Vorblatt

Problem:

Die Finanzmärkte und insbesondere auch die Märkte für Investmentfonds unterliegen ständigen Entwicklungen und Neuerungen. Durch unterschiedliche Auslegungen des Gemeinschaftsrechts und darauf aufbauende oder nicht harmonisierte Bereiche ausnützende unterschiedliche Regelungen in den verschiedenen Mitgliedstaaten der EU können zu Wettbewerbsungleichheiten führen und erschweren die Vergleichbarkeit der Produkte für Anleger.

Ziel:

Herstellung der Wettbewerbsgleichheit für österreichische Investmentfonds unter Wahrung des Anlegerschutzes und Hintanhaltung von Auslegungsunsicherheiten des Gemeinschaftsrechts durch fristgerechte Umsetzung der Richtlinie 2007/16/EG der Europäischen Kommission zur Durchführung der Richtlinie 85/611/EG des Rates (ABl. L 375 vom 31.12.1985, S. 3) zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) in der Fassung der Richtlinie 2005/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 79 vom 24.03.2005, S. 9) im Hinblick auf die Erläuterung gewisser Definitionen (ABl. L 79 vom 20.03.2007, S. 11).

Inhalt/Problemlösung:

Der vorliegende Gesetzentwurf soll die Richtlinie 2007/16/EG der Europäischen Kommission zur Durchführung der Richtlinie 85/611/EG des Rates im Hinblick auf die Erläuterung gewisser Definitionen (ABl. L 79 vom 20.03.2007, S. 11) umsetzen. Damit werden Auslegungsunsicherheiten des Gemeinschaftsrechts EU-weit beseitigt. Zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der österreichischen Investmentfonds gegenüber den anderen Mitbewerbern im EWR ist es auch notwendig, das Investmentfondsgesetz entsprechend den zwischenzeitlich insbesondere in den Nachbarstaaten stattgefundenen Rechts- und Marktentwicklungen unter Wahrung des Anlegerschutzes anzupassen.

Alternativen:

Keine.

Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

–      Finanzielle Auswirkungen:

–      Auswirkungen auf den Bundeshaushalt: Keine.

–      Auswirkungen auf die Planstellen des Bundes: Keine.

–      Auswirkungen auf andere Gebietskörperschaften: Keine.

–      Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

–      Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

–      keine Auswirkungen auf die Beschäftigung in Kreditinstituten, Versicherungsunternehmen oder Kapitalanlagegesellschaften

–      keine administrativen Belastungen für Unternehmen, Kunden oder Verwaltungsbehörden; durch Verfahrensvereinfachung Entlastung der Unternehmen und Verwaltungsbehörden

–      Gesicherte rechtliche Rahmenbedingungen fördern das reibungslose Funktionieren des österreichischen Kapitalmarktes und das Vertrauen der Öffentlichkeit und führen zu vermehrten Investitionen in diesen Markt. Erhöhte Prosperität des Kapitalmarktes führt auf Grund der Wechselwirkung zur Realwirtschaft zu positiven Effekten auf den Wirtschaftsstandort Österreich.

–      Die Wettbewerbsfähigkeit des Finanzplatzes Österreich wird weiter verbessert, was letztlich durch die damit verbundene Wertschöpfung auch positive Beschäftigungseffekte auslöst.

–      Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen:

–      Die Novelle verursacht keine Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen oder Kapitalanlagegesellschaften.

–      Relevante neue Informationsverpflichtungen werden durch die Novelle nicht geschaffen.

–      Auswirkungen in umweltpolitischer, konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht:

–      Es sind keine umweltpolitischen oder sozialen Auswirkungen zu erwarten.

–      Die Auswirkungen in konsumentenschutzpolitischer Hinsicht sind durchwegs positiv zu beurteilen. Die Schaffung von Rechtsklarheit und die Ermöglichung von mehr Produktvielfalt unter Wahrung des Transparenzgrundsatzes und anderer Anlegerschutzmechanismen kommen dem Konsumenten unmittelbar und mittelbar zugute.

–      Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

–      Die Änderungen im vorliegenden Entwurf lassen eine sinnvolle Zuordnung zu Männern und Frauen nicht zu.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Der Entwurf dient der Umsetzung der vorgenannten Richtlinien. Soweit der Gesetzestext nicht die vorgenannten EU-Richtlinien umsetzt, handelt es sich um nicht harmonisierte Regelungsbereiche.

Besonderheiten des Normsetzungsverfahrens:

Keine.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Grundlagen des Gesetzesentwurfes

Mit dem Gesetzentwurf soll die Richtlinie 2007/16/EG der Europäischen Kommission zur Durchführung der Richtlinie 85/611/EG des Rates (ABl. L 375 vom 31.12.1985, S.3; CELEX Nr. 32007L0016) zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) in der Fassung der Richtlinie 2005/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 79 vom 24.03.2005, S. 9) im Hinblick auf die Erläuterung gewisser Definitionen (ABl. L 79 vom 20.03.2007, S. 11) umgesetzt werden.

Weiters werden mit diesem Gesetzentwurf auch die CESR Guidelines CESR/04-434b und CESR/06-120b berücksichtigt, zu deren Umsetzung sich Österreich verpflichtet hat.

Zudem erfordern die bisherigen Erfahrungen in der Fondsbranche mit den Marktgegebenheiten und die Situation der Konkurrenzprodukte in den anderen Staaten des EWR diverse Anpassungen der nationalen gesetzlichen Rahmenbedingungen, um die Wettbewerbsfähigkeit der österreichischen Fonds zu erhalten.

Im Entwurf der Novelle zum Kapitalmarktgesetz sollen entsprechend der EU-Prospektrichtlinie (2003/71/EG; CELEX Nr. 32003L0071) und der EU-Prospektverordnung (Verordnung (EG) Nr. 809/2004 der Kommission vom 29. April 2004; CELEX Nr. 32004R0809) einige Verdeutlichungen im Veröffentlichungsregime vorgenommen werden.

Technik der Umsetzung:

Klar erkennbare Richtlinienumsetzung

Die Bundesregierung unterstützt die europäische Zielsetzung eines möglichst einheitlichen Rechtsrahmens für Veranlagungsbestimmungen für Investmentfonds. Dazu gehört auch die erkennbare Rückführbarkeit des Gesetzestextes auf den Richtlinientext. Daher wurden Systematik und Terminologie der Richtlinie so weit übernommen, als sie klar genug sind, um dem verfassungsrechtlichen Legalitätsprinzip zu entsprechen, und in die österreichische Rechtsordnung integrierbar sind.

Klare Gesetzessystematik

Sowohl für die Normadressaten als auch für die Finanzmarktaufsicht (FMA) soll durch übersichtliche Abgrenzung der Rechtsbereiche eine möglichst klare Rechtslage geschaffen werden. Dies erfolgt unter anderem durch Auflösung der Verweisstruktur betreffend die Vorschriften betreffend die Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit im geltenden InvFG nach Vorbild des WAG 2007. Die bisher durch Verweis auf das BWG geregelten Vorschriften werden weitgehend durch ausdrückliche InvFG-Regelungen ersetzt. Materiell neue Vorschriften werden dadurch jedoch nicht geschaffen.

Priorität des Gesetzesrangs

Der Gesetzentwurf enthält einige Verordnungsermächtigungen der FMA, diese sind jedoch eng begrenzt und ausschließlich technischer Natur. Im Vergleich zum Begutachtungsentwurf wurden nunmehr zudem einige Verordnungsermächtigungen durch gesetzliche Regelungen ersetzt. Bei der umzusetzenden Richtlinie handelt es sich um eine Durchführungsrichtlinie, wo eine gewisse Flexibilität erforderlich ist.

Umsetzung ohne Gold Plating:

Dem Grundsatz der Maximumharmonisierung wird entsprochen. Nach Absicht des Bundesministeriums für Finanzen enthält der Entwurf keine über dem Harmonisierungsniveau liegenden Vorschriften und es wurde auch kein entsprechender Bedarf seitens der FMA angemeldet. Bei den Verordnungsermächtigungen wurde ebenso bedacht, dem Grundsatz der Maximumharmonisierung Rechnung zu tragen; neben einer verbalen Determinierung wird auch auf die jeweils umzusetzenden Richtlinienbestimmungen ausdrücklich Bezug genommen und somit die vom EU-Recht inhaltlich bestimmte „Obergrenze“ festgelegt.

Auswirkungen auf die Wirtschaft:

Die Auswirkungen sind als durchwegs positiv einzustufen. Es wird durch die Richtlinie Rechtsklarheit bezüglich der Veranlagungsbestimmungen für Investmentfonds geschaffen. Dabei werden auch die Entwicklungen und Innovationen auf den Finanzmärkten berücksichtigt. Der grenzüberschreitende Vertrieb von Investmentfonds wird dadurch erleichtert. Hürden, die durch unterschiedliche Auslegungen innerhalb des EWR entstanden waren, werden wiederum beseitigt. Ein besonderes Augenmerk wurde daher auf die richtliniennahe Umsetzung der Bestimmungen gelegt, um im Sinne der Maximumharmonisierung keine nachteilige Wettbewerbsposition des Wirtschaftsstandortes Österreich zu schaffen. Kosten für die Wirtschaft sind daraus nicht zu erwarten.

Die Novelle verursacht keine Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen oder Kapitalanlagegesellschaften. Relevante neue Informationsverpflichtungen werden durch die Novelle nicht geschaffen.

Ausgewählte wichtige Regelungsbereiche:

Bestimmte Definitionen betreffend die Veranlagungsbestimmungen und Instrumente, in die veranlagt werden darf, sollen unter Berücksichtigung der Entwicklungen auf den Finanzmärkten geklärt werden, insbesondere Bestimmungen betreffend Geldmarktinstrumente, abgeleitete Finanzinstrumente als liquide Finanzanlagen, Indexderivate, Geldmarktinstrumente, in die ein Derivat eingebettet ist, und geschlossene Fonds.

Dadurch soll die grenzübergreifende Vermarktung von Investmentfonds verbessert werden.

Außerdem soll das InvFG an die durch das WAG 2007 geänderte Rechtslage hinsichtlich der Struktur der Bestimmungen über die Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit angepasst werden.

Die Anpassung an die Rechtslage in anderen Mitgliedsstaaten hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung des Produktes betreffend Ausschüttungsmodalitäten, Bezeichnung und Berechnung je nach Anteilsgattung soll Wettbewerbsgleichheit und bessere Vergleichbarkeit von Produkten ermöglichen.

Kompetenzgrundlage:

Die Kompetenz zu Regelungen des Bundes auf diesem Gebiet ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 5 (Börse- und Bankwesen) B-VG.

Besonderer Teil

Zu Art. 2 (Änderung des Investmentfondsgesetzes):

Zu 1. (§ 1):

Damit soll der Fondsstandort Österreich gestärkt werden und gleiche Wettbewerbsbedingungen, vor allem mit Luxemburg, ermöglicht. Auch in Luxemburg können natürliche Personen Anteilsinhaber eines Spezialfonds sein, dies ist aber an Voraussetzungen geknüpft (Art. 2 des Loi du 13 février 2007 relative aux fonds d’investissement spécialisés et portant – modification de la loi modifiée du 20 décembre 2002 relative aux organismes de placement collectif (Amtsblatt des Großherzogtums Luxembourg, A Nr. 13)). Zum Schutz der Privatanleger österreichischer Investmentfonds wird eine Mindestinvestitionssumme von 250 000 Euro pro natürlicher Person vorgeschrieben. Die Bildung von Anlegergemeinschaften ist damit ausgeschlossen. Damit soll zudem sichergestellt werden, dass es sich nicht um ein Produkt für Verbraucher handelt.

Zu 2. (§ 1a Abs. 3, 4, 5, 6 und 7):

Mit Abs. 3 wird Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2007/16/EG und mit Abs. 4 wird Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 2007/16/EG umgesetzt. Die in der Richtlinie 85/611/EG enthaltenen Definitionen von Wertpapieren sollen damit weiter präzisiert und den Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung getragen werden. Das Kriterium der für Aktiengesellschaften geltenden Unternehmenskontrollmechanismen in § 1a Abs.4 Z 1 lit. b und in § 1a Abs. 4 Z 2 lit. b umfasst sämtliche gesetzliche und nach den Grundsätzen der ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsführung anzuwendende Kontrollmechanismen, insbesondere Kontrollrechte der Anteilsinhaber. Der deutsche Richtlinientext spricht hier schlicht von Unternehmenskontrolle, in der englischen Sprachfassung wird die Wendung „auf Kapitalgesellschaften anwendbare Corporate Governance Mechanismen“ verwendet. Zur leichteren Lesbarkeit wurde Abs. 2 Z 8 des Begutachtungsentwurfes in Abs. 3 und Abs. 2 Z 9 des Begutachtungsentwurfes in Abs. 4 umgewandelt. Mit Abs. 5 wird Art. 3 und mit Abs. 6 und 7 wird Art. 4 der Richtlinie 2007/16/EG umgesetzt. Die in der Richtlinie 85/611/EG enthaltenen Definitionen von Geldmarktinstrumenten sollen damit weiter präzisiert und so den Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung getragen werden. Die im Abs. 3 des Begutachtungsentwurfes enthaltenen Verordnungsermächtigungen zur Umsetzung der Art. 3 und 4 der Richtlinie 2007/16/EG wurden durch gesetzliche Regelungen ersetzt.

Die FMA berücksichtigt bei Anwendung dieser Bestimmung internationale Standards und orientiert sich dabei an den vom Europäischen Ausschuss für Wertpapieraufsichtsbehörden entwickelten Standards (CESR 07/07-044), die regelmäßig angepasst werden.

Zu 3. (§ 4 Abs. 2):

§ 21 InvFG 1993 erklärt die Veranlagung in abgeleitete Finanzinstrumente (Derivate) ausdrücklich für zulässig. Es findet sich kein Produktkatalog, vielmehr wird der Erwerb jener Finanzinstrumente für zulässig erklärt, welche die in dieser Bestimmung zum Schutz der Anleger normierten Voraussetzungen erfüllen. Im Sinne von gleichen Wettbewerbsbedingungen wird entsprechend der deutschen Rechtslage in § 4 Abs. 2 eine ausdrückliche Ausnahme vom Belastungsverbot und in § 4 Abs. 4 vom Leerverkaufsverbot aufgenommen. Die Richtlinie 85/611/EWG steht dieser Vorgehensweise nicht entgegen. Die Problematik des Belastungsverbotes wird nämlich vor allem bei Terminkontrakten (Futures) deutlich. Auch Futures können unter den Begriff der abgeleiteten Finanzinstrumente subsumiert werden, sodass diese unter der Voraussetzung, dass sie die in § 21 normierten Voraussetzungen erfüllen, für einen Kapitalanlagefonds grundsätzlich erwerbbar sind. Wird jedoch ein Terminkontrakt (Future) abgeschlossen, so sind dafür Sicherheiten zu hinterlegen.

Zu 4. (§ 4 Abs. 4):

Es soll klargestellt werden, dass für die Fälle des § 21 das Leerverkaufsverbot nicht gilt. Siehe die Anmerkungen zu § 4 Abs. 2. Ferner darf für den Bereich der Derivate gemäß § 21 auf die in § 21 Abs. 3 enthaltene Verordnungsermächtigung der FMA hingewiesen werden.

Zu 5. (§ 4 Abs. 6 und 7 (Entfall)):

Die Bestimmungen sollen entfallen, da das Veranlagungsinstrument „Derivat“ in § 21 schon geregelt ist. § 21 ist allgemein formuliert. Die zulässigen derivativen Produkte werden nicht taxativ aufgezählt, vielmehr wird auf die dem Derivat zugrunde liegenden Basisinstrumente abgestellt. § 21 erklärt auch die Veranlagung in Derivate für zulässig, deren Basisinstrumente Währungen oder Zinssätze sind. Basierend auf § 21 Abs. 2 und 3 wurde von der FMA eine Verordnung erlassen. In Anlage 1 der Verordnung werden die einfachen Derivate aufgelistet, der Währungsswap und der Zinsswap sind in dieser Kategorie genannt. Gemäß § 8 Abs. 1 der aktuellen 2. Derivate-Risikoberechnungs- und Meldeverordnung (BGBl. II 2005/238) muss die Kapitalanlagegesellschaft sicherstellen, dass sie allen für Rechnung eines Sondervermögens eingegangenen Liefer- und Zahlungsverpflichtungen aus Derivaten im vollen Umfang nachkommen kann. Eine gesonderte Bestimmung für Devisenswaps und Zinsswaps in § 4 ist daher nicht notwendig.

Zu 6. (§ 5 Abs. 7):

Die Präzisierung der bisherigen Bestimmung eröffnet eine größere Flexibilität aufgrund der gesonderten Berechnung je nach Anteilsgattung. Damit wird Wettbewerbsgleichheit mit anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft, wie Luxemburg oder Deutschland, hergestellt und somit der Fondsstandort Österreich gestärkt.

Zu 7. (§ 6 Abs. 5):

Die bereits durch die InvFG-Novelle 2003 eingeführte Erweiterung des Kataloges der zulässigen Veranlagungsinstrumente auf Geldmarktinstrumente und andere in §§ 20 Abs. 3 und 21 genannte liquide Finanzanlagen soll nun auch im Sinne von Konsistenz auf die Einbringung ausgedehnt werden.

Zu 8. (§ 10 Abs. 3):

In Verdeutlichung von Art. 37 Abs. 3 der Richtlinie 85/611/EWG im Hinblick auf vergleichbare Regelungen in anderen Mitgliedstaaten der EU (insbesondere auch Deutschland) wird klargestellt, dass die Kapitalanlagegesellschaft die Anleger durch eine Bekanntmachung über die Aussetzung und die Wiederaufnahme der Rücknahme der Anteile zu unterrichten hat. Dies dient der weiteren Stärkung des Anlegerschutzes.

Zu 9. (§ 12 Abs. 4):

Es wird klargestellt, dass der FMA nicht nur der geprüfte Rechenschaftsbericht, sondern auch der Prüfbericht über den Rechenschaftsbericht zu übermitteln ist. Weiters wird der Verweis auf das HGB bezüglich der Bezeichnung des Gesetzes durch die nunmehr gültige Bezeichnung UGB ersetzt.

Zu 10. (§ 13):

Die Möglichkeit von Ausschüttungen unabhängig von der Ertragsentwicklung soll eine kontinuierliche Ausschüttungspolitik seitens der KAG ermöglichen und dies ist in anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere Luxemburg, bereits gesetzlich möglich. Damit sollen die Möglichkeiten der Produktgestaltung um eine Variante erweitert werden. Die Möglichkeit der Substanzausschüttung ist als neue Variante der Ausschüttungspolitik ebenso wie Ertragsausschüttungen in den Fondsbestimmungen und im Prospekt genau anzugeben. Durch die damit sichergestellte Transparenz, die ein zentrales Element des Anlegerschutzes ist, wird vermieden, dass der Anleger eine unklare Vorstellung von der Entwicklung des Fonds hat. Die Substanzausschüttung an sich gereicht dem Anleger auch nicht zum Nachteil, da der ausgeschüttete Betrag ja gerade ihm zukommt. Es soll jedoch nicht möglich sein, durch Substanzausschüttungen zu einer Fondsauflösung zu gelangen, daher wurde eine entsprechende Untergrenze für die zulässige Ausschüttung festgelegt.

Zu 11. (§ 14 Abs. 2):

Die Untergrenze für das Fondsvermögen, die erreicht sein muss, damit eine vorzeitige Kündigung möglich ist, wird den entsprechenden Beträgen in anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft angepasst, um Wettbewerbsgleichheit herzustellen. Um Missbräuche zu verhindern, wird klargestellt, dass von den Kündigungsmöglichkeiten gemäß Abs. 1 und Abs. 2 nicht kumulativ Gebrauch gemacht werden kann.

Zu 12. (§ 18):

Die Bestimmungen über die Veröffentlichung werden klargestellt. Eine Mitteilung nach § 10 Abs. 4 KMG ist immer dann erforderlich, wenn nicht bereits der gesamte Prospekt gemäß § 10 Abs. 3 Z 1 KMG in einer entsprechenden Tageszeitung veröffentlicht wurde. Im Gegensatz zu den Regelungen für Prospekte nach dem KMG, für die die Mitteilung nach § 10 Abs. 4 KMG gemäß Artikel 31 Prospektverordnung (809/2004/EG der Kommission vom 29. April 2004 zur Umsetzung der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die in Prospekten enthaltenen Informationen sowie das Format, die Aufnahme von Informationen mittels Verweis und die Veröffentlichung solcher Prospekte und die Verbreitung von Werbung; ABl. Nr. L 149 vom 30. 4. 2004, S. 1) stets durch Veröffentlichung in einer Tageszeitung zu erfolgen hat, ist diese Form der Mitteilung bei Prospekten nach dem InvFG nur für die erstmalige Veröffentlichung zwingend. Im Falle von Änderungen der Prospekte (§ 6 Abs. 2) kann die Mitteilung auch ausschließlich nach § 10 Abs. 3 Z 3 KMG veröffentlicht werden und im Falle der Veröffentlichung der Fondswerte (§ 7) kann die Hinweisbekanntmachung gemäß § 10 Abs. 4 KMG überhaupt unterbleiben. Die Art und Weise der Veröffentlichung der Anteilspreise ist im vereinfachten Prospekt ohnehin anzugeben.

Zu 13. (§ 19):

Verwaltungsgesellschaften, die aus dem EWR im Rahmen der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit in Österreich tätig werden, sollen vom Bezeichnungsschutz ausgenommen werden, wie dies auch in anderen Rechtsordnungen innerhalb der Europäischen Gemeinschaft oder des EWR vorgesehen ist, wobei die Gefahr der Irreführung aber mittels Beifügung von Zusätzen ausgeschlossen werden soll.

Zu 14. (§ 20 Abs. 3 Z 3):

Damit soll klargestellt werden, dass OGAW und OGA nicht in Z 3 von den Notierungsbestimmungen ausgenommen werden, da sie gar nicht den Notierungsbestimmungen unterliegen. Der Verweis auf Z 8b und 8c hatte daher zu entfallen. Diese Auslegung entspricht auch der Auslegungspraxis der Aufsichtsbehörden in der EU (CESR Guidelines CESR/07-044).

Zu 15. (§ 20 Abs. 3 Z 8c lit. b):

Mit dieser Verordnungsermächtigung soll im Bereich der Beurteilung der Gleichwertigkeit von OGA für die Zwecke der Veranlagung in solche Rechtssicherheit für die Rechtsunterworfenen gewährleistet werden. Die FMA orientiert sich dabei an den vom Europäischen Ausschuss für Wertpapieraufsichtsbehörden entwickelten Standards (CESR 07/07-044), die regelmäßig angepasst werden. Damit soll höchstmögliche Rechtssicherheit in technischen Detailfragen und dabei rasches Eingehen auf europäische Entwicklungen sichergestellt werden.

Zu 16. (§ 20 Abs. 3 Z 9):

Setzt Art. 5 Abs. 1 Buchstabe b und c der Richtlinie 2007/16/EG um. Da einige Begriffsinhalte in Bezug auf ihre technischen Details auch im Text der Richtlinie offen sind, damit den laufenden Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung getragen werden kann, für die Wirtschaft aber auch in technischen Detailfragen größtmögliche Rechtssicherheit geschaffen werden soll, wurden diese Verordnungsermächtigungen der FMA vorgesehen. Dies entspricht auch den in der EU üblichen Gepflogenheiten im Finanzmarktaufsichtsbereich. Die Verordnungsermächtigung ist auch durch Verweis auf die relevanten Artikel der Richtlinie 2007/16/EG genau determiniert.

Zu 17. (§ 20 Abs. 3 Z 9 lit. d):

Setzt Art. 7 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2007/16/EG um.

Zu 18. (§ 20 Abs. 9):

Setzt Art. 5 Abs. 2 und Art. 6 der Richtlinie 2007/16/EG um. Da einige Begriffsinhalte in Bezug auf ihre technischen Details auch im Text der Richtlinie offen sind, damit den laufenden Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung getragen werden kann, für die Wirtschaft aber auch in technischen Detailfragen größtmögliche Rechtssicherheit geschaffen werden soll, wurden diese Verordnungsermächtigungen der FMA vorgesehen. Dies entspricht auch den in der EU üblichen Gepflogenheiten im Finanzmarktaufsichtsbereich. Die Verordnungsermächtigung ist auch durch Verweis auf die relevanten Artikel der Richtlinie 2007/16/EG genau determiniert.

Zu 19. (§ 20a Abs. 1 Z 4):

Es wird klargestellt, ob Anteile an ausländischen Immobilienspezialfonds nach § 20a Abs. 1 Z 4 InvFG 1993 erwerbbar sind; der Verweis auf § 1 Immo-InvFG wird bezüglich des relevanten Absatzes richtig gestellt.

Zu 20. (§ 20a Abs. 1 Z 6):

Vervollständigt die Veranlagungsmöglichkeiten für Andere Sondervermögen um den Erwerb von Anteilen an Anderen Sondervermögen. Die Veranlagung in Spezialfonds, OGAWs, Immobilieninvestmentfonds und Kapitalanlagefonds oder Investmentgesellschaften ist bereits vorgesehen.

Zu 21. (§ 20b Abs. 1):

Setzt Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 2007/16/EG in Konsistenz mit der Umsetzung der Richtlinie 2001/108/EG um.

Zu 22. (§ 20b Abs. 2 Z 1):

Setzt Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie 2007/16/EG um.

Zu 23. (§ 20b Abs. 2 Z 2):

Setzt Art. 12 Abs. 3 der Richtlinie 2007/16/EG um.

Zu 24. (§ 20b Abs. 2 Z 3):

Setzt Art. 12 Abs. 4 der Richtlinie 2007/16/EG um.

Zu 25. (§ 21 Abs. 1 Z 1 bis 4):

Z 1 setzt Art. 9 der Richtlinie 2007/16/EG um und soll der Aufsicht ausreichend Flexibilität einräumen, neue Erkenntnisse der europäischen Aufsichtsbehörden auf dem Gebiet der Hedgefondsindizes umzusetzen. Z 3 setzt in lit. a Art. 8 Abs. 3 und in lit. b Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 2007/16/EG um. Z 4 setzt Art. 8 Abs. 2 lit. b der Richtlinie 2007/16/EG um.

Zu 26. (§ 21 Abs. 1a und b):

Setzt Art. 8 Abs. 2 lit. a und Abs. 5 der Richtlinie 2007/16/EG um. § 21 Abs. 1b präzisiert den Richtlinientext zu Artikel 9 Abs. 1 der Richtlinie 2007/16/EG entsprechend dem in diesem Bereich gebräuchlichen Verständnis und unter Berücksichtigung der Auslegungen, auf die sich auch die Aufsichtsbehörden im EWR-Bereich verständigt haben (so auch CESR-Guidelines CESR/ 07-044).

Zu 27. (§ 21 Abs. 2):

Setzt Art. 8 Abs. 2 lit. d der Richtlinie 2007/16/EG um.

Zu 28. (§ 22 Abs. 2 Z 12):

In Entsprechung zur Änderung in § 5 Abs. 7 wird eine entsprechende Bezugnahme auf die verschiedenen Anteilsgattungen in den Fondsbestimmungen eingeführt.

Zu 29. (§ 26 Abs. 2):

Entspricht der Änderung in § 18 und der Klarstellung in § 10 Abs. 3 und 4 KMG.

Zu 30. (§ 30 Abs. 2 Z 6 lit. d):

Diese Bestimmungen sollen die Anlegerinteressen bei nicht-richtlinienkonformen ausländischen Fonds bestmöglich schützen. Die Kapitalanlagegesellschaften werden nun ausdrücklich verpflichtet, die Anleger durch öffentliche Bekanntmachung über das Unterbleiben der Rücknahme der Anteilscheine und die Wiederaufnahme der Rücknahme zu unterrichten. Zudem wird klargestellt, dass auch bei nicht-richtlinienkonformen ausländischen Fonds die österreichische Aufsicht über diese Umstände zu informieren ist. Mit dem Verweis auf § 10 Abs. 2 wird klargestellt, dass das Unterbleiben der Rücknahme der Anteilscheine vom Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die dies unter Berücksichtigung berechtigter Interessen der Anteilinhaber erforderlich erscheinen lassen, abhängig ist.

Zu 31. (§ 31 Abs. 2):

Damit soll der Anleger eines ausländischen Kapitalanlagefonds geschützt werden. Anleger ausländischer Kapitalanlagefonds sollen durch die Vertriebsuntersagung nicht schlechter gestellt werden als durch die Vertriebseinstellung.

Zu 32. (§ 32a):

Die Neufassung orientiert sich in der Struktur am Beispiel des WAG 2007. Die materiellen Bestimmungen zur Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit sollen weitestgehend im Materiengesetz aufgenommen werden und die bisherigen Verweise auf § 9 und § 10 BWG entfallen. Auslegungsprobleme betreffend Verwaltungsgesellschaften, die nicht über eine Zulassung als Kreditinstitut verfügen, sollen durch die eigenständige Regelung im Materiengesetz ebenfalls vermieden werden. Eine inhaltliche Neufassung ist nicht vorgesehen.

Abs. 1 setzt Art. 6 der Richtlinie 2001/107/EG um. Aus der Verpflichtung zur Niederlassungsfreiheit ergibt sich bereits, dass die Errichtung der Zweigstelle weder von einer inländischen Zulassung noch von einem Dotationskapital abhängig gemacht werden darf.

Abs. 2 setzt Art 6a Abs. 1 und 2 der Richtlinie 85/611/EWG in der Fassung der Richtlinie 2001/107/EG um.

Abs. 3 setzt Art. 6b Abs. 1 und 2 der Richtlinie 85/611/EWG in der Fassung der Richtlinie 2001/107/EG um.

Abs. 4 setzt Art. 6a Abs. 4 und Art. 6b Abs. 3 der Richtlinie 85/611/EWG in der Fassung der Richtlinie 2001/107/EG um.

Abs. 5 setzt Art. 6a Abs. 5 der Richtlinie 85/611/EWG in der Fassung der Richtlinie 2001/107/EG um. Zudem wird auch der grenzüberschreitende Vertrieb von nicht harmonisierten Investmentfonds (Abschnitt II) zugelassen (siehe zum Vertrieb auch die Ausführungen zu Anlage C Schema C in Punkt 47). Für harmonisierte und selbst verwaltete Instrumente gilt der Produktpass (Art. 5h der Richtlinie 85/611/EWG). Vertreibt die Kapitalanlagegesellschaft hingegen Fondsanteile, die sie nicht selbst verwaltet (Fremdfonds), so ist die EU-Rechtslage nicht klar. Es gibt eine Praxis des grenzüberschreitenden Vertriebs von Fremdfonds und CESR vertritt in den Guidelines (CESR/04-434b) die Auffassung, dass der Vertrieb von Fremdfonds von der Konzession der Kapitalanlagegesellschaft erfasst wäre. Im Interesse der Rechtsklarheit wird nun eine gesetzliche Grundlage für den Vertrieb von Fremdfonds geschaffen, allerdings ist auf die Wahrung des Anlegerschutzes und den fairen Wettbewerb zu achten. Der Vertrieb von nicht selbst verwalteten Investmentfonds ist an sich ein konzessionspflichtiges Geschäft nach BWG (Verkauf) oder WAG (Vermittlung); die Anbieter unterliegen Organisations- und Anlegerschutzvorschriften. Daher müssen im Interesse der Anleger und Mitbewerber auf diese Art des Vertriebes gleiche Rahmenbedingungen Anwendung finden. Ansonsten würden auch Umgehungen der Anwendung der WAG-Schutzvorschriften gefördert. Der Vorteil für die Kapitalanlagegesellschaften besteht darin, dass sie dafür keine gesonderte Konzession benötigen. Damit wird auch der auf internationaler Ebene bestehenden Praxis Rechnung getragen.

Abs. 6 setzt Art. 6a Abs. 5 der Richtlinie 85/611/EWG in der Fassung der Richtlinie 2001/107/EG um.

Abs. 7 setzt Art. 6c Abs. 2 2. Unterabsatz der Richtlinie 85/611/EWG in der Fassung der Richtlinie 2001/107/EG nach dem Vorbild des § 14 WAG um.

Abs. 8 setzt Art. 6a Abs. 6 der Richtlinie 85/611/EWG in der Fassung der Richtlinie 2001/107/EG um.

Abs. 9 setzt Art. 6c Abs. 6, 7 und 8 der Richtlinie 85/611/EWG in der Fassung der Richtlinie 2001/107/EG um.

Die Bestimmung betreffend die Meldung des Vertriebs über Dritte entfällt, da gemäß der Auslegung der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörden (CESR/04-434b) beim Vertrieb über Dritte kein zusätzlicher Pass für die Verwaltungsgesellschaft ausgestellt werden muss, da die Bescheinigung über die Konformität mit OGAW-RL III (Richtlinie 2001/107/EG) der Verwaltungsgesellschaft bereits aus dem Produktpass erkennbar ist. Zudem muss der Dritte für den Vertrieb ohnehin über eine eigenständige Konzession bzw. einen Pass verfügen. Dies entspricht auch bereits der gängigen Verwaltungspraxis der FMA und soll den bereits bestehenden Gepflogenheiten Rechnung tragen.

Zu 33. (§ 32b):

Die Neufassung orientiert sich in der Struktur am Beispiel des WAG 2007. Die materiellen Bestimmungen zur Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit sollen weitestgehend im Materiengesetz aufgenommen werden und die bisherigen Verweise auf § 10 BWG entfallen. Eine inhaltliche Neufassung ist nicht vorgesehen.

Abs. 1 setzt Art. 6a Abs. 1 und 2der Richtlinie 85/611/EWG in der Fassung der Richtlinie 2001/107/EG um.

Abs. 2 setzt Art. 6b Abs. 1 der Richtlinie 85/611/EWG in der Fassung der Richtlinie 2001/107/EG um.

Abs. 3 setzt Art. 6a Abs. 3 der Richtlinie 85/611/EWG in der Fassung der Richtlinie 2001/107/EG um.

Abs. 4 setzt Art. 6b Abs. 3 der Richtlinie 85/611/EWG in der Fassung der Richtlinie 2001/107/EG um.

Abs. 5 setzt Art. 6a Abs. 5 der Richtlinie 85/611/EWG in der Fassung der Richtlinie 2001/107/EG um.

Abs. 6 setzt Art. 6a Abs. 6 und 7 der Richtlinie 85/611/EWG in der Fassung der Richtlinie 2001/107/EG um.

Abs. 7 setzt Art. 6c Abs. 6, 7 und 8 der Richtlinie 85/611/EWG in der Fassung der Richtlinie 2001/107/EG um.

Zu 34. (§ 36 Abs. 2):

Es ist bereits gängige Verwaltungspraxis der FMA, die Vorlage von englischsprachigen Anträgen und Bescheinigungen der zuständigen Stellen des Herkunftsmitgliedsstaates zu akzeptieren. Dies entspricht auch der Verwaltungspraxis der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörden, die sich in CESR/06-120b darauf geeinigt haben, dass Anträge im Notifizierungsverfahren in einer in der internationalen Finanzwelt verbreiteten Sprache oder in der offiziellen Staatssprache eingebracht werden können. Die Anpassung der Bestimmung soll den bereits bestehenden behördlichen Gepflogenheiten Rechnung tragen.

Zu 35. (§ 36 Abs. 3):

Der Verweis auf § 37 wird klargestellt. Gemäß § 37 Abs. 2 hat die FMA die Aufnahme des öffentlichen Vertriebs zu untersagen. Die nicht fristgerechte Entrichtung der Jahresgebühr setzt eine Zulassung zum öffentlichen Vertrieb voraus. Die FMA hat daher den weiteren öffentlichen Vertrieb gemäß § 37 Abs. 3 zu untersagen.

Zu 36. (§ 37 Abs. 1):

Es soll klargestellt werden, dass die Zweimonatsfrist nur als Maximalperiode verstanden werden soll. Auf diese Auslegung haben sich auch die Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörden (CESR) in CESR 06/120b verständigt. Die Entscheidung über die Nicht-Zulassung zum öffentlichen Vertrieb in Österreich hat mittels Bescheid zu erfolgen.

Zu 37. (§ 37 Abs. 4):

Dieser Zusatz soll dem Schutz der Anleger des ausländischen Fonds dienen. Diese sollen durch die Vertriebsuntersagung nicht schlechter gestellt werden als jene Anteilsinhaber, die Anteile eines ausländischen Kapitalanlagefonds halten, welcher den Vertrieb einstellt.

Zu 38. (§ 39):

EWR-Kapitalanlagefondsanteile, die aus dem EWR im Rahmen der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit in Österreich vertrieben werden, sind vom Bezeichnungsschutz ausgenommen, wie dies auch in anderen Rechtsordnungen innerhalb der Europäischen Gemeinschaft oder des EWR vorgesehen ist. Es soll verdeutlicht werden, dass bei Gefahr der Irreführung entsprechende klarstellende Zusätze beigefügt werden müssen. Dies entspricht auch Art. 48 der Richtlinie 85/611/EWG.

Zu 39. (§°39a Abs. 4):

Der Verweis auf § 8 BWG ist seit dessen Aufhebung durch BGBl I Nr. 141/2006 obsolet.

Zu 40. (§ 40 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1):

Da in § 13 nunmehr auch eine Ausschüttung von der Substanz möglich sein soll, muss sichergestellt werden, dass diese Ausschüttung nicht steuerpflichtig wird, da dies ein Vorgang ist, der in die Sphäre der Vermögensumschichtung einzureihen wäre. Aus diesem Anlass wird § 40 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 überhaupt neu formuliert, wobei mit Ausnahme der Steuerbefreiung auf Substanzausschüttungen keine weitere inhaltliche Änderung eintritt. Die in den letzten beiden Sätzen des § 40 Abs. 1 enthaltene Verrechnungsregel für Substanzgewinne dient der Klarstellung und entspricht der bisherigen Verwaltungspraxis (Rz 121 InvFR 2003).

Zu 41. (§ 40 Abs. 3):

Die Änderung steht im Zusammenhang mit der Änderung des § 13 InvFG. Ausschüttungen eines Fonds mindern das Fondsvermögen und somit den Anteilswert. Wird ein Anteil, dessen Wert durch Ausschüttungen vermindert wird, die nicht aus Erträgnissen oder realisierten Substanzgewinnen stammen, innerhalb der Spekulationsfrist veräußert, sollen solche Wertminderungen (Wertminderung durch sonstige Substanzausschüttungen) im Falle einer Veräußerung des Anteilsscheines innerhalb der Spekulationsfrist mit anderen etwaigen Spekulationseinkünften nicht ausgeglichen werden können, zumal diese Substanzausschüttungen seinerzeit auch steuerfrei waren.

Zu 42. (§ 41 Abs. 1 Z 2):

Die Vergangenheit hat gezeigt, dass in bestimmten Fällen eine halbjährliche oder jährliche Erstattung von inländischer Kapitalertragssteuer auf Dividenden wirtschaftlicher wäre. Das Erstattungsintervall soll daher den Fondsbestimmungen überlassen werden.

Zu 43. (§ 43 Abs. 1):

Die Bestimmung soll den Änderungen im KMG Rechnung tragen.

Zu 44. (§ 45 Abs. 1):

Die Verletzung der Anzeigepflicht soll mit Verwaltungsstrafe bedroht werden.

Zu 45. (§ 47 Abs. 6 und 7):

Aufgrund der Erweiterung des Konzessionsumfanges durch Hinzufügen von Z 4 zur Anlage C Schema C wird eine Übergangsbestimmung für alle Kapitalanlagegesellschaften, die bereits vor dem In-Kraft-Treten dieser Novelle gemäß § 1 Abs. 1 Z 13 BWG iVm § 2 Abs. 2 Z 1 InvFG konzessioniert sind, notwendig.

Diese Bestimmung (Abs. 7) soll eine rasche Reaktion auf die geänderte Gesetzeslage ermöglichen und Rechtsunsicherheiten infolge verordnungsloser Übergangszeiten hintanhalten.

Zu 46. (§ 49 Abs. 21):

Setzt Art. 13 der Richtlinie 2007/16/EG um.

Zu 47. (Anlage C Schema C Z 4):

Auch in anderen Jurisdiktionen stellt der Vertrieb von Fondsanteilscheinen eine für Kapitalanlagegesellschaften zulässige Tätigkeit dar (siehe § 7 Abs. 2 Z 5 des deutschen InvG). Ebenso erklärt die Richtlinie 85/611/EWG auch den „Vertrieb“ in Anhang II in Verbindung mit Art. 5 der Richtlinie 85/611/EWG zu einer Aufgabe, die in die gemeinsame Portfolioverwaltung einbezogen ist. Der Vertrieb ist stets im Zusammenhang mit der Verwaltungstätigkeit zu sehen. Der bloße Vertrieb ohne Verwaltung von Fondsanteilen kann nicht Gegenstand der Konzession einer Kapitalanlagegesellschaft sein. Vertreibt die Kapitalanlagegesellschaft eigene Fonds, die als OGAWs gemäß Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 85/611/EWG zu qualifizieren sind, so gelten für den Vertrieb die Bestimmungen des InvFG. Dies gilt auch für den Bereich des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs und den Vertrieb über eine Zweigniederlassung. Es handelt sich hiebei um beaufsichtigte Instrumente, auf die sich der Produktpass erstreckt (Art. 5h der Richtlinie 85/611/EWG). Vertreibt die Kapitalanlagegesellschaft Fondsanteile, die sie nicht selbst verwaltet (Fremdfonds), so ist die EU-Rechtslage nicht klar. Es gibt eine Praxis des grenzüberschreitenden Vertriebs von Fremdfonds und CESR vertritt in den Guidelines (CESR/04-434b) die Auffassung, dass der Vertrieb von Fremdfonds von der Konzession der Kapitalanlagegesellschaft erfasst wäre. Im Interesse der Rechtsklarheit wird nun eine gesetzliche Grundlage für den Vertrieb von Fremdfonds geschaffen, allerdings ist auf die Wahrung des Anlegerschutzes und den fairen Wettbewerb zu achten. Der Vertrieb von nicht selbst verwalteten Investmentfonds ist an sich ein konzessionspflichtiges Geschäft nach BWG (Verkauf) oder WAG (Vermittlung); die Anbieter unterliegen Organisations- und Anlegerschutzvorschriften. Daher müssen im Interesse der Anleger und Mitbewerber auf diese Art des Vertriebes gleiche Rahmenbedingungen Anwendung finden. Ansonsten würden auch Umgehungen der Anwendung der WAG-Schutzvorschriften gefördert. Der Vorteil für die Kapitalanlagegesellschaften besteht darin, dass sie dafür keine gesonderte Konzession benötigen. Damit wird auch der auf internationaler Ebene bestehenden Praxis Rechnung getragen. Im Hinblick auf § 2 Abs. 1 Z 9 WAG wird die Aufsichtszuständigkeit der FMA klargestellt.

Zu Art. 3 (Änderung des Immobilien-Investmentfondsgesetzes):

Zu 1. (§ 7 Abs. 1):

Die Bestimmung soll der FMA eine VO-Ermächtigung zur Konkretisierung einräumen. Eine solche Ermächtigung findet sich bereits in der Parallelbestimmung in § 6 Abs. 1 InvFG.

Zu 2. (§ 13 Abs. 3, § 14 Abs. 3 und § 23 Abs. 2):

Der Verweis auf das HGB wird bezüglich der Bezeichnung des Gesetzes durch die nunmehr gültige Bezeichnung UGB ersetzt.

Zu 3. (§ 15 Abs. 2):

Um Missbräuche zu verhindern, wird klargestellt, dass von den Kündigungsmöglichkeiten gemäß Abs. 1 und Abs. 2 nicht kumulativ Gebrauch gemacht werden kann.

Zu 4. (§ 19):

Die Bestimmungen über die Veröffentlichung werden klargestellt. Eine Mitteilung nach § 10 Abs. 4 KMG ist immer dann erforderlich, wenn nicht bereits der gesamte Prospekt gemäß § 10 Abs. 3 Z 1 KMG in einer entsprechenden Tageszeitung veröffentlicht wurde. Im Gegensatz zu den Regelungen für Prospekte nach dem KMG, für die die Mitteilung nach § 10 Abs. 4 KMG gemäß Artikel 31 ProspektVO stets durch Veröffentlichung in einer Tageszeitung zu erfolgen hat, ist diese Form der Mitteilung bei Prospekten nach dem InvFG nur für die erstmalige Veröffentlichung zwingend. Im Falle von Änderungen der Prospekte kann die Mitteilung auch ausschließlich nach § 10 Abs. 3 Z 3 KMG veröffentlicht werden und im Falle der Veröffentlichung der Fondswerte (§ 8) kann die Hinweisbekanntmachung gemäß § 10 Abs. 4 KMG überhaupt unterbleiben. Die Art und Weise der Veröffentlichung der Anteilspreise ist im vereinfachten Prospekt ohnehin anzugeben.

Zu 5. (§ 22 Abs. 4):

Im Sinne einer Konsistenz der Ausnahme von den Veranlagungsgrenzen in der Anlaufphase zum Zwecke der Vermögensbildung in den ersten vier Jahren sollen auch indirekt gehaltene Vermögenswerte von der Ausnahme erfasst sein.

Zu 6. (§ 36 Abs. 1):

Der Verweis auf das KMG soll klargestellt werden.

Zu 7. (§ 38 Abs. 1):

Die Verletzung der Anzeigepflicht soll mit Verwaltungsstrafe bedroht werden.

Zu 8. (§ 44 Abs. 4):

In-Kraft-Tretensbestimmung; aus Gründen der Konsistenz ident mit der In-Kraft-Tretensbestimmung der Änderungen zum InvFG.

Zu Art. 4 (Änderung des Kapitalmarktgesetzes):

Zu 1. (§ 10 Abs. 3):

Die Neuregelung beschränkt in Übereinstimmung mit Artikel 17 der EU-Prospektrichtlinie (Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG, ABl. Nr. L 345 vom 31.12.2003, S. 64) die Verpflichtung zur Vorabanzeige der Veröffentlichungsmodalitäten auf Sachverhalte, in denen die FMA Herkunftsmitgliedstaatsbehörde ist.

Zu 2. (§ 10 Abs. 4):

Die Neuregelung harmonisiert mit der Veröffentlichungsverpflichtung in Artikel 31 Abs. 1 der EU-Prospektverordnung ((809/2004/EG der Kommission vom 29. April 2004 zur Umsetzung der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die in Prospekten enthaltenen Informationen sowie das Format, die Aufnahme von Informationen; ABl. Nr. L 149 vom 30. 4. 2004, S. 1).

Zu 3. (§ 19 Abs. 13):

In-Kraft-Tretensbestimmung; aus Gründen der Konsistenz ident mit der In-Kraft-Tretensbestimmung der Änderungen zum InvFG.

 


Textgegenüberstellung

Geltende Fassung:

Vorgeschlagene Fassung:

Artikel 2

Änderung des Investmentfondsgesetzes

§ 1. (1) …

§ 1. (1) …

(2) Ein Spezialfonds ist ein Sondervermögen gemäß Abs. 1, dessen Anteilscheine aufgrund der Fondsbestimmungen jeweils von nicht mehr als zehn Anteilinhabern, die der Kapitalanlagegesellschaft bekannt sein müssen und die keine natürliche Personen sind, gehalten werden. Als ein solcher Anteilinhaber gilt auch eine Gruppe von Anteilinhabern, soferne sämtliche Rechte dieser Anteilinhaber im Verhältnis zur Kapitalanlagegesellschaft einheitlich durch einen gemeinsamen Vertreter ausgeübt werden. Die Fondsbestimmungen haben eine Regelung darüber zu enthalten, daß eine Übertragung der Anteilscheine von den Anteilinhabern nur mit Zustimmung der Kapitalanlagegesellschaft erfolgen darf. Spezialfonds gemäß Abs. 2 sind keine OGAWs gemäß Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 85/611/EWG, die sämtliche Bestimmungen dieser Richtlinie erfüllen. Bei Spezialfonds genügen die Kapitalanlagegesellschaften den Veröffentlichungspflichten nach diesem Bundesgesetz dadurch, dass sie alle Anteilinhaber jeweils nachweislich schriftlich oder auf eine andere mit den jeweiligen Anteilinhabern ausgehandelte Art informieren.

(2) Ein Spezialfonds ist ein Sondervermögen gemäß Abs. 1, dessen Anteilscheine auf Grund der Fondsbestimmungen jeweils von nicht mehr als zehn Anteilinhabern, die der Kapitalanlagegesellschaft bekannt sein müssen, gehalten werden. Im Falle des Erwerbes von Anteilscheinen durch eine natürliche Person beträgt die Mindestinvestitionssumme 250 000 Euro. (2) Ein Spezialfonds ist ein Sondervermögen gemäß Abs. 1, dessen Anteilscheine aufgrund der Fondsbestimmungen jeweils von nicht mehr als zehn Anteilinhabern, die der Kapitalanlagegesellschaft bekannt sein müssen und die keine natürliche Personen sind, gehalten werden. Als ein solcher Anteilinhaber gilt auch eine Gruppe von Anteilinhabern, soferne sämtliche Rechte dieser Anteilinhaber im Verhältnis zur Kapitalanlagegesellschaft einheitlich durch einen gemeinsamen Vertreter ausgeübt werden. Die Fondsbestimmungen haben eine Regelung darüber zu enthalten, daß eine Übertragung der Anteilscheine von den Anteilinhabern nur mit Zustimmung der Kapitalanlagegesellschaft erfolgen darf. Spezialfonds gemäß Abs. 2 sind keine OGAWs gemäß Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 85/611/EWG, die sämtliche Bestimmungen dieser Richtlinie erfüllen. Bei Spezialfonds genügen die Kapitalanlagegesellschaften den Veröffentlichungspflichten nach diesem Bundesgesetz dadurch, dass sie alle Anteilinhaber jeweils nachweislich schriftlich oder auf eine andere mit den jeweiligen Anteilinhabern ausgehandelte Art informieren.

§ 1a. (1) …

§ 1a. (1) …

(2)…

(2) …

 

(3) Für die Qualifikation als Wertpapiere (Abs. 2 Z 7) müssen folgende Kriterien vorliegen:

 

           1. Der potenzielle Verlust, der dem Kapitalanlagefonds durch das Halten solcher Instrumente entstehen kann, kann den dafür gezahlten Betrag nicht übersteigen;

 

           2. ihre Liquidität beeinträchtigt nicht die Fähigkeit des Kapitalanlagefonds zur Auszahlung des Rückgabepreises gemäß § 10 Abs. 2, wobei das Vorliegen dieser Voraussetzung bei Wertpapieren, die an einem geregelten Markt im Sinne von § 20 Abs. 3 Z 1 oder 2 notieren oder gehandelt werden, angenommen wird, es sei denn, der Kapitalanlagegesellschaft liegen Informationen vor, die zu einer anderen Feststellung führen würden;

 

           3. eine verlässliche Bewertung der Instrumente ist in folgender Form verfügbar:

 

                a) bei Wertpapieren, die an einem geregelten Markt im Sinne von § 20 Abs. 3 Z 1 oder 2 notieren oder gehandelt werden, in Form von exakten, verlässlichen und gängigen Preisen, die entweder Marktpreise sind oder von einem emittentenunabhängigen Bewertungssystem gestellt werden;

 

               b) bei sonstigen Wertpapieren, auf die in § 20 Abs. 3 Z 3 Bezug genommen wird, in Form einer in regelmäßigen Abständen durchgeführten Bewertung, die aus Informationen des Wertpapieremittenten oder aus einer kompetenten Finanzanalyse abgeleitet wird;

 

           4. angemessene Informationen über diese Finanzinstrumente müssen in folgender Form verfügbar sein:

 

                a) bei Wertpapieren, die im Sinne von § 20 Abs. 3 Z 1 oder 2 an einem geregelten Markt notieren oder gehandelt werden, in Form von regelmäßigen, exakten und umfassenden Informationen des Marktes über das Wertpapier oder gegebenenfalls das zugehörige Portfolio;

 

               b) bei anderen Wertpapieren, auf die in § 20 Abs. 3 Z 3 Bezug genommen wird, in Form einer regelmäßigen und exakten Information der Kapitalanlagegesellschaft über das Wertpapier oder gegebenenfalls das zugehörige Portfolio;

 

           5. sie sind handelbar, wobei das Vorliegen dieser Voraussetzung bei Wertpapieren die an einem geregelten Markt im Sinne von § 20 Abs. 3 Z 1 oder 2 notieren oder gehandelt werden, angenommen wird, es sei denn, der Kapitalanlagegesellschaft liegen Informationen vor, die zu einer anderen Feststellung führen würden;

 

           6. ihr Erwerb steht im Einklang mit den Anlagezielen oder der Anlagestrategie oder beidem des Kapitalanlagefonds;

 

           7. ihre Risiken werden durch das Risikomanagement des Kapitalanlagefonds in angemessener Weise erfasst;

 

(4) Wertpapiere gemäß Abs. 2 Z 7 schließen Folgendes ein:

 

           1. Anteile an geschlossenen Fonds in Form einer Investmentgesellschaft oder eines Investmentfonds, die folgende Kriterien erfüllen:

 

                a) Sie erfüllen die Kriterien in Abs. 3;

 

               b) die für Kapitalgesellschaften geltenden Unternehmenskontrollmechanismen sind für die geschlossenen Fonds anwendbar;

 

                c) wird die Fondsverwaltung von einem anderen Rechtsträger im Auftrag des geschlossenen Fonds wahrgenommen, so unterliegt dieser Rechtsträger rechtsverbindlichen Vorschriften für den Anlegerschutz;

 

           2. Anteile an geschlossenen Fonds in Vertragsform, die folgende Kriterien erfüllen:

 

                a) Sie erfüllen die Kriterien in Abs. 3;

 

               b) Unternehmenskontrollmechanismen, die jenen im Sinne von Z 1 lit. b gleichkommen, sind auf den geschlossenen Fonds anwendbar;

 

                c) sie werden von einem Rechtsträger verwaltet, der rechtsverbindlichen Vorschriften für den Anlegerschutz unterliegt;

 

                3. Finanzinstrumente, die folgende Kriterien erfüllen:

 

                       a) Sie erfüllen die Kriterien in Abs. 3;

 

                       b) sie sind durch andere Vermögenswerte besichert oder an die Entwicklung anderer Vermögenswerte gekoppelt, wobei diese Vermögenswerte von den in § 20 Abs. 3 und § 21 genannten abweichen können.

 

(5) Ein Finanzinstrument, das üblicherweise auf dem Geldmarkt gehandelt wird, gilt als Geldmarktinstrument (Abs. 2 Z 6), wenn zumindest eines der folgenden Kriterien erfüllt ist:

 

           1. Das Finanzinstrument hat bei der Emission eine Laufzeit von bis zu 397 Tagen;

 

           2. es hat eine Restlaufzeit von bis zu 397 Tagen;

 

           3. seine Rendite wird regelmäßig, mindestens aber alle 397 Tage entsprechend der Geldmarktsituation angepasst;

 

           4. sein Risikoprofil, einschließlich Kredit- und Zinsrisiko, entspricht dem Risikoprofil von Finanzinstrumenten, die eine Laufzeit gemäß Z 1 oder Z 2 aufweisen oder einer Renditeanpassung gemäß Z 3 unterliegen.

 

(6) Ein Finanzinstrument ist liquide gemäß Abs. 2 Z 6, wenn es, unter Berücksichtigung der Pflicht zur Auszahlung oder Rücknahme der Anteilsscheine (§ 10 Abs. 2), innerhalb hinreichend kurzer Zeit mit begrenzten Kosten veräußerbar ist. Der Wert eines Finanzinstrumentes ist dann gemäß Abs. 2 Z 6 genau bestimmbar, wenn es exakte und verlässliche Bewertungssysteme gibt, die

 

           1. dem Kapitalanlagefonds die Ermittlung eines Nettobestandswertes ermöglichen, der dem Wert entspricht, zu dem das im Portfolio gehaltene Finanzinstrument in einem Geschäft zwischen sachverständigen, vertragswilligen und unabhängigen Geschäftspartnern ausgetauscht werden könnte und

 

           2. die entweder auf Marktdaten oder Bewertungsmodellen einschließlich Systemen, die auf den fortgeführten Anschaffungskosten beruhen, basieren.

 

       (7) Das Vorliegen der Liquidität (Abs. 6) und der jederzeit genauen Bestimmbarkeit des Wertes (Abs. 6 Z 1 und 2) wird bei Geldmarktinstrumenten, die an einem geregelten Markt im Sinne von § 20 Abs. 3 Z 1 oder 2 notiert oder gehandelt werden, angenommen, es sei denn, der Verwaltungsgesellschaft liegen Informationen vor, die zu einer anderen Feststellung führen würden.

§ 4. (1) …

§ 4. (1) …

(2) Vermögenswerte eines Kapitalanlagefonds dürfen, ausgenommen in den in diesem Bundesgesetz ausdrücklich vorgesehenen Fällen, nicht verpfändet oder sonst belastet, zur Sicherung übereignet oder zur Sicherung abgetreten werden. Eine dieser Vorschrift widersprechende Verfügung ist gegenüber den Anteilinhabern unwirksam.

(2) Vermögenswerte eines Kapitalanlagefonds dürfen, ausgenommen in den in diesem Bundesgesetz ausdrücklich vorgesehenen Fällen, nicht verpfändet oder sonst belastet, zur Sicherung übereignet oder zur Sicherung abgetreten werden. Eine dieser Vorschrift widersprechende Verfügung ist gegenüber den Anteilinhabern unwirksam. Dieser Absatz kommt nicht zur Anwendung, soweit für einen Kapitalanlagefonds derivative Geschäfte nach § 21 abgeschlossen werden.

(3) …

(3) …

(4) Die Kapitalanlagegesellschaft darf für Rechnung eines Kapitalanlagefonds keine Wertpapiere, Geldmarktinstrumente oder andere in § 20 und § 21 genannte Finanzanlagen verkaufen, die im Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses nicht zum Fondsvermögen gehören.

(4) Die Kapitalanlagegesellschaft darf für Rechnung eines Kapitalanlagefonds keine Wertpapiere, Geldmarktinstrumente oder andere in § 20 genannte Finanzanlagen verkaufen, die im Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses nicht zum Fondsvermögen gehören. § 21 bleibt unberührt.

(5) …

(5) …

(6) Die Kapitalanlagegesellschaft ist, sofern dies die Fondsbestimmungen ausdrücklich vorsehen, innerhalb der Veranlagungsgrenzen dieses Bundesgesetzes berechtigt, variable Zinsansprüche in festverzinsliche Zinsansprüche zu tauschen oder festverzinsliche Zinsansprüche in variable Zinsansprüche zu tauschen (Zinsswaps), soweit den zu leistenden Zinszahlungen gleichartige Zinsansprüche aus Vermögensgegenständen des Fondsvermögens gegenüberstehen.

 

(7) Die Kapitalanlagegesellschaft ist, sofern dies die Fondsbestimmungen ausdrücklich vorsehen, berechtigt, Vermögensgegenstände des Fondsvermögens gegen Vermögensgegenstände, die auf eine andere Währung lauten, zu tauschen (Devisenswaps).

 

(8) …

(8) …

§ 5. (1) – (6) …

§ 5. (1) – (6) …

(7) Nach Maßgabe der Fondsbestimmungen (§ 22 Abs. 2 Z 7) können für einen Kapitalanlagefonds mehrere Gattungen von Anteilscheinen ausgegeben werden.

(7) Nach Maßgabe der Fondsbestimmungen (§ 22 Abs. 2 Z 7) können für einen Kapitalanlagefonds mehrere Gattungen von Anteilscheinen ausgegeben werden, insbesondere im Hinblick auf die Ertragsverwendung, den Ausgabeaufschlag, den Rücknahmeabschlag, die Währung des Anteilswertes, die Verwaltungsvergütung oder eine Kombination der genannten Kriterien. Die Kosten bei Einführung neuer Anteilsgattungen für bestehende Sondervermögen müssen zu Lasten der Anteilspreise der neuen Anteilsgattungen in Rechnung gestellt werden. Der Wert des Anteils ist für jede Anteilsgattung gesondert zu errechnen.

§ 6. (1) – (4) …

§ 6. (1) – (4) …

(5) Die Anteilscheine dürfen nur gegen volle Leistung des Ausgabepreises ausgegeben werden. Die Einbringung von Wertpapieren ist nur zulässig, soferne diese über einen Börsekurs verfügen, wobei die Einbringung solcher Wertpapiere mit ihrem Börsekurs am Tage der Ausgabe der Anteilscheine den Fondsbestimmungen entsprechend zu erfolgen hat.

(5) Die Anteilscheine dürfen nur gegen volle Leistung des Ausgabepreises ausgegeben werden. Die Einbringung von Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten und anderen in § 20 Abs. 3 und § 21 genannter liquider Finanzanlagen ist nur zulässig, sofern diese über einen Börsekurs verfügen, wobei die Einbringung solcher Wertpapiere, Geldmarktinstrumente und anderer in § 20 Abs. 3 und § 21 genannten liquiden Finanzanlagen mit ihrem Börsekurs am Tage der Ausgabe der Anteilscheine den Fondsbestimmungen entsprechend zu erfolgen hat.

(6) – (7) …

(6) – (7) …

§ 10. (1) – (2) …

§ 10. (1) – (2) …

 

(3) Die Kapitalanlagegesellschaft hat die Anleger durch öffentliche Bekanntmachung über das Unterbleiben der Rücknahme der Anteilscheine und die Wiederaufnahme der Rücknahme der Anteilscheine zu unterrichten. Werden die Anteilscheine in einem anderen Mitgliedstaat vertrieben, so hat sie diese Information unverzüglich dessen zuständigen Stellen bekannt zu geben.

§ 12. (1) – (3) …

§ 12. (1) – (3) …

(4) Der Rechenschaftsbericht ist vom Bankprüfer der Kapitalanlagegesellschaft zu prüfen; für diese Prüfung gelten die §§ 268 bis 276 HGB sinngemäß. Die Prüfung hat sich auch auf die Beachtung dieses Bundesgesetzes und der Fondsbestimmungen zu erstrecken. Der geprüfte Rechenschaftsbericht ist von der Kapitalanlagegesellschaft längstens innerhalb von vier Monaten nach Abschluss des Rechnungsjahres der FMA vorzulegen. Der Halbjahresbericht ist der FMA innerhalb von zwei Monaten nach Ende des Berichtszeitraumes vorzulegen.

(4) Der Rechenschaftsbericht ist vom Bankprüfer der Kapitalanlagegesellschaft zu prüfen; für diese Prüfung gelten die §§ 268 bis 276 UGB sinngemäß. Die Prüfung hat sich auch auf die Beachtung dieses Bundesgesetzes und der Fondsbestimmungen zu erstrecken. Der geprüfte Rechenschaftsbericht und der Prüfbericht über den Rechenschaftsbericht sind von der Kapitalanlagegesellschaft längstens innerhalb von vier Monaten nach Abschluss des Rechnungsjahres der FMA vorzulegen. Der Halbjahresbericht ist der FMA innerhalb von zwei Monaten nach Ende des Berichtszeitraumes vorzulegen.

(5) – (8) …

(5) – (8) …

Gewinnverwendung

Gewinnverwendung und Ausschüttungen

§ 13. Der Jahresertrag eines Kapitalanlagefonds ist nach Abzug der Aufwendungen an die Anteilinhaber auszuschütten. Die Fondsbestimmungen können vorsehen, daß der gesamte Jahresertrag eines Kapitalanlagefonds oder der auf eine bestimmte Gattung von Anteilscheinen eines Kapitalanlagefonds entfallende Jahresertrag nicht ausgeschüttet wird. In diesem Fall ist vom Jahresertrag ein Betrag in Höhe der gemäß § 40 Abs. 1 zweiter Satz in Verbindung mit § 40 Abs. 2 sowie § 93 Abs. 3 Z 4 des Einkommensteuergesetzes 1988 darauf entfallende Kapitalertragsteuer einschließlich der Kapitalertragsteuer von Einkünften gemäß § 30 des Einkommensteuergesetzes 1988 zuzüglich gemäß § 97 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 freiwillig geleisteten Betrages auszuzahlen. Zum Ertrag gehören auch Beträge, die neu hinzukommende Anteilinhaber für den zum Ausgabetag ausgewiesenen Ertrag leisten (Ertragsausgleich). Die Auszahlung kann für Kapitalanlagefonds oder bestimmte Gattungen von Anteilscheinen eines Kapitalanlagefonds unterbleiben, wenn durch die den Fonds verwaltende Kapitalanlagegesellschaft in eindeutiger Form nachgewiesen wird, daß die ausgeschütteten und ausschüttungsgleichen Erträge sämtlicher Inhaber der ausgegebenen  Anteilscheine entweder nicht der inländischen Einkommen- oder Körperschaftsteuer unterliegen oder die Voraussetzungen für eine Befreiung gemäß § 94 des Einkommensteuergesetzes 1988 vorliegen. Als solcher Nachweis gilt das kumulierte Vorliegen von Erklärungen sowohl der Depotbank als auch der Kapitalanlagegesellschaft, dass ihnen kein Verkauf an solche Personen bekannt ist, sowie von Fondsbestimmungen, die den ausschließlichen Vertrieb bestimmter Gattungen im Ausland vorsehen.

§ 13. Die Fondsbestimmungen haben Regelungen über die Art der Ausschüttungen des Kapitalanlagefonds an die Anteilsinhaber zu enthalten. Das Fondsvermögen darf jedoch durch Ausschüttungen in keinem Fall 1 150 000 Euro unterschreiten. Insoweit der Jahresertrag nach Abzug der Aufwendungen nicht ausgeschüttet wird, ist ein Betrag in der Höhe der auf die Erträge gemäß § 40 Abs. 1 sowie § 93 Abs. 3 Z 4 des Einkommensteuergesetzes 1988 entfallende Kapitalertragsteuer einschließlich der Kapitalertragsteuer von Einkünften gemäß § 30 des Einkommensteuergesetzes 1988 zuzüglich des gemäß § 97 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 freiwillig geleisteten Betrages auszuzahlen. Zum Ertrag gehören auch Beträge, die neu hinzukommende Anteilinhaber für den zum Ausgabetag ausgewiesenen Ertrag aus Zinsen leisten (Ertragsausgleich auf Zinserträge). Die Auszahlung kann für Kapitalanlagefonds oder bestimmte Gattungen von Anteilscheinen eines Kapitalanlagefonds unterbleiben, wenn durch die den Fonds verwaltende Kapitalanlagegesellschaft in eindeutiger Form nachgewiesen wird, dass die ausgeschütteten und ausschüttungsgleichen Erträge sämtlicher Inhaber der ausgegebenen Anteilscheine entweder nicht der inländischen Einkommen- oder Körperschaftsteuer unterliegen oder die Voraussetzungen für eine Befreiung gemäß § 94 des Einkommensteuergesetzes 1988 vorliegen. Als solcher Nachweis gilt das kumulierte Vorliegen von Erklärungen sowohl der Depotbank als auch der Kapitalanlagegesellschaft, dass ihnen kein Verkauf an andere Personen bekannt ist, sowie von Fondsbestimmungen, die den ausschließlichen Vertrieb bestimmter Gattungen im Ausland vorsehen.

§ 14. (1) …

§ 14. (1) …

(2) Die Kapitalanlagegesellschaft kann die Verwaltung unter gleichzeitiger Anzeige an die FMA ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung kündigen, wenn das Fondsvermögen 370 000 € unterschreitet.

(2) Die Kapitalanlagegesellschaft kann die Verwaltung unter gleichzeitiger Anzeige an die FMA ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung kündigen, wenn das Fondsvermögen 1 150 000 Euro unterschreitet. Eine Kündigung wegen Unterschreitung des Fondsvermögens ist während einer Kündigung der Verwaltung des Fondsvermögens gemäß Abs. 1 nicht zulässig.

(3) – (5) …

(3) – (5) …

§ 18. Für durch dieses Bundesgesetz oder die Fondsbestimmungen angeordnete Veröffentlichungen gilt § 10 KMG sinngemäß. Dies gilt nicht für Veröffentlichungen gemäß § 7, falls diese Werte in der Investmentfondsbeilage zum Kursblatt der Wiener Börse veröffentlicht werden.

§ 18. Für durch dieses Bundesgesetz oder die Fondsbestimmungen angeordnete Veröffentlichungen gilt § 10 Abs. 3 KMG. Ebenso gilt für Veröffentlichungen nach diesem Bundesgesetz, mit Ausnahme der nach § 7 dieses Bundesgesetzes zu veröffentlichenden Angaben (Ausgabe- und Rücknahmepreis), § 10 Abs. 4 und Abs. 8 KMG. Für nach § 6 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes zu veröffentlichende Angaben kann die Mitteilung gemäß § 10 Abs. 4 KMG auch lediglich gemäß § 10 Abs. 3 Z 3 KMG erfolgen.

§ 19. Die Bezeichnungen „Kapitalanlagegesellschaft“, „Kapitalanlagefonds“, „Investmentfondsgesellschaft“, „Investmentfonds“, „Miteigentumsfonds“, „Wertpapierfonds“, „Aktienfonds“, „Obligationenfonds“, „Investmentanteilscheine“, „Investmentzertifikate“, „Pensionsinvestmentfonds“, „Spezialfonds“, „Indexfonds“, „Anleihefonds“, „Rentenfonds“, „Dachfonds“, „thesaurierende Kapitalanlagefonds“ oder gleichbedeutende Bezeichnungen oder Abkürzungen von solchen Bezeichnungen dürfen nur für Kapitalanlagefonds und deren Anteilscheine verwendet sowie nur in die Firma von Kapitalanlagegesellschaften aufgenommen werden. Der Zusatz „mündelsicher“ oder gleichbedeutende Bezeichnungen oder Abkürzungen dürfen in der Bezeichnung von Kapitalanlagefonds und deren Anteilscheinen nur für Kapitalanlagefonds gemäß § 5 Abs. 6 verwendet werden.

§ 19. (1) Die Bezeichnungen „Kapitalanlagegesellschaft“, „Kapitalanlagefonds“, „Investmentfondsgesellschaft“, „Investmentfonds“, „Miteigentumsfonds“, „Wertpapierfonds“, „Aktienfonds“, „Obligationenfonds“, „Investmentanteilscheine“, „Investmentzertifikate“, „Pensionsinvestmentfonds“, „Spezialfonds“, „Indexfonds“, „Anleihefonds“, „Rentenfonds“, „Dachfonds“, „thesaurierende Kapitalanlagefonds“ oder gleichbedeutende Bezeichnungen oder Abkürzungen von solchen Bezeichnungen dürfen nur für Kapitalanlagefonds und deren Anteilscheine verwendet sowie nur in die Firma von Kapitalanlagegesellschaften aufgenommen werden. Der Zusatz „mündelsicher“ oder gleichbedeutende Bezeichnungen oder Abkürzungen dürfen in der Bezeichnung von Kapitalanlagefonds und deren Anteilscheinen nur für Kapitalanlagefonds gemäß § 5 Abs. 6 verwendet werden.

 

(2) Verwaltungsgesellschaften aus einem EWR-Mitgliedstaat dürfen für die Ausübung ihrer Tätigkeit im Rahmen des Abschnitt II a dieses Bundesgesetzes dieselben allgemeinen Bezeichnungen führen, die sie in ihrem Sitzstaat führen. Sie müssen jedoch solchen Bezeichnungen geeignete klarstellende Zusätze beifügen, wenn die Gefahr der Irreführung besteht.

§ 20. (1) – (3) …

           1. – 2. …

§ 20. (1) – (3) …

           1. – 2. …

           3. insgesamt höchstens 10 vH des Fondsvermögens dürfen in anderen als den in Z 1 und 2, 8b und 8c genannten Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten angelegt werden;

           3. insgesamt höchstens 10 vH des Fondsvermögens dürfen in anderen als den in Z 1, 2 und 9 genannten Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten angelegt werden;

           4. – 8c. …

                a) …

           4. – 8c. …

                a) …

               b) das Schutzniveau der Anteilinhaber dem Schutzniveau der Anteilinhaber von Kapitalanlagefonds oder Investmentgesellschaften, die die Bestimmungen der Richtlinie 85/611/EWG erfüllen, gleichwertig ist und insbesondere die Vorschriften für eine getrennte Verwahrung des Sondervermögens, die Kreditaufnahme, die Kreditgewährung und Leerverkäufe von Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten den Anforderungen der Richtlinie 85/611/EWG gleichwertig sind,

               b) das Schutzniveau der Anteilinhaber dem Schutzniveau der Anteilinhaber von Kapitalanlagefonds oder Investmentgesellschaften, die die Bestimmungen der Richtlinie 85/611/EWG erfüllen, gleichwertig ist und insbesondere die Vorschriften für eine getrennte Verwahrung des Sondervermögens, die Kreditaufnahme, die Kreditgewährung und Leerverkäufe von Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten den Anforderungen der Richtlinie 85/611/EWG gleichwertig sind. Die FMA hat mit Verordnung Kriterien, die von der Kapitalanlagegesellschaft zur Beurteilung der Gleichwertigkeit des Schutzniveaus der Anteilinhaber heranzuziehen sind, festzulegen. Sie müssen Vergleichbarkeit hinsichtlich Verwahrung des Sondervermögens, der Kreditaufnahme, Kreditgewährung, Leerverkäufe, Unternehmenskontrollmechanismen, und Aufsicht gewährleisten und dabei internationalen Standards entsprechen.

                c) …

         8d. - 8f. …

                c) …

         8d. - 8f. …

           9. Geldmarktinstrumente, die nicht auf einem geregelten Markt gehandelt werden und unter die Definition des § 1a Abs. 2 Z 6 fallen, sofern die Emission oder der Emittent dieser Instrumente bereits Vorschriften über den Einlagen- und den Anlegerschutz unterliegt, dürfen erworben werden, vorausgesetzt, sie werden

           9. Geldmarktinstrumente, die nicht auf einem geregelten Markt gehandelt werden, frei übertragbar sind, unter die Definition des § 1a Abs. 2 Z 6 fallen und über die angemessene Informationen vorliegen, einschließlich solcher Informationen, die eine angemessene Bewertung der mit der Anlage in solche Instrumente verbundenen Kreditrisiken ermöglichen, sofern die Emission oder der Emittent dieser Instrumente bereits Vorschriften über den Einlagen- und den Anlegerschutz unterliegt, dürfen erworben werden, vorausgesetzt, sie werden,

                a) – c) …

                a) – c) …

               d) von anderen Emittenten begeben, die einer Kategorie angehören, die von der FMA zugelassen wurde, sofern für Anlagen in diesen Instrumenten Vorschriften für den Anlegerschutz gelten, die denen der lit. a bis c gleichwertig sind und sofern es sich bei dem Emittenten entweder um ein Unternehmen mit einem Eigenkapital von mindestens 10 Mio. EUR, das seinen Jahresabschluss nach den Vorschriften der Richtlinie 78/660/EWG erstellt und veröffentlicht, oder um einen Rechtsträger, der innerhalb einer eine oder mehrere börsennotierte Gesellschaften umfassenden Unternehmensgruppe für die Finanzierung dieser Gruppe zuständig ist, oder um einen Rechtsträger handelt, der die wertpapiermäßige Unterlegung von Verbindlichkeiten durch Nutzung einer von einer Bank eingeräumten Kreditlinie finanzieren soll;

               d) von anderen Emittenten begeben, die einer Kategorie angehören, die von der FMA zugelassen wurde, sofern für Anlagen in diesen Instrumenten Vorschriften für den Anlegerschutz gelten, die denen der lit. a bis c gleichwertig sind und sofern es sich bei dem Emittenten entweder um ein Unternehmen mit einem Eigenkapital von mindestens 10 Millionen Euro, das seinen Jahresabschluss nach den Vorschriften der Richtlinie 78/660/EWG erstellt und veröffentlicht, oder um einen Rechtsträger, der innerhalb einer eine oder mehrere börsennotierte Gesellschaften umfassenden Unternehmensgruppe für die Finanzierung dieser Gruppe zuständig ist, oder um einen Rechtsträger handelt, der in Unternehmens-, Gesellschafts- oder Vertragsform die wertpapiermäßige Unterlegung von Verbindlichkeiten durch Nutzung einer von einer Bank eingeräumten Kreditlinie finanzieren soll; die Kreditlinie hat durch ein Finanzinstitut gesichert zu sein, das selbst die in Abs. 3 lit. c genannten Kriterien erfüllt;

         10. – 11. …

(3a) – (8) …

         10. – 11. …

(3a) – (8) …

 

(9) Die FMA hat durch Verordnung

 

           1. in Bezug auf „angemessene Informationen“ gemäß Abs. 3 Z 9 in Entsprechung von Art. 5 der Richtlinie 2007/16/EG festzulegen, welche Informationen angemessen sind, wobei Informationen über Instrument, Emittenten, Emissionsprogramm sowie damit verbundene Kreditrisiken vorliegen müssen;

 

           2. die Kriterien, die zur Beurteilung der Gleichwertigkeit von Aufsichtsbestimmungen gemäß Abs. 3 Z 9 lit. c heranzuziehen sind, in Entsprechung von Art. 6 der Richtlinie 2007/16/EG festzulegen.

§ 20a. (1) …

           1. – 3. …

§ 20a. (1) …

           1. – 3. …

           4. Anteile an ein und demselben Immobilienfonds gemäß § 1 Immobilien-Investmentfondsgesetz (ImmoInvFG) und Anteile an ein und demselben Immobilienfonds, der von einer Kapitalanlagegesellschaft mit Sitz im EWR verwaltet wird bis 10 vH des Fondsvermögens. Insgesamt dürfen Anteile an Immobilienfonds gemäß § 1 ImmoInvFG und Anteile an Immobilienfonds, die von einer Kapitalanlagegesellschaft mit Sitz im EWR verwaltet werden, 20 vH des Fondsvermögens nicht überschreiten. Der Erwerb von Anteilen an Immobilienspezialfonds gemäß § 1 Abs. 2 ImmoInvFG ist zulässig, sofern das erwerbende Andere Sondervermögen selbst ein Spezialfonds ist und alle Anteilinhaber des zu erwerbenden Immobilienspezialfonds vor dem Erwerb ihre diesbezügliche Zustimmung erteilen.

           4. Anteile an ein und demselben Immobilienfonds gemäß § 1 Immobilien-Investmentfondsgesetz (Immo-InvFG) und Anteile an ein und demselben Immobilienfonds, der von einer Kapitalanlagegesellschaft mit Sitz im EWR verwaltet wird bis 10 vH des Fondsvermögens. Insgesamt dürfen Anteile an Immobilienfonds gemäß § 1 Immo-InvFG und Anteile an Immobilienfonds, die von einer Kapitalanlagegesellschaft mit Sitz im EWR verwaltet werden, 20 vH des Fondsvermögens nicht überschreiten. Der Erwerb von Anteilen an Immobilienspezialfonds gemäß § 1 Abs. 3 Immo-InvFG und Anteilen an Immobilienspezialfonds, der von einer Kapitalanlagegesellschaft mit Sitz im EWR verwaltet werden, ist zulässig, sofern das erwerbende Andere Sondervermögen selbst ein Spezialfonds ist und alle Anteilinhaber des zu erwerbenden Immobilienspezialfonds vor dem Erwerb ihre diesbezügliche Zustimmung erteilen.

           5. …

           5. …

 

           6. Anteile an ein und demselben Anderen Sondervermögen gemäß § 20a jeweils bis zu 50 vH des Fondsvermögens, sofern dieses Andere Sondervermögen nach seinen Fondsbestimmungen insgesamt höchstens 10 vH des Fondsvermögens in Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen gemäß § 20a Abs. 1 Z 3 anlegen darf.

(2) – (8) …

(2) – (8) …

§ 20b. (1) Ungeachtet der in § 20 Abs. 3 genannten Grenzen darf ein Kapitalanlagefonds, wenn die Fondsbestimmungen ausdrücklich als Ziel seiner Anlagestrategie vorsehen, einen bestimmten, von der FMA anerkannten Aktien- oder Schuldtitelindex nachzubilden, bis zu 20 vH des Fondsvermögens in Aktien oder Schuldtiteln desselben Emittenten anlegen (Indexfonds).

§ 20b. (1) Ungeachtet der in § 20 Abs. 3 genannten Grenzen darf ein Kapitalanlagefonds, wenn die Fondsbestimmungen ausdrücklich als Ziel seiner Anlagestrategie vorsehen, einen bestimmten, von der FMA anerkannten Aktien- oder Schuldtitelindex nachzubilden, bis zu 20 vH des Fondsvermögens in Aktien oder Schuldtiteln desselben Emittenten anlegen (Indexfonds). Unter der Indexnachbildung ist die Nachbildung des Basiswertes eines Index zu verstehen, wobei dazu auch Derivate eingesetzt werden können.

(2) …

(2) …

           1. die Zusammensetzung des Index hinreichend diversifiziert ist,

           1. die Zusammensetzung des Index den Risikodiversifizierungsvorschriften der Abs. 1 und 3 entspricht,

           2. der Index eine adäquate Bezugsgrundlage für den Markt darstellt, auf den er sich bezieht, und

           2. der Index eine adäquate Bezugsgrundlage für den Markt darstellt, auf den er sich bezieht, wobei der Indexanbieter eine anerkannte Methodik anzuwenden hat, die nicht zum Ausschluss eines größeren Emittenten vom Markt, auf den sich der Index bezieht, führt und

           3. der Index in geeigneter Weise veröffentlicht wird.

           3. der Index in geeigneter Weise veröffentlicht wird. Der Index gilt als in geeigneter Weise veröffentlicht, wenn er öffentlich zugänglich ist und der Indexanbieter von der den Indexfonds verwaltenden Kapitalanlagegesellschaft unabhängig ist, wobei dies nicht ausschließt, dass der Indexanbieter und die Indexfonds verwaltende Kapitalanlagegesellschaft zum selben Konzern gehören, sofern wirksame Regelungen für die Handhabung von Interessenkonflikten vorgesehen sind.

(3) …

(3) …

§ 21. (1) …

§ 21. (1) …

           1. es sich bei den Basiswerten um Instrumente im Sinne des § 20 oder um Finanzindizes, Zinssätze, Wechselkurse oder Währungen handelt, in welche der Kapitalanlagefonds gemäß den in seinen Fondsbestimmungen genannten Anlagezielen investieren darf,

           1. es sich bei den Basiswerten um Instrumente im Sinne des § 20 oder um Finanzindizes, Zinssätze, Wechselkurse oder Währungen handelt, in welche der Kapitalanlagefonds gemäß den in seinen Fondsbestimmungen genannten Anlagezielen investieren darf, wobei die FMA durch Verordnung Kriterien für die Finanzindizes festzulegen hat und dabei unter Berücksichtigung von Art. 9 der Richtlinie 2007/16/EG auf die hinreichende Diversifizierung, die Bezugsgrundlage für den Markt und die Veröffentlichung des Index Bedacht zu nehmen ist,

           2. die Gegenparteien bei Geschäften mit OTC-Derivaten einer Aufsicht unterliegende Institute der Kategorien sind, die von der FMA durch Verordnung zugelassen wurden, und

           2. die Gegenparteien bei Geschäften mit OTC-Derivaten einer Aufsicht unterliegende Institute der Kategorien sind, die von der FMA durch Verordnung zugelassen wurden,

           3. die OTC-Derivate einer zuverlässigen und überprüfbaren Bewertung auf Tagesbasis unterliegen und jederzeit auf Initiative der Kapitalanlagegesellschaft zum angemessenen Zeitwert veräußert, liquidiert oder durch ein Gegengeschäft glattgestellt werden können.

           3. die OTC-Derivate einer zuverlässigen und überprüfbaren Bewertung auf Tagesbasis unterliegen und jederzeit auf Initiative der Kapitalanlagegesellschaft zum angemessenen Zeitwert veräußert, liquidiert oder durch ein Gegengeschäft glattgestellt werden können, wobei

 

                a) unter dem angemessenen Zeitwert der Betrag zu verstehen ist, zu dem ein Vermögenswert in einem Geschäft zwischen sachverständigen, vertragswilligen und unabhängigen Geschäftspartnern ausgetauscht oder eine Verbindlichkeit beglichen werden könnte, und

 

               b) eine zuverlässige und überprüfbare Bewertung sich nicht ausschließlich auf Marktnotierungen des Kontrahenten zu stützen hat; Grundlage der Bewertung hat zum einen entweder ein verlässlicher aktueller Marktwert des Instruments zu sein oder, falls dieser nicht verfügbar ist, ein Preismodell, das auf einer anerkannten adäquaten Methodik beruht; zum anderen hat die Bewertung entweder durch einen geeigneten vom Kontrahenten des OTC-Derivats unabhängigen Dritten in ausreichender Häufigkeit und in einer durch die Kapitalanlagegesellschaft nachprüfbaren Weise oder von einer von der Vermögensverwaltung unabhängigen und entsprechend ausgerüsteten Stelle innerhalb der Kapitalanlagegesellschaft überprüft zu werden und

 

           4. sie nicht zur Lieferung oder Übertragung anderer als den in § 20 Abs. 1 genannten Vermögenswerten führen.

 

(1a) Abs. 1 gilt auch für Instrumente, die die Übertragung des Kreditrisikos eines Vermögenswertes im Sinne von Abs. 1 Z 1 unabhängig von den sonstigen Risiken, die mit diesem Vermögenswert verbunden sind, ermöglichen.

 

(1b) Der Einsatz von Warenderivaten ist unzulässig. Derivate auf Indizes, die keine Finanzindizes sind, dürfen nicht erworben werden. Indizes, die sich aus Derivaten auf Waren oder Sachanlagen zusammensetzen, sind Finanzindizes.

(2) Die Kapitalanlagegesellschaft hat ein Risikomanagementverfahren zu verwenden, das es ihr ermöglicht, das mit den Anlagepositionen verbundene Risiko sowie ihren jeweiligen Anteil am Gesamtrisikoprofil des Fondsvermögens jederzeit zu überwachen und zu messen. Sie hat ferner ein Verfahren zu verwenden, das eine präzise und unabhängige Bewertung des jeweiligen Wertes der OTC-Derivate erlaubt. Die Kapitalanlagegesellschaft hat im Einvernehmen mit der Depotbank, der FMA entsprechend dem von dieser festgelegten Verfahren für jeden von ihr verwalteten Kapitalanlagefonds die Arten der Derivate im Fondsvermögen, die mit den jeweiligen Basiswerten verbundenen Risiken, die Anlagegrenzen und die verwendeten Methoden zur Messung der mit den Derivategeschäften verbundenen Risiken mitzuteilen. Die FMA kann mit Verordnung die Art der Übermittlung regeln, wobei insbesondere die Verwendung elektronischer Meldesysteme oder Datenträger sowie EDV-Formate vorgeschrieben werden können.

(2) Die Kapitalanlagegesellschaft hat ein Risikomanagementverfahren zu verwenden, das es ihr ermöglicht, das mit den Anlagepositionen verbundene Risiko sowie ihren jeweiligen Anteil am Gesamtrisikoprofil des Fondsvermögens jederzeit zu überwachen und zu messen. Sie hat Informationsasymmetrien zwischen der Kapitalanlagegesellschaft und dem Kontrahenten, die dadurch entstehen, dass der Kontrahent auf nicht öffentliche Informationen über die Unternehmen, auf die Kreditderivate Bezug nehmen, zugreifen kann, durch die internen Kontrollmechanismen in angemessener Weise zu erfassen. Sie hat ferner ein Verfahren zu verwenden, das eine präzise und unabhängige Bewertung des jeweiligen Wertes der OTC-Derivate erlaubt. Die Kapitalanlagegesellschaft hat im Einvernehmen mit der Depotbank, der FMA entsprechend dem von dieser festgelegten Verfahren für jeden von ihr verwalteten Kapitalanlagefonds die Arten der Derivate im Fondsvermögen, die mit den jeweiligen Basiswerten verbundenen Risiken, die Anlagegrenzen und die verwendeten Methoden zur Messung der mit den Derivategeschäften verbundenen Risiken mitzuteilen. Die FMA kann mit Verordnung die Art der Übermittlung regeln, wobei insbesondere die Verwendung elektronischer Meldesysteme oder Datenträger sowie EDV-Formate vorgeschrieben werden können.

(3) – (5) …

(3) – (5) …

§ 22. (1) – (2) …

           1. – 11. …

§ 22. (1) – (2) …

           1. – 11. …

 

         12. ob und bejahendenfalls, welche Gattungen von Anteilsscheinen (§ 5 Abs. 7) ausgegeben werden

(3) – (5) …

(3) – (5) …

§ 26. (1) – (2) …

           1. – 4. …

§ 26. (1) – (2) …

           1. – 4. …

Für Angaben gemäß Z 1 bis 4 gilt Abs. 2 zweiter Satz sinngemäß. Außerdem ist in den Prospekt ein Rechenschaftsbericht, dessen Stichtag nicht länger als sechszehn Monate zurückliegen darf, und, wenn der Stichtag des Rechenschaftsberichts länger als neun Monate zurückliegt, auch ein Halbjahresbericht aufzunehmen oder dem Prospekt als Anlage beizufügen. Der Prospekt muß ferner einen Hinweis darüber enthalten, daß die ausländische Kapitalanlagegesellschaft keiner staatlichen Aufsicht durch eine österreichische Behörde untersteht. Die FMA kann verlangen, daß in den Prospekt weitere Angaben aufgenommen werden, wenn dies im Interesse der inländischen Anleger erforderlich ist. Der Prospekt und dessen Änderungen sind vom Repräsentanten als Prospektkontrollor auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit zu kontrollieren. Für die Erstellung, die Änderung, die Kontrolle und für die Verantwortung für den Inhalt des Prospektes gelten sowohl für den Emittenten als auch für den Prospektkontrollor die Vorschriften des KMG sinngemäß. Für die Veröffentlichung des Prospektes und dessen Änderungen gilt § 10 KMG sinngemäß.

Für Angaben gemäß Z 1 bis 4 gilt Abs. 2 zweiter Satz sinngemäß. Außerdem ist in den Prospekt ein Rechenschaftsbericht, dessen Stichtag nicht länger als sechszehn Monate zurückliegen darf, und, wenn der Stichtag des Rechenschaftsberichts länger als neun Monate zurückliegt, auch ein Halbjahresbericht aufzunehmen oder dem Prospekt als Anlage beizufügen. Der Prospekt muß ferner einen Hinweis darüber enthalten, daß die ausländische Kapitalanlagegesellschaft keiner staatlichen Aufsicht durch eine österreichische Behörde untersteht. Die FMA kann verlangen, daß in den Prospekt weitere Angaben aufgenommen werden, wenn dies im Interesse der inländischen Anleger erforderlich ist. Der Prospekt und dessen Änderungen sind vom Repräsentanten als Prospektkontrollor auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit zu kontrollieren. Für die Erstellung, die Änderung, die Kontrolle und für die Verantwortung für den Inhalt des Prospektes gelten sowohl für den Emittenten als auch für den Prospektkontrollor die Vorschriften des KMG sinngemäß. Für die Veröffentlichungen des Prospekts und dessen Änderungen gilt § 10 Abs. 3 und Abs. 8 KMG.

§ 30. (1) – (2) …

           1. – 6. …

                a) – c) …

§ 30. (1) – (2) …

           1. – 6. …

                a) – c) …

 

               d) der FMA das vorübergehende Unterbleiben der Rücknahme der Anteilscheine, wobei außergewöhnliche Umstände gemäß § 10 Abs. 2 vorliegen müssen, und die Wiederaufnahme der Rücknahme der Anteilscheine unverzüglich anzuzeigen sowie die Anleger durch öffentliche Bekanntmachung über das Unterbleiben der Rücknahme der Anteilscheine und die Wiederaufnahme von deren Rücknahme zu unterrichten.

           7. …

(3) – (4) …

           7. …

(3) – (4) …

§ 31. (1) – (2) …

           1. – 7. …

§ 31. (1) – (2) …

           1. – 7. …

 

Die Verpflichtungen aus dem öffentlichen Vertrieb, die sich aus diesem Bundesgesetz ergeben, enden frühestens drei Monate nach der Veröffentlichung der beabsichtigten Untersagung des Vertriebes. Im Interesse der Anteilinhaber kann die FMA eine Verlängerung dieses Zeitraumes sowie eine diesbezügliche Veröffentlichung anordnen.

§ 32a. (1) Insoweit eine Verwaltungsgesellschaft aus einem Mitgliedstaat beabsichtigt, in Österreich Tätigkeiten über eine Zweigstelle auszuüben, ist auf diese Verwaltungsgesellschaft § 9 BWG mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Mitteilung gemäß § 9 Abs. 3 BWG auch Angaben über die Zulässigkeit des Vertriebs gemäß §§ 33 ff und über die Verhaltensregeln gemäß § 2 Abs. 14 zu enthalten hat.

§ 32a. (1) Eine Verwaltungsgesellschaft aus einem EWR-Mitgliedstaat, die von der zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaates zugelassen wurde, kann in Österreich nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen entweder durch Errichtung einer Zweigstelle oder im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs die Tätigkeiten ausüben, für die sie im Herkunftsmitgliedstaat zugelassen ist.

(2) Die FMA kann innerhalb der Frist gemäß § 9 Abs. 3 BWG die Aufnahme der Geschäftstätigkeit im Wege einer Zweigstelle untersagen, wenn die Modalitäten des Vertriebs der Anteile der Verwaltungsgesellschaft nicht §§ 33 ff entsprechen. Der diesbezügliche Bescheid ist auch der zuständigen Behörde des Herkunftmitgliedstaates zu übermitteln.

(2) Die Errichtung einer Zweigstelle einer Verwaltungsgesellschaft in Österreich ist zulässig, wenn die Behörde des Herkunftsmitgliedstaates der FMA die folgenden Angaben übermittelt:

 

           1. Die Angabe, dass die Absicht besteht in Österreich eine Zweigstelle zu errichten;

 

           2. ein Geschäftsplan, in dem die Art der vorgesehenen Geschäfte und Tätigkeiten sowie die Organisationsstruktur der Zweigstelle anzugeben sind;

 

           3. die Anschrift, unter der die Unterlagen der Verwaltungsgesellschaft in Österreich angefordert werden können;

 

           4. die Namen der verantwortlichen Leiter der Zweigstelle;

 

           5. nähere Angaben zu etwaigen Entschädigungssystemen, die den Schutz der Anleger sicherstellen sollen.

 

(3) Das erstmalige Tätigwerden einer Verwaltungsgesellschaft in Österreich im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs erfordert eine Mitteilung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates an die FMA über die Art der Geschäfte und Tätigkeiten, die in Österreich ausgeübt werden sollen, und nähere Angaben zu etwaigen Entschädigungssystemen, die den Schutz der Anleger sicherstellen sollen.

(3) Insoweit eine Verwaltungsgesellschaft aus einem Mitgliedstaat beabsichtigt, in Österreich Tätigkeiten im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs auszuüben, ist § 9 BWG mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Mitteilung gemäß § 9 Abs. 6 BWG neben der Mitteilung der beabsichtigten Geschäfte (§ 2 Abs. 2 InvFG) auch einen Geschäftsplan gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 BWG (jedoch ohne Angaben über die Organisationsstruktur) und Angaben gemäß § 10 Abs. 4 Z 2 BWG zu enthalten hat. Die FMA kann der Verwaltungsgesellschaft auch Angaben über die Zulässigkeit des Vertriebs gemäß §§ 33 ff und über die Verhaltensregeln gemäß § 2 Abs. 14 mitteilen. § 9 Abs. 5 BWG gilt auch bei Änderungen des Geschäftsplanes bei Verwaltungsgesellschaften, die im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs tätig werden.

(4) Die FMA teilt der Verwaltungsgesellschaft, die beabsichtigt eine Zweigstelle in Österreich zu errichten, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang aller von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates übermittelten Angaben und Unterlagen mit, dass die §§ 33 bis 39 und 43 dieses Bundesgesetzes und die §§ 33 bis 39, 40, 40a, 40b, 40d und 41, und 93 Abs. 8a BWG sowie je nach ihrem Geschäftsgegenstand die §§ 36, 38 bis 59, 61 bis 66 des WAG 2007 und die auf Grund der vorgenannten Vorschriften erlassenen Verordnungen und Bescheide in Österreich aus Gründen des Allgemeininteresses einzuhalten sind. Die FMA teilt der Verwaltungsgesellschaft, die beabsichtigt erstmalig im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs in Österreich tätig zu werden, innerhalb von einem Monat nach Eingang der von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates übermittelten Angaben und Unterlagen mit, dass die §§ 33 bis 39 und 43 dieses Bundesgesetzes und die §§ 33 bis 39, 40, 40a, 40b, 40d und 41, und 93 Abs. 8a BWG und die auf Grund der vorgenannten Vorschriften erlassenen Verordnungen und Bescheide in Österreich aus Gründen des Allgemeininteresses einzuhalten sind.

 

(5) Nach der Mitteilung gemäß Abs. 4, spätestens aber nach Ablauf der gemäß Abs. 4 zur Anwendung kommenden Frist, darf die Verwaltungsgesellschaft gemäß Abs. 1 die Zweigstelle errichten und den Geschäftsbetrieb aufnehmen oder mit der Tätigkeit im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs beginnen. Ab diesem Zeitpunkt kann die Verwaltungsgesellschaft auch mit dem Vertrieb von Kapitalanlagefondsanteilen unter den Voraussetzungen des Abschnittes II oder III beginnen, wobei auf den Vertrieb von Anteilen, die nicht von der Kapitalanlagegesellschaft selbst verwaltet werden oder die keine OGAWs gemäß Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 85/611/EWG sind, weiters die §§ 36, 38 bis 59 sowie 61 bis 66 des WAG 2007 anzuwenden sind.

 

(6) Die FMA kann innerhalb der Frist gemäß Abs. 4 die Aufnahme der Geschäftstätigkeit im Wege einer Zweigstelle untersagen, wenn die Modalitäten des Vertriebs der Kapitalanlagefondsanteile nicht den Abschnitten II oder III entsprechen. Der diesbezügliche Bescheid ist auch der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates zu übermitteln.

 

(7) Zweigstellen von Verwaltungsgesellschaften gemäß Abs. 1 haben die Einhaltung der Vorschriften gemäß Abs. 4 und 5 durch Abschlussprüfer prüfen zu lassen. Über das Ergebnis der Prüfung ist in deutscher Sprache ein Prüfbericht zu erstellen und erforderlichenfalls zu erläutern. Dieser Bericht ist von den Zweigstellen von Verwaltungsgesellschaften innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres der FMA zu übermitteln.

 

(8) Die Verwaltungsgesellschaft hat Änderungen der übermittelten Angaben und Unterlagen nach Abs. 2 der FMA vor deren Vornahme schriftlich mitzuteilen. Im Falle eines Tätigwerdens im Rahmen der Niederlassungsfreiheit hat die Verwaltungsgesellschaft dies mindestens einen Monat vor der Vornahme dieser Änderungen schriftlich mitzuteilen.

 

(8) Im Fall der Verletzung dieser Vorschriften kommt das Verfahren gemäß § 15 BWG zur Anwendung.

(4) Eine in Österreich tätige Verwaltungsgesellschaft unterliegt dem Mitteilungsverfahren gemäß dieser Bestimmung auch dann, wenn sie einen Dritten mit dem Vertrieb ihrer Fondsanteile betraut hat.

 

§ 32b. Insoweit eine Kapitalanlagegesellschaft beabsichtigt Tätigkeiten über eine Zweigstelle oder im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs in den Mitgliedstaaten außerhalb Österreichs auszuüben, ist § 10 BWG mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Mitteilung gemäß § 10 Abs. 6 BWG neben der Mitteilung der beabsichtigten Geschäfte (§ 2 Abs. 2 InvFG) auch einen Geschäftsplan gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 BWG (bei bloß beabsichtigter Inanspruchnahme des freien Dienstleistungsverkehrs jedoch ohne Angaben über die Organisationsstruktur) zu enthalten hat und der Anzeige gemäß § 10 Abs. 7 BWG auch die näheren Angaben über jene Sicherungseinrichtung, mit der der Schutz der Anleger der Zweigstelle gewährleistet werden soll, beizuschließen ist. § 10 Abs. 3 BWG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die FMA der Kapitalanlagegesellschaft gegenüber binnen zwei Monaten bescheidmäßig abzusprechen hat. § 10 Abs. 5 BWG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Kapitalanlagegesellschaft der FMA und der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates jede Änderung der Bedingungen der Angaben nach § 10 Abs. 2 Z 2 bis 4 und Abs. 4 Z 2 BWG mindestens einen Monat vor deren Durchführung anzuzeigen hat. Die Übermittlung dieser Angaben an die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates durch die FMA entfällt. § 10 Abs. 5 BWG gilt auch bei Änderungen des Geschäftsplanes bei Kapitalanlagegesellschaften, die im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs tätig werden.

§ 32b. (1) Jede Kapitalanlagegesellschaft gemäß § 2, die eine Zweigstelle im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates errichten möchte oder im Wege der Dienstleistungsfreiheit in einem anderen Mitgliedstaat tätig werden möchte, hat dies zuvor der FMA schriftlich anzuzeigen und dabei die folgenden Angaben zu übermitteln:

 

           1. Den Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet die Errichtung einer Zweigstelle geplant ist oder die Tätigkeit im Wege der Dienstleistungsfreiheit ausgeübt werden soll;

 

           2. einen Geschäftsplan, in dem die Art der vorgesehenen Geschäfte und Tätigkeiten so wie die Organisationsstruktur der Zweigstelle anzugeben sind;

 

           3. die Anschrift, unter der im Aufnahmemitgliedstaat Unterlagen der Kapitalanlagegesellschaft  angefordert werden können;

 

           4. die Namen der Geschäftsleiter der Zweigstelle.

 

(2) Bei beabsichtigter Inanspruchnahme des freien Dienstleistungsverkehrs entfallen die Angaben über die Organisationsstruktur gemäß Abs. 1 Z 2 sowie die Angaben gemäß Abs. 1 Z 3 und Z 4.

 

(3) Sofern die FMA in Anbetracht der geplanten Errichtung einer Zweigstelle keinen Grund hat, die Angemessenheit der Verwaltungsstrukturen oder der Finanzlage der Kapitalanlagegesellschaft anzuzweifeln, hat sie die Angaben gemäß Abs. 1 innerhalb von drei Monaten nach Einlangen aller Angaben der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates zu übermitteln; der Kapitalanlagegesellschaft gegenüber hat die FMA darüber binnen der obigen Frist bescheidmäßig abzusprechen. Zusätzlich sind nähere Angaben zu jenem Entschädigungssystem, das den Schutz der Anleger sicherstellen soll und dem die Kapitalanlagegesellschaft angeschlossen ist, zu übermitteln.

 

(4) Die FMA hat die Anzeige über die beabsichtigte Tätigkeit im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs gemäß Abs. 1 innerhalb eines Monats nach Erhalt an die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates weiterzuleiten. Zusätzlich sind nähere Angaben zu einem etwaigen Entschädigungssystem, der den Schutz der Anleger sicherstellen soll und dem die Kapitalanlagegesellschaft angeschlossen ist, zu übermitteln.

 

(5) Nach Einlangen einer Mitteilung der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates oder bei deren Nichtäußerung spätestens zwei Monate nach Weiterleitung der Mitteilung durch die FMA, kann die Zweigstelle errichtet werden. Im Falle der Inanspruchnahme des freien Dienstleistungsverkehrs kann die Kapitalanlagegesellschaft nach Übermittlung der Anzeige gemäß Abs. 4 ihre Tätigkeit aufnehmen.

 

(6) Die Kapitalanlagegesellschaft hat der FMA und der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates jede Änderung der nach Abs. 1 übermittelten Angaben mindestens einen Monat vor deren Durchführung schriftlich mitzuteilen. Die FMA hat jede Änderung der Angaben zu Entschädigungssystemen, die den Schutz der Anleger sicherstellen sollen, der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates unverzüglich zu übermitteln.

 

(7) Im Fall der Verletzung dieser Vorschriften kommt das Verfahren gemäß § 16 BWG zur Anwendung.“

§ 36. (1) – (2) …

           1. – 5. …

§ 36. (1) – (2) …

           1. – 5. …

Fremdsprachige Unterlagen sind mit einer deutschen Übersetzung vorzulegen.

Die Bescheinigung gemäß Z 1 kann auch in englischer Sprache ohne deutsche Übersetzung vorgelegt werden.

(3) Für die Bearbeitung der Anzeige gemäß § 36 Abs. 1 ist an die FMA eine Gebühr von 1 100 € zu entrichten. Diese Gebühr erhöht sich bei Fonds, die mehrere Teilfonds enthalten (Umbrella Fonds), ab dem zweiten Teilfonds für jeden Fonds um 220 €. Für die Überwachung der Einhaltung der nach diesem Abschnitt bestehenden Pflichten ist weiters zu Beginn eines jeden Kalenderjahres, spätestens bis zum 15. Jänner dieses Jahres eine jährliche Gebühr von Euro 600,--an die FMA  zu entrichten; diese Gebühr erhöht sich bei Fonds, die mehrere Teilfonds enthalten (Umbrella Fonds), ab dem zweiten Teilfonds für jeden Teilfonds um Euro 200,--. Die FMA hat einen als Exekutionstitel geltenden Rückstandsausweis auszufertigen. Dieser hat Namen und Anschrift des Gebührenpflichtigen, den Betrag der Schuld und den Vermerk zu enthalten, dass die Schuld vollstreckbar geworden ist. Die nicht fristgerechte Entrichtung der Gebühr ist ein Vertriebsuntersagungsgrund gemäß § 37 Abs. 2.

(3) Für die Bearbeitung der Anzeige gemäß § 36 Abs. 1 ist an die FMA eine Gebühr von 1 100 € zu entrichten. Diese Gebühr erhöht sich bei Fonds, die mehrere Teilfonds enthalten (Umbrella Fonds), ab dem zweiten Teilfonds für jeden Fonds um 220 €. Für die Überwachung der Einhaltung der nach diesem Abschnitt bestehenden Pflichten ist weiters zu Beginn eines jeden Kalenderjahres, spätestens bis zum 15. Jänner dieses Jahres eine jährliche Gebühr von Euro 600,--an die FMA  zu entrichten; diese Gebühr erhöht sich bei Fonds, die mehrere Teilfonds enthalten (Umbrella Fonds), ab dem zweiten Teilfonds für jeden Teilfonds um Euro 200,--. Die FMA hat einen als Exekutionstitel geltenden Rückstandsausweis auszufertigen. Dieser hat Namen und Anschrift des Gebührenpflichtigen, den Betrag der Schuld und den Vermerk zu enthalten, dass die Schuld vollstreckbar geworden ist. Die nicht fristgerechte Entrichtung der Gebühr ist ein Vertriebsuntersagungsgrund gemäß § 37 Abs. 3:

(4) …

(4) …

§ 37. (1) Der Vertrieb der EWR-Kapitalanlagefondsanteile darf erst aufgenommen werden, wenn seit dem Eingang der vollständigen Anzeige zwei Monate verstrichen sind, ohne daß die FMA die Aufnahme des Vertriebs untersagt hat.

§ 37. (1) Der Vertrieb der EWR-Kapitalanlagefondsanteile darf erst aufgenommen werden, wenn seit dem Eingang der vollständigen Anzeige zwei Monate verstrichen sind, ohne daß die FMA die Aufnahme des Vertriebs untersagt hat. Die Aufnahme des Vertriebs vor Ablauf dieser Frist ist zulässig, wenn der Investmentfonds in die auf der FMA-Internet-Seite veröffentlichte Liste über ausländische Investmentfonds aufgenommen wird.

(2) – (3) …

(2) – (3) …

(4) Die Untersagung des Vertriebes ist den zuständigen Stellen des EWR-Mitgliedstaates, in dem die Kapitalanlagegesellschaft ihren Sitz hat, mitzuteilen und im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu veröffentlichen.

(4) Die Untersagung des Vertriebes ist den zuständigen Stellen des EWR-Mitgliedstaates, in dem die Kapitalanlagegesellschaft ihren Sitz hat, mitzuteilen und im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu veröffentlichen. Die Verpflichtungen aus dem öffentlichen Vertrieb, die sich aus diesem Bundesgesetz ergeben, enden frühestens drei Monate nach der Veröffentlichung der beabsichtigten Untersagung des Vertriebes. Im Interesse der Anteilinhaber kann die FMA eine Verlängerung dieses Zeitraumes sowie eine diesbezügliche Veröffentlichung anordnen.

§ 39. Die Kapitalanlagegesellschaft darf dieselben allgemeinen Bezeichnungen verwenden, die sie in dem EWR-Mitgliedstaat, in dem sie ihren Sitz hat, berechtigterweise führt.

§ 39. Die Kapitalanlagegesellschaft darf dieselben allgemeinen Bezeichnungen verwenden, die sie in dem EWR-Mitgliedstaat, in dem sie ihren Sitz hat, berechtigterweise führt. Sie muss jedoch solchen Bezeichnungen geeignete klarstellende Zusätze beifügen, wenn die Gefahr der Irreführung besteht.

§ 39a. (1) – (3) …

§ 39a. (1) – (3) …

(4) Im Rahmen der Aufsicht ist § 8 BWG auf Kapitalanlagegesellschaften gleichermaßen anzuwenden.

 

§ 40. (1) Die Ausschüttungen eines Kapitalanlagefonds an die Anteilinhaber sind bei diesen steuerpflichtige Einnahmen. Bei nicht in einem Betriebsvermögen gehaltenen Anteilscheinen gelten Ausschüttungen aus Substanzgewinnen, soweit diese nicht aus Forderungswertpapieren gemäß § 93 Abs. 3 Z 1 oder 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 und aus damit im Zusammenhang stehenden Produkten im Sinne des § 21 resultieren, im Ausmaß von einem Fünftel als Einkünfte im Sinne der § 30 Abs. 1 Z 1 lit. b oder § 30 Abs. 1 Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988; die übrigen Ausschüttungen aus Substanzgewinnen bleiben sowohl bei Einkünften aus Kapitalvermögen als auch bei Einkünften im Sinne des § 30 des Einkommensteuergesetzes 1988 außer Ansatz. Substanzgewinne sind Gewinne aus der Veräußerung von Vermögenswerten eines Fonds, einschließlich von Bezugsrechten.

§ 40. (1) Werden Erträge abzüglich der damit im Zusammenhang stehenden Aufwendungen eines Kapitalanlagefonds sowie Substanzgewinne ausgeschüttet, sind diese bei den Anteilsinhabern steuerpflichtige Einnahmen. Bei nicht in einem Betriebsvermögen gehaltenen Anteilscheinen gelten Ausschüttungen aus Substanzgewinnen, soweit diese nicht aus Forderungswertpapieren gemäß § 93 Abs. 3 Z 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes 1988 und aus damit im Zusammenhang stehenden Produkten im Sinne des § 21 resultieren, im Ausmaß von einem Fünftel als Einkünfte im Sinne der § 30 Abs. 1 Z 1 lit. b oder § 30 Abs. 1 Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988; die übrigen Ausschüttungen aus Substanzgewinnen bleiben sowohl bei Einkünften aus Kapitalvermögen als auch bei Einkünften im Sinne des § 30 des Einkommensteuergesetzes 1988 außer Ansatz. Substanzgewinne sind Gewinne aus der Veräußerung von Vermögenswerten eines Fonds, einschließlich von Bezugsrechten. Diese können mit Substanzverlusten desselben Geschäftsjahres oder, wenn eine Verrechnung nicht möglich ist, mit noch nicht verrechneten Substanzverlusten eines vorangegangenen Geschäftsjahres verrechnet werden. Soweit dieser Saldo positiv ist, wird er noch durch Aufwendungen des laufenden Geschäftsjahres vermindert, soweit diese nicht von anderen Erträgen abgezogen werden.

(2) …

(2)

           1. Soweit eine tatsächliche Ausschüttung des Jahresgewinnes unterbleibt, gelten mit der Auszahlung der Kapitalertragsteuer (§ 13 dritter Satz) und nach Abzug der dafür anfallenden Kosten sämtliche im abgelaufenen Geschäftsjahr angefallene, nicht ausgeschüttete Zinsen, Dividenden, ausschüttungsgleiche Erträge von im Fondsvermögen befindlichen Anteilen an anderen in- oder ausländischen Kapitalanlagefonds, Substanzgewinne bei nicht in einem Betriebsvermögen gehaltenen Anteilscheinen und sonstige Erträge an die Anteilinhaber in dem aus dem Anteilsrecht sich ergebenem Ausmaß als ausgeschüttet (ausschüttungsgleiche Erträge). Wird diese Auszahlung nicht innerhalb von vier Monaten nach Ende des Geschäftsjahres vorgenommen, gelten die nicht ausgeschütteten Jahresgewinne nach Ablauf dieser Frist als ausgeschüttet. Dabei können bei den nach Abs. 1 mit einem Fünftel zu erfassenden Wertpapieren die Substanzverluste bis zur Höhe der Substanzgewinne des laufenden oder eines späteren Geschäftsjahres abgezogen werden. Werden nachweislich diese Erträge später tatsächlich ausgeschüttet, so sind sie steuerfrei. In den Fällen des § 13 dritter und vierter Satz gelten die nicht ausgeschütteten Jahreserträge für Zwecke der Kapitalertragsteuer als ausgeschüttet. Wird vor diesen Zeitpunkten oder während des Geschäftsjahres das Anteilsrecht veräußert, so ist für Zwecke der Kapitalertragsteuer mit Ausnahme der Kapitalertragsteuer auf Substanzgewinneim Sinne des Abs. 1 zweiter Satz die Ausschüttung mit dem Veräußerungszeitpunkt anzunehmen. Die Bestimmungen des § 20 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 und des § 12 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 sind auf Abschreibungen auf den niedrigeren Teilwert und auf Verluste aus der Veräußerung der Anteilscheine anzuwenden.

           1. Insoweit eine tatsächliche Ausschüttung des im Sinne des Abs. 1 verrechneten Jahresertrages einschließlich der verrechneten Substanzgewinne unterbleibt, gelten mit der Auszahlung der Kapitalertragsteuer (§ 13 dritter Satz) sämtliche nicht ausgeschütteten Gewinne des abgelaufenen Geschäftsjahres an die Anteilinhaber in dem aus dem Anteilsrecht sich ergebenem Ausmaß als ausgeschüttet (ausschüttungsgleiche Erträge). Nicht als ausgeschüttet gelten Substanzgewinne bei in einem Betriebsvermögen gehaltenen Anteilscheinen. Wird diese Auszahlung nicht innerhalb von vier Monaten nach Ende des Geschäftsjahres vorgenommen, gelten die nicht ausgeschütteten Jahresgewinne nach Ablauf dieser Frist als ausgeschüttet. Werden nachweislich diese Erträge später tatsächlich ausgeschüttet, so sind sie steuerfrei. Wird vor diesen Zeitpunkten oder während des Geschäftsjahres das Anteilsrecht veräußert, so ist für die zum Veräußerungszeitpunkt direkt oder indirekt zu erfassenden Zinsen gemäß § 93 Abs. 2 Z 3 sowie § 93 Abs. 3 Z 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes 1988 inklusive Ertragsausgleich eine Ausschüttung anzunehmen. Die Bestimmungen des § 20 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 und des § 12 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 sind auf Abschreibungen auf den niedrigeren Teilwert und auf Verluste aus der Veräußerung der Anteilscheine anzuwenden.

           2. …

           2. …

(3) Für eine allfällige Besteuerung der Anteilinhaber gemäß § 30 Abs. 1 Z 1 lit. b des Einkommensteuergesetzes 1988 ist der Zeitpunkt des Erwerbes und der Veräußerung der Anteilscheine maßgebend. Als Veräußerung gilt auch die Auszahlung von Anteilscheinen gemäß § 10 Abs. 2. Bei der Veräußerung ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Veräußerungserlös und den Anschaffungskosten um tatsächlich ausgeschüttete steuerfreie Substanzgewinne zu erhöhen sowie um im Veräußerungserlös enthaltene als zugeflossen geltende ausschüttungsgleiche Erträge insoweit zu kürzen, als diese beim Veräußerer steuerpflichtige Einnahmen gebildet haben. Der Umtausch von Anteilen an einem Kapitalanlagefonds aufgrund der Zusammenlegung von Fondsvermögen gemäß § 3 Abs. 2 oder eines Anteilserwerbs gemäß § 14 Abs. 4 gilt nicht als Tausch. Der Fristenlauf des § 30 Abs. 1 Z 1 lit. b des Einkommensteuergesetzes 1988 wird durch einen derartigen Umtausch nicht unterbrochen.

(3) Für eine allfällige Besteuerung der Anteilinhaber gemäß § 30 Abs. 1 Z 1 lit. b des Einkommensteuergesetzes 1988 ist der Zeitpunkt des Erwerbes und der Veräußerung der Anteilscheine maßgebend. Als Veräußerung gilt auch die Auszahlung von Anteilscheinen gemäß § 10 Abs. 2. Bei der Veräußerung ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Veräußerungserlös und den Anschaffungskosten um tatsächlich ausgeschüttete steuerfreie Substanzgewinne und sonstige Substanzauschüttungen zu erhöhen sowie um im Veräußerungserlös enthaltene als zugeflossen geltende ausschüttungsgleiche Erträge insoweit zu kürzen, als diese beim Veräußerer steuerpflichtige Einnahmen gebildet haben. Der Umtausch von Anteilen an einem Kapitalanlagefonds aufgrund der Zusammenlegung von Fondsvermögen gemäß § 3 Abs. 2 oder eines Anteilserwerbs gemäß § 14 Abs. 4 gilt nicht als Tausch. Der Fristenlauf des § 30 Abs. 1 Z 1 lit. b des Einkommensteuergesetzes 1988 wird durch einen derartigen Umtausch nicht unterbrochen.

§ 41. (1) …

           1. …

§ 41. (1) …

           1. …

           2. Nachweislich einbehaltene inländische Kapitalertragsteuer von Gewinnausschüttungen (Dividenden), die dem Pensionsinvestmentfonds zugehen, können auf Antrag der Kapitalanlagegesellschaft erstattet werden. Der Antrag ist spätestens am 15. Tag nach Ablauf des folgenden Kalendermonats zu stellen, in dem die Dividenden zugegangen sind.

           2. Nachweislich einbehaltene inländische Kapitalertragsteuer von Gewinnausschüttungen (Dividenden), die dem Pensionsinvestmentfonds zugehen, können auf Antrag der Kapitalanlagegesellschaft erstattet werden. Die Fondsbestimmungen haben zu regeln, bis wann ein entsprechender Antrag zu stellen ist.

           3. …

(2) …

           3. …

(2) …

§ 43. (1) Die Werbung für Anteilscheine darf nur unter gleichzeitigem Hinweis auf die veröffentlichten Prospekte in der jeweils geltenden Fassung sowie auf das Veröffentlichungsorgan, das Erscheinungsdatum, das Datum der Mitteilung gemäß § 10 Abs. 4 KMG sowie auf allfällige Abholstellen erfolgen. § 4 KMG gilt sinngemäß.

§ 43. (1) Die Werbung für Anteilscheine darf nur unter gleichzeitigem Hinweis auf die veröffentlichten Prospekte erfolgen und hat anzugeben, auf welche Weise diese Prospekte öffentlich zugänglich sind oder abgeholt werden können. Weiters ist hinsichtlich Inhalt und Gestaltung von Werbeanzeigen § 4 Abs. 2 bis 4 KMG anzuwenden.

(2) …

(2) …

§ 45. (1) …

1. – 4. …

§ 45. (1) …

1. – 4. …

ausländische Kapitalanlagefondsanteile im Inland öffentlich anbietet. Ebenso ist zu bestrafen, wer entgegen der Bestimmung des § 43 wirbt. Ebenso ist zu bestrafen, wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) einer Verwaltungsgesellschaft den Verhaltenspflichten des § 2 Abs. 12 oder 14 zuwiderhandelt.

ausländische Kapitalanlagefondsanteile im Inland öffentlich anbietet. Ebenso ist zu bestrafen, wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) einer Kapitalanlagegesellschaft oder einer Verwaltungsgesellschaft den Verhaltenspflichten des § 2 Abs. 12 oder 14 zuwiderhandelt oder die Anzeigepflicht gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 verletzt.

(2) – (4) …

(2) – (4) …

§ 47. (1) – (5) …

§ 47. (1) – (5) …

 

(6) Konzessionen gemäß § 1 Abs. 1 Z 13 BWG in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Z 1 InvFG von Kapitalanlagegesellschaften, die vor dem In-Kraft-Treten von BGBl. I Nr. xxx/2008 erteilt wurden, umfassen auch die in Anlage C Schema C Z 4 InvFG 1993 aufgezählten Aufgaben.

 

(7) Verordnungen aufgrund des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2008 können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden.

§ 49. (1) – (20) …

§ 49. (1) – (20) …

 

(21) § 1 Abs. 2, § 1a Abs. 3, 4, 5, 6 und 7, § 4 Abs. 2 und Abs. 4, § 5 Abs. 7, § 6 Abs. 5, § 10 Abs. 3, § 12 Abs. 4, § 13, § 14 Abs. 2, § 18, § 19 Abs. 2, § 20 Abs. 3 Z 3, § 20 Abs. 3 Z 8c lit. b, § 20 Abs. 3 Z 9, § 20 Abs. 9, § 20a Abs. 1 Z 4 und 6, § 20b Abs. 1 und Abs. 2, § 21 Abs. 1, 1a, 1b und 2, § 22 Abs. 2 Z 12, § 26 Abs. 2, § 30 Abs. 2 Z 6, § 31 Abs. 2, § 32a, § 32b, § 36 Abs. 2 und 3, § 37 Abs. 1 und 4, § 39, § 40 Abs. 1, 2 und 3, § 41 Abs. 1 Z 2, § 43 Abs. 1, § 45 Abs. 1, § 47 Abs. 6 und 7 sowie Anlage C Schema C in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/200x treten mit mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft, § 4 Abs. 6 und 7, § 39a Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2008 treten mit mit dem der Kundmachung folgenden Tag außer Kraft.

Anlage C

Schema C

Aufgaben, die in die gemeinsame Portfolioverwaltung einbezogen sind

1. – 3. …

Anlage C

Schema C

Aufgaben, die in die gemeinsame Portfolioverwaltung einbezogen sind

1. – 3. …

 

4.    den Vertrieb von Anteilen, die nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes ausgegeben worden sind oder die nach dem Abschnitt II. oder Abschnitt III. des Investmentfondsgesetzes öffentlich vertrieben werden dürfen, wobei auf den Vertrieb von Anteilen, die nicht von der Kapitalanlagegesellschaft selbst verwaltet werden oder die keine OGAWs gemäß Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 85/611/EWG sind, weiters die §§ 36, 38 bis 59 sowie 61 bis 66 des WAG 2007 anzuwenden sind. Kapitalanlagegesellschaften unterliegen bezüglich dieses Vertriebs der Aufsicht der FMA und sind diesbezüglich im Rechnungskreis Wertpapieraufsicht kostenpflichtig.

Artikel 3

Änderung des Immobilien-Investmentfondsgesetzes

§ 7. (1) Ein Angebot von Anteilscheinen darf im Inland nur erfolgen, wenn spätestens einen Werktag davor sowohl ein vereinfachter als auch ein vollständiger Prospekt veröffentlicht wurde; beide Prospekte haben alle Angaben zu enthalten, die erforderlich sind, damit sich die Anleger über die ihnen angebotene Anlage und über die damit verbundenen Risiken ein fundiertes Urteil bilden können. Der vollständige Prospekt hat mindestens die in der Anlage A Schema A vorgesehenen Angaben (soweit diese nicht bereits in den Fondsbestimmungen des Immobilienfonds enthalten sind) sowie die von der Finanzmarktaufsichtsbehörde bewilligten Fondsbestimmungen zu enthalten. Weiters haben der vereinfachte und der vollständige Prospekt einen allgemeinen Hinweis auf den Charakter der Veranlagung sowie auf die damit verbundenen Risiken zu enthalten. Die Finanzmarktaufsichtsbehörde kann im Interesse einer zuverlässigen Aufklärung der Anleger durch Verordnung Mindestinhalte für diesen Hinweis festlegen. Der vereinfachte Prospekt hat in zusammengefasster Form die wichtigsten Informationen zu enthalten, wie sie in der Anlage C Schema C vorgesehen sind. Dieser ist so zu gliedern und abzufassen, dass er für den Durchschnittsanleger leicht verständlich ist. Der vereinfachte Prospekt kann dem vollständigen Prospekt als herausnehmbarer Teil beigefügt werden. Sowohl der vollständige als auch der vereinfachte Prospekt können entweder als schriftliches Dokument erstellt oder auf einem von der Finanzmarktaufsichtsbehörde durch Verordnung gebilligten dauerhaften Datenträger mit gleichwertiger Rechtsstellung gespeichert werden. Auf Verlangen ist dem Anleger aber jedenfalls kostenlos eine Papierversion zur Verfügung zu stellen. Im Falle eines Angebotes von Anteilscheinen ohne eine vorhergehende Veröffentlichung der Prospekte ist § 5 Abs. 1 und 3 bis 6 KMG sinngemäß anzuwenden.

§ 7. (1) Ein Angebot von Anteilscheinen darf im Inland nur erfolgen, wenn spätestens einen Werktag davor sowohl ein vereinfachter als auch ein vollständiger Prospekt veröffentlicht wurde; beide Prospekte haben alle Angaben zu enthalten, die erforderlich sind, damit sich die Anleger über die ihnen angebotene Anlage und über die damit verbundenen Risiken ein fundiertes Urteil bilden können. Der vollständige Prospekt hat mindestens die in der Anlage A Schema A vorgesehenen Angaben (soweit diese nicht bereits in den Fondsbestimmungen des Immobilienfonds enthalten sind) sowie die von der Finanzmarktaufsichtsbehörde bewilligten Fondsbestimmungen zu enthalten. Weiters haben der vereinfachte und der vollständige Prospekt einen allgemeinen Hinweis auf den Charakter der Veranlagung sowie auf die damit verbundenen Risiken zu enthalten. Die Finanzmarktaufsichtsbehörde kann im Interesse einer zuverlässigen Aufklärung der Anleger durch Verordnung Mindestinhalte für diesen Hinweis festlegen. Die FMA kann die in Anlage C Schema C genannten Angaben durch Verordnung näher konkretisieren und durch andere Angaben mit gleichem Informationszweck ergänzen. Der vereinfachte Prospekt hat in zusammengefasster Form die wichtigsten Informationen zu enthalten, wie sie in der Anlage C Schema C vorgesehen sind. Dieser ist so zu gliedern und abzufassen, dass er für den Durchschnittsanleger leicht verständlich ist. Der vereinfachte Prospekt kann dem vollständigen Prospekt als herausnehmbarer Teil beigefügt werden. Sowohl der vollständige als auch der vereinfachte Prospekt können entweder als schriftliches Dokument erstellt oder auf einem von der Finanzmarktaufsichtsbehörde durch Verordnung gebilligten dauerhaften Datenträger mit gleichwertiger Rechtsstellung gespeichert werden. Auf Verlangen ist dem Anleger aber jedenfalls kostenlos eine Papierversion zur Verfügung zu stellen. Im Falle eines Angebotes von Anteilscheinen ohne eine vorhergehende Veröffentlichung der Prospekte ist § 5 Abs. 1 und 3 bis 6 KMG sinngemäß anzuwenden.

(2) – (7) …

(2) – (7) …

§ 15. (1) …

§ 15. (1) …

(2) Die Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien kann die Verwaltung unter gleichzeitiger Anzeige an die Finanzmarktaufsichtsbehörde ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung kündigen, wenn das Fondsvermögen 30 Millionen Euro unterschreitet.

(2) Die Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien kann die Verwaltung unter gleichzeitiger Anzeige an die Finanzmarktaufsichtsbehörde ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung kündigen, wenn das Fondsvermögen 30 Millionen Euro unterschreitet. Eine Kündigung wegen Unterschreitung des Fondsvermögens ist während einer Kündigung der Verwaltung des Fondsvermögens gemäß Abs. 1. nicht zulässig.

(3) – (5) …

(3) – (5) …

§ 19. Für durch dieses Bundesgesetz oder die Fondsbestimmungen angeordnete Veröffentlichungen gilt § 10 KMG sinngemäß. Dies gilt nicht für Veröffentlichungen gemäß § 8, falls diese Werte in der Investmentfondsbeilage zum Kursblatt der Wiener Börse veröffentlicht werden.

§ 19. Für durch dieses Bundesgesetz oder die Fondsbestimmungen angeordnete Veröffentlichungen gilt § 10 Abs. 3 KMG. Ebenso gilt für Veröffentlichungen nach diesem Bundesgesetz § 10 Abs 4 und Abs. 8 KMG, mit Ausnahme der nach § 8 dieses Bundesgesetzes zu veröffentlichenden Angaben. Für nach § 6 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes zu veröffentlichende Angaben kann die Mitteilung gemäß § 10 Abs. 4 KMG auch lediglich gemäß § 10 Abs. 3 Z 3 KMG erfolgen.

§ 22. (1) – (3)…

§ 22. (1) – (3)…

(4) Die Begrenzungen von Abs. 1 und 2, § 4 Abs. 3b, § 21, § 23 Abs. 6 und § 32 Abs. 1 Z 1 bis 4 sind für den Immobilienfonds erst dann verpflichtend, wenn seit dem Zeitpunkt seiner Bildung eine Frist von vier Jahren verstrichen ist. Eine Zusammenlegung nach § 3 Abs. 2 gilt nicht als Bildung.

(4) Die Begrenzungen von Abs. 1 und 2, § 4 Abs. 3b, § 21, § 23 Abs. 5 Z 3 und Abs. 6 und § 32 Abs. 1 Z 1 bis 4 sind für den Immobilienfonds erst dann verpflichtend, wenn seit dem Zeitpunkt seiner Bildung eine Frist von vier Jahren verstrichen ist. Eine Zusammenlegung nach § 3 Abs. 2 gilt nicht als Bildung.

§ 36. (1) Die Werbung für Anteilscheine darf nur unter gleichzeitigem Hinweis auf den veröffentlichten Prospekt, auf dessen allfällige Änderungen sowie auf das Veröffentlichungsorgan, das Erscheinungsdatum, das Datum der Mitteilung gemäß § 10 Abs. 4 KMG sowie auf allfällige Abholstellen erfolgen. § 4 KMG gilt sinngemäß.

§ 36. (1) Die Werbung für Anteilscheine darf nur unter gleichzeitigem Hinweis auf den veröffentlichten Prospekt, auf dessen allfällige Änderungen sowie auf das Veröffentlichungsorgan, das Erscheinungsdatum, das Datum der Mitteilung gemäß § 10 Abs. 4 KMG sowie auf allfällige Abholstellen erfolgen. Weiters ist hinsichtlich Inhalt und Gestaltung von Werbeanzeigen § 4 Abs. 2 bis 4 KMG anzuwenden.

(2) …

(2) …

§ 38. (1) Soferne die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Finanzmarktaufsichtsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 30 000 Euro zu bestrafen, wer entgegen der Bestimmung des § 36 wirbt.

§ 38. (1) Soferne die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Finanzmarktaufsichtsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 30 000 Euro zu bestrafen, wer entgegen der Bestimmung des § 36 wirbt. Ebenso ist zu bestrafen, wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) einer Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien die Anzeigepflicht gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 verletzt.

§ 44. (1) – (3) …

§ 44. (1) – (3) …

 

(4) § 7 Abs. 1, § 13 Abs. 3, § 14 Abs. 3, § 15 Abs. 2, § 19, § 22 Abs. 4, § 23 Abs. 3, § 36 Abs. 1, § 38 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2008 treten dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Artikel 4

Änderung des Kapitalmarktgesetzes

§ 10. (1) – (3) …

           1. – 5. …

§ 10. (1) – (3) …

           1. – 5. …

Der FMA ist vorab anzuzeigen, wie veröffentlicht wird und wo der Prospekt erhältlich sein wird; die Kriterien für eine Veröffentlichung nach Z 1 kann die FMA durch Verordnung festlegen.

Der FMA ist ‑ sofern Österreich Herkunftmitgliedstaat ist ‑ vorab anzuzeigen, wie veröffentlicht wird und wo der Prospekt erhältlich sein wird; die Kriterien für eine Veröffentlichung nach Z 1 kann die FMA durch Verordnung festlegen..

(4) Der Emittent hat jedenfalls eine Mitteilung gemäß Abs. 3 Z 1 oder 3 zu veröffentlichen, aus der hervorgeht, wie der Prospekt sonst gemäß Abs. 3 veröffentlicht worden ist und wo er erhältlich ist.

(4) Der Emittent hat jedenfalls ‑ sofern Österreich Herkunftmitgliedstaat ist ‑ eine Mitteilung gemäß Abs. 3 Z 1 zu veröffentlichen, aus der hervorgeht, wie der Prospekt sonst gemäß Abs. 3 veröffentlicht worden ist und wo er erhältlich ist.

(5) – (8) …

(5) – (8) …

§ 19. (1) – (12) …

§ 19. (1) – (12) …

 

(13) § 10 Abs. 3 und Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2008 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.