Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umgründungssteuergesetz, das Umsatzsteuergesetz 1994, die Bundesabgabenordnung, das Finanzstrafgesetz, die Abgabenexekutionsordnung, das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 und das Kommunalsteuergesetz 1993 geändert werden (Abgabensicherungsgesetz 2007 – AbgSiG 2007)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 45/2007, wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Abs. 5 wird als vorletzter Satz eingefügt:

„Dabei steht das volle Tagesgeld für 24 Stunden zu.“

2. In § 4 Abs. 10 Z 3 lit. b tritt im zweiten Satz an die Stelle der Wortfolge „Auf Antrag des Steuerpflichtigen“ die Wortfolge „Auf Grund eines in der Steuererklärung (Feststellungserklärung) gestellten Antrages“.

3. In § 6 Z 6 lit. b werden nach dem zweiten Satz folgende Sätze eingefügt:

„Für nicht entgeltlich erworbene unkörperliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, für die nach der Überführung oder Verlegung im Ausland ein Aktivposten angesetzt wird, ist die Steuerschuld jedoch von jenen Aufwendungen festzusetzen, die bereits als Betriebsausgaben zu berücksichtigen waren. Weist der Steuerpflichtige die tatsächlichen Aufwendungen nicht nach, gelten 65% des Wertes gemäß lit. a, höchstens jedoch der im Ausland angesetzte Aktivposten, als Aufwendungen für das Wirtschaftsgut.“

4. § 10 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 5 Z 2 tritt an die Stelle der Wortfolge „begünstigte Wirtschaftsgüter“ die Wortfolge „begünstigte Wirtschaftsgüter im Sinne des Abs. 3 Z 1“.

b) In Abs. 7 Z 1 lautet der erste Satz:

„Der Freibetrag für investierte Gewinne wird in der Steuererklärung an der dafür vorgesehenen Stelle getrennt hinsichtlich körperlicher Wirtschaftsgüter und Wertpapiere ausgewiesen.“

c) In Abs. 7 lautet die Z 2:

         „2. Der Freibetrag für investierte Gewinne wird im Anlageverzeichnis (§ 7 Abs. 3) bei den jeweiligen Wirtschaftsgütern ausgewiesen. Wertpapiere gemäß § 14 Abs. 7 Z 4, für die ein Freibetrag in Anspruch genommen wird, sind in ein gesondertes Verzeichnis aufzunehmen, das der Abgabenbehörde auf Verlangen vorzulegen ist.“

5. In § 16 Abs. 1 Z 9 wird als vorletzter Satz eingefügt:

„Dabei steht das volle Tagesgeld für 24 Stunden zu.“

6. In § 19 Abs. 1 wird nach dem dritten Satz folgender Satz eingefügt:

„Bezüge gemäß § 79 Abs. 2 gelten als im Vorjahr zugeflossen.“

7. § 33 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 10 lautet der erste Satz:

„Ein im Rahmen einer Veranlagung bei der Berechnung der Steuer anzuwendender Durchschnittssteuersatz ist vorbehaltlich des Abs. 11 nach Berücksichtigung der Abzüge nach den Abs. 4 bis 6 (ausgenommen Kinderabsetzbeträge nach Abs. 4 Z 3 lit. a) zu ermitteln.“

b) Folgender Abs. 11 wird angefügt:

„(11) Ist bei der Berechnung der Steuer ein Progressionsvorbehalt aus der Anwendung eines Doppelbesteuerungsabkommens zu berücksichtigen, gilt für die Steuerberechung Folgendes: Der Durchschnittssteuersatz ist zunächst ohne Berücksichtigung der Abzüge nach den Abs. 4 bis 6 zu ermitteln. Von der unter Anwendung dieses Durchschnittssteuersatzes ermittelten Steuer sind die Abzüge nach den Abs. 4 bis 6 (ausgenommen Kinderabsetzbeträge nach Abs. 4 Z 3 lit. a) abzuziehen.“

8. In § 41 Abs. 1 wird folgende Z 6 angefügt:

         „6. der Arbeitnehmer eine unrichtige Erklärung abgegeben hat oder seiner Meldepflicht gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 nicht nachgekommen ist.“

9. In § 77 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Werden Bezüge für das Vorjahr bis zum 15. Februar ausgezahlt, kann der Arbeitgeber durch Aufrollen der Lohnzahlungszeiträume des Vorjahres die Lohnsteuer neu berechnen. Erfolgt keine Aufrollung, sind die Bezüge dem Lohnzahlungszeitraum Dezember des Vorjahres zuzuordnen.“

10. In § 79 erhält der bisherige Abs. 2 die Bezeichnung „(3)“ und lautet der Abs. 2:

„(2) Werden Bezüge für das Vorjahr nach dem 15. Jänner bis zum 15. Februar ausgezahlt, ist die Lohnsteuer bis zum 15. Februar als Lohnsteuer für das Vorjahr abzuführen. § 67 Abs. 8 lit. c ist nicht anzuwenden.“

11. In § 83 Abs. 2 entfällt die Z 2.

12. In § 84 Abs. 3 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Erfolgen nach Übermittlung eines Lohnzettels Ergänzungen des Lohnkontos, welche die Bemessungsgrundlagen oder die abzuführende Steuer betreffen, ist ein berichtigter Lohnzettel innerhalb von zwei Wochen ab erfolgter Ergänzung an das Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81) zu übermitteln.“

13. In § 99 Abs. 2 Z 2 tritt an die Stelle der Wortfolge „Schuldner der Abzugssteuer“ die Wortfolge „Schuldner der Einkünfte“.

14. In § 100 Abs. 4 Z 3 tritt an die Stelle des Zitates „§ 98 Z 5“ das Zitat „§ 98 Abs. 1 Z 5“.

15. In § 124 erster Satz tritt an die Stelle des Klammerausdruckes „(§ 14 Abs. 7)“ der Klammerausdruck „(§ 14 Abs. 6)“.

16. § 124b wird wie folgt geändert:

a) In Z 140 treten an die Stelle des letzten Satzes folgende Sätze:

„Abweichend von § 26 Z 4 lit. a letzter Satz können vom Arbeitgeber bis 31. Dezember 2009 für Fahrten zu einer Baustelle oder zu einem Einsatzort für Montagetätigkeit, die unmittelbar von der Wohnung aus angetreten werden, Fahrtkostenvergütungen gemäß § 26 Z 4 lit. a erster Satz behandelt werden oder das Pendlerpauschale im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 6 beim Steuerabzug vom Arbeitslohn berücksichtigt werden. Wird vom Arbeitgeber für diese Fahrten ein Pendlerpauschale im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 6 berücksichtigt, stellen Fahrtkostenersätze bis zur Höhe des Pendlerpauschales steuerpflichtigen Arbeitslohn dar.“

b) Nach Z 140 wird folgende Z 141 eingefügt:

     „141. § 4 Abs. 10 Z 3 lit. b, § 10 Abs. 7 und § 33 Abs. 10 und 11 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/200x sind erstmalig bei der Veranlagung 2007 anzuwenden. § 10 Abs. 5 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl Nr. I xxx/2007 tritt erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2008 in Kraft.“

Artikel 2

Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988

Das Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2007, wird wie folgt geändert:

1. § 9 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 7 wird folgender letzter Teilstrich angefügt:

          „– Gehen Beteiligungen, auf die eine Firmenwertabschreibung vorgenommen wurde, umgründungsbedingt unter oder werden sie zur Abfindung der Anteilsinhaber der übertragenden Körperschaft verwendet, sind abgesetzte Fünfzehntelbeträge zum Umgründungsstichtag steuerwirksam nachzuerfassen, soweit der Nacherfassungsbetrag im Unterschiedsbetrag zwischen Buchwert und Verkehrswert der abgeschriebenen Beteiligung Deckung findet. Tritt an die Stelle der firmenwertabgeschriebenen Beteiligung umgründungsbedingt die Beteiligung an einer übernehmenden Körperschaft, hat die Nacherfassung erst dann zu erfolgen, wenn die Beteiligung an der übernehmenden Körperschaft umgründungsbedingt untergeht.“

b) In Abs. 8 lautet der fünfte Teilstrich:

          „– Der Gruppenantrag ist vom Gruppenträger, bei Vorliegen einer Beteiligungsgemeinschaft vom Hauptbeteiligten oder im Zweifel von einem von der Beteiligungsgemeinschaft bestimmten Mitbeteiligten bei dem für den Antragsteller für die Erhebung der Körperschaftsteuer zuständigen Finanzamt, unter Verwendung des amtlichen Vordruckes, innerhalb eines Kalendermonats nach der Unterfertigung des letzten gesetzlichen Vertreters zu stellen. Alle übrigen einzubeziehenden inländischen Körperschaften haben dem jeweils für jede Körperschaft zuständigen Finanzamt die Tatsache einer Antragstellung anzuzeigen.“

2. In § 13 Abs. 4 Z 1 wird folgender Satz angefügt:

„Davon ausgenommen sind Anschaffungen von bestehenden Anteilen von einer Körperschaft, an der die Privatstiftung, der Stifter oder ein Begünstigter allein oder gemeinsam unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 20% beteiligt sind.“

3. In § 23 erhält der bisherige Text die Bezeichnung „(1)“ und wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) Erzielt eine Körperschaft im Sinne des Abs. 1 in einem Kalenderjahr vor Anwendung des Abs. 1 kein steuerpflichtiges Einkommen, ist der nicht wirksam gewordene Freibetrag vom Einkommen, das in einem der zehn folgenden Jahre (Ansammlungszeitraum) erzielt wird, in folgender Weise abzuziehen:

           1. Es ist zunächst der für das jeweilige Jahr zustehende Freibetrag abzuziehen.

           2. Verbleibt nach Abzug des Freibetrages nach Z 1 ein Einkommen, sind aus vorangegangenen Jahren zustehende Freibeträge abzuziehen, wobei die Freibeträge der zeitlich am weitesten zurückliegenden Jahre vorrangig zu berücksichtigen sind.

           3. Nicht verrechnete Freibeträge nach Z 2 bleiben innerhalb der Frist von zehn Jahren weiter abzugsfähig.

Übersteigt das steuerpflichtige Einkommen vor Anwendung des Abs. 1 in einem Kalenderjahr nicht 10% des Freibetrages und übersteigt das kumulierte steuerpflichtige Einkommen vor Anwendung des Abs. 1 im Ansammlungszeitraum nicht 5% der im Ansammlungszeitraum maximal vortragsfähigen Freibeträge, kann der im jeweiligen Kalenderjahr noch nicht verbrauchte Freibetrag nach Z 1 bis 3 vorgetragen werden.“

4. In § 26c werden nach der Z 12 folgende Z 13 bis  Z 15 angefügt:

       „13. § 9 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr. xxx/200x ist erstmals auf Umgründungen anzuwenden, denen ein Stichtag nach dem 30. Dezember 2007 zugrunde liegt.

         14. § 13 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr. xxx/200x ist erstmals auf Anschaffungen nach dem 31. Dezember 2007 anzuwenden.

         15. § 23 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr. xxx/200x ist erstmals bei Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens für das Jahr 2004 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die ab dem Jahr 1995 nicht wirksam gewordenen Freibeträge berücksichtigt werden können.“

Artikel 3

Änderung des Umgründungssteuergesetzes

Das Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2007, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Im zweiten Satz tritt an die Stelle der Wortfolge „die den Ort der Geschäftsleitung in dem betreffenden Staat hat“, die Wortfolge „die auch den Ort der Geschäftsleitung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes hat“.

b) Nach dem zweiten Satz wird folgender Satz eingefügt:

„Für nicht entgeltlich erworbene unkörperliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens ist § 6 Z 6 lit. b des Einkommensteuergesetzes 1988 sinngemäß anzuwenden.“

2. § 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Z 4 tritt an die Stelle der Wortfolge „an den Anteilen der übertragenden Körperschaft“ die Wortfolge „hinsichtlich der Anteile der übertragenden Körperschaft an der übernehmenden Körperschaft“.

b) Es wird folgende Z 5 angefügt:

         „5. Werden ausländischen Anteilsinhabern eigene Aktien der übernehmenden Körperschaft gewährt, ist § 6 Z 6 des Einkommensteuergesetzes 1988 sinngemäß anzuwenden.“

3. In § 18 Abs. 2 Z 1 tritt an die Stelle der Wortfolge „oder Aufspaltung“ die Wortfolge „oder Aufspaltung oder“ und wird folgender letzter Teilstrich angefügt:

                       „- nach Zuwendung der Beteiligung an eine Privatstiftung“

4. In § 36 erhalten die Abs. 3 und 4 die Bezeichnung „(4)“ und „(5)“ und wird folgender Abs. 3 eingefügt:

„(3) Abweichend von Abs. 1 gilt Folgendes:

           1. Soweit das Besteuerungsrecht der Republik Österreich hinsichtlich der Anteile der übertragenden Körperschaft an der übernehmenden Körperschaft eingeschränkt wird, gilt dies als Tausch im Sinne des § 6 Z 14 lit. a des Einkommensteuergesetzes 1988 an dem dem Spaltungsstichtag folgenden Tag. § 1 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.

           2. Werden ausländischen Anteilsinhabern eigene Aktien der übernehmenden Körperschaft gewährt, ist § 6 Z 6 des Einkommensteuergesetzes 1988 sinngemäß anzuwenden.“

5. Im 3. Teil werden folgende Z 13 bis Z 15 angefügt:

       „13. § 1 Abs. 2 zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr. xxx/200x ist erstmals auf Verschmelzungen anzuwenden, denen ein Stichtag nach dem 14. Dezember 2007 zugrunde liegt.

         14. § 5 Abs. 1 Z 5 und § 36 Abs. 3 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr. xxx/200x sind erstmals auf Umgründungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2007 beschlossen werden.

         15. § 18 Abs. 2 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr. xxx/200x ist erstmals auf Zuwendungen nach dem 31. Dezember 2007 anzuwenden.“

Artikel 4

Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994

Das Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 45/2007, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 Z 2 lit. b wird die Wortfolge „die vor dem 1. Jänner 2008 ausgeführt werden;“ durch die Wortfolge „die vor dem 1. Jänner 2011 ausgeführt werden;“ ersetzt.

2. In § 11 Abs. 1 erster Unterabsatz werden folgende Sätze angefügt:

„Führt der Unternehmer eine steuerpflichtige Werklieferung oder Werkleistung im Zusammenhang mit einem Grundstück an einen Nichtunternehmer aus, ist er verpflichtet eine Rechnung auszustellen. Der Unternehmer hat seiner Verpflichtung zur Rechnungsausstellung innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung des Umsatzes nachzukommen.“

3. In § 12 Abs. 1 Z 1 wird der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt und es werden folgende Sätze angefügt:

„Wurde die Lieferung oder die sonstige Leistung an einen Unternehmer ausgeführt, der wusste oder wissen musste, dass der betreffende Umsatz im Zusammenhang mit Umsatzsteuerhinterziehungen oder sonstigen, die Umsatzsteuer betreffenden Finanzvergehen steht, entfällt das Recht auf Vorsteuerabzug. Dies gilt insbesondere auch, wenn ein solches Finanzvergehen einen vor- oder nachgelagerten Umsatz betrifft;“

4. In § 12 entfallen Abs. 16 und Abs. 17.

5. In § 27 entfällt Abs. 9.

6. In Art. 28 Abs. 1 zweiter Unterabsatz wird folgender Satz angefügt:

„Der Unternehmer ist verpflichtet, jede Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse, die für die Erteilung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer maßgebend gewesen sind, insbesondere die Aufgabe seiner unternehmerischen Tätigkeit, dem Finanzamt binnen eines Kalendermonats anzuzeigen.“

7. Nach § 28 Abs. 29 wird als Abs. 30 angefügt:

„(30) Die Änderungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/200x treten in Kraft:

           1. § 11 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 Z 1 sind auf Umsätze, die nach dem 31. Dezember 2007 ausgeführt werden, anzuwenden.

           2. § 12 Abs. 16 und 17 sowie § 27 Abs. 9 sind auf Umsätze, die nach dem 31. Dezember 2007 ausgeführt werden, nicht mehr anzuwenden.

           3. Art. 28 Abs. 1 tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft.“

8. Nach § 28 Abs. 29 wird als Abs. 30 angefügt:

„(30) Die Änderungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/200x treten in Kraft:

           1. § 7 Abs. 1 Z 3 lit. c, § 11 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 Z 1 sind auf Umsätze, die nach dem 31. Dezember 2007 ausgeführt werden, anzuwenden.

           2. § 12 Abs. 16 und 17 sowie § 27 Abs. 9 sind auf Umsätze, die nach dem 31. Dezember 2007 ausgeführt werden, nicht mehr anzuwenden.

           3. Art. 28 Abs. 1 tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft.“

Artikel 5

Änderung der Bundesabgabenordnung

Die Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2007, wird wie folgt geändert:

1. § 98 lautet:

§ 98. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind Zustellungen nach dem Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, ausgenommen Abschnitt III (Elektronische Zustellung), vorzunehmen.

(2) Elektronisch zugestellte Dokumente gelten als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt des Einlangens von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.“

2. In § 111 Abs. 3 tritt an die Stelle des Betrages „2 200 Euro“ der Betrag „5 000 Euro“.

3. In § 112 Abs. 2 tritt an die Stelle des Betrages „400 Euro“ der Betrag „700 Euro“.

4. In § 112a tritt an die Stelle des Betrages „400 Euro“ der Betrag „700 Euro“.

5. In § 158 lautet der Abs. 4:

„(4) Für Zwecke der Abgabenerhebung sind die Abgabenbehörden berechtigt, auf automationsunterstütztem Weg Einsicht in das automationsunterstützt geführte Grundbuch, in das automationsunterstützt geführte Firmenbuch, in das automationsunterstützt geführte zentrale Melderegister, in das automationsunterstützt geführte zentrale Gewerberegister, in das automationsunterstützt geführte zentrale Vereinsregister, in das automationsunterstützt geführte zentrale Zulassungsregister für Kraftfahrzeuge gemäß § 47 Abs. 4 und § 47 Abs. 4a des Kraftfahrgesetzes 1967 und in die automationsunterstützt geführten KFZ Genehmigungs- und Informationsregister der Landesregierungen oder der von den Landesregierungen beauftragten Stellen für Fahrzeuge gemäß §§ 28, 28a, 28b, 29, 31 bis 35 des Kraftfahrgesetzes 1967 zu nehmen. Die Berechtigung zur Einsicht in das Grundbuch umfasst auch die Einsichtnahme in das Personenverzeichnis des Grundbuchs. Die Berechtigung zur Einsicht in das Firmenbuch umfasst auch die bundesweite Suche nach im Zusammenhang mit den Rechtsträgern gespeicherten Personen. Die Berechtigung zur Einsicht in das Zentrale Melderegister umfasst auch Verknüpfungsabfragen im Sinne des § 16a Abs. 3 Meldegesetz 1991. Die Einsichtnahme in die KFZ Genehmigungs- und Informationsregister der Landesregierungen oder der von ihnen beauftragten Stellen umfasst auch eine automationsunterstützte Weitergabe der Bescheiddaten (Name, Adresse, KFZ-Marke, Type, Fahrgestellnummer und Fahrzeugidentifikationsnummer).“

Artikel 6

Änderung des Finanzstrafgesetzes

Das Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 44/2007, wird wie folgt geändert:

1. In § 16 tritt an die Stelle des Betrages von „10 Euro“ der Betrag von „20 Euro“.

2. In § 39 Abs. 2 tritt an die Stelle des Betrages von „14 500 Euro“ der Betrag von „20 000 Euro“.

3. In § 40 tritt an die Stelle des Betrages von „7 250 Euro“ der Betrag von „10 000 Euro“.

4. In § 48 Abs. 2 treten an die Stelle des Betrages von „14 500 Euro“ der Betrag von „20 000 Euro“ und an die Stelle des Betrages von „3 625 Euro“ der Betrag von „5 000 Euro“.

5. In § 48a Abs. 2 treten an die Stelle des Betrages von „29 000 Euro“ der Betrag von „40 000 Euro“ und an die Stelle des Betrages von „2 900 Euro“ der Betrag von „4 000 Euro“.

6. § 48b wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift vor § 48b lautet:

„Verletzung von Verpflichtungen im Bargeldverkehr“

b) Abs. 1 lautet:

„(1) Der Verletzung von Verpflichtungen im Bargeldverkehr macht sich schuldig, wer bei der zollamtlichen Überwachung des Bargeldverkehrs vorsätzlich oder fahrlässig eine Anmeldepflicht verletzt oder sonst unrichtige oder unvollständige Angaben macht.“

c) In Abs. 2 tritt an Stelle des Betrages von „10 000 Euro“ der Betrag von „50 000 Euro“.

7. In § 50 Abs. 2 tritt an Stelle des Betrages von „3 625 Euro“ der Betrag von „5 000 Euro“.

8. In § 51 Abs. 2 tritt an Stelle des Betrages von „3 625 Euro“ der Betrag von „5 000 Euro“.

9. In § 52 Abs. 2 tritt an Stelle des Betrages von „1 450 Euro“ der Betrag von „2 000 Euro“.

10. In § 127 Abs. 7 tritt an Stelle des Betrages von „145 Euro“ der Betrag von „700 Euro“.

11. In § 176 Abs. 4 lit. a entfällt die Wortfolge „oder Truppenübungen“.

12. In § 265 wird folgender Abs. 1k eingefügt:

„(1k) § 176 Abs. 4 lit. a in der Fassung BGBl. I Nr. xxx/200x tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft.“

Artikel 7

Änderung der Abgabenexekutionsordnung

Die Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 161/2005, wird wie folgt geändert:

1. In § 26 Abs. 1 tritt an die Stelle  des Betrages von „7,20 Euro“ der Betrag von „10 Euro“.

2. In § 90a wird nach dem Abs. 7 folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) § 26 Abs. 1 in der Fassung BGBl. I Nr. xxx/200x ist anzuwenden, wenn die gebührenpflichtige Amtshandlung nach dem 31. Dezember 2007 vorgenommen worden ist.“

Artikel 8

Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967

Das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2007, wird wie folgt geändert:

In § 43 Abs. 1 wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt:

„Werden Arbeitslöhne für das Vorjahr nach dem 15. Jänner bis zum 15. Februar ausgezahlt, ist der Dienstgeberbeitrag bis zum 15. Februar abzuführen.“

Artikel 9

Änderung des Kommunalsteuergesetzes 1993

Das Kommunalsteuergesetz 1993, BGBl. Nr. 819/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 180/2004, wird wie folgt geändert:

In § 11 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Werden laufende Bezüge für das Vorjahr nach dem 15. Jänner bis zum 15. Februar ausgezahlt, ist die Kommunalsteuer bis zum 15. Februar abzuführen.“