Bundesgesetz, mit dem das Ökostromgesetz (Ökostromgesetz-Novelle 2008) und das Einkommensteuergesetz 1988 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Ökostromgesetzes

Das Bundesgesetz, mit dem Neuregelungen auf dem Gebiet der Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energieträgern und auf dem Gebiet der Kraft-Wärme-Kopplung erlassen werden (Ökostromgesetz), BGBl. I Nr. 149/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 10/2007, wird wie folgt geändert:

1. Der Titel des Gesetzes lautet:

„Bundesgesetz, mit dem Neuregelungen auf dem Gebiet der Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energieträgern und auf dem Gebiet der Kraft-Wärme-Kopplung erlassen werden (Ökostromgesetz – ÖSG)“

2. Im Inhaltsverzeichnis werden die Wortfolge „§ 11a. Rohstoffzuschlag für Ökostromanlagen auf Basis von flüssiger Biomasse oder von Biogas“ und die Wortfolge „§ 32c. Inkrafttreten der Ökostromgesetz-Novelle 2008“ an den jeweils richtigen Stellen eingefügt.

3. (Verfassungsbestimmung) § 1 lautet:

§ 1. (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von den in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Einrichtungen versehen werden.“

4. In § 10a Abs. 1 dritter Satz wird die Wortfolge „15 MW“ durch die Wortfolge „17 MW“ ersetzt.

5. § 10a Abs. 4 lautet:

„(4) Die Kontrahierungspflicht der Ökostromabwicklungsstelle gemäß § 10 Z 4 besteht für neu in Betrieb gehende Ökostromanlagen nur in jenem Ausmaß, als das kontrahierbare Einspeisetarifvolumen nicht überschritten wird. Wurde das für das Kalenderjahr 2007 zur Verfügung stehende kontrahierbare Einspeisetarifvolumen nicht ausgeschöpft, ist das zugrundeliegende verfügbare Unterstützungsvolumen vorrangig der Finanzierung des Rohstoffzuschlags gemäß § 11a vorbehalten, unabhängig der jeweiligen Widmung gemäß § 21b. Wird das zur Verfügung stehende kontrahierbare Einspeisetarifvolumen in den darauf folgenden Kalenderjahren nicht ausgeschöpft, sind die verbleibenden Unterstützungsvolumina je Kategorie auf das nächste Jahr vorzutragen.“

6. Nach § 11 wird folgender § 11a samt Überschrift eingefügt:

„Rohstoffzuschlag für Ökostromanlagen auf Basis von flüssiger Biomasse oder von Biogas

§ 11a. (1) Für das Kalenderjahr 2008 hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit für Ökostromanlagen, die auf Basis von flüssiger Biomasse oder von Biogas aus nachwachsenden Rohstoffen elektrische Energie erzeugen, durch Verordnung Rohstoffzuschläge zu bestimmen. Diese Zuschläge sind den Betreibern dieser Anlagen zusätzlich zu den durch Verordnung gemäß § 11 bestimmten Preisen zu gewähren. Die Bestimmung der Zuschläge hat, sofern diese für mehrere Primärenergieträger bestimmt werden, getrennt für die Positionen flüssige Biomasse sowie Substrat-Einsatzstoffen für die Biogaserzeugung zu erfolgen. Ausgenommen von der Gewährung eines Rohstoffzuschlags sind

           1. Anlagen, die nach Inkrafttreten dieser Bestimmung in Betrieb genommen werden,

           2. Mischfeuerungsanlagen, Hybridanlagen sowie

           3. Anlagen, für die keine Kontrahierungs- und Vergütungspflicht der Ökostromabwicklungsstelle besteht oder diese Pflicht auf den Marktpreis, abzüglich der Aufwendungen für Ausgleichsenergie, beschränkt ist.

(2) Die Höhe des Rohstoffzuschlages hat für Biogasanlagen und flüssige Biomasseanlagen  4 Cent/kWh zu betragen. Die Zuschläge sind in Cent pro kWh erzeugter und in das öffentliche Netz im Jahr 2008 eingespeister Ökostrommenge zu bestimmen und auf Antrag des Ökostromanlagenbetreibers von der Ökostromabwicklungsstelle auszubezahlen (Abs. 3). Die Anträge sind innerhalb von 3 Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung bei der Ökostromabwicklungsstelle einzureichen. Reichen die zur Verfügung stehenden Fördermittel (Abs. 5) nicht aus, hat eine aliquote Kürzung durch die Ökostromabwicklungsstelle zu erfolgen. Dieser Zuschlag darf ab dem Jahre 2009 nicht gewährt werden.

(3) Betreiber von Ökostromanlagen auf Basis von Biogas und flüssiger Biomasse haben bis spätestens 30. Juni 2008 der Ökostromabwicklungsstelle eine Rohstoffbilanz vorzulegen. Diese Rohstoffbilanz hat zu umfassen:

           1. Art und Menge des Rohstoffs angegeben jeweils in Megajoule (MJ) Energieinhalt des im Jahr 2007 eingesetzten Rohstoffes (Gülle, landwirtschaftliche Stoffe präzisiert wie zum Beispiel Rohmais und Weizen, Grünschnitt, andere ebenfalls präzisiert)

           2. Herkunft des jeweiligen Rohstoffs nach seinem Lieferanten: Angabe, zu welchem Prozentsatz der jeweilige Rohstoff vom Betreiber der Ökostromanlage selber erzeugt wird, zu welchem Prozentsatz der jeweilige Rohstoff von einem an der Ökostromanlage beteiligten Lieferanten erzeugt wird und zu welchem Prozentsatz der jeweilige Rohstoff von einem an der Ökostromanlage weder direkt noch indirekt beteiligten Lieferanten erzeugt wird.

           3. Ergänzend zu dieser Stoffbilanz sind die im Jahr 2007 in der Ökostromanlage erzeugten Ökostrommengen, die mit unterstützten Preisen (Einspeisetarifen) vergüteten Ökostrommengen sowie die für den Betrieb der Ökostromanlage aufgewendeten Strommengen (inklusive einem etwaigen Fremdstrombezug) anzugeben. Ebenso sind das derzeitige Ausmaß und die Art einer Wärmenutzung anzugeben sowie der aus Stromerzeugung und Wärmenutzung ermittelte Brennstoffnutzungsgrad. Möglichkeiten und Ausmaß einer zukünftigen Wärmenutzung sind darzustellen.

Eine Kopie dieser Rohstoffbilanz ist an die Energie-Control GmbH zu übermitteln.

(4) Der Rohstoffzuschlag gemäß Abs. 2 ist durch die Ökostromabwicklungsstelle nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Fördermittel auszubezahlen. Die Aufbringung der Mittel zur Finanzierung hat aus den gemäß § 10a Abs. 4 2. Satz und § 32c Abs. 1 zur Verfügung stehenden Fördermitteln zu erfolgen. Diese Mittel sind auf das zusätzliche jährliche Unterstützungsvolumen (§ 21a) anzurechnen.

(5) Für den Rohstoffzuschlag gemäß Abs. 2 steht ein Betrag von insgesamt höchstens 20 Mio. Euro zur Verfügung, der aus jenen zusätzlichen jährlichen Unterstützungsvolumina zu bedecken ist, die mit Stichtag 30. Juni 2008 gemäß § 21a zur Verfügung stehen. Kann mit diesen Mitteln nicht das Auslangen gefunden werden, ist eine aliquote Kürzung der Rohstoffzuschläge vorzunehmen.“

7. § 22b Abs. 4 lautet:

„(4) Ein ausgeglichenes Ergebnis zwischen den im Folgejahr zu erwartenden Mehraufwendungen einerseits sowie den in diesem Zeitraum prognostizierten Erlösen aus dem Verkauf von Ökostrom und den durch die Zählpunktpauschalen vereinnahmten Mitteln andererseits ist anzustreben. Allfällige Differenzbeträge zwischen den in einem Kalenderjahr durch die Förderbeiträge aufgebrachten Fördermittel und den in diesem Zeitraum festgestellten Mehraufwendungen gemäß § 21 sind im darauf folgenden Kalenderjahr auszugleichen. Der verbleibende, nicht durch Erlöse gedeckte Teil der Mehraufwendungen eines Geschäftsjahres, ist im Jahresabschluss der Ökostromabwicklungsstelle als Aktivposten anzusetzen und mit den im künftigen Verrechnungspreis abgegoltenen Mehreinnahmen zu verrechnen. Übersteigen die Erlöse die Mehraufwendungen eines Kalenderjahres, so sind diese Überschüsse als Verrechnungsverbindlichkeiten in die Bilanz der Ökostromabwicklungsstelle einzustellen und mit den im künftigen Verrechnungspreis in Abzug gebrachten Mehreinnahmen zu verrechnen.“

8. § 25 Abs. 1 lautet:

§ 25. (1) Die Energie-Control GmbH hat dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit sowie dem Elektrizitätsbeirat jährlich spätestens Ende Juni einen Bericht vorzulegen, in dem analysiert wird, inwieweit die Ziele des Gesetzes erreicht wurden und welche Veränderungen im Vergleich zu den Vorjahren erfolgt sind. Im Bericht sind detaillierte Analysen über Ausmaß und Ursache der Stromverbrauchsentwicklung, ergänzt mit Maßnahmenoptionen zur Reduktion des Stromverbrauchs anzuführen. Im Bericht können Vorschläge zur Verbesserung oder Adaptierung der Fördermechanismen und sonstiger Regelungen dieses Gesetzes enthalten sein. Überdies soll der Bericht die Mengen sowie die Aufwendungen für elektrische Energie aus anerkannten Anlagen auf Basis von Sonne, Erdwärme, Wind, Wellen- und Gezeitenenergie, Biomasse, Abfall mit hohem biogenen Anteil, Deponiegas, Klärgas und Biogas (Ökostromanlagen sowie Hybrid- und Mischfeuerungsanlagen) beinhalten.“

9. (Verfassungsbestimmung) § 32b wird folgender § 32c samt Überschrift eingefügt:

„Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen der Ökostromgesetz-Novelle 2008

§ 32c. (Verfassungsbestimmung) (1) Die Differenz zwischen 20 Mio. Euro (§ 11a Abs. 5) und dem aus dem Kalenderjahr 2007 verbliebenen Unterstützungsvolumen ist von dem für das Kalenderjahr 2008 für die Anlagenkategorien gemäß § 21b Z 1 und 2 zur Verfügung stehenden Unterstützungsvolumen aufzubringen. Dieser Differenzbetrag ist für die Finanzierung des Rohstoffzuschlags gemäß § 11a zu verwenden. Das nach Abzug dieses Betrages verbleibende restliche Unterstützungsvolumen für die Anlagenkategorien gemäß § 21b Z 1 und 2 ist zu gleichen Teilen auf diese Anlagekategorien aufzuteilen. Für die übrigen Anlagenkategorien (§ 21b Z 3 und 4) bleibt das Unterstützungsvolumen für das Kalenderjahr 2008 in voller Höhe bestehen.

(2) Die Bestimmungen dieser Novelle treten, mit Ausnahme der §§ 1, 10a Abs. 4, 25 Abs. 1 und § 32c, nach Entscheidung der Europäischen Kommission gemäß Art. 88 Abs. 3 EGV in Kraft. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat diesen Zeitpunkt im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

(3) §§ 1, 10a Abs. 4, 25 Abs. 1 und § 32c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/200x treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(4) Die zwischen dem 1. Jänner 2008 und dem der Kundmachung folgenden Tag zwischen der Ökostromabwicklungsstelle und den Betreibern von Ökostromanlagen gemäß § 21b Z 1 und 2 auf Grund des § 10a in Verbindung mit § 10 Z 4 abgeschlossenen Verträge sind nichtig und unter Anwendung der Bestimmungen des § 10a neu abzuschließen. Dabei ist das für die Kontrahierungspflicht der Ökostromabwicklungsstelle maßgebliche Einspeisetarifvolumen für diese Anlagen unter Anwendung des Abs. 1 neu zu bestimmen.“

Artikel 2

Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 100/2007, wird wie folgt geändert:

1. In § 33 lautet der Abs. 9:

„(9) Steht ein Pendlerpauschale gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 lit. b oder c zu, erhöht sich der Prozentsatz von 10% gemäß Abs. 8 auf 15% und der Betrag von höchstens 110 Euro gemäß Abs. 8 auf höchstens 240 Euro jährlich (Pendlerzuschlag).“

2. In § 124b lautet die Z 139:

       „139.       § 33 Abs. 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2008 ist erstmals bei der Veranlagung des Kalenderjahres 2008 und letztmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2009 anzuwenden.“