439 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIII. GP

 

Bericht

des Ausschusses für innere Angelegenheiten

über die Regierungsvorlage (263 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Vereinsgesetz 2002 geändert wird

 

Die Lokalen wie auch das Zentrale Vereinsregister dienen der Evidenthaltung bestimmter Vereinsdaten, die den Behörden zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben aber auch der Öffentlichkeit in Bezug auf außenwirksame Tatsachen zur Verfügung stehen sollen. Insofern wird zwischen einem öffentlichen und einem nicht öffentlichen Registerteil unterschieden. In den öffentlichen Registerteil kann jedermann ohne weiteres Einsicht nehmen. Eine Auskunft aus dem Vereinsregister ergeht entweder mündlich oder in Form eines Vereinsregisterauszugs. Der Auskunftsbegehrende muss den von ihm gesuchten Verein entweder nach dessen Namen oder ZVR-Zahl bestimmen. Da die ZVR-Zahl den meisten Auskunftsbegehrenden nicht bekannt ist, bleibt als Anfragekriterium nur der Vereinsname, der in strenger Auslegung des Gesetzes exakt wiedergegeben werden muss, weil das Vereinsgesetz auf einen seinem Namen nach bestimmten und nicht bloß bestimmbaren Verein abstellt. Das führt in der Praxis zu vielen frustrierten Anfragen; zirka 1 Million Auskunftsbegehren pro Jahr müssen auf Grund dieses Umstandes negativ beantwortet werden. Das Vereinsregister kann auf diese Weise seinem Anspruch ein öffentliches Register zu sein, nicht gerecht werden.

Der vorliegende Gesetzentwurf soll die Abfragekriterien für eine Vereinsregisterauskunft so weit erleichtern resp. erweitern, dass das Vereinsregister dem gesetzlichen Auftrag eines öffentlichen Registers - die Verwirklichung des Publizitätsgedankens - entsprechen kann. Andere Wege zur Erreichung des angestrebten Ziels stehen nicht zur Verfügung. Die Gesetzesinitiative verursacht Investitionskosten. Dem stehen Einsparungskosten durch die personelle Entlastung auf Seiten der Vereinsbehörden gegenüber. Der Entwurf steht im Einklang mit den Rechtsvorschriften der Europäischen Union.

 

Der Ausschuss für innere Angelegenheiten hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 24. Jänner 2008 in Verhandlung genommen. Als Berichterstatter für den Ausschuss fungierte Abgeordneter Mag. Johann Maier.

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf einstimmig angenommen. Als Berichterstatter für das Plenum wurde Abgeordneter Mag. Johann Maier gewählt.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für innere Angelegenheiten somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (263 der Beilagen) die verfassungs­mäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2008 01 24

                              Mag. Johann Maier                                                             Rudolf Parnigoni

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann