VORBLATT

Problem:

Die Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens und die Anpassungen der Verträge, auf denen die Europäische Union beruht (Bestandteil des Vertrags über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union, BGBl. III Nr. 185/2006), bestimmt in Art. 6 Abs. 6: „Bulgarien und Rumänien verpflichten sich, nach Maßgabe dieser Akte dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum gemäß Artikel 128 jenes Abkommens beizutreten.“ Dieser sieht wieder vor, dass der EU beitretende Staaten beantragen, Vertragspartei des EWR-Abkommens (BGBl. Nr. 909/1993 idgF) werden.

Ziel:

Anpassung des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) an die durch den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union ab dem 1. Jänner 2007 geschaffene Situation.

Inhalt:

Im vorliegenden Übereinkommen über die Beteiligung Bulgariens und Rumäniens am Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Erweiterungsübereinkommen) ist festgelegt, welche Änderungen im Zusammenhang mit der EWR-Erweiterung an dem EWR-Abkommen vorgenommen werden. Der Großteil der Änderungen stammt aus dem Beitrittsvertrag. Die Regelungen für die Anwendung des gemeinschaftlichen Besitzstands durch die Beitrittsländer nach dem Beitritt zur EU, z.B. die in den EU-Erweiterungsverhandlungen vereinbarten technischen Anpassungen und Übergangszeiten, werden aus der Beitrittsakte in das EWR-Abkommen übernommen.

Alternativen:

Keine

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Der durch das am 2. Mai 1992 in Porto unterzeichnete EWR-Abkommen auf die Staaten Island, Norwegen und Liechtenstein erstreckte Binnenmarkt wird nun nach der Einbeziehung der mit 1. Mai 2004 zur Europäischen Union beigetretenen zehn neuen Mitgliedstaaten mit dem Beitritt der Republik Bulgarien und Rumänien zu einem beinahe lückenlosen gesamteuropäischen Binnenmarkt. Da sich sowohl die Teilnahme am Binnenmarkt als auch der Prozess der Ostöffnung aus makroökonomischer Sicht positiv auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich ausgewirkt und die Handelsbeziehungen Österreichs zu den am EWR teilnehmenden EFTA-Staaten Island, Norwegen und Liechtenstein wie auch zu den neuen EU-Mitgliedstaaten gefördert und erleichtert haben, ist davon auszugehen, dass die Verknüpfung von EWR und Erweiterung diesen Prozess fortsetzen und festigen wird.

Finanzielle Auswirkungen:

Keine                                                                   

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Da das Übereinkommen sowohl Angelegenheiten in der Kompetenz der Gemeinschaft als auch Angelegenheiten in der Kompetenz der Mitgliedstaaten regelt, muss es als Gemischtes Abkommen geschlossen werden und bedarf daher der Genehmigung durch die Europäische Gemeinschaft und der Ratifikation durch alle Mitgliedstaaten.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Sonderkundmachung gem. Art. 49 Abs. 2 B-VG.

ERLÄUTERUNGEN

Allgemeiner Teil

Das Übereinkommen über die Beteiligung der Republik Bulgarien und Rumäniens am Europäischen Wirtschaftsraum samt Schlussakte ist gesetzändernd und gesetzesergänzend und bedarf daher der Genehmigung durch den Nationalrat gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG. Es enthält keine verfassungsändernden bzw. verfassungsergänzenden Bestimmungen und hat nicht politischen Charakter. Es ist der unmittelbaren Anwendbarkeit im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass die Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist. Da durch das Übereinkommen keine Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, bedarf es keiner Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG.

Die Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens und die Anpassungen der Verträge, auf denen die Europäische Union beruht (Bestandteil des Vertrags über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union, BGBl. III Nr. 185/2006), bestimmt in Art. 6 Abs. 6: „Bulgarien und Rumänien verpflichten sich, nach Maßgabe dieser Akte dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum gemäß Artikel 128 jenes Abkommens beizutreten.“ Dieser sieht wieder vor, dass der EU beitretende Staaten beantragen, Vertragspartei des EWR-Abkommens (BGBl. Nr. 909/1993 idgF) zu werden.

Demgemäß müssen Bulgarien und Rumänien nach ihrem Beitritt zur EU Vertragsparteien des EWR-Abkommens werden. Die Bedingungen hierfür wurden von der Europäischen Kommission im Namen der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten mit den neuen Mitgliedstaaten Bulgarien und Rumänien sowie mit den EWR/EFTA-Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen ausgehandelt.

Im vorliegenden Übereinkommen über die Beteiligung Bulgariens und Rumäniens am Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Erweiterungsübereinkommen) ist festgelegt, welche Änderungen im Zusammenhang mit der EWR-Erweiterung an dem EWR-Abkommen vorgenommen werden. Der Großteil der Änderungen stammt aus dem Beitrittsvertrag. Die Regelungen für die Anwendung des gemeinschaftlichen Besitzstands durch die Beitrittsländer nach dem Beitritt zur EU, z.B. die in den EU-Erweiterungsverhandlungen vereinbarten technischen Anpassungen und Übergangszeiten, werden aus der Beitrittsakte in das EWR-Abkommen übernommen.

Am 6. Juli 2006 wurden die Verhandlungen zur Erweiterung des EWR eröffnet. An ihnen nahmen die drei EWR/EFTA-Staaten Norwegen, Island und Liechtenstein sowie die nun neuen Mitgliedstaaten Bulgarien und Rumänien teil. Auf EU-Seite wurden sie von der Europäischen Kommission im Namen der Europäischen Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten auf Basis eines vom Rat Allgemeine Angelegenheiten/Außenbeziehungen verabschiedeten Verhandlungsmandats geführt.

Bei den Verhandlungen traten insbesondere zur EU-Forderung nach einem bedeutend höheren Finanzbeitrag der EWR/EFTA-Staaten an Bulgarien und Rumänien zum Abbau wirtschaftlicher und sozialer Ungleichheiten erwartungsgemäß große Auffassungsunterschiede zwischen der EU und den EWR/EFTA-Staaten zu Tage. Ein Kompromiss konnte schließlich durch das Zugeständnis der Gemeinschaft hergestellt werden, Norwegen und Island im Gegenzug Zugeständnisse für den Handel mit Fisch und Fischereierzeugnissen einzuräumen.

Auf dieser Grundlage wurde vereinbart, dass die EWR/EFTA-Staaten im Zeitraum vom 1. Jänner 2007 bis zum 30. April 2009, wenn der aktuelle EWR-Finanzierungsmechanismus endet, über den EWR-Finanzierungsmechanismus 21,5 Mio. EUR für Bulgarien und 50,5 Mio. EUR für Rumänien bereitstellen. Norwegen leistet im selben Zeitraum einen zusätzlichen bilateralen finanziellen Beitrag von 20 Mio. EUR für Bulgarien und von 48 Mio. EUR für Rumänien. Die Zugeständnisse für Fisch und Fischereierzeugnisse gelten ebenfalls nur bis zum 30. April 2009.

Das Verhandlungsergebnis umfasst folgende fünf Rechtsinstrumente:

Übereinkommen über die Beteiligung der Republik Bulgarien und Rumäniens am Europäischen Wirtschaftsraum – lediglich dieses Übereinkommen unterliegt als Gemischtes Abkommen gemäß seinem Art. 6 Abs. 1 der Ratifikation durch die EU-Mitgliedstaaten,

Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Norwegen über ein Kooperationsprogramm zur Förderung des wirtschaftlichen Wachstums und der nachhaltigen Entwicklung in Bulgarien,

Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Norwegen über ein Kooperationsprogramm zur Förderung des wirtschaftlichen Wachstums und der nachhaltigen Entwicklung in Rumänien,

Zusatzprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Island aus Anlass des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union und

Zusatzprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen aus Anlass des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union.

Gemäß Art. 1 Abs. 3 des Übereinkommens sind die Anhänge Bestandteil des Übereinkommens.

Das Übereinkommen ist in einer Urschrift in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, isländischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, norwegischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Aus dem Übereinkommen entstehen keine direkten finanziellen Verpflichtungen für die Republik Österreich.

Besonderer Teil

Zur Präambel:

Die Präambel nimmt Bezug auf die Unterzeichnung des EU-Beitrittsvertrages am 25. April 2005 in Luxemburg und auf die gemäß Art. 128 EWR-Abkommen gestellten Anträge der neuen Mitgliedstaaten, Vertragsparteien des EWR-Vertrages zu werden.

Zu Art. 1:

Abs. 1 definiert im Sinne einer Begriffsbestimmung die Republik Bulgarien und Rumänien als künftige, in der Terminologie des Vertragswerks „neue Vertragsparteien“.

Abs. 2 stipuliert die Verbindlichkeit der Bestimmungen desEWR-Abkommens für die neuen Vertragsparteien unter den gleichen Bedingungen wie für die derzeitigen Vertragsparteien sowie unter Beachtung der im vorliegenden Übereinkommen geschaffenen Anpassungen.

Abs. 3 nimmt Bezug auf die Anhänge des Übereinkommens, welche die konkreten, meist aus der Beitrittsakte entnommenen Rechtsakte anführen, die in das EWR-Abkommen übernommen werden sollen. Die Anhänge werden als  Bestandteil des Abkommens qualifiziert.

Zu Art. 2:

In Abs. 1 wird die Anpassung des Hauptteils des EWR-Abkommens vorgenommen. Geändert werden die in dessen Art. 2 enthaltenen Legaldefinitionen durch Streichung des Wortes Republik bei der Bezeichnung von Island sowie durch die Anfügung einer neuen lit. d), mit einem Verweis auf den Langtitel der Beitrittsakte. Die im Art. 117 EWR Abkommen enthaltenen Verweise auf das Protokoll 38, das die Regelung der Finanzierungsmechanismen betrifft, und das Protokoll 38a, welches anlässlich der Beteiligung der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik am Europäischen Wirtschaftsraum hinzugefügt wurde, werden durch den Verweis auf das Addendum zu Protokoll 38a ergänzt. Schließlich werden die Bestimmungen hinsichtlich des Kreises der verbindlichen Sprachfassungen um die bulgarische und die rumänische Sprache erweitert.

Abs. 2 behandelt die Anpassung der Protokolle zum EWR-Abkommen:

Abs. 2 lit. a) modifiziert das Protokoll 4 über die Ursprungsregeln dahingehend, dass unter Art. 3 Abs. 1  die Bezugnahme auf die neuen Vertragsparteien gestrichen und die Anhänge IVa (Wortlaut der Erklärung auf der Rechnung) und IVb (Wortlaut der Erklärung auf der Rechnung EUR-MED) um die bulgarische und rumänische Fassung des Wortlauts erweitert werden.

Abs. 2 lit. b)  fügt dem Protokoll 38a „Über den EWR-Finanzierungsmechanismus“ ein Addendum über den EWR Finanzierungsmechanismus für die Republik Bulgarien und Rumänien bei. Dieses hält die entsprechende Geltung des Protokolls 38a für die Republik Bulgarien und Rumänien fest. Art. 6 des Protokolls, welcher zum Zwecke einer Neuzuweisung eine Überprüfung nicht gebundener verfügbarer Mittel für Projekte der Empfängerstaaten mit hoher Priorität für November 2006 und November 2008 vorsieht,  gilt jedoch insofern nicht, als verfügbare Mittel, die für Bulgarien und Rumänien bestimmt waren und nicht gebunden wurden, anderen Empfängerstaaten nicht neu zugewiesen werden. Weiters soll Art. 7, welcher die enge Koordinierung – insbesondere in bezug auf die Antragsverfahren - des unter dem Finanzierungsmechanismus vorgesehenen Beitrags mit dem bilateralen Beitrag im Rahmen des Norwegischen Finanzierungsmechanismus vorsieht, nicht gelten. Ungeachtet der Bestimmung des Art. 4 des Protokolls 38a, wonach der EFTA Beitrag in Form von Zuschüssen in der Regel höchstens 60% der Projektkosten beträgt, können sich gemäß Abs. 4 des Addendums die Zuschüsse für Nichtregierungsorganisationen und Sozialpartner auf bis zu 90% der Projektkosten belaufen. Im Art. 2 des Addendums zu Protokoll 38a wird festgehalten, dass die EWR/EFTA-Staaten im Zeitraum vom 1. Jänner 2007 bis zum 30. April 2009, wenn der aktuelle EWR-Finanzierungsmechanismus endet, über den EWR-Finanzierungsmechanismus 21,5 Mio. EUR für Bulgarien und 50,5 Mio. EUR für Rumänien bereitstellen. Diese Beträge werden ab Inkrafttreten des Übereinkommens über die Beteiligung der Republik Bulgarien und Rumäniens am Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Übereinkommens über die vorläufige Anwendung des Übereinkommens in einer einzigen Tranche im Jahr 2007 zur Bindung bereitgestellt.

Abs. 2 lit. d fügt ein neues Protokoll, Protokoll 44, ein, das die Anwendung des Art. 112 des  EWR-Abkommens (Schutzmaßnahmen) auf die Fälle erweitert, die in Art. 37 der Beitrittsakte vom 16. April 2003, in Art. 36 der Beitrittsakte vom 25. April 2005 bzw. des Beitrittsprotokolls vom 25. April 2005 und in den Schutzmechanismen der Übergangsregelungen in Anhang V (Freizügigkeit der Arbeitnehmer) und Anhang VIII (Niederlassungsrecht) unter der Überschrift „Übergangszeit“, in Anhang XVIII (Sicherheit und Gesund­heitsschutz am Arbeitsplatz, Arbeitsrecht sowie Gleichbehandlung von Männern und Frauen) unter Nummer 30 (Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) und in Anhang XIII (Verkehr) unter Nummer 26c (Verordnung (EWG) Nr. 3118/93 des Rates) genannt sind oder auf die dort Bezug genommen wird, und zwar mit den Fristen, dem Anwendungsbereich und den Wirkungen, die in den genannten Bestimmungen festgelegt sind. Ferner ist die Binnenmarkt-Schutzklausel betreffend das im Abkommen vorgesehene allgemeine Beschlussfassungsverfahren auch auf Beschlüsse der Kommission der Europäischen Gemeinschaften nach Art. 38 der Beitrittsakte vom 16. April 2003 und Art. 37 der Beitrittsakte vom 25. April 2005 bzw. des Beitrittsprotokolls vom 25. April 2005 anzuwenden.

Zu Art. 3:

Alle Änderungen, die mit der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge bzw. mit dem Protokoll über die Bedingungen und Einzelheiten der Aufnahme der Republik Bulgarien und Rumäniens in die Europäische Union an den in das EWR-Abkommen aufgenommenen Rechtsakten der Gemeinschaftsorgane vorgenommen worden sind, werden als Bestandteil in das EWR-Abkommen aufgenommen.

Zu diesem Zweck ist in den Anhängen und Protokollen zum EWR-Abkommen unter den Nummern, in denen auf die betreffenden Rechtsakte der Gemeinschaftsorgane Bezug genom­men wird, eine Ergänzung mit Referenz auf die Beitrittsakte vorzunehmen.

In Anhang A des Übereinkommens sind die Nummern der Anhänge und Protokolle zum EWR-Abkommen aufgeführt, unter denen die Ergänzung vorzunehmen ist.

Zu Art. 4:

Art. 4 bestimmt, dass die in Anhang B dieses Übereinkommens aufgeführten Regelungen der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge als Bestandteil in das EWR-Abkommen aufgenommen werden. Falls und sobald der Vertrag über eine Verfassung für Europa in Kraft tritt, gelten die Regelungen nach Anhang B als Regelungen nach dem Protokoll über die Bedingungen und Einzelheiten der Aufnahme der Republik Bulgarien und Rumäniens in die Europäische Union. Alle Regelungen, die für das EWR-Abkommen von Belang sind und die in der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge bzw. in dem Protokoll über die Bedingungen und Einzelheiten der Aufnahme der Republik Bulgarien und Rumäniens in die Europäische Union genannt sind bzw. auf dieser Grundlage angenommen wurden, nicht aber in Anhang B dieses Übereinkommens aufgeführt sind, werden nach den im EWR-Abkommen festgelegten Verfahren behandelt.

Zu Art. 5:

Auslegung und Durchführung des Übereinkommens obliegt dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss, der von jeder Vertragspartei befasst werden kann.

Zu Art. 6:

Art. 6 regelt in ausführlicher Weise das Inkrafttreten des Übereinkommens.

Abs. 1: Dieses Übereinkommen muss von den derzeitigen Vertragsparteien und den neuen Ver­tragsparteien nach ihren eigenen Verfahren ratifiziert oder genehmigt werden. Die Ratifikations- bzw. Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union hinterlegt.

Abs. 2: Es tritt am Tag nach Hinterlegung der letzten Ratifikations- bzw. Genehmigungsurkunde einer derzeitigen Vertragspartei oder einer neuen Vertragspartei in Kraft, sofern folgende Nebenabkommen und Protokolle am selben Tag in Kraft treten:

         a)    Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Norwegen über ein Kooperationsprogramm zur Förderung des wirtschaftlichen Wachstums und der nachhaltigen Entwicklung in Bulgarien,

         b)   Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Norwegen über ein Kooperationsprogramm zur Förderung des wirtschaftlichen Wachstums und der nachhaltigen Entwicklung in Rumänien,

         c)    Zusatzprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Island aus Anlass des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union und

         d)   Zusatzprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen aus Anlass des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union.

Zu Art. 7:

Das Übereinkommen ist in 24 Sprachen gleichermaßen verbindlich: in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, isländischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, norwegischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

ANHANG A

Verzeichnis nach Art. 3 des Übereinkommens:

Teil I: Im EWR-Abkommen genannte Rechtsakte, die durch die Beitrittsakte geändert wurden

Teil II:  Weitere Änderungen zu den Anhängen des EWR-Abkommens

ANHANG B

Verzeichnis der Anhänge des EWR-Abkommens nach Art. 4 des Übereinkommens

Schlussakte

Die Schlussakte enthält die förmliche Annahme der verhandelten Texte, d.h. des Hauptabkom­mens, der dazugehörigen Anhänge sowie folgende Erklärungen:

         1.    Gemeinsame Erklärung zur rechtzeitigen Ratifikation des Übereinkommens über die Beteiligung der Republik Bulgarien und Rumäniens am Europäischen Wirtschaftsraum

         2.    Gemeinsame Erklärung zum Tag des Ablaufs der Geltungsdauer der Übergangsregelungen

         3.    Gemeinsame Erklärung zur Anwendung der Ursprungsregeln nach Inkrafttreten des Übereinkommens über die Beteiligung der Republik Bulgarien und Rumäniens am Europäischen Wirtschaftsraum

         4.    Gemeinsame Erklärung zum Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen und landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen

         5.    Gemeinsame Erklärung zur Liechtenstein betreffenden Sektoralen Anpassung im Bereich der Freizügigkeit

         6.    Gemeinsame Erklärung zu den in Protokoll 38a genannten Schwerpunktbereichen

         7.    Gemeinsame Erklärung zu den finanziellen Beiträgen.

Zusätzlich zu diesen angenommenen Gemeinsamen Erklärungen wurden folgende, der Schlussakte beigefügte Erklärungen zur Kenntnis genommen:

           1. Allgemeine Gemeinsame Erklärung der EFTA-Staaten

           2. Gemeinsame Erklärung der EFTA-Staaten zur Freizügigkeit der Arbeitnehmer

           3. Einseitige Erklärung der Regierung Liechtensteins zum Addendum zu Protokoll 38a.


Die Bundesregierung hat beschlossen, dem Nationalrat vorzuschlagen, anlässlich der Genehmigung des Staatsvertrages zu beschließen, dass dessen bulgarische, dänische, englische, estnische, finnische, französische, griechische, isländische, italienische, lettische, litauische, maltesische, niederländische, norwegische, polnische, portugiesische, rumänische, schwedische, slowakische, slowenische, spanische, tschechische und ungarische Sprachfassungen gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG dadurch kundzumachen sind, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundes­ministerium für europäische und internationale Angelegenheiten aufliegen.

 

Daran anknüpfend wurde mit Rücksicht auf eine sparsame und zweckmäßige Verwaltung gemäß § 23 Abs. 2 GOG-NR von der Vervielfältigung und Verteilung aller Sprachfassungen – auch der deutschen – der gegenständlichen Vorlage samt Vorblatt und Erläuterungen Abstand genommen. Die gesamte Regierungsvorlage liegt in der Parlamentsdirektion zur Einsicht auf. Über­dies ist diese Regierungsvorlage mit allen Sprachfassungen auf der Homepage des Parlaments unter http://www.parlament.gv.at abrufbar.