Vorblatt

Problem:

Der im Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik zur Regelung von Fragen gemeinsamen Interesses im Zusammenhang mit der nuklearen Sicherheit und dem Strahlenschutz, BGBl. Nr. 565/1990 idF BGBl. III Nr. 123/1997, vorgesehene Informationsaustausch soll verbessert werden.

Ziel:

Verbesserung des Informationsaustausches durch Umsetzung der Zielsetzungen der Präambel des Abkommens zwischen Österreich und der Tschechischen Republik betreffend Schlussfolgerungen des Melker Prozesses und Follow-up, BGBl. III Nr. 266/2001.

Inhalt:

Verbesserung des Sicherheitsdialogs und des Informationsaustausches.

Alternativen:

Keine.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine.

Finanzielle Auswirkungen:

Keine.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die Rechtsvorschriften der EU stehen dem Abschluss des ggst. Protokolls nicht entgegen.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.

Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Das Protokoll zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Tschechischen Republik zur Änderung des Abkommens zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik zur Regelung von Fragen gemeinsamen Interesses im Zusammenhang mit der nuklearen Sicherheit und dem Strahlenschutz  hat gesetzändernden und  gesetzesergänzenden Charakter und bedarf daher gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat. Es enthält keine verfassungsändernden oder verfassungsergänzenden Bestimmungen und hat nicht politischen Charakter. Es ist der unmittelbaren Anwendbarkeit im innerstaatlichen  Rechtsbereich zugänglich, sodass die Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist. Da durch das Protokoll keine Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, bedarf es keiner Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG.

Das Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik zur Regelung von Fragen gemeinsamen Interesses im Zusammenhang mit der nuklearen Sicherheit und dem Strahlenschutz, BGBl. Nr. 565/1990 idF BGBl. III Nr. 123/1997, regelt den Austausch von Informationen und Erfahrungen über nukleare Sicherheit und Strahlenschutz.

Zur Angleichung an die neuen staatspolitischen Gegebenheiten (Tschechische Republik statt CSSR) sowie in Umsetzung der Zielsetzungen der Präambel des Abkommens zwischen Österreich und der Tschechischen Republik betreffend Schlussfolgerungen des Melker Prozesses und Follow-up, BGBl. III Nr. 266/2001, dem sog. „Brüsseler Abkommen“, bei dem es sich ebenso wie beim Nuklearinformationsabkommen um einen völkerrechtlich verbindlichen Vertrag handelt, stimmten die Tschechische Republik und Österreich überein, Expertengespräche zur Änderung des bilateralen Abkommens abzuhalten.

Diese seit 2002 geführten Expertengespräche mit der Tschechischen Republik konnten Anfang 2006 mit der Paraphierung des  Protokolls zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Tschechischen Republik zur Änderung des Abkommens zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik zur Regelung von Fragen gemeinsamen Interesses im Zusammenhang mit der nuklearen Sicherheit und dem Strahlenschutz abgeschlossen werden. Im Rahmen der Verhandlungen verfolgte Österreich das Ziel, den Informationsaustausch über nukleare Sicherheit und Strahlenschutz zu verbessern.

Die wichtigsten Änderungen, die durch das Protokoll in das Abkommen aufgenommen werden, sind:

Ausweitung der Informationspflicht auf Ereignisse, bei denen es notwendig ist, dem Informationsbedürfnis der Bevölkerung einer der Vertragsparteien Rechnung zu tragen, sowie Berechtigung, von der anderen Vertragspartei weitere Erläuterungen und ergänzende Informationen zu verlangen,

Zusammenarbeit im Bereich des Notfallschutzes,

Anpassung des regelmäßigen und automatischen Datenaustausches von Messwerten der automatischen Messnetze zur Radioaktivitätsüberwachung und von Ergebnissen der Entscheidungshilfesysteme zur Prognose der Ausbreitung radioaktiv kontaminierter Luftmassen an den Stand der technischen Entwicklung,

erhebliche Erweiterung des Informationsaustausches über Kernanlagen durch ausdrückliche Einbeziehung großer Veränderungen (Leistungssteigerung, Erneuerung oder Erweiterung der Betriebsbewilligung) sowie von Stilllegung und Rückbau von Kernanlagen,

Schaffung einer Rechtsgrundlage für umfangreiche Konsultationen in Einzelfällen.

Hingegen konnte die Streitbeilegungsbestimmung des bestehenden Abkommens (Art. 11) trotz nachhaltiger österreichischer Bemühungen nicht verbessert werden.

Besonderer Teil

Zu Abschnitt 1:

Im Titel des Abkommens soll es statt „Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik“ nun „Regierung der Tschechischen Republik“ heißen, was den seit der Unterzeichnung des Abkommens am 25. Oktober 1989 auf der tschechischen Seite eingetretenen völker- und verfassungsrechtlichen Veränderungen Rechnung trägt.

Zu Abschnitt 2:

In der Präambel des Abkommens wird, wie im Titel, die Anpassung an den Staatsnamen „Tschechische Republik“ vorgenommen. Die Bezugnahme auf das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik zur Regelung von Fragen gemeinsamen Interesses im Zusammenhang mit Kernanlagen vom 18. November 1982 entfällt und an die Stelle der Bezugnahme auf die Schlussakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa tritt ein Hinweis auf die gemeinsame Mitgliedschaft Österreichs und Tschechiens in der Europäischen Union.

Zu Abschnitt 3:

Die in Art. 1 des Abkommens enthaltenen Definitionen werden präzisiert und an den internationalen Sprachgebrauch angepasst. Inhaltlich tritt keine Änderung ein.

Zu Abschnitt 4:

Abschnitt 4 des Abkommens legt fest, über welche Vorfälle oder Ereignisse in Anlagen oder bei Tätigkeiten mit einer Freisetzung von radioaktiven Substanzen das Nachbarland von dem Land, auf dessen Territorium der Vorfall oder das Ereignis eintrat, zu informieren ist. Weiters werden die Informationswege und deren Überprüfung festgelegt. Die wichtigsten Änderungen, die das Protokoll in das Abkommen einfügt, sind folgende:

Die Vertragsparteien informieren einander nicht nur über Ereignisse, die geeignet sind, Besorgnis bei der Bevölkerung einer der Vertragsparteien zu erwecken, sondern allgemeiner bei Ereignissen, bei denen es notwendig ist, dem Informationsbedürfnis der Bevölkerung einer der Vertragsparteien Rechnung zu tragen, wobei die Einzelheiten noch im Rahmen einer Durchführungsvereinbarung festzulegen sind.

Die informierte Vertragspartei kann zusätzlich zu den Benachrichtigungen über Vorfälle oder Ereignisse weitere Erläuterungen und ergänzende Informationen von der anderen Vertragspartei einfordern.

Zu Abschnitt 5:

Abschnitt 5 des Abkommens legt fest, welche Mindestangaben über den Vorfall oder das Ereignis und dessen Auswirkungen zu übermitteln sind. Diese Mindestangaben entsprechen den von der Entscheidung des Rates zum beschleunigten Informationsaustausch im Fall einer radiologischen Notstandssituation 87/600/EURATOM vorgesehenen Angaben und decken alle für die Bewertung der radiologischen Lage und die Vorbereitung und Durchführung von Schutzmaßnahmen für die Bevölkerung des Nachbarlandes relevanten Informationen ab. Im Vergleich zum geltenden Abkommen werden durch das Protokoll keine inhaltlichen Änderungen vorgenommen.

Zu Abschnitt 6:

Abschnitt 6 des Abkommens legt fest, wie beim Eintritt eines Vorfalls eine Zusammenarbeit beider Vertragsparteien zur Gewährleistung des Schutzes von Gesundheit und Vermögen ihrer Bevölkerung sowie über eine mögliche Hilfeleistung vereinbart wird. Zusätzlich haben sich die Vertragsparteien im Protokoll darauf geeinigt, im Bereich des Notfallschutzes zusammenzuarbeiten, wobei die technischen und administrativen Einzelheiten noch im Rahmen einer Durchführungsvereinbarung festzulegen sind.

Zu Abschnitt 7:

Abschnitt 7 des Abkommens legt fest, in welchem Umfang Messergebnisse der Radioaktivitätsüberwachung der Umwelt und von Nahrungsmitteln ausgetauscht werden. Der technischen Entwicklung auf dem Gebiet der automatischen Messnetze zur Radioaktivitätsüberwachung und der Entscheidungshilfesysteme zur Prognose der Ausbreitung radioaktiv kontaminierter Luftmassen in der Atmosphäre wurde durch das Protokoll Rechnung getragen. Weiters wurde ein regelmäßiger automatischer Austausch der Messergebnisse der automatischen Messnetze und der automatische Austausch von Ergebnissen der Entscheidungshilfesysteme vereinbart.

Zu Abschnitt 8:

Art. 6 des Abkommens wird um wesentliche, zeitgemäße Elemente ergänzt und erweitert damit den Informationsaustausch über Kernanlagen erheblich. Insbesondere werden nun explizit große Veränderungen, wie etwa eine Leistungssteigerung oder eine Erneuerung oder eine Erweiterung der Betriebsbewilligung, sowie die Stilllegung und der Rückbau von Kernanlagen erfasst. Darüber hinaus schafft Art. 6 Abs. 5 nunmehr eine Rechtsgrundlage für umfangreiche Konsultationen in Einzelfällen.

Zu Abschnitt 9:

Durch die Änderungen in Art. 8 des Abkommens sollen die bisher vertraglich festgelegten Koordinatoren (Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten und Tschechoslowakische Atomenergiekommission) durch auf diplomatischem Weg zu nominierende Koordinationsstellen ersetzt werden, was größere Flexibilität zulässt.

Zu Abschnitt 10:

Art. 13 Abs. 2 des Abkommens wird durch eine Bestimmung ergänzt, die die zuständigen Behörden der Vertragsparteien zum Abschluss von Durchführungsvereinbarungen zum Abkommen ermächtigt. Solche Durchführungsvereinbarungen sind auch in den durch das Protokoll geänderten Art. 2 Abs. 3, Art. 4 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 des Abkommens vorgesehen.

Zu Abschnitt 11:

Abschnitt 11 regelt das Inkrafttreten des Protokolls.