Vorblatt
Problem:
In den, dem Handel zugeführten Treibstoffen sind auch in einem nicht zu vernachlässigendem Ausmaß Mischkomponenten enthalten (Toluole, Xylole, MTBE und ETBE). Im EBMG erscheint nicht umfassend geklärt, dass vom den Begriff „Pflichtnotstandsreserven“ auch Biokraftstoffe und Rohstoffe zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen fallen. Bedingt durch den Tanktourismus ist Österreich verbunden, Pflichtnotstandsreserven in erhöhtem Ausmaß, allerdings bei gleichbleibenden Lagerkapazitäten zu halten. Ungleichgewicht bei den gehaltenen Pflichtnotstandsreserven. Erweiterung der Aufgaben der Kontrollorgane. Gegenwärtig sind Biokraftstoffe und Rohstoffe zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen von der Erdölstatistik nicht erfasst.
Ziel:
• Einbeziehung der, als Mischkomponenten zu Benzinen Verwendung findenden Stoffe (Toluole, Xylole, MTBE und ETBE) in die als Pflichtnotstandsreserven zu haltenden Produkte.
• Eindeutige Klärung, dass unter den Begriff „Pflichtnotstandsreserven“ nicht nur Erdöl und Erdölprodukte, sondern auch Biokraftstoffe und Rohstoffe zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen fallen.
• Einbeziehung der - auf Grundlage des zwischen Österreich und Italien bestehenden Staatsvertrages zur Nutzung von Einrichtungen des Ölhafens Triest errichteten - Tanklager der Transalpinen Ölleitung GmbH (TAL) in Triest in das österreichische System der Pflichtnotstandsreservenhaltung.
• Anpassung der gehaltenen Pflichtnotstandsreserven an die Marktstruktur
• Anpassung der Aufgaben der Kontrollorgane.
• Aufnahme der Biokraftstoffe und Rohstoffe zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen in die statistischen Erhebungen über Brenn- und Treibstoffe (Erdölstatistik).
Inhalt:
• Erweiterung der Produktliste der als Pflichtnotstandsreserven zu haltenden Benzine um die als Mischkomponenten zu Benzinen Verwendung findenden Stoffe (Toluole, Xylole, MTBE und ETBE).
• Ergänzung des Begriffes „Pflichtnotstandsreserven“ um „Biokraftstoffe und Rohstoffe zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen“.
• Eröffnung der Möglichkeit für Lagerhalter gemäß Art. II § 5 Abs. 6 EBMG 1982, die ihr übertragenen Vorratspflichten zur Haltung von Erdöl und Erdölprodukten in diesem Tanklager auf Grund eines privatrechtlichen Vertrages gemäß Art. II § 4 Abs. 1 Z 3 EBMG 1982 erfüllen zu können (Puffermengen).
• Anpassung der Substitutionsfaktoren an die Marktstruktur
• Anpassung der Aufgaben der Kontrollorgane und Ermächtigung zur Beiziehung von Sachverständigen.
• Schaffung der gesetzlichen Grundlage zur Anpassung der Verordnung über die statistischen Erhebungen über Brenn- und Treibstoffe (Erdölstatistik).
Alternativen:
Mögliche teilweise Inanspruchnahme der Haftung der Republik Österreich im Falle des Verfalls der Erdölpreise.
Finanzielle Auswirkungen:
Die vorgesehenen Änderungen haben keine Auswirkungen auf den Bundeshaushalt, die Planstellen des Bundes oder auf andere Gebietskörperschaften.
Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:
Durch die Verankerung von Maßnahmen, durch die die Versorgungssicherheit erhöht wird, gewinnt der Wirtschaftsstandort Österreich an Attraktivität.
Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Keine
Besonderheiten des Normsetzungsverfahrens:
Im Verfassungsrang stehende Kompetenzdeckungsklauseln; Sonderverfassungsbestimmungen
Erläuterungen
Allgemeiner Teil:
Internationale Verpflichtungen zur Notstandsreservenhaltung
IEA
Als Teilnehmerstaat, auf den das Übereinkommen über ein Internationales Energieprogramm, BGBl. Nr. 317/1976 (IEP-Übereinkommen), Anwendung findet, hat sich Österreich verpflichtet, im Rahmen eines Systems der gemeinsamen Selbstversorgung mit Öl in Notständen ausreichende Notstandsreserven zu unterhalten, um ohne Netto-Öleinfuhren den Verbrauch mindestens 90 Tage lang decken können.
EU
Durch den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union (EU) ist Österreich - auf Grund der Richtlinie 2006/67/EG des Rates vom 24. Juli 2006 zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Mindestvorräte an Erdöl und/oder Erdölerzeugnissen zu halten, Amtsblatt Nr. L 217 vom 8.8.2006, S. 8–15 - gleichfalls zur Haltung von Pflichtnotstandsreserven an Erdöl und Erdölprodukten verpflichtet, Vorräte in einer Höhe zu halten, die dem durchschnittlichen Inlandsverbrauch von 90 Tagen des vorhergehenden Kalenderjahres entspricht.
Die Erdölbevorratung in Österreich
Verfassungsrechtliche Grundlagen
Für die Erlassung des EBMG ist eine im Verfassungsrang stehende Kompetenzdeckungsklausel erforderlich.
Rechtliche Entwicklung
Die innerstaatliche Umsetzung der im IEP-Übereinkommen enthaltenen Bestimmungen erfolgte im Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetz vom 19. Mai 1976 (nunmehr EBMG 1982). Dieses Gesetz, welches ein Ergebnis des Interessensausgleiches zwischen dem Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie, der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft und dem betroffenen Wirtschaftskreis war, sah die Wahlfreiheit der Erfüllung der Vorratspflicht durch den Importeur von Erdöl- und Erdölprodukten vor. Es wurde daher einem dezentralen Bevorratungssystem gegenüber einem zentralen zB nach dem Schweizer bzw. Deutschen Modell der Vorzug gegeben. Dies geschah vor allem unter dem Aspekt des Kostenvorteils in einem dezentralen System.
Gegenstand der Vorratspflicht aufgrund der Bestimmungen des EBMG war und ist die Haltung von Erdöl und den einzelnen Erdölprodukten im Ausmaß von 25 % der im Vorjahr getätigten Importe an Erdöl und Erdölprodukten ab 1. März (nunmehr 1. April) des nachfolgenden Kalenderjahres durch die Importeure.
Zur Erfüllung der Vorratspflicht für jene Importeure, die keine oder nicht ausreichende Tanklagerkapazitäten zur Verfügung hatten und somit ihre Pflichtnotstandsreserven nicht selbst halten konnten, wurde die gesetzliche Verankerung eines mit Bundeshaftung ausgestatteten behördlich genehmigten Lagerhalters vorgesehen.
Die Erdöl-Lagergesellschaft m.b.H (ELG):
Die Konzeption eines gesetzlich mit Bundeshaftung ausgestatteten Lagerhalters führte zur Gründung der Erdöl-Lagergesellschaft m.b.H. (ELG) als joint venture - Gesellschaft der staatlichen OMV als Mehrheitsgesellschafter und der multinationalen Gesellschaften, wie AGIP, BP und SHELL.
Obgleich das EBMG mehrere Optionen vorsieht, wie ein Importeur seiner Vorratspflicht nachkommt, sind 97 % der vorratspflichtigen Mengen bei der Erdöl-Lagergesellschaft mbH (in der Folge: ELG) gelagert. Die ELG ist Trägerin einer Konzession gemäß Art. II § 5 EBMG und hat ihren Sitz (und ihr Hauptlager) in Lannach (Steiermark).
Die ELG erfüllt die ihr überbundene Verpflichtung zur Haltung von PNR wiederum
1. durch die Haltung von Beständen, die in ihrem Eigentum stehen;
2. durch die Überbindung an einen anderen Lagerhalter, der gemäß Art. II § 5 EBMG konzessioniert ist (neben der ELG gibt es in Österreich drei weitere Lagerhalter gemäß Art. II § 5 EBMG);
3. durch den Abschluss eines privatrechtlichen Vertrages mit einem Dritten, in dem sich dieser gegenüber der ELG verpflichtet, eine bestimmte Menge an Erdöl oder Erdölprodukten für den Krisenfall zur Verfügung zu halten, wobei sich diese Mengen in seinem Eigentum befinden müssen (sog. Lagerhaltung gemäß Art. II § 4 Abs. 1 Z 3 EBMG).
Durch die Einbindung der Tanklager Lannach und der wesentlichen Vertragspartner der ELG in das Pipelinesystem der TAL bzw. der AWP sind die Krisenlager in Österreich in optimaler Weise in die österreichische Versorgungslogistik eingebunden. Damit ist gewährleistet, dass auch bei Lieferengpässen und sogar bei kurzfristig totalen Lieferausfällen, die Aufrechterhaltung der Grundversorgung in optimaler Weise gewährleistet ist und die österreichischen Raffineriekapazitäten in Schwechat weiter mit Rohöl versorgt werden können.
Zielsetzungen der Novelle:
• Einbeziehung weiterer, als Mischkomponenten zu Benzinen Verwendung findender Stoffe (Toluole, Xylole, MTBE und ETBE).
• Eindeutige Klärung, dass unter den Begriff „Pflichtnotstandsreserven“ nicht nur Erdöl und Erdölprodukte, sondern auch Biokraftstoffe und Rohstoffe zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen fallen. Damit wird der in Österreich seit 1. Oktober 2005 bestehenden, verpflichtenden Beimengung von Biokraftstoffen entsprochen.
• Einbeziehung der - auf Grundlage des zwischen Österreich und Italien bestehenden Staatsvertrages zur Nutzung von Einrichtungen des Ölhafens Triest errichteten - Tanklager der Transalpinen Ölleitung GmbH (TAL) in Triest. An Lagerhalter gemäß Art. II § 5 Abs. 6 EBMG 1982 (derzeit nur die ELG) übertragene Vorratspflichten sollen durch Haltung von Erdöl und Erdölprodukten in diesem Tanklager auf Grund eines privatrechtlichen Vertrages gemäß Art. II § 4 Abs. 1 Z 3 EBMG erfüllt werden können. Die Haltung von Pflichtnotstandsreserven in Triest soll allerdings nur subsidiär dann zum Tragen kommen, wenn alle inländischen Tankkapazitäten ausgeschöpft sind und Schwankungen bei der Menge der zu haltenden Pflichtnotstandsreserven eine flexible Reaktion erfordern (Puffermengen).
• Durch die gegenwärtige Substitutionsregelung besteht ein Ungleichgewicht bei den gehaltenen Pflichtnotstandsreserven. Die Novelle sieht daher eine Anpassung der Substitutionsfaktoren an die Marktstruktur vor
• Bedingt durch die Einbeziehung von Biokraftstoffen und Rohstoffen zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen in das System der Pflichtnotstandsreservenhaltung sind auch die Aufgaben der Kontrollorgane anzupassen und die Möglichkeit der Beiziehung von Sachverständigen zu eröffnen.
• Mit Hinblick auf die gemäß der Kraftstoffverordnung verpflichtende Substitution von fossilen Treibstoffen durch Biokraftstoffe sind folgerichtig auch Biokraftstoffe und Rohstoffe zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen in die statistischen Erhebungen über Brenn- und Treibstoffe (Erdölstatistik) mit einzubeziehen. Dies entspricht der allgemeinen innerstaatlichen und EU-Tendenz und sollte aus systematischen Gründen auch im EBMG beibehalten bleiben.
Finanzielle Auswirkungen:
Die vorgesehenen Änderungen haben keine Auswirkungen auf den Bundeshaushalt, die Planstellen des Bundes oder auf andere Gebietskörperschaften.
Besonderer Teil:
Zu Z 1 (Art. I):
Mangels eines eigenen Kompetenztatbestandes im Art. 10 B-VG ist es auch bei Änderungen des Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetzes 1982 erforderlich, eine Verfassungsbestimmung (Kompetenzdeckungsklausel) zu Grunde zu legen.
Zu Z 2 (Art. II § 1 Abs. 1 Z 3 lit. a):
Die Waren der Unterpositionen 2707 20 10 (Toluole), 2707 30 10 (Xylole) und 2707 50 10 (Aromatische Kohlenwasserstoffe), sowie MTBE und ETBE dienen auch zur Verwendung als Kraftstoff und sind als Ottokraftstoffe – Mischkomponenten wesentliche Bestandteile der Gruppe der „Benzine“. Demgemäß sind sie daher in das EBMG aufzunehmen.
Zu Z 3 (Art. II § 2 Abs. 4):
Die Ergänzung im Abs. 4 um die Importe von Rohstoffen zur direkten Erzeugung von Biokrafttstoffen dient zur Klarstellung. Demnach sind Importe von Rohstoffen, welche auch für andere Zwecke als zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen Verwendung finden, (wie z.B. Rapsöl, Sojaöl) und somit nicht einer energetischen Nutzung zugeführt werden, nicht vorratspflichtig.
Zu Z 4 (Art. II § 3 Abs. 1), Z 5 (Art. II §§ 3 Abs. 5, 6 und 11 Abs. 1), Z 7 (§ 4 Abs. 5) und Z 9 (Art. II §§ 10 Abs. 2 und 3, 12 Abs. 1 und 2 und § 16):
Die Grundlagen für die Einbeziehung von Biokraftstoffen in die Vorratspflicht wurden durch die Novelle 2006 (Art. 4 des Energie-Versorgungssicherheitsgesetzes, BGBl. I Nr. 106/2006) zum Erdöl- Bevorratungs- und Meldegesetz 1982 geschaffen. Damit fallen auch Rohstoffe und Biokraftstoffe (Art. II § 1 Abs. 1 Z 3a EBMG 1982) unter die im Art. II § 2 Abs. 1 EBMG 1982 umschriebene Vorratspflicht. Zur eindeutigen Klärung, dass unter den Begriff „Pflichtnotstandsreserven“ „Erdöl und Erdölprodukte sowie Biokraftstoffe und Rohstoffe zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen“ fallen, wurde diese Definition in allen, auch Biokraftstoffe umfassenden Bestimmungen verankert.
Zu Z 6 (Art. II § 3 Abs. 6):
Die Markteinschätzung bezüglich des inländischen Mineralölverbrauchs zeigt auch für die nächsten Jahre keine signifikante Abschwächung. Demgemäß wird auch die sich daraus begründende Vorratspflicht weiterhin auf hohem Niveau verbleiben, teilweise getragen vom Tanktourismus.
Der durch den Tanktourismus hervorgerufene höhere Mineralölverbrauch – dieser bewegt sich um rd. 1,5 Mio Tonnen pro Jahr – führte in weiterer Folge für Zwecke der Erfüllung der völker- und europarechtlichen Verpflichtungen der Republik Österreich nach dem Internationalen Energieprogramm (IEP-Übereinkommen), BGBl. Nr. 317/1976, und der Richtlinie 2006/67/EG des Rates vom 24. Juli 2006 zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Mindestvorräte an Erdöl und Erdölprodukten zu halten, zu einem Anstieg der inländischen Vorratspflicht um rd. 350.000 Tonnen an Erdöl und Erdölprodukten.
Dies erfordert weiterhin einen Aufbau zusätzlicher Bestände an Erdöl und Erdölprodukten sowie die Schaffung von Tankraum, da dieser weder für die Lagerung von Rohölen noch für Mitteldestillate – dies ist die größte Bevorratungsgruppe - im Inland in ausreichendem Maße zur Verfügung steht. Hinzu kommt, dass zufolge des anhaltend hohen Rohöl- und Produktenpreisniveaus zur Vermeidung des Investitions- und Preisrisikos (Bestandsrisiko) der Großteil der inländischen Importeure ihre Vorratspflichten an einen mit Bundeshaftung ausgestatten Lagerhalter (Art. II § 5 Abs. 6), wie es die Erdöl-Lagergesellschaft mbH (ELG) ist, kontrahieren.
Die ELG, an die gegenwärtig mehr als 98% der gesamten inländischen Pflichtnotstandsreserven übertragen worden sind, ist daher zur Erfüllung der völker- und europarechtlichen Verpflichtungen der Republik Österreich angehalten, die entsprechenden Tankraumkapazitäten herzustellen und Produktenbestände zu beschaffen. Dies geht mit einem hohem Investitions-, Bestands- und Finanzierungsrisiko einher, welches als Gesamtrisiko bei einer Dämpfung des inländischen Mineralölverbrauchs, - z.B. hervorgerufen durch einen gänzlichen oder auch teilweisen Wegfall des Tanktourismus als Folge einer Harmonisierung der Verbrauchssteuern innerhalb der Europäischen Union oder der Senkung der Mineralölsteuer in den Anrainerstaaten bzw. durch die Anhebung der inländischen Mineralölsteuer - schlagend werden und letztlich im Falle eines Verfalls des Rohölpreises zu einer teilweisen Inanspruchnahme der Haftung des Bundes führen kann.
Neben dem vorerwähnten Investitionsrisiko ist im Falle der Errichtung von Tankkapazitäten für bis zu 300.000 Kubikmeter (Investitionskosten inkl. Infrastrukturmaßnahmen von mehr als 70 Mio. EUR) auch das Realisierungsrisiko in die Betrachtung mit ein zu beziehen. So muss davon ausgegangen werden, dass im Zuge von Behördenverfahren auch Umweltverträglichkeitsprüfungen (UVP) verpflichtend werden, wodurch im günstigen Fall eines positiven UVP-Bescheides eine Inbetriebnahme von Tankkapazitäten erst drei Jahre nach Treffen der Investitionsentscheidung realistisch ist. Erst danach kann der Bestandsaufbau anschließen, für dessen vollständige Umsetzung zwei Jahre anzusetzen sind. Daraus ist ersichtlich, dass die Erfüllung des 90tägigen Deckungsziels erst in einigen Jahren erreicht werden kann.
Zur Vermeidung der aufgezeigten Risiken im Zuge der Errichtung von Tankkapazitäten und eines Bestandsrisikos aus der erforderlichen Beschaffung von Krisenbeständen (Beschaffungskosten von bis zu 150 Mio. EUR für ca. 250.000 Tonnen Gasöle) und somit des Ausschlusses der Inanspruchnahme der Haftung des Bundes durch den Lagerhalter gemäß Art. II § 5 Abs. 6 sollen daher auf Grundlage des zwischen den Republiken Italien und Österreich bestehenden Staatsvertrages zur Nutzung von Einrichtungen des Ölhafens Triest, BGBl. Nr. 228/1987, im Tanklager der Transalpinen Ölleitung GmbH (TAL) in Triest an den Lagerhalter zur Haltung übertragenen Vorratspflichten von diesem dort auf Grundlage eines privatrechtlichen Vertrages gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 gehalten werden können.
So beseitigt die Haltung von Pflichtnotstandsreserven in Triest - neben dem sofortigen Erreichen des 90tägigen Deckungsziels gegenüber der IEA und der Europäischen Union - durch eine hohe Flexibilität die vorerwähnten Risiken für die Republik Österreich, da Schwankungen in der Vorratspflicht, etwa als Folge eines durch einen rückläufigen Tanktourismus hervorgerufenen sinkenden Mineralölverbrauchs, aber auch in Folge der Substitution von fossilen Energieträgern durch andere Energieträger, wie z.B. Biomasse, gänzlich aufgefangen werden können. Hinzu kommt, dass diese Alternativlösung im Gegensatz zur Variante der Errichtung eigener Tankkapazitäten und der Beschaffung von Pflichtnotstandsreserven auf Grund ihrer Flexibilität keine nachteiligen Auswirkungen auf die Bevorratungskosten hat, die letztlich vom Endverbraucher zu tragen sind. Demgegenüber würden bei der Variante der Tankraumbeschaffung und des Aufbaues von Pflichtnotstandsreserven - ohne Einbeziehung des Investitions-, Bestands- und Finanzierungsrisikos - allein jährlich zusätzliche auf die Importeure bzw. den Endverbraucher umzulegende Kosten von rd. 15 Mio. EUR anfallen.
Zur Haltung von Pflichtnotstandsreserven in Triest ist anzumerken, dass vorrangig alle inländischen Tankkapazitäten ausgeschöpft werden. In Triest werden somit nur jene Lagermengen (Puffermengen) gehalten werden, die es ermöglichen, auf Schwankungen der an den Lagerhalter übertragenen Pflichtnotstandsreserven rasch und flexibel reagieren zu können (z.B. im Falle eines Rückgangs des Tanktourismus).
Zu Z 6 (Art. II § 3 Abs. 7):
Die Sicherstellung der ständigen Verfügbarkeit der in Triest gelagerten Rohölbestände wird durch Überprüfungen der Pflichtnotstandsreserven auf Grundlage einer unwiderruflichen privatrechtlichen Verpflichtungserklärung des Lagerhalters gewährleistet. Durch das bestehende Pipelinesystem der TAL und der Adria-Wien Pipeline GmbH (AWP) ist die Verbringung der in Triest gelagerten Rohölbestände innerhalb angemessener Zeit, das sind 15 Tage, sicher gestellt. Dies ermöglicht eine rasche Verarbeitung der Rohölbestände in der Raffinerie Schwechat und Verbringung der hergestellten Mineralölprodukte in den inländischen Markt.
Anzumerken ist hiezu, dass eine andere Form der Haltung von Pflichtnotstandsreserven im Ausland aufgrund der fehlenden Pipelinevernetzung bei den Mineralölprodukten eine umgehende, d.h. zeitlich angemessene aber auch vollständige Repatriierung der Mineralölproduktenbestände im Krisenfall nicht gewährleistet bzw. eine solche überhaupt nicht fristgerecht möglich ist, da keine ausreichenden anderen Transportmittel, wie z.B. Kesselwagen oder Tankschiffe zur Verfügung stehen. Eine Verfügbarkeit der im Ausland gelagerten Krisenbestände an Mineralölprodukten ist daher im Krisenfall nicht sichergestellt. Demgegenüber können die in Triest gehaltenen Rohölbestände über das bestehende Pipelinesystem rasch und effizient ihrer widmungsgemäßen Verwendung im Inland zugeführt werden. Als Beispiel ist hier der zwischen der Republik Deutschland und den Niederlanden bestehende bilaterale Vertrag über die Haltung von Rohölbeständen anzuführen.
Zu Z 6 ( Art. II § 3 Abs. 8):
Durch die gegenständliche Bestimmung wird sicher gestellt, dass der Lagerhalter zu jedem Zeitpunkt seinen Verpflichtungen nachkommt. Insbesondere ist neben dem Nachweis der ständigen Verfügbarkeit der Bestände auch der entsprechende Bestandsnachweis zu erbringen. Die Verletzung der vorstehenden Verpflichtungen als auch eine Behinderung der mit der Überprüfung der Pflichtnotstandsreserven beauftragten Organe durch den Lagerhalter bzw. dessen Vertragspartner fällt unter die Strafbestimmungen der Art. II §§ 21 und 22 und kann bis zur bescheidmäßigen Aufhebung der Ermächtigung zur Haltung von Pflichtnotstandsreserven in Triest führen.
Zu Z 8 (Art. II § 8 Abs. 1):
Im Hinblick auf den hohen Anteil der Mitteldestillate, im Besonderen von Dieselkraftstoff, gemessen am gesamten jährlichen Mineralölverbrauch einerseits und des rückläufigen Heizölverbrauchs andererseits, ist es geboten, die Substitutionsfaktoren im § 8 Abs. 1 betreffend die Substitution von Erdöl in Heizöle (ausschließlich Heizöl schwer) von höchstens 40% auf höchstens 35% zu verringern bzw. von Erdöl in Mitteldestillate von mindestens 20% auf mindestens 30% zu erhöhen.
Durch die Hinaufsetzung der Substitutionsfaktoren für die Substitution in Mitteldestillate bei gleichzeitiger Herabsetzung des Substitutionsfaktors für Heizöle (überwiegend Heizöl schwer) wird eine höhere Deckung bei der Bevorratungsgruppe der Mitteldestillate erreicht, wodurch die Erfüllung der europarechtlichen Verpflichtung nach der Bevorratungsrichtlinie 2006/67/EG DES RATES in der Bevorratungsgruppe „Mitteldestillate (einschließlich Jet Fuel)“ neben den beiden anderen Bevorratungsgruppen „Benzine und Heizöle“ dauerhaft gewährleistet wird.
Zu Z 11 (Art. II § 17):
Bedingt durch die Einbeziehung von Biokraftstoffen und Rohstoffen zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen in das System der Pflichtnotstandsreservenhaltung wurde auch die Bestimmung über die Aufgaben der Kontrollorgane neu gefasst. Im Hinblick auf die Komplexität der Produktarten „Biokraftstoffe und Rohstoffe zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen“ wird dem Kontrollorgan die Möglichkeit der Beiziehung oder die Beauftragung von Sachverständigen eröffnet.
Mit Hinblick darauf, dass 98 % der Pflichtnotstandsreserven von der Erdöl-Lagergesellschaft mbH gehalten werden, wurde – im Interesse einer Kostensenkung, Verwaltungsvereinfachung und Wirtschaftsfreundlichkeit - auf die Anordnung der Verpflichtung der regelmäßigen stichprobenartigen Überprüfung der Vorräte, Lager und Lagereinrichtungen verzichtet und der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit lediglich ermächtigt, solche Kontrollen durchzuführen.
Der Abs. 2 regelt die Verpflichtungen des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit bei begründetem Verdacht, dass die Bestimmungen des EBMG 1982 nicht eingehalten werden.
Zu Z 13 (Art. II § 25 Abs. 1):
Mit Hinblick auf die gemäß Kraftstoffverordnung (BGBl. II Nr. 417/2004) verpflichtende Substitution von fossilen Treibstoffen durch Biokraftstoffe sind folgerichtig auch Biokraftstoffe und Rohstoffe zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen in die statistischen Erhebungen über Brenn- und Treibstoffe (Erdölstatistik) mit einzubeziehen. Dies entspricht der allgemeinen innerstaatlichen und EU-Tendenz und sollte aus systematischen Gründen auch im EBMG beibehalten bleiben.