Vorblatt

Problem:

Die Einkommensgrenzen zur Bemessung der Unterhaltsleistungen sind zuletzt 1999 angehoben worden.

Studienbeiträge stellen eine finanzielle Belastung für Studierendenhaushalte dar.

Studierende mit Kinderbetreuungspflichten sind einerseits finanziell und zeitlich stark belastet und andererseits besonders auf staatliche Studienfinanzierung angewiesen.

Studierende mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen werden vom geltenden Studienförderungssystem nicht immer ausreichend unterstützt.

Das Studienförderungsgesetz ist nicht an das aktuelle Studienrecht angepasst (Bolognasystem, ECTS-Punkte).

Die Durchlässigkeit des Studienförderungssystems, insbesondere bei nicht gleichmäßigen Studienverläufen, ist zu wenig ausgeprägt. Darunter leiden die Rechtssicherheit und das Wissen über die sehr differenzierten Konsequenzen im Studienförderungsrecht.

Studien, die zur Gänze im Ausland betrieben werden, können nach dem Studienförderungsgesetz nicht gefördert werden.

Im Rahmen der Leistungsförderung können aus budgetären Gründen nicht alle förderungswürdigen Leistungen mit Leistungsstipendien bedacht werden.

Für die Refundierung der Studienbeiträge nach sozialen Aktivitäten im Bildungsbereich besteht keine Rechtsgrundlage.

Ziel und Inhalt:

Anhebung der Einkommensgrenzen unter Berücksichtigung der seit 1999 eingetretenen Einkommensentwicklung.

Ausweitung der Grenzen für den Bezug des Studienzuschusses.

Verbesserte Berücksichtigung der finanziellen Belastung von Studierenden mit Kinderbetreuungspflichten durch Anhebung der Studienbeihilfe für Studierende mit Kindern, bessere Berücksichtigung der zeitlichen Belastung und Anhebung der Altersgrenze.

Verlängerung der Förderungsdauer für Studierende mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen, Ausweitung des Bezieherkreises und Anhebung der Altersgrenze.

Anpassung an das aktuelle Studienrecht unter Berücksichtigung des Bolognasystems und der Bewertung von Studienleistungen in ECTS-Punkten.

Beseitigung von Hürden im Studienförderungswesen und Vereinfachung des Verfahrens.

Schaffung eines Mobilitätsstipendiums zur Förderung von Studien, die zur Gänze im Ausland betrieben werden.

Ausweitungen der Mittel für Leistungsförderung.

Schaffung einer Rechtsgrundlage für die Refundierung der Studienbeiträge nach sozialen Aktivitäten im Bildungsbereich.

Alternativen:

Keine

Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

- Finanzielle Auswirkungen:

Die Gesamtkosten belaufen sich bei vollem Wirksamwerden (2009) auf 8,6 Mio. Euro, von denen auf das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung 8,0 Mio., auf das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur 0,5 Mio. und das Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend 0,1 Mio. entfallen.

- Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

--Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Verbesserungen in der Studienförderung führen zu rascheren Studienabschlüssen und zur Erhöhung der Akademiker/innenquote. Sie entfalten somit positive Auswirkungen auch auf die Beschäftigung der Absolventinnen und Absolventen sowie auf den Wirtschaftsstandort Österreich.

--Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen:

Es sind keine Informationspflichten für Unternehmen vorgesehen.

Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

Die verbesserte Berücksichtigung der finanziellen Belastung von Studierenden mit Kinderbetreuungspflichten wird den Anteil der Studienbeihilfenbezieherinnen erhöhen.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen stehen im Einklang mit dem Recht der Europäischen Union.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

 

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Für die Berechnung der Studienbeihilfe ist – mit Ausnahme der vom Elternhaus unabhängigen Selbsterhalter – das Einkommen der Eltern maßgeblich. Die aus diesem Einkommen errechnete zumutbare Unterhaltsleistung verringert die tatsächlich zustehende Studienbeihilfe. Mit steigendem Einkommen nimmt die Unterhaltsleistung zu und sinkt somit die Studienbeihilfe. Die Unterhaltsleistung wird mit einem Staffeltarif nach bestimmten Einkommensgrenzen berechnet. Diese Einkommensgrenzen im Studienförderungsgesetz wurden in den Jahren 1994 und zuletzt 1999 angehoben. Der vorliegende Entwurf beinhaltet eine Anhebung der Einkommensgrenzen. Diese soll vor allem die Einkommensentwicklung seit dem Jahr 2000 berücksichtigen. Gleichzeitig wird der Bezieherkreis hinsichtlich des Studienzuschusses erheblich ausgeweitet.

Ein wesentliches Anliegen dieser Novelle ist die besondere Förderung von Studierenden, die Kinderbetreuungspflichten haben. Schon bisher kannte das Studienförderungsgesetz sowohl hinsichtlich der Höhe der Beträge als auch der Dauer der Förderung begünstigende Bestimmungen. Der vorliegende Entwurf berücksichtigt erstmals die Zahl der Kinder von Studierenden (bisher gab es einen Zuschlag nur für das erste Kind). Auch die Altersgrenze für Studierende mit Kinderbetreuungspflichten wird angehoben.

Verbessert wird die Förderung für gesundheitlich beeinträchtigte Studierende, indem eine günstige Berechnung der Zuschläge vorgenommen, die Förderung verlängert und die Altersgrenze für Studierende mit gesundheitlicher Beeinträchtigung angehoben wird. Darüber hinaus wird die Möglichkeit der individuellen zusätzlichen Förderung von Studierenden mit gesundheitlicher Beeinträchtigung in den Studienunterstützungen gesichert.

Die bessere Zugänglichkeit der Studienförderung und die Anpassung an die aktuellen Entwicklungen des Studienrechtes sind ein weiterer Schwerpunkt dieser Novelle. Verbesserungen beziehen sich auf die Durchlässigkeit im Bolognasystem, speziell beim Übergang vom Bachelor- zum Masterstudium, eine Vereinheitlichung des Erfolgsnachweises nach ECTS-Punkten und damit Verbesserungen für den Wechsel von Studienrichtung und Studienort, Vereinfachung bei der Auszahlung, eine Verbesserung des Instanzenzuges im Rechtsmittelverfahren und die Berücksichtigung einer unverschuldeten Versäumung der Antragsfrist.

Das Studienförderungsgesetz sieht bisher keine Förderung für die Studien vor, die zur Gänze im Ausland betrieben werden. Mit dem neuen Mobilitätsstipendium können Studien, die zur Gänze in Ländern des Europäischen Wirtschaftsraumes betrieben werden, in vollem Umfang staatlich unterstützt werden.

Die Verbesserung der Leistungsförderung wird dadurch bewirkt, dass die Mittel für Leistungs- und Förderungsstipendien zusammengefasst und erhöht werden. Die Universitäten werden zu einer transparenteren und nachvollziehbaren Vergabe der Förderungsmittel verpflichtet.

Finanzielle Auswirkungen:

Bei vollem Wirksamwerden (2009) verursachen jährliche Mehrkosten:

die Anhebung der Einkommensgrenzen und die Ausweitung der Studienzuschüsse: 3,8 Mio. Euro;

die Maßnahmen zur Förderung von Studierenden mit Kinderbetreuungspflichten: 1,1 Mio. Euro;

die Maßnahmen zur Förderung von Studierenden mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen: 0,3 Mio. Euro;

die Maßnahmen zur Erhöhung der Durchlässigkeit des Studienförderungssystems: 0,4 Mio. Euro;

die Anhebung der Mittel für Leistungsförderung: 2,0 Mio. Euro;

die Aufwendungen für das Mobilitätsstipendium: 0,3 Mio. Euro;

die Refundierung der Studienbeiträge für soziale Aktivitäten im Bildungsbereich (Mentoring): 0,7 Mio. Euro.

Die Gesamtkosten sind somit 8,6 Mio. Euro, von denen auf das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung 8,0 Mio., auf das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur 0,5 Mio. und auf das Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend 0,1 Mio. entfallen. Für das Jahr 2008 werden die Maßnahmen in der Studienbeihilfe (insgesamt 5,7 Mio. Euro) zu einem Drittel wirksam, also mit 1,9 Mio. Davon entfallen 140.000 Euro auf das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur und 40.000 Euro auf das Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend. Die Kosten für die Erhöhung der Leistungsförderung und die Refundierung der Studienbeiträge werden erst ab dem Jahr 2009 wirksam.

Personalbedarf Studienbeihilfenbehörde:

Die Schätzung ergibt voraussichtlich rund 4 200 zusätzliche Anspruchsberechtigte. Erfahrungsgemäß ist mit einem fünfzigprozentigen Überhang der Anträge zu rechnen. Dies bedeutet eine Zunahme von 7 000 Anträgen durch die vorgesehenen Maßnahmen. Einen zusätzlichen Arbeitsbedarf verursachen die neu geschaffenen Mobilitätsstipendien.

Nach der Kosten- und Leistungsrechnung der Studienbeihilfenbehörde ist für 600 zusätzliche Antragsbearbeitungen ein zusätzlicher Mitarbeiter v 2/1 bzw. v 3/3 erforderlich. Dies wären bei 7 000 zusätzlichen Anträgen auf Studienbeihilfe zwölf Planstellen. Als Folge der elektronischen Antragsbearbeitung kann auch mit sechs Planstellen das Auslangen gefunden werden. Für die arbeitsintensiven Mobilitätsstipendien sind zwei weitere Planstellen erforderlich.

Einmalkosten:

Für die Ausstattung der Arbeitsplätze von neun zusätzlichen teilbeschäftigten Bediensteten: 27.000 Euro (UT 3) und für die Adaptierung des Datenbanksystems: 0,4 Mio. Euro (UT 8).

Kompetenzrechtliche Grundlage:

Ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz gründet sich kompetenzrechtlich auf Art. 14 Abs. 1 B‑VG.


Besonderer Teil

 

Zu Z 1 (§ 6 Z 4):

Im Studienförderungsgesetz gilt als generelle Altersgrenze das vollendete 30. Lebensjahr zu Beginn des geförderten Studiums. In einigen Ausnahmefällen ist die Anhebung der Altersgrenze höchstens bis zum 35. Lebensjahr bei Studienbeginn vorgesehen.

Diese Ausnahmeregelung war bisher nur auf Selbsterhalter beschränkt. Die gegenständliche Änderung erweitert den Katalog der Personen, die auch bei einem späteren Studienbeginn eine Studienbeihilfe erhalten, um Studierende mit Kindern, um behinderte Studierende sowie um Studierende, die nach einem geförderten Bachelorstudium ein Masterstudium absolvieren.

Im Sinne der verbesserten Förderung von Studierenden mit Kinderbetreuungspflichten sieht die neue Regelung vor, dass die Altersgrenze für Studierende mit Kind(ern) um zwei Jahre je Kind bis maximal zum 35. Geburtstag angehoben wird. Diese Regelung ist nicht mehr auf Selbsterhalterstipendien eingeschränkt.

Behinderte Studierende profitierten bisher von der erhöhten Altersgrenze deswegen kaum, da sie bisher meistens keine Berufszeiten für ein Selbsterhalterstipendium hatten. Nunmehr wird die Altersgrenze für behinderte Studierende generell auf 35 Jahre bei Studienbeginn angehoben.

Schließlich wird für Studierende, die ein Masterstudium nach einem Bachelorstudium aufnehmen, die Altersgrenze auf 35 Lebensjahre angehoben. Damit werden Nachteile in der Studienförderung beim Umstieg vom Diplomstudium auf das Bolognamodell verhindert.

Die absolute Obergrenze von 35 Jahren bei Studienbeginn bleibt damit bestehen, ist aber in einer größeren Zahl von Fällen anwendbar.

Zu Z 2 und Z 3 (§ 15 Abs. 3 und Abs. 6):

Im Zuge der besonderen Förderung des Bolognamodells wird durch die Novelle die Frist, binnen der ein Masterstudium nach dem abgeschlossenen Bachelorstudium aufzunehmen ist, von 18 auf 24 Monate erweitert. Gleichzeitig wird festgelegt, dass in diese Frist solche Zeiträume nicht einzurechnen sind, die auch zu einer Verlängerung der Anspruchsdauer führen (Krankheit, Schwangerschaft, andere unverschuldete oder unvorhergesehene Ereignisse). Auch in die zulässige Überschreitungsfrist sind diese wichtigen Gründe künftig nicht mehr einzurechnen. Diese Frist wurde im Rahmen des Begutachtungsverfahrens auf drei Semester erweitert. Damit werden die Förderungsbedingungen beim Übergang vom Bachelor- zum Masterstudium erheblich erleichtert.

Zu Z 4 (§ 17 Abs. 4):

Ein verspäteter Studienwechsel führt zum vorübergehenden Verlust des Anspruches auf Studienbeihilfe. Um die Durchlässigkeit des Studienförderungssystems zu erhöhen, wird festgelegt, dass aus dem Vorstudium angerechnete Studienleistungen (ECTS-Punkte) diese Wartezeit verkürzen, wobei im Sinne der Studierenden generell auf ganze Semester aufzurunden ist. Damit wird die Wiedereingliederung in das Studienförderungssystem nach einem verspäteten Studienwechsel erleichtert.

Zu Z 5 (§ 18 Abs. 6):

Die Anspruchsdauer für den Bezug einer Studienbeihilfe knüpft an der gesetzlichen Studiendauer nach den Studienvorschriften an. Da in vielen Studienvorschriften die Studiendauer nicht mehr in Semestern festgelegt ist, sondern lediglich die ECTS-Punkte für das Studium vorgeschrieben sind, wird in Abstimmung mit den Studienvorschriften gesetzlich definiert, dass 30 ECTS-Punkte hinsichtlich der Studienzeit einem Semester entsprechen.

Zu Z 6 (§ 19 Abs. 3 Z 2 und 3):

Um Studierende mit Kindern besser zu fördern, ist die Verlängerung der Anspruchsdauer auch bei der Betreuung von Kindern bis zum Schuleintritt vorgesehen; bisher war die Verlängerung der Anspruchsdauer nur bei der Betreuung von Kleinkindern möglich (Altersgrenze von drei Jahren).

Ein zusätzliches (zweites) Semester der Förderungsdauer ist für Studierende mit einer gesundheitlichen Beeinträchtigung vorgesehen.

Zu Z 7 und Z 8 (§ 19 Abs. 6 und Abs. 10):

Das Verfahren für die Verlängerung der Anspruchsdauer aus spezifischen Gründen (aufwendige Diplomarbeit, Auslandssemester) wird geändert. Die Bewilligung ist durch die Stipendienstellen zu erteilen und nicht mehr durch den Leiter der Studienbeihilfenbehörde. Damit wird der Rechtsschutz erheblich verbessert, weil damit zusätzlich das Rechtsmittel der Vorstellung an den Stipendiensenat möglich wird und erst dann die Berufung an das Bundesministerium erfolgt. Dieser Gewinn einer Rechtsmittelinstanz (wie in allen anderen Verfahren) bietet eine erhöhte Chance, sämtliche Sachverhaltselemente für die Bewilligung an der Studienbeihilfenbehörde zu ermitteln.

Zu Z 9, 10 und 22 (§ 20 Abs. 1, § 20 Abs. 3 bis 7, § 21, § 22, § 22a und § 48 Abs. 3):

Bisher verweisen die Bestimmungen über den Studienerfolg an Universitäten auf die Studienvorschriften nach dem mittlerweile außer Kraft getretenen Universitäts-Studiengesetz. Sie enthalten höchst unterschiedliche Bestimmungen über das Ausmaß des Nachweises nach zwei Semestern einer Studienrichtung. Außerdem ist keine Rücksicht auf die Tatsache genommen, dass viele Studienvorschriften den Studiennachweis nur mehr nach ECTS-Punkten vorsehen. Die aktuelle Novelle zum Familienlastenausgleichsgesetz trägt diesem Umstand bereits Rechnung und legt generell ECTS-Punkte als Studiennachweis fest.

Die neue Studienerfolgsregelung definiert generell das Ausmaß des zu erbringenden Studiennachweises nach den ersten beiden Semestern mit 30 ECTS-Punkten. Das entspricht der Hälfte des Ausmaßes an ECTS-Punkten, die den ersten beiden Semestern zugeordnet sind. Die Bestimmung orientiert sich damit inhaltlich an der bisher geltenden Regelung über den in Semesterstunden vorgeschriebenen Studienerfolg, der etwa die Hälfte des durchschnittlich pro Studienjahr zu erbringenden Stundenausmaßes als Nachweis des günstigen Studienfortganges definierte. Alternativ ist auch ein Stundenausmaß angegeben, das sich an der Untergrenze des bisher festgelegten Studienerfolges orientiert (14 Semesterstunden). Bei diesen Stundengrenzen kommt es zu keiner Anhebung gegenüber der bisher geltenden Regelung. Lediglich bei Master- und Doktoratsstudien kommt es zu einer Änderung der Stundenfestlegung; hier wird aber durch die neue ECTS-Regelung ermöglicht, auch Studienleistungen aus wissenschaftlichen Arbeiten (Dissertation, Masterarbeit) zu berücksichtigen.

Erstmals ist mit dieser Bestimmung ein einheitlicher Studienerfolg für sämtliche Studienrichtungen im postsekundären Bereich (also auch Fachhochschulen und Theologische Lehranstalten) geschaffen. Der bereits in der Novelle 2007 festgelegte Studienerfolg an Pädagogischen Hochschulen ist ebenfalls mit 30 ECTS-Punkten nach zwei Semestern definiert.

Konsequent wird der Studienerfolg nach sechs Semestern mit dem dreifachen Ausmaß des nach zwei Semestern zu erbringenden Studienerfolges mit 90 ECTS-Punkten definiert; ein mindestens gleichwertiges Stundenausmaß (50 % der Gesamtstunden) galt schon bisher.

Die Festlegung in ECTS-Punkten erleichtert auch den Wechsel zwischen den Studienrichtungen, weil durch eine Anrechnung in Form von ECTS-Punkten Studienerfolge einfacher von einer Studienrichtung in eine andere mitgenommen werden können. Die Novelle dient somit sowohl der erleichterten Information (einheitlicher Studienerfolg von 30 ECTS-Punkten für alle Studien nach den ersten beiden Semestern) als auch der verbesserten Zugänglichkeit der Studienförderung und der Anpassung an das geltende Studienrecht. Schließlich ist die neue Regelung auch offen für alle neu geschaffenen Studienrichtungen, bei denen der Studienerfolg bisher nur im Wege der Analogie festzulegen war. Auch die Vorschreibung eines eigenen Studienerfolges für individuelle Studien erübrigt sich künftig.

Als Ergebnis des Begutachtungsverfahrens wurde bei der Festlegung des Mindeststudienerfolges bei einem Studienabbruch nach einem Semester zur Stundenzahl (vier Semesterstunden) als Alternative auch ein Wert in ECTS-Punkten hinzugefügt.

Zu Z 11 (§ 28):

Der Kinderzuschlag wird nach dieser Novelle nicht mehr als generelle Pauschale gewährt, sondern für jedes einzelne Kind. Er orientiert sich daher an der tatsächlichen finanziellen Belastung durch die Zahl der Kinder. Eine weitere Verbesserung ergibt sich dadurch, dass der Zuschlag bei der Berechnung zur Höchststudienbeihilfe sofort hinzugerechnet wird und nicht nur unter der Voraussetzung, dass sich bei Zugrundelegung der allgemeinen (niedrigeren) Höchststudienbeihilfe ein Anspruch auf Studienbeihilfe ergibt. Damit wird der Kreis der anspruchsberechtigten Studierenden mit Kinderbetreuungspflichten erweitert.

Es wird dabei vom Zuschlag in Höhe von 60 Euro wie vor der Novelle durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 46/2007 ausgegangen, da nach der geänderten Berechnungsmethode die Erhöhung um 12 % nun gemäß § 30 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 46/2007 erfolgen kann. Die Anhebung auf 67 Euro im Rahmen der Novelle 2007 war nur erfolgt, da andernfalls der Kinderzuschlag nicht von der Erhöhung um 12 % erfasst gewesen wäre. Behielte man in der vorliegenden Gesetzesänderung den Betrag von 67 Euro bei, käme es zu einer neuerlichen Anhebung des Kinderzuschlages um 12 %.

Zu Z 12 (§ 29):

Bei Studierenden mit gesundheitlicher Beeinträchtigung wird künftig bei Überschreitung der Einkommensgrenzen für die soziale Bedürftigkeit der Zuschlag für besondere Formen der Behinderung (nach der Verordnung über die Gewährung von Studienbeihilfe an behinderte Studierende) zu einer Erhöhung der Höchststudienbeihilfe führen. Damit wird der Kreis der geförderten Studierenden mit gesundheitlicher Beeinträchtigung ausgeweitet.

Zu Z 13 (§ 30 Abs. 6):

Die derzeitige Bagatellgrenze, also jene Grenze, bei der noch eine Studienbeihilfe ausbezahlt wird, liegt bei 15 Euro monatlich, also bei 180 Euro jährlich. Da eine Reihe von Zusatzförderungen (Fahrtkostenzuschuss, Versicherungskostenbeitrag, Beihilfe für Auslandsstudien) an die Auszahlung einer Studienbeihilfe geknüpft ist, geht bei einer knappen Unterschreitung nicht nur die Studienbeihilfe von 180 Euro jährlich verloren, sondern auch die Nebenleistungen. Die Senkung der monatlichen Mindestbeihilfe auf fünf Euro (jährlich 60 Euro) ermöglicht, dass auch Studierende, bei denen sich nur ein geringer Studienbeihilfenanspruch ergibt, diesen samt den daran anknüpfenden Nebenleistungen erhalten können.

Zu Z 14 (§ 31 Abs. 1):

Die Einkommensgrenzen in § 31 Abs. 1 legen fest, in welchem Ausmaß das elterliche Einkommen für die Berechnung der zumutbaren Unterhaltsleistung herangezogen wird, die wiederum die jeweilige Studienbeihilfe kürzt. Durch die jährlich steigenden Einkommen kommt es zu einer Verringerung der Studienbeihilfe, wenn das Einkommen bei Ermittlung der zumutbaren Unterhaltsleistung in eine höhere Progressionsstufe fällt. Zuletzt wurden diese Einkommensgrenzen 1999 angehoben.

Die vorliegende Änderung hebt die oberste Einkommensgrenze um 20% und die vorletzte Einkommensgrenze um 5% an. Damit soll vor allem verhindert werden, dass Studierende durch die Einkommensentwicklung seit dem Jahr 2000 (gestiegene Nettoeinkommen) aus dem Studienförderungssystem ausscheiden. Die Maßnahme wirkt sich sowohl in einer Erhöhung eines Teils der Studienbeihilfen als auch in der Ausweitung des Bezieherkreises aus.

Zu Z 15, 17 und 23 (§ 31 Abs. 4, § 32 Abs. 4 Z 2 und § 49 Abs. 3):

Die Höhe der Zuverdienstgrenze für Studierende ist nach geltender Rechtslage davon abhängig, ob es sich um Einkünfte aus ausschließlich nichtselbständiger Arbeit handelte oder nicht. Für (lohnsteuerpflichtige) Einkünfte aus ausschließlich nichtselbständiger Arbeit gilt eine höhere Einkommensgrenze (nämlich um den in § 32 Abs. 4 Z 2 festgelegten Freibetrag von 1.381 Euro). Begründet wurde dieser Freibetrag damit, dass Personen mit ausschließlich Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit keine Gestaltungsmöglichkeiten bei ihrem Einkommen hätten, wie dies bei veranlagten (einkommensteuerpflichtigen) Einkünften der Fall sei. Nach der tatsächlichen Lebenserfahrung haben aber Studierende, die nicht lohnsteuerpflichtig, sondern einkommensteuerpflichtig sind, in der Regel keinen Einfluss auf die Gestaltung ihrer Einkünfte. Meist handelt es sich bei diesen neuen Dienstnehmern um eine Schein-Selbständigkeit, die von den steuerrechtlichen Vorteilen eines veranlagten Einkommens weit entfernt ist. Es ist daher gerechtfertigt, diese Differenzierung nach Einkommensarten für Studierende nicht mehr vorzunehmen und die neue Zuverdienstgrenze mit einem einheitlich höheren Betrag festzusetzen.

Diese einheitliche Regelung erhöht die Rechtssicherheit und erleichtert die Information der Studierenden.

Die neue Einkommensgrenze ist auch im § 49 Abs. 3 aufgenommen, wo das Ruhen und damit die Rückzahlung bei Überschreitung der Einkommensgrenze festgelegt ist.

Zu Z 16 (§ 32 Abs. 2):

Bei der Berechnung der Studienbeihilfe wird die finanzielle Belastung durch Unterhaltsverpflichtungen der Eltern berücksichtigt. Dabei ist der spezielle Fall nicht geregelt, dass ein Elternteil eines Studierenden Unterhaltspflichten für einen geschiedenen Ehegatten hat, der nicht zugleich Elternteil des Studierenden ist. Diese Lücke wird durch die vorgesehene Ergänzung geschlossen. Dies entspricht einer Anregung der Volksanwaltschaft.

Zu Z 18 (§ 37 Abs. 2):

Die Entscheidung über das Rechtsmittel der Vorstellung gegen Bescheide der Studienbeihilfenbehörde liegt bei den Senaten der Stipendienstellen (je ein Vertreter aus einer Bildungseinrichtung und der Studienbeihilfenbehörde sowie zwei Vertreter der Studierendenvertretung). Die derzeitige Regelung sieht mindestens einen Senat pro Stipendienstelle vor, im Falle einer Referatsgliederung der Stipendienstellen je einen Senat pro Referat der Stipendienstelle.

In der Praxis hat sich erwiesen, dass ein einziger Senat pro Stipendienstelle wegen der ausreichenden Zahl von Mitgliedern und Ersatzmitgliedern genügt. Die Abhängigkeit der Zahl der Senate von einer innerorganisatorischen Gliederung der einzelnen Stipendienstellen ist nicht sinnvoll.

Zu Z 19 (§ 39 Abs. 4):

Die Festlegung der Antragsformulare durch eine Verordnung des Bundesministers ist ein bürokratisches und schwerfälliges Instrument, das nur schwer mit aktuellem Änderungsbedarf infolge rechtlicher Entwicklungen Schritt hält. Da die Studienbeihilfenbehörde das Verfahren weitgehend vollautomatisiert hat, ist auch die elektronische Verfügbarkeit der Formulare eine Maßnahme, die einerseits einer modernen Verwaltung entspricht, andererseits auch die Zugänglichkeit erheblich erleichtert. Daneben werden auch weiterhin die Formulare als gedrucktes Produkt den Studierenden zur Verfügung gestellt.

Zu Z 20 (§ 39 Abs. 8):

Bei der Antragsfrist für die Studienbeihilfe handelt es sich um eine materiell-rechtliche Frist, für die im Fall der Versäumung der Antragsfrist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zulässig ist.

Da verschiedentlich die Einhaltung der Antragsfrist (insbesondere bei der nachträglichen Feststellung des Erlöschens eines Anspruches) ohne Verschulden des Studierenden nicht möglich ist, wird ausdrücklich festgelegt, dass die Wiedereinsetzung in die Frist unter den Voraussetzungen des § 71 AVG besteht. Damit können Härtefälle vermieden werden. Voraussetzung für den Studierenden ist es jedenfalls, sich unverzüglich nach Bekanntwerden des Ereignisses, das zur Fristversäumnis geführt hat (z.B. die nachträgliche Feststellung des Erlöschens des Anspruches auf Studienbeihilfe), bei der Studienbeihilfenbehörde zu melden, um die Frist für den Antrag auf Wiedereinsetzung einzuhalten.

Diese Maßnahme dient der besseren Zugänglichkeit der Studienförderung und der Reduzierung von Härtefällen.

Zu Z 21 (§ 41 Abs. 5):

Durch die amtswegige Neuberechnung der Studienbeihilfe nach Ablauf der zweisemestrigen Zuerkennungsfrist („Systemantrag“) ist gewährleistet, dass Studienbeihilfenbezieher ohne weitere Antragstellung auch im folgenden Jahr auf Basis der aktuellen Einkommens- und Studiendaten ihre Studienbeihilfe erhalten. Nach der derzeitigen Regelung gilt dies jedoch nicht für Studierende, die ausschließlich den Studienzuschuss erhalten (aber wegen Überschreitung der Einkommensgrenzen keine Studienbeihilfe). In diesem Falle ist derzeit nach Ablauf der zweisemestrigen Zuerkennungsfrist ein neuerlicher Antrag zu stellen.

Da auch in diesen Fällen mehrheitlich davon auszugehen ist, dass weiter Anspruch auf eine Studienförderungsmaßnahme besteht, bietet sich die automatische Neuberechnung auch bei ausschließlichem Bezug des Studienzuschusses als sinnvolle Lösung für die verbesserte Zugänglichkeit der Studienförderung an. Daher sollen in die automatische Neuberechnung der Studienförderung auch jene Fälle aufgenommen werden, bei denen Studierende im vorangegangenen Studienjahr ausschließlich einen Studienzuschuss bezogen haben. Auch diese Maßnahme dient der verbesserten Zugänglichkeit der Studienförderung.

Die Zugänglichkeit der Studienförderung wird auch dadurch erhöht, dass Bescheide mit der Neuberechnung auch bereits vor dem 1. Oktober ergehen können, wenn alle notwendigen Daten (Studienerfolg, Einzahlung des Studienbeitrages, Einkommenssituation) bereits vor diesem Stichtag vorliegen. Da die Auszahlung für das Wintersemester mit der Septemberrate beginnt und die Leistung für das Sommersemester mit der Augustrate endet, können auf diese Weise Zeitverzögerungen bei der Auszahlung in vielen Fällen (vor allem bei Selbsterhaltern) vermieden werden.

Zu Z 24 (§ 50 Abs. 2):

Die Studienbeihilfe wird grundsätzlich bescheidmäßig immer für zwei Semester zuerkannt. Das Studienförderungsgesetz sieht jedoch vor, dass dieser Anspruch unter bestimmten Voraussetzungen vorzeitig erlöschen kann. Dieses Erlöschen tritt kraft Gesetzes ein. Mit dem Bescheid wird die Tatsache des Erlöschens lediglich nachträglich festgestellt.

Um Härtefälle beim Erlöschen zu vermeiden und das Verfahren einfacher zu gestalten, werden mit der vorliegenden Änderung Ausnahmen vom amtswegigen Erlöschen festgelegt. Grundsätzlich erlischt der Anspruch auch künftig, wenn die Anspruchsdauer für den Bezug von Studienbeihilfe überschritten wird. Eine Ausnahme gilt dann, wenn innerhalb der auf die Anspruchsdauer folgenden Antragsfrist die erforderliche Diplomprüfung abgelegt wird. Damit besteht wieder die Voraussetzung für den Anspruch auf Studienbeihilfe für das gesamte Semester. Die Studierenden ersparen sich damit eine neuerliche Antragstellung, die Studienbeihilfenbehörde muss kein Erlöschen feststellen und eine neuerliche Antragsbearbeitung vornehmen. Diese Regelung gilt allerdings nicht für den letzten Abschnitt eines Studiums, weil mit Überschreitung der Anspruchsdauer des letzten Studienabschnittes naturgemäß der Anspruch auf Studienbeihilfe für dieses Studium erlischt.

Auch der Wechsel einer Studienrichtung während des zweisemestrigen Zuerkennungszeitraumes soll weiterhin zum Erlöschen des Anspruches auf Studienbeihilfe führen. Ausnahmsweise wird künftig der Anspruch bei Studienwechsel nicht erlöschen und die Studienbeihilfe weiter ausbezahlt, wenn – ungeachtet des Wechsels – die Voraussetzungen für den Anspruch auf Studienbeihilfe im Semester nach dem Wechsel weiter bestehen.

Zu Z 25 (§ 52b Abs. 3 Z 2):

Das Studienabschlussstipendium kann derzeit nur dann gewährt werden, wenn noch kein Studienabschluss vorliegt. Da ein Masterstudium immer auf einem Bachelorstudium aufbaut, wird damit die Förderung eines Masterstudienabschlusses generell ausgeschlossen. Daher legt die Gesetzesänderung fest, dass der Abschluss eines Bachelorstudiums der Förderung eines Masterstudiums nicht entgegensteht.

Es wird den Richtlinien vorbehalten bleiben, die Förderung mehrerer Studienabschlüsse (Bachelorstudium und Masterstudium) auszuschließen.

Zu Z 26 und 27 (§ 52c Abs. 2 und 4):

Absatz 2 ist eine legistische Anpassung.

Nach der geltenden Rechtslage erhalten Studienbeihilfenbezieher, die einen Studienbeitrag entrichten müssen, diesen zur Gänze refundiert. Besteht mangels sozialer Bedürftigkeit kein Anspruch auf Studienbeihilfe, richtet sich die Höhe der (teilweisen) Refundierung nach der sozialen Bedürftigkeit. Der volle Zuschuss kürzt sich in dem Ausmaß, in dem die zumutbaren Unterhaltsleistungen die Studienbeihilfe übersteigen. Durch die neue Regelung wird diese Kürzung erst dann wirksam, wenn die zumutbare Unterhaltsleistung die Studienbeihilfe um den Betrag von 600 Euro übersteigt. Auf diese Weise können Studierende einen Zuschuss beziehen, deren Elterneinkommen um monatlich 200 Euro (jährlich 2 800 Euro) höher ist als bei der bestehenden Rechtslage. Parallel zur Absenkung der Untergrenze für die Auszahlung der Studienbeihilfe (§ 30 Abs. 6) wird auch die Untergrenze für die Auszahlung des Studienzuschusses ausgeweitet: Künftig wird auch ein Studienzuschuss von 60 Euro noch ausbezahlt.

Diese Maßnahmen bewirken eine Ausweitung der Bezieherkreises um etwa 3 000 Bezieherinnen und Bezieher.

Zu Z 28 (§ 52c Abs. 7):

Das Ruhen des Studienzuschusses und als Rechtsfolge die Rückzahlung bei erheblicher Überschreitung der Einkommensgrenze des Studierenden war bisher nicht vorgesehen. Im Begutachtungsverfahren wurde auf die unbefriedigende Konsequenz hingewiesen. Auf Grund der neuen Bestimmung ist auch ein Studienzuschuss künftig ganz oder teilweise zurückzuzahlen, wenn die Bemessungsgrundlage des Studierenden die zuerkannte Studienbeihilfe um mehr als 8 000 Euro (neue Einkommensgrenze) übersteigt.

Zu Z 29 (§ 52d):

Das Regierungsübereinkommen für die laufende Legislaturperiode sieht im Kapitel Wissenschaft eine „Möglichkeit“ vor, „dass künftig bestimmte gemeinnützige unentgeltliche Tätigkeiten im Ausmaß von 60 Stunden im Semester eine Refundierung der Studienbeiträge bewirken. Hierbei wird besonders an Betreuungs- und Unterstützungsleistungen im Rahmen des Schulwesens … gedacht.“

Die gesetzliche Verankerung dieses Prinzips wird nunmehr in das Studienförderungsgesetz aufgenommen, weil dieses auch unter anderen Aspekten die Refundierung von Studienbeiträgen vorsieht (für sozial bedürftige Studierende mit günstigem Studienfortgang den Studienzuschuss gemäß § 52c). Eine Konkretisierung dieser Tätigkeit erfolgte durch eine interministerielle Arbeitsgruppe, an der unter anderen auch Vertreter des Bundesministeriums für Finanzen, des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung und des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur teilnahmen. Beim Mentoring handelt es sich um die regelmäßige Mitwirkung entsprechend geschulter Studierender im Rahmen der Nachmittagsbetreuung für Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe I.

Die näheren Voraussetzungen dieser im Wege der Privatwirtschaftsverwaltung vorzunehmenden Refundierung sind durch Richtlinien der zuständigen Bundesminister festzulegen.

Als Ergebnis des Begutachtungsverfahrens wurde das Mentoring näher umschrieben und die Verantwortung für die Richtlinien für die Pädagogischen Hochschulen ausdrücklich der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur übertragen. Bei diesen Richtlinien sollte eine inhaltliche Übereinstimmung zwischen den Ressorts hergestellt werden.

Zu Z 30 (§ 56 Abs. 4):

Wer eine Beihilfe für ein Auslandsstudium bezieht, muss Studienerfolge aus dem Auslandsstudium nachweisen, um die Rückzahlung der bezogenen Förderung auszuschließen. Dieser Nachweis wird üblicherweise durch die Anerkennung von ausländischen Studienleistungen erbracht. Dies kann manchmal zu Verzögerungen bei Vorlage des Studienerfolges führen. Um daraus resultierende Rückzahlungsverpflichtungen zu vermeiden, wird eine Verlängerung der Frist bei Vorliegen bestimmter Gründe für die Fristüberschreitung eingeführt. Dies dient der besseren Zugänglichkeit der Studienförderung.

Zu Z 31 (§ 56d):

Eine neue Maßnahme im Studienförderungsgesetz stellt das Mobilitätsstipendium dar, ausgehend von der Tatsache, dass in zunehmendem Maße Studierende ein ganzes Studium außerhalb Österreichs absolvieren und dafür weder von Österreich noch von dem Staat des Studienortes eine Förderung erhalten. Außerdem berücksichigt es die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes, wonach Studierende die für das Inland vorgesehene Studienförderung auch ins Ausland mitnehmen können sollen (Rs. Morgan & Bucher, EuGH Urteil 23. Oktober 2007)

Im Sinne der Mobilität europäischer Studierender soll demnach die Studienwahlfreiheit innerhalb der Länder der Europäischen Union bzw. des Europäischen Wirtschaftsraumes in einem erhöhten Maße gewährleistet sein. Auch weniger finanzstarke Studierende sollen die Möglichkeit erhalten, Studien außerhalb Österreichs zu betreiben (insbesondere wenn derartige Studien in Österreich nicht angeboten werden). Bisher hat man im Rahmen der Studienunterstützungen mit der Förderung von Studien an grenznahen, nichtösterreichischen Universitäten und Fachhochschulen (z.B. Passau, Rosenheim, Vaduz und Bozen) gute Erfahrungen gemacht.

Das neue Mobilitätsstipendium zielt auf Förderung von Studierenden, die aus Studienzwecken ins europäische Ausland gehen. Um Missbräuche hintanzuhalten, wird eine Anbindung an Österreich (Erwerb der Studienvoraussetzungen in Österreich sowie mehrjähriger Wohnsitz und der Mittelpunkt der Lebensinteressen) verlangt. Für die Definition des Mittelpunktes der Lebensinteressen ist auf § 2 Abs. 8 des Familienlastenausgleichsgesetzes zu verweisen, wonach der Mittelpunkt der Lebensinteressen in jenem Staat angesiedelt ist, zu dem die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen bestehen.

Außerdem soll die Förderung durch das Mobilitätsstipendium nur dann erfolgen, wenn keine andere Förderung nach dem Studienförderungsgesetz (Studienbeihilfe) beantragt wurde. Sofern grundsätzlich ein Anspruch auf eine Förderung im jeweiligen Gastland besteht, ist diese entsprechend anzurechnen. Damit wird der ungerechtfertigten Kumulation von Studienförderungsleistungen vorgebeugt.

Die sonstigen Voraussetzungen für die Gewährung eines Mobilitätsstipendiums (Studienerfolg, soziale Bedürftigkeit) entsprechen jenen der Studienbeihilfe. Durch die weitgehende Einführung des ECTS-Punkte-Systems in der Europäischen Union ist die Überprüfung des Studienerfolges (30 ECTS-Punkte nach zwei Semestern) vereinfacht. Für die Höchststudienbeihilfe gilt generell, dass jene für auswärtige Studierende zur Berechnung heranzuziehen ist.

Das Verfahren (Zuerkennung über die Studienbeihilfenbehörde mit Antrag) entspricht grundsätzlich jenem für die Gewährung der Studienbeihilfe, allerdings mit dem Unterschied, dass die Zuerkennung im Wege der Privatwirtschaftsverwaltung und nicht mittels Bescheid erfolgt. Die näheren Details sind daher in Richtlinien des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung zu regeln.

Zu Z 32 bis 36 (§ 57, § 58, § 61 Abs. 4, § 63 und § 64):

Der Ausbau und die Reform der Leistungsförderung ist ein besonderes Ziel dieser Novelle. Bereits in den vergangenen Studienjahren hat das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung in gemeinsamen Veranstaltungen mit den Universitäten die Notwendigkeiten bei der Reform der Leistungsförderung ermittelt, darüber hinaus wurden auch Empfehlungen des Rechnungshofes berücksichtigt, die er anlässlich einer Überprüfung der Leistungsförderung mehreren österreichischen Universitäten im Jahr 2005 ausgesprochen hat.

Im Ergebnis führt dies zu der umfassendsten Änderung der Leistungsförderung im Studienförderungsgesetz 1992 seit dessen Inkrafttreten.

Künftig sollen die Mittel für die Förderung herausragender Studierender (Leistungsstipendien) und aufwendiger wissenschaftliche Arbeiten (Förderungsstipendien) zusammengeführt werden, um entsprechend der Universitätsautonomie den zuerkennenden Institutionen einen größeren Spielraum bei der Zweckwidmung der Mittel zu gewähren. Tatsächlich haben die Erfahrungen in der Vergangenheit ergeben, dass vielfach die Mittel für Leistungsstipendien zu knapp waren, während gelegentlich bei den Mitteln für Förderungsstipendien Beträge mangels Antragsstellungen nicht zuerkannt wurden. An die Stelle zweier differenzierter Verordnungen jeweils für Leistungsstipendien und für Förderungsstipendien soll künftig eine einzige Verordnung treten, mit welcher die Mittel des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung zugewiesen werden. Gleichzeitig werden die Gesamtmittel von derzeit insgesamt 4 % des Vorjahrsaufkommens an Studienförderung (3 % für Leistungsstipendien und 1 % Förderungsstipendien) auf insgesamt 5 % angehoben. Dies entspricht pro Jahr etwa zwei Millionen zusätzlicher Mittel an Leistungsförderung und unterstreicht die Bedeutung des Leistungsgedankens an Universitäten und Hochschulen. Da ein Leistungsstipendium mindestens dem Studienbeitrag für ein Studienjahr entspricht, können damit rund 2.750 zusätzliche Studierende für besondere Studienleistungen die Studienbeiträge refundiert erhalten.

Im Zuge der Reform der Leistungsförderung werden die Mittel nunmehr in gleicher Weise für Universitäten und Fachhochschulen zur Verfügung stehen. Bisher waren die Fachhochschulen dadurch benachteiligt, dass ihnen keine Förderungsstipendien zuerkannt werden konnten.

Einer Anregung des Rechnungshofes entspricht die neue Regelung, wonach die Zuerkennung der Leistungsstipendien in transparenter Form zu erfolgen hat und die Bewerber auch eine Begründung für die Entscheidung über ihre Bewerbung erhalten. Die neue Regelung sieht vor, dass die Bildungseinrichtungen bei ihrer Entscheidung über die Bewerbungen, welche die Ausschreibungsbedingungen erfüllen, eine Reihung (nach Noten bzw. nach zusätzlichen in der Ausschreibung genannten Kriterien) zu veröffentlichen haben. Dies kann eventuell über das Internet erfolgen. Dabei ist auf den Datenschutz zu achten. Die Veröffentlichung der Reihung sollte daher nicht namentlich, sondern nur unter Angabe der Matrikelnummern erfolgen. Außerdem sind alle Studierenden, die eine Bewerbung abgegeben haben, vom Ergebnis der Entscheidung und deren Grund zu verständigen. Eine derartige Begründung könnte sich auf die veröffentlichte Reihung auf Grund der Leistungsnachweise beziehen.

Eine Anregung des Österreichischen Akkreditierungsrates zufolge werden Leistungsstipendien auch an Privatuniversitäten vorgesehen. Dies führt zu keinen Mehrkosten, weil bereits bisher Mittel aus Studienunterstützungen den Privatuniversitäten für Leistungsstipendien zugewiesen wurden.

Zu Z 37 (§ 68 Abs. 1):

§ 68 Abs. 1 zählt eine Reihe von finanziellen Zuwendungen auf, die zur Abdeckung eines Förderungsbedarfes im Einzelfall geleistet werden können, wenn das Studienförderungsgesetz keinen Rechtsanspruch vorsieht (wie Studienbeihilfe oder Studienzuschuss).

Ein Schwerpunkt der Novelle, die Förderung behinderter Studierender, führt zu einer Erweiterung dieses Maßnahmenkatalogs, nämlich spezielle Förderungsmaßnahmen für Studierende, deren Grad der Behinderung mindestens 50 % beträgt. Damit wird in jenen Einzelfällen, wo Förderungen mit Rechtsanspruch nicht greifen, nach Richtlinien Studienunterstützung für behinderte Studierende möglich sein. Grundsätzlich betrifft dies solche Fälle, in denen ein vorübergehendes Ausscheiden aus dem Studienförderungssystem durch eine Überbrückung mittels Studienunterstützung abgefangen werden soll. Nähere Bestimmungen bleiben den Richtlinien vorbehalten.

Eine gesetzliche Grundlage erhalten auch die Mittel, die der Finanzierung zinsengestützter Darlehen zwecks Abdeckung der Studienbeiträge gewidmet sind.

Zu Z 38 (§ 75 Abs. 30):

Die Anhebung der Studienbeihilfen tritt mit dem Wintersemester 2008/09 in Kraft. Um Studierenden, die auf Grund eines Bescheides aus dem Sommersemester 2008 auch im Wintersemester 2008/09 weiterhin Studienförderung erhalten, die Erhöhung unmittelbar zukommen zu lassen, soll die Studienbeihilfenbehörde eine Neuberechnung nach den neuen Sätzen durchführen. Soferne es zu einer Erhöhung des Anspruches kommt, kann ab September 2008 die erhöhte Beihilfe oder der erhöhte Studienzuschuss ausbezahlt werden.