389 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIII. GP

 

Bericht

des Finanzausschusses

über die Regierungsvorlage (289 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem ein Finanzausgleichsgesetz 2008 erlassen wird sowie das Zweckzuschussgesetz 2001, das Katastrophenfondsgesetz 1996, das Finanzausgleichsgesetz 2005, das Finanz-Verfassungsgesetz 1948, das Bundesgesetz BGBl. Nr. 301/1989, das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 und das Umweltförderungsgesetz geändert werden

Obwohl das Finanzausgleichsgesetz 2005 (FAG 2005) erst mit Ablauf des Jahres 2008 außer Kraft treten würde, haben sich die Finanzausgleichspartner über einen neuen Finanzausgleich für die Jahre 2008 bis 2013 geeinigt. Der Wunsch nach einem Vorziehen der Finanzausgleichsverhandlungen wurde von Seiten der Länder eingebracht, weil im Regierungsprogramm einige Themen – wie insbesondere die 24‑Stunden-Betreuung und die Mindestsicherung – aufgegriffen werden, die sowohl in inhaltlicher als auch in finanzieller Hinsicht gemeinsame Themen aller Gebietskörperschaften sind.

Bei der Regelung des Finanzausgleichs ist § 4 des Finanz-Verfassungsgesetzes zu beachten, wonach die in den §§ 2 und 3 F VG‑1948 vorgesehene Regelung (d.i. die Regelung der Kostentragung einerseits und die Verteilung der Besteuerungsrechte und Abgabenerträge, der Finanzzuweisungen und Zweckzuschüsse sowie der Landesumlage andererseits) in Übereinstimmung mit der Verteilung der Lasten der öffentlichen Verwaltung zu erfolgen und darauf Bedacht zu nehmen hat, dass die Grenzen der Leistungsfähigkeit der beteiligten Gebietskörperschaften nicht überschritten werden. Aus dieser Bestimmung geht hervor, dass die einzelnen finanzverfassungsrechtlichen Bestimmungen nicht isoliert betrachtet werden dürfen; vielmehr hat die Finanzausgleichsgesetzgebung insgesamt ein System zu entwickeln, das dem Gebot des § 4 F‑VG 1948 und des Art. 7 B‑VG entspricht (VfGH-Erkenntnis Slg. 12.505/1990).

Die Vertreter der Gebietskörperschaften (wobei die Gemeinden durch den Österreichischen Gemeindebund und den Österreichischen Städtebund vertreten wurden – Art. 115 Abs. 3 B‑VG) haben in Gesprächen zuletzt am 10. Oktober 2007 eine Einigung über den neuen Finanzausgleich für den Zeitraum 2008 bis 2013 gefunden, die in ein „Paktum“ zwischen den Gebietskörperschaften eingeflossen ist und auf deren Grundlage der vorliegende Gesetzentwurf erstellt wurde. Diese Einigung ist als Gesamtkompromiss zu verstehen, der nur als Summe aller Regelungen der finanziellen Beziehungen zwischen den Gebietskörperschaften verstanden werden kann.

Neben den bereits erwähnten Reformprojekten des Regierungsprogramms standen vor allem die Gesundheitsfinanzierung im Mittelpunkt der Verhandlungen, weil hier von Ländern und Gemeinden eingebracht wurde, dass ihre Ausgaben stärker steigen als die Finanzierungsbeiträge durch den Bund und die Sozialversicherung. Aus Sicht des Bundes war es nicht nur ein Ziel der Finanzausgleichsverhandlungen, Einvernehmen über die weitere Verteilung der Abgabeneinnahmen zu erzielen, sondern auch notwendige Strukturreformen voranzutreiben.

Folgende wesentliche Neuregelungen gegenüber der derzeitigen Rechtslage wurden von den Finanzausgleichspartnern schließlich vereinbart:

•       Der Finanzausgleich wird – nach langer Zeit wieder einmal – für eine Periode von sechs Jahren abgeschlossen, wobei für einige Themen eine Etappenlösung von je drei Jahren vorgesehen wird. Mit der Verlängerung der Dauer der Finanzausgleichsperiode wird eine bessere Planungssicherheit für alle Gebietskörperschaften erreicht.

•       Für die Krankenanstaltenfinanzierung stellt der Bund zusätzlich 100 Millionen Euro jährlich zur Verfügung. Außerdem werden die Bundesanteile – und zwar auch die bisher fixen Beiträge – ab dem Jahr 2009 entsprechend den Einnahmen aus den gemeinschaftlichen Bundesabgaben valorisiert. Mit dieser Erhöhung wird – zusammen mit den weiteren finanzausgleichsrechtlichen Maßnahmen – die Finanzierung der Krankenanstalten durch die Länder und Gemeinden dauerhaft gewährleistet und die hohe Qualität und Versorgungssicherheit mit medizinischen Leistungen in Österreich abgesichert. Bei den Beiträgen der Krankenanstaltenträger ist keine Änderung vorgesehen.

•       In den Bereichen 24-Stunden-Betreuung und Mindestsicherung werden Bund, Länder und Gemeinden gemeinsam die von der Bundesregierung vorgesehenen Reformen finanzieren, wobei davon ausgegangen wird, dass der Mehraufwand für die Länder und Gemeinden mit zusammen 66 Millionen Euro jährlich begrenzt ist. Für beide Bereiche wurde eine Evaluierung nach einem Jahr (Mindestsicherung) bzw. drei Jahren (24-Stunden-Betreuung) vereinbart, um auf ein allfälliges Übersteigen dieses Mehraufwandes reagieren zu können.

•       Auch bei den wichtigen Themen Frühkindpädagogik und Ausbau des Kinderbetreuungsangebotes konnten die finanziellen Rahmen geklärt werden: Die Länder werden in den Jahren 2008 bis 2010 einen Beitrag zum Ausbau der Kinderbetreuung und der Sprachförderung von insgesamt mindestens 20 Millionen Euro, der Bund Zweckzuschüsse in dieser Höhe leisten.

•       Im Finanzausgleichsgesetz wird durch die Abschaffung der Konsolidierungsbeiträge in zwei Etappen eine langjährige Forderung der Länder und Gemeinden umgesetzt. In den ersten drei Jahren erhöhen sich damit die Ertragsanteile der Länder und Gemeinden um 209 Mio. Euro jährlich, in den weiteren drei Jahren um 418 Mio. Euro jährlich. Von diesen Mitteln entfallen in der ersten Etappe auf die Gemeinden 53 Mio. Euro jährlich, in der zweiten sogar 156 Mio. Euro jährlich, weil dann von den Ländern 50 Mio. Euro jährlich zu den Gemeinden umgeschichtet werden.

•       Bei den Landeslehrern leistet der Bund bereits dzt. zur Abgeltung des Mehraufwands aus Strukturproblemen, der den Ländern durch sinkende Schülerzahlen und im Bereich des Unterrichts für Kinder mit besonderen Förderungsbedürfnissen entsteht, zusätzlich zu den regulären Ersätzen einen Kostenersatz in Höhe von 12 Millionen Euro jährlich. Dieser Betrag wird in der ersten Etappe auf 24 Millionen Euro jährlich erhöht, in der zweiten Etappe auf 25 Millionen Euro jährlich.

•       Die Mittel des Katastrophenfonds werden um 10 Millionen Euro jährlich erhöht, wobei diese Erhöhung zur Hälfte von den Ländern (im Verhältnis ihrer bisherigen Straßen-Zweckzuschüsse) und zur Hälfte vom Bund (in Form einer Erhöhung des Vorwegabzuges von den Ertragsanteilen des Bundes an der Körperschaftsteuer) finanziert wird. Diese zusätzlichen Mittel dienen zur teilweisen Abgeltung von Schäden an ehemaligen Bundesstraßen B.

Zu den bisher aufgezählten primär finanziellen Änderungen wurden sehr wesentliche Strukturreformen vereinbart:

•       Beim abgestuften Bevölkerungsschlüssel wird die unterste Stufe bis zu 10 000 Einwohnern mit Beginn der zweiten Etappe, also ab dem Jahr 2011, deutlich angehoben und der nächsten Stufe bis 20.000 Einwohner angenähert; die Mindereinnahmen der Städte werden voll ausgeglichen, wobei für diese Maßnahme 100 Millionen Euro aus den bereits erwähnten zusätzlichen Gemeindemitteln von 156 Millionen Euro zur Verfügung stehen. Diese Ausgleichszahlungen werden entsprechend der Entwicklung der Ertragsanteile valorisiert werden.

•       Gemeinden mit mehr als 10 000 Einwohnern erhalten in der zweiten Etappe eine zusätzliche Finanzzuweisung von insgesamt 16 Millionen Euro p.a., die durch die Gemeinden (10 Mio. Euro), den Bund (2 Mio. Euro), Wien (2 Mio. Euro) und die Länder ohne Wien aus den Gemeinde-Bedarfszuweisungsmitteln (2 Mio. Euro) finanziert wird.

•       In einer Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B‑VG wird eine verstärkte Widmung der Wohnbauförderungsmittel zur Erreichung der Klimaschutzziele vorgesehen werden, wobei diese Vereinbarung im Jahr 2008 zu erarbeiten sein wird, sodass sie mit 1. Jänner 2009 in Kraft treten kann.

•       Ab dem Jahr 2009 wird die Bevölkerungsstatistik auf Basis des Zentralen Melderegisters unter Einbezug anderer Register für die Mittelverteilung im Finanzausgleich herangezogen. Damit entfällt die bisherige Anpassung nach dem Zehnjahresrhythmus der Volkszählungen, mit der jeweils große Sprünge bei den Gewinnern und Verlierern verbunden waren. Der Umstieg erfolgt in zwei Etappen: In den Jahren 2009 und 2010 wird die Bevölkerungsstatistik mit Stichtag 31. Oktober 2008, ab dem Jahr 2011 wird die Bevölkerungsstatistik hingegen jährlich auf Basis des jeweils zweitvorangegangenen Jahres herangezogen werden.

         Diese Änderung bringt eine gerechtere Verteilung der Mittel, weil nunmehr bei Städten und Gemeinden mit überdurchschnittlichem Bevölkerungszuwachs dem Mehraufwand rasch zusätzliche Ertragsanteile gegenüberstehen werden.

•       Die meisten Finanzzuweisungen und Zweckzuschüsse des Bundes an die Länder und Gemeinden werden in Ertragsanteile ohne Zweckbindung umgewandelt, womit auch die bisher betraglich fixierten Transfers dynamisiert werden. Das gilt auch für die finanziell besonders bedeutsamen Zweckzuschüsse für die Finanzierung der Straßen und – hier allerdings aufgrund des Konnexes zur Art. 15a B‑VG-Vereinbarung über die Erreichung der Klimaschutzziele – erst ab dem Jahr 2009 für die Wohnbauförderungs-Zweckzuschüsse und die Bedarfszuweisungen an die Länder zum Haushaltsausgleich.

         Diese Reform bedeutet nicht nur eine wesentliche Vereinfachung des Finanzausgleichsgesetzes, sondern auch einen wichtigen Beitrag für die Zusammenführung von Aufgaben- und Ausgabenverantwortung. Damit wird auch einer langjährigen Forderung der Wissenschaft an den österreichischen Finanzausgleich – Stichwort Transferchaos – im Verhältnis zwischen Bund einerseits und Ländern und Gemeinden andererseits Rechnung getragen.

•       In einer politischen Vereinbarung über eine Verwaltungsreform sind insbesondere folgende Punkte enthalten:

         -) weitere Personaleinsparungen;

         -) unter Beachtung der unterschiedlichen Strukturen finanziell gleichwertige Umsetzung der Pensionsreform des Bundes auch durch die Länder und Gemeinden;

         -) eine auf Basis des Erfolgs des Jahres 2007 kostenneutrale Abschaffung der Selbstträgerschaft;

         -) eine einheitliche Abgabenordnung.

         Gerade die Schaffung der einheitlichen Abgabenordnung – womit eine verfassungsgesetzliche Kompetenzänderung zu Gunsten des Bundes verbunden ist – wird eine lang geforderte Vereinfachung für die Vollziehung der Abgabengesetze mit sich bringen, denn zehn Abgabenordnungen werden auf eine reduziert. Die kostenneutrale Abschaffung der Selbstträgerschaft bringt Verwaltungsvereinfachungen nicht nur für die Finanzbehörden des Bundes, sondern auch für die Länder und Gemeinden, die in diesem Fall selbst abgabenpflichtig sind, weil die bisherige Regelung aufgrund der erforderlichen Abgrenzungen ausgesprochen verwaltungs- und prüfungsintensiv war.

•       Die Koordinierung der Haushaltsergebnisse des Bundes, der Länder und Gemeinden erfolgt wiederum über einen österreichischen Stabilitätspakt für die Dauer der nächsten FAG-Periode, wobei sich die Beiträge zu den Stabilitätszielen aus dem Regierungsprogramm ergeben.

•       Eine Arbeitsgruppe zur grundsätzlichen Reform des Finanzausgleichs sowie je eine Arbeitsgruppe zur Struktur und Finanzierung der Gesundheit und Pflege haben den Arbeitsauftrag, ihre Ergebnisse bis zum Beginn der zweiten Etappe vorzulegen.

Zu Art. 7 (Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967):

Im Rahmen der sogenannten Selbstträgerschaft haben der Bund, die Länder und Gemeinden, wenn ihre Einwohneranzahl 2000 übersteigt, mit Ausnahme der von ihnen verwalteten Unternehmungen, Betriebe, Anstalten, Stiftungen und Fonds, sowie gemeinnützige Krankenanstalten, keinen Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu entrichten. Korrespondierend dazu ist von den genannten Gebietskörperschaften und gemeinnützigen Krankenanstalten der Aufwand an Familienbeihilfe und Mehrkindzuschlag für deren Bedienstete aus eigenen Mitteln zu tragen.

Die Selbstträgerschaft soll nun aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung abgeschafft werden.

Durch die Konstruktion der Selbstträgerschaft ist ein sehr verwaltungsaufwändiges Verfahren bei der Auszahlung der Familienbeihilfe und beim Mehrkindzuschlag erforderlich. Da die Selbstträger die Familienbeihilfe gemeinsam mit den Bezügen auszahlen, haben die Finanzämter als Auszahlungsgrundlage für die Selbstträger eine Bescheinigung (in Papierform) auszustellen. Dieses Verfahren betrifft etwa 6 % der Anspruchsberechtigten und macht eigene komplexe Verfahrensabläufe notwendig. Ansonsten erfolgt die Auszahlung der Familienbeihilfe im Wege automationsunterstützter Anweisungen durch die Finanzverwaltung, in der Regel auf ein Girokonto. Dieses Verfahren soll durch die Abschaffung der Selbstträgerschaft vereinheitlicht werden und das führt sowohl für die Finanzverwaltung, aber auch besonders für die Bürger zu wesentlichen Erleichterungen und Vereinfachungen.

Auch die Auseinandersetzung der Behörden mit komplizierten Auslegungsfragen, die die allfällige Befreiung von der Abfuhr des Dienstgeberbeitrages betroffen haben – dabei vor allem die Abgrenzung in Bezug auf die von den Gebietskörperschaften verwalteten Betriebe und Unternehmungen, werden durch die Abschaffung der Selbstträgerschaft obsolet.

Das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 erfordert in diesem Zusammenhang eine Reihe von legistischen Anpassungen, die sonstige inhaltliche Belange grundsätzlich unberührt lassen.

Zu Art. 8 (Änderung des Umweltförderungsgesetzes):

Aufgrund der aktuellen Investitionskostenerhebung für die Siedlungswasserwirtschaft und unter Berücksichtigung des Sanierungsbedarfes in diesem Förderbereich wurde von den Finanzausgleichspartnern ein Gesamtzusagerahmen für die Siedlungswasserwirtschaft in den Jahren 2008 bis 2013 in Höhe von 1.060 Millionen Euro paktiert, der im Umweltförderungsgesetz umzusetzen ist. In diesem Zusammenhang sind gemäß der Vereinbarung der Finanzausgleichspartner auch die Fördermöglichkeiten für Sanierungsmaßnahmen im Bereich der Wasserversorgung auszuweiten.

Diese Maßnahmen ermöglichen die Realisierung der nationalen und europäischen Zielsetzungen in der Gewässerschutz- und Wasserpolitik.

Finanzielle Auswirkungen

Im Vergleich zur Rechtslage nach dem FAG 2005 erhöht das FAG 2008 die Ausgaben des Bundes in der ersten Periode (2008 bis 2010) um 246 Millionen Euro jährlich und in der zweiten Periode (2011 bis 2013) um 438 Millionen Euro. Davon entfallen in der ersten Periode auf die Länder 193 Millionen Euro und auf die Gemeinden 53 Millionen Euro, in der zweiten Periode auf die Länder 280 Millionen Euro und auf die Gemeinden 158 Millionen Euro.

Diese Beträge ergeben sich im Einzelnen aus folgenden Maßnahmen:

 

 

1. Etappe

2. Etappe

 

Bund

Länder

Gmden

Bund

Länder

Gmden

Konsolidierungsbeitrag

-209

+156

+53

-418

+262

+156

Landeslehrer „Strukturmittel“

-12

+12

 

-13

+13

 

Finanzzuw. Gmden > 10 000 Einw.

 

 

 

-2

 

+2

Katastrophenfonds

-5

+5

 

-5

+5

 

Kinderbetrng., sprachl. Frühförderung

-20

+20

 

-

-

 

Summe

-246

+193

+53

-438

+280

+158

 

Zu diesen Beträgen kommen die Mehreinnahmen der Länder und Gemeinden aus der Umwandlung bisher fixer Transfers in Ertragsanteile ab dem Jahr 2008. Konkret werden bisherige Transfers an die Länder iHv. 939 Millionen Euro (2008) bzw. 3 913 Millionen Euro (2009ff) und Transfers an die Gemeinden iHv. 122 Millionen Euro auf Basis des Erfolgs 2007 in Ertragsanteile umgewandelt.

Von diesen Transfers sind bisher 571 Millionen Euro (2008) bzw. 671 Millionen Euro (2009ff, inkl. der fixen Erhöhung der Bedarfszuweisung gemäß § 22 Abs. 4 FAG 2005) an die Länder und 119 Millionen Euro an die Gemeinden als fixe Beträge gewährt worden, die sich somit nunmehr – erstmals bereits 2008 – entsprechend der Entwicklung der Ertragsanteile aus gemeinschaftlichen Bundesabgaben mit einheitlichem Schlüssel erhöhen werden. Die anderen Transfers waren bereits bisher in unterschiedlicher Form an Abgabenentwicklungen gebunden, allfällige Mehr- oder Mindereinnahmen aus der Umstellung ergeben sich hier nur aus einer unterschiedlich dynamischen Entwicklung der derzeitigen Bemessungsgrundlagen im Vergleich zur Entwicklung der Ertragsanteile.

Zwei der Reformmaßnahmen betreffen ausschließlich die horizontale Verteilung:

1. Bevölkerungsstatistik:

Dass bereits ab dem Jahr 2009 die Bevölkerungsstatistik auf Basis des Zentralen Melderegisters unter Einbezug anderer Register für die Mittelverteilung im Finanzausgleich herangezogen wird, führt zu – im Vergleich zu einer Anpassung erst nach der nächsten Volkszählung – früheren Anpassung der Leistungen, insb. der Ertragsanteile aus dem Finanzausgleich. Dies begünstigt naturgemäß Länder und Gemeinden mit einem überdurchschnittlichen Bevölkerungszuwachs.

Ausgehend von der Bevölkerungsstatistik der Statistik Austria mit Stand vom 1. Jänner 2007 sind bei einer länderweisen Betrachtung durch dieses Vorziehen Mehreinnahmen der Länder Tirol, Vorarlberg und Wien und der Gemeinden in diesen Ländern zu Lasten der anderen Länder zu erwarten, bei einer Betrachtung der Gemeindegrößen ist der Bevölkerungszuwachs durchschnittlich in größeren Gemeinden höher als in kleinen.

2. Abflachung des abgestuften Bevölkerungsschlüssels:

Durch die Abflachung des abgestuften Bevölkerungsschlüssels werden die Ertragsanteile der Gemeinden der untersten Stufe bis 10 000 Einwohner ab dem Jahr 2011 um 100 Millionen Euro steigen. Die gleich hohen Mindereinnahmen der anderen Gemeinden werden in voller Höhe und valorisierter Form ausgeglichen, wobei diese Maßnahme aus den durch die Abschaffung der Konsolidierungsbeiträge zur Verfügung stehenden Mitteln finanziert wird.

Weitere finanzielle Auswirkungen ergeben sich aus der Erhöhung der Bundesanteile von bisher 158,4 Millionen Euro um 100 Millionen Euro jährlich und der Valorisierung aller bisherigen Bundesleistungen (also inkl. der bisherigen Umsatzsteuer-Anteile) mit den Einnahmen aus gemeinschaftlichen Bundesabgaben mit einheitlichem Schlüssel. Diese Änderungen werden jedoch legistisch in der gesondert eingebrachten Novelle zum Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten umgesetzt.

Zu Art. 8 (Änderung des Umweltförderungsgesetzes):

Die finanzielle Bedeckung der Zusagerahmen für die Jahre 2008 bis 2013 erfolgt durch die Finanzausgleichspartner entsprechend dem vereinbarten Aufteilungsschlüssel. Bei voller Ausschöpfung des gesamten Zusagerahmens für die Jahre 2008 bis 2013 in Höhe von 1.060 Millionen Euro wird auf Basis der bisherigen Erfahrungen in der Siedlungswasserwirtschaft folgender Liquiditätsbedarf (Auszahlungsperiode ist länger als Zusageperiode) erwartet:

 

Jahr

Liquiditätsbedarf aus bisherigen Zusagen

Liquidität aus den Zusagen 2008 – 2013

Liquiditätsbedarf
Insgesamt

2008

313.741.018

5.963.935

319.704.953

2009

315.565.659

15.587.917

331.153.576

2010

311.734.263

27.803.760

339.538.023

2011

308.014.745

42.904.702

350.919.447

2012

302.880.558

56.589.357

359.469.915

2013

296.013.135

68.834.817

364.847.952

2014

291.972.750

76.343.744

368.316.495

2015

287.993.525

80.666.263

368.659.789

2016

283.897.282

82.519.578

366.416.860

2017

279.657.461

82.065.177

361.722.638

2018

275.486.842

81.246.851

356.733.693

2019

270.720.972

80.391.286

351.112.258

2020

263.206.015

79.545.152

342.751.167

2021

244.003.784

78.708.338

322.712.122

2022

215.769.938

77.880.734

293.650.672

2023

188.613.408

77.062.231

265.675.639

2024

166.601.639

76.252.722

242.854.360

2025

144.554.687

75.446.123

220.000.810

2026

124.760.251

74.612.196

199.372.446

2027

106.975.737

73.746.756

180.722.494

2028

89.256.151

72.698.488

161.954.639

2029

74.103.660

71.290.009

145.393.670

2030

58.217.320

69.802.261

128.019.582

2031

45.164.963

68.300.317

113.465.279

2032

33.800.312

66.742.054

100.542.366

2033

24.401.375

65.174.552

89.575.927

2034

14.063.733

62.779.664

76.843.397

2035

5.385.870

56.912.655

62.298.525

2036

149.652

47.202.153

47.351.805

2037

0

35.176.024

35.176.024

2038

0

24.181.191

24.181.191

2039

0

14.695.406

14.695.406

2040

0

6.842.014

6.842.014

2041

0

2.100.230

2.100.230

2042

0

56.952

56.952

Gesamt

5.336.706.707

1.978.125.609

7.314.832.316

 

Unter Zugrundelegung der Erfahrungen aus der Siedlungswasserwirtschaftsförderung wird der Abwicklungsaufwand für diese Förderschiene auf jährlich zwischen 3,6 Millionen Euro (im Jahr 2008) und 4,1 Millionen Euro (im Jahr 2013) abgeschätzt. Dies entspricht in etwa dem bisherigen Abwicklungsaufwand und ergibt einen erwartenden Gesamtaufwand zwischen 2008 und 2013 in Höhe von 23,10 Millionen Euro. Der Abwicklungsaufwand wird aus Mitteln des Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds abgedeckt. Die Bedeckung der Kosten der Förderung ist somit gegeben.

Die gesamten jährlichen internen Verwaltungskosten werden für die Jahre 2008 bis 2011 auf 77.254,42 Euro, die gesamten externen Kosten werden für die Jahre 2008 bis 2011 auf 15.049.600 Euro geschätzt.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Mit der vorgesehenen Kompetenzänderung im F‑VG 1948 wird eine einheitliche Abgabenordnung ermöglicht und wird dadurch ein Beitrag zur Standortverbesserung durch mehr Transparenz und Einheitlichkeit und zur Verwaltungsvereinfachung für die Wirtschaft geleistet.

Auf Basis der bisherigen Erfahrungen in der Siedlungswasserwirtschaft wird mit dem mit dieser Novelle festgelegten maximalen Gesamtzusagevolumen für die Jahre 2008 bis 2013 in Höhe von 1.060 Millionen Euro ein Gesamtinvestitionsvolumen von voraussichtlich rund 4.230 Millionen Euro ausgelöst. Das ergibt auf Basis der vom WIFO angestellten Berechnungen einen Arbeitsplatzeffekt von bis zu 62.598 Beschäftigungsverhältnissen oder 58.467 Vollzeitäquivalenten.

Auswirkung von Informationsverpflichtungen auf Verwaltungskosten für Unternehmen:

Der vorliegende Entwurf enthält keine Auswirkungen auf die Informationsverpflichtungen von Unternehmen.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die in der Novelle zum UFG vorgesehenen Regelungen stellen Maßnahmen dar, die der Umsetzung von gemeinschaftsrechtlich verbindlichen Zielen der Mitgliedstaaten (bzw. Österreichs) dienen. Hinsichtlich der geförderten Maßnahmen ist auf die gemeinschaftsrechtlichen Rahmenbedingungen für finanzielle Unterstützungsmaßnahmen der öffentlichen Hand (insbes. gemeinschaftliches Beihilfenrecht sowie die Richtlinie 80/723/EWG über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen sowie über die finanzielle Transparenz innerhalb bestimmter Unternehmen, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/81/EG) zu achten.

Im Übrigen berührt der vorliegende Entwurf keine europarechtlichen Vorgaben.

Kompetenzgrundlage:

Die Kompetenz des Bundes zur Erlassung eines dem vorliegenden Entwurf entsprechenden Bundesgesetzes besteht für die Artikel 1 bis 4 und Art. 6 in den §§ 2, 3, 5 bis 8 und 11 bis 13 F‑VG 1948 sowie im Art. 104 Abs. 2 B‑VG, für den Artikel 5 (Novelle zum F‑VG 1948) in Art. 10 Abs. 1 Z 1 B‑VG (Bundesverfassung) und für Art. 7 (Änderung des FLAG 1967) in Art. 10 Abs. 1 Z 17 B‑VG (Familienlastenausgleich) sowie hinsichtlich der Förderung der Siedlungswasserwirtschaft (Änderung des UFG in Art. 8 und Dotierung im FAG 2008) in Art. 17 B‑VG (Privatwirtschaftsverwaltung) und wiederum im F‑VG 1948.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Art. 5 ist eine Verfassungsbestimmung und kann gemäß Art. 44 Abs. 1 B‑VG vom Nationalrat nur in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Da durch diese Bestimmung überdies die Zuständigkeit der Länder in der Gesetzgebung eingeschränkt wird, ist gemäß Art. 44 Abs. 2 B‑VG auch die in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen zu erteilende Zustimmung des Bundesrates erforderlich.

Der Finanzausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 29. November 2007 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter die Abgeordneten Jakob Auer, Ing. Hermann Schultes, Kai Jan Krainer, Wolfgang Zanger, Josef Bucher, Mag. Bruno Rossmann und der Staatssekretär im Bundesministerium für Finanzen Dr. Christoph Matznetter.

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf mit Stimmenmehrheit

angenommen.

 

Ferner beschloss der Finanzausschuss  mit Stimmenmehrheit folgende Feststellungen:

Das Finanzausgleichsgesetz enthält eine Erhöhung der Ertragsanteile der Länder und Gemeinden als Ausgleich für die Auswirkungen der Abschaffung der Selbstträgerschaft auf diese Gebietskörperschaften auf Basis des Erfolges 2007 als Fixbetrag. Der Finanzausschuss geht davon aus, dass im dritten Jahr der Finanzausgleichsperiode evaluiert wird, ob diese gesetzliche Regelung zu einer kostenneutralen Abschaffung der Selbstträgerschaft auf Basis des Erfolges 2007 geführt hat.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (289 der Beilagen) die verfassungs­mäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2007 11 29

                          Ing. Hermann Schultes                                               Dkfm. Dr. Günter Stummvoll

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann