VORBLATT

Probleme:

–      Zur Bekämpfung des Klimawandels ist Österreich bereits frühzeitig zu Gegensteuerungsmaßnahmen gezwungen, um hohe zukünftige Kosten zu verringern. Die CO2-Emission ist dabei eine der großen Herausforderungen. Es sind dabei auch im Abgabenbereich Anreize zur CO2-Emissionsreduktion zu setzen.

Ziele und Lösungen:

–      Um einen Anreiz zu setzen die CO2-Emissionen zu senken und die raschere Markteinführung der strengeren Abgasvorschriften nach Euro 6 zu forcieren, soll die bestehende Normverbrauchsabgabe durch ein Bonus-Malus-System adaptiert werden.

–      Für Heizöl extra leicht (gekennzeichnetes Gasöl) und dem entsprechenden Heizstoffen soll eine Spreizung des Steuersatzes abhängig vom Schwefelgehalt analog zur Spreizung bei Benzin und Diesel eingeführt werden.

Alternativen:

–      Keine.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

–      Die Änderungen in den beiden Abgabengesetzen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

–      Keine.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

In den letzten Jahren wurden verstärkt Schritte zur Ökologisierung des Steuersystems gesetzt. Diese betrafen unter anderem die steuerliche Förderung biogener und schwefelfreier Kraftstoffe, die Anhebung der Mineralöl- und Energiesteuersätze und die Anreize zum Einbau von Partikelfiltern bei der Normverbrauchsabgabe.

Mit den vorliegenden Maßnahmen werden diese Schritte konsequent fortgesetzt.

Die Normverbrauchsabgabe, die anlässlich der Anschaffung eines Kraftfahrzeuges zu entrichten ist, hat einen besonders hohen Lenkungseffekt. Um diesen zwecks Anschaffung umweltfreundlicher Kraftfahrzeuge zu erreichen, wird die Normverbrauchsabgabe um ein Bonus-Malus System in Abhängigkeit von den Schadstoff- und CO2-Emissionen ergänzt. Dies führt dazu, dass verbrauchs- und schadstoffarme Fahrzeuge einen Bonus erhalten, während stark umweltbelastende Kraftfahrzeuge mit einem Malus verteuert werden.

Im Zuge der weiteren Ökologisierung des Mineralölsteuergesetzes wird für gekennzeichnetes Gasöl (sogenanntes Heizöl extra leicht) und dem entsprechenden Heizstoff eine Spreizung des Steuersatzes abhängig vom Schwefelgehalt analog zur Spreizung bei Benzin und Diesel eingeführt. Damit soll für den Einsatz umweltfreundlicher schwefelarmer gekennzeichneter Gasöle und Heizstoffe ein steuerlicher Anreiz geschaffen werden.

Kompetenz

Die Zuständigkeit des Bundes zur Gesetzgebung und Vollziehung beruht auf den Kompetenztatbeständen „Bundesfinanzen, insbesondere öffentliche Abgaben, die ausschließlich oder teilweise für den Bund einzuheben sind;” (Art. 10 Abs. 1 Z 4 B-VG).

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich

Durch den Klimawandel infolge hoher Treibhausgasemissionen drohen erhebliche volkswirtschaftliche Kosten. Diese Maßnahmen stellen ein mildes Mittel dar, um diese Kosten zu vermeiden, die kurzfristig höheren Steuereinnahmen bei der Mineralölsteuer sind dabei Ergebnis eines volkswirtschaftlichen Lenkungseffekts. Es sind daher keine negativen Auswirkungen auf Wachstum und Beschäftigung zu erwarten.

Finanzielle Auswirkungen

Im Saldo sind bei den vorgeschlagenen Maßnahmen in den Abgabengesetzen keine nennenswerten finanziellen (Folge-)Kosten zu erwarten.

Auswirkungen auf das Abgabenaufkommen

–      Normverbrauchsabgabegesetz: Die Maßnahmen werden in den kommenden Jahren zu keinen nennenswerten Aufkommensänderungen führen. Sollten diese Maßnahmen zu einem Mehraufkommen führen, wird dieses in den Klimafonds eingezahlt.

–      Mineralölsteuergesetz 1995: Die Änderung führt 2008 zu einem Mehraufkommen von rund 10 Mio. Euro. Danach ist damit zu rechnen, dass schwefelhältiges Gasöl weitgehend durch schwefelfreies Gasöl substituiert ist und durch den dadurch möglichen Einsatz von modernen und effizienten Brennwertgeräten zukünftig mit einer geringeren Aufkommensdynamik zu rechnen ist.

Von diesen Mehreinnahmen von zunächst 10 Mio. Euro entfallen als Ertragsanteile auf die Länder im Jahr 2008 rd. 1,65 Mio. Euro bzw. ab dem Jahr 2009 rd. 2,06 Mio. Euro sowie auf die Gemeinden rd. 1,17 Mio. Euro jährlich. Diese Anteile der Länder und Gemeinden wurden bereits auf Basis der Vereinbarung über den Finanzausgleich ab dem Jahr 2008 ermittelt, wo eine Umwandlung der wesentlichen Bedarfszuweisungen und Zweckzuschüsse des Bundes an die Länder und Gemeinden in Ertragsanteile vorgesehen ist.

Gender Mainstreaming – Auswirkungen auf Frauen und Männer

Die Änderungen im vorliegenden Entwurf lassen eine sinnvolle Zuordnung zu Männern und Frauen nicht zu.

Auswirkungen auf Verwaltungslasten für Unternehmen

Es bestehen keine zusätzlichen Auswirkungen auf die Informationsverpflichtungen der Unternehmen.


Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des Normverbrauchsabgabegesetzes)

Zu Z 1 (§ 6a NoVAG 1991)

Zu Abs. 1 und 2:

Die Berechnung der Normverbrauchsabgabe erfolgt nunmehr mittels einer verbrauchsabhängigen Komponente und einer Komponente, die die Emissionen berücksichtigt. Fahrzeuge, die geringe CO2-Emissionen vorweisen, werden einen Bonus erhalten, der bei niedrigen Verbräuchen und niedrigem Anschaffungspreis zur Steuerfreiheit führt.

Beispiel 1:

Anschaffungskosten netto

12 000 €

 

Verbrauch

4,1 l Diesel/100 km

 

CO2-Emission

107 g/100 km

 

 

NoVA Steuersatz daher 4,1 minus 2 = 2,1 mal 2 = 4,2

 

NoVA 12 000 mal 4% =

480 €

 

minus Bonus gemäß § 6a Abs. 1 Z 1

– 300 €

 

ergibt Steuer

180 €

Erreicht das Fahrzeug einen NOx-Ausstoß von höchstens 80 mg/km und erreichen die partikelförmigen Luftverunreinigungen nicht mehr als 0,005 g/km, dann wird gemäß § 6a Abs. 1 Z 3 ein zusätzlicher Bonus in Höhe von maximal 200 € gewährt. Im vorliegenden Beispiel ergibt sich daher unter dieser Vorausssetzung eine NoVA in Höhe von Null, das Fahrzeug ist NoVA-frei.

Für Fahrzeuge mit hohem CO2-Ausstoß wird

–      zwischen 1. Juli 2008 und 31. Dezember 2009 ab der Grenze von 180 g/km, und

–      ab dem 1. Jänner 2010 ab der Grenze von 160 g/km

gemäß § 6a Abs. 1 Z 2 ein Zuschlag eingehoben, der abhängig vom CO2-Ausstoß ist und 25 € je g/km über der jeweiligen Grenze beträgt.

Beispiel 2 (Anschaffung September 2008):

Anschaffungskosten netto

25 000 €

 

Verbrauch

7,1 l Diesel/100 km

 

CO2-Emission

184 g/100 km

 

 

NoVA Steuersatz daher 7,1 minus 2 = 5,1 mal 2 = 10,2

 

NoVA 25 000 mal 10% =

2500 €

 

plus Malus gemäß § 6a Abs. 1 Z 2a (4 mal 25 Euro)

100 €

 

ergibt Steuer

2600 €

Erreicht das Fahrzeug einen NOx-Ausstoß von höchstens 80 mg/km und erreichen die partikelförmigen Luftverunreinigungen nicht mehr als 0,005 g/km, dann wird gemäß § 6a Abs. 1 Z 3 ein Bonus in Höhe von maximal 200 € gewährt. Im vorliegenden Beispiel ergibt sich daher unter dieser Voraussetzung eine NoVA in Höhe von 2400 €.

Beispiel 3 (Anschaffung August 2010):

Anschaffungskosten netto

30 000 €

 

Verbrauch

10,4 l Benzin/100 km

 

CO2-Emission

250 g/100 km

 

 

NoVA Steuersatz daher 10,4 minus 3 = 7,4 mal 2 = 14,8

 

NoVA 30 000 mal 15% =

4500 €

 

plus Malus gemäß § 6a Abs. 1 Z 2b (90 mal 25 €)

2250 €

 

ergibt Steuer

6750 €

Erreicht das Fahrzeug einen NOx-Ausstoß von höchstens 60 mg/km, dann wird gemäß § 6a Abs. 1 Z 3 ein Bonus in Höhe von maximal 200 € gewährt. Im vorliegenden Beispiel ergibt sich daher unter dieser Voraussetzung eine NoVA in Höhe von 6550 €.

Fahrzeuge mit alternativen Antriebsarten (Hybridantrieb, E 85, Methan (Erdgas/Biogas), Flüssiggas oder Wasserstoff) erhalten einen Bonus von höchstens 500 Euro. Als Fahrzeuge mit Hybridantrieb sind nur Full-Hybrid-Fahrzeuge zu verstehen, das sind solche, die zumindest für kurze Strecken selbständiges elektrisches Fahren ermöglichen.

Beispiel 4 (Anschaffung Juli 2009):

Anschaffungskosten netto

30 000 € (E 85-Fahrzeug)

 

Verbrauch

8,3 l Benzin/100 km

 

CO2-Emission

190 g/100 km

 

 

NoVA Steuersatz daher 8,3 minus 3 = 5,3 mal 2 = 10,6

 

NoVA = 30 000 mal 11% =

3300 €

 

plus Malus gemäß § 6a Abs. 1 Z 2a (10 mal 25 Euro)

250 €

 

minus Bonus gemäß § 6a Abs. 1 Z 4

– 500 €

 

ergibt Steuer

3050 €

Beispiel 5:

Anschaffungskosten netto

25 000 € (Hybrid-Kfz)

 

Verbrauch

5,4 l Benzin/100 km

 

CO2-Emission

125 g/100 km

 

 

NoVA Steuersatz daher 5,4 minus 3 = 2,4 mal 2 = 4,8

 

NoVA = 25 000 mal 5% =

1250 €

 

minus Bonus gemäß § 6a Abs. 1 Z 4

– 500 €

 

ergibt Steuer

750 €

 

Zu Abs. 3:

Für Fahrzeuge, für die keine CO2-Emissionswerte vorliegen, wird in Abhängigkeit von der Motorleistung ab der Grenze von 100 kW ein Zuschlag von 20 € je Kilowatt erhoben.

Zu Abs. 4:

Unabhängig von den vorgenannten Zu- und Abschlägen wird für mit Dieselmotor angetriebene Fahrzeuge, die die Partikelfiltergrenze von 0,005 g/km überschreiten, jedenfalls ein Zuschlag von 300 € eingehoben.

Zu Abs. 5:

Um den Lenkungseffekt für alle Fahrzeuge zu erreichen, wird bei der Steuerbefreiung gemäß § 3 Z 3 das Bonus-Malus-System von § 6a nicht berücksichtigt.

Zu Artikel 2 (Änderung des Mineralölsteuergesetzes 1995)

Z 1 und 2 (§ 3 Abs. 1 Z 5 und § 3 Abs. 3 MinStG 1995):

Im Rahmen der Maßnahmen zur Ökologisierung des Steuersystems wurden bereits in der Vergangenheit steuerliche Anreize zum Einsatz umweltfreundlicher Energieträger geschaffen. Zu diesen Maßnahmen zählt insbesondere die Besteuerung von Treibstoffen und Heizölen nach deren Schwefelgehalt.

Auch für steuerbegünstigtes gekennzeichnetes Gasöl (sogenanntes Heizöl extra leicht) sollen in Abhängigkeit von dessen Schwefelgehalt unterschiedliche Steuersätze Anwendung finden. Die Steuersätze für Heizstoffe (§ 3 Abs. 3) sollen entsprechend angepasst werden. Die Steuersatzdifferenz zwischen schwefelarmen und schwefelhaltigen Produkten beträgt 3 Cent/l.

Die Mineralölsteuermehreinnahmen aus der Anhebung der Steuersätze für andere als schwefelarme Waren dürften vernachlässigbar sein, da zu erwarten ist, dass Produkte mit höherem Schwefelgehalt sehr rasch durch schwefelarme Produkte ersetzt werden.


Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Artikel 1

Änderung des Normverbrauchsabgabegesetzes

 

§ 6a. (1) Die gemäß § 6 Abs. 2 ff errechnete Steuer ändert sich auf Grund der folgenden Regelungen:

 

           1. Für Fahrzeuge, deren Ausstoß an CO2 geringer als 120 g/km ist, vermindert sich die Steuerschuld um höchstens 300 Euro.

 

            2. a) Für Fahrzeuge, deren CO2-Ausstoß größer als 180 g/km ist, erhöht sich die Steuerschuld im Zeitraum vom 1. Juli 2008 bis zum 31. Dezember 2009 für den die Grenze von 180 g/km übersteigenden CO2-Ausstoß um 25 Euro je g/km.

 

               b) Für Fahrzeuge, deren CO2-Ausstoß größer als 160 g/km ist, erhöht sich die Steuerschuld im Zeitraum vom 1. Jänner 2010 für den die Grenze von 160 g/km übersteigenden CO2-Ausstoß um 25 Euro je g/km.

 

           3. Für Fahrzeuge mit Benzinantrieb, die die Schadstoffgrenze von 60 mg/km NOx bzw für Fahrzeuge mit Dieselantrieb, die die Schadstoffgrenze von 80 mg/km NOx einhalten und bei denen die partikelförmigen Luftverunreinigungen nicht mehr als 0,005 g/km betragen, vermindert sich die Steuerschuld um höchstens 200 Euro.

 

           4. Für Fahrzeuge mit umweltfreundlichem Antriebsmotor (Hybridantrieb; Verwendung von Kraftstoff der Spezifikation E 85, von Methan in Form von Erdgas/Biogas, Flüssiggas oder Wasserstoff) vermindert sich die Steuerschuld bis zum Ablauf des 31. August 2012 um höchstens 500 Euro.

 

(2) Die Summe der Steuerverminderungen gemäß Abs. 1 darf den Betrag von 500 Euro nicht übersteigen. Die Berechnung kann zu keiner Gutschrift an Steuer führen.

 

(3) Bei Fahrzeugen im Sinne des § 2 Z 2, für die kein CO2-Emissionswert vorliegt, erhöht sich die Steuer für die die Grenze von 100 Kilowatt übersteigende Leistung um 20 Euro je Kilowatt.

 

(4) Für Fahrzeuge im Sinne des § 2 Z 2, die mit Dieselmotoren angetrieben werden und bei denen die partikelförmigen Luftverunreinigungen mehr als 0,005 g/km betragen, erhöht sich die nach § 6 berechnete Steuer um 300 Euro.

 

(5) Die Befreiungen gemäß § 3 Z 3 sind für Abs. 1 bis 4 nicht anzuwenden.

§ 15. (1) bis (9) …

§ 15. (1) bis (9) …

 

(10) § 6a in der Fassung des BGBl. I Nr. xxx/200x ist auf Vorgänge nach dem 30. Juni 2008 anzuwenden.

Artikel 2

Änderung des Mineralölsteuergesetzes 1995

§ 3. (1) 1. bis 4. …

§ 3. (1) 1. bis 4. …

           5. für 1 000 l gekennzeichnetes Gasöl (§ 9) 98 €;

           5. für 1 000 l gekennzeichnetes Gasöl (§ 9)

 

                a) mit einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg 98 Euro;

 

               b) mit einem Schwefelgehalt von mehr als 10 mg/kg 128 Euro;

           9. …

           9. …

(1a) bis (2) …

(1a) bis (2) …

(3) Die Mineralölsteuer für Heizstoffe beträgt 98 € für 1 000 l.

(3) Die Mineralölsteuer für Heizstoffe beträgt für 1 000 l

 

                a) mit einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg 98 Euro;

 

               b) mit einem Schwefelgehalt von mehr als 10 mg/kg 128 Euro.

(4) …

(4) …

 

§ 64j. (1) § 3 Abs. 1 Z 5 und § 3 Abs. 3 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/200x treten mit 1. Juli 2008 in Kraft.

 

(2) § 3 Abs. 1 Z 5 und § 3 Abs. 3 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2007 sind weiterhin auf Waren anzuwenden, für welche die Steuerschuld vor dem 1. Juli 2008 entstanden ist.