Bundesgesetz, mit dem das Bildungsdokumentationsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bildungsdokumentationsgesetz, BGBl. I Nr. 12/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 113/2006 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2007, BGBl. I Nr. 6, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis lautet die den § 1 betreffende Zeile:

                „§ 1         Geltungsbereich, Regelungszweck“

2. Im Inhaltsverzeichnis lauten die den 2. Teil betreffenden Zeilen:

„2. Teil

Evidenzen der Bildungseinrichtungen und Gesamtevidenzen“

3. Im Inhaltsverzeichnis lautet die den § 7 betreffende Zeile:

                „§ 7         Gesamtevidenzen der Studierenden“

4. Im Inhaltsverzeichnis lautet die den § 8 betreffende Zeile:

                „§ 8         Zugang zu Daten, Datensicherheitsmaßnahmen, Löschung“

5. Am Ende des Inhaltsverzeichnisses werden die Worte „Anlage 1“ und „Anlage 2“ angefügt:

6. § 1 samt Überschrift lautet:

„Geltungsbereich, Regelungszweck

§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt:

           1. die Verwendung von Daten der Schüler und Studierenden im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, durch die von diesem Gesetz erfassten Bildungseinrichtungen, zwecks Wahrnehmung der diesen Einrichtungen gesetzlich übertragenen Aufgaben der Schul- und Hochschulverwaltung gemäß § 3, der Studienförderung und der Vertretungsangelegenheiten der Studierenden;

           2. die Führung der Gesamtevidenzen der Schüler bzw. der Studierenden für ausschließlich statistisch-planerische und steuernde Zwecke;

           3. die Verwendung von Daten aus den Evidenzen der Bildungseinrichtungen für Zwecke der Bundesstatistik zum Bildungswesen und des Bildungsstandsregisters, die von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ besorgt werden.“

7. § 2 Abs. 1 Z 1 lit. a lautet:

              „a) Schulen einschließlich der Praxisschulen, Übungskindergärten, -horte und -schülerheime gemäß Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962,“

8. § 2 Abs. 1 Z 1 lit. g lautet:

              „g) Schulen gemäß Privatschulgesetz, BGBl. Nr. 244/1962,“

9. In § 2 Abs. 1 Z 2 lit. b wird nach der Wendung „Pädagogische Hochschulen“ der Klammerausdruck „(einschließlich anerkannte Pädagogische Hochschulen, Studiengänge, Hochschullehrgänge und Lehrgänge)“ eingefügt.

10. In § 2 Abs. 1 Z 3 entfällt die Wendung „Studierende gemäß Akademien-Studiengesetz 1999, BGBl. I Nr. 94/1999,“.

11. § 2 Abs. 1 Z 4 lautet:

         „4. unter Studierenden: Studierende und sonstige Bildungsteilnehmer an den Bildungseinrichtungen gemäß Z 2;“

12. Dem § 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Auftraggeber im Sinne des § 4 Z 4 des Datenschutzgesetzes 2000 für die Evidenzen der Schüler und Studierenden an den Bildungseinrichtungen sind deren Leiter im Sinne des Abs. 1 Z 5, bezüglich der Einrichtungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 lit. f jedoch deren Erhalter.“

13. Die Überschrift des 2. Teils lautet:

„2. Teil

Evidenzen der Bildungseinrichtungen und Gesamtevidenzen“

14. In § 3 Abs. 1 und 2 sowie § 6 Abs. 1 werden die Wendungen „§ 2 Abs. 1 Z 1 lit. a, b, c, f und h“ jeweils durch die Wendung „§ 2 Abs. 1 Z 1 lit. a, b, c, f, g und h“ ersetzt.

15. In § 3 Abs. 1 entfällt die Wendung „des Akademien-Studiengesetzes 1999, BGBl. I Nr. 94,“.

16. § 3 Abs. 1 Z 6 lautet:

         „6. die Anschrift am Heimatort und, sofern zusätzlich vorhanden, des der Bildungseinrichtung nächst gelegenen Wohnsitzes (Zustelladresse) entsprechend den Angaben der Erziehungsberechtigten bzw. des Schülers bzw. des Studierenden,“

17. § 3 Abs 2 Z 7 lautet:

         „7. andere mit dem Schulbesuch zusammenhängende Daten über die Teilnahme an Unterrichts- und Betreuungsangeboten, den Schulerfolg, die Schul- bzw. Unterrichtsorganisation, den Bildungsverlauf sowie die Inanspruchnahme von Transferleistungen aus dem Familienlastenausgleich nach Maßgabe der Anlage 1.“

18. § 3 Abs. 3 Z 3 lautet:

         „3. den Beitragsstatus gemäß §§ 91 und 92 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120, und §§ 69 und 71 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006,“

19. § 3 Abs. 4 letzter Satz lautet:

„Der Leiter dieser Bildungseinrichtung hat nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten automationsunterstützt prüfungskandidatenbezogene Daten gemäß Abs. 1, Abs. 2 Z 2, 5 und 6 sowie gemäß Anlage 2 zu verarbeiten.“

20. Im § 3 Abs. 5 wird die Wendung „Befreiung von der Schulpflicht wegen Schulunfähigkeit“ durch die Wendung „Befreiung vom Schulbesuch“ ersetzt.

21. § 3 Abs. 6 lautet:

„(6) Der Schüler bzw. Studierende hat die Sozialversicherungsnummer dem Leiter der Bildungseinrichtung bekannt zu geben. Sofern eine österreichische Sozialversicherungsnummer nicht besteht, hat die Bildungseinrichtung der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ Familien- und Vornamen, Geschlecht, Geburtsdatum und Anschrift am Heimatort zwecks Zuweisung eines Ersatzkennzeichens im automationsunterstützten Datenverkehr bekannt zu geben; liegt der Heimatort im Ausland und besteht ein Wohnsitz im Inland, so ist letzterer zu verwenden. Geben solche Schüler oder Studierende später der Bildungseinrichtung eine Sozialversicherungsnummer bekannt, so ist bei deren erstmaliger Übermittlung an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ die Ersatzkennzeichnung zusätzlich anzugeben. Der Empfänger hat alle Datensätze dieser Person auf die Sozialversicherungsnummer zusammenzuführen und entsprechend zu speichern.“

22. Dem § 3 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ ist berechtigt, mittels der für das Ersatzkennzeichen vorhandenen Daten eine Abfrage im Zentralen Melderegister durchzuführen und mittels Gleichsetzungstabelle die Sozialversicherungsnummer zu ermitteln. Falls eine Sozialversicherungsnummer nicht zugeordnet ist, ist das bereichsspezifische Personenkennzeichen „Amtliche Statistik“ gemäß § 9 des E-Government-Gesetzes (E-GovG), BGBl. I Nr. 10/2004, zu ermitteln.“

23. In § 4 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 werden die Wendungen „Der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur“ jeweils durch die Wendung „Der zuständige Bundesminister“ ersetzt.

24. In § 4 Abs. 1 wird die Wendung „dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur“ durch die Wendung „dem zuständigen Bundesminister“ ersetzt.

25. In § 4 Abs. 2, § 5 Abs. 3 und § 7 Abs. 2 werden die Wendungen „des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur“ jeweils durch die Wendung „des zuständigen Bundesministers“ ersetzt.

26. § 5 Abs. 1 Z 2 lautet:

         „2. Gesamtevidenzen der Studierenden.“

27. § 5 Abs. 2 lautet:

„(2) In den Gesamtevidenzen sind die Daten der Schüler bzw. Studierenden nur indirekt personenbezogen zu speichern. Zu diesem Zweck ist vorzusorgen, dass die Datensätze gemäß § 6 Abs. 3 und § 7 Abs. 2 und 3, unbeschadet der Übermittlung gemäß § 9 Abs. 2 an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“, übermittelt werden. Vor Eingang eines derartigen Datensatzes beim zuständigen Bundesminister sind jedenfalls hinsichtlich der Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. a, b, c, f, g und h sowie § 2 Abs. 1 Z 2 lit. b und hinsichtlich der Meldepflichtigen gemäß § 3 Abs. 5 durch die Bundesanstalt „Statistik Österreich“, hinsichtlich der Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 lit. a, c und f auch durch eine andere geeignete Einrichtung, die den Anforderungen an die Datensicherheitsmaßnahmen gemäß § 14 des Datenschutzgesetzes 2000 entspricht, die Datensätze auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit zu überprüfen bzw. richtig zu stellen und es ist die Sozialversicherungsnummer bzw. das Ersatzkennzeichen im jeweiligen Datensatz nicht-rückführbar so zu verschlüsseln, dass eine Bildungsevidenz-Kennzahl (BEKZ) gewonnen wird und ein- und dieselbe Sozialversicherungsnummer bzw. ein und dasselbe Ersatzkennzeichen bei der Verschlüsselung jeweils dieselbe BEKZ ergibt. Eine Speicherung der Datensätze durch den zuständigen Bundesminister unter der Sozialversicherungsnummer und/oder dem Namen des Betroffenen ist für Zwecke der Gesamtevidenzen unzulässig.“

28. § 6 Abs. 2 lautet:

„(2) Der Leiter einer in Abs. 1 genannten Bildungseinrichtung (im Fall des § 3 Abs. 5 der jeweils zuständige Landes- bzw. Bezirksschulrat) hat zu bestimmten, mit Verordnung festgelegten Stichtagen folgende Daten unter Angabe der Bildungseinrichtung im automationsunterstützten Datenverkehr der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ als die gemäß § 5 Abs. 2 die BEKZ bildende Stelle zu übermitteln:

           1. die Daten gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 bis 5, 7 bis 9, weiters Postleitzahl und Ort der Anschrift am Heimatort und die Information, ob am Bildungseinrichtungsort eine zusätzliche Anschrift besteht, sowie

           2. die Daten gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 bis 7, Abs. 4 und 5.“

29. Dem § 6 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ sind folgende Daten dem zuständigen Bundesminister für Zwecke der Gesamtevidenz der Schüler zu übermitteln:

           1. Monat und Jahr der Geburt,

           2. die Daten gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 und 5, 7 und 8, weiters Postleitzahl und Ort der Anschrift am Heimatort und die Information, ob am Bildungseinrichtungsort eine zusätzliche Anschrift besteht,

           3. die Bildungsevidenzkennzahl (BEKZ) gemäß § 5 Abs. 2 sowie

           4. die Daten gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 bis 7, Abs. 4 und 5.“

30. Dem § 6 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Der zuständige Bundesminister hat der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ den mit dem Vollzug des Abs. 2 und 3 verbundenen Aufwand abzugelten. Die näheren Bestimmungen sind durch Verordnung festzulegen.“

31. Die Überschrift des § 7 sowie § 7 Abs. 1 lauten:

„Gesamtevidenzen der Studierenden

§ 7. (1) In den Gesamtevidenzen der Studierenden werden Daten aus den Evidenzen der Studierenden

           1. der Universitäten und der Universität für Weiterbildung Krems (§ 2 Abs. 1 Z 2 lit. a und c),

           2. der Pädagogischen Hochschulen (§ 2 Abs. 1 Z 2 lit. b) und

           3. der Fachhochschul-Studiengänge und Fachhochschulen (§ 2 Abs. 1 Z 2 lit. f) zusammengeführt.“

32. In § 7 Abs. 2 erster Satz werden die Wendung „dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur“ durch die Wendung „dem zuständigen Bundesminister“ und das Wort „Gesamtevidenz“ durch das Wort „Gesamtevidenzen“ ersetzt.

33. In § 7 Abs. 4 werden die Wendung „studienrechtlicher Vorschriften“ durch die Wendung „studienrechtlicher oder studienförderungsrechtlicher Vorschriften“ sowie die Wendung „Bildung, Wissenschaft und Kultur“ durch die Wendung „Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.

34. § 8 samt Überschrift lautet:

„Zugang zu Daten, Datensicherheitsmaßnahmen, Löschung

§ 8. (1) Der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur kann den Schulbehörden des Bundes, wenn es zum Zweck der Wahrnehmung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben (Planung, Steuerung und Wahrung der gesetzlichen Aufsichtspflichten) erforderlich ist, eine Abfrageberechtigung im Wege des Datenfernverkehrs auf die in den Gesamtevidenzen gemäß § 5 verarbeiteten Daten in der Weise eröffnen, dass statistische Auswertungen unter Wahrung des Statistikgeheimnisses gemäß § 17 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, möglich und eine Ermittlung und Abspeicherung von Daten über einen bestimmten Bildungsteilnehmer bzw. ein Rückschluss auf Angaben über bestimmte Bildungsteilnehmer nicht möglich sind. Abfrageberechtigungen dürfen nur erteilt werden, wenn die Einhaltung der Datensicherheitsmaßnahmen des § 14 des Datenschutzgesetzes 2000 vom Abfragewerber nachgewiesen werden.

(2) Näheres über die Vorgangsweise bei der Verwendung von Daten, die Voraussetzungen, insbesondere im Hinblick auf Datensicherheitsmaßnahmen, unter denen eine Abfrageberechtigung gemäß Abs. 1 eröffnet wird, sind vom Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur durch Verordnung festzulegen, wobei insbesondere vorzusehen ist, dass seitens des Antragstellers sichergestellt wird, dass

           1. in seinem Bereich ausdrücklich festgelegt wird, wer (Identität des Abfragenden) unter welchen Voraussetzungen (Bekanntgabe des Abfragezwecks) eine Abfrage durchführen darf,

           2. abfrageberechtigte Mitarbeiter über ihre nach Datenschutzvorschriften bestehenden Pflichten belehrt werden,

           3. entsprechende Regelungen über die Abfrageberechtigungen und den Schutz vor Einsicht und Verwendung der Daten durch Unbefugte getroffen werden,

           4. durch technische oder programmgesteuerte Vorkehrungen Maßnahmen gegen unbefugte Abfragen ergriffen werden,

           5. Aufzeichnungen geführt werden, damit tatsächlich durchgeführte Verwendungsvorgänge im Hinblick auf ihre Zulässigkeit im notwendigen Ausmaß nachvollzogen werden können (Protokollierung),

           6. Maßnahmen zum Schutz vor unberechtigtem Zutritt zu Räumlichkeiten, von denen aus Abfragen durchgeführt werden können, ergriffen werden,

           7. eine Dokumentation über die nach Z 1 bis 6 getroffenen Maßnahmen geführt wird.

(3) Die Abfrageberechtigung aus den Gesamtevidenzen gemäß § 5 ist zu entziehen, wenn

           1. die Voraussetzungen, unter denen die Abfrageberechtigung erteilt wurde, nicht mehr vorliegen,

           2. schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen Betroffener durch die Erteilung von Auskünften verletzt wurden,

           3. gegen Datensicherheitsmaßnahmen gemäß Abs. 2 Z 1 bis 7 verstoßen wurde oder

           4. ausdrücklich auf sie verzichtet wird.

(4) Sofern der Betroffene (§ 4 Z 3 Datenschutzgesetz 2000, BGBl. I Nr. 165/1999) Auskunft über die in den Evidenzen gemäß § 3 zu seiner Person in direkt personenbezogener Form verarbeiteten Daten erlangen möchte, kann er ein Auskunftsbegehren an die von ihm besuchte Bildungseinrichtung stellen.

(5) Die in den Evidenzen gemäß § 3 enthaltenen Sozialversicherungsnummern (§ 3 Abs. 1 Z 3) oder Ersatzkennzeichen gemäß § 3 Abs. 6 der Schüler und Studierenden sind spätestens zwei Jahre nach dem Abgang von der Bildungseinrichtung zu löschen. Die Leiter von Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. a, b, c, f, g und h haben darüber hinaus spätestens zwei Jahre nach dem Abgang des Schülers von der Bildungseinrichtung die Daten gemäß § 3 Abs. 1 Z 5 und 9, § 3 Abs. 2 Z 2 und 3 sowie gemäß Anlage 1 Z 5 lit. c, d und e sowie Z 8, 9, 11, 12 und 13 aus den Evidenzen gemäß § 3 zu löschen. Alle übrigen Daten sind nach Maßgabe schul- und hochschulrechtlicher Bestimmungen zu einem jeweils späteren Zeitpunkt zu löschen. Die Bestimmungen des Bundesarchivgesetzes, BGBl. I Nr. 162/1999, bleiben davon unberührt.

(6) Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat hinsichtlich der gemäß § 9 Abs. 2 für Zwecke der Bundesstatistik zum Bildungswesen übermittelten Daten in jedem Datensatz

           1. spätestens sechs Monate nach der Veröffentlichung der Bundesstatistik des jeweiligen Berichtsjahres die Daten gemäß § 9 Abs. 2 Z 2 lit. b zu löschen und durch die Information, ob der besuchten Klasse Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf angehört haben und zutreffendenfalls durch die Anzahl dieser Kinder, zu ersetzen und

           2. spätestens 20 Jahre nach der letzten Datenmeldung zu diesem Schüler bzw. Studierenden den Personenbezug zu löschen.“

35. Dem § 9 Abs. 1 wird folgender letzter Satz angefügt:

„Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat die Ergebnisse der Statistik entsprechend §§ 19 und 30 des Bundesstatistikgesetzes 2000 zu veröffentlichen, wobei die Veröffentlichung unter Angabe von Name oder Bezeichnung und Adresse der Bildungseinrichtung für Zwecke der Raumordnung und Bildungsplanung zulässig ist, ausgenommen Daten gemäß § 9 Abs. 1 Z 3 für Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1.“

36. In § 9 Abs. 2 lautet der Einleitungssatz:

„Zum Zweck der Erstellung der Statistik gemäß Abs. 1 haben die Leiter der Bildungseinrichtungen folgende Daten, soweit sie anfallen, zu den gemäß Abs. 3 festgesetzten Stichtagen und Berichtsterminen der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ zu übermitteln; die Leiter der Bildungseinrichtungen gemäß § 6 Abs. 1 bzw. § 7 Abs. 1 sowie die Meldepflichtigen gemäß § 3 Abs. 5 haben im Wege der gemäß § 5 Abs. 2 die BEKZ bildenden Stelle zu übermitteln:“

37. § 9 Abs. 2 Z 2 lit. f lautet:

               „f) Daten auf Grund § 3 Abs. 2 Z 7 in Verbindung mit Anlage 1, Abs. 4 in Verbindung mit Anlage 2 sowie Abs. 5, soweit für Zwecke der Bundesstatistik zum Bildungswesen erforderlich;“

38. § 9 Abs. 6 lautet:

„(6) Über die in den Gesamtevidenzen der Studierenden (§ 7) zur Verfügung stehenden Daten hinaus sind anlässlich der Aufnahme der Studierenden an und des Abganges der Studierenden von einer Bildungseinrichtung gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 statistische Erhebungen durch Befragung der Auskunftspflichtigen unter Angabe der Bildungseinrichtung zulässig über:

           1. Sozialversicherungsnummer,

           2. Geschlecht,

           3. Geburtsdatum,

           4. studienbezogene Auslandsaufenthalte,

           5. Erwerbstätigkeit und

           6. die Bildungslaufbahn der Eltern sowie deren Beruf und deren Stellung im Beruf.“

39. In § 10 Abs. 2 Z 2 wird die Wendung „soziale Sicherheit und Generationen“ durch die Wendung „Gesundheit, Familie und Jugend“ ersetzt.

40. In § 10 Abs. 3 Z 2 wird die Wendung „§ 3 Abs. 6“ durch die Wendung „§ 3 Abs. 6 und 7“ ersetzt.

41. § 10 Abs. 4 lautet:

„(4) Zur Erstellung der regionalen Gliederung des Bildungsstandes der österreichischen Wohnbevölkerung hat der Bundesminister für Inneres aus dem Zentralen Melderegister für den 30. September eines Kalenderjahres aus der Gleichsetzungstabelle gemäß § 16b Meldegesetz 1991, BGBl. Nr. 9/1992, oder auf andere geeignete Art auf Gemeindeebene des Hauptwohnsitzes gegliedert und unter Angabe des Geschlechts, des Geburtsdatums, eines allfälligen akademischen Grades und der Staatsbürgerschaft sowie für den Zeitraum seit dem 1. Oktober des Vorjahres bei Zuwanderern nach Österreich des Staates des bisherigen Wohnsitzes und bei Abwanderern aus Österreich des Staates des künftigen Wohnsitzes, die Sozialversicherungsnummern der Gemeldeten gemäß § 10 Abs. 2 Bundesstatistikgesetz 2000 zu übermitteln.“

42. Dem § 10 Abs. 4 wird folgender Abs. 4a angefügt:

„(4a) Falls eine Sozialversicherungsnummer nicht zugeordnet ist, ist das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen „Amtliche Statistik“ (bPK-AS) gemäß § 9 des E-Government –Gesetzes zu übermitteln. Liegt für eine Person, für welche bei einer früheren Übermittlung das bPK-AS herangezogen wurde, nun erstmals eine Sozialversicherungsnummer vor, so ist zusätzlich zu letzterer das verschlüsselte bPK-AS anzugeben.“

43. Dem § 11 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„Abweichend davon können Verordnungen gemäß § 8 Abs. 5 bereits ab dem 1. Jänner 2008 in Kraft gesetzt werden.“

44. Dem § 12 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/200x treten wie folgt in Kraft bzw. außer Kraft:

           1. Die Überschrift des 2. Teils, § 4 Abs. 1 und 2, § 5 Abs. 1 und 3, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2 erster Satz und Abs. 4, § 10 Abs. 2 Z 2 sowie § 15 Z 1, 1a und 3 treten hinsichtlich der Umbenennung des Ressorts gemäß der Bundesministeriengesetz-Novelle 2007, BGBl. I Nr. 6, mit 1. März 2007 in Kraft,

           2. § 2 Abs. 1 Z 1 lit. a, § 2 Abs. 1 Z 2 lit. b, Z 3 und 4, § 3 Abs. 1 (hinsichtlich der Zitierung des Akademien-Studiengesetzes 1999) und Abs. 3 Z 3, § 5 Abs. 1 Z 2 sowie § 7 Abs. 1 und 2 erster Satz samt Überschrift treten hinsichtlich der nicht von Z 1 umfassten Änderungen mit 1. Oktober 2007 in Kraft,

           3. das Inhaltsverzeichnis, § 1 samt Überschrift, § 2 Abs. 1 Z 1 lit. g und Abs. 3, § 3 Abs. 1, 2, 4, 5, 6 und 7, § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 1, 2, 3 und 4, § 7 Abs. 4, § 8 samt Überschrift, § 9 Abs. 1, 2 und 6, § 10 Abs. 3 Z 2, Abs. 4 und 4a, § 11 Abs. 3 sowie § 14 Abs. 4 und 5 treten hinsichtlich der nicht von Z 1 und 2 umfassten Änderungen mit 1. Jänner 2008 in Kraft,

           4. § 15 Z 5 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft.“

45. Dem § 14 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt:

„(4) Mit Stichtag 1. Jänner 2008 sind die in der Gesamtevidenz der Schüler sowie in der Gesamtevidenz der Studierenden bezüglich der Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 lit. b enthaltenen Datensätze zu löschen. In den genannten Gesamtevidenzen sind die seit dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes bei der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ angefallenen und gemäß § 5 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2007 durch die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ nicht-rückführbar verschlüsselten korrespondierenden Datensätze mit dem Ersatz des „Geburtsdatums“ durch „Monat und Jahr der Geburt“ zu speichern.

(5) Bis Ende 2009 ist dem Nationalrat ein Bericht vorzulegen, der Alternativen zur Verwendung der Sozialversicherungsnummer als bildungsspezifisches Personenkennzeichen aufzeigt.“

46. § 15 Z 1 wird durch folgende Z 1 und 1a ersetzt:

         „1. hinsichtlich der in § 2 Abs. 1 Z 1 lit. a, c, g und h sowie Z 2 lit. b (mit Ausnahme der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien) genannten Bildungseinrichtungen der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur,

         1a. hinsichtlich der in § 2 Abs. 1 Z 2 lit. a und c bis g genannten Bildungseinrichtungen der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung,“

47. In § 15 Z 3 wird die Wendung „soziale Sicherheit und Generationen“ durch die Wendung „Gesundheit, Familie und Jugend“ ersetzt.

48. § 15 Z 5 entfällt.

49. Nach § 15 werden die einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Anlagen 1 und 2 angefügt.