392 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIII. GP

 

Bericht und Antrag

des Finanzausschusses

über den Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Gebührengesetz 1957, das Abgabenverwaltungs­organisationsgesetz, das Tabaksteuergesetz 1995, das Tabakmonopolgesetz 1996 und das Tabakgesetz geändert werden

Im Zuge seiner Beratungen über die Regierungsvorlage (270 der Beilagen) betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Gebührengesetz 1957, das Abgaben­verwaltungsorganisationsgesetz, das Tabaksteuergesetz 1995, das Tabakmonopol­gesetz 1996 und das Tabakgesetz geändert werden, hat der Finanzausschuss am 29. November 2007 auf Antrag der Abgeordneten Dkfm. Dr. Günter Stummvoll und Kai Jan Krainer teils einstimmig, teils mit Stimmenmehrheit beschlossen, dem Nationalrat gemäß § 27 Abs. 1 Geschäftsordnungsgesetz einen Selbständigen Antrag vorzulegen.

 

Dieser Antrag war wie folgt begründet:

„ Zu Artikel 1 (Änderung des Gebührengesetzes 1957)

Mit dieser Befreiung soll die abgabenrechtliche Belastung, die Eltern im Zusammenhang mit der Geburt eines Kindes entsteht, beseitigt werden. In Zukunft sollen die für das Kind ausgestellten Dokumente sowie die dazugehörigen Anträge abgabenfrei sein, vorausgesetzt, dass diese Dokumente innerhalb von zwei Jahren ab der Geburt des Kindes ausgestellt werden. Nicht befreit ist die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft an das Kind.

Zu Artikel 2 (Änderung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes)

Mit der Änderung sollen die Zuständigkeiten im Zusammenhang mit der Rechtshilfe in Abgabensachen mit Deutschland an die Finanzämter mit allgemeinem Aufgabenkreis übertragen werden. Weiters sind die übrigen Regelungen in § 17a Abs. 2 AVOG (Übergang von bestimmten Aufgaben der ehemaligen Finanzlandesdirektionen an das Bundesministerium für Finanzen) durch die zwischenzeitig in den jeweiligen Materiengesetzen vorgenommenen Zuständigkeitsregelungen obsolet geworden.

Zu Artikel 3 (Änderung des Tabaksteuergesetzes 1995)

Zu Z 1 (§ 4 Abs. 1 Z 1):

Das als Prozentsatz des Kleinverkaufspreises der Zigaretten der meistverkauften Preisklasse ausgedrückte mengenabhängige Element des Steuersatzes soll durch einen absoluten Betrag je 1 000 Stück ersetzt werden. Dadurch soll die aus einer Änderung der meistverkauften Preisklasse resultierende automatische Erhöhung der Tabaksteuerbelastung aller Zigaretten verhindert werden.

Die Höhe des mengenabhängigen Steuerelements soll jener des Jahres 2007 entsprechen. Die mit dieser Maßnahme verbundene Sistierung automatischer Tabaksteuererhöhungen soll vorerst für zwei Jahre aufrecht bleiben. Abhängig von den Ergebnissen einer laufenden Evaluierung soll über eine allfällige Verlängerung der Maßnahme auf insgesamt drei Jahre entschieden werden. Der sich ergebende Entfall von Mehreinnahmen an Tabaksteuer soll insgesamt 22 Millionen Euro nicht übersteigen.

Zu Z 2 (§ 44f Abs. 2):

Den mit 1. Mai 2004 der EU beigetretenen Mitgliedstaaten wurden durch die Beitrittsakte für die Anwendung der EU-Mindeststeuersätze für Tabakwaren Übergangsfristen unter­schiedlichen Umfangs eingeräumt. Andere Mitgliedstaaten wurden ermächtigt, für die Dauer dieser Ausnahme­regelungen ihre bestehenden mengenmäßigen Beschränkungen bei Tabakwaren, die ohne weitere Verbrauchsbesteuerung in ihre Gebiete verbracht werden, aufrecht­zuerhalten. Österreich hat in den §§ 29a und 44f Tabaksteuergesetz 1995 von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht.

Durch die Änderung des § 44f Abs. 2 soll klar gestellt werden, dass die geltenden mengenmäßigen Beschränkungen aufrecht bleiben, falls ein Mitgliedstaat die EU-Mindeststeuersätze für Tabakwaren entgegen seinen Verpflichtungen aus der Beitrittsakte nicht zeitgerecht anwendet.

Zu Artikel 4 (Änderung des Tabakmonopolgesetzes 1996)

Zu Z 1 und Z 3 (§ 8 Abs. 5 zweiter Satz und § 36 Abs. 10):

Die gemäß § 39 Abs. 1 TabMG erlaubte Werbung für Tabakwaren in der Trafik bzw an der Außenseite der Trafik darf nunmehr auch entgeltlich sein.

Zu Z 2 und Z 4 (§ 14a und § 38a):

Zur Milderung der Auswirkungen, die durch die Öffnung der Grenzen zu den neuen Mitgliedsländern der Europäischen Union für Trafikanten entstehen, wird im Tabakmonopolgesetz für drei Jahre ein Solidaritätsfonds eingerichtet, der durch einen Zuschlag in Höhe von 10% der Handelsspannen für Trafikanten gespeist wird. Dieser Solidaritätsfonds wird bei der Monopolverwaltung GmbH eingerichtet und soll die Mittel, die durch den Zuschlag dotiert werden, an in wirtschaftliche Schwierigkeiten gekommene Trafikanten ausschütten. Die Zuschläge sind von den Großhändlern einzubehalten und an den Solidaritätsfonds bei der Monopolverwaltung GmbH abzuführen.

Zu Artikel 5 (Änderung des Tabakgesetzes)

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich der Entwurf auf Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG (“Gesundheitswesen”).

Zu Z 1 (§ 5 Abs. 2 Z 10):

Im Jahr 2006 wurde vom Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger in Kooperation mit der NÖGKK und in Zusammenarbeit mit weiteren Krankenversicherungsträgern bzw. Bundesländern eine unter der Ägide eines wissenschaftlichen Beirats, in dem auch das Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend vertreten ist, stehende österreichweite Raucherberatungshotline (www.rauchertelefon.at) nach internationalen Vorbildern ins Leben gerufen, welche u.a. Rat suchenden Raucherinnen und Rauchern Information und Unterstützung zur Rauchentwöhnung bietet und sich auch als Schnittstelle zu anderen einschlägigen Präventions- und Behandlungsangeboten versteht. Die vorgesehene Bewerbung des Rauchertelefons im Rahmen der für Tabakerzeugnisse obligaten Warnhinweise ist aus tabakpräventivem Blickwinkel sinnvoll und steht mit den Intentionen der  Richtlinie 2001/37/EG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen sowie mit allen einschlägigen tabakpräventiven Empfehlungen und Vorgaben auf EU- und internationaler Ebene im Einklang.

Zu Z 2 (§ 7a):

Gemäß §§ 5 und 6 des geltenden Tabakgesetzes dürfen Tabakerzeugnisse nur unter der Voraussetzung in Verkehr gebracht, also im Sinne des § 1 Z 2 im Hinblick auf eine Abgabe an den Verbraucher gewerbsmäßig vorrätig- und feilgehalten sowie im Inland an Endverbraucher/innen abgegeben werden, dass auf der Verpackung in der in diesen Bestimmungen genau festgelegten Weise auf die Schädlichkeit des Tabakkonsums hingewiesen wird (Warnhinweise in deutscher Sprache).

Der neue § 7a betrifft dem gegenüber das private Verbringen von Tabakerzeugnissen nach Österreich. Er sieht vor, dass Tabakwaren, die im Ausland von Privatpersonen erworben wurden und hinsichtlich der auf ihnen aufgebrachten Warnhinweise den §§ 5 oder 6 nicht entsprechen, nur in beschränktem Umfang ins Inland verbracht oder im Inland in Gewahrsame gehalten werden dürfen. Damit soll auch in diesem Rahmen die mit den Warnhinweisen intendierte Aufklärung über die mit dem Rauchen verbundenen Gesundheitsrisiken gewahrt werden.

Zu Z 3 (§ 14 Abs. 1 Z 1a):

Das Verbringen bzw. in Gewahrsame halten von Tabakwaren entgegen § 7a wird unter Verwaltungsstrafsanktion gestellt.

Zu Z 4 (§ 17 Abs. 5 und 6):

Die im Abs. 5 vorgesehen Legisvakanz soll der Tabakwirtschaft und dem Rauchertelefon die im Hinblick auf die im § 5 Abs. 2 Z 10 vorgesehene Änderung notwendige Vorbereitungszeit einräumen, jedoch soll andererseits die Bestimmung im Interesse des Gesundheitsschutzes möglichst rasch Platz greifen. § 5 Abs. 2 Z 10 soll daher mit 1. Juli 2008 in Kraft treten. Mit dieser Vorschrift wird dem Erzeuger eine Übergangsfrist von sechs Monaten eingeräumt, um gelagertes Verpackungsmaterial aufzubrauchen und die Verpackungsgestaltung an die neue Regelung anzupassen

Die im Abs. 6 vorgesehen Befristung trägt der Erwartung Rechnung, dass das Preisniveau für Tabakerzeugnisse insbesondere auch in jenen Nachbarstaaten, die zurzeit noch deutlich unter jenem in Österreich liegen, in wenigen Jahren entsprechend nachgezogen haben wird, und dass mit einem einheitlichen Preisniveau der Anreiz für Raucher und Raucherinnen, die Produkte aus dem Ausland einzuführen, und damit auch das Erfordernis der bis dahin unter dem Blickwinkel der Tabakprävention zweckmäßigen Maßnahme gemäß § 7a, entfällt.

Zu Z 5 (§ 18 Abs. 3 und 4):

Die Übergangsregelung in § 18 Abs. 3 legt fest, dass die bereits vor dem 30. Juni 2008 an den Tabakhandel ausgelieferten Tabakerzeugnisse, welche nicht der neuen Kennzeichnungsbestimmung des § 5 Abs. 2 Z 10 entsprechen, noch bis Ende Dezember 2008 in Verkehr gebracht (§ 1 Z 2 des Tabakgesetzes) werden dürfen. Mit dieser Vorschrift wird dem Handel eine Frist von sechs Monaten zum Abverkauf der zur Jahresmitte 2008 auf dem Markt befindlichen Erzeugnisse, deren Kennzeichnung der geänderten Vorschrift noch nicht entspricht, eingeräumt.

Abs. 4 bestimmt, dass jene den Gegenstand einer gemäß § 14 Abs. 1 Z 1a strafbaren Handlung bildenden Tabakerzeugnisse, die entgegen § 7a während der Geltungsdauer dieser Bestimmung (§ 17 Abs. 6) ins Inland verbracht bzw. im Inland in Gewahrsame gehalten werden, einzuziehen sind.“

 

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2007 11 29

                          Ing. Hermann Schultes                                               Dkfm. Dr. Günter Stummvoll

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann