Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

 

Vorgeschlagene Fassung

Artikel 1

Änderung des Hebammengesetzes

§ 10. Zur Ausübung des Hebammenberufes sind Personen berechtigt, die

§ 10. Zur Ausübung des Hebammenberufes sind Personen berechtigt, die

           1. und 2. …

           1. und 2. …

           3. einen Qualifikationsnachweis (§§ 11 bis 13) erbringen und

           3. einen Qualifikationsnachweis (§§ 11 bis 13) erbringen,

           4. über die für die Berufsausübung notwendigen Sprachkenntnisse verfügen.

           4. über die für die Berufsausübung notwendigen Sprachkenntnisse verfügen und

 

           5. in das Hebammenregister eingetragen sind.

§ 22. (1) …

§ 22. (1) …

(2) Aus Anlaß der Zurücknahme der Berufsberechtigung gemäß Abs. 1 ist der Hebammenausweis (§ 16) einzuziehen.

(2) Anlässlich der Zurücknahme der Berufsberechtigung gemäß Abs. 1 hat das Österreichische Hebammengremium

 

           1. die Streichung aus dem Hebammenregister vorzunehmen und

 

           2. den Hebammenausweis einzuziehen.

(3) Bestehen gegen die Wiederaufnahme der Berufsausübung durch Personen, deren Berechtigung gemäß Abs. 1 zurückgenommen wurde, keine Bedenken mehr, ist die Berufsberechtigung durch den Landeshauptmann wieder zu erteilen. Die eingezogenen Urkunden sind wieder auszufolgen.

(3) Bestehen gegen die Wiederaufnahme der Berufsausübung durch Personen, deren Berechtigung gemäß Abs. 1 zurückgenommen wurde, keine Bedenken mehr, ist die Berufsberechtigung durch den Landeshauptmann wieder zu erteilen. Das Österreichische Hebammengremium hat die Wiedereintragung in das Hebammenregister vorzunehmen und den Hebammenausweis wieder auszufolgen.

(4) Vor der Zurücknahme der Berufsberechtigung ist das Österreichische Hebammengremium zu hören. …

(4) Vor der Zurücknahme bzw. Wiedererteilung der Berufsberechtigung ist das Österreichische Hebammengremium zu hören. …

 

(5) Gegen Bescheide gemäß Abs. 1 und 3 steht die Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat des Landes offen.

 

Ausbildungsverordnung

§ 32.

§ 32.

Verhältnis zu Behörden und zur Sozialversicherung

Informationsrechte und -pflichten

§ 41. (1) bis (7) …

§ 41. (1) bis (7) …

 

Hebammenregister

 

§ 42. (1) Das Österreichische Hebammengremium hat die Anmeldungen für die Ausübung des Hebammenberufs entgegenzunehmen und eine Liste der zur Berufsausübung berechtigten Angehörigen des Hebammenberufs (Hebammenregister) zu führen.

 

(2) Das Hebammenregister hat folgende Daten zu enthalten:

 

           1. Eintragungsnummer;

           2. Vor- und Zunamen, gegebenenfalls Geburtsname;

           3. akademischer Grad;

           4. Geburtsdatum und Geburtsort;

           5. Staatsangehörigkeit;

           6. Qualifikationsnachweis (§§ 11 bis 13);

           7. Hauptwohnsitz;

           8. Zustelladresse;

           9. Berufssitze, Dienstorte, Hebammenpraxis;

         10. Errichtung, Betrieb und Schließung einer Hebammenpraxis;

         11. Telefonnummer und E-Mail-Adresse;

         12. Berufs- bzw. Ausbildungsbezeichnung;

         13. Verträge mit Sozialversicherungsträgern und Krankenfürsorgeanstalten.

 

(3) Die unter Abs. 2 Z 1 bis 3 und 9 bis 13 angeführten Daten sind öffentlich. Jeder ist berechtigt, in den öffentlichen Teil des Hebammenregisters Einsicht zu nehmen sowie gegen Kostenersatz Kopien zu erhalten.

 

Eintragung in das Hebammenregister

§ 42a. (1) Personen, die den Hebammenberuf in Österreich auszuüben beabsichtigen und die Erfordernisse gemäß § 10 Z 1 bis 4 erfüllen, haben sich vor Aufnahme ihrer beruflichen Tätigkeit beim Österreichischen Hebammengremium mittels eines vom Österreichischen Hebammengremium hiefür aufzulegenden Formblatts und unter eigenhändiger Unterschriftsleistung oder mittels elektronischer Signatur anzumelden und die erforderlichen Personal- und Ausbildungsnachweise vorzulegen.

 

(2) Personen gemäß Abs. 1, die die Ausübung des Hebammenberufs im Rahmen eines Dienstverhältnisses anstreben und unter die Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, fallen, haben bei der Anmeldung gemäß Abs. 1 zusätzlich die Erfüllung der ausländerbeschäftigungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Beschäftigung in Österreich nachzuweisen.

 

(3) Zum Nachweis der Vertrauenswürdigkeit sind

           1. eine Strafregisterbescheinigung oder ein vergleichbarer Nachweis des Heimat- oder Herkunftsstaats und

           2. sofern dies die Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Heimat- oder Herkunftsstaats vorsehen, eine Disziplinarstrafregisterbescheinigung oder ein vergleichbarer Nachweis

vorzulegen, die zum Zeitpunkt der Anmeldung zur Eintragung nicht älter als drei Monate sein dürfen.

 

(4) Zum Nachweis der gesundheitlichen Eignung ist ein ärztliches Zeugnis vorzulegen, das zum Zeitpunkt der Anmeldung zur Eintragung nicht älter als drei Monate sein darf.

 

(5) Die Nachweise gemäß Abs. 1, 3 und 4 sind, sofern sie nicht in deutscher Sprache ausgestellt sind, auch in beglaubigter Übersetzung vorzulegen.

 

(6) Erfüllt die betreffende Person die Erfordernisse gemäß Abs. 1 und 2, so hat das Österreichische Hebammengremium sie in das Hebammenregister einzutragen. Die berufliche Tätigkeit darf erst nach Erhalt der Bestätigung über die Eintragung in das Hebammenregister aufgenommen werden.

 

(7) Das Österreichische Hebammengremium hat jede Anmeldung ohne unnötigen Aufschub,

           1. in Fällen, in denen auf Grund der Richtlinie 2005/36/EG keine automatische Anerkennung vorgesehen ist (§ 12 Abs. 1 Z 4 und 5) spätestens innerhalb von vier Monaten,

           2. in allen anderen Fällen spätestens innerhalb von drei Monaten

nach vollständiger Vorlage der Unterlagen zu erledigen.

 

(8) Das Österreichische Hebammengremium hat den Landeshauptmann umgehend darüber zu informieren, wenn bei Hebammen die für die Berufsausübung erforderlichen Voraussetzungen gemäß § 10 nicht oder nicht mehr vorliegen.

 

Versagung der Eintragung

 

§ 42b. (1) Erfüllt die betreffende Person die Erfordernisse gemäß § 10 Z 1 bis 4 sowie gegebenenfalls § 42a Abs. 2 nicht, so hat das Österreichische Hebammengremium die Eintragung in das Hebammenregister mit Bescheid zu versagen.

 

(2) Gegen Bescheide des Österreichischen Hebammengremiums gemäß Abs. 1 steht die Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes offen, in dessen Bereich die betreffende Person

           1. den in Aussicht genommenen Berufssitz oder Dienstort oder, sofern ein solcher noch nicht in Aussicht genommen ist,

           2. den Hauptwohnsitz

hat.

 

Änderungsmeldungen

 

§ 42c. (1) Hebammen, die in das Hebammenregister eingetragen sind, haben dem Österreichischen Hebammengremium folgende schriftliche Meldungen zu erstatten:

 

           1. jede Namensänderung und Änderung der Staatsangehörigkeit;

           2. jeden Wechsel des Hauptwohnsitzes sowie der Zustelladresse;

           3. jede Änderung der Telefonnummer und E-Mail-Adresse;

           4. jede Eröffnung, Verlegung und Auflassung bzw. Schließung eines Berufssitzes bzw. einer Hebammenpraxis.

 

(2) Das Österreichische Hebammengremium hat die erforderlichen Änderungen und Ergänzungen im Hebammenregister vorzunehmen.

 

Streichung aus dem Hebammenregister

 

§ 42d. (1) Das Österreichische Hebammengremium hat in folgenden Fällen die Streichung aus dem Hebammenregister vorzunehmen:

 

           1. dauernder Verzicht auf die Berechtigung zur Ausübung des Hebammenberufs,

           2. zeitweiliger Verzicht auf die Berechtigung zur Ausübung des Hebammenberufs in der Dauer von mehr als drei Jahren,

           3. Zurücknahme der Berechtigung zur Berufsausübung (§ 22),

           4. Tod der/der Berufsangehörigen.

 

(2) Der Verzicht gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 wird frühestens im Zeitpunkt des Einlangens der Meldung beim Österreichischen Hebammengremium wirksam.

Mitgliedschaft

Mitgliedschaft

§ 42. (1) Dem Österreichischen Hebammengremium gehören, vorbehaltlich Abs. 7, alle Hebammen an, die ihren Beruf in Österreich ausüben.

§ 42e. (1) Dem Österreichischen Hebammengremium gehören alle Hebammen an, die ihren Beruf in Österreich ausüben und im Hebammenregister eingetragen sind.

(2) Hebammen haben sich spätestens drei Tage nach Beginn ihrer Berufstätigkeit beim Österreichischen Hebammengremium unter Vorlage ihres Qualifikationsnachweises gemäß §§ 11 und 13 oder einer beglaubigten Abschrift oder der Bestätigung gemäß § 12 Abs. 6 sowie eines Nachweises über die gesundheitliche Eignung und eines Nachweises über die Vertrauenswürdigkeit für die Eintragung in das Hebammenregister anzumelden. Die Nachweise über die gesundheitliche Eignung und die Vertrauenswürdigkeit dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein.

 

(2) Hebammen haben sich spätestens drei Tage nach Beginn ihrer Berufstätigkeit beim Österreichischen Hebammengremium unter Vorlage ihres Qualifikationsnachweises gemäß §§ 11 und 13 oder einer beglaubigten Abschrift oder der Bestätigung gemäß § 12 Abs. 6 sowie eines Nachweises über die gesundheitliche Eignung und eines Nachweises über die Vertrauenswürdigkeit für die Eintragung in das Hebammenregister anzumelden. Die Nachweise über die gesundheitliche Eignung und die Vertrauenswürdigkeit dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein.

 

(3) Erfolgt die Anmeldung bei einer Landesgeschäftsstelle, hat diese eine Kopie der in Abs. 2 genannten Nachweise dem Österreichischen Hebammengremium mindestens einmal monatlich zu übermitteln.

 

(4) Das Österreichische Hebammengremium hat den Landeshauptmann darüber zu informieren, wenn bei Hebammen die für die Berufsausübung erforderlichen Voraussetzungen gemäß § 10 nicht oder nicht mehr vorliegen.

 

(5) Die Mitgliedschaft erlischt

 

           1. durch dauernden und zeitweiligen Verzicht auf die Berechtigung zur Ausübung des Hebammenberufes oder

 

           2. bei Zurücknahme der Berechtigung zur Berufsausübung (§ 22) oder

 

           3. durch Tod.

 

(6) Der Verzicht wird frühestens im Zeitpunkt des Einlangens der Meldung beim Österreichischen Hebammengremium wirksam.

 

(7) Hebammen, die auf die Berechtigung zur Ausübung des Hebammenberufes verzichten, können sich bei der Landesgeschäftsstelle ihres Wohnsitzes als außerordentliche Mitglieder eintragen lassen.

(2) Hebammen, die auf die Berechtigung zur Ausübung des Hebammenberufs verzichten, können sich beim Österreichischen Hebammengremium als außerordentliche Mitglieder eintragen lassen.

(8) Staatsangehörige einer Vertragspartei des EWR-Abkommens, die den Hebammenberuf gemäß § 21 vorübergehend in Österreich ausüben, sind vom Erfordernis der Mitgliedschaft befreit.

 

§ 54a. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 3 600 Euro zu bestrafen, wer

§ 54a. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 3 600 Euro zu bestrafen, wer

            1 bis 3 …

           1. bis 3. …

           4. durch Handlungen oder Unterlassungen den im § 4 Abs. 1, § 5, § 6, § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 9, § 10, § 17 Abs. 1, § 18, § 19 Abs. 2 und 4, § 20, § 21 Abs. 2 und 3, § 42 Abs. 2 oder § 51 enthaltenen Anordnungen oder Verboten zuwiderhandelt, oder

           4. durch Handlungen oder Unterlassungen den im § 4 Abs. 1, § 5, § 6, § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 9, § 10, § 17 Abs. 1, § 18, § 19 Abs. 2 und 4, § 20, § 21 Abs. 2 und 3, § 42a Abs. 1, § 42c Abs. 1 oder § 51 enthaltenen Anordnungen oder Verboten zuwiderhandelt, oder

           5. …

           5. …

(2) und (3) …

(2) und (3) …

Artikel 2

Änderung des Zahnärztegesetzes

§ 13. (1) …

§ 13. (1) …

(2) Gegen Bescheide der Österreichischen Zahnärztekammer gemäß Abs. 1 steht die Berufung an den Landeshauptmann offen, in dessen Bereich die Anmeldung in die Zahnärzteliste gemäß § 12 Abs. 1 eingebracht wurde.

(2) Gegen Bescheide der Österreichischen Zahnärztekammer gemäß Abs. 1 steht die Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes offen, in dessen Bereich die Anmeldung in die Zahnärzteliste gemäß § 12 Abs. 1 eingebracht wurde.

§ 43. (1) …

§ 43. (1) …

 

(1a) Eine Berufseinstellung liegt auch dann vor, wenn der/die Angehörige des zahnärztlichen Berufs

           1. die Berufsausübung in Österreich tatsächlich eingestellt hat und

           2. trotz dreimaliger Aufforderung keine entsprechende Mitteilung an die Österreichische Zahnärztekammer gemacht hat.

In diesem Fall hat die Österreichische Zahnärztekammer die Berufseinstellung mit Bescheid festzustellen. Gegen diesen Bescheid steht die Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes offen, in dem der/die Angehörige des zahnärztlichen Berufs zuletzt seinen/ihren Berufssitz, Dienstort oder Wohnsitz hatte.

(2) Im Falle einer Berufseinstellung gemäß Abs. 1 hat die Österreichische Zahnärztekammer

(2) Im Falle einer Berufseinstellung gemäß Abs. 1 oder 1a hat die Österreichische Zahnärztekammer

           1. und 2. …

           1. und 2. …

§ 45. (1) und (2) …

§ 45. (1) und (2) ..

(3) Gegen einen Bescheid der Österreichischen Zahnärztekammer gemäß Abs. 1 steht die Berufung an den Landeshauptmann offen.

(3) Gegen einen Bescheid der Österreichischen Zahnärztekammer gemäß Abs. 1 steht die Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat des Landes offen.

(4) ….

(4) …

§ 46. (1) bis (5) …

§ 46. (1) bis (5) …

(6) Gegen eine Untersagung gemäß Abs. 1 oder 2 steht dem/der Betroffenen sowie der Österreichischen Zahnärztekammer die Berufung an den/die Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend offen. Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung.

(6) Gegen eine Untersagung gemäß Abs. 1 oder 2 steht dem/der Betroffenen sowie der Österreichischen Zahnärztekammer die Berufung an den unabhängigen Veraltungssenat des Landes offen. Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung.

§ 55. (1) bis (3) …

§ 55. (1) bis (3) …

(4) Gegen Bescheide der Österreichischen Zahnärztekammer gemäß Abs. 3 steht die Berufung an den Landeshauptmann offen, in dessen Bereich

(4) Gegen Bescheide der Österreichischen Zahnärztekammer gemäß Abs. 3 steht die Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes offen, in dessen Bereich

           1. bis 3. ….

           1. bis 3. ….

des/der Facharztes/Fachärztin für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde gelegen ist.

des/der Facharztes/Fachärztin für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde gelegen ist.