376 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIII. GP

 

Bericht

des Verfassungsausschusses

über die Regierungsvorlage (147 der Beilagen): Zusatzprotokoll zum Übereinkommen zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten betreffend Kontrollstellen und grenzüberschreitenden Datenverkehr

Mit dem Zusatzprotokoll wurde die Anwendung der Grundsätze verbessert, die in dem Übereinkommen zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten, BGBl. Nr. 317/1988, enthalten sind, indem zwei wesentliche neue Bestimmungen aufgenommen werden; die eine Bestimmung befasst sich mit der Einrichtung von einer bzw. mehreren Kontrollstellen durch die einzelnen Vertragsparteien und die andere mit dem grenzüberschreitenden Verkehr personenbezogener Daten mit Ländern oder Organisationen, die nicht Vertragsparteien des Übereinkommens sind.

Der Beratende Ausschuss, der gemäß Art. 18 des Übereinkommens eingerichtet wurde, bereitete den Entwurf 1999 vor, der in der Folge dem Ministerkomitee zur Weiterleitung an die Parlamentarische Versammlung vorgelegt wurde. Der Beratende Ausschuss prüfte den Entwurf im Lichte der Stellungnahme, die am 5. April 2000 von der Versammlung verabschiedet wurde und nahm den Entwurf in seiner 16. Sitzung vom 6. bis 8. Juni 2000 an.

Das Ministerkomitee verabschiedete das Zusatzprotokoll am 23. Mai 2001, es ist am 1. Juli 2004 in Kraft getreten. Gemäß dem Beschluss der Bundesregierung vom 16. Oktober 2001 (vgl. Pkt. 16 des Beschl.Prot. Nr. 72) und der entsprechenden Ermächtigung durch den Herrn Bundespräsidenten wurde das Zusatzprotokoll am 8. November 2001 unterzeichnet.

Durch den Beitritt zum vorliegenden Zusatzprotokoll sollen die Einrichtung einer nationalen unabhängigen Datenschutz-Kontrollstelle und die Notwendigkeit des Vorhandenseins von nationalen Regelungen über den internationalen Datenverkehr für Österreich – neben den diesbezüglich bereits bestehenden gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben – auch auf Europaratsebene verpflichtend werden. In Österreich bestehen bereits entsprechende Regelungen im Datenschutzgesetz 2000.

Das Zusatzprotokoll zum Übereinkommen zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten betreffend Kontrollstellen und grenzüberschreitenden Datenverkehr hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Charakter und bedarf daher gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat. Es enthält keine verfassungsändernden bzw. verfassungsergänzenden Bestimmungen und hat nicht politischen Charakter. Es ist der unmittelbaren Anwendbarkeit im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass die Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist. Da durch das Zusatzprotokoll auch keine Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, bedarf es keiner Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG.

 

Der Verfassungsausschuss hat den gegenständlichen Staatsvertrag in seiner Sitzung am 28. November 2007 in Verhandlung genommen.

 

Bei der Abstimmung wurde einstimmig beschlossen, dem Hohen Haus die Genehmigung des Abschlusses dieses Staatsvertrages zu empfehlen.

 

Als Berichterstatter für das Plenum wurde Abgeordneter Otto Pendl gewählt.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Verfassungsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:

Der Abschluss des Staatsvertrages: Zusatzprotokoll zum Übereinkommen zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten betreffend Kontrollstellen und grenzüberschreitenden Datenverkehr (147 der Beilagen) wird genehmigt.

Wien, 2007 11 28

                                      Otto Pendl                                                                   Dr. Peter Wittmann

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann