Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

§ 15.

(7) Kommissionsgebühren gemäß Abs. 5 und Abs. 6, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen.

§ 15.

(7) Kommissionsgebühren gemäß Abs. 5 und Abs. 6, die den Betrag von 100 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen.

§ 17.

(2) frei (aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2006)

§ 17.

(2) Bestehen auf Grund gesetzlicher Bestimmungen oder geltender Dienstvorschriften für die Untersuchung von Unfällen in bestimmten Bereichen z. B. der Luftfahrt oder bei Eisenbahnen besondere Einrichtungen oder Kommissionen, so ist, sofern bei Unfällen Arbeitnehmer betroffen sind, die gemäß § 1 Abs. 2 in den Wirkungskreis der Verkehrs-Arbeitsinspektion fallen, dem Verkehrs-Arbeitsinspektorat Einsicht in alle diesbezüglichen Unterlagen zu gewähren, sofern es nicht unmittelbar an den Ermittlungen oder Untersuchungen teilnimmt.

§ 17.

(3) Wenn besondere gesetzliche Regelungen Unternehmen oder Betrieben die Durchführung von Maßnahmen ohne behördliche Verfahren ermöglichen, z. B. bei Maßnahmen geringeren Umfangs im Sinne des § 14 Eisenbahngesetz 1957, so ist vor Durchführung solcher Maßnahmen, sofern hiedurch der Arbeitnehmerschutz berührt wird, die Zustimmung des Verkehrs-Arbeitsinspektorates einzuholen. Erfolgt innerhalb von zwei Wochen kein Einwand des Verkehrs-Arbeitsinspektorates, so gilt die Zustimmung als erteilt.

 

§ 17.

(4) Sofern die Erfordernisse des Arbeitnehmerschutzes gewahrt sind, kann die Zustimmung für bestimmte Maßnahmen gemäß Abs. 3 generell erteilt werden. Nähere Bestimmungen über Art und Umfang der Maßnahmen, für die eine generelle Zustimmung erteilt wird, sowie über die notwendige Vorsorge für den Arbeitnehmerschutz in diesen Fällen kann der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr durch Verordnung erlassen.

 

§ 17.

(5) Bestehen auf Grund gesetzlicher Bestimmungen oder geltender Dienstvorschriften für die Untersuchung von Unfällen in bestimmten Bereichen z. B. der Luftfahrt oder bei Eisenbahnen besondere Einrichtungen oder Kommissionen, so ist, sofern bei Unfällen Arbeitnehmer betroffen sind, die gemäß § 1 Abs. 2 in den Wirkungskreis der Verkehrs-Arbeitsinspektion fallen, dem Verkehrs-Arbeitsinspektorat Einsicht in alle diesbezüglichen Unterlagen zu gewähren, sofern es nicht unmittelbar an den Ermittlungen oder Untersuchungen teilnimmt.

entfällt (erhält neu die Bezeichnung § 17 Abs. 2)