393 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIII. GP

 

Bericht

des Finanzausschusses

über die Regierungsvorlage (262 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Ausfuhrförderungsgesetz für eine österreichische Entwicklungsbank und das Bundesgesetz über die Bewilligung des Bundesvoranschlages für das Jahr 2008 (Bundesfinanzgesetz 2008) geändert werden

Die Umsetzung der im österreichischen öffentlichen Interesse stehenden Ziele, insbesondere die Förderung nachhaltiger Entwicklung durch Projekte der Entwicklungszusammenarbeit im Privatsektor von Entwicklungsländern, und die besonderen Aufgabenstellungen einer österreichischen Entwicklungsbank rechtfertigen eine gesetzliche Verankerung des entwicklungspolitischen Mandats.

An Stelle der Schaffung eines völlig eigenständigen Gesetzes erhält das Ausfuhrförderungsgesetz einen neuen § 9. Dieser ermächtigt den Bundesminister für Finanzen, einen Vertrag über den Aufbau und die Leistungen einer Entwicklungsbank ausschließlich mit einer Tochter des Bevollmächtigten des Bundes gemäß § 5 Abs. 1 abzuschließen. Mit Nutzung des bestehenden Systems des AusfFG durch für die Zielerreichung modifizierte Haftungen des Bundes zu Gunsten der Entwicklungsbank wird neben den im Vordergrund stehenden entwicklungspolitischen Aspekten auch außenwirtschaftlichen Erfordernissen Rechnung getragen. Eine Bindung an österreichische Ausfuhren oder Dienstleistungen oder an eine sonstige Verbesserung der Leistungsbilanz besteht jedoch nicht. Dessen ungeachtet sollen auch die Kontakte und das Know-how österreichischer Firmen bei der Identifikation und Durchführung der Projekte genutzt werden.

EU-Recht:

Die geplante Regelung steht im Einklang mit dem EU-Recht, insbesondere auch den EU-beihilferechtlichen Regelungen. Der Vertrag mit der Republik Österreich wird ebenfalls nach den einschlägigen europäischen Rechtsnormen gestaltet.

Die Entwicklungsbank erfüllt Aufgaben im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse, da die Entwicklungszusammenarbeit gemäß Artikel 3 des EG-Vertrages zu den Zielen und Grundsätzen der Europäischen Gemeinschaft zählt. Die Mitgliedstaaten der EU haben sich mit Beschluss des Europäischen Rats von Brüssel vom 16./17. Juni 2005 eine maßgebliche Erhöhung der öffentlichen EZA-Leistungen (ODA) zum Ziel gesetzt. Die Entwicklungsbank soll einen Beitrag hiezu leisten.

Kompetenzgrundlage:

Die Kompetenz des Bundes zur Regelung des Gesetzesentwurfes ergibt sich aus Artikel 10 Abs. 1 Z 4 B-VG (Bundesfinanzen).

 

Der Finanzausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 29. November 2007 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer der Berichterstatterin die Abgeordneten Petra Bayr, Franz Glaser, Lutz Weinzinger, Mag. Bruno Rossmann und der Staatssekretär im Bundesministerium für Finanzen Dr. Christoph Matznetter.

 

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Dkfm. Dr. Günter Stummvoll und Kai Jan Krainer einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

„Die Änderungen in Art 1 sind notwendig, um die Regierungsvorlage den legistischen Richtlinien beziehungsweise den Formerfordernissen eines eRechts-Dokumentes anzupassen.

Die Streichung des Art 2 kann aufgrund der parlamentarischen Behandlung der BFG-Novelle 2008 unter 268 der Beilagen vorgenommen werden. Damit wird eine lex fugitiva vermieden. Durch die Streichung von Artikel 2 entfällt legistisch auch die Notwendigkeit die Novelle in Artikel zu gliedern.“

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Dkfm. Dr. Günter Stummvoll, Kai Jan Krainer mit Stimmenmehrheit angenommen.

 

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2007 11 29

                           Marianne Hagenhofer                                                Dkfm. Dr. Günter Stummvoll

                                 Berichterstatterin                                                                          Obmann