V O R B L A T T

           1. Problem:

Um der zunehmend internationalen Ausprägung der Kriminalität wirksam begegnen zu können, ist es erforderlich, die internationale Zusammenarbeit zwischen den für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zuständigen Behörden bei der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie bei der Verhütung und Verfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen weiter zu verstärken. Der Zusammenarbeit mit den Staaten Südosteuropas kommt hier besondere Bedeutung zu.

           2. Ziel:

Verbesserung der Zusammenarbeit der beiden Vertragsstaaten bei der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie bei der Verhütung und Verfolgung gerichtlich strafbarer Handlungen durch die Schaffung von zeitgemäßen Rechtsgrundlagen für den polizeilichen Informationsaustausch und die operationelle grenzüberschreitende Zusammenarbeit der Sicherheitsbehörden der beiden Vertragsstaaten.

           3. Inhalt, Problemlösung:

Der Vertrag sieht die Erweiterung, Verstärkung und Vertiefung der polizeilichen Zusammenarbeit der beiden Staaten vor. Er beinhaltet die Verbesserung der Abstimmung der polizeilichen Strategien sowie einzelner Ermittlungsschritte bei grenzüberschreitender Bedeutung, die Beschleunigung und Vereinfachung des Informationsaustausches sowie die Ermöglichung grenzüberschreitender Amtshandlungen zur Verfolgung eigener polizeilicher Interessen oder zur Unterstützung des anderen Vertragsstaates vor und schafft einzelne neue Ermächtigungen für grenzüberschreitendes polizeiliches Einschreiten, wie grenzüberschreitende verdeckte Ermittlungen und gemeinsame Streifen.

           4. Alternativen:

Andere Wege zur Erreichung des angestrebten Ziels stehen derzeit nicht zur Verfügung.

           5. Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

5.1. Finanzielle Auswirkungen:

Die finanziellen Auswirkungen des Vertrages sind nicht bezifferbar. Während ein Teil der Zusammenarbeit nach dem Vertrag (z.B. Informationsaustausch) im laufenden Dienstbetrieb mit wahrgenommen werden und somit keine finanzielle Mehrbelastung darstellen wird, sind Anzahl und Umfang der Anlassfälle für bestimmte Formen der Zusammenarbeit nach dem Vertrag (z.B. verdeckte Ermittlungen, kontrollierte Lieferungen) im Vorhinein nicht abseh- und die Kosten daher nicht abschätzbar.

5.2. Wirtschaftpolitische Auswirkungen:

5.2.1. Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Die im Vertrag vorgesehenen Möglichkeiten zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie zur Bekämpfung der Kriminalität verbessern die Sicherheitslage und können hier somit positive Wirkungen zeitigen.

5.2.2. Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen:

Keine.

5.2.3. sonstige wirtschaftspolitische Auswirkungen:

Verbesserte Möglichkeiten der Kriminalitätsbekämpfung erhöhen die Sicherheit und schaffen ein positives Wirtschaftsklima.

5.3. Auswirkungen in umweltpolitischer, konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht:

Keine.

5.4. Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

Keine.

           6. Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Der vorliegende Vertrag ist mit EU-Recht bzw. den verbindlichen Rechtshandlungsformen der Dritten Säule vereinbar.

           7. Besonderheiten des Normsetzungsverfahrens:

Keine.

E R L Ä U T E R U N G E N

Allgemeiner Teil

Der Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Republik Kroatien über die polizeiliche Zusammenarbeit ist gesetzändernd und gesetzesergänzend und bedarf daher der Genehmigung des Nationalrates gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG. Er hat nicht politischen Charakter. Er ist im innerstaatlichen Rechtsbereich unmittelbar anwendbar, weshalb die Erlassung von Gesetzen nach Art. 50 Abs. 2 Z 3 B-VG nicht erforderlich ist. Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG ist nicht erforderlich, da Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder nicht berührt werden.

Die Kompetenz des Bundes zur Gesetzgebung stützt sich hinsichtlich der sicherheitspolizeilichen Aspekte des Vertrages, der Gefahrenabwehr, des vorbeugenden Rechtsgutschutzes, der Fahndung und der ersten allgemeinen Hilfeleistung auf Art. 10 Abs. 1 Z 7 B-VG (Aufrechtherhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit), hinsichtlich der Strafverfolgungsbereiche auf Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG (Strafrechtswesen). Die Haftungsbestimmungen des Vertrages unterfallen dem Kompetenztatbestand des Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG (Zivilrechtswesen).

Die internationale polizeiliche Zusammenarbeit hat sich in jüngster Zeit mit dem Anwachsen der Anforderungen an sie deutlich intensiviert. Die Republik Österreich misst der Zusammenarbeit mit den Staaten des Westbalkans hier besondere Bedeutung zu. Der Abschluss von Übereinkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit soll zur Erreichung eines hohen Sicherheitsstandards beitragen.

Der vorliegende Vertrag dient der Intensivierung und Vertiefung der grenzüberschreitenden polizeilichen Zusammenarbeit der beiden Staaten. Er hat die Verstärkung der Zusammenarbeit bei der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie bei der Verhütung und Verfolgung gerichtlich strafbarer Handlungen zum Ziel.

Der Vertrag enthält sowohl Regelungen zur informationellen als auch zur operationellen Zusammenarbeit. Der Vertrag sieht die verstärkte Verpflichtung zur polizeilichen Amtshilfe vor. Der Vertrag enthält einzelne neue Ermächtigungen für grenzüberschreitendes polizeiliches Einschreiten, wie grenzüberschreitende verdeckte Ermittlungen und gemeinsame Streifen. Der Vertrag ermöglicht die Einrichtung gemeinsamer Ermittlungsgruppen. Der Vertrag enthält Bestimmungen über die Zusammenarbeit beim Zeugenschutz. Durch den Vertrag wird weiters die Entsendung von Beamten in Kontaktdienststellen, die der andere Vertragsstaat mit dritten Staaten betreibt, geregelt.

Der Vertrag legt die Rechtsstellung und die Befugnisse der Beamten im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates fest.

Der Vertrag regelt die Verantwortlichkeit der Beamten im Bereich des Strafrechts sowie ihre Dienstverhältnisse.

Der Vertrag enthält detaillierte Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten.

Zur Restitution von Schäden, die bei der Ausübung grenzüberschreitender Befugnisse verursacht werden, enthält der Vertrag besondere Haftungsbestimmungen.

Die Regelungen des Vertrages ergänzen die Bestimmungen über die internationale polizeiliche Amtshilfe gemäß dem Bundesgesetz über die internationale polizeiliche Kooperation (Polizeikooperationsgesetz, BGBl. I Nr. 104/1997, im Folgenden: PolKG) und präzisieren sie zum Teil.

Die Befugnisse zur operationellen Kooperation ermöglichen es den Organen der Sicherheitsbehörden, in bestimmten Einzelfällen auch auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates einzuschreiten. Hierdurch wird jene völkerrechtliche Grundlage geschaffen, die § 16 Abs. 1 PolKG als Voraussetzung für diesen Kooperationsbereich festlegt.

Zu den finanziellen Auswirkungen des Vertrages ist anzuführen, dass diese nicht bezifferbar bzw. exakt vorhersehbar sind. Während ein Teil der Zusammenarbeit nach dem Vertrag (z.B. Informationsaustausch) im laufenden Dienstbetrieb mit wahrgenommen werden und somit keine finanzielle Mehrbelastung darstellen wird, sind Anzahl und Umfang der Anlassfälle für bestimmte Formen der Zusammenarbeit nach dem Vertrag (z.B. verdeckte Ermittlungen, kontrollierte Lieferungen) im Vorhinein nicht abseh- und die Kosten daher nicht abschätzbar. Anzumerken ist jedoch der damit auch einhergehende Zuwachs an Sicherheit.

Besonderer Teil

Zu Kapitel I (Grundsatzbestimmungen)

In diesem Kapitel sind die Bestimmungen über den Vertragsgegenstand, die zuständigen Behörden gemäß diesem Vertrag sowie über die gemeinsame Sicherheitsanalyse enthalten.

Zu Artikel 1 (Vertragsgegenstand, zuständige Behörden sowie Änderungen von Zuständigkeiten und Behördenbezeichnungen)

Absatz 1 legt den Vertragsgegenstand fest. Dieser besteht in der Verstärkung der Zusammenarbeit bei der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie bei der Verhütung und Verfolgung gerichtlich strafbarer Handlungen. Strafbare Handlungen nach dem Verwaltungsstrafrecht sind vom gegenständlichen Vertrag somit nicht umfasst.

Absatz 2 bestimmt die zuständigen Sicherheitsbehörden im Sinne des Vertrages. Die zuständigen österreichischen Sicherheitsbehörden sind die in Art. 78 a B-VG (sowie in § 4 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über die Organisation der Sicherheitsverwaltung und die Ausübung der Sicherheitspolizei - Sicherheitspolizeigesetz - SPG, BGBl. Nr. 566/1991) angeführten Behörden.

Absatz 3 regelt die Mitteilung der Änderungen der Zuständigkeit oder der Bezeichnung der im Vertrag genannten Behörden an den Vertragspartner.

Zu Artikel 2 (Gemeinsame Sicherheitsanalyse)

Zweck dieser Bestimmung ist die Erreichung eines möglichst einheitlichen Informationsstandes hinsichtlich der polizeilichen Sicherheitslage der beiden Vertragsstaaten. Dazu werden Lagebilder periodisch beziehungsweise anlassbezogen ausgetauscht. Weiters werden mindestens einmal im Jahr von den beiden Vertragsstaaten gemeinsam die Schwerpunkte der Sicherheitslage analysiert.

Zu Kapitel II (Allgemeine Bestimmungen über die polizeiliche Zusammenarbeit)

In diesem Kapitel werden die Zusammenarbeit auf sowie die Informationsübermittlung ohne Ersuchen, die Amtshilfe in dringenden Fällen und die Zusammenarbeit bei der Aus- und Fortbildung geregelt.

Zu Artikel 3 (Zusammenarbeit auf Ersuchen)

Amtshilfe über Ersuchen erfolgt

                         - zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie

                         - bei der Verhütung und Verfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen,

soweit nach dem jeweiligen innerstaatlichen Recht das Ersuchen oder dessen Erledigung nicht einer Justizbehörde vorbehalten ist.

Die Absätze 2 und 3 enthalten die Bestimmungen über den Übermittlungsweg von Ersuchen und den Antworten darauf. Grundsätzlich hat die Übermittlung zwischen den nationalen Zentralstellen zu erfolgen. Diese sind in Artikel 1 Absatz 2 des Vertrages festgehalten. In der Republik Österreich ist dies der Bundesminister für Inneres als oberste Sicherheitsbehörde bzw. das Bundesministerium für Inneres als sein Hilfsapparat. Im Ausnahmefall der Dringlichkeit bei Ersuchen um Hilfe zur Abwehr von unmittelbar drohenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung kann die Übermittlung unmittelbar zwischen den zuständigen Sicherheitsbehörden der Vertragsstaaten durchgeführt werden. Die nationalen Unterrichtungspflichten richten sich dabei nach dem jeweiligen innerstaatlichen Recht.

Absatz 4 enthält eine exemplifikative Aufzählung zu Gegenstand und Inhalt von Ersuchen.

Absatz 5 beinhaltet die Anwendbarkeit dieser Bestimmung auch auf das Stellen, Übermitteln und Beantworten von Ersuchen im Auftrag der zuständigen Justizbehörden.

Absatz 6 enthält die Bestimmungen über die einzuhaltende Form bei der Übermittlung von Ersuchen. Besonderes Augenmerk ist in der Praxis darauf zu legen, dass Ersuchen und deren Beantwortung grundsätzlich nur schriftlich erfolgen dürfen. Dies ist für die Nachvollziehbarkeit der Informationsflüsse, insbesondere für Zwecke der datenschutzrechtlichen Kontrolle, notwendig. Auch die Erfüllung der Dokumentationspflichten nach Artikel 15 Ziffer 9 des Vertrages wäre ohne Schriftlichkeit wohl nicht durchführbar. Nur in Fällen, in denen die Herstellung eines entsprechenden Schriftsatzes vor bzw. zur Stellung eines Ersuchens wegen der Dringlichkeit der Angelegenheit (z.B. die Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr) nicht in Betracht kommt, können Ersuchen ausnahmsweise auch mündlich gestellt werden. Diesfalls ist aber unverzüglich darauf eine schriftliche Bestätigung nachzureichen. Weiters ist darauf zu achten, dass im Falle der Übermittlung personenbezogener Daten jeweils die Form der Übermittlung gewählt wird, die der Sensibilität dieser Daten ausreichend Rechnung trägt. So kommt beispielsweise die Übermittlung sensibler Daten per Fax insbesondere dann nicht in Frage, wenn das Empfangsgerät nicht ausschließlich dem jeweiligen Adressaten bzw. den im konkreten Fall zur Kenntnisnahme befugten Personen zugänglich ist. Im Zweifelsfall sollten beim Rückgriff auf Fax-Nummern der empfangenden Stelle entsprechende Erkundigungen eingeholt werden.

Zu Artikel 4 (Amtshilfe in dringenden Fällen)

Dieser Artikel betrifft Ersuchen der Sicherheitsbehörden um Durchführung bestimmter kriminalpolizeilicher Handlungen. Die Regelung geht über den Bereich der informationellen Kooperation hinaus, weil sie nicht nur den Informationsaustausch zum Gegenstand hat. Der Bestimmung liegt der Gedanke zu Grunde, dass es in bestimmten dringenden Fällen zulässig sein soll, dass die Sicherheitsbehörden anstelle eines Rechtshilfeersuchens der Justizbehörden ein Amtshilfeersuchen stellen. Es muss jedoch ein Fall von Gefahr im Verzug vorliegen, dass heißt, dass das Ersuchen nicht rechtzeitig auf dem Geschäftsweg der zuständigen Justizbehörden gestellt werden kann, ohne dass der Erfolg der Maßnahme gefährdet wäre. Folgende Amtshandlungen kommen für derartige Ersuchen in Frage: Spuren- und Beweissicherungen einschließlich der Durchführung von körperlichen Untersuchungen, Personen- und Hausdurchsuchungen sowie die vorläufige Festnahme. Es gelten hier die Übermittlungsbestimmungen des Artikels 3 Absätze 2 und 3 des Vertrages.

Die Sicherheitsbehörden übermitteln das Ersuchen den zuständigen Justizbehörden im eigenen Land.

Übermittlung der Ergebnisse:

Die Übermittlung der Ergebnisse der Maßnahmen an den ersuchenden Staat bedarf eines förmlichen Rechtshilfeersuchens der Justizbehörden. Im Dringlichkeitsfall (die Übermittlung der Ergebnisse der Maßnahmen ist dringlich) kann die ersuchte Sicherheitsbehörde die Ergebnisse nach Einwilligung der zuständigen Justizbehörde unmittelbar an die ersuchende Sicherheitsbehörde übermitteln.

Die Erledigung eines Ersuchens gemäß Artikel 4 sowie die Prüfung, ob die Voraussetzungen der Dringlichkeit vorliegen, richten sich nach dem Recht des ersuchten Vertragsstaates.

Zu Artikel 5 (Informationsübermittlung ohne Ersuchen)

Die Sicherheitsbehörden sollen im Interesse einer verbesserten Gefahrenabwehr sowie Verbrechensverfolgung die Möglichkeit haben, einander in Einzelfällen auch ohne Ersuchen jene Informationen zu übermitteln, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind oder die dazu führen können, dass der andere Vertragsstaat ein Rechtshilfeersuchen stellen wird. Hierdurch soll es den Sicherheitsbehörden ermöglicht werden, nicht nur reaktiv, sondern auch aktiv tätig zu werden. Für Sachverhalte, bei denen nach innerstaatlichem Recht der Rechtshilfeweg der Justizbehörden zu beschreiten ist, ist eine Zusammenarbeit nach dieser Bestimmung nicht zulässig. Die Vorgaben des Artikels 3 Absätze 2, 3, 5 und 6 des Vertrages für Informationsübermittlungen auf Ersuchen sind auch hier entsprechend einzuhalten. Konkret bedeutet dies insbesondere die grundsätzliche Wahrung der Schriftlichkeit.

Zu Artikel 6 (Aus- und Fortbildung)

Diese Bestimmung stellt die Zusammenarbeit der Vertragsstaaten in der polizeilichen Aus- und Fortbildung auf eine rechtliche Basis und vertieft sie. Die Aufzählung der Formen der Zusammenarbeit in diesem Bereich ist exemplifikativ, sodass die Kooperation hier laufend an neue Bedürfnisse und geänderte Methoden angepasst werden kann.

Zu Kapitel III (Besondere Bereiche der polizeilichen Zusammenarbeit)

In diesem Kapitel wird die polizeiliche Zusammenarbeit der beiden Vertragsstaaten bei der Bekämpfung von Amtsdelikten geregelt.

Zu Artikel 7 (Polizeiliche Zusammenarbeit bei der Bekämpfung von Korruption sowie von anderen Amtsdelikten)

Diese Bestimmung regelt die Zusammenarbeit der Sicherheitsbehörden der beiden Vertragsstaaten bei der Bekämpfung von Amtsdelikten. Auf österreichischer Seite handelt es sich dabei um die §§ 302-313 des österreichischen Strafgesetzbuches. Korruption fällt unter diese Sonderbestimmung des Vertrages nur insoweit, als sie ein Amtsdelikt darstellt. Die anderen Formen der Korruption sind von der allgemeinen Zusammenarbeit nach diesem Vertrag („Verhütung und Verfolgung gerichtlich strafbarer Handlungen“) erfasst.

Die Zusammenarbeit kann hier unmittelbar zwischen den zuständigen Stellen innerhalb der Sicherheitsbehörden erfolgen.

Die Zusammenarbeit in diesem Bereich umfasst nicht nur konkrete Fälle, sondern gemäß Absatz 5 auch den Erfahrungsaustausch über die Anwendung von Rechtsvorschriften und über die Kriminalitätsvorbeugung sowie den Informationsaustausch und Austausch von Analysen über Ursachen dieser Kriminalitätsform und Entwicklungstendenzen bei ihrer Bekämpfung.

Zu Kapitel IV (Besondere Formen der Zusammenarbeit)

Dieses Kapitel beinhaltet die besonderen Zusammenarbeitsformen der beiden Vertragsstaaten nach diesem Vertrag. Dies sind die kontrollierte Lieferung, die verdeckte Ermittlung, gemeinsame Ermittlungsgruppen, der Zeugenschutz, gemeinsame Einsatzformen und die Entsendung von Verbindungsbeamten.

Zu Artikel 8 (Kontrollierte Lieferungen)

Dieser Artikel nimmt die in verschiedenen völkerrechtlichen Übereinkommen (der Vereinten Nationen, der Europäischen Union, von Schengen) entwickelten Grundsätze auf und ermöglicht die kontrollierte Lieferung auch in der Zusammenarbeit zwischen den beiden Vertragsstaaten.

Aufgrund eines vorherigen Ersuchens des ersuchenden Vertragsstaates kann der ersuchte Vertragsstaat auf seinem Hoheitsgebiet eine kontrollierte Lieferung für auslieferungsfähige Straftaten gestatten. Bedingung ist die Begründung durch den ersuchenden Vertragsstaat, dass ohne diese Maßnahme die Aufdeckung von Tatbeteiligten oder Vertriebswegen unmöglich oder wesentlich erschwert wäre.

Der ersuchte Vertragsstaat kann das Ersuchen ablehnen oder die kontrollierte Lieferung einschränken; dies, falls ein unverhältnismäßig großes Risiko für Personen, die am Transport beteiligt sind, besteht oder die Lieferung eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellt.

Eine Einschränkung auf bestimmte Gegenstände findet nicht statt. Absatz 1 enthält eine exemplifikative Aufzählung.

Absatz 2 regelt Übernahme und Modalitäten der Überwachung der Lieferung.

Absatz 3 legt die Vorgangsweise fest, wenn die kontrollierte Lieferung in einem Staat beginnt oder fortgesetzt wird, der nicht einer der beiden Vertragsstaaten ist.

Absatz 4 legt den Übermittlungsweg für Ersuchen fest.

Eine kontrollierte Lieferung bedeutet in jedem Fall, dass der die kontrollierte Lieferung bewilligende Vertragsstaat dadurch auf die Ausübung seines Strafanspruches aufgrund des Territorialitätsprinzips verzichtet. Ersuchen sind daher in der Republik Österreich an die Staatsanwaltschaft zu übermitteln, in deren Sprengel die Staatsgrenze voraussichtlich überschritten wird oder von deren Sprengel die kontrollierte Lieferung ausgehen soll.  Die Übermittlung erfolgt im Wege des Bundesministeriums für Inneres/Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit.

Zu Artikel 9 (Verdeckte Ermittlungen)

Artikel 9 dieses Vertrages sieht vor, dass die Vertragsstaaten einander nach vorherigem Ersuchen bei der Durchführung von verdeckten Ermittlungen unterstützten können, wenn der Verdacht besteht, dass eine Straftat begangen wurde, für die nach dem Recht des ersuchten Vertragstaates der Einsatz von verdeckten Ermittlern zulässig ist.

Ein verdeckter Ermittler ist nach österreichischem Recht ein Beamter, der verdeckt oder unter falscher Identität handelt.

Der Vertrag bestimmt, dass der ersuchende Vertragsstaat begründen muss, dass ohne diese Maßnahme die Erhebung des Sachverhalts unmöglich oder wesentlich erschwert wäre.

Die verdeckte Ermittlung nach diesem Vertrag beschränkt sich auf dem Hoheitsgebiet des anderen (ersuchten) Vertragsstaates auf einzelne Einsätze, die zusätzlich zeitlich oder sonst begrenzt sind.

Die Leitung des Einsatzes obliegt einem Beamten des ersuchten Vertragsstaates.

Die verdeckte Ermittlung wird auf Ersuchen eines der beiden Vertragsstaaten ohne Aufschub abgebrochen.

Wird auf Ersuchen des ersuchenden Vertragsstaates auf dem Hoheitsgebiet des ersuchten Vertragsstaates ein verdeckter Ermittler des ersuchenden Vertragsstaates eingesetzt, leistet der ersuchte Vertragsstaat zusätzlich die notwendige personelle, logistische und technische Unterstützung. Der ersuchte Vertragsstaat ergreift außerdem alle erforderlichen Maßnahmen, um den Beamten/die Beamten des ersuchenden Vertragsstaates während seines/ihres Einsatzes auf dem Hoheitsgebiet des ersuchten Vertragsstaates zu schützen.

Die verdeckte Ermittlung wird unter Beachtung des innerstaatlichen Rechts des Einsatzstaates (ersuchten Staates) durchgeführt.

Ersuchen sind in der Republik Österreich an die Staatsanwaltschaft, in deren Sprengel die verdeckte Ermittlung voraussichtlich beginnen, zu übermitteln. Die Übermittlung erfolgt im Wege des Bundesministeriums für Inneres/Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit.

Zu Artikel 10 (Gemeinsame Ermittlungsgruppen)

Nach dieser Bestimmung können die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten gemäß ihrem jeweiligen innerstaatlichen Recht gemeinsame Ermittlungsgruppen gründen. Ziel solcher Ermittlungsgruppen ist die Durchführung von Ermittlungs- und Untersuchungsverfahren zur Aufklärung von Straftaten.

Ermittlungsgruppen können insbesondere dann gegründet werden, wenn es notwendig ist, in einem Vertragsstaat schwierige und umfangreiche Ermittlungen mit Bezug zu Ermittlungen im anderen Vertragsstaat durchzuführen oder wenn die Vertragsstaaten Ermittlungen vornehmen, in denen die Umstände des Falles eine koordinierte und abgestimmte Vorgangsweise der beiden Vertragsstaaten erforderlich machen.

Absatz 2 dieser Bestimmung legt fest, dass die gemeinsamen Ermittlungsgruppen in jedem Einzelfall aufgrund einer Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten mit einem genau bestimmten Ziel und für einen begrenzten Zeitraum, der allerdings verlängert werden kann, eingerichtet werden, und stellt - nicht taxativ - den wesentlichen Inhalt einer derartigen Vereinbarung dar.

Die gemeinsame Ermittlungsgruppe führt ihren Einsatz gemäß der Rechtslage jenes Vertragsstaates durch, in dem sie zum Einsatz kommt.

Der Leiter der gemeinsamen Ermittlungsgruppe ist ein Vertreter der zuständigen Behörde jenes Vertragsstaates, in dem die gemeinsame Ermittlungsgruppe zum Einsatz kommt.

Die in der gemeinsamen Ermittlungsgruppe teilnehmenden Beamten des ersuchenden Vertragsstaates sind auf dem Hoheitsgebiet des ersuchten Vertragsstaates nicht zur selbständigen Durchführung von Amtshandlungen berechtigt.

Absatz 6 dieser Regelung enthält eine exklusive Zweckbestimmung für die der gemeinsamen Ermittlungsgruppe zur Verfügung gestellten Daten oder Informationen.

In Absatz 7 sind die Übermittlungswege für Ersuchen nach diesem Artikel festgelegt.

Zu Artikel 11 (Zeugenschutz)

Artikel 11 beinhaltet die gegenseitige Unterstützung der beiden Vertragsstaaten beim Schutz von Zeugen und deren Angehörigen. Voraussetzung ist, dass die zu schützende Person in dem Vertragsstaat, der um Unterstützung ersucht, im Zeugenschutzprogramm aufgenommen ist. Die zu schützende Person wird nicht in das Zeugenschutzprogramm des ersuchten Vertragsstaates aufgenommen. Bei der Durchführung der Unterstützungsmaßnahmen findet die Rechtsordnung des ersuchten Vertragsstaates entsprechend Anwendung.

Die Kostenregelung ist in Absatz 4 enthalten. Demnach trägt für die zu schützende Person, sofern erforderlich, der ersuchende Vertragsstaat die Lebenshaltungskosten und die Kosten für andere Maßnahmen, um deren Durchführung er ersucht hat. Der ersuchte Vertragsstaat trägt die Kosten für den Personal- und Sachaufwand zum Schutz dieser Personen.

Absatz 5 bestimmt, dass bei Vorliegen schwerwiegender Gründe die Unterstützungsmaßnahmen vom ersuchten Vertragsstaat beendet werden können. In diesem Fall ist der ersuchende Vertragsstaat im Vornhinein zu informieren. Dieser hat die Verpflichtung, die Person zurückzunehmen.

Als schwerwiegende Gründe kommen zum Beispiel folgende in Betracht: Die zu schützende Person verstößt mehrmals trotz vorangegangener und wiederholter schriftlicher Verwarnung grob gegen die Auflagen des Schutzprogramms, sodass die Sicherheit der Person nicht mehr gewährleistet werden kann; die zu schützende Person begeht eine gerichtlich strafbare Handlung im Aufnahmeland; die zu schützende Person kann oder will aus persönlichen Gründen nicht im Aufnahmeland bleiben und verlangt von sich aus die Rückkehr in das Entsendeland bzw. die Unterbringung in einem dritten Land; die zu schützende Person erkrankt akut an einer massiven psychischen Störung, welche auch durch entsprechende professionelle Behandlung nicht beseitigt werden kann; es treten nach der Übernahme der zu schützenden Person andere schwerwiegende Gründe auf, die einen Verbleib im Zeugenschutzprogramm unmöglich machen (etwa Spielsucht oder Drogenabhängigkeit).

Zu Artikel 12 (Gemeinsame Einsatzformen)

Diese Bestimmung regelt, dass die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten gemeinsame Streifen und sonstige gemeinsame Einsatzformen zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder zur Verhütung und Aufklärung von gerichtlich strafbaren Handlungen bilden können.

Beamte des einen Vertragsstaates wirken hier bei Einsätzen auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates mit.

Die Beamten des entsendenden Vertragsstaates dürfen dabei Identitätsfeststellungen (Überprüfung einer Person auf Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort und Wohnanschrift anhand ihres amtlichen Lichtbildausweises oder sonstiger Dokumente zum Identitätsnachweis) durchführen. Dies darf nur in Anwesenheit mindestens eines Beamten des Gebietsstaates erfolgen.

Beim Versuch der zu überprüfenden Person, sich der Amtshandlung zu entziehen, gilt für die Beamten des entsendenden Vertragsstaates ein Festhalterecht. Andere Zwangsmaßnahmen sind ihnen nicht erlaubt, außer der Erfolg der Amtshandlung wäre sonst gefährdet oder erheblich erschwert.

Es gilt das Recht des Gebietsstaates.

Das in § 15 Abs. 2 PolKG normierte Prinzip der doppelten Gesetzesbindung bei Amtshandlungen, die in Rechte Betroffener eingreifen, kommt daher hier nicht zur Anwendung.

Diese Bestimmung ist im Besonderen für die polizeiliche Arbeit bei Großveranstaltungen, wie Sportveranstaltungen, von wesentlicher Bedeutung.

Zu Artikel 13 (Entsendung von Verbindungsbeamten)

Die dem Artikel 47 SDÜ nachgebildete Bestimmung bildet die Rechtsgrundlage für die Entsendung von Verbindungsbeamten in den jeweils anderen Vertragsstaat zu dessen Sicherheitsbehörden. Die Entsendung bedarf der Zustimmung der Zentralstelle des Empfangsstaates (zur Zentralstelle siehe Artikel 1 Absatz 2).

Die Verbindungsbeamten sind nicht berechtigt, hoheitliche polizeiliche Befugnisse wahrzunehmen. Sie werden lediglich unterstützend und beratend, gleichsam als „verlängerter Arm“ des Entsendestaates, tätig, dem gegenüber sie weisungsgebunden sind.

Absatz 3 sieht überdies die Möglichkeit vor, dass Verbindungsbeamte des einen Vertragsstaates, die in einem dritten Staat stationiert sind, im gegenseitigen Einvernehmen auch die Interessen des anderen Vertragsstaates wahrnehmen können. Dazu bedarf es allerdings zusätzlich der schriftlichen Zustimmung des dritten Staates.

Zu Kapitel V (Kontaktdienststellen)

Dieses Kapitel befasst sich mit der Entsendung von Beamten der Sicherheitsbehörden des einen Vertragsstaates in Kontaktdienststellen, die der andere Vertragsstaat mit dritten Staaten betreibt.

Zu Artikel 14 (Entsendung in Kontaktdienststellen)

Artikel 14 regelt, dass Beamte der Sicherheitsbehörden des einen Vertragsstaates in Kontaktdienststellen, die der andere Vertragsstaat mit dritten Staaten betreibt, entsandt werden können. Voraussetzung solcher Entsendungen ist die schriftliche Zustimmung des dritten Staates. Zweck dieser Bestimmung ist die Erleichterung des Informationsaustausches und der Zusammenarbeit der Sicherheitsbehörden der Vertragsstaaten.

Absatz 2 bestimmt, dass der in die Kontaktstelle entsandte Beamte im Rahmen seiner Zuständigkeit beim Informationsaustausch, bei der Informationsanalyse und der Informationsweiterleitung sowie bei der Koordinierung der Zusammenarbeit unterstützend tätig wird.

Absatz 2 normiert ebenfalls, dass für die Übermittlung personenbezogener Daten die diesbezüglichen Bestimmungen des Vertrages (Artikel 3 und 5 sinngemäß sowie Artikel 15 und 16 in vollem Umfang) anzuwenden sind, um eine infolge der unmittelbaren räumlichen Nähe etwaige Umgehung der Regelungen über die Voraussetzungen und Bedingungen für die Übermittlung personenbezogener Daten zu vermeiden. Konkret bedeutet dies, dass zum Beispiel kroatischen Beamten, die in einer auf dem Hoheitsgebiet der Republik Österreich gelegenen Kontaktdienststelle tätig werden, kein direkter Zugriff auf das sog. EKIS (Elektronisches Kriminalpolizeiliches Informationssystem) eingeräumt werden darf (vgl. Artikel 15 Ziffer 7). Weiters sind auch alle „im kurzen Wege“, d.h. zwischen den Beamten in einer Kontaktdienststelle gestellten Anfragen und erteilten Auskünfte schriftlich festzuhalten (vg. Artikel 3 Absatz 6). Auch die Dokumentationspflichten nach Artikel 15 Ziffer 9 sind zu erfüllen. Die Anfragen bzw. Übermittlungen ohne Ersuchen müssen auch den sonstigen materiellen Kriterien nach Artikel 3 bzw. 5 entsprechen. In vollem Umfang wirksam ist auch die Zweckbindungsregel des Artikels 15 Ziffer 1. Der Dienstverkehr und Informationsaustausch über die nationalen Zentralstellen (zur Definition siehe Artikel 1 Absatz 2) bleibt davon unberührt.

Absatz 3 bestimmt, dass - neben den polizeirechtlichen Formen der Übergabe von Personen - die Beamten auch bei justitiellen Formen der Übergabe von Personen (Auslieferung, Überstellung verurteilter Personen, zeitweilige Übergabe in Haft befindlicher Personen) unterstützend tätig sein dürfen.

Die Beamten in den Kontaktdienststellen unterstehen gemäß Absatz 4 ausschließlich der Weisungs- und Disziplinargewalt ihrer nationalen Behörden.

Die selbständige Beteiligung oder Mitwirkung an operativen Einsätzen ist den Beamten nicht gestattet.

Zu Kapitel VI (Datenschutz)

In diesem Kapitel werden der Schutz der personenbezogenen Daten und der klassifizierten Informationen geregelt.

Zu Artikel 15 (Schutz personenbezogener Daten)

Ziffer 1 dieser Bestimmung statuiert für sämtliche aufgrund des Vertrages ausgetauschten personenbezogenen Daten grundsätzlich das Gebot der Zweckbindung. Die betreffenden Zwecke müssen bereits vor der Übermittlung feststehen und dürfen nicht willkürlich nachträglich verändert werden. Eine Weiterverwendung durch den empfangenden Vertragsstaat für andere Zwecke kommt grundsätzlich nur im Einzelfall in Betracht, und zwar nach Einholung der schriftlichen Genehmigung durch den übermittelnden Vertragsstaat.

Ziffer 2 konkretisiert den allgemeinen Grundsatz der begrenzten Speicherdauer (vgl. § 6 Abs. 1 Z 5 des Bundesgesetzes über den Schutz personenbezogener Daten - Datenschutzgesetz, BGBl. I 165/2000, im Folgenden: DSG 2000).

Die Ziffern 2, 4 und 5 erlegen den Vertragsstaaten bestimmte Prüf- und Informationspflichten auf, die letztlich primär der Gewährleistung einer möglichst hohen Datenqualität (Richtigkeit, Aktualität) dienen (vgl. dazu § 6 Abs. 1 Z 4 DSG 2000).

Ziffer 6 trifft eine Aussage über die zu verwendenden Kommunikationsmittel zur Datenübermittlung.

Zu Ziffer 7 vgl. die Erläuterungen zu Artikel 14.

Mit der Vorgabe der Ziffer 8 soll dem Gedanken der Datensicherheit Rechnung getragen werden (vgl. dazu § 14 Abs. 1 DSG 2000).

Ziffer 9 statuiert Dokumentations- und Protokollierungspflichten. Diesen kommt eine zentrale Bedeutung zu. Ihre strikte Einhaltung ist die Voraussetzung für die wirksame nachprüfende Kontrolle der Rechtmäßigkeit von Datenübermittlungen. Bemerkenswert ist, dass eine generelle „Vollprotokollierung“ angeordnet wird, d.h. jede Übermittlung und jeder Empfang personenbezogener Daten sind in Bezug auf Anlass, Inhalt, Zeitpunkt etc. festzuhalten. Entsprechend dem österreichischen Recht (§ 14 Abs. 5 DSG 2000) sind die Protokollaufzeichnungen drei Jahre aufzubewahren. Danach sind sie zu löschen. Im Gegensatz zu dem für die sonstigen Daten geltenden Zweckbindungsgrundsatz (Ziffer 1) sind in Bezug auf die Protokolldaten keine Durchbrechungen vorgesehen. Sie dürfen ausschließlich zur Kontrolle, ob die maßgeblichen Rechtsvorschriften über den Datenschutz eingehalten worden sind, verwendet werden.

Die Bestimmung der Ziffer 10 statuiert in Bezug auf die nach diesem Vertrag übermittelten personenbezogenen Daten bestimmte subjektive Rechte der Betroffenen. Die Einzelheiten der Ausübung dieser Rechte sowie Ausnahmen davon sind im nationalen Recht zu regeln. Für Österreich ist auf die §§ 26 ff DSG 2000 zu verweisen, die auch von den kroatischen Staatsangehörigen in Anspruch genommen werden können, welche sich an österreichische Sicherheitsbehörden wenden.

Ziffer 11 verpflichtet die Vertragsstaaten dazu, im Falle der behaupteten Verletzung von Datenschutzrechten Betroffenen eine Beschwerdemöglichkeit an ein Gericht oder eine vergleichbare unabhängige Behörde zu eröffnen. Auch ein Schadenersatzanspruch ist für festgestellte Verletzungen vorzusehen. Für Österreich ist hier auf § 33 DSG 2000 zu verweisen.

Die Regelung der Ziffer 12 soll einem geschädigten Betroffenen die Geltendmachung seiner Schadenersatzansprüche am Ort des Schadeneintritts erleichtern, indem die Leistung von Schadenersatz unabhängig davon erfolgt, ob die Unrichtigkeit der Daten von der den Schaden unmittelbar verursachenden Stelle oder von der übermittelnden Stelle zu verantworten ist.

Zu Artikel 16 (Klassifizierte Informationen)

Dieser Artikel bestimmt den Umgang mit klassifizierten Informationen. Die Vertragsstaaten verpflichten sich zur Gewährung eines gleichwertigen Schutzes dieser Informationen (siehe auch das Bundesgesetz über die Umsetzung völkerrechtlicher Verpflichtungen zur sicheren Verwendung von Informationen - Informationssicherheitsgesetz - InfoSiG, BGBl. I Nr. 23/2002). Bei einer Änderung der Klassifizierungsstufe oder der Aufhebung der Klassifizierung hat der Empfänger nach schriftlicher Mitteilung durch die übermittelnde Behörde die Klassifizierungsstufe anzupassen oder die Klassifizierung aufzuheben.

Lit. c) und d) beinhalten Zweckbindung und Zugangsbeschränkungen.

Lit. e) regelt die einzuhaltende Vorgangsweise bei Verletzungen der Schutzbestimmungen.

Lit. f) bestimmt den Übermittlungsweg für klassifizierte Informationen.

Zu Kapitel VII (Rechtsverhältnisse)

Das Kapitel beinhaltet die Bestimmungen über die Befugnisse und die Rechtsstellung der Beamten, ihre Verantwortlichkeit im Bereich des Strafrechts sowie ihre Dienstverhältnisse. In diesem Kapitel ist weiters die Haftungsregelung enthalten.

Zu Artikel 17 (Befugnisse und Rechtsstellung von Beamten des anderen Vertragsstaates)

Diese Bestimmung regelt die Befugnisse und die Rechtsstellung von Beamten des einen Vertragsstaates, die sich im Rahmen der Zusammenarbeit nach diesem Vertrag auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates aufhalten.

Es stehen den Beamten grundsätzlich keine hoheitlichen Befugnisse zu, außer der Vertrag bestimmt etwas anderes (siehe etwa Artikel 12). Die Beamten sind bei allen Maßnahmen an das innerstaatliche Recht des Vertragsstaates, auf dessen Hoheitsgebiet sie sich im Rahmen der Zusammenarbeit nach diesem Vertrag aufhalten, gebunden. Das in § 15 Abs. 2 PolKG normierte Prinzip der doppelten Gesetzesbindung bei Amtshandlungen, die in Rechte Betroffener eingreifen, kommt daher hier nicht zur Anwendung. Es ist den Beamten das Mitführen ihrer Dienstwaffen sowie sonstigen Mittel zur Zwangsausübung und von Ausrüstungsgegenständen sowie in den Fällen der Artikel 12 (gemeinsame Einsatzformen) und 13 (Verbindungsbeamte) das Tragen ihrer Dienstuniform erlaubt, außer der Gebietsstaat gestattet dies im Einzelfall nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen. Der Gebrauch von Dienstwaffen ist nur im Fall der Notwehr und der Nothilfe, also der Notwehr zugunsten Dritter, zulässig. Bei der Benutzung von Fahrzeugen im Rahmen der Zusammenarbeit nach diesem Vertrag auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates unterliegen sie denselben verkehrsrechtlichen Bestimmungen wie die Beamten des Gebietsstaates.

Zu Artikel 18 (Verantwortlichkeit im Bereich des Strafrechts)

Artikel 18 unterstellt die grenzüberschreitend tätigen Beamten in aktiver und passiver Hinsicht den strafrechtlichen Bestimmungen jenes Vertragsstaates, auf dessen Territorium sie tätig werden.

Zu Artikel 19 (Dienstverhältnisse)

Diese Bestimmung stellt klar, dass bei grenzüberschreitendem Tätigwerden die dienst- und disziplinarrechtlichen Kompetenzen beim jeweiligen Heimatstaat verbleiben.

Zu Artikel 20 (Haftung für verursachte Schäden)

Werden Dritte bei grenzüberschreitenden Einsätzen von Organen einer der beiden Vertragsparteien geschädigt, so haftet gemäß Absatz 1 jener Staat, auf dessen Hoheitsgebiet der Schaden eingetreten ist. Bestehen beziehungsweise Umfang des Anspruchs richten sich nach dem innerstaatlichen Recht des schadenersatzpflichtigen Staates, das in gleicher Weise anzuwenden ist, als ob dessen eigene Beamte den Schaden zugefügt hätten.

Für den geschädigten Dritten ist es somit unerheblich, ob der Schaden durch Beamte des eigenen oder des fremden Staates verursacht wurde.

Satz 1 von Absatz 2 regelt den Regressanspruch des Schadenersatz leistenden Staates gegenüber dem anderen Vertragsstaat. Ein Regress ist ausgeschlossen, wenn der Einsatz auf Ersuchen des Schadenersatz leistenden Vertragsstaates stattgefunden hat.

Der zweite Satz von Absatz 2 regelt Fälle, in denen der Staat selbst bei grenzüberschreitenden Amtshandlungen der Organe des anderen Vertragsstaates geschädigt wurde. Die Vertragsstaaten verzichten aufgrund dieser Bestimmung grundsätzlich auf sämtliche Entschädigungsansprüche, außer die Beamten haben vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt.

Zu Kapitel VIII (Einbeziehung der Zollbehörden)

Dieses Kapitel befasst sich mit den Befugnissen der Zollbehörden im Rahmen dieses Vertrages.

Zu Artikel 21 (Befugnisse der Zollbehörden)

Die Zollbehörden sind bei der Zusammenarbeit nach diesem Vertrag den Sicherheitsbehörden der Vertragsstaaten gleichgestellt, soweit sie im Rahmen ihrer Zuständigkeiten Aufgaben aufgrund des Vertrages wahrnehmen oder an deren Vollzug beteiligt sind.

Absatz 2 definiert die Zollbehörden, die gleichzeitig die Stellung von nationalen Zentralstellen innehaben, im Sinne dieses Vertrages. Für Österreich ist dies das Bundesministerium für Finanzen.

Zu Kapitel IX (Schlussbestimmungen)

Dieses Kapitel enthält die üblichen Schlussbestimmungen.

Zu Artikel 22 (Ausnahmeregelung)

Dieser Artikel enthält eine ordre public-Klausel zugunsten der eigenen Sicherheit oder anderer wesentlicher Interessen des eigenen Vertragsstaates.

Zu Artikel 23 (Durchführungsvereinbarungen)

Diese Bestimmung regelt die Möglichkeit des Abschlusses von Durchführungsvereinbarungen aufgrund dieses Vertrages durch die zuständigen zentralen Behörden der beiden Vertragsstaaten.

Zu Artikel 24 (Zusammenkunft von Experten)

Artikel 24 sieht - auf Verlangen jedes der beiden Vertragsstaaten - die Möglichkeit der Zusammenkunft von Vertretern der beiden Vertragsstaaten zum Zwecke der Regelung von Einzelheiten für die Durchführung der Zusammenarbeit nach diesem Vertrag, der Lösung von Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung des Vertrages sowie/oder der Unterbreitung von Vorschlägen zur Fortentwicklung der Zusammenarbeit vor.

Zu Artikel 25 (Lösung von Konflikten)

Treten bei der Durchführung oder Interpretation des Vertrages allfällig Meinungsverschiedenheiten auf, werden diese im Wege von Konsultationen durch die Zentralstellen (siehe Artikel 1 Absatz 2 und Artikel 21 Absatz 2) beigelegt.

Sollte dieser Weg nicht zu einer Lösung führen, wird der diplomatische Weg eingeschlagen.

Zu Artikel 26 (Kosten)

Dieser Artikel bestimmt, dass jeder der beiden Vertragsstaaten die seinen Behörden aus der Durchführung des Vertrages entstehenden Kosten selbst trägt, sofern im Vertrag nicht anderes festgelegt ist (siehe dazu Artikel 11 Absatz 4 und Artikel 12 Absatz 5).

Zu Artikel 27 (Verhältnis zu anderen Übereinkommen und Regelungen)

Absatz 1 bestimmt, dass sonstige völkerrechtliche Übereinkommen der Vertragsstaaten durch diesen Vertrag unberührt bleiben.

Absatz 2 legt fest, dass die Regelungen über die internationale kriminalpolizeiliche Zusammenarbeit durch die Zentralstellen (siehe zur Definition Artikel 1 Absatz 2), insbesondere im Rahmen von Interpol, nicht berührt werden.

Zu Artikel 28 (Vorbehalt des innerstaatlichen Rechts in Fiskal- und Zollsachen)

Der Artikel statuiert einen Vorbehalt in Fiskal- und Zollsachen und einen Ausschluss der Zusammenarbeit, der sich schon aus der Beschränkung der Aufgaben in den einzelnen Bestimmungen ergibt.

Ebenso ergibt sich die in Absatz 2 festgelegte Zweckbindung der polizeilichen Information bereits aus anderen Vertragsnormen (siehe Artikel 15).

Zu Artikel 29 (Aufhebende Bestimmung)

Dieser Artikel legt fest, dass mit Inkrafttreten dieses Vertrages das Ressortübereinkommen vom 22. März 1994 aufgehoben wird.

Zu Artikel 30 (Inkrafttreten und Kündigung)

Absatz 1 bestimmt, dass der Vertrag am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft tritt, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsstaaten einander schriftlich auf diplomatischem Wege das Vorliegen der innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten mitgeteilt haben. Der Vertrag bedarf nicht der Ratifikation.

Absatz 2 regelt die Vertragsdauer und die Kündigungsmodalitäten.

Der Vertrag wird auf unbestimmte Dauer abgeschlossen.

Der Vertrag kann von jedem der beiden Vertragsstaaten jederzeit schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt werden. Der Vertrag tritt in diesem Fall sechs Monate nach Erhalt der Kündigung durch den anderen Vertragsstaat außer Kraft.

In Absatz 3 ist festgelegt, dass die Republik Kroatien die Registrierung des Vertrages beim Generalsekretariat der Vereinten Nationen wahrnehmen wird.