Vorblatt

Problem:

-       Die Regelungen betreffend das Hebammenregister entsprechen nicht den inhaltlichen Anforderungen und Rechtsschutzbedürfnissen einer Registrierung mit konstitutiver Wirkung.

-       Über die Erwerbsausübung betreffende Rechte hat letztinstanzlich ein Tribunal zu entscheiden.

Inhalt:

-       Änderung und Erweiterung der Regelungen betreffend Registrierung im Hebammengesetz.

-       Normierung der unabhängigen Verwaltungssenate der Länder als Berufungsinstanz für Entscheidungen betreffend die Aufnahme und Beendigung der Ausübung des zahnärztlichen Berufs und Hebammenberufs.

Alternativen:

-       Hinsichtlich der Regelungen betreffend das Hebammenregister Beibehaltung der bisherigen unbefriedigenden Rechtslage.

-       Hinsichtlich der Regelungen betreffend den Instanzenzug keine.

Auswirkungen auf die Beschäftigungslage und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine.

Finanzielle Auswirkungen:

Mit der Änderung und der Erweiterung der Regelungen betreffend Registrierung im Hebammengesetz ist im Umstellungszeitraum mit einem geringfügigen kurzfristigen Mehraufwand für das Österreichische Hebammengremium zu rechnen.

Die Verlagerung der Berufungszuständigkeit auf die unabhängigen Verwaltungssenate der Länder wird nur einen minimalen Mehraufwand für diese bzw. nur eine minimale Entlastung für den Bund verursachen, da erfahrungsgemäß nur von wenigen Einzelfällen ausgegangen werden kann.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Durch dieses Bundesgesetz werden Rechtsvorschriften der Europäischen Union nicht berührt.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Zustimmung der Länder zur Kundmachung gemäß Art. 129a Abs. 2 B-VG.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Inhalt:

Da die derzeitigen Regelungen im Hebammengesetz betreffend das Hebammenregister nicht den inhaltlichen Anforderungen und Rechtsschutzbedürfnissen einer Registrierung mit konstitutiver Wirkung entsprechen, sind die Bestimmungen betreffend die Registrierung zu ändern.

Rechte im Zusammenhang mit der Berufsausübung und damit der Erwerbsausübung werden als „civil rights“ im Sinne der EMRK qualifiziert. Da in derartigen Verfahren letztinstanzlich ein Tribunal zu entscheiden hat, sind in den entsprechenden Verfahrensbestimmungen betreffend die Aufnahme und Beendigung der Ausübung des zahnärztlichen Berufs bzw. des Hebammenberufs die unabhängigen Verwaltungssenate der Länder als Berufungsinstanz zu normieren.

Finanzielle Auswirkungen:

Mit der Änderung und der Erweiterung der Regelungen betreffend Registrierung im Hebammengesetz ist im Umstellungszeitraum mit einem geringfügigen kurzfristigen Mehraufwand für das Österreichische Hebammengremium zu rechnen.

Die im Zusammenhang mit der Zurücknahme der Berufsberechtigung als Hebamme vorgesehene Verlagerung der Berufungszuständigkeit vom/von der Bundesminister/in für Gesundheit, Familie und Jugend auf die unabhängigen Verwaltungssenate der Länder wird nur einen minimalen Mehraufwand für diese verursachen bzw. nur eine minimale Entlastung für den Bund, da erfahrungsgemäß nur von wenigen Einzelfällen ausgegangen werden kann.

Die im Zahnärztegesetz vorgesehene Verlagerung der Berufungszuständigkeit vom/von der Bundesminister/in für Gesundheit, Familie und Jugend auf die unabhängigen Verwaltungssenate der Länder betrifft ausschließlich die vorläufige Untersagung der Berufsausübung. Da auch derartige Berufungsverfahren nur in verschwindender Anzahl auftreten (seit 1. Jänner 2006 fand kein einziges derartiges Verfahren statt), verursacht dies nur einen minimalen Mehraufwand für die Länder bzw. eine minimale Entlastung für den Bund.

Die Verlagerung der Berufungszuständigkeit vom/von der Landeshauptmann/-frau auf die unabhängigen Verwaltungssenate der Länder in Angelegenheiten der Versagung der Eintragung in die Zahnärzteliste, der Entziehung der Berufsberechtigung und der Ausstellung von Bescheinigungen an Fachärzte/-innen für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde gemäß Artikel 37 der Richtlinie 2005/36/EG bedeutet keine Verschiebung der Vollziehung vom Bund auf die Länder. Die Berufungszuständigkeit verbleibt vielmehr in der Vollziehung der Länder. Im Hinblick auf die geringe Anzahl der Berufungsverfahren in diesen Angelegenheiten wird sich ein allfälliger Mehraufwand im Bereich der unabhängigen Verwaltungssenate auf ein geringfügiges Ausmaß beschränken.

Die gegenständlichen Novellen haben keine zusätzlichen Auswirkungen auf die Informationspflichten der Unternehmen.

Kompetenzgrundlage:

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das vorliegende Bundesgesetz auf Artikel 10 Abs. 1 Z 8 („Einrichtung beruflicher Vertretungen, soweit sie sich auf das ganze Bundesgebiet erstrecken“) und Z 12 B-VG („Gesundheitswesen“).

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Zustimmung der Länder zur Kundmachung gemäß Art. 129a Abs. 2 B-VG.

Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des Hebammengesetzes):

Zu Z 1, 7 und 8 (Inhaltsverzeichnis, §§ 32 und 41):

Auf Grund der im Rahmen dieser und der vorangegangenen Hebammengesetz-Novellen geänderten, ergänzten und aufgehobenen Bestimmungen und Überschriften ist eine Neuerlassung des Inhaltsverzeichnisses notwendig geworden.

In diesem Zusammenhang werden dem § 32 eine Überschrift hinzugefügt und die Überschrift zu § 41 dem durch die letzte Novelle erweiterten Regelungsinhalt angepasst.

Zu Z 2 bis 6 und 9 bis 11 (§§ 10, 22, 42 ff und 54a):

Für jene Gesundheitsberufe, für die bereits eine Registrierung gesetzlich vorgesehen ist (Ärzteliste, Zahnärzteliste, Kardiotechnikerliste, Psychologen- und Psychotherapeutenliste etc.), ist die Eintragung in das Register für den Erwerb der Berechtigung zur Berufsausübung erforderlich und somit konstitutiv. Das Hebammengesetz normiert hingegen derzeit keine konstitutive Wirkung der Eintragung in das Hebammenregister, sondern lediglich eine Verpflichtung zur Eintragung innerhalb von drei Tagen nach Beginn der Berufstätigkeit.

Das Regierungsprogramm der XXIII. Gesetzgebungsperiode legt die Schaffung einer Registrierung weiterer Gesundheitsberufe insbesondere als eine der Gesundheitsplanung, -steuerung und -versorgung dienliche Maßnahme fest. Im Sinne dieser Zielsetzung ist davon auszugehen, dass die Eintragung in dieses neu zu schaffende Register ebenfalls konstitutiv erfolgen wird.

Um auch die Regelungen betreffend Registrierung im Hebammengesetz mit diesen Vorgaben kompatibel zu machen, wird die derzeitige deklarative Wirkung in eine konstitutive umgewandelt. Da die derzeitigen Regelungen betreffend das Hebammenregister allerdings nicht den inhaltlichen Anforderungen und Rechtsschutzbedürfnissen einer Registrierung mit konstitutiver Wirkung entsprechen, sind die Bestimmungen entsprechend den Regelungen über die konstitutive Listenführung anderer Standesvertretungen (z.B. Österreichische Ärztekammer, Österreichische Zahnärztekammer) zu ändern.

Dies erfordert auch eine Anpassung der Bestimmung hinsichtlich der Zurücknahme der Berufsberechtigung insofern, als eine Streichung aus dem Hebammenregister bei Verlust der Berufsberechtigung normiert wird.

In Verfahren betreffend die Versagung der Eintragung in das Hebammenregister bzw. der Zurücknahme der Berufsberechtigung wird über Rechte der Berufsangehörigen im Zusammenhang mit der Berufsausübung und damit der Erwerbsausübung abgesprochen. Da diese Rechte als „civil rights“ im Sinne der EMRK qualifiziert werden, hat darüber letztinstanzlich ein Tribunal zu entscheiden. In diesen Verfahren werden daher die unabhängigen Verwaltungssenate der Länder als Berufungsinstanz normiert. Mangels konkreter Übergangsbestimmungen sind am Tag des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes beim/bei der Bundesminister/in für Gesundheit, Familie und Jugend allenfalls anhängige Berufungsverfahren an den unabhängigen Verwaltungssenat abzutreten, wird doch dessen Zuständigkeit mit diesem Zeitpunkt wirksam. Vergleichbare Regelungen sind im Rahmen des Verwaltungsreformgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 65/2002, im Ärztegesetz 1998, BGBl. I Nr. 169, im Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, BGBl. I Nr. 108/1997, im MTD-Gesetz, BGBl. Nr. 460/1992, und im Apothekengesetz, RGBl. Nr. 5/1907, normiert worden sowie auch in den seither erlassenen Berufsgesetzen – im Sanitätergesetz, BGBl. I Nr. 30/2002, und im Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz, BGBl. I Nr. 169/2002 – enthalten.

Zu Artikel 2 (Änderung des Zahnärztegesetzes):

Zu Z 1 und 4 bis 6 (§§ 13, 45, 46 und 55):

In Verfahren betreffend die Versagung der Eintragung in die Zahnärzteliste, der Entziehung der Berufsberechtigung, der vorläufigen Untersagung der Berufsausübung und der Ausstellung der Bescheinigung an Fachärzte/-innen für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde gemäß Artikel 37 der Richtlinie 2005/36/EG wird über Rechte der Berufsangehörigen im Zusammenhang mit der Berufsausübung und damit der Erwerbsausübung abgesprochen. Da diese Rechte als „civil rights“ im Sinne der EMRK qualifiziert werden, hat darüber letztinstanzlich ein Tribunal zu entscheiden. In diesen Verfahren werden daher die unabhängigen Verwaltungssenate der Länder als Berufungsinstanz normiert.

Mangels konkreter Übergangsbestimmungen sind am Tag des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes beim/bei der Landeshauptmann/-frau bzw. beim/bei der Bundesminister/in für Gesundheit, Familie und Jugend allenfalls anhängige Berufungsverfahren an den unabhängigen Verwaltungssenat abzutreten, wird doch dessen Zuständigkeit mit diesem Zeitpunkt wirksam.

Vergleichbare Regelungen sind im Rahmen des Verwaltungsreformgesetzes 2001 im Ärztegesetz 1998, im Gesundheits- und Krankenpflegegesetz im MTD-Gesetz und im Apothekengesetz normiert worden sowie auch in den seither erlassenen Berufsgesetzen – im Sanitätergesetz und im Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz – enthalten.

Eine Umsetzung bereits in der Stammfassung des Zahnärztegesetzes bzw. im Rahmen des Gesundheitsberufe-Rechtsänderungsgesetzes 2007 war auf Grund der durch das Erfordernis der Zustimmung der Länder zur Kundmachung gemäß Art. 129a Abs. 2 B-VG zu erwartenden zeitlichen Verzögerung nicht möglich.

Zu Z 2 und 3 (§ 43):

Nach derzeitiger Rechtslage liegt eine Berufseinstellung nur bei entsprechender Meldung des/der Angehörigen des zahnärztlichen Berufs vor. Die Erfahrung hat allerdings gezeigt, dass wiederholt Zahnärzte/-innen ihre Berufstätigkeit in Österreich eingestellt haben, ohne die Österreichische Zahnärztekammer im Wege der zuständigen Landeszahnärztekammer hievon zu verständigen, und somit die Streichung dieser Personen aus der Zahnärzteliste nicht möglich war. Damit die Zahnärzteliste dem Anspruch einer aktuellen Widerspiegelung der zahnärztlichen Versorgung in Österreich gerecht werden kann, wird daher die rechtliche Grundlage geschaffen, in diesen Fällen eine Berufseinstellung auch von Amts wegen festzustellen und die betroffenen Berufsangehörigen aus der Zahnärzteliste zu streichen.

Da auch in diesen Fällen über die Rechte zur Berufsausübung abgesprochen wird, werden ebenfalls die unabhängigen Verwaltungssenate der Länder als Berufungsinstanz normiert.