Vorblatt

Problem:

Frage der Ehrung von Widerstandskämpfern und Opfern der politischen Verfolgung sowie ihrer Hinterbliebenen aus Anlass des 70. Jahrestages des Einmarsches der Truppen des nationalsozialistischen Deutschen Reiches in Österreich.

Ziel:

Gewährung einer einmaligen Zahlung.

Inhalt:

Regelung der Anspruchsvoraussetzungen.

Alternative:

Keine entsprechende Maßnahme.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine.

Finanzielle Auswirkungen:

Einmaliger Aufwand von 3,3 Mio. € im Bereich der Bundesverwaltung.

Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen:

Es sind keine Informationsverpflichtungen für Unternehmen vorgesehen.

Auswirkungen in umweltpolitischer, konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht:

Keine.

Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

Keine.

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechtes der Europäischen Union.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.


Erläuterungen

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Aus Anlass des 70. Jahrestages des Einmarsches der Truppen des nationalsozialistischen Deutschen Reiches in Österreich soll eine einmalige Zuwendung für Widerstandskämpfer und Opfer der politischen Verfolgung geschaffen werden. Ähnliche Aktivitäten haben bereits in den Jahren 1975, 1985, 1988 und 2005 stattgefunden (BGBl. Nr. 93/1975, BGBl. Nr. 186/1985, BGBl. Nr. 197/1988 und BGBl. I Nr. 86/2005). Die Arbeitsgemeinschaft der KZ-Verbände und Widerstandskämpfer Österreichs (Bund sozialdemokratischer Freiheitskämpfer, Opfer des Faschismus und aktiver Antifaschisten, ÖVP-Kameradschaft der politisch Verfolgten, KZ-Verband) vertritt in diesem Zusammenhang die Ansicht, dass derartige einmalige Leistungen aus Anlass von Gedenktagen in Form eines einheitlichen Betrages für alle Berechtigten erfolgen sollen.

Den Betroffenen soll daher einmalig ein einheitlicher Betrag von 1 000 € zuerkannt werden.

Da keine vollständigen aktuellen Daten über den gesamten Personenkreis vorliegen, kann eine amtswegige Zuerkennung nur an die Rentenleistungsbezieher nach dem Opferfürsorgegesetz erfolgen. Bei Besitzern eines Befreiungs-Ehrenzeichens, Amtsbescheinigungsinhabern und Opferausweisinhabern sind lediglich Unterlagen aus teilweise bereits Jahrzehnte zurückliegenden Zeiträumen vorhanden, sodass im Einzelfall nur mehr mit unangemessen hohem Aufwand feststellbar wäre, ob die Anspruchsberechtigten noch leben bzw. ob sich ihr Wohnsitz verändert hat. Auch bei dem Personenkreis gemäß § 1 Abs. 1 Z 5 (nach Angaben des Nationalfonds etwa 300 Verfolgte) ist beim Nationalfonds nicht bekannt, wer inzwischen verstorben ist oder ob sich der Wohnsitz geändert hat. Für diese Personenkreise ist daher das im Gesetz beschriebene Anmeldeverfahren vorgesehen. In diesem Zusammenhang wird besonders auch auf § 2 Abs. 4 hingewiesen, wonach kein Leistungsverfall eintreten kann, wenn eine Anmeldung aus triftigen Gründen nicht zeitgerecht erfolgen konnte.

Finanzielle Erläuterungen:

Es kann mit rund 3 300 Auszahlungen gerechnet werden, wofür 3,3 Mio. € benötigt werden. Diese können aus dem zu erwartenden Minderaufwand beim Ansatz 1/15767 bedeckt werden. Die frei werdenden Mittel sind auf den Ansatz 1/15127 zu übertragen.

Die auf Grund des § 14a Abs. 3 des Bundeshaushaltsgesetzes (BHG), BGBl. Nr. 213/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 20/2008, erlassenen Richtlinien zur Anwendung des Standardkostenmodells (Standardkostenmodell-Richtlinien), BGBl. II Nr. 233/2007, kommen nicht zum Tragen, da durch den vorliegenden Gesetzesentwurf weder Verwaltungskosten noch Verwaltungslasten aus Informationsverpflichtungen für Unternehmen entstehen.

Kompetenzgrundlagen und Besonderheiten des Rechtserzeugungsverfahrens:

Der vorliegende Entwurf stützt sich kompetenzrechtlich auf Art. I des BGBl. Nr. 77/1957.