388 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIII. GP

 

Bericht

des Finanzausschusses

über die Regierungsvorlage (269 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988 und das Bundesgesetz über Sonderregelungen zur Mittelstandsfinanzierung auf dem Gebiet der Gebühren sowie der Verkehrsteuern hinsichtlich der Vorschriften über Mittelstandsfinanzierungs-gesellschaften geändert werden – Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften-Gesetz 2007 (MiFiG-Gesetz 2007)

Aufgrund europarechtlicher Bedenken wurde im BudgetbegleitgesetZ 2007 normiert, dass die Befreiungsbestimmungen des § 6b KStG 1988 auf ab 31. Dezember 2007 neu gegründete Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften nicht mehr angewendet werden dürfen. Mangels eines Zugangs zu Börsekapital besteht für österreichische kleine und mittlere Unternehmen aber nach wie vor eine „Finanzierungslücke“. Die niedrigen Eigenkapitalquoten kleiner und mittlerer Unternehmen spiegeln das Marktversagen in diesem Bereich wider. Durch eine europarechtskonforme Neuregelung des § 6b KStG 1988 soll diesem Umstand Rechnung getragen werden. Die Neuregelung und die Erläuterungen beziehen sich im Wesentlichen auf die zur Anpassung an die Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Förderung von Risikokapitalinvestitionen in kleine und mittlere Unternehmen der Kommission, ABl. Nr. C 194 vom 18.08.2006 S. 2 (in der Folge „Leitlinien“), zu erfolgenden Änderungen im bisherigen § 6b KStG 1988. Unabhängig von dieser Neuregelung wird im Bereich „Venture Capital“ ein zukunftsweisendes Modell erarbeitet.

Kompetenz

Die Zuständigkeit des Bundes zur Gesetzgebung und Vollziehung beruht auf dem Kompetenztatbestand “Bundesfinanzen, insbesondere öffentliche Abgaben, die ausschließlich oder teilweise für den Bund einzuheben sind;” (Art. 10 Abs. 1 Z 4 B-VG).

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich

Durch die Schaffung einer EU-konformen Regelung kann Österreich seine Attraktivität als Standort für KMUs bzw. für deren Finanzierungsgesellschaften verbessern, was potenziell Wirtschaftswachstum und Beschäftigung fördert.

Finanzielle Auswirkungen

Im Saldo sind bei den vorgeschlagenen Maßnahmen in den Abgabengesetzen keine zusätzlichen finanziellen (Folge) Kosten zu erwarten.

Auswirkungen auf das Abgabenaufkommen

Es sind im Vergleich zur bisherigen Rechtslage keine zusätzlichen Auswirkungen auf das Abgabenaufkommen zu erwarten.

Gender Mainstreaming – Auswirkungen auf Frauen und Männer

Die Änderungen im vorliegenden Entwurf lassen eine sinnvolle Zuordnung zu Männern und Frauen nicht zu.

Auswirkungen auf Verwaltungslasten für Unternehmen

In § 6b Abs. 5 wird eine neue Berichtspflicht für Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften normiert. Diese verursacht jedoch keine wesentlichen Auswirkungen auf die Verwaltungslasten von Unternehmen.

 

Der Finanzausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 29. November 2007 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter die Abgeordneten Lutz Weinzinger, Jakob Auer, Mag. Peter Michael Ikrath, Josef Bucher, Ing. Hermann Schultes, Mag. Werner Kogler und der Staatssekretär im Bundesministerium für Finanzen Dr. Christoph Matznetter.

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf in der Fassung eines Abänderungsantrages der Abgeordneten Dkfm. Dr. Günter Stummvoll, Kai Jan Krainer mit Stimmenmehrheit angenommen.

 

Ein vom Abgeordneten Josef Bucher eingebrachter Abänderungsantrag fand nicht die Mehrheit des Ausschusses.

 

Der vom Ausschuss angenommene Abänderungsantrag war wie folgt begründet:

Zu Art. 2, Z 2, § 6b Abs. 1 Z 5 KStG 1988:

Aufgrund der restriktiven zeitlichen Befristungen des Mittelstandsfinanzierungsgeschäftes, die sich aus der Geltungsdauer der Leitlinien ergeben, muss in der Abschichtungsphase der Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft das vorgeschriebene Verhältnis zwischen Finanzierungsbereich und Veranlagungsbereich flexibilisiert werden. Andernfalls wären notwendige Abschichtungen nicht friktionsfrei möglich.

Zu Art. 2, Z 3, §26a Abs. 19 Z 1 KStG 1988:

Die zusätzliche Zweijahresfrist für zum 31. März 2008 bestehende Beteiligungen der Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft ist notwendig, weil das Finanzierungskonzept eines Unternehmens für die von § 6b geförderten Zwecke bisweilen auf mehreren Finanzierungsschienen basiert. Dabei werden beispielsweise am Markt zu Marktkonditionen zusätzliche Kapitalmittel aufgenommen. Diese Kapitalaufnahmen stellen allerdings bisweilen auf eine ausreichende Eigenkapitalausstattung des Zielunternehmens während einer gewissen notwendigen Mindestdauer und damit gegebenenfalls auch auf ein langfristiges Engagement der Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften ab. Für derartige komplexe Finanzierungsstrukturen muss aus Vertrauensschutzgründen eine zusätzliche Übergangsfrist gewährt werden.

Zu Art. 2, Z 3, §26a Abs. 19 Z 2 KStG 1988:

Durch die Änderung der Z 2 wird besonderen Vertrauensschutzpositionen Rechnung getragen und eine Synchronisierung zwischen den Übergangsvorschriften der Z 1 und der Z 2 erreicht.

Vertrauensschutzpositionen von Investoren in die bisherige Rechtslage werden dabei nur dann berücksichtigt, wenn diese Vertrauensschutzpositionen auch schon durch Einzahlung von Kapital gefestigt und rechtlich verdichtet sind. Bloße Kapitalzusagen an die Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft ohne Einzahlung noch im Jahre 2007 lösen dagegen keinen zusätzlichen Vertrauensschutz aus.

Die Erstreckung des Vertrauensschutzes für bereits im Rahmen eines Beteiligungsplans verbindlich zugesagte Erwerbe von Beteiligungen trägt dagegen den Vertrauensschutzpositionen von Zielunternehmen Rechnung, denen von der Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft bereits verbindliche Finanzierungszusagen gemacht worden sind. Ohne diese Synchronisierung wären Tranchenfinanzierungen, die auf Vereinbarungen vor Änderung der Rechtslage über die Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften beruhen und eine Auszahlung des Kapitals in einzelnen Tranchen vorsehen, erheblichen Härten ausgesetzt. Der Zeitpunkt der konkreten Kapitalaufbringung und Refinanzierung durch die Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft selbst muss für die Abwicklung dieser verbindlichen Finanzierungszusagen irrelevant sein.

 

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2007 11 29

                         Dkfm. Dr. Hannes Bauer                                             Dkfm. Dr. Günter Stummvoll

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann