Vorblatt

Problem:

Durch den vermehrten Einsatz von Primärenergieträgern auf Basis von flüssiger Biomasse sowie von Substrat-Einsatzstoffen für die Biogaserzeugung ist es zu enormen Preissteigerungen für diese Energieträger gekommen, die die in der Kostenkalkulation für die Einspeisetarife getroffenen Annahmen weit übersteigen. Dies bewirkt, dass die den Einspeisetarifen zugrunde liegende Kostenkalkulation nicht mehr den gegenwärtigen Gegebenheiten entspricht. Durch die ambitionierten Zielsetzungen der EU bezüglich der Erhöhung der erneuerbaren Energieträger am Energieverbrauch ist davon auszugehen, dass sich die Preise für diese Energieträger weiter erhöhen. Diese Entwicklung hat die Existenzgefährdung von Betreibern von Ökostromanlagen zu Folge.

Ziel:

Abwehr der Existenzgefährdung von Betreibern von Ökostromanlagen und Erhaltung der Lebensfähigkeit dieser Anlagen ohne Mehrbelastung der Stromkonsumenten und Stromhändler. Möglichst rasches Inkrafttreten der durch dieses Gesetz vorgesehenen Stützungsmaßnahmen.

Inhalt:

Ermächtigung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit für das Kalenderjahr 2008 durch Verordnung einen Rohstoffzuschlag zu bestimmen, der die seit 2007 stattgefundenen Rohstoffpreiserhöhungen abfedert. Die Höhe des Rohstoffzuschlags ist insgesamt mit 20 Mio. Euro begrenzt. Dieser Betrag ist aus dem für das Kalenderjahr 2007 verbliebenen restlichen zusätzlichen Unterstützungsvolumen bzw. dem für 2008 vorgesehene zusätzliche Unterstützungsvolumen zu bedecken.

Alternativen:

           1. Inkaufnahme der Existenzgefährdung bzw. der Insolvenz von Ökostromanlagen, die auf Basis von flüssiger Biomasse sowie von Substrat-Einsatzstoffen für die Biogaserzeugung betrieben werden.

           2. Änderung des Aufbringungsmechanismus und höhere Belastungen von Stromkonsumenten und Stromhändlern durch Erhöhung des Zählpunktpauschales oder des Verrechnungspreises. Diese Variante hätte gegebenenfalls ein längeres Verfahren gemäß Artikel 88 Abs. 2 und 3 EGV zur Folge. Da Förderungen grundsätzlich erst durchgeführt werden dürfen, wenn die Kommission eine abschließende Entscheidung erlassen hat, könnte diese Variante dazu führen, dass die zur Erhaltung der Lebensfähigkeit von Ökostromanlagen erforderlichen Zuschläge erst zu einem späteren Zeitpunkt bestimmt werden könnten. Dadurch könnte allenfalls die Erreichung der mit diesem Gesetz verfolgten Zielsetzungen gefährdet werden.

Finanzielle Auswirkungen:

Die vorgesehenen Änderungen haben keine Auswirkungen auf den Bundeshaushalt, die Planstellen des Bundes oder auf andere Gebietskörperschaften.

Durch die Heranziehung von Mittel, die gemäß § 21a bzw. § 5 Abs. 1 Z 31 Ökostromgesetz für die Kalenderjahre 2007 und 2008 vorhanden sind, kommt es auch zu keinen Mehrbelastungen von Stromhändlern und Stromkonsumenten.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Durch diese Regelung wird die Lebensfähigkeit von Ökostromanlagen sichergestellt und eine Gefährdung dieser Anlagen durch Insolvenzgefahr abgewendet. Damit werden auch negative Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt abgewendet und damit auch die Investitionssicherheit auch bei geänderten wirtschaftlichen Rahmenbedingungen gestärkt.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Artikel 88 EGV:

Die in dem Gesetz vorgesehenen Zuschläge stellen sich als staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 88 EGV dar. Das Gesetz ist daher der Kommission zu notifizieren. Die Zuschläge dürfen erst dann ausbezahlt werden, wenn die Kommission eine abschließende Entscheidung erlassen hat.

Gemeinschaftsrahmen für stattliche Umweltschutzbeihilfen:

In Rz. 60 des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Umweltschutzbeihilfen wird ua. ausgeführt, dass im Falle der Biomasse höhere Betriebskosten anfallen, weshalb die Kommission Betriebsbeihilfen akzeptieren kann, die über die Deckung der Investionskosten hinausgehen, wenn der Nachweis erbracht wird, dass die Gesamtkosten nach Abschreibung der Anlagen weiterhin über den Preisen am Energiemarkt liegen.

Besonderheiten des Normsetzungsverfahrens:

Im Verfassungsrang stehende Kompetenzdeckungsklausel.


Erläuterungen

Allgemeines:

Die verstärkte Nachfrage nach Rohstoffen, die für die Gewinnung von Ökostrom aus flüssiger Biomasse- und Biogasanlagen zum Einsatz kommen, hat bewirkt, dass diese Rohstoffmärkte in kurzer Zeit von Überschussmärkten zu Mangelmärkten gedreht haben. Diese erhöhte Nachfrage hat bewirkt, dass sich insbesondere die Rohstoffpreise für flüssige Biomasse (Pflanzenöle, kaltgepresste biogene Öle, RME sowie andere biogene Brennstoffe sowie Altspeiseöle) sowie die für die Erzeugung von Biogas zum Einsatz gebrachten landwirtschaftlichen Produkte (wie etwa Mais) im Vergleich zu den Annahmen früherer Expertisen nachteilig entwickelt haben. So sind nach Angaben der Interessensvertretungen der Landwirtschaft bei manchen der Rohstoffe, die bei Biogasanlagen eingesetzt werden (wie etwa Rohmais), seit Jahresbeginn 2007 Preissteigerungen um bis zu 100% zu beobachten. Durch die ambitionierten Zielsetzungen der EU bezüglich der Erhöhung des Anteils an erneuerbaren Energieträger am Energieverbrauch sowie durch die verstärkte, weltweite Nachfrage nach Nahrungs- und Futtermitteln ist davon auszugehen, dass die Preise für diese Rohstoffe auch in der nächsten Zukunft eine eher steigende Tendenz aufweisen werden.

Bei Ökostromanlagen auf Basis von flüssiger Biomasse (zB Altspeiseöle) werden ähnliche Preisentwicklungen berichtet. Anlagenbetreiber mit Rohstoffbezügen aus Deutschland berichten, dass der Preis für Altspeiseöl von ursprünglich kalkulierten Kosten in Höhe von 300 Euro pro Tonne Altspeiseöl (tatsächlicher Preis 2002: 200 Euro pro Tonne Altspeiseöl) bis Jahresmitte 2007 auf 500 Euro pro Tonne (56-57 Cent pro Liter) angestiegen sei. Die Ursache liegt darin, dass Stoffe wie Altspeiseöl verstärkt für die Biodieselerzeugung nachgefragt werden.

Die Preisentwicklungen auf diesen Rohstoffmärkten haben zur Folge, dass gegenwärtig Anlagen zur Erzeugung von Ökostrom aus Biogas und flüssiger Biomasse nicht kostendeckend betrieben werden können, was zur Schließung von Ökostromanlagen und allenfalls (falls diese Auswirkungen bei der Biogasanlage nicht durch Mehreinnahmen für den Betreiber durch höhere Erlöse für den Verkauf des eigenen Rohstoffs Mais, etc. kompensiert werden) sogar zur Existenzgefährdung von Betreibern von Ökostromanlagen führen könnte.

Die Anzahl der Anlagen, die auf Basis von Biogas elektrische Energie erzeugen beträgt gegenwärtig 270, wobei bei einer installierten Leistung von ca. 65 MW von einem jährlichen Einspeisevolumen von etwa 400-500 GWh auszugehen. ist. Die jährliche Stromerzeugung von Anlagen auf Basis von flüssiger Biomasse beträgt ca. 80 GWh (bei einer installierten Leistung von 15 MW). Die Anzahl der Biomasse-flüssig Anlagen beträgt 45.

Soll ein Rückgang der Ökostromerzeugung aus flüssiger Biomasse und Biogas vermieden werden, ist es erforderlich, den betroffenen Anlagenbetreibern zusätzlich zu den gemäß § 11 oder § 30 Abs. 3 bestimmten Einspeisepreisen eine weitere Sonderunterstützung zu gewähren.

Geht man von einer 100%igen Preissteigerung der zum Einsatz gelangenden Rohstoffe aus, belaufen sich die Mehrkosten für Ökostrom aus Biogasanlagen pro erzeugter kWh auf 5,5 Cent/kWh, die Mehrkosten für Ökostrom von Anlagen auf Basis von flüssiger Biomasse liegen in ähnlicher Größenordnung. Im vorliegenden Novellenentwurf wird ein Rohstoffzuschlag in Höhe von 4 Cent vorgeschlagen, wodurch ein Großteil dieser Rohstoffpreissteigerungen abgegolten wird. Für die Bedeckung des Rohstoffzuschlages sind 20 Mio. Euro veranschlagt, die nicht überschritten werden dürfen. Diese Mittel können zur Gänze aus dem verbliebenen zusätzlichen jährlichen Unterstützungsvolumen für das Kalenderjahr 2007 und dem zusätzlichen jährlichen Unterstützungsvolumen für feste Biomasse- und Biogasanlagen für 2008 aufgebracht werden.

§ 11a sieht eine Verordnungsermächtigung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit vor, für Ökostromanlagen auf Basis von flüssiger Biomasse oder von Biogas aus nachwachsenden Rohstoffen elektrische Energie zu erzeugen, einen Rohstoffzuschlag von 4 Cent/kWh zu bestimmen.

Durch die im § 22b erfolgte Klarstellung der Rechnungslegungsvorschriften, soll zur Vermeidung einer buchmäßigen Überschuldung eine zweifelsfreie Aktivierbarkeit des nicht gedeckten Differenzbetrages, welcher besonders durch die Sonderunterstützung für das Jahr 2008 entstehen wird, ermöglicht werden.

Durch die Novellierung des § 10a Ökostromgesetz wird bewirkt, dass von dem im Kalenderjahr 2007 nicht ausgeschöpften Einspeisetarifvolumen keine Rückstellung zu bilden ist, sondern diese Mittel für Zwecke der Sonderunterstützung Verwendung finden. Bezüglich des für das Kalenderjahr 2008 zur Verfügung stehenden Unterstützungsvolumens wird in der Übergangsbestimmung des § 32c geregelt, für welche Anlagenkategorien Kürzungen vorzusehen sind, um die für die Finanzierung des Rohstoffzuschlags und der Sonderunterstützung erforderlichen Mittel aufzubringen, die nicht aus dem für das Kalenderjahr 2007 nicht ausgeschöpften zusätzlichen jährlichen Unterstützungsvolumen aufgebracht werden können. Damit im Zusammenhang stehen ist auch eine Regelung hinsichtlich jener Verträge vorzusehen, die jenen Teil des für das Kalenderjahr 2008 zur Verfügung stehenden zusätzlichen Unterstützungsvolumens belasten, das für die Mittelaufbringung des Rohstoffzuschlages und der Sonderunterstützung herangezogen werden soll.

Finanzielle Auswirkungen:

Die vorgesehenen Änderungen haben keine Auswirkungen auf den Bundeshaushalt, die Planstellen des Bundes oder auf andere Gebietskörperschaften.

Durch die Heranziehung von Mitteln, die gemäß § 21a bzw. § 5 Abs. 1 Z 31 Ökostromgesetz für die Kalenderjahre 2007 und 2008 vorhanden sind, kommt es auch zu keinen Mehrbelastungen von Stromhändlern und Stromkonsumenten.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Artikel 88 EGV:

Die in dem Gesetz vorgesehenen Zuschläge stellen sich als staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 88 EGV dar. Das Gesetz ist daher der Kommission zu notifizieren. Die Zuschläge dürfen erst dann ausbezahlt werden, wenn die Kommission eine abschließende Entscheidung erlassen hat.

Gemeinschaftsrahmen für staatliche Umweltschutzbeihilfen:

In Rz. 60 des Gemeinschaftsrahmen für stattliche Umweltschutzbeihilfen wird ua. ausgeführt, dass im Falle der Biomasse höhere Betriebskosten anfallen, weshalb die Kommission Betriebsbeihilfen akzeptieren kann, die über die Deckung der Investitionskosten hinausgehen, wenn der Nachweis erbracht wird, dass die Gesamtkosten nach Abschreibung der Anlagen weiterhin über den Priesen am Energiemarkt liegen.

Besonderheiten des Normsetzungsverfahrens:

Im Verfassungsrang stehende Kompetenzdeckungsklausel.