Vorblatt

Problem:

Von polnischer Seite wurde eine Revision des Methodenartikels im österreichisch-polnischen Doppelbesteuerungsabkommen vom 13. Jänner 2004, BGBl. III Nr. 12/2005, hinsichtlich in Polen ansässiger Personen angeregt.

Ziel:

Durch die Abkommensrevision soll der Umstieg Polens von der Anrechnungs- zur Befreiungsmethode zur Vermeidung der Doppelbesteuerung im Verhältnis zu Österreich ermöglicht werden.

Inhalt:

Anstelle der bisher für in Polen ansässige Personen vorgesehenen Anrechnungsmethode zur Vermeidung der Doppelbesteuerung im Verhältnis zu Österreich soll zukünftig die Befreiungsmethode zur Anwendung kommen.

Alternativen:

Keine.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine.

Finanzielle Auswirkungen:

Negative finanzielle Auswirkungen des Abkommens auf den Bundeshaushalt sowie auf andere Gebietskörperschaften sind nicht zu erwarten. Das Abkommen hat keine Auswirkungen auf die Planstellen des Bundes.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die Vereinbarkeit mit dem EU-Recht ist gegeben, da die Mitgliedstaaten weiterhin grundsätzlich zum Abschluss solcher Abkommen zuständig sind. Ein den Gegenstand des Abkommens abdeckendes Übereinkommen der EU besteht nicht.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Zustimmung des Bundesrates gem. Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG.

Erläuterungen

Allgemeiner Teil:

Das Protokoll zwischen der Republik Österreich und der Republik Polen zur Abänderung des am 13. Jänner 2004 in Wien unterzeichneten Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Charakter und bedarf daher gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat. Es enthält keine verfassungsändernden bzw. verfassungsergänzenden Bestimmungen und hat nicht politischen Charakter. Es ist der unmittelbaren Anwendbarkeit im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass die Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist. Da durch das Protokoll Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, bedarf es überdies der Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG.

Das Protokoll wurde von polnischer Seite angeregt. Durch das Protokoll soll die Anrechnungsmethode durch die Befreiungsmethode zur Vermeidung der Doppelbesteuerung im Verhältnis zu Österreich ersetzt werden.

Das Protokoll wurde auf schriftlichem Weg vorbereitet und die englische Fassung wurde am 11. Juli 2007 in Paris paraphiert. Mit dem Inkrafttreten des Protokolls werden im Wesentlichen keine finanziellen und keine personellen Wirkungen verbunden sein.

Besonderer Teil:

Zu Art. 1:

Art. 1 ersetzt für die in Polen ansässigen Personen die Anrechnungsmethode durch die Befreiungsmethode zur Vermeidung der Doppelbesteuerung im Verhältnis zu Österreich.

Zu Art. 2:

In diesem wird das Inkrafttreten des Protokolls festgelegt.