungen des Senates. Jede Senatsentscheidung bedarf der Einstimmigkeit des Vorsitzenden und des Beisitzers (§ 10 Abs. 6). Stimmt der Beisitzer dem Entwurf des Vorsitzenden zu, so hat Letzterer die Entscheidung im Sinne seines zum Beschluss erhobenen Erledigungsentwurfes auszuarbeiten (Abs. 2).

Stimmt der Beisitzer dem Entwurf jedoch nicht zu, so hat er binnen zwei Wochen einen Gegenentwurf auszuarbeiten und diesen dann auch dem Vorsitzenden vorzulegen. Wenn der Vorsitzende dem Gegenentwurf zustimmt, so hat der Beisitzer die Entscheidung auf Grundlage seines Entwurfes auszuarbeiten (Abs. 3).

Stimmt der Vorsitzende jedoch dem Gegenentwurf des Beisitzers seinerseits nicht zu oder hat der Beisitzer nicht innerhalb von zwei Wochen dem Vorsitzenden seinen Gegenentwurf vorgelegt, so hat der Vorsitzende diese Rechtssache dem zuständigen verstärkten Kammersenat vorzulegen (Abs. 4). Zuständig ist immer der Kammersenat jener Kammer, zu der der betreffende Senat gehört. Vorsitzender des Kammersenates ist immer der betreffende Kammervorsitzende. Die beiden Mitglieder des Zweiersenates (Vorsitzender und Beisitzer) sind jedenfalls als Mitglieder des Kammersenates einzuberufen (Abs. 4). Die weitere Zusammensetzung des Kammersenates, dh. die Bestellung der übrigen beiden Kammersenatsmitglieder, erfolgt entsprechend den in der Geschäftsordnung zu treffenden Regelungen.

Der Vorsitzende des Zweiersenates, der als solcher schon im bisherigen Verfahren vor dem Zweiersenat federführend mit der Rechtssache betraut war, hat innerhalb des Kammersenates als Berichter zu fungieren (Abs. 4); die Regelung des § 12 Abs. 1 erster Satz (Bestimmung des Berichters durch den Vorsitzenden des Kammersenates) kommt in diesen Fällen daher nicht zur Anwendung. Im Übrigen richtet sich die Durchführung des Verfahrens im Kammersenat aber nach den Regeln des § 12.

Der Vorsitzende des Zweiersenates hat als Berichter des Kammersenates nicht nur das Verfahren im Kammersenat bis zur Verhandlung zu führen, sondern auch den Beschlussantrag auf Grundlage seines Erledigungsentwurfes zu stellen. Dieser Erledigungsentwurf kann der bereits von ihm im Zweiersenat vorgelegte, aber nicht beschlossene Erledigungsentwurf oder ein neuer Entwurf sein (§ 12 Abs. 2).

Die übrigen Mitglieder des Kammersenates – einschließlich des Beisitzers des Zweiersenates – sind ihrerseits aber nicht daran gehindert, eigene Erledigungsentwürfe vorzulegen (§ 12 Abs. 2). So kann der Beisitzer seinen Gegenentwurf, dem der Vorsitzende des Zweiersenates nicht zugestimmt hat, neuerlich als „Gegenantrag“ im Kammersenat einbringen.

Letztlich hat der Kammersenat über alle vorliegenden Erledigungsentwürfe abzustimmen. Die Ausarbeitung der Entscheidung kommt schließlich immer jenem Mitglied des Kammersenates zu, dessen Erledigungsentwurf vom Kammersenat mehrheitlich zum Beschluss erhoben wurde (§ 12 Abs. 2).

Abweichend von der grundsätzlichen Regelung des § 10 kann vor dem Kammersenat eine bereits vor dem Zweiersenat stattgefundene mündliche Verhandlung nur auf Verlangen des Beschwerdeführers wiederholt werden (Abs. 4 letzter Satz). Über ein entsprechendes Verlangen hat der Vorsitzende des Kammersenates zu entscheiden (§ 12 Abs. 1 zweiter Satz). Die Unmittelbarkeit des Verfahrens vor dem Kammersenat bleibt aber durch die Verlesung des bisherigen Akteninhaltes, insbesondere der niederschriftlichen Einvernahmen, der Sachverständigengutachten und der Ergebnisse der bereits stattgefundenen mündlichen Verhandlung, gewahrt.

Hat aber eine mündliche Verhandlung noch gar nicht stattgefunden oder besteht ein neuer Anlass zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung, so kann diese vom Vorsitzenden des Kammersenates auch ohne entsprechendes Verlangen angeordnet werden (vgl. § 67d AVG iVm. § 41 Abs. 7 AsylG 2005).

Zu § 12:

Während dem Vorsitzenden die Führung der kollegialen Leitungsgeschäfte des Kammersenates zukommt (Abs. 1), hat der – ausgenommen im Fall des § 11 Abs. 4 – vom Vorsitzenden zu bestimmende Berichter das Verfahren vor dem Kammersenat bis zur Durchführung einer Verhandlung eigenständig zu führen (Abs. 2).

Der Berichter hat, wenn die Sache aus seiner Sicht zur Entscheidung reif ist, dem Kollegium des Kammersenates seinen Erledigungsentwurf mit einem entsprechenden Beschlussantrag zu unterbreiten. Die Ausarbeitung der Entscheidung obliegt letztlich immer jenem Mitglied, dessen Antrag mehrheitlich zum Beschluss erhoben wird.

Zu § 13:

Der Asylgerichtshof hat für jedes Kalenderjahr im Voraus eine Geschäftsverteilung zu beschließen (Abs. 1). Die Beschlussfassung über die Geschäftsverteilung einschließlich der Bildung der Spruchkörper (Einzelrichter und Senate) obliegt dem fünfköpfigen, von der Vollversammlung aus ihrer Mitte für vier Jahre gewählten Geschäftsverteilungsausschuss unter dem Vorsitz des Präsidenten (Abs. 2). Damit soll im Hinblick auf die große Anzahl der Mitglieder der Vollversammlung und mit Rücksicht auf die Effektivität bei der Erstellung der Geschäftsverteilung von der Ermächtigung des in der Regierungsvorlage 314 d.B. vorgeschlagenen Art. 129e Abs. 1 erster Satz B‑VG Gebrauch gemacht werden.

Der Geschäftsverteilungsausschuss hat neben der Zuweisung der Richter (vorbehaltlich ihrer Zustimmung) auf den Hauptsitz bzw. die Außenstelle (Z 1), die Zweiersenate zu bilden (Z 2), alle gerichtlichen Geschäfte auf die Spruchkörper (Einzelrichter und Senate) zur verteilen (Z 3) sowie die Geschäftsgebiete der auf Vorschlag des Präsidenten errichteten Kammern (§ 14 Abs. 2) und die in den einzelnen Kammern zusammengefassten Einzelrichter und Senate festzulegen (Z 4).

Das Verfahren zur Erlassung der Geschäftsverteilung ist in den Abs. 3 bis 8 geregelt.

Die Erlassung einer vorläufigen Geschäftsverteilung durch den Präsidenten ist in Abs. 6 geregelt.

Wird bis zum Ablauf des Kalenderjahres keine Geschäftsverteilung beschlossen, so gilt die bisherige Geschäftsverteilung weiter (Abs. 7).

Die öffentlich kundzumachende Geschäftsverteilungsübersicht hat neben den in Abs. 9 aufgezählten Inhalten auch die Geschäftseinteilung für die Geschäftsstelle zu enthalten (§ 17 Abs. 5).

Zu § 14:

Nach dem Vorbild der ordentlichen Gerichtsbarkeit ist die Besorgung der gerichtlichen Geschäfte des Asylgerichtshofes in aufsteigend zu nummerierenden Gerichtsabteilungen (getrennt nach Einzelrichterabteilungen und Senatsabteilungen) zu organisieren (Abs. 1 iVm. § 13 Abs. 9). Die aufsteigende Nummerierung der Gerichtsabteilungen wird vor allem für die Bildung der Aktenzahl und die kanzleimäßige Zuweisung einer Rechtssache an die zuständige Gerichtsabteilung von Bedeutung sein.

Jede Einzelrichterabteilung besteht aus einem Einzelrichter als Leiter und einer in der Geschäftsverteilung zu bestimmenden Anzahl von Vertretern. Senatsabteilungen bestehen aus dem Vorsitzenden des Senates als Leiter, dem Beisitzer als weiteres Mitglied sowie dem Stellvertreter des Vorsitzenden und dem Ersatzbeisitzer (§ 9 Abs. 2). Sieht die Geschäftsverteilung mehr als einen Vertreter des Leiters der Gerichtsabteilung vor, so hat sie auch die Reihenfolge, in der die Vertreter einzutreten haben, zu bestimmen (Abs. 1).

In der Geschäftsverteilung ist auf Vorschlag des Präsidenten festzulegen, welche Gerichtsabteilungen (Einzelrichter- und Senatsabteilungen) auf Grund des sachlichen Zusammenhangs ihrer Geschäfte zu Kammern zusammengefasst werden (Abs. 2). Die Kammern sind ebenfalls aufsteigend zu nummerieren (§ 13 Abs. 9). Mit der Einrichtung von derartigen Kammern soll es dem Asylgerichtshof ermöglicht werden, eine notwendige fachliche Spezialisierung der richterlichen Organe des Asylgerichtshofes etwa nach dem Kriterium der Herkunftsstaaten (sog. „Länderbereiche“) vorzunehmen.

Die Leitung der Kammer kommt dem von der Vollversammlung auf Vorschlag des Präsidenten für vier Jahre gewählten Kammervorsitzenden und dessen Stellvertreter zu. Sie können von der Vollversammlung mit Zweidrittelmehrheit mit einer entsprechenden Begründung abberufen werden. Beschließt der Geschäftsverteilungsausschuss auf Vorschlag des Präsidenten mit Wirksamkeit der folgenden Geschäftsverteilungsperiode (vgl. § 13 Abs. 1 Z 4) die Auflösung einer Kammer, so endet gleichzeitig auch das Amt des betreffenden Kammervorsitzenden und seines Stellvertreters.

Der Kammervorsitzende ist vom Präsidenten vor allem mit der Besorgung von Justizverwaltungsaufgaben für den Bereich der Kammer zu betrauen (zB Ressourcenverwaltung, Steuerung und Bereitstellung des personellen und sachlichen Supports für die Einzelrichter und Senate, Dienstaufsicht über die für die Kammer tätigen Bediensteten). Weiters haben die Kammervorsitzenden den Präsidenten bei der Bedachtnahme auf eine möglichst einheitliche Rechtsprechung innerhalb der Kammer zu unterstützen. Der Kammervorsitzende hat gleichzeitig als Vorsitzender des Kammersenates seiner Kammer zu fungieren (Abs. 3).

Zu § 15:

Neu anfallende Rechtssachen sind von der Geschäftsstelle (§ 17 Abs. 4) dem nach der geltenden Geschäftsverteilung sachlich zuständigen Einzelrichter oder Senat zuzuweisen (Abs. 1).

In Übereinstimmung mit dem in der Regierungsvorlage 314 d.B. vorgeschlagenen Art. 129e Abs. 2 B‑VG ist die nachträgliche Abnahme einer zugewiesenen Rechtssache durch den Geschäftsverteilungsausschuss nur im Fall der Verhinderung des zuständigen Richters oder wegen des übermäßig hohen Arbeitsanfalls zulässig (Abs. 2).

Die Vorlage einer Rechtssache an den zuständigen Kammersenat richtet sich nach den bundesgesetzlichen Vorschriften (Abs. 3): Dies ist bei der Einholung einer Grundsatzentscheidung (§ 42 AsylG 2005) und bei Uneinigkeit der Mitglieder eines Zweiersenates (§ 11 Abs. 4) der Fall.

Zu § 16:

§ 16 enthält Vorschriften über die Befangenheit von Richtern des Asylgerichtshofes und unterscheidet dabei in Abs. 1 zwischen absoluten (Z 1 bis 3) und relativen Befangenheitsgründen (Z 4). Befangenheit im Sinne der Z 3 liegt nicht vor, wenn der zuständige Einzelrichter oder das Mitglied des zuständigen Senates am Verfahren bereits als Mitglied des unabhängigen Bundesasylsenates beteiligt war (handelt es sich doch nicht um ein „vorausgegangenes“, sondern um ein und dasselbe Verfahren).

Das Verfahren zur Geltendmachung der Befangenheit ist in den Abs. 2 und 3 festgelegt.

Zu § 17:

Der Asylgerichtshof wird bei der Besorgung seiner Aufgaben durch einen ihm unterstellten Geschäftsapparat unterstützt, der sich aus dem Präsidialbüro, der Evidenzstelle und der Geschäftsstelle zusammensetzt. Diese sind vom Präsidenten einzurichten (Abs. 1).

Das Präsidialbüro ist eine Art „Stabsstelle“ des Präsidenten und des Vizepräsidenten und hat diese bei der Besorgung der ihnen nach § 6 Abs. 1 zukommenden Aufgaben (Leitung des Asylgerichtshofes, Dienstaufsicht über das Personal, Führung der Justizverwaltungsgeschäfte, Wahrnehmung der dienstbehördlichen Aufgaben und Bedachtnahme auf die Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung) zu unterstützen (Abs. 2). Weiters ist im Präsidialbüro gemäß § 20 Abs. 2 vom Präsidenten eine Controllingabteilung einzurichten.

Nach Abs. 3 ist eine Evidenzstelle zur Sammlung und Dokumentation der Rechtsprechung und des Schrifttums unter der Leitung eines Richters des Asylgerichtshofes einzurichten.

Die Kanzleigeschäfte des Asylgerichtshofes werden von der Geschäftsstelle geführt, die auch zur Unterstützung der Richter im Rahmen ihrer richterlichen Tätigkeit berufen ist (Abs. 4). Mit der Leitung der Geschäftsstelle ist der Vorsteher der Geschäftsstelle betraut. Der Präsident hat für die Geschäftsstelle eine Geschäftseinteilung mit deren Aufbauorganisation zu erlassen, die in der Geschäftsverteilungsübersicht aufzunehmen ist (Abs. 5). Die Geschäftsstelle gliedert sich in die sog. „Geschäftsabteilungen“ für die Gerichtsabteilungen (Einzelrichterabteilungen und Senatsabteilungen) und Kammern sowie „weitere Abteilungen“ für allgemeine oder geschäftsabteilungsübergreifende Aufgaben des Gerichtshofes (zB Einlaufstelle, Zustellabteilung, Rechnungsführer, Zahlstelle, Aktenlager, Amtswirtschaftsstelle usw.). Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen ihm und anderen Organen des Gerichtshofes (Leiter der Gerichtsabteilungen oder Kammervorsitzende) entscheidet der Präsident.

Gemäß Abs. 6 haben die Leiter und sonstigen Bediensteten der Geschäftsabteilungen den dienstlichen Anordnungen des Einzelrichters oder Senatsvorsitzenden, der die zugehörige Gerichtsabteilung leitet, und den dienstlichen Anordnungen des Kammervorsitzenden Folge zu leisten. In der Geschäftsverteilungsübersicht ist festzulegen, welche Geschäftsabteilung für welche Gerichtsabteilung oder Kammer zuständig ist (§ 13 Abs. 9 Z 5). Eine Geschäftsabteilung kann gleichzeitig auch für mehrere Gerichtsabteilungen zuständig sein.

Die Regelungen über die Geschäftsführung in der Außenstelle sind in der Geschäftsordnung zu treffen (Abs. 7).

Zu § 18:

Alle näheren Regelungen über die Geschäftsführung und den Geschäftsgang des Asylgerichtshofes – dh. alle nicht ohnehin schon gesetzlich geregelten Bestimmungen oder erforderliche Ausführungsbestimmungen – sind in der von der Vollversammlung auf Vorschlag des Geschäftsverteilungsausschusses zu beschließenden und öffentlich zugänglich zu machenden Geschäftsordnung des Asylgerichtshofes zu treffen.

Zu § 19:

Sämtliche Entscheidungen des Asylgerichtshofes (Erkenntnisse und Beschlüsse) sind in anonymisierter Form im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) unter der Internet-Adresse www.ris.bka.gv.at zu veröffentlichen (vgl. § 13 des Bundesgesetzblattgesetzes).

Zu § 20:

Gemäß Abs. 1 sind mit der Besorgung von Aufgaben des Controllings für den Asylgerichtshof eine im Präsidialbüro einzurichtende Controllingabteilung (Abs. 2) und ein von der Vollversammlung aus ihrer Mitte zu wählender Controllingausschuss (Abs. 4) betraut.

Die Controllingabteilung, die für ein ständiges und begleitendes Controlling verantwortlich ist (Abs. 3), untersteht direkt dem Präsidenten oder dem von ihm in der Geschäftseinteilung für Justizverwaltungssachen gemäß § 6 Abs. 2 bestimmten Richter des Asylgerichtshofes (Abs. 2). Das Weisungsrecht des Präsidenten bleibt dadurch unberührt.

Die Controllingabteilung hat im Wege des Präsidenten zumindest einmal im Jahr gesammelt dem Controllingausschuss einen „Controllingbericht“ vorzulegen, der über die Ergebnisse des Berichts berät und allenfalls Empfehlungen erarbeitet, wobei darauf zu achten ist, dass kein Anschein der Einflussnahme für den Bereich der Rechtsprechung entsteht (Abs. 5 und 6).

Zu § 21:

§ 21 sieht die Erstellung von periodisch wiederkehrenden „Geschäftsausweisen“ und die fallweise Berichtspflicht auf begründetes Ersuchen des Präsidenten vor.

Zu § 22:

Der Asylgerichtshof hat für jedes Kalenderjahr (= jedes Geschäftsverteilungsjahr) einen Tätigkeitsbericht zu verfassen, der von der Vollversammlung auf Grund eines Entwurfs des Präsidenten beschlossen wird. Dieser ist dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Inneres vorzulegen. Der Bundeskanzler hat diesen wiederum dem Nationalrat und dem Bundesrat vorzulegen.

Zu § 23:

Die für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof anzuwendenden Vorschriften (vgl. den in der Regierungsvorlage 314 d.B. vorgeschlagenen Art. 129f B‑VG) finden sich nur vereinzelt im Bundes-Verfassungsgesetz (zB in den in dieser Regierungsvorlage vorgeschlagenen Art. 129e und 132a Abs. 2 B-VG) und im Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (zB § 72 betreffend amtswegige Vorlage einer Grundsatzentscheidung), zum überwiegenden Teil aber im Asylgesetz 2005, dem – wie schon nach der derzeit geltenden Rechtslage – als gemeinsames „Asylverfahrensgesetz“ für das Bundesasylamt und die Rechtsschutzbehörde (jetzt der unabhängige Bundesasylsenat, künftig der Asylgerichtshof) hier die zentrale Bedeutung zukommt.

Subsidiär sollen die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) zur Anwendung kommen, soweit sie ihrem Inhalt nach – wie schon bisher für Verfahren vor dem unabhängigen Bundesasylsenat als Berufungsbehörde – auch für Verfahren vor dem Asylgerichtshof anwendbar sind (vgl. § 62 Abs. 1 VwGG) und in keinem Widerspruch zu den spezielleren – und daher vorrangigen – Bestimmungen des AsylG 2005 stehen (zB § 66 AVG).

Hinsichtlich der Regelungen der §§ 67a bis 67h AVG enthält das AsylG 2005, sofern diese für den Asylgerichtshof relevant sind, selbst entsprechende Bestimmungen (siehe §§ 20, 22 und 41 AsylG 2005). Vereinzelt sind auch andere vom Asylgerichtshof anzuwendende Bestimmungen des AVG der Klarheit halber auch ausdrücklich im AsylG 2005 angeführt (zB § 20 Abs. 4 hinsichtlich § 67e AVG; § 22 Abs. 3 hinsichtlich §§ 67 und 61a AVG oder § 41 Abs. 9 Z 1 hinsichtlich § 62 Abs. 2 und 4 AVG).

Die dem § 67f AVG entsprechende Regelung findet sich in § 10 AsylGHG.

Findet sich in diesen für den Asylgerichtshof relevanten Bestimmungen des AVG der Begriff „Berufung“, dann ist dieser Begriff durch „Beschwerde“ zu ersetzen. Dies gilt auch für zusammengesetzte Begriffe, die den Wortbestandteil „Berufung“ enthalten (zB „Berufungsbehörde“ oder „Berufungsantrag“ in §§ 66 und 67 AVG).

Zu § 24:

Sofern eine Vollstreckung von stattgebenden Entscheidungen des Asylgerichtshofes überhaupt in Betracht kommt, haben die betroffenen Verwaltungsbehörden mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Asylgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

Zu § 25:

Ebenso wie dies für Entscheidungen der drei Höchstgerichte gilt, soll auch aus einer Entscheidung des Asylgerichtshofes kein Amtshaftungsanspruch oder Organhaftungsanspruch abgeleitet werden können (vgl. § 2 Abs. 3 des Amtshaftungsgesetzes und § 2 Abs. 3 des Organhaftpflichtgesetzes).

Zu § 28:

Entsprechend dem in der Regierungsvorlage 314 d.B. vorgeschlagenen Art. 151 Abs. 39 Z 1 B‑VG soll dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft treten; das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat soll gleichzeitig außer Kraft treten (Abs. 1).

Entsprechend dem in der Regierungsvorlage 314 d.B. vorgeschlagenen Art. 151 Abs. 39 Z 2 B‑VG und um einen ordnungsgemäße Aufnahme der Tätigkeit des Asylgerichtshofes mit 1. Juli 2008 zu gewährleisten, sollen die dafür erforderlichen Maßnahmen (zB die Ernennung der Richter und die Erlassung der ersten Geschäftsverteilung) bereits nach dem Tag der Kundmachung dieses Bundesgesetzes getroffen werden können (Abs. 2 und 3). Die Zuständigkeit des Bundeskanzlers zur Vornahme der für die Ernennung des Präsidenten, des Vizepräsidenten und der sonstigen Mitglieder des Asylgerichtshofes erforderlichen Maßnahmen sowie zur Aufnahme von nichtrichterlichen Bediensteten ergibt sich aus Abschnitt A Z 3 zweiter Untertatbestand des Teiles 2 der Anlage zu § 2 des Bundesministeriengesetzes 1986 („Angelegenheiten der Verwaltungsgerichtsbarkeit“).

Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt werden, dürfen nur mit ihrer Zustimmung mit der Wahrnehmung eines Arbeitsplatzes an der jeweils anderen Dienststelle (Hauptsitz bzw. Außenstelle) betraut werden (Abs. 4).

Zu § 29:

In näherer Ausführung des in der Regierungsvorlage 314 d.B. vorgeschlagenen Art. 151 Abs. 39 Z 3 B‑VG enthält § 29 die erforderlichen Übergangsbestimmungen für die richterliche Erstbesetzung des Asylgerichtshofes.

Zu Art. 2 (Änderung des Asylgesetzes 2005):

Zu Z 1 (§ 2 Abs. 1 Z 24):

Bereinigung eines bei der Erlassung des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100, unterlaufenen Redaktionsversehens.

Zu Z 2 (§ 4 Abs. 5), Z 3 (§ 5 Abs. 1 letzter Satz), Z 4 (§ 5 Abs. 3), Z 5 (§ 7 Abs. 2), Z 6 (§§ 14 Abs. 1 und 4, 17 Abs. 7, 25 Abs. 2, 27 Abs. 8, 28 Abs. 3, 33 Abs. 4, 36 Abs. 1 bis 5, 37 Abs. 2 und 3, 38 Abs. 1, 40 Abs. 1, 41 Abs. 2 bis 4 sowie Überschriften zu den §§ 37, 38 und 40), Z 7 (§§ 14 Abs. 4, 15 Abs. 1 Z 4 und 5, 19 Abs. 5, 24 Abs. 1 Z 1, 26 Abs. 3 Z 2 und 54 Abs. 3 Z 1 und 3), Z 8 (§ 15 Abs. 2), Z 9 (§ 15 Abs. 3 Z 11), Z 10 (§§ 17 Abs. 6, 29 Abs. 3 und 4 sowie 55 Abs. 6), Z 11 (§ 17 Abs. 7), Z 12 (§§ 17 Abs. 8 und 32 Abs. 3 Z 3), Z 13 (§§ 17 Abs. 8, 27 Abs. 1 Z 2 und Abs. 4, 41 Abs. 1 und 57 Abs. 6), Z 14 (§§ 18 Abs. 1 und 22 Abs. 4), Z 15 (§ 19 Abs. 6), Z 18 (§ 23 Abs. 3), Z 19 (§ 24 Abs. 1 Z 1), Z 20 (§ 24 Abs. 3), Z 21 (§ 27 Abs. 2), Z 22 (§ 27 Abs. 5), Z 23 (§§ 32 Abs. 3 Z 2 und 33 Abs. 3), Z 24 (§§ 33 Abs. 1 Z 1 und 38 Abs. 1 Z 3), Z 25 (§§ 33 Abs. 4, 36 Abs. 4, 41 Abs. 2 und 60 Abs. 3), Z 26 (§§ 33 Abs. 4 und 57 Abs. 6), Z 27 (§ 34 Abs. 3), Z 28 (§ 34 Abs. 5), Z 29 (§§ 36 Abs. 3, 39 Abs. 2, 3 und 5 Z 1, 41 Abs. 2 und 4 sowie Überschrift zu § 36), Z 30 (Überschrift zum 5. Abschnitt des 4. Hauptstücks), Z 31 (§ 36 Abs. 4), Z 32 (§ 36 Abs. 5), Z 33 (§§ 37 Abs. 3 und 41 Abs. 5), Z 34 (§ 37 Abs. 1), Z 35 (§ 38 Abs. 1 Z 6), Z 36 (§ 38 Abs. 2), Z 37 (§§ 40 Abs. 2 und 62), Z 38 (§ 47 Abs. 1), Z 39 (§§ 54 Abs. 1 und 2 sowie 56 Abs. 1 und 2), Z 40 (§ 56 Abs. 1), Z 41 (§ 60 Abs. 5), Z 42 (Überschrift zum 6. Abschnitt des 4. Hauptstücks), Z 43 (Überschrift zu § 41), Z 46 (§ 57 Abs. 8), Z 47 (Überschrift zum 1. Abschnitt des 8. Hauptstücks), Z 48 (§ 58 Abs. 1), Z 53 (§ 75 Abs. 1) und Z 55 bis 57 (Inhaltsverzeichnis):

Die Änderungen dienen der erforderlichen terminologischen Anpassung.

Zu Z 16 (§ 20 Abs. 2 bis 4 neu):

Die bestehende, für Verhandlungen vor dem unabhängigen Bundesasylsenat geltende Regelung des Abs. 2 war auf die Erfordernisse des Asylgerichtshofes anzupassen. Dabei soll zur Vermeidung von unnötigen Verfahrensverzögerungen und im Interesse der Verfahrensökonomie die Regelung des Abs. 1 nur dann zur Anwendung kommen, wenn der Asylwerber den Eingriff in seine sexuelle Selbstbestimmung bereits im Verfahren vor dem Bundesasylamt oder in der Beschwerde an den Asylgerichtshof behauptet hat (Abs. 2).

Weiters soll Abs. 1 dann nicht gelten, wenn nachträglich ein Kammersenat befasst wird (Abs. 3).

Die bisherige Sonderregelung über den Ausschluss der Öffentlichkeit wird beibehalten (Abs. 4).

Zu Z 17 (§ 22 Abs. 1 bis 6 neu):

Hier erfolgen erforderliche Anpassungen für die Erlassung von Entscheidungen des Bundesasylamtes bzw. des Asylgerichtshofes. Dabei ist auf die Besonderheiten eines gerichtlichen Verfahrens vor dem Asylgerichtshof Bedacht zu nehmen.

Dem Bundesasylamt soll die Möglichkeit einer „Beschwerdevorentscheidung“ unter sinngemäßer Anwendung des § 64a AVG eingeräumt werden (Abs. 3).

Abweichend von der grundsätzlichen Regelung des § 61a AVG ist in Bescheiden des Bundesasylamtes, obwohl diese erst- und gleichzeitig letztinstanzliche Bescheide sind, in der Rechtsmittelbelehrung nach § 61 AVG auf die Möglichkeit der Beschwerde beim Asylgerichtshof hinzuweisen, zumal es sich dabei um ein ordentliches Rechtsmittel handelt (Abs. 3). Ein Hinweis nach § 61a AVG ist daher nicht aufzunehmen.

Abs. 4 bestimmt mit dem Verweis auf § 67 AVG, dass sämtliche Entscheidungen des Asylgerichtshofes zu begründen sind.

Der Asylgerichtshof hat wiederum in seinen Entscheidungen unter sinngemäßer Anwendung des § 61a AVG auf die Möglichkeit einer Bescheidbeschwerde beim Verfassungsgerichtshof hinzuweisen (Abs. 4).

Zu Z 34 (§ 37 Abs. 1) und Z 36 (§ 38 Abs. 2):

Die Normierung der Wochenfrist („binnen einer Woche“) anstelle der geltenden Siebentagesfrist stellt keine inhaltliche Änderung dar, sondern dient lediglich der Angleichung an die übliche Terminologie bei Festlegung von verfahrensrechtlichen Fristen (vgl. § 32 AVG).

Zu Z 44 (§ 41 Abs. 1 und 7 bis 9):

Mit der Einfügung des Klammerzitates in Abs. 1 soll klargestellt werden, dass dem Bundesasylamt als Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, im Verfahren vor dem Asylgerichtshof Parteistellung und damit die mit der Parteistellung verbundenen Rechte zukommen (insb. das Recht auf Parteiengehör). Davon ausgenommen sind jedoch subjektive Rechte, die ihrem Wesen nach auch nur dem Beschwerdeführer zukommen können (vgl. Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 – Kommentar [2006], Anm. 1 zu § 41). Das in Abs. 1 genannte Recht, Anträge und Fragen zu stellen, wird dabei ausdrücklich hervorgehoben.

Im Hinblick auf die Aufhebung des Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG ist die Aufnahme einer entsprechenden Bestimmung in Abs. 7 erforderlich. Eine mündliche Verhandlung soll weiters auch dann unterbleiben können, wenn sich aus den bisherigen Ermittlungsergebnissen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entspricht.

In Abs. 8 wird klargestellt, dass hinsichtlich des Ausschlusses der Öffentlichkeit von Verhandlungen des Asylgerichtshofes § 67e AVG gilt, soweit im AsylG 2005 (siehe § 20 Abs. 4) nicht anderes bestimmt ist.

In Abs. 9 wird die Regelung des § 67g AVG für die Erlassung von Entscheidungen des Asylgerichtshofes in adaptierter Form übernommen. Die mündliche Verkündung der Entscheidung ist niederschriftlich zu beurkunden (§ 62 Abs. 2 AVG). Eine Berichtigung ist nach § 62 Abs. 4 AVG zulässig.

Zu Z 45 (§ 42 samt Überschrift):

Gemäß dem in der Regierungsvorlage 314 d.B. vorgeschlagenen Art. 129e Abs. 1 B‑VG sind Rechtsfragen, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen werden würde, eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird, sowie Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von Verfahren stellen, auf Antrag des Einzelrichters oder Senates in einem verstärkten Senat zu entscheiden (Grundsatzentscheidungen). Auf Antrag des Bundesministers für Inneres ist vom Asylgerichtshof eine Grundsatzentscheidung zu treffen.

Solche Grundsatzentscheidungen des Asylgerichtshofes sind gemäß dem in der Regierungsvorlage 314 d.B. vorgeschlagenen Art. 132a Abs. 2 B‑VG von Amts wegen dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung vorzulegen. Der Verwaltungsgerichtshof hat immer in der Sache selbst zu entscheiden. Ergeht die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes nicht innerhalb von sechs Monaten nach Vorlage der Grundsatzentscheidung, so gilt diese als bestätigt und ist allgemein verbindlich.

In § 42 sollen nunmehr die für die Erlassung einer Grundsatzentscheidung durch einen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Kammersenat des Asylgerichtshofes erforderlichen Verfahrensbestimmungen normiert werden.

Nach Abs. 2 kann der Kammersenat die Behandlung einer vom zuständigen Einzelrichter oder Senat vorgelegten Rechtsfrage ablehnen, wenn seiner Ansicht nach die in Abs. 1 vorgesehenen Voraussetzungen nicht gegeben sind. Auf Antrag des Bundesministers für Inneres hat der Kammersenat eine Rechtsfrage in Behandlung zu nehmen; eine Ablehnung kommt hier nicht in Betracht (Abs. 3).

Wird eine Rechtsfrage vom Kammersenat in Behandlung genommen, so hat der Vorsitzende des Kammersenates den Präsidenten davon in Kenntnis zu setzen. Dieser hat wiederum alle übrigen Richter des Asylgerichtshofes und das Bundesasylamt von der Anhängigkeit eines solchen Grundsatzentscheidungsverfahrens zu informieren (Abs. 4). Diese Information ist vor allem für die Möglichkeit der Aussetzung von anhängigen Verfahren erforderlich.

Hat der Kammersenat schließlich eine Grundsatzentscheidung erlassen, so ist diese – auf entsprechendes Ersuchen des Vorsitzenden des Kammersenates – vom Präsidenten dem Verwaltungsgerichtshof von Amts wegen vorzulegen (Abs. 5). Das weitere Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof bestimmt sich nach den Regelungen des VwGG.

Abs. 6 sieht vor, dass jeder Einzelrichter und jeder Senat ein bei ihm anhängiges Verfahren mit Verfahrensanordnung aussetzen kann, wenn ein Verfahren zur Erlassung einer Grundsatzentscheidung im Laufen ist und die zu beantwortende Rechtsfrage auch für dieses Verfahren von maßgeblicher Bedeutung sein könnte. Es soll auch klargestellt werden, dass dies selbstverständlich auch für jenes Verfahren gelten soll, das den Anlass für die Einleitung eines Grundsatzentscheidungsverfahrens gegeben hat. Der Ablauf der jeweiligen gesetzlichen Entscheidungsfrist wird durch die Aussetzung gehemmt, nicht aber unterbrochen; folglich beginnt die Frist nach Fortsetzung des Verfahrens (Abs. 7) nicht gänzlich neu zu laufen.

Ausgesetzte Verfahren sind aber jedenfalls wieder fortzusetzen, wenn der Verwaltungsgerichtshof über die Grundsatzentscheidung in der Sache selbst entschieden hat oder eine solche Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes nicht innerhalb der in Art. 132a Abs. 2 B‑VG in der Fassung der Regierungsvorlage 314 d.B. vorgesehenen Sechsmonatsfrist nach Vorlage der Grundsatzentscheidung erfolgt ist (Abs. 7). Diese Frist kann unter den im Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 vorgesehenen Voraussetzungen gehemmt oder unterbrochen werden. Die Aussetzung des Verfahrens ist daher in den Fällen der Hemmung oder Unterbrechung über den Sechsmonatszeitraum ab Vorlage beim Verwaltungsgerichtshof zulässig.

Der Asylgerichtshof hat den Beschwerdeführer und das Bundesasylamt über die Aussetzung und Fortsetzung des Verfahrens zu informieren (Abs. 8).

Grundsatzentscheidungen der Kammersenate sind auf geeignete Weise, gemäß § 19 AsylGHG jedenfalls im RIS, zu veröffentlichen (Abs. 9).

Zu Z 49 (§ 61 samt Überschrift):

In Abs. 1 wird der in der Regierungsvorlage 314 d.B. vorgeschlagene Art. 129c B‑VG einfachgesetzlich wiederholt.

Nach Abs. 2 sind Beschwerden an den Asylgerichtshof beim Bundesasylamt einzubringen, zumal diesem die Möglichkeit einer sog. „Beschwerdevorentscheidung“ im Sinne des § 64a AVG zukommt (§ 22 Abs. 3). Die Regelungen des zweiten und dritten Satzes entsprechen inhaltlich dem § 73 Abs. 2 AVG.

Entsprechend der Ermächtigung des in der Regierungsvorlage 314 d.B. vorgeschlagenen Art. 129e Abs. 1 B‑VG ist in den in Abs. 3 taxativ aufgezählten Fällen die Entscheidung durch Einzelrichter vorgesehen. In allen übrigen Fällen entscheidet ein Zweiersenat des Asylgerichtshofes (Abs. 1 iVm. § 9 Abs. 1 AsylGHG).

Abs. 4 dient der Klarstellung, dass die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde immer jenem Spruchkörper zukommt, der auch für die Behandlung der Beschwerde zuständig ist, wobei im Fall einer Senatszuständigkeit die Entscheidung darüber dem Vorsitzenden des Senates zukommt (vgl. § 11 Abs. 1 AsylGHG).

Zu Z 50 (§ 62 samt Überschrift):

Nach dem Muster des § 91 des Gerichtsorganisationsgesetzes wird für Verfahren vor dem Asylgerichtshof das Institut des Fristsetzungsantrages vorgeschlagen (Abs. 1 bis 3). Sowohl der beschwerdeführende Asylwerber als auch das Bundesasylamt haben die Möglichkeit, bei Säumnis des zuständigen Einzelrichters oder Senates den an den Präsidenten des Asylgerichtshofes gerichteten Antrag auf Setzung einer Frist zur Vornahme der säumigen Verfahrenshandlung zu stellen.

Die Delegation des Präsidenten nach Abs. 4 bewirkt, dass über einen Fristsetzungsantrag allein der zuständige Kammervorsitzende entscheidet. Zuständig ist immer jener Kammervorsitzende, zu dessen Kammer der Einzelrichter oder Senat gehört. Der Fristsetzungsantrag ist in jedem Fall an den Präsidenten zu richten (Abs. 1), zumal die Übertragung der Entscheidungsbefugnis nur eine im Innenverhältnis wirksame Verfügung des Präsidenten darstellt. Der Präsident hat die bei ihm eingelangten Anträge an den für die Entscheidung zuständigen Kammervorsitzenden weiterzuleiten. Die Übertragung dieser Befugnis kann nur auf alle Kammervorsitzenden gemeinsam verfügt werden, nicht aber nur auf einzelne Kammervorsitzende. Die Übertragung kann vom Präsidenten nur mit gleichzeitiger Wirksamkeit für alle Kammervorsitzenden widerrufen werden, was aber keine Auswirkungen für bereits anhängige Fristsetzungsanträge zeitigt.

Zu Z 51 (§ 72 samt Überschrift):

Anpassung der Vollziehungsklausel (einschließlich der Ressortbezeichnungen im Hinblick auf die Bundesministeriengesetz-Novelle 2007, BGBl. I Nr. 6).

Zu Z 54 (§ 75 Abs. 7):

Entsprechend der Ermächtigung des in der Regierungsvorlage 314 d.B. vorgeschlagenen Art. 151 Abs. 39 Z 4 erster Satz B‑VG sollen Übergangsregelungen für die Weiterführung der am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängigen Verfahren durch den Asylgerichtshof getroffen werden. Ob diese Verfahren auf Grund des Asylgesetzes 2005 oder früherer Regelungen (zB des Asylgesetzes 1997) geführt werden, ist unerheblich.

Zu Artikel 3 (Änderung des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985):

Zu Z 1 (§ 1 Abs. 2 bis 4):

Bei wörtlicher Interpretation kann aus der Verwendung des Begriffes „offene Stellen“ in § 1 Abs. 3 VwGG der Schluss gezogen werden, dass die (Plan-)Stellen der Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes erst dann ausgeschrieben werden dürfen, wenn sie tatsächlich frei geworden („offen“) sind. Dies dürfte allerdings kaum der Absicht des Gesetzgebers der VwGG-Novelle BGBl. Nr. 470/1995 entsprechen und wäre im Hinblick auf ein damit notwendigerweise verbundenes Übergangsstadium bis zur Nachbesetzung der (Plan-)Stelle auch außerordentlich unzweckmäßig.

Durch den vorgeschlagenen § 1 Abs. 2 zweiter Satz soll die Ausschreibung einer Planstelle vor deren Freiwerden ausdrücklich ermöglicht werden; dies entspricht der in § 5 Abs. 3 erster Satz des Ausschreibungsgesetzes 1989, BGBl. Nr. 85, getroffenen Regelung. Der vorgeschlagene § 1 Abs. 2 dritter Satz wiederum entspricht der – im Interesse der Einfachheit, Raschheit und Kostenersparnis gelegenen – Regelung des § 30 Abs. 1 RDG. Der vorgeschlagene § 1 Abs. 3 schließlich folgt § 5 Abs. 4 des Ausschreibungsgesetzes 1989.

Dem Wesen einer Ausschreibung entsprechend ist die fristgerechte Bewerbung im Rahmen der Ausschreibung notwendige Voraussetzung dafür, um zum Mitglied des Verwaltungsgerichtshofes ernannt werden zu können.

Zu Z 2 (§ 11 Abs. 2):

Der vorgeschlagene § 11 Abs. 2 VwGG soll sicherstellen, dass jedem „Administrativsenat“ des Verwaltungsgerichtshofes jedenfalls ein Mitglied angehört, das eine besondere Qualifikation und Erfahrung auf dem Gebiet des Verwaltungsrechts aufweist. Der Wortlaut der bisherigen Bestimmung ist auf den klassischen Typus des „rechtskundigen Beamten“ in der Bundes- und Landesverwaltung zugeschnitten, der die einschlägige Dienstprüfung abgelegt hat. Auf die Rekrutierung derart qualifizierter Mitglieder wird der Verwaltungsgerichtshof auch weiterhin nicht verzichten können. Darüber hinaus gibt es jedoch Personengruppen, die, obwohl sie nicht die „Befähigung zum Dienst in der allgemeinen staatlichen Verwaltung“ im formell dienstrechtlichen Sinn aufweisen, über eine entsprechende Qualifikation verfügen, wie etwa die Mitglieder der unabhängigen Verwaltungssenate, Personen mit einer Lehrbefugnis (venia docendi) für öffentliches Recht oder einer dieser Lehrbefugnis gleichzuwertenden wissenschaftlichen Befähigung oder Personen, die im rechtskundigen Dienst einer gesetzlichen beruflichen Vertretung, eines Sozialversicherungsträgers oder einer internationalen Organisation gestanden sind.

Zu Z 3 (§ 21 Abs. 1) und Z 4 (§ 22 zweiter Satz):

Der vorgeschlagene § 21 Abs. 1 Z 3 ist vor dem Hintergrund der Ausnahmeregelung des vorgeschlagenen § 22 zweiter Satz zu sehen, durch den der rechtspolitischen Kritik der Lehre (vgl. Oberndorfer, Die österreichische Verwaltungsgerichtsbarkeit [1983], 99; Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht10 [2007], Rz 970) am Eintrittsrecht der obersten Organe in diesen Fällen Rechnung getragen werden soll.

Zu Z 5 (§ 23 Abs. 1 zweiter Satz), Z 6 (§ 23 Abs. 4 und 5, § 24 Abs. 3 Z 5, § 49 Abs. 5 und § 57), Z 7 (§ 24 Abs. 2 erster Satz), Z 31 (§ 48 Abs. 1), Z 33 (§ 48 Abs. 3) und Z 37 (§ 49 Abs. 5, § 53 Abs. 2 und § 54 Abs. 3):

Anpassung an das geltende Wirtschaftstreuhandberufsrecht (vgl. § 3 Abs. 2 Z 10 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes – WTBG, BGBl. I Nr. 58/1999, in der Fassung des Art. 2 Z 3 des Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetzes – A-QSG, BGBl. I Nr. 84/2005).

Zu Z 7 (§ 24 Abs. 2 erster Satz):

Nach dem Vorbild des § 17 Abs. 2 VfGG sieht die vorgeschlagene Bestimmung die Einbringung von Beschwerden und Anträgen auf Wiederaufnahme des Verfahrens und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt vor. Die im geltenden § 24 Abs. 2 VwGG vorgesehene Einbringung von Schriftsätzen, die von einem Rechtsanwalt (Wirtschaftsprüfer) bloß unterschrieben sein müssen (vgl. VwGH 10.7.1926, A 323, wo der Rechtsanwalt die Beschwerde mit dem Beisatz „ungelesen“ unterfertigt hatte), stellt eine prozessrechtliche Anomalie dar, die der Komplexität des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens nicht gerecht wird.

Zu Z 8 (§ 24 Abs. 2a):

Da es sich bei § 34 Abs. 4 VwGG um eine „Vorschrift [...] über die Form [der Beschwerde]“ handelt (vgl. § 34 Abs. 2 VwGG), soll die darin enthaltene Regelung aus systematischen Gründen in den § 24 VwGG transferiert werden. „Gleichschriften“ sind diejenigen „Ausfertigungen“ der Beschwerde bzw. des Schriftsatzes, die den Parteien (der Behörde) zugestellt werden (wohingegen die „Urschrift“ zum Akt genommen wird).

Zu Z 9 (§ 24 Abs. 3 Z 2):

§ 24 Abs. 3 Z 2 zweiter Satz VwGG ermächtigt den Bundeskanzler und den Bundesminister für Finanzen, die Eingabengebühr durch Verordnung neu festzusetzen, wenn bestimmte Voraussetzungen gegeben sind. Da sich die Indexzahl für August 2007 (120,6) gegenüber der für Jänner 1997 verlautbarten Indexzahl (100,7) um mehr als 10% geändert hat, sind die Voraussetzungen für die Neufestsetzung der Eingabengebühr erfüllt. Es erscheint zweckmäßig, die Neufestsetzung – basierend auf der in § 24 Abs. 3 Z 2 dritter Satz angegebenen Art der Berechnung, die wiederum einen Wert von (aufgerundet auf ganze zehn Euro) 220 Euro ergibt – unmittelbar im Gesetz vorzunehmen. Weiters sollen die Voraussetzungen für zukünftige Neufestsetzungen dahin angepasst werden, als nunmehr auf den Verbraucherpreisindex 2005 (und nicht mehr auf den Verbraucherpreisindex 1996) abgestellt wird und für die erstmalige Neufestsetzung die für Jänner 2008 verlautbarte Indexzahl maßgeblich ist.

Zu Z 10 (§ 24 Abs. 3 Z 5):

Nach dem gemäß § 2 Abs. 2 des Postsparkassengesetzes 1969, BGBl. Nr. 458, zwischen der Österreichischen Post AG und der Österreichischen Postsparkasse AG abgeschlossenen Kooperationsvertrag kann die Post ihrer Verpflichtung zur Erbringung von Leistungen für die Postsparkasse (etwa die Entgegennahme von Einzahlungen) auch im Wege der so genannten Postpartner (in der Post-Universaldienstverordnung, BGBl. II Nr. 100/2002, als Postagenturen bezeichnet) nachkommen. Da Einzahlungen somit nicht mehr nur von Postämtern, sondern auch von Postagenturen bestätigt werden können, erscheint es zweckmäßig, den Begriff „Postamt“ durch den in der Post-Universaldienstverordnung enthaltenen Oberbegriff „Post-Geschäftsstelle“ zu ersetzen.

Zu Z 11 (§ 25 Abs. 1):

Mit dem vorgeschlagenen § 25 Abs. 1 soll die Akteneinsicht dem Stand der technischen Entwicklung entsprechend neu geregelt werden. In seiner derzeitigen Fassung sieht § 25 Abs. 1 VwGG nämlich nur die Anfertigung von Aktenabschriften (durch die Partei oder den Gerichtshof), also bei wörtlicher Auslegung nicht einmal die Erstellung von (Foto-)Kopien vor. Die Formulierung der Bestimmung folgt der in Art. 2 Z 12 der RV 294 d.B. vorgeschlagenen Fassung des § 17 Abs. 1 AVG.

Zu Z 12 (§ 27 Abs. 1):

Bereinigung eines auf die VwGG-Novelle BGBl. Nr. 330/1990 zurückgehenden Redaktionsversehens. Seit der Einrichtung der unabhängigen Verwaltungssenate (in den Ländern) ist zwischen dem „administrativen Instanzenzug“ (vgl. Art. 129a Abs. 1 Einleitung B‑VG; vgl. auch Art. 103 Abs. 4 B‑VG) und dem „Instanzenzug“ (vgl. Art. 131 Abs. 1 Z 1 und Art. 144 Abs. 1 B‑VG) begrifflich zu unterscheiden; in § 27 Abs. 1 VwGG ist der erstere gemeint.

Zu Z 13 (§ 27 Abs. 2):

Der vorgeschlagene § 27 Abs. 2 erster Satz entspricht dem geltenden § 27 Abs. 3 VwGG; der vorgeschlagene zweite Satz entspricht inhaltlich dem geltenden § 27 Abs. 2 VwGG mit der Maßgabe, dass hinsichtlich der Unzulässigkeit der Säumnisbeschwerde künftig auf die Verfahrensanhängigkeit abgestellt werden soll.

Zu Z 14 (§ 28 Abs. 1 Z 2), Z 21 (§ 36 Abs. 2 zweiter Satz), Z 25 (§ 38 Abs. 2), Z 27 (§ 42 Abs. 4 erster Satz) und Z 30 (§ 47 Abs. 5):

Durch die vorgeschlagene Neufassung des § 28 Abs. 1 Z 2 VwGG soll klarer als bisher zum Ausdruck gebracht werden, wer – im Bescheidbeschwerdeverfahren und im Weisungsbeschwerdeverfahren – als „belangte Behörde“ zu bezeichnen ist (so wie dies – hinsichtlich des Säumnisbeschwerdeverfahrens – in § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGG bereits der Fall ist). Aus Gründen der Eindeutigkeit und Übersichtlichkeit soll der Begriff der „belangten Behörde“ in der Folge konsequent verwendet werden.

Zu Z 15 (§ 28 Abs. 3):

Bereinigung eines bei Erlassung der VwGG-Novelle BGBl. Nr. 330/1990 unterlaufenen Redaktionsversehens. Im Hinblick darauf, dass Beschwerde gemäß Art. 132 B‑VG auch wegen Säumnis eines unabhängigen Verwaltungssenates erhoben werden kann, wäre nicht nur § 27 Abs. 1 VwGG – wo der unabhängige Verwaltungssenat neben der obersten Behörde genannt wird –, sondern auch § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGG entsprechend anzupassen gewesen.

Im letzten Satz des § 28 Abs. 3 wird ein bei Erlassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 158/1998 unterlaufenes Redaktionsversehen bereinigt. Da gemäß § 27 Abs. 1 VwGG auch eine kürzere oder längere Frist als die sechsmonatige Frist nach dieser Bestimmung maßgeblich sein kann, wäre § 28 Abs. 3 VwGG entsprechend anzupassen gewesen.

Zu Z 16 (§ 28 Abs. 5):

Die vorgeschlagene Änderung dient der terminologischen Vereinheitlichung.

Zu Z 17 (§ 31 Abs. 1 Z 1) und Z 18 (Entfall des § 31 Abs. 1 Z 2):

Anpassung der Befangenheitsbestimmungen an die in Art. 2 Z 2 der RV 294 d.B. vorgeschlagene Änderung des § 7 Abs. 1 AVG.

Zu Z 19 (§ 33 Abs. 2, § 34 Abs. 2 und § 36 Abs. 6):

Anpassung an die heute übliche Terminologie.

Zu Z 20 (§ 34 Abs. 4):

Die derzeitige Formulierung des § 34 Abs. 2 VwGG berücksichtigt nicht, dass die darin zitierten Bestimmungen auch Regelungen enthalten, die nicht nur für Beschwerden gelten (vgl. zB § 24 Abs. 1 und 2 VwGG). Durch den vorgeschlagenen § 34 Abs. 4 soll daher der Anwendungsbereich der Abs. 1 bis 3 auf Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausgedehnt werden.

Zu Z 22 (Entfall des § 36 Abs. 4):

Nach der allgemeinen Regelung des § 24 Abs. 1 VwGG sind „Schriftsätze“ – also auch Gegenschriften – in so vielen Ausfertigungen beizubringen, dass jeder Partei oder Behörde eine Ausfertigung zugestellt und eine für die Akten des Gerichtshofes zurückbehalten werden kann. Die Sonderregelung des § 36 Abs. 4 VwGG kann daher als überflüssig entfallen.

Zu Z 23 (§ 36 Abs. 5):

Die in § 36 Abs. 5 VwGG enthaltene Bezugnahme auf die mündliche Verhandlung soll entfallen, da eine solche nicht notwendigerweise durchgeführt wird.

Zu Z 24 (§ 36 Abs. 7 letzter Satz):

Da es im Säumnisbeschwerdeverfahren – auch schon nach geltender Rechtslage – voraussetzungsgemäß keine Mitbeteiligten gibt (vgl. § 21 Abs. 1 VwGG), ist die Bezugnahme auf Mitbeteiligte in § 36 Abs. 7 VwGG inhaltsleer; sie kann daher entfallen.

Zu Z 26 (§ 38a Abs. 3 Z 1 lit. c):

Durch die Kundmachung eines Beschlusses gemäß Abs. 3 sollen in Verfahren, in denen eine zur Entscheidung in oberster Instanz berufene Verwaltungsbehörde zuständig ist, nicht nur die Fristen zur Erhebung einer Säumnisbeschwerde, sondern auch die Entscheidungsfristen gehemmt werden.

Zu Z 28 (§ 43 Abs. 3):

In Anlehnung an den in Art. 2 Z 13 der RV 294 d.B. vorgeschlagenen § 18 Abs. 4 zweiter Satz AVG soll auch dem Verwaltungsgerichtshof die Möglichkeit eingeräumt werden, Ausfertigungen durch Verwendung bestimmter Amtssignaturen zu beglaubigen.

Zu Z 29 (§ 47 Abs. 2 Z 1) und Z 38 (§ 50):

Bereinigung zweier Redaktionsversehen. In den §§ 47 Abs. 2 Z 1 und 50 VwGG ist nach wie vor von der „Rechtswidrigerklärung“ des angefochtenen „Verwaltungsaktes“ die Rede, obwohl eine solche – seit der Aufhebung des Art. 131a B‑VG durch die B‑VG-Novelle 1988, BGBl. Nr. 685 – nicht mehr in Betracht kommt. Es soll daher die Fassung dieser Bestimmung vor der VwGG-Novelle BGBl. Nr. 316/1976 wieder hergestellt werden, so wie dies hinsichtlich einiger anderer Bestimmungen durch die VwGG-Novelle BGBl. I Nr. 89/2004 bereits geschehen ist.

Zu Z 31 (§ 48 Abs. 1), Z 33 (§ 48 Abs. 3), Z 34 (§ 49 Abs. 1), Z 39 (§ 52 Abs. 2 dritter Satz), Z 43 (§ 59 Abs. 2 Z 4) und Z 44 (§ 59 Abs. 3 dritter Satz):

Gemäß § 14 TP 6 Abs. 5 Z 1 des Gebührengesetzes 1957 – GebG, BGBl. Nr. 267, in der Fassung des Abgabenrechtsänderungsgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 144, unterliegen Eingaben an die Gerichte nicht der Eingabengebühr nach dem GebG. Im AB 859 d.B. XXI. GP wird dazu ausgeführt, dass in Zukunft alle an den Verwaltungs- oder Verfassungsgerichtshof gerichteten Eingaben von der im Gebührengesetz geregelten Eingabengebühr befreit sein sollen. Da mangels Verpflichtung zur Gebührenentrichtung auch ein Aufwandersatz nicht mehr in Betracht kommt, kann der Begriff „Stempelgebühr“ in den §§ 48, 52 und 59 VwGG entfallen. Der in § 48 Abs. 1 und 3 VwGG verwendete Begriff „Gebühr“ soll aus diesem Anlass durch den Begriff „Eingabengebühr“ ersetzt werden (vgl. § 24 Abs. 3 VwGG bzw. § 7 Z 2 des Finanzausgleichsgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 156/2004).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zB VwGH 23.9.2005, Zl. 2003/15/0104 mwH) ist § 49 Abs. 1 zweiter Satz VwGG „schon aus gleichheitsrechtlichen Überlegungen“ auch auf den Mitbeteiligten zu beziehen. Da diese Auslegung im Gesetzeswortlaut keine Deckung findet (arg. „Beschwerdeführer“), nimmt der Verwaltungsgerichtshof damit der Sache nach eine (verfassungskonforme) Lückenschließung durch Analogie vor, die methodisch nicht unproblematisch ist (vgl. Walter, Überlegungen zum Problem der Rechtslücke, GS Ringhofer [1995], 197). Würde man umgekehrt das Vorliegen einer „echten Lücke“ verneinen, wäre § 49 Abs. 1 zweiter Satz VwGG allerdings in der Tat gleichheitsrechtlich bedenklich. Aus diesem Grund soll die erwähnte Rechtsprechung durch eine Änderung der Rechtslage rezipiert werden, allerdings nicht im § 49 Abs. 1 VwGG, sondern an systematisch richtiger Stelle. Dies bedingt entsprechende Anpassungen des § 48 Abs. 1 Z 2 und 4 und Abs. 3 Z 2 und 4 VwGG und einen Entfall des § 49 Abs. 1 zweiter Satz VwGG.

Siehe auch die Erläuterungen zu Z 5 (§ 23 Abs. 1 zweiter Satz), Z 6 (§ 23 Abs. 4 und 5, § 24 Abs. 3 Z 5, § 49 Abs. 5 und § 57), Z 7 (§ 24 Abs. 2 erster Satz), Z 31 (§ 48 Abs. 1), Z 33 (§ 48 Abs. 3) und Z 37 (§ 49 Abs. 5, § 53 Abs. 2 und § 54 Abs. 3).

Zu Z 32 (§ 48 Abs. 2 Z 1):

Die vorgeschlagene Änderung dient der terminologischen Vereinheitlichung (vgl. die Formulierung in § 36 Abs. 1 und 6 VwGG).

Zu Z 35 (§ 49 Abs. 2 erster Satz und Abs. 4), Z 36 (§ 49 Abs. 2 zweiter Satz) und Z 41 (§ 55 Abs. 1 und § 56):

Nach dem Vorbild des Art. 2 Z 24, 25 und 26 der RV 294 d.B. soll im VwGG der veraltete Begriff „Pauschbetrag“ durch den Begriff „Pauschalbetrag“ ersetzt werden.

In § 49 Abs. 2 zweiter Satz VwGG soll darüber hinaus – einem in der Vergangenheit mehrfach vorgebrachten Anliegen folgend – die Obergrenze für den der Behörde zustehenden Pauschalbetrag von derzeit maximal einem Drittel des dem Beschwerdeführer zustehenden Pauschalbetrages auf künftig höchstens die Hälfte des dem Beschwerdeführer zustehenden Pauschalbetrages angehoben werden. Eine dahingehende Forderung wurde zum einen im Zuge einer seitens des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst durchgeführten „Umfrage“ (GZ BKA-601.460/001-V/1/2001) sowie im Zusammenhang mit der Begutachtung der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003 (GZ BKA-601.460/002-V/1/2002) erhoben.

Zu Z 40 (§ 54 Abs. 2):

Durch die vorgeschlagene Änderung des Zitates (Einbeziehung des § 49 Abs. 2 VwGG) soll klar zum Ausdruck gebracht werden, dass der Ersatz für den Schriftsatzaufwand bei einem Antrag auf Wiederaufnahme auch der belangten Behörde zusteht.

Zu Z 42 (§ 55 Abs. 2):

Bereinigung eines bei Erlassung der VwGG-Novelle BGBl. I Nr. 88/1997 unterlaufenen Redaktionsversehens: § 55 Abs. 1 letzter Satz VwGG, auf den in § 55 Abs. 4 VwGG verwiesen wird, beinhaltet nur die Ermächtigung zur Reduktion des Kostenersatzanspruches auf die Hälfte, die Regelung über die Einräumung eines Kostenersatzanspruches ist dagegen in § 55 Abs. 1 erster Satz VwGG enthalten (vgl. dazu Müller, in Thienel [Hrsg.], Verwaltungsgerichtsbarkeit im Wandel [1999], 148 f). Aus diesem Anlass soll die Bestimmung – einem Vorschlag Müllers folgend – legistisch vereinfacht werden.

Zu Z 45 (Entfall des § 60):

Da § 70 VwGG eine Aufzählung derjenigen Bestimmungen enthält, die für den 2. Unterabschnitt des II. Abschnittes maßgeblich sind, die §§ 47 bis 59 VwGG in dieser Aufzählung jedoch gar nicht vorkommen, kann die salvatorische Klausel des § 60 VwGG als überflüssig entfallen (vgl. auch LRL 5 der Legistischen Richtlinien 1990).

Zu Z 46 (§ 61 Abs. 2 letzter Satz):

Die vorgeschlagene Ergänzung entspricht § 67 zweiter Satz ZPO (sowie § 62 Abs. 1 zweiter Satz StPO in der Fassung des Strafprozessreformgesetzes, BGBl. I Nr. 19/2004, und § 51a Abs. 3 letzter Satz VStG) und gilt damit gemäß § 35 Abs. 1 VfGG auch für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof. Eine Vereinheitlichung erscheint zweckmäßig.

Zu Z 47 (§ 62 Abs. 2):

Die vorgeschlagene Änderung dient der terminologischen Vereinheitlichung.

Zu Z 48 (Überschrift zum 2. Unterabschnitt des II. Abschnittes), Z 49 (§ 64), Z 50 (§ 65 Abs. 1) und Z 51 (§ 65 Abs. 3):

§ 341 Abs. 4 des Bundesvergabegesetzes 2006 – BVergG 2006, BGBl. I Nr. 17, enthält (ebenso wie die Vorgängerregelung des § 184 Abs. 3 des Bundesvergabegesetzes 2002, BGBl. I Nr. 99) eine Bestimmung, der zufolge ein Gericht, das den Bescheid einer Vergabekontrollbehörde, der wiederum Voraussetzung für eine Schadenersatzklage ist, für rechtswidrig hält, beim Verwaltungsgerichtshof die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheides begehren kann. Laut Erläuterungen (RV 1171 d.B. XXII. GP) ist die Bestimmung der Regelung des § 11 des Amtshaftungsgesetzes nachgebildet. Es erscheint daher zweckmäßig, die Anwendbarkeit der Sonderbestimmungen des 2. Unterabschnittes des II. Abschnittes auf derartige Verfahren auszudehnen; aus Gründen der besseren Lesbarkeit soll § 65 Abs. 3 zweiter Satz VwGG aus diesem Anlass in Ziffern gegliedert werden.

Zu Z 52 (§ 70 samt Überschrift):

Die Aufzählung der im 2. Unterabschnitt des II. Abschnittes sinngemäß geltenden Bestimmungen soll dahin geändert werden, dass etwa auch die Regelung des § 38b VwGG betreffend die Einholung einer Vorabentscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften in die Aufzählung aufgenommen wird.

Zu Z 53 (dritter Unterabschnitt des II. Abschnittes) und Z 55 (§§ 80 bis 82):

Gemäß dem vorgeschlagenen Art. 132a Abs. 1 B‑VG erkennt der Verwaltungsgerichtshof über Grundsatzentscheidungen des Asylgerichtshofes gemäß Art. 129e Abs. 1 zweiter Satz. Der vorgeschlagene Art. 132a Abs. 2 sieht dazu vor, dass der Verwaltungsgerichtshof über Grundsatzentscheidungen, die ihm von Amts wegen vom Asylgerichtshof vorzulegen sind, immer in der Sache zu entscheiden hat. Darüber hinaus gilt eine Grundsatzentscheidung dann als bestätigt, wenn der Verwaltungsgerichtshof nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Vorlage der Grundsatzentscheidung entscheidet. Grundsatzentscheidungen sind für alle Fälle verbindlich, in denen die mit ihnen beantwortete Rechtsfrage zu lösen ist.

Da es sich bei der Vorlage einer Grundsatzentscheidung nicht um eine Beschwerde gegen eine individuelle Entscheidung handelt, sondern die Grundsatzentscheidung die abstrakte Beantwortung einer Rechtsfrage darstellt, erscheint es zweckmäßig, die Verfahrensregelungen – ähnlich wie für Verfahren über Beschwerden in Amts- und Organhaftungssachen – in einem eigenen Unterabschnitt zu regeln. Die allgemeinen Bestimmungen über Beschwerden (§§ 21 bis 63) erscheinen für das Verfahren über Grundsatzentscheidungen nicht passend und sollen daher nur vereinzelt für sinngemäß anwendbar erklärt werden (vorgeschlagener § 78). Der neu geschaffene dritte Unterabschnitt lehnt sich in seiner Systematik an den bestehenden zweiten Unterabschnitt an, enthält aber inhaltlich auf Grund der Besonderheit dieses Verfahrens einige Abweichungen.

Parteien im Verfahren sind der Asylgerichtshof, der Bundesminister für Inneres und die Parteien des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof (vorgeschlagener § 71); wie auch im Verfahren über Beschwerden in Amts- und Organhaftungssachen bleibt die Durchführung einer Verhandlung dem Verwaltungsgerichtshof überlassen (vorgeschlagener § 75); die im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erwachsenen Kosten sind Kosten im Verfahren vor dem Asylgerichtshof (vorgeschlagener § 77).

Die vorgeschlagenen §§ 72 bis 74 und 76 enthalten die Sonderbestimmungen, die sich aus der Eigenart dieses neuen Verfahrens ergeben. Gegenstand des Verfahrens ist eine amtswegig vorzulegende Grundsatzentscheidung des Asylgerichtshofes, deren Inhalt nicht die Sachentscheidung in einer konkreten Rechtssache ist, sondern die Beantwortung einer abstrakten Rechtsfrage, die sich beim Asylgerichtshof aus Anlass eines anhängigen Verfahrens stellt. Die Grundsatzentscheidung ist den Parteien mit Ausnahme des Asylgerichtshofes zu übermitteln, die dazu schriftliche Äußerungen erstatten können. Die schriftlichen Äußerungen sind den anderen Parteien zuzustellen, die dazu schriftliche Gegenäußerungen erstatten können. Da der Verwaltungsgerichtshof jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden hat, kann er den Asylgerichtshof mit der Durchführung ergänzender Ermittlungen beauftragen, wenn der Sachverhalt ergänzungsbedürftig ist.

Dem Verwaltungsgerichtshof steht für seine Entscheidung eine Frist von sechs Monaten zur Verfügung, entscheidet er innerhalb dieser Frist nicht, so gilt die Grundsatzentscheidung als bestätigt. Zeiten eines Normprüfungsverfahrens oder eines Vorabentscheidungsverfahrens sind in diese Frist ebenso wie Zeiten, die für die Durchführung ergänzender Ermittlungen eingeräumt werden, nicht einzurechnen. Wenn der Verwaltungsgerichtshof innerhalb der sechs Monate entscheidet, kann er die Grundsatzentscheidung in jede Richtung abändern.

Da Grundsatzentscheidungen für alle Fälle verbindlich sind, in denen die mit ihnen beantwortete Rechtsfrage zu lösen ist, ist die Vorlage einer Grundsatzentscheidung, die eine Rechtsfrage zum Gegenstand hat, die bereits durch Grundsatzentscheidung beantwortet ist, zurückzuweisen.

Die Einfügung neuer §§ 71 bis 78 erfordert eine Nachnummerierung der bisherigen §§ 72 bis 74.

Zu Z 54 (§ 79 samt Überschrift):

Die im bisherigen § 71 VwGG enthaltene Derogationsbestimmung hat ihren normativen Gehalt mit der Außerkraftsetzung der aufgehobenen Normen erschöpft und kann daher entfallen. An ihre Stelle soll eine Bestimmung betreffend die sprachliche Gleichbehandlung treten.

Zu Artikel 4 (Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953):

Zu Z 1 (§ 1 Abs. 2 bis 4) und Z 5 (Entfall des § 11):

Ebenso wie im Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 soll auch im Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 die Ausschreibung einer Stelle vor deren Freiwerden ausdrücklich ermöglicht werden.

Die von dem in Art. 3 Z 1 vorgeschlagenen § 1 Abs. 2 bis 4 VwGG teilweise abweichende Formulierung des vorgeschlagenen § 1 VfGG ergibt sich aus der unterschiedlichen Stellung der Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes einerseits und der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Verfassungsgerichtshofes andererseits – während die Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes Berufsrichter sind (vgl. Art. 134 Abs. 6 erster Satz B‑VG), üben die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Verfassungsgerichtshofes ihr Amt (grundsätzlich) neben ihrem Beruf aus – und aus den Unterschieden im Ernennungsmodus (vgl. Art. 134 Abs. 2 und Art. 147 Abs. 2 B‑VG). Auf Grund der Konzentration der Bestimmungen betreffend die Ausschreibung von Stellen in § 1 kann § 11 VfGG entfallen.

Zu Z 2 (§ 2 Abs. 1 letzter Satz und § 84 Abs. 1) und Z 4 (§ 8 Abs. 2, § 75 Abs. 1 und § 85 Abs. 4):

Durch die vorgeschlagenen Änderungen soll der Gesetzestext terminologisch vereinheitlicht und gestrafft werden; dass in den Bestimmungen des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 mit „Präsident“ stets der Präsident des Verfassungsgerichtshofes gemeint ist, versteht sich von selbst.

Zu Z 3 (§ 7 Abs. 2 lit. b und § 42 Abs. 1), Z 16 (§ 43 Abs. 1), Z 17 (§ 46 Abs. 1) und Z 18 (§ 47 Abs. 1 und § 50 Abs. 1):

Die Abänderung des Art. 138 Abs. 1 B‑VG aus Anlass der Einrichtung eines Asylgerichtshofes erfordert die Anpassungen der Zitate in den §§ 7 Abs. 2 lit. b, 47 Abs. 1 und 50 Abs. 1 VfGG. Darüber hinaus sind die §§ 43 Abs. 1 und 46 Abs. 1 inhaltlich an den geänderten Art. 138 Abs. 1 B‑VG anzupassen.

Zu Z 6 (§ 13a Abs. 2):

Laut Erläuterungen zur VfGG-Novelle BGBl. Nr. 311/1976 (RV 96 d.B. XIV. GP, 7) folgt die Bestimmung des § 13a „in ihrem Wortlaut der entsprechenden Regelung im Verwaltungsgerichtshofgesetz“. Dies ist freilich schon deswegen unzutreffend, weil in § 13a VfGG, anders als in der entsprechenden Bestimmung des VwGG (siehe heute § 17 Abs. 3), nach dem Wort „Gerichte“ – wohl infolge eines Redaktionsversehens – ein Beistrich gesetzt wurde, der die normative Bedeutung der Bestimmung verändert und daher aus gegebenem Anlass entfallen soll.

Zu Z 7 (§ 17a Z 1):

Siehe die Erläuterungen zu dem in Art. 3 Z 9 vorgeschlagenen § 24 Abs. 3 Z 2 VwGG.

Zu Z 8 (§ 17a Z 4):

Siehe die Erläuterungen zu dem in Art. 3 Z 10 vorgeschlagenen § 24 Abs. 3 Z 5 VwGG.

Zu Z 9 (§ 19 Abs. 3 Z 1), Z 13 (§ 33), Z 14 (§ 34), Z 25 (Überschrift zu Abschnitt K) und Z 33 (§ 88a):

Die Einfügung eines neuen Art. 144a B‑VG aus Anlass der Einrichtung eines Asylgerichtshofes erfordert die Anpassung der Zitate in § 19 Abs. 3 Z 1, § 33 und § 34 sowie in der Überschrift zu Abschnitt K.

Im Hinblick auf den neuen Art. 144a B‑VG ist Abschnitt K um eine Bestimmung betreffend Beschwerden gegen Entscheidungen des Asylgerichtshofes zu ergänzen. Abgesehen von der Bestimmung des § 87 Abs. 3 betreffend die Abtretung an den Verwaltungsgerichtshof – die bei einer Entscheidung des Asylgerichtshofes nicht möglich ist – sind die Bestimmungen des Abschnittes K auf diese Beschwerden anzuwenden, wobei Gegenstand dieser Beschwerde kein Bescheid, sondern eben eine Entscheidung des Asylgerichtshofes ist.

Zu Z 10 (§ 19a samt Überschrift):

Auch im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof kann sich die Notwendigkeit ergeben, eine Vor­abentscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften einzuholen (vgl. VfSlg. 16.050/2000).

Die Formulierung der vorgeschlagenen Bestimmung folgt § 38b VwGG.

Zu Z 11 (§ 28 Abs. 1 erster Satz) und Z 12 (§ 28 Abs. 2):

Angesichts der Tatsache, dass im Rahmen des AVG Ordnungsstrafen bis 726 Euro verhängt werden können, erscheint eine Anhebung der Obergrenze für die in einem Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof zu verhängenden Ordnungsstrafen auf den für Mutwillensstrafen maßgeblichen Wert von 109 Euro als angemessen (auch im AVG gibt es für Ordnungsstrafen und Mutwillensstrafen eine einheitliche Obergrenze). Umgekehrt soll die Möglichkeit der Verhängung einer Ersatzfreiheitsstrafe auch für Mutwillensstrafen – ebenso wie bei Ordnungsstrafen – mit drei Tagen begrenzt werden.

Zu Z 15 (§ 36c Abs. 1):

Da dem Rechnungshof – unabhängig davon, ob er Antragsteller ist oder nicht – jedenfalls Parteistellung im Verfahren zukommen soll, kann die Zitierung des § 36a Abs. 1 letzter Satz VfGG entfallen.

Zu Z 19 (§ 56 Abs. 3):

Die vorgeschlagene Änderung dient der sprachlichen Vereinheitlichung (vgl. § 56b Abs. 2 und § 63 Abs. 2 VfGG).

Zu Z 20 (§ 68 Abs. 1 letzter Satz) und Z 28 (§ 82 Abs. 3):

Der – seit der Stammfassung unveränderte (vgl. § 68 Abs. 1 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1921) – § 68 Abs. 1 letzter Satz VfGG sieht vor, dass (schriftliche) Behelfe, auf die sich die Wahlanfechtung beruft, dieser „in Urschrift oder Abschrift“ anzuschließen sind; die Herstellung von „Kopien“ kam damals noch nicht in Betracht. § 82 Abs. 3 VfGG wiederum sieht vor, dass der Beschwerde der angefochtene Bescheid in „Urschrift, Gleichschrift, Abschrift oder Kopie“ anzuschließen ist. Diese Regelungen sollen vereinheitlicht werden; die neue Formulierung folgt dem in Art. 3 Z 16 vorgeschlagenen § 28 Abs. 5 VwGG.

Da der in § 82 Abs. 3 VfGG genannte Tag der Zustellung des angefochtenen Bescheides zu den Angaben gehört, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist (§ 82 Abs. 2 Z 6 VfGG in der Fassung des Kundmachungsreformgesetzes 2004, BGBl. I Nr. 100/2003), kann seine Erwähnung im folgenden Absatz entfallen.

Zu Z 21 (§ 72 Abs. 3), Z 23 (§ 74 Abs. 5 erster Satz) und Z 24 (§ 80 Abs. 2 und 3):

Art. 142 Abs. 2 lit. i B‑VG würde – im Fall seines Inkrafttretens (vgl. Art. 151 Abs. 7 B‑VG) – Anpassungen in einzelnen Bestimmungen des Abschnittes J des 2. Hauptstückes des 2. Teiles des VfGG erfordern, die daher aus gegebenem Anlass vorgenommen werden sollen. Die vorgeschlagenen Bestimmungen sind dabei so allgemein formuliert, dass ihr Inkrafttreten nicht mit 1. Jänner 2010 befristet werden muss. Überdies soll durch die Neufassung der §§ 74 Abs. 5 erster Satz und 80 Abs. 2 und 3 VfGG der Sonderfall des Art. 142 Abs. 2 lit. c zweiter Fall B‑VG (Anklageerhebung durch gleichlautende Beschlüsse aller Landtage) berücksichtigt werden.

Zu Z 22 (§ 74 Abs. 3):

Da auch Vertragsbedienstete der Amtsverschwiegenheit unterliegen (vgl. für Vertragsbedienstete des Bundes § 5 Abs. 1 VBG), soll der Anwendungsbereich dieser Bestimmung auf alle öffentlich Bediensteten ausgedehnt werden.

Zu Z 26 (§ 82 Abs. 1a):

Schon bisher hat der Verfassungsgerichtshof die Auffassung vertreten, dass die Bestimmung des § 26 Abs. 2 VwGG auch im Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof sinngemäß anzuwenden ist. Es soll eine dem § 26 Abs. 2 VwGG entsprechende Regelung nunmehr auch ausdrücklich in das VfGG aufgenommen werden.

Zu Z 27 (§ 82 Abs. 2 Z 2), Z 29 (§ 83 Abs. 1), Z 30 (§ 84 Abs. 1 und § 85 Abs. 2 und 3) und Z 31 (§ 84 Abs. 2):

§ 83 Abs. 1 VfGG bezeichnet die Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat (vgl. § 82 Abs. 2 Z 2 VfGG in der Fassung des Kundmachungsreformgesetzes 2004, BGBl. I Nr. 100/2003), altertümlich als Behörde, von der der angefochtene Bescheid herrührt; in den folgenden Bestimmungen wird für diese Behörde der Begriff „Behörde (§ 83 Abs. 1)“ verwendet. Der in der Rechtssprache und in der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes bereits seit Jahrzehnten gebräuchliche und auch in den entsprechenden Bestimmungen des VwGG verwendete Begriff „belangte Behörde“ kommt im VfGG erstaunlicherweise nicht vor. Dieser soll daher nunmehr formell eingeführt werden.

Zu Z 32 (§ 86a):

Die vorgeschlagene Bestimmung enthält eine dem § 38a VwGG nachgebildete Regelung; sie ist nach dem in Z 33 vorgeschlagenen § 88a auf Beschwerden gegen Entscheidungen des Asylgerichtshofes gemäß Art. 144a B‑VG sinngemäß anzuwenden.

Zu Z 34 (Überschrift zu Abschnitt L) und Z 35 (§ 93 Z 1):

Präzisierung zweier Zitate. Die Anwendbarkeit des Art. 148f B‑VG auf das Verfahren über Meinungsverschiedenheiten zwischen der Volksanwaltschaft und einer Landesregierung oder eines Mitgliedes derselben ergibt sich nämlich nicht unmittelbar aus dieser Bestimmung selbst, sondern aus der in Art. 148i Abs. 1 B‑VG enthaltenen Verweisung auf sie.

Zu Artikel 5 (Änderung des Bundesministeriengesetzes 1986):

Zu Z 2 (Abschnitt A Z 7, Abschnitt B und Abschnitt L Z 16 und 17 des Teiles 2 der Anlage zu § 2), Z 6 (Abschnitt H Z 16 des Teiles 2 der Anlage zu § 2) und Z 7 (Abschnitt K Z 13 des Teiles 2 der Anlage zu § 2):

Bereinigung von aus Anlass der Bundesministeriengesetz-Novelle 2007 unterlaufenen Redaktionsversehen.

Der – in Abschnitt K Z 13 genannte – Innovations- und Technologiefonds besteht nicht mehr (das Innovations- und Technologiefondsgesetz, BGBl. Nr. 603/1987, ist gemäß seinem § 6d in der Fassung des Art. 81 des Budgetbegleitgesetzes 2003, BGBl. I Nr. 71, mit Ablauf des 30. Juni 2003 außer Kraft getreten).

Zu Z 4 (Abschnitt E Z 1 des Teiles 2 der Anlage zu § 2) und Z 5 (Abschnitt F Z 6 des Teiles 2 der Anlage zu § 2):

Durch die vorgeschlagenen Änderungen sollen die in Art. 1 der Regierungsvorlage 314 d.B. vorgeschlagenen Änderungen des Bundes-Verfassungsgesetzes auf einfachgesetzlicher Ebene (in Teil 2 der Anlage zu § 2 des Bundesministeriengesetzes 1986) nachvollzogen werden. Dies bedingt folgende Änderungen:

–      Der Tatbestand „Abschiebung und Ausweisung“ (Abschnitt E Z 1 siebenter Untertatbestand) soll durch den Tatbestand „Aufenthaltsverbot, Ausweisung und Abschiebung“ ersetzt werden (vgl. Art. 10 Abs. 1 Z 3 B‑VG in der Fassung des Art. 1 Z 5 dieser Regierungsvorlage).

–      Die Begriffe „Auslieferung“ und „Durchlieferung“ (Abschnitt E Z 1 siebenter Untertatbestand und Abschnitt F Z 6 letzter Untertatbestand) sollen durch den verfassungsrechtlichen Oberbegriff der „Auslieferung“ (im weiteren Sinn) ersetzt werden (vgl. Art. 10 Abs. 1 Z 3 B‑VG in der Fassung des Art. 1 Z 5 dieser Regierungsvorlage).

–      An die Stelle des Begriffes „Flüchtlingswesen“ (Abschnitt E Z 1 achter Untertatbestand) soll künftig der verfassungsrechtliche Kompetenzbegriff „Asyl“ treten (vgl. Art. 10 Abs. 1 Z 3 B‑VG in der Fassung des Art. 1 Z 5 dieser Regierungsvorlage).

–      Der Tatbestand „Angelegenheiten des unabhängigen Bundesasylsenates“ (Abschnitt E Z 1 achter Untertatbestand) wird mit der Einrichtung des Asylgerichtshofes gegenstandslos und kann daher ersatzlos entfallen. „Angelegenheiten des Asylgerichtshofes“ fallen als „Angelegenheiten der Verwaltungsgerichtsbarkeit“ (Abschnitt A Z 3 zweiter Untertatbestand) bereits nach geltender Rechtslage in den Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes, ein eigener Tatbestand für den Asylgerichtshof ist daher entbehrlich (vgl. auch den in Z 1 vorgeschlagenen § 17b Abs. 19 Z 3).

–      Der Tatbestand „Vereins- und Versammlungsangelegenheiten“ (Abschnitt E Z 1 zehnter Untertatbestand) soll durch den Tatbestand „Vereins- und Versammlungsrecht“ ersetzt werden (vgl. Art. 10 Abs. 1 Z 7 B‑VG und Art. 102 Abs. 2 B‑VG in der Fassung des Art. 1 Z 19 dieser Regierungsvorlage).

Zu Artikel 6 (Änderung des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991):

Die Erwähnung des unabhängigen Bundesasylsenates in Art. II Abs. 2 EGVG soll ersatzlos entfallen.

Zu Artikel 7 (Änderung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991):

Zu Z 1 (§ 36):

Im Schrifttum wurde wiederholt auf das (verfassungsrechtliche) Problem hingewiesen, dass § 36 Abs. 2 erster Satz AVG nach seinem Wortlaut auch in jenen Fällen eine Berufung an die unabhängigen Verwaltungssenate zulässt, in denen bestimmte andere Behörden (zB der unabhängige Umweltsenat oder der Oberste Agrarsenat) verfassungsgesetzlich (vgl. Art. 11 Abs. 7 und Art. 12 Abs. 2 B‑VG) ausdrücklich als oberste Instanz vorgesehen sind, und zwar selbst dann, wenn die Ordnungs- oder Mutwillensstrafe von einer solchen Behörde erlassen wird. Ob § 36 Abs. 2 AVG einer verfassungskonformen Interpretation dahin gehend zugänglich ist, dass die Angelegenheiten, welche in die Zuständigkeit dieser Sonderbehörden fallen, von dieser Bestimmung nicht erfasst sind, erscheint sehr fraglich (dies offenbar verneinend Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensnovellen 1998 [1999], 19 f; die Frage offen lassend Hengstschläger/Leeb, AVG [2004] § 35 Rz 6). Wegen dieser erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 36 Abs. 2 AVG soll diese Bestimmung ersatzlos entfallen, was bedeutet, dass sich der Instanzenzug künftig nach den Verwaltungsvorschriften richtet (§ 63 Abs. 1 AVG).

Zu Z 2 (§ 67a) und Z 3 (§ 67c Abs. 1 und § 67h Abs. 1):

Die Bestimmung des § 67a Abs. 2 AVG über den unabhängigen Bundesasylsenat soll ersatzlos entfallen; § 67c Abs. 1 und § 67h Abs. 1 AVG sind entsprechend anzupassen.

Zu Art. 8 (Änderung des Fremdenpolizeigesetzes 2005):

Die Änderungen dienen einer erforderlichen terminologischen Anpassung.

Zu Art. 9 (Änderung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes):

Die Änderungen dienen einer erforderlichen terminologischen Anpassung.

Zu Art. 10 (Änderung des Grundversorgungsgesetzes-Bund 2005):

Die Änderungen dienen einer erforderlichen terminologischen Anpassung.

Zu Art. 11 (Änderung des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985):

Zu Z 1 (§ 11a Abs. 4 Z 1):

Die Änderung dient einer erforderlichen terminologischen Anpassung.

Zu Z 2 (§ 16 Abs. 1 Z 2 lit. c), Z 3 (§ 16 Abs. 2) und Z 4 (§ 41 Abs. 4 erster Satz):

Bereinigung von bestehenden Redaktionsversehen.

Zu Art. 12 (Änderung des Sicherheitspolizeigesetzes):

Die Änderung dient einer erforderlichen terminologischen Anpassung.

Zu Art. 13 (Änderung des Waffengesetzes 1996):

Die Änderung dient einer erforderlichen terminologischen Anpassung.“

 

Der Verfassungsausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 27. November 2007 in Verhandlung genommen und zum Thema Asylgerichtshof ein öffentliches Hearing mit dem Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofes Dr. Clemens Jabloner, dem Vorsitzenden des Unabhängigen Bundesasylsenates Mag. Harald Perl und dem Vertreter des österreichischen Büros des UNHCR Dr. Christoph Pinter durchgeführt. An der Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Dr. Michael Spindelegger, Dr. Josef Cap, Dr. Eva Glawischnig-Piesczek, Herbert Scheibner, Dr. Robert Aspöck, Mag. Brigid Weinzinger, Dr. Peter Sonnberger, Mag. Dr. Manfred Haimbuchner, Dr. Johannes Jarolim und der Bundesminister für Inneres Günther Platter sowie die Staatssekretärin im Bundeskanzleramt Heidrun Silhavy. Danach wurden die Beratungen vertagt.

 

Die vertagten Verhandlungen wurden vom Verfassungsausschuss am 28. November 2007 wieder aufgenommen. An dieser Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Mag. Brigid Weinzinger, Herbert Scheibner, Dr. Peter Fichtenbauer, Dr. Eva Glawischnig-Piesczek, Dr. Michael Spindelegger, Dr. Elisabeth Hlavac, Dr. Josef Cap, Mag. Albert Steinhauser, Otto Pendl, Mag. Heribert Donnerbauer, Dr. Johannes Jarolim sowie der Bundesminister für Inneres Günther Platter und die Staatssekretärin im Bundeskanzleramt Heidrun Silhavy.

 

Als Berichterstatter für das Plenum wurde Abgeordneter Michael Praßl gewählt.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Verfassungsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2007 11 28

                                  Michael Praßl                                                               Dr. Peter Wittmann

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann