Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Artikel I

Änderung der Notariatsordnung

§ 6a. (1) bis (2) …

§ 6a. (1) bis (2) unverändert

           1. bis 7. …

           1. bis 7. unverändert

Der Arbeitsaufwand für die vorstehend angeführten Wissensgebiete hat insgesamt zumindest 200 ECTS-Anrechnungspunkte zu betragen, wobei auf rechtswissenschaftliche Wissensgebiete zumindest 150 ECTS-Anrechnungspunkte zu entfallen haben. Der Nachweis der Kenntnisse ist durch positiv abgelegte Prüfungen und/oder positiv beurteilte schriftliche Arbeiten einschließlich der Arbeit nach Abs. 4 zu erbringen, wobei der Gegenstand der Prüfung oder Arbeit jeweils auch mehreren Wissengebieten entnommen sein kann.

Der Arbeitsaufwand für die vorstehend angeführten Wissensgebiete hat insgesamt zumindest 200 ECTS-Anrechnungspunkte zu betragen, wobei auf rechtswissenschaftliche Wissensgebiete zumindest 150 ECTS-Anrechnungspunkte zu entfallen haben. Der Nachweis der Kenntnisse ist durch positiv abgelegte Prüfungen und/oder positiv beurteilte schriftliche Arbeiten einschließlich der Arbeit nach Abs. 3 zu erbringen, wobei der Gegenstand der Prüfung oder Arbeit jeweils auch mehreren Wissengebieten entnommen sein kann.

§ 42. (1) …

§ 42. (1) unverändert

(2) Hört die Amtswirksamkeit eines Notars gänzlich auf, wird er versetzt oder wird ihm eine Aenderung des Amtssiegels gestattet, so ist das bisher gebrauchte Amtssiegel, und wenn das in Verlust gerathene Siegel wieder gefunden wird, dieses an das Notariatsarchiv abzuliefern, durch einen Einschnitt, der das Erkennen nicht hindert, unbrauchbar zu machen und in diesem Zustande aufzubewahren.

(2) Hört die Amtswirksamkeit eines Notars gänzlich auf, wird er versetzt oder wird ihm eine Änderung des Amtssiegels gestattet, so ist das bisher gebrauchte Amtssiegel, und wenn das in Verlust geratene Siegel wieder gefunden wird, dieses an die Notariatskammer abzuliefern, durch einen Einschnitt, der das Erkennen nicht hindert, unbrauchbar zu machen und in diesem Zustande aufzubewahren. Die Amtssiegel können frühestens 10 Jahre nach Erlöschen des Amtes (§ 19 Abs. 1) von der Notariatskammer im Wege des Präsidenten des zuständigen Landesgerichts am Sitz der Notariatskammer den Archiven (§ 110a) übergeben werden.

§ 62. (1) …

§ 62. (1) unverändert

(2) In einem solchen Falle hat der Notar oder sein Substitut, nachdem er die Willensmeinung der Parteien erforscht hat, den Act in der fremden Sprache aufzunehmen und demselben eine vollständige Übersetzung in einer der Landessprachen seines Sprengels beizuheften oder in elektronischer Form beizufügen.

(2) In einem solchen Falle hat der Notar oder sein Substitut, nachdem er die Willensmeinung der Parteien erforscht hat, den Akt in der fremden Sprache aufzunehmen und demselben eine vollständige Übersetzung in einer der Landessprachen seines Sprengels beizuheften oder in elektronischer Form beizufügen. Die Übersetzung kann unterbleiben, wenn der fremdsprachige Notariatsakt vom Notar errichtet wird, alle Parteien darauf verzichten und die Übersetzung nicht von einem inländischen Gericht oder einer inländischen Behörde verlangt wird.

a) Vidimierung von Abschriften

Vidimierung von Abschriften

§ 77. ...

§ 77. unverändert

b) Beglaubigung von Übersetzungen

Beglaubigung von Übersetzungen

§ 78. ...

§ 78. unverändert

c) Beglaubigung von Unterschriften und Handzeichen sowie der Echtheit der Schrift

Beglaubigung von Unterschriften und Handzeichen sowie der Echtheit der Schrift

§ 79. ...

§ 79. unverändert

d) Beurkundung über den Zeitpunkt der Vorweisung einer Urkunde

Beurkundung über den Zeitpunkt der Vorweisung einer Urkunde

§ 80. ...

§ 80. unverändert

e) Lebenszeugnisse

Lebenszeugnisse

§ 81. ...

§ 81. unverändert

f) Beurkundung über die Bekanntmachung von Erklärungen sowie über die Zustellung von Urkunden

Beurkundung über die Bekanntmachung von Erklärungen sowie über die Zustellung von Urkunden

§ 83. ...

§ 83. unverändert

g) Beurkundung von Beratungen und Beschlüssen

Beurkundung von Beratungen und Beschlüssen

§ 87. ...

§ 87. unverändert

h) Beurkundung tatsächlicher Vorgänge

Beurkundung tatsächlicher Vorgänge

 

Freiwillige Feilbietung von Liegenschaften

 

§ 87a. (1) Der Notar kann mit der freiwilligen Feilbietung einer Liegenschaft oder eines Superädifikats im Wege öffentlicher Versteigerung beauftragt werden. Der Eigentümer der Liegenschaft oder des Superädifikats hat dem Auftrag Feilbietungsbedingungen anzuschließen und dem Notar nachzuweisen, dass er die freie Verfügung über den Gegenstand hat und dass alle für die Veräußerung erforderlichen Genehmigungen und Zustimmungen vorliegen.

 

(2) Die Feilbietungsbedingungen müssen jedenfalls enthalten:

 

           1. Namen (Firma), Anschrift (Geschäftsanschrift), sowie gegebenenfalls Tag der Geburt, Firmenbuchnummer oder ZVR-Zahl des Eigentümers;

 

           2. die Bezeichnung des feilzubietenden Gegenstands und den Ort der Feilbietung;

 

           3. das geringste Gebot;

 

           4. die Angabe, ob die Bietinteressenten vor der Versteigerung eine Sicherheit erlegen müssen, sowie Art und Höhe dieser Sicherheit;

 

           5. Bestimmungen über die Zahlung des erzielten Meistbots;

 

           6. Bestimmungen über die Verteilung und Verwendung des Meistbots unter Berücksichtigung allfälliger Lasten sowie deren Übernahme oder Lastenfreistellung;

 

           7. Bestimmungen über die Sicherung des Rechtserwerbs, insbesondere durch Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung und die treuhändige Verwahrung des Rangordnungsbeschlusses;

 

           8. Hinweise auf gerichtliche und verwaltungsrechtliche Genehmigungen, die für die Rechtswirksamkeit des Rechtserwerbs allenfalls erforderlich sind;

 

           9. Bestimmungen über die Folgen der Nichterfüllung der Feilbietungsbedingungen durch den Meistbieter und die Tragung der Kosten einer aus diesem Grund fehlgeschlagenen Feilbietung;

 

         10. die ausdrückliche Einwilligung des Eigentümers (§ 31 Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955), dass das Eigentumsrecht des Meistbieters aufgrund der vom Notar auszustellenden Amtsbestätigung (§ 87d) im Grundbuch eingetragen oder zu diesem Zweck diese Amtsbestätigung in die Sammlung der gerichtlich zu hinterlegenden Urkunden aufgenommen wird.

 

(3) Soll der Rechtserwerb durch eine Anmerkung der Rangordnung gesichert werden, dann muss die Rangordnung im Zeitpunkt der Auftragserteilung noch mindestens zehn Monate wirksam sein. Die Ausfertigung des die Anmerkung bewilligenden Beschlusses ist dem Notar treuhändig im Original zu übergeben.

 

(4) Die Feilbietungsbedingungen dürfen nicht von dem mit der Versteigerung beauftragten Notar oder einer Person, die zu diesem Notar in einem in § 6a Abs. 2 Gerichtskommissärsgesetz genannten Naheverhältnis steht, erstellt werden. Entsprechen die dem Auftrag beigeschlossenen Feilbietungsbedingungen nicht den Anforderungen des Abs. 2 oder enthalten sie unerlaubte oder ungültige Bestimmungen, so hat der Notar den Eigentümer zu deren Verbesserung anzuleiten.

 

(5) Die Kosten der freiwilligen Feilbietung trägt der Eigentümer. Eine Bestimmung in den Feilbietungsbedingungen über deren Ersatz durch den Meistbieter ist zulässig.

 

§ 87b. (1) Der Notar hat die Feilbietung für die Dauer von zumindest drei Wochen in der Ediktsdatei bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

 

                1. dass es sich um eine freiwillige Feilbietung handelt und pfandrechtlich sichergestellte Darlehen oder Kredite und sonstige Lasten – soweit sich aus den Feilbietungsbedingungen nichts anderes ergibt – durch die Feilbietung nicht berührt und auf das Meistbot nicht angerechnet werden, sowie

 

                2. dass jeder Bieter vor Durchführung der Versteigerung die Feilbietungsbedingungen zu unterfertigen hat und sich mit der Teilnahme an der Versteigerung den Feilbietungs­bedingungen unterwirft.

 

(2) Die Bekanntmachung hat folgende Informationen zu enthalten:

 

           1. die Bezeichnung des feilzubietenden Gegenstands;

 

           2. das geringste Gebot;

 

           3. Ort und Zeit der Versteigerung sowie der Besichtigung.

 

Der Bekanntmachung können insbesondere die Feilbietungsbedingungen, ein Lageplan und bei Gebäuden auch ein Grundriss sowie zumindest ein Bild angeschlossen werden. Werden die Feilbietungsbedingungen nicht angeschlossen, so sind Ort und Zeit, zu der in die Feilbietungsbedingungen und sonstigen Unterlagen Einsicht genommen werden kann, anzugeben.

 

(3) Von der Bekanntmachung in der Ediktsdatei sind der Eigentümer und der Vorkaufsberechtigte zu verständigen.

 

§ 87c. (1) Begehrt der Eigentümer die Versteigerung durch einen Rechtsanwalt oder einen hiezu befugten Gewerbetreibenden, so ist die Versteigerung durch diesen durchzuführen. Dieser muss zur Deckung der aus der Durchführung der Versteigerung gegen ihn entstehenden Schadenersatzansprüche über eine dem § 21a RAO entsprechende Haftpflichtversicherung verfügen. In diesem Fall hat der Notar die Versteigerung zu beurkunden. Andernfalls hat der Notar die Versteigerung selbst durchzuführen und zu beurkunden. Die Beurkundung des tatsächlichen Vorgangs der Versteigerung erfolgt in jedem Fall in sinngemäßer Anwendung des § 88 durch Aufnahme eines Protokolls, dem die unterfertigten Feilbietungsbedingungen als Beilage beizuheften sind.

 

(2) Mit der Teilnahme an der Versteigerung unterwerfen sich die Bieter den Feilbietungs­bedingungen. Der Eigentümer und die Bieter haben vor der Versteigerung die Feilbietungsbedingungen zu unterfertigen. Die Unterfertigung durch einen Machthaber des Eigentümers ist nur dann statthaft, wenn der Machtgeber eine auf dieses Geschäft lautende beglaubigte Vollmacht ausgestellt hat, die zum Versteigerungszeitpunkt nicht älter als einen Monat ist.

 

(3) Für die Versteigerung sind, soweit nicht durch die Feilbietungsbedingungen anderes angeordnet ist, die Bestimmungen der Exekutionsordnung, insbesondere § 177 Abs. 4 und §§ 179, 180 und 181 EO, sinngemäß anzuwenden. Das Meistbot hat der Meistbieter beim Notar zu erlegen.

 

(4) Der Eigentümer kann seinen Auftrag zur Feilbietung zurückziehen, solange kein gültiges Gebot abgegeben wurde; später nur dann, wenn alle, die bereits geboten haben, ausdrücklich zustimmen oder der Eigentümer sich die Genehmigung des Verkaufs auf eine bestimmte Zeit vorbehalten hat, worauf in der Bekanntmachung in der Ediktsdatei hinzuweisen ist.

 

§ 87d. Der Notar hat das Meistbot nach dessen Einlangen entsprechend den Feilbietungsbedingungen zu verteilen und zu verwenden und entsprechend den Feilbietungsbedingungen und nach Vorliegen allenfalls noch erforderlicher Genehmigungen eine als Grundlage für die Verbücherung im Grundbuch oder für die Hinterlegung in der Sammlung der gerichtlich zu hinterlegenden Urkunden geeignete Amtsbestätigung auszustellen. Der Amtsbestätigung ist eine beglaubigte Abschrift der Feilbietungsbedingungen beizuheften. Sie ist eine öffentliche Urkunde im Sinne des § 33 des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 39/1955 in der jeweils geltenden Fassung. Die Amtsbestätigung reicht für die darin bezeichneten Eintragungen oder Hinterlegungen in der Sammlung der gerichtlich zu hinterlegenden Urkunden aus.

 

§ 87e. Die §§ 87a bis 87d sind auf Baurechte sinngemäß anzuwenden.

i) Proteste von Wechseln und kaufmännischen Papieren

Proteste von Wechseln und kaufmännischen Papieren

§ 89. ...

§ 89. unverändert

j) Beurkundung über Eintragungen in öffentlichen Büchern und solchen Registern sowie in den von der Österreichischen Notariatskammer geführten Registern und Archiven

Beurkundung über Eintragungen in öffentlichen Büchern und solchen Registern sowie in den von der Österreichischen Notariatskammer geführten Registern und Archiven

§ 89a. ...

§ 89a. unverändert

k) Beurkundungen über Tatsachen, die sich aus öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunden oder aus Akten von Gerichten und Verwaltungsbehörden ergeben

Beurkundungen über Tatsachen, die sich aus öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunden oder aus Akten von Gerichten und Verwaltungsbehörden ergeben

§ 89b. ...

§ 89b. unverändert

l) Beurkundungen über sonstige Tatsachen auf Grund besonderer gesetzlicher Vorschriften

Beurkundungen über sonstige Tatsachen auf Grund besonderer gesetzlicher Vorschriften

§ 89c. ...

§ 89c. unverändert

m) Beurkundungen in einer fremden Sprache

Beurkundungen in einer fremden Sprache

§ 90. ...

§ 90. unverändert

IV. Abschnitt.

Ertheilung von Ausfertigungen, Abschriften, Auszügen und Zeugnissen.

 

§ 91. (1) So lange ein Notar seine Acten selbst verwahrt, steht nur ihm das Recht zu, Ausfertigungen, Beurkundungen und Abschriften aus denselben zu ertheilen.

§ 91. (1) So lange ein Notar seine Akten selbst verwahrt, steht nur ihm das Recht zu, Ausfertigungen, Beurkundungen und Abschriften aus denselben zu erteilen. In den Fällen des § 146 steht dieses Recht dem Übernehmer (§ 146 Abs. 1) zu.

(2) …

(2) unverändert

 

§ 110a. (1) Der Notar kann notarielle Urkunden, die vor dem 1. Juli 2007 errichtet worden sind, nach Ablauf von 30 Jahren ab der Errichtung im Wege des Präsidenten des zuständigen Landesgerichts am Sitz der Notariatskammer dem Österreichischen Staatsarchiv zusammen mit den für die Benützung notwendigen Behelfen zur Übernahme anbieten, wenn nicht der besondere Inhalt, eine gesetzliche Regelung oder eine Vereinbarung eine längere Verwahrung beim Notar erfordern.

 

(2) Die notariellen Urkunden samt den für die Benützung notwendigen Behelfen sowie die Amtssiegel (§ 42 Abs. 2) sind Archivgut des Bundes (§ 2 Z 4 Bundesarchivgesetz), sobald dem Präsidenten des zuständigen Landesgerichts die Verfügungsmacht darüber eingeräumt wird. Die Schutzfrist beträgt für dieses Archivgut 50 Jahre (§ 8 Abs. 3 Bundesarchivgesetz) und beginnt mit der Anbietung zur Übernahme zu laufen.

 

(3) Notarielle Urkunden, deren Bedeutung für die Erforschung und das Verständnis der Geschichte und Gegenwart in politischer, wirtschaftlicher, sozialer oder kultureller Hinsicht sowie bezüglich Gesetzgebung, Rechtsprechung, Verwaltung und den Schutz allgemeiner oder besonderer bürgerlicher Rechte nicht über ein einzelnes Bundesland hinausgeht, können abweichend von Abs. 1 dem Landesarchiv angeboten und übergeben werden, wenn sich das Landesarchiv dem Präsidenten des zuständigen Landesgerichts gegenüber schriftlich verpflichtet, diese dauernd aufzubewahren und die Rechte auf Auskunft sowie Nutzung der Akten und Aktenteile entsprechend den Bestimmungen des Bundesarchivgesetzes unter Berücksichtigung vorrangiger verfahrensrechtlicher Schutzvorschriften – insbesondere für Inkognitoadoptionen – sicherzustellen.

 

(4) Der Präsident des zuständigen Landesgerichts hat den Notar und die zuständige Notariatskammer von der Übernahme der Verfügungsmacht zu verständigen. Zur Übergabe der Akten hat die Notariatskammer ein Kollegiumsmitglied abzuordnen, welches die Vollständigkeit der Akten, Geschäftsregister und Verzeichnisse genau zu untersuchen, darüber ein Protokoll aufzunehmen und dieses zugleich mit den Akten der Notariatskammer vorzulegen hat. Die Kammer hat die Akten, nach Veranlassung eines allfällig erforderlichen Verfahrens zur Vervollständigung (§ 110b), an das Archiv zu überstellen.

 

(5) Notarielle Urkunden, die nach dem 31. Dezember 1999 errichtet und gemäß § 110 Abs. 3 in der jeweils geltenden Fassung gespeichert wurden, sowie notarielle Urkunden, die nachträglich entsprechend § 110 Abs. 3 gespeichert werden, können nach Ablauf von 10 Jahren nach Beendigung des Geschäftsfalls vernichtet werden, wenn nicht der besondere Inhalt, eine gesetzliche Regelung oder eine Vereinbarung eine längere Verwahrung beim Notar erfordern.

 

§ 110b. (1) Stellt der Notar fest, dass die Urschrift einer noch aufzubewahrenden notariellen Urkunde fehlt, muss er versuchen, diese umgehend wiederherzustellen. Gelingt dies nicht, sind die Beteiligten zu verständigen, soweit dies zur Wahrung ihrer Rechte erforderlich ist.

 

(2) Befindet sich bei einem Beteiligten, einer Behörde oder einem anderen Notar eine Ausfertigung der verlorenen Urschrift, so hat der Notar diese abzuverlangen und davon eine beglaubigte Abschrift herzustellen. Ist die Urkunde gemäß § 110 Abs. 3 in der jeweils geltenden Fassung gespeichert worden, so kann die beglaubigte Abschrift vom gespeicherten Dateninhalt hergestellt werden.

 

(3) Über die Vervollständigung der Akten und die Art, wie sie bewirkt wurde, ist ein Protokoll aufzunehmen und samt den die Vervollständigung betreffenden Schriftstücken den Akten beizulegen.

§ 116. (1) …

§ 116. (1) unverändert

(2) Vermerkblätter sind für die Dauer von 40 Jahren, Anerkennungserklärungen für die Dauer von 10 Jahren aufzubewahren.

(2) Vermerkblätter, Beurkundungsregister, die Sammlung der Musterunterschriften, Anerkennungserklärungen und Protestvermerke sind für die Dauer von 10 Jahren aufzubewahren.

(3) Protestvermerke sind für die Dauer von 10 Jahren aufzubewahren.

(3) entfällt

§ 118. (1) …

§ 118. (1) unverändert

(2) …

(2) unverändert

                a) diesen in Geschäften nach § 5 Abs. 1 und 2 vertreten und

                a) diesen in Geschäften nach § 5 Abs. 1 und 2 sowie § 5a vertreten und

               b) …

               b) unverändert

(2) bis (5) …

(2) bis (5) unverändert

§ 119. (1) Wird durch Urlaub, Krankheit oder Abwesenheit eines Notars die Substituierung notwendig, so ist auf Antrag der Notariatskammer vom Präsidenten des Gerichtshofs erster Instanz am Sitz der Kammer ein Notarsubstitut und bei Verwaisung der Amtsstelle durch Suspension, Amtsentsetzung, Tod oder Amtsverzicht ein Notariatssubstitut zu bestellen. Zum Zweck der elektronischen Unterfertigung bei den Amtsgeschäften nach § 1 ist der Substitut verpflichtet, sich einer qualifizierten elektronischen Signatur (§ 2 Z 3a SigG) zu bedienen, die den Amtsgeschäften nach § 1 vorbehalten ist (elektronische Beurkundungssignatur des Substituten). Der Substitut ist berechtigt, sich bei der Besorgung der Amtsgeschäfte nach § 5 einer qualifizierten elektronischen Signatur (§ 2 Z 3a SigG) als Substitut zu bedienen (elektronische Notarsignatur des Substituten). §§ 13, 17 Abs. 1, 32 Abs. 3 und 41 Abs. 3 bis 5 sind in Ansehung dieser Signaturen sinngemäß anzuwenden. Bei Notarsubstituten kann die Angabe des Amtssitzes im qualifizierten Zertifikat entfallen. Der Amtssitz, auf den sich die Signaturberechtigung bezieht, muss jedoch aus dem elektronischen Verzeichnis für die Beurkundungs- und Notarsignaturen ersichtlich sein.

§ 119. (1) Wird durch Urlaub, Krankheit oder Abwesenheit eines Notars die Substituierung notwendig, so ist auf Antrag der Notariatskammer vom Präsidenten des Gerichtshofs erster Instanz am Sitz der Kammer ein Notarsubstitut und bei Verwaisung der Amtsstelle, insbesondere durch Suspension, Amtsentsetzung, Tod oder Amtsverzicht, ein Notariatssubstitut zu bestellen. Zum Zweck der elektronischen Unterfertigung bei den Amtsgeschäften nach § 1 ist der Substitut verpflichtet, sich einer qualifizierten elektronischen Signatur (§ 2 Z 3a SigG) zu bedienen, die den Amtsgeschäften nach § 1 vorbehalten ist (elektronische Beurkundungssignatur des Substituten). Der Substitut ist berechtigt, sich bei der Besorgung der Amtsgeschäfte nach § 5 einer qualifizierten elektronischen Signatur (§ 2 Z 3a SigG) als Substitut zu bedienen (elektronische Notarsignatur des Substituten). §§ 13, 17 Abs. 1, 32 Abs. 3 und 41 Abs. 3 bis 5 sind in Ansehung dieser Signaturen sinngemäß anzuwenden. Bei Notarsubstituten kann die Angabe des Amtssitzes im qualifizierten Zertifikat entfallen. Der Amtssitz, auf den sich die Signaturberechtigung bezieht, muss jedoch aus dem elektronischen Verzeichnis für die Beurkundungs- und Notarsignaturen ersichtlich sein.

       (2) bis (4) …

(2) bis (4) unverändert

IX. Hauptstück.

IX. Hauptstück.

Notariatsarchive.

Aktenübernahme

§ 143. (1) Die Notariatsarchive sind zur Uebernahme und dauernden Verwahrung der Acten und Siegel der außer Amt getretenen und der verstorbenen Notare bestimmt.

§ 143. aufgehoben

(2) Die in den Notariatsarchiven der Landesgerichte verwahrten Akten sind Archivgut des Bundes (§ 2 Z 4 Bundesarchivgesetz). Dieses kann nach Ablauf von 30 Jahren ab Übernahme durch das Notariatsarchiv dem Österreichischen Staatsarchiv zusammen mit den für die Benützung notwendigen Behelfen zur Übernahme angeboten werden. Die Schutzfrist beträgt gemäß § 8 Abs. 3 Bundesarchivgesetz 50 Jahre und beginnt mit der Anbietung zur Übernahme zu laufen.

 

(3) Akten, deren Bedeutung für die Erforschung und das Verständnis der Geschichte und Gegenwart in politischer, wirtschaftlicher, sozialer oder kultureller Hinsicht sowie bezüglich Gesetzgebung, Rechtsprechung, Verwaltung und den Schutz allgemeiner oder besonderer bürgerlicher Rechte nicht über ein einzelnes Bundesland hinausgeht, können dem Landesarchiv angeboten und übergeben werden. Urkunden nach § 110 Abs. 3, die vor dem 1.1.2000 errichtet worden sind, dürfen den Landesarchiven nur übergeben werden, wenn sich das Landesarchiv schriftlich verpflichtet, diese dauernd aufzubewahren und die Rechte auf Auskunft sowie Nutzung der Akten und Aktenteile entsprechend den Bestimmungen des Bundesarchivgesetzes unter Berücksichtigung vorrangiger verfahrensrechtlicher Schutzvorschriften - insbesondere für Inkognitoadoptionen - sicherzustellen.

 

(4) Die Bestimmung der Orte, an welchen, und der Sprengel, für welche Notariatsarchive zu errichten sind, sowie die Organisirung derselben erfolgt nach Maßgabe des Bedürfnisses und nach Einvernehmung der betheiligten Notariatskammern durch Verordnung des Justizministers.

 

§ 144. (1) Bei jedem Notariatsarchive wird ein Director und nach Bedürfniß ein Adjunct angestellt, welcher im Verhinderungsfalle des Directors auch dessen Stelle zu versehen hat.

§ 144. aufgehoben

(2) Besteht kein Adjunct, so ist für die Dauer der Verhinderung von dem Präsidenten des Gerichtshofes erster Instanz ein Stellvertreter zu bestimmen.

 

(3) Die Kanzleigeschäfte besorgt ein Secretär. Nach Erforderniß können auch Archivsschreiber und Diener angestellt werden.

 

(4) Die Ernennung des Directors und des Adjuncten steht dem Justizminister, die der übrigen Beamten und Diener dem Oberlandesgerichte zu.

 

(5) Die Bezahlung der Beamten und Diener des Archives, die Kosten der Uebernahme und Verwahrung der Acten und die sonstigen aus der Geschäftsführung der Archive erwachsenden Auslagen werden aus der Staatscasse bestritten.

 

§ 145. (1) Zu Directoren und Adjuncten sollen nach Thunlichkeit verdienstvolle Notare ernannt werden, welche jedoch nach Uebernahme dieser Stellen Notariatsgeschäfte nicht mehr ausüben dürfen.

§ 145. aufgehoben

(2) Zur Besetzung dieser Stellen hat die Notariatskammer, in deren Sprengel sich das Archiv befindet, den Concurs auszuschreiben und den Vorschlag an das Oberlandesgericht zu erstatten, welches denselben mit seinem Gutachten dem Justizminister vorlegt.

 

(3) Zur Besetzung der übrigen Stellen hat die Notariatskammer den Vorschlag an das Oberlandesgericht zu erstatten.

 

§ 146. (1) Nach dem Erlöschen des Amtes (§ 19 Abs. 1), dem Tode oder der Versetzung eines Notars sind die von ihm verwahrten Akten, Geschäftsregister, Verzeichnisse und sein Amtssiegel durch die Notariatskammer an das Notariatsarchiv seines Sprengels abzuführen. Wenn eine Vorkehrung in Ansehung dieser Akten notwendig ist, hat die Notariatskammer für die mittlerweilige Verwahrung, Erteilung von Ausfertigungen, Beurkundungen und Abschriften durch einen von ihr zu bestellenden Notar Sorge zu tragen. Die zurückgestellten Ausweiskarten für die elektronische Beurkundungssignatur sind von der Notariatskammer unter Verschluss aufzubewahren und können nach Ablauf von zehn Jahren seit ihrer letzten Verwendung ausgeschieden und unter Aufsicht der Notariatskammer der Vernichtung zugeführt werden.

§ 146. (1) Nach dem Erlöschen des Amtes (§ 19 Abs. 1) oder der Versetzung eines Notars (Übergeber) sind die von ihm verwahrten notariellen Urkunden, Geschäftsregister und Verzeichnisse zunächst durch den Notariatssubstituten und anschließend durch den Amtsnachfolger zu übernehmen und zu verwahren (Übernehmer). Bei Auflassung einer Notarstelle gelten als Amtsnachfolger jene Notare, die von der Notariatskammer dazu bestimmt werden. Das Amtssiegel und die Ausweiskarten des Übergebers sind an die Notariatskammer zurückzustellen. Die zurückgestellten Ausweiskarten für die elektronische Beurkundungssignatur sind von der Notariatskammer unter Verschluss aufzubewahren und können nach Ablauf von zehn Jahren seit ihrer letzten Verwendung vernichtet werden.

(2) Die Österreichische Notariatskammer hat dem nach Abs. 1 zu bestellenden Notar Zugang zu den vom versetzten, außer Amt getretenen oder verstorbenen Notar im Urkundenarchiv des österreichischen Notariats nach § 140e gespeicherten Urkunden zu ermöglichen. Ist kein Notar nach Abs. 1 bestellt, ist den Parteien der Zugang zu diesen Urkunden von der Österreichischen Notariatskammer zu ermöglichen.

(2) Der Übernehmer (Abs. 1) ist für die Verwahrung, Erteilung von Ausfertigungen, Beurkundungen und Abschriften, sowie für Auskünfte und die Gewährung der Einsicht zuständig. Die Österreichische Notariatskammer hat dem Übernehmer Zugang zu den vom Übergeber im Urkundenarchiv des österreichischen Notariats nach § 140e gespeicherten Urkunden zu ermöglichen. Solange kein Übernehmer im Amt ist, ist den Parteien der Zugang zu diesen Urkunden von der Österreichischen Notariatskammer zu ermöglichen.

§ 147. (1) Zur Uebernahme der Acten hat die Notariatskammer ein Kollegiumsmitglied abzuordnen, welches die Vollständigkeit der Acten, Geschäftsregister und Verzeichnisse genau zu untersuchen, darüber ein Protokoll aufzunehmen und dasselbe zugleich mit den Acten der Notariatskammer vorzulegen hat. Die Kammer hat die Acten, und zwar wenn ein Abgang entdeckt wurde, nach vorläufiger Veranlassung des Verfahrens zur Vervollständigung derselben an das Notariatsarchiv abzugeben, sofern sie nicht bereits zum Zeitpunkt der Abgabe nach § 152a ausgeschieden werden können.

§ 147. (1) Die Notariatskammer hat aus Anlass der Amtsübernahme ein Kollegiumsmitglied abzuordnen, das Gelder, Wertpapiere oder Wertgegenstände, die dem Übergeber (§ 146 Abs. 1) übergeben worden sind, genau und unter Angabe der Art der Verwahrung und der Bezeichnung der Pakete zu verzeichnen hat und samt Tagebuch und Kassabuch (§ 116 Abs. 1 lit. e und f) sowie allfälligen Verwahrungsaufträgen und den betreffenden Handakten dem Übernehmer (§ 146 Abs. 1) zu übergeben hat. Dies ist nicht erforderlich, wenn der übergebende Notariatssubstitut zum Amtsnachfolger ernannt worden ist.

(2) Werden Gelder, Wertpapiere oder Wertgegenstände vorgefunden, die dem Notar übergeben worden sind, so sind sie genau und unter Angabe der Art der Verwahrung und der Bezeichnung der Pakete zu verzeichnen und samt Tagebuch und Kassabuch (§ 116 Abs. 1 Buchstaben e und f) sowie allfälligen Verwahrungsaufträgen und den betreffenden Handakten unverzüglich dem Amtsnachfolger oder, sofern ein solcher nicht ernannt ist, dem von der Notariatskammer zu bestellenden Notar zu übergeben. Verwahrungsaufträge gelten als für den übernehmenden Notar erteilt. Verwahrnisse, die nicht übernommen werden, sind unverzüglich bei Gericht zu erlegen.

(2) Verwahrungsaufträge gelten als für den Übernehmer erteilt. Verwahrnisse, die nicht übernommen werden, sind unverzüglich bei Gericht zu erlegen.

§ 148. (1) Sind Actenstücke abgängig, so wird der zur Actenübergabe verpflichtete Notar, oder falls er gestorben ist, der Vertreter seines Nachlasses von der Notariatskammer angewiesen, die fehlenden Stücke sogleich oder nöthigenfalls in einem, nach den Umständen bestimmten Termine beizubringen. Erfolgt die Beibringung nicht, so sind die Betheiligten durch persönliche Verständigung, oder wenn dieß nicht thunlich ist, durch Verlautbarung von dem entdeckten Mangel zur Wahrung ihrer Rechte in Kenntniß zu setzen.

§ 148. (1) Der Übernehmer hat die Vollständigkeit der notariellen Urkunden, Geschäftsregister und Verzeichnisse zu untersuchen. Stellt er fest, dass eine notarielle Urkunde fehlt, so hat er nach § 110b vorzugehen.

(2) Besitzt ein Betheiligter eine Ausfertigung der verlorenen Urschrift, oder befindet sich eine solche bei einer Behörde oder bei einem anderen Notare in Verwahrung, so hat die Notariatskammer dieselbe abzuverlangen, davon, wenn kein Bedenken obwaltet, eine von der Kammer und dem Archivsvorstande zu beglaubigende Abschrift zu nehmen und diese zur Vervollständigung der Notariatsacten und zur Ertheilung weiterer Ausfertigungen aufzubewahren. Die abverlangte Ausfertigung wird zurückgestellt.

(2) Die Kosten der Vervollständigung hat in jedem Falle der Übergeber oder sein Nachlass zu tragen.

(3) Ist das Geschäftsregister oder ein Verzeichniß mangelhaft, so muss die Vervollständigung nach Thunlichkeit veranlaßt werden.

(3) entfällt

(4) Ueber die Vervollständigung der Acten und die Art, wie sie bewirkt wurde, ist ein Protokoll aufzunehmen, und sammt den die Vervollständigung betreffenden Schriftstücken den Acten beizulegen.

(4) entfällt

(5) Die Kosten der Vervollständigung hat in jedem Falle der zur Actenübergabe verpflichtete Notar oder sein Nachlaß zu tragen.

(5) entfällt

§ 149. (1) Der Archivsdirector allein ist berufen, von den im Notariatsarchive befindlichen Acten Ausfertigungen, Auszüge, Abschriften oder Zeugnisse zu ertheilen oder Einsicht in dieselben zu gestatten, oder eine bei den Acten befindliche, von dem Notare in Verwahrung genommene Urkunde zurückzustellen.

§ 149. aufgehoben

(2) Die vom Archive ertheilten Notariatsurkunden werden vom Archivsdirector unter Beidrückung des Archivssiegels beglaubigt.

 

(3) Die für diese Arten der Geschäftsführung für die Notare ertheilten Vorschriften finden auch auf den Archivsdirector sinngemäße Anwendung.

 

(4) Die Archivsgebühren werden nach dem für die Notare gegebenen Tarife eingehoben und sind an den Staatsschatz abzuführen.

 

§ 150. (1) Wenn der Archivsdirector dem Begehren einer Partei um Ertheilung einer Ausfertigung, eines Auszuges, eines Zeugnisses, einer Abschrift aus den Acten, um Gestattung der Einsicht in dieselben, um Rückstellung einer letztwilligen Verfügung oder einer zur Aufbewahrung übergebenen Urkunde nicht stattzugeben findet, so hat er der Partei auf Verlangen die Gründe der Verweigerung sogleich schriftlich bekannt zu geben.

§ 150. aufgehoben

(2) Erachtet sich die Partei durch die Verweigerung oder durch die Gebührenbemessung für beschwert, so kann sie dagegen die Beschwerde bei dem am Sitze des Notariatsarchives befindlichen Gerichtshofe erster Instanz anbringen, welcher darüber mit Vorbehalt der Beschwerde an das Oberlandesgericht entscheidet.

 

(3) Eine Abänderung der Entscheidung des Archivsdirectors kann nur nach dessen Einvernehmung erfolgen.

 

§ 151. Die nach §. 111 dem Notare obliegenden Vorkehrungen im Falle des Ablebens einer Person, deren letztwillige Verfügung sich in seinen Acten befindet, sind auch von dem Archive in Ansehung der bei demselben befindlichen letztwilligen Anordnungen zu beobachten.

§ 151. aufgehoben

§ 152. In denjenigen Sprengeln der Gerichtshöfe erster Instanz, für welche ein Notariatsarchiv nicht errichtet ist, haben diese Gerichtshöfe die den Archivsbeamten obliegenden Geschäfte zu besorgen. Der Präsident des Gerichtshofes hat zu diesem Ende einen der Räthe des Gerichtshofes mit den Functionen des Archivsdirectors zu betrauen.

§ 152. aufgehoben

§ 152a. Die nach diesem Hauptstück verwahrten Urkunden nach § 110 Abs. 3, die nach dem 31.12.1999 errichtet wurden, sowie Beurkundungsregister, Vermerkblätter, Anerkennungserklärungen und Protestvermerke können nach Ablauf von zehn Jahren ab ihrer Errichtung vernichtet werden.

§ 152a. aufgehoben

§ 154. (1) bis (2) …

§ 154. (1) bis (2) unverändert

(3) …

(3) entfällt

(4) Dieser Präsident ist auch berechtigt, wenn ein gegründetes Bedenken gegen die Ordnungsgemäßheit der Geschäftsführung eines Notars im Sprengel der Kammer entsteht, die Kammer darauf aufmerksam zu machen und, falls die Bedenken nicht innerhalb von vier Wochen beseitigt sind, selbst oder durch einen abgeordneten Richter unter Beiziehung eines von der Notariatskammer namhaft gemachten Notars die Akten des Notars zu untersuchen und je nach dem Ergebnis der Revision die notwendigen Verfügungen zu treffen. Von dem Ergebnis der Untersuchung ist der Notariatskammer Mitteilung zu machen. § 36c Abs. 1 gilt sinngemäß.

(4) Der Präsident des zuständigen Landesgerichts am Sitz der Notariatskammer ist berechtigt, wenn ein gegründetes Bedenken gegen die Ordnungsgemäßheit der Geschäftsführung eines Notars im Sprengel der Kammer entsteht, die Kammer darauf aufmerksam zu machen und, falls die Bedenken nicht innerhalb von vier Wochen beseitigt sind, selbst oder durch einen abgeordneten Richter unter Beiziehung eines von der Notariatskammer namhaft gemachten Notars die Akten des Notars zu untersuchen und je nach dem Ergebnis der Revision die notwendigen Verfügungen zu treffen. Von dem Ergebnis der Untersuchung ist der Notariatskammer Mitteilung zu machen. § 36c Abs. 1 gilt sinngemäß.

(5) Wird bei der Untersuchung der Acten eines Notars oder des Archivs ein Abgang entdeckt, so ist das Verfahren zur Vervollständigung (§. 147 u. fg.) einzuleiten.

(5) Wird bei der Revision das Fehlen einer notariellen Urkunde entdeckt, so ist der Notar anzuhalten, diese wiederherzustellen (§ 110b).

Artikel II

Änderung des Notariatsaktsgesetzes

§ 2. Dieses Gesetz hat an demselben Tage in Wirksamkeit zu treten, an welchem die neue Notariatsordnung in Geltung tritt.

In der Bukowina jedoch, in Tirol, mit Ausschluß der Sprengel der Gerichtshöfe von Trient und Roveredo, in Vorarlberg, Salzburg, Kärnthen, Krain und Dalmatien hat dieses Gesetz erst mit dem Zeitpuncte in Wirksamkeit zu treten, welcher nach der erfolgten Bestellung einer genügenden Anzahl von Notaren durch Verordnung des Justizministers hiefür bestimmt und im Reichsgesetzblatte kundgemacht werden wird.

§ 2. Liegenschaften, Superädifikate und Baurechte können nur im Wege öffentlicher Versteigerung unter Einhaltung der in den §§ 87a bis 87e NO vorgeschriebenen Beurkundung von Tatsachen und Erklärungen durch einen Notar freiwillig feilgeboten werden.

Artikel III

Änderung des Gerichtskommissärsgesetzes

§ 1. (1) …

§ 1. (1) unverändert

           1. ...

           1. unverändert

           2. außerhalb einer Verlassenschaftsabhandlung

                a) die Feilbietung von Liegenschaften, Superädifikaten und Baurechten;

               b) die Errichtung eines Inventars und die Verfassung und Prüfung einer Rechnung oder eines Ausweises, einschließlich eines Ausweises über eine Vermögensteilung.

           2. außerhalb einer Verlassenschaftsabhandlung die Errichtung eines Inventars und die Verfassung und Prüfung einer Rechnung oder eines Ausweises, einschließlich eines Ausweises über eine Vermögensteilung.

(2) bis (3) …

(2) bis (3) unverändert

§ 2. (1) Die im § 1 Abs. 1 Z 1 und Z 2 lit. a bezeichneten Amtshandlungen hat jener Notar als Gerichtskommissär durchzuführen, dessen Zuständigkeit sich aus der Verteilungsordnung ergibt. Sind vom Gerichtskommissär vor Einleitung des gerichtlichen Verfahrens bereits Verfahrenshandlungen zu setzen, so hat er das Gericht davon unverzüglich zu verständigen.

§ 2. (1) Die im § 1 Abs. 1 Z 1 bezeichneten Amtshandlungen hat jener Notar als Gerichtskommissär durchzuführen, dessen Zuständigkeit sich aus der Verteilungsordnung ergibt. Sind vom Gerichtskommissär vor Einleitung des gerichtlichen Verfahrens bereits Verfahrenshandlungen zu setzen, so hat er das Gericht davon unverzüglich zu verständigen.

(2) Die im § 1 Abs. 1 Z 2 lit. b angeführten Amtshandlungen dürfen dem Notar, dessen Zuständigkeit sich aus der Verteilungsordnung ergibt, nur übertragen werden, wenn dies wegen des Umfangs oder der Schwierigkeit der einzelnen Amtshandlung oder wegen der Notwendigkeit beträchtlicher Vorarbeiten dem Vorteil der Sache dient.

(2) Die im § 1 Abs. 1 Z 2 angeführten Amtshandlungen dürfen dem Notar, dessen Zuständigkeit sich aus der Verteilungsordnung ergibt, nur übertragen werden, wenn dies wegen des Umfangs oder der Schwierigkeit der einzelnen Amtshandlung oder wegen der Notwendigkeit beträchtlicher Vorarbeiten dem Vorteil der Sache dient.

§ 6a. (1) …

§ 6a. (1) unverändert

(2) …

(2) unverändert

           1. …

           1. unverändert

           2. für eine andere Person in Bezug auf das Verlassenschaftsverfahren bis zur Einantwortung oder

           2. für eine andere Person in Bezug auf das Verlassenschaftsverfahren bis zur Einantwortung.

           3. in Bezug auf die Durchführung einer freiwilligen Feilbietung.

           3. entfällt

Artikel IV

Änderung des Außerstreitgesetzes

§ 191. bis § 198. …

§ 191. bis § 198. aufgehoben

Artikel V

Änderung des Gerichtsgebührengesetzes

§ 28.

§ 28. unverändert

           1. bis 5. ....

           1. bis 5. unverändert

           6. bei freiwilligen gerichtlichen Feilbietungen der bisherige Eigentümer und der Ersteher;

           6. entfällt

           7. bis 9. ...

           7. bis 9. unverändert

VII. Wertberechnung bei der Ermittlung der Entschädigung in  Enteignungs- und enteignungsähnlichen Fällen und des Kostenersatzes sowie bei der freiwilligen gerichtlichen Feilbietung

VII. Wertberechnung bei der Ermittlung der Entschädigung in
 Enteignungs- und enteignungsähnlichen Fällen und des Kostenersatzes

§ 29. Die Gebühr für die Ermittlung der Entschädigung in Enteignungs- und enteignungsähnlichen Fällen sowie für die Ermittlung des Kostenersatzes nach § 31 Abs. 3 und 4 oder § 138 Abs. 3 und 4 WRG 1959 ist vom ermittelten Entschädigungs- bzw. Ersatzbetrag ohne Abzug der mit der Ermittlung der Entschädigung bzw. des Ersatzes verbundenen Kosten zu bemessen. Die Gebühr für freiwillige gerichtliche Feilbietungen ist vom Feilbietungserlös ohne Abzug der Feilbietungskosten zu bemessen und sofort vom Erlös abzuziehen.

§ 29. Die Gebühr für die Ermittlung der Entschädigung in Enteignungs- und enteignungsähnlichen Fällen sowie für die Ermittlung des Kostenersatzes nach § 31 Abs. 3 und 4 oder § 138 Abs. 3 und 4 WRG 1959 ist vom ermittelten Entschädigungs- bzw. Ersatzbetrag ohne Abzug der mit der Ermittlung der Entschädigung bzw. des Ersatzes verbundenen Kosten zu bemessen.

Tarifpost 12

Tarifpost 12

d)

1.

freiwillige gerichtliche Feilbietungen (§§ 191 ff AußStrG),

vom erzielten

Preis

1,5 vH

               d) 1. entfällt

Anmerkung 1. bis 3. ….

Anmerkung 1. bis 3. unverändert

Anmerkung 4.

Anmerkung 4.

           1. bis 3. …

           1. bis 3. unverändert

           4. Wird eine der in Tarifpost 12 lit. d angeführten Amtshandlungen nicht bis zum Ende durchgeführt, so ist im Fall der lit. d Z 1 eine Gebühr von 30 Euro und in den Fällen der lit. d Z 2 bis 4 eine Gebühr von 66 Euro zu entrichten.

           4. Wird eine der in Tarifpost 12 lit. d angeführten Amtshandlungen nicht bis zum Ende durchgeführt, so ist eine Gebühr von 66 Euro zu entrichten.

 

 

In-Kraft-Treten, Übergangsbestimmungen, Aufhebungen

In-Kraft-Treten, Übergangsbestimmungen, Aufhebungen

           1. bis 30. …

           1. bis 30. unverändert

 

         31. §§ 28 und 29 sowie die Tarifpost 12 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2008 treten mit 1. Juli 2008 in Kraft. In ihrer bisherigen Fassung sind die genannten Bestimmungen aber noch auf freiwillige gerichtliche Feilbietungen anzuwenden, deren Durchführung vor dem 1. Juli 2008 beantragt wurde.

Artikel VI

Änderung des Notariatstarifgesetzes

§ 5. (1) bis (9) ….

§ 5. (1) bis (9) unverändert

 

(10) Bei freiwilligen Feilbietungen ist ihr Erlös maßgebend; wenn es aber nicht zum Verkauf kommt, der halbe Ausrufpreis.

 

§ 20a. (1) Für die Durchführung einer freiwilligen Feilbietung bei einer Bemessungsgrundlage

 

           1. bis einschließlich 70 Euro                                  5,45 Euro,

 

           2. über 70 Euro bis einschließlich 110 Euro         8,20 Euro,

 

           3. über 110 Euro bis einschließlich 150 Euro       10,90 Euro,

 

           4. über 150 Euro bis einschließlich 1 090 Euro für je angefangene weitere 70 Euro um 4,10 Euro mehr,

 

           5. über 1 090 Euro bis einschließlich 2 180 Euro für je angefangene weitere 180 Euro um 7,10 Euro mehr,

 

           6. über 2 180 Euro bis einschließlich 4 360 Euro für je angefangene weitere 360 Euro um 10,90 Euro mehr,

 

           7. über 4 360 Euro bis einschließlich 5 090 Euro um 14,50 Euro mehr,

 

           8. über 5 090 Euro bis einschließlich 5 810 Euro um 64,70 Euro mehr,

 

           9. über 5 810 Euro bis einschließlich 7 270 Euro für je angefangene weitere 730 Euro um 18,10 Euro mehr,

 

         10. über 7 270 Euro bis einschließlich 36 340 Euro für je angefangene weitere 1 820 Euro um 22,55 Euro mehr,

 

         11. über 36 340 Euro bis einschließlich 50 870 Euro für je angefangene weitere 3 630 Euro um 18,75 Euro mehr,

 

         12. über 50 870 Euro bis einschließlich 72 670 Euro für je angefangene weitere 3 630 Euro um 17,40 Euro mehr,

 

         13. über 72 670 Euro bis einschließlich 363 360 Euro für je angefangene weitere 7 270 Euro um 17,75 Euro  mehr,

 

         14. über 363 360 Euro für je angefangene weitere 7 270 Euro um 18,10 mehr,

 

jedoch nie mehr als 9.682,80 Euro.

 

(2) Betrifft jedoch die Tätigkeit hauptsächlich Liegenschaften, die der Land- oder Forstwirtschaft gewidmet sind, so beträgt die Gebühr bei einer Bemessungsgrundlage

 

           1. bis einschließlich 70 Euro                                  3,45 Euro,

 

           2. über 70 Euro bis einschließlich 110 Euro         5,15 Euro,

 

           3. über 110 Euro bis einschließlich 150 Euro       6,85 Euro,

 

           4. über 150 Euro bis einschließlich 1 090 Euro für je angefangene weitere 70 Euro um 2,75 Euro mehr,

 

           5. über 1 090 Euro bis einschließlich 2 180 Euro für je angefangene weitere 180 Euro um 5,45 Euro mehr,

 

           6. über 2 180 Euro bis einschließlich 4 360 Euro für je angefangene weitere 360 Euro um 8,45 Euro mehr,

 

           7. bei einem Wert über 4 360 Euro bis einschließlich 5 090 Euro die Gebühr nach dem Abs. 1, vermindert um 40,90 Euro,

 

           8. bei einem Wert über 5 090 Euro bis einschließlich 1 090 090 Euro die Gebühr nach dem Abs. 1, vermindert um 51,15 Euro,

 

           9. bei einem Wert über 1 090 090 Euro die Gebühr nach dem Abs. 1, vermindert um 102,20 Euro.

 

(3) Die Gebühr nach Abs. 1 und 2 umfasst die Durchführung der freiwilligen Feilbietung, insbesondere auch die Beurkundung des tatsächlichen Vorgangs der Versteigerung und die Ausstellung der Amtsbestätigung, nicht jedoch die Prüfung der Feilbietungsbedingungen und die Bekanntmachung in der Ediktsdatei. Besorgt der Notar auch die grundbücherliche Durchführung, so hat er für die damit verbundenen Tätigkeiten bei einer Bemessungsgrundlage bis einschließlich 7 270 Euro Anspruch auf zwei Drittel, bei einer Bemessungsgrundlage von über 7 270 Euro Anspruch auf die Hälfte der ihm für diese anderen Tätigkeiten zustehenden Entlohnung.

Artikel VII

Änderung des Gerichtskommissionstarifgesetzes

§ 3. (1) bis (2) ...

§ 3. (1) bis (2) unverändert

(3) Bei freiwilligen Feilbietungen ist ihr Erlös maßgebend; wenn es aber nicht zum Verkauf kommt, der halbe Ausrufspreis.

(3) entfällt

§ 22.

§ 22. unverändert

           1. ...

           1. unverändert

           2. Vornahme einer freiwilligen Schätzung oder Feilbietung unbeweglicher Sachen ................................................... 50 vH;

           2. entfällt

           3. bis 5.

           3. bis 5. unverändert

Artikel VIII

Änderung der Rechtsanwaltsordnung

§ 3. (1) bis (2) …

§ 3. (1) bis (2) …

           1. bis 7. …

           1. bis 7. …

Diese Wissensgebiete sind in einem zur Sicherstellung der für die Ausübung des Berufs des Rechtsanwalts erforderlichen rechtswissenschaftlichen Ausbildung angemessenen Umfang vorzusehen. Der Arbeitsaufwand für diese Wissensgebiete hat insgesamt zumindest 200 ECTS-Anrechnungspunkte zu betragen, wobei auf rechtswissenschaftliche Wissensgebiete zumindest 150 ECTS-Anrechnungspunkte zu entfallen haben. Der Nachweis der Kenntnisse ist durch positiv abgelegte Prüfungen und/oder positiv beurteilte schriftliche Arbeiten einschließlich der Arbeit nach Abs. 4 zu erbringen, wobei der Gegenstand der Prüfung oder Arbeit jeweils auch mehreren Wissengebieten entnommen sein kann.

Diese Wissensgebiete sind in einem zur Sicherstellung der für die Ausübung des Berufs des Rechtsanwalts erforderlichen rechtswissenschaftlichen Ausbildung angemessenen Umfang vorzusehen. Der Arbeitsaufwand für diese Wissensgebiete hat insgesamt zumindest 200 ECTS-Anrechnungspunkte zu betragen, wobei auf rechtswissenschaftliche Wissensgebiete zumindest 150 ECTS-Anrechnungspunkte zu entfallen haben. Der Nachweis der Kenntnisse ist durch positiv abgelegte Prüfungen und/oder positiv beurteilte schriftliche Arbeiten einschließlich der Arbeit nach Abs. 3 zu erbringen, wobei der Gegenstand der Prüfung oder Arbeit jeweils auch mehreren Wissengebieten entnommen sein kann.

§ 8. (1) bis (4) …

§ 8. (1) bis (4) unverändert

(5) Wird ein Rechtsanwalt als Mediator tätig, so hat er auch dabei die ihn als Rechtsanwalt treffenden Berufspflichten einzuhalten. Besondere Regelungen für Mediatoren nach anderen Rechtsvorschriften werden dadurch nicht berührt.

(5) Wird ein Rechtsanwalt als Mediator tätig oder führt er eine öffentliche Versteigerung nach § 87c NO durch, so hat er auch dabei die ihn als Rechtsanwalt treffenden Berufspflichten einzuhalten. Besondere Regelungen für Mediatoren nach anderen Rechtsvorschriften werden dadurch nicht berührt.

Artikel IX

Änderung des Disziplinarstatuts für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter

§ 62. (1) Die Vollversammlung der Mitglieder der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission wählt aus ihren Mitgliedern in geheimer Wahl mittels Stimmzettel auf die Dauer von fünf Jahren den Präsidenten aus dem Kreis der Richter und den Vizepräsidenten aus dem Kreis der Rechtsanwälte. Als gewählt gilt jeweils diejenige Person, die die meisten abgegebenen Stimmen und jeweils zusätzlich auch die Mehrheit der Stimmen der Mitglieder aus dem Kreis der Richter erhält.

§ 62. (1) Die Vollversammlung der Mitglieder der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission wählt aus ihren Mitgliedern in geheimer Wahl mittels Stimmzettel auf die Dauer von fünf Jahren den Präsidenten aus dem Kreis der Richter und den Vizepräsidenten aus dem Kreis der Rechtsanwälte. Als gewählt gilt jeweils diejenige Person, die die meisten abgegebenen Stimmen erhält, wobei für die Wahl zum Präsidenten zusätzlich die Mehrheit der Stimmen der Mitglieder aus dem Kreis der Richter und für die Wahl zum Vizepräsidenten zusätzlich die Mehrheit der Stimmen aus dem Kreis der Rechtsanwälte erforderlich ist.

(2) bis (4) …

(2) bis (4) unverändert

Artikel X

Änderung des EuRAG

Bundesgesetz über den freien Dienstleistungsverkehr und die Niederlassung von europäischen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten sowie die Erbringung von Rechtsdienstleistungen durch international tätige Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in Österreich (EuRAG)

Bundesgesetz über den freien Dienstleistungsverkehr und die Niederlassung von europäischen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten sowie die Erbringung von Rechtsdienstleistungen durch international tätige Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in Österreich (EIRAG)

Artikel XI

Änderung der Gewerbeordnung 1994

§ 117. (1) ...

§ 117. (1) unverändert

(2) …

(2) unverändert

           1. bis 4. ...

           1. bis 4. unverändert

           5. die Beratung und Betreuung für die in Z 1 bis 4 angeführten Geschäfte. Gewerbetreibende, die zur Ausübung dieser Tätigkeiten berechtigt sind, sind auch zur Vermittlung von Hypothekarkrediten sowie zur Vermittlung von Privatzimmern an Reisende zu vorübergehendem Aufenthalt sowie zur Führung eines Gästezimmernachweises berechtigt.

           5. die Beratung und Betreuung für die in Z 1 bis 4 angeführten Geschäfte. Gewerbetreibende, die zur Ausübung dieser Tätigkeiten berechtigt sind, sind auch zur Vermittlung von Hypothekarkrediten sowie zur Vermittlung von Privatzimmern an Reisende zu vorübergehendem Aufenthalt sowie zur Führung eines Gästezimmernachweises berechtigt;

 

           6. die Durchführung der öffentlichen Versteigerung von Liegenschaften, Superädifikaten und Baurechten nach § 87c NO; § 158 ist anzuwenden.

Versteigerung beweglicher Sachen

Versteigerung beweglicher und unbeweglicher Sachen

§ 158. (1) Einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Versteigerung beweglicher Sachen bedarf es für den Verkauf beweglicher Sachen auf eigene oder fremde Rechnung im Wege öffentlicher Versteigerungen, auch wenn er im Rahmen der Ausübung eines anderen Gewerbes vorgenommen wird.

§ 158. (1) Einer Gewerbeberechtigung für die Versteigerung beweglicher Sachen und von Liegenschaften, Superädifikaten und Baurechten nach § 87c NO bedarf es für den Verkauf beweglicher und unbeweglicher Sachen auf eigene oder fremde Rechnung im Wege öffentlicher Versteigerungen, auch wenn er im Rahmen der Ausübung eines anderen Gewerbes vorgenommen wird.. Auf die Versteigerung von Liegenschaften, Superädifikaten und Baurechten sind die §§ 87a bis 87e NO und § 2 NotariatsaktG anzuwenden.

(2)  Die Vorschriften über Verbote und Beschränkungen der Versteigerung gewisser Gegenstände, über den Wirkungsbereich der Gemeinden hinsichtlich der Vornahme von Versteigerungen, über Befugnisse bestimmter Arten von Unternehmen oder Angehöriger bestimmter Berufe, öffentliche Versteigerungen durchzuführen, über das Erfordernis einer besonderen behördlichen Bewilligung für die Veranstaltung jeder einzelnen öffentlichen Versteigerung, über die Teilnahme eines behördlichen Versteigerungskommissärs und über die Entrichtung gewisser Gebühren für Versteigerungen werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.

(2) Die Vorschriften über Verbote und Beschränkungen der Versteigerung gewisser Gegenstände, über den Wirkungsbereich der Gemeinden hinsichtlich der Vornahme von Versteigerungen, über Befugnisse bestimmter Arten von Unternehmen oder Angehöriger bestimmter Berufe, öffentliche Versteigerungen durchzuführen, über das Erfordernis einer besonderen behördlichen Bewilligung für die Veranstaltung jeder einzelnen öffentlichen Versteigerung, über die Teilnahme eines behördlichen Versteigerungskommissärs und über die Entrichtung gewisser Gebühren für Versteigerungen werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.

(3) Die zur Versteigerung beweglicher Sachen berechtigten Gewerbetreibenden haben sich einer Geschäftsordnung zu bedienen. Die Geschäftsordnung ist in den für den Verkehr mit Kunden bestimmten Geschäftsräumen ersichtlich zu machen.

(3) Die zur Versteigerung beweglicher und unbeweglicher Sachen berechtigten Gewerbebetreibenden haben sich einer Geschäftsordnung zu bedienen. Die Geschäftsordnung ist in den für den Verkehr mit Kunden bestimmten Geschäftsräumen ersichtlich zu machen.

§ 367.

§ 367. unverändert

           1. bis 43. ...

           1. bis 43. unverändert

         44. bei der Ausübung des Gewerbes der Versteigerung beweglicher Sachen sich keiner dem § 158 Abs. 3 entsprechenden Geschäftsordnung bedient oder diese nicht ersichtlich macht;

         44. sich bei Vornahme öffentlicher Versteigerungen (§ 117 Abs. 2 Z 6, § 158 Abs. 1) keiner dem § 158 Abs. 3 entsprechenden Geschäftsordnung bedient oder diese nicht ersichtlich macht;

         45. bis 58. ...

         45. bis 58. unverändert

§ 382. (1) bis (36) …

§ 382. (1) bis (36) unverändert

 

(37) §§ 117 Abs. 2, 158 und 367 Z 44 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2008 treten mit 1. Juli 2008 in Kraft.

Artikel XII

In-Kraft-Treten, Übergangs- und Schlussbestimmungen

 

§ 1. (1) Soweit im Folgenden nichts anderes angeordnet ist, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft.

 

(2) §§ 87a bis 87e Notariatsordnung (Art. I), sowie die Artikel II (Notariatsaktsgesetz), III (Gerichtskommissärsgesetz), VI (Notariatstarifgesetz) und VII (Gerichtskommissionstarifgesetz) sind auf Aufträge anzuwenden, die dem Notar nach dem 30. Juni 2008 erteilt werden. Auf Anträge auf Durchführung einer freiwilligen Feilbietung, die vor dem 1. Juli 2008 bei Gericht eingelangt sind, bleiben die am 30. Juni 2008 in Kraft stehenden Bestimmungen auch weiterhin anzuwenden. Von der Neuregelung unberührt bleiben Versteigerungen durch Gerichte oder Gebietskörperschaften sowie in Sondergesetzen vorgesehene Versteigerungen.

 

(3) Die §§ 143 bis 152a, 154 Abs. 3 Notariatsordnung (Art. I) in der bisher geltenden Fassung sind von den Präsidentinnen und Präsidenten der Landesgerichte, die nach § 152 Notariatsordnung die Geschäfte der Archivsbeamten führen, für die Akten, Register, Behelfe und Verzeichnisse jener Notarstellen  weiterhin anzuwenden, die vor dem 1. Juli  2008 verwaist sind.

 

(4) Die §§ 146 bis 148 Notariatsordnung (Art. I) sind auf Fälle des Verwaisens der Notarstelle anzuwenden, die sich nach dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes verwirklicht haben.

 

(5) Artikel X (EuRAG) tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft.