387 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIII. GP

 

Bericht

des Finanzausschusses

über die Regierungsvorlage (286 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Bankwesengesetz, das Börsegesetz, das Versicherungsaufsichtsgesetz, das Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 und das Pensionskassengesetz geändert werden

1.      Die Solidität, Integrität und Stabilität der Kredit- und Finanzinstitute und der Versicherungsunternehmen sowie das Vertrauen in das Finanzsystem insgesamt können ernsthaft Schaden nehmen, wenn Straftäter und ihre Mittelsmänner versuchen, die Herkunft von Erlösen aus Straftaten zu verschleiern oder Geld aus rechtmäßigen oder unrechtmäßigen Quellen terroristischen Zwecken zuzuführen. Die dem entgegenwirkende Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, umzusetzen bis 15. Dezember 2007, wird durch diese Novellen des Bankwesengesetzes, des Börsegesetzes, des Versicherungsaufsichtsgesetzes und des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007 ins österreichische Recht implementiert; ebenso die Richtlinie 2006/70/EG der Kommission vom 1. August 2006 mit Durchführungsbestimmungen für die Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Begriffsbestimmung von „politisch exponierten Personen“ und der Festlegung der technischen Kriterien für vereinfachte Sorgfaltspflichten sowie für die Befreiung in Fällen, in denen nur gelegentlich oder in sehr eingeschränktem Umfang Finanzgeschäfte getätigt werden.

         Diese Novellen legen zwecks Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung inhaltlich detaillierte Bestimmungen für die Sorgfaltspflichten der Kredit- und Finanzinstitute und der Versicherungsunternehmen gegenüber Kunden fest, einschließlich einer verstärkten Sorgfaltspflicht bei Kunden oder Geschäftsbeziehungen mit hohem Risiko, wobei etwa durch angemessene Verfahren festgestellt werden soll, ob es sich bei einer Person um eine politisch exponierte Person handelt; sie enthält ferner eine Reihe detaillierter zusätzlicher Anforderungen, etwa im Hinblick auf Strategien und Verfahren zur Gewährleistung der Einhaltung der einschlägigen Vorschriften. Weiters wird auch die Möglichkeit erleichterter Sorgfaltspflichten für Fälle geschaffen, in denen das Risiko von Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung objektiv gering ist.

         Die den EWR-Mitgliedstaaten ermöglichten Optionen wurden genützt, um Wettbewerbsnachteile hintanzuhalten.

2.      Die Sonderempfehlung VII der FATF zum elektronischen Zahlungsverkehr, umgesetzt in der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 über die Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers, soll – zu Zwecken der Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung – die Transparenz im Zahlungsverkehr erhöhen und bestimmt daher, dass jede Überweisung von einem vollständigen Kundendatensatz (Name, Adresse und Kontonummer) begleitet sein muss. Damit soll bewirkt werden, dass Geldtransfers lückenlos rückverfolgt werden können.

         Die Verordnung selbst ist in Österreich direkt anwendbar und bedarf daher grundsätzlich keiner nationalen Umsetzung. Allerdings sind die Mitgliedstaaten und damit auch Österreich dazu verpflichtet, Strafen bei Verstößen gegen diese Verordnung zu verhängen und alle zu ihrer Durchsetzung notwendigen Maßnahmen zu ergreifen. Außerdem sind Wahlrechte in Bezug auf Ausnahmen von der Anwendung der Verordnung umzusetzen, falls man sich für eine nationale Ausübung dieser Wahlrechte entscheiden sollte.

         Die Novelle des BWG legt einerseits solche Strafen fest und schafft andererseits gemeinschaftsrechtskonforme Ausnahmen von der Anwendbarkeit der Verordnung, insbesondere auch durch die Freistellung der traditionellen Kleinbetragsspenden via Erlagschein an qualifizierte karitative Einrichtungen.

3.      Die Richtlinie 2004/113/EG des Rates vom 13. Dezember 2004 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen soll allgemein Diskriminierungen aus Gründen des Geschlechts unterbinden. Nach Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie müssen die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass der „Faktor Geschlecht“ im Bereich verwandter Dienstleistungen nicht zu unterschiedlichen Prämien und Leistungen führt. Nach dem Abs. 2 dieser Bestimmung können die Mitgliedstaaten allerdings geschlechtsspezifische Unterschiede weiterhin zulassen, wenn das Geschlecht für die Risikobewertung ein bestimmender Faktor ist. Solche Unterschiede müssen durch aussagekräftige versicherungsmathematische und statistische Daten unterlegt werden.

         Den Versicherungsunternehmen wurde bereits mit dem Versicherungsrechts-Änderungsgesetz 2006 die Möglichkeit eröffnet, geschlechtsspezifisch unterschiedliche Prämien und Leistungen zu verlangen bzw. zu erbringen, wenn das Geschlecht ein bestimmender Faktor in der Risikobewertung des jeweiligen Versicherungszweigs ist. Mit dieser Lösung werden Nachteile verhindert, die mit einer unreflektierten Übernahme des „Unisex-Prinzips“ in das gesamte Versicherungsrecht für die Angehörigen des einen oder anderen Geschlechts eintreten könnten.

         Da Pensionskassen im Wesentlichen auch Tätigkeiten im Bereich verwandter Dienstleistungen erbringen und eine Gleichstellung mit der betrieblichen Kollektivversicherung sichergestellt werden soll, soll auch für Pensionskassen in analoger Weise zu § 9 Abs. 2 bis 4 VAG die Möglichkeit eröffnet werden, geschlechtsspezifisch unterschiedliche Beiträge und Leistungen zu verlangen bzw. zu erbringen, wenn das Geschlecht ein bestimmender Faktor in der Risikobewertung ist.

4.      Aus Anlass der gegenständlichen Novellierung soll auch der Anpassungsbedarf im Bankwesengesetz und im Börsegesetz an die mit dem Strafprozessreformgesetz – StPRG (BGBl. I Nr. 19/2004) ab 1.1.2008 geltende Rechtslage berücksichtigt werden.

5.      Für österreichische Versicherungsunternehmen ist der Zugang zum internationalen Rückversicherungsmarkt von großer Bedeutung. Im Bereich der Schadenversicherung sind durchschnittlich etwa 25-30 % des Deckungsbedarfs in Drittstaaten rückversichert. Im Segment Naturkatastrophenrückversicherung ist der Deckungsanteil wesentlich höher (etwa 70-80 %). Sowohl der inner- als auch der außereuropäische Rückversicherungsmarkt ist auf Grund der Komplexität der Rückversicherungslösungen zu einem hohen Ausmaß nur durch professionelle Rückversicherungsvermittler zugänglich. Mit der Beseitigung des Hindernisses für inländische Rückversicherungsnehmer adäquate Rückversicherungsdeckungen finden zu können, soll ein Wettbewerbsnachteil für österreichische Versicherer gegenüber Mitbewerbern in anderen Vertragsstaaten, die Sitz von internationalen Rückversicherungsgesellschaften sind, vermieden werden.

Die Kompetenz zu Regelungen des Bundes auf diesem Gebiet ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 5 und 11 B-VG.

Die EU-Konformität ergibt sich aus der Umsetzung der vorgenannten Richtlinien.

 

Der Finanzausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 29. November 2007 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter die Abgeordneten Josef Bucher, Wolfgang Zanger, Mag. Bruno Rossmann und der Staatssekretär im Bundesministerium für Finanzen Dr. Christoph Matznetter.

 

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Dkfm. Dr. Günter Stummvoll und Kai Jan Krainer einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

„Die Änderungen dienen der Zusammenführung dieser Regierungsvorlage mit der Regierungsvorlage zur Aufsichtsreform 2007 (313 d.B.) hinsichtlich jener Artikel, mit denen das BWG und das VAG geändert werden. Da die beiden Regierungsvorlagen jeweils Änderungen zum BWG und VAG beinhalten, ist eine Zusammenführung geboten, um einen gemeinsamen Termin für das In-Kraft-Treten der jeweiligen Bestimmungen vorsehen zu können.

Zur Änderung des Titels:

Redaktionelle Anpassung.

Zu Artikel 2 (Änderung des Bankwesengesetzes):

Da die in Artikel 2 enthaltenen Änderungen im Rahmen einer BWG-Novelle zur Aufsichtsreform 2007 (Regierungsvorlage 313 d.B) vorgenommen werden sollen, wird Artikel 2 aus der gegenständlichen Regierungsvorlage entfernt.

Zu Artikel 3 (Änderung des Börsegesetzes):

Redaktionelle Anpassung.

Zu Artikel 4 (Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes):

Die Änderungen zum VAG aus der Regierungsvorlage zur Aufsichtsreform 2007 (313 d.B.) werden aus systematischen Gründen in diese Regierungsvorlage (286 d.B.) überführt.

Die Regelungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes zu den Corporate Governance Bestimmungen sind den entsprechenden Regelungen des Bankwesengesetzes nachgebildet, wobei auf das Prämienvolumen abgestellt wird. Die von § 28a Abs. 3 Z 3 Bankwesengesetz leicht abweichende Formulierung in § 11a Abs. 3 Z 3 wurde gewählt, um nicht eine Expertise des Aufsichtsratsvorsitzenden in der Versicherungsmathematik zu verlangen. Der Schwellenwert bemisst sich nach dem Prämienvolumen anstatt nach der Bilanzsumme. Weiters wurden einige redaktionelle Änderungen und eine technische Anpassung an das Außerstreitverfahren vorgenommen.

Zu Artikel 5 (Änderung des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007) und Artikel 6 (Änderung des Pensionskassengesetzes):

Redaktionelle Anpassung.“

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Dkfm. Dr. Günter Stummvoll, Kai Jan Krainer mit Stimmenmehrheit angenommen.

 

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2007 11 29

                          Ing. Hermann Schultes                                               Dkfm. Dr. Günter Stummvoll

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann