471 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIII. GP

 

Bericht

des Umweltausschusses

über die Regierungsvorlage (327 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 geändert wird (AWG-Novelle Batterien)

 

Die Hauptgesichtspunkte des Entwurfes sind:

I. Umsetzung der Batterienrichtlinie

A) EU-Recht

Die Richtlinie 2006/66/EG über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren und zur Aufhebung der Richtlinie 91/157/EWG (im Folgenden: Batterienrichtlinie) ist am 26. September 2006 im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht worden. Geregelt werden insbesondere die Sammlung, Behandlung und die diesbezügliche Finanzierung von Altbatterien und ‑akkumulatoren.

Die wesentlichen Punkte der Richtlinie sind:

–      Die Verwendung von gefährlichen Stoffen in Batterien oder Akkumulatoren (in Folge verkürzt nur „Batterien“) wird beschränkt.

–      Alle Batterien sollen am Ende ihrer Nutzungsdauer gesammelt und recycelt werden.

–      Batterien werden in die Kategorien Gerätebatterien, Fahrzeugbatterien und Industriebatterien unterschieden. Für deren Sammlung werden jeweils bestimmte Vorgaben aufgestellt. So ist insbesondere der Handel verpflichtet, Altbatterien unentgeltlich zurückzunehmen.

–      Die Geräte sind so zu gestalten, dass die Batterien herausnehmbar sind und dass die Batteriekapazität am Gerät oder auf dem Etikett angegeben werden muss.

–      Sammelziele für Gerätebatterien von wenigstens 25% bzw. 45% des durchschnittlichen Absatzes der vergangen drei Jahre werden festgelegt; diese Ziele müssen für die Kalenderjahre 2012 bzw. 2016 erreicht werden.

–      Gesammelte Batterien müssen stofflich verwertet werden. Vorgegeben werden so genannte Recyclingeffizienzen: 50% für Batterien, die weder Kadmium noch Blei enthalten und von 75% bzw. 65% für kadmium- und bleihaltige Batterien.

–      Für die Finanzierung der Abfallbewirtschaftung von Batterien sind die Hersteller zuständig.

–      Die bisherige Richtlinie (91/157/EWG) wird ersetzt.

Ergänzt werden diese Punkte noch mit Bestimmungen zur Kennzeichnung von Batterien sowie bestimmten Informations- und Berichtspflichten.

Die Umsetzung der genannten Richtlinie soll in drei Rechtsnormen erfolgen:

–      Mit dieser Novelle des AWG 2002 werden die Bestimmungen betreffend die Hersteller und Importeure von Batterien, die Kontrolle und die Verpflichtungen der Gemeinden getroffen.

–      In der Abfallbehandlungspflichtenverordnung, BGBl. II Nr. 459/2004, wurden bereits nähere Be­stimmungen zur Behandlung der angefallenen Altbatterien festgelegt.

–      Mit der geplanten Verordnung über die Abfallvermeidung, Sammlung und Behandlung von Altbatterien und -akkumulatoren (Batterienverordnung) sollen die übrigen Bestimmungen der Richtlinie umgesetzt werden.

 

B) Verteilung der Aufgaben

1. Aufgaben der Gemeinden und Gemeindeverbände

Jede Gemeinde (jeder Gemeindeverband) hat seinen Gemeindebürgern die Möglichkeit zur kostenlosen Abgabe von Gerätealtbatterien aus privaten Haushalten anzubieten (vgl. § 28a).

Das bedeutet allerdings nicht, dass jede Gemeinde eine eigene Sammelstelle betreiben muss; sie kann auch in Kooperation mit einer Sammelstelle einer anderen Gemeinde (Gemeindeverband) die Abgabemöglichkeit anbieten. Die Sammelstelle ist nicht verpflichtet, Batterien, die über den Handel gesammelt wurden, zu übernehmen.

Fahrzeugaltbatterien können in den öffentlich zugänglichen Altstoffsammelzentren der Kommunen zurückgenommen werden. Eine Sammelverpflichtung besteht jedoch nicht. Fallen bei der Kommune Fahrzeugaltbatterien an, so kann eine Abholung durch einen Hersteller (Herstellersystem) verlangt werden, wobei der Kommune ein Gestaltungsecht eingeräumt wird, den konkreten Verpflichteten zu bestimmen.

Die Gemeinden (Gemeindeverbände) haben die Möglichkeit, alle gesammelten Altbatterien den ver­pflichteten Herstellern bzw. den Sammel- und Verwertungssystemen zu übergeben, oder aber bestimmte Fraktionen selbst an Verwerter abzugeben. In diesem Fall müssen aber auch die Aufzeichnungs- und Meldepflichten bereits an den Sammelstellen anknüpfen. Auch die vorgegebenen Mindestbehandlungsgrundsätze entsprechend der Abfallbehandlungspflichtenverordnung und die Einhaltung der Recyclingeffizienzen sind in diesem Fall durch die Kommunen einzuhalten.

Die Sammelstellen der Gemeinden müssen sich registrieren (sofern dies noch nicht im Zuge der Umsetzung der EAG-VO erfolgt ist).

2. Aufgaben der Hersteller und Importeure (Sammel- und Verwertungssysteme)

Hersteller von Gerätebatterien haben gemäß § 13a eine Sammelstelle zumindest je politischem Bezirk einzurichten, bei der Gerätealtbatterien von Letztvertreibern abgegeben werden können. Denkbar ist, dass auch Letztverbraucher und Gemeinden (Gemeindeverbände) an diesen Sammelstellen derartige Altbatterien abgeben können. Die Übernahme der Altbatterien an den Sammelstellen hat zumindest unentgeltlich zu erfolgen.

Zusätzlich können Hersteller weitere Rücknahmemöglichkeiten schaffen und sich die dadurch gesammelten Altbatterien bei Erfüllung ihrer Verpflichtungen (durch ihr Sammel- und Verwertungssystem) anrechnen lassen (eigene Sammelleistung).

Hersteller von Gerätebatterien (Sammel- und Verwertungssysteme) haben eine anteilsmäßige Abholverpflichtung für alle bei den Sammelstellen gesammelten Gerätealtbatterien. Hersteller von Fahrzeugbatterien bzw. die für diese tätigen Sammel- und Verwertungssysteme haben auf Aufforderung der Gemeinde gesammelte Fahrzeugaltbatterien von Sammelstellen der Gemeinden unentgeltlich abzuholen. Die nähere Ausgestaltung erfolgt jeweils im Verordnungsweg.

Sammel- und Verwertungssysteme haben einen Vertrag mit der Koordinierungsstelle abzuschließen. Inhalt dieser Vereinbarung ist für Gerätealtbatterien die Abholung der zu übernehmenden Abfälle von Sammelstellen (Abgabestellen), die Zustimmung der ersatzweisen Durchführung gegen Kostenersatz, die Sammelinfrastruktur, die Information der Letztverbraucher und die Festlegung einer Schlichtungsstelle, einschließlich der Finanzierung der Sammelinfrastruktur und der Information der Letztverbraucher. Für Fahrzeugbatterien wird in der Vereinbarung lediglich die Zustimmung der ersatzweisen Durchführung gegen Kostenersatz festgelegt.

Weiters müssen Sammel- und Verwertungssysteme einen Entsorgungslogistikplan erstellen, mit dem der Koordinierungsstelle nachzuweisen ist, dass die Abholung von den Sammelstellen erfolgen kann.

Hersteller (Sammel- und Verwertungssysteme) werden weiters die Finanzierung des Transports ab den Sammelstellen sowie die Finanzierung der Behandlung tragen und bestimmte Informationen an Konsumenten (Sammelmöglichkeiten, etc) weitergeben und für Gerätebatterien die Informationstätigkeit in Abstimmung mit den Kommunen durchführen. § 29 Abs. 4 ermöglicht den Abschluss einer Vereinbarung auch über die Kosten der Sammelinfrastruktur und die Öffentlichkeitsarbeit.

Jeder Hersteller muss sich im Register registrieren – sofern nicht bereits eine Registrierung erfolgt ist – und elektronisch melden (vgl. unten). Ist ein Hersteller bereits auf Grund einer anderen Registrierungspflicht registriert, genügt es, dass er sich im Register als Batterienhersteller deklariert.

3. Aufgabe der Letztvertreiber

Die Richtlinie schreibt vor, dass jeder Vertreiber einer Batterie oder eines Elektrogerätes, das eine Batterie enthält, unabhängig von einem Neukauf und unabhängig von der chemischen Zusammensetzung Altbatterien der entsprechenden Sammel- und Behandlungskategorie zurückzunehmen hat.

Diese Verpflichtung trifft auch den Versandhandel. Auch hier soll eine Möglichkeit für den Konsumenten geschaffen werden, äquivalente Altbatterien der jeweiligen Sammel- und Behandlungskategorie zurückgeben zu können.

Die gleiche Verpflichtung wird für Vertreiber von Fahrzeugbatterien vorgesehen.

4. Aufgabe der Behörden

Die Errichtung und der Betrieb von Sammel- und Verwertungssystemen für Batterien bedarf einer Genehmigung (§ 29ff) des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die Systeme zu beaufsichtigen sowie Listen aller Sammelstellen, Behandler und aller Hersteller, die Geräte- oder Fahrzeugbatterien in Verkehr setzen, sowie der Eigenimporteure zu führen.

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat weiters gemäß § 75 Abs. 2 die Einhaltung der Verpflichtungen der Batterienverordnung zu kontrollieren.

 

Der Umweltausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 04. März 2008 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Abgeordneter Konrad Steindl die Abgeordneten Erwin Hornek, Dipl.-Ing. Karlheinz Klement, MAS, Dr. Ruperta Lichtenecker, Gerhard Steier, Karlheinz Kopf, Ing. Norbert Hofer, Veit Schalle, Peter Stauber, Franz Hörl, Dr. Gabriela Moser sowie der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Dipl.-Ing. Josef Pröll.

 

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Karlheinz Kopf und Petra Bayr einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

„ Zu Ziffer 1 (Promulgationsklausel):

Mit dem Ersten Bundesverfassungsrechtsbereinigungsgesetz, BGBl. I Nr. 2/2008, wurde auch das AWG 2002 geändert; die Promulgationsklausel ist daher entsprechend anzupassen.

Zu Ziffer 2 und 4 bis 7 (§ 7 Abs. 6, § 22a Abs. 1 Z 1, § 23 Abs. 3 Z 2, § 39 Abs. 2 Z 2, § 47 Abs. 2 Z 1 und 2, § 48 Abs. 4 und § 78 Abs. 14):

Diese Bestimmungen werden an das neue Deponierecht angepasst:

Die §§ 7 Abs. 6, 39 Abs. 2 Z 2 und 47 Abs. 2 Z 2 werden an die Begrifflichkeiten der gemeinschaftsrechtlichen Deponiebestimmungen bzw. an die Begrifflichkeiten der Deponieverordnung 2008, BGBl. II Nr. 39/2008, angepasst.

 

Zu § 22a Abs. 1 Z 1 ist festzustellen, dass für die Beurteilung von Abfällen zur Deponierung nach der Deponieverordnung 2008 ab 1. Juli 2009 in der Regel eine grundlegende Charakterisierung der Abfälle erforderlich ist, die von einer externen befugten Fachperson oder Fachanstalt durchgeführt werden muss. Aufgabe der grundlegenden Charakterisierung ist ua. die Prüfung, ob der Genehmigungsbescheid der Deponie eingehalten wird. Die Abfallannahmekriterien einzelner Deponien können trotz gleicher Deponie(unter)klasse unterschiedlich sein. ZB ermächtigt § 8 der Deponieverordnung 2008 die Behörden, im Einzelfall höhere Grenzwerte zu genehmigen. Auch Deponien gleicher Deponie(unter)klasse können über einen unterschiedlichen Katalog von Abfallarten verfügen.

Gemäß § 87a Abs. 1 ist den im EDM-Register erfassten befugten Fachpersonen und Fachanstalten ein Zugriff auf die Abfallannahmekriterien von Deponien einzuräumen. Befugte Fachpersonen und Fachanstalten sollen sich einfach, rasch und kostengünstig einen Überblick über in Frage kommende Deponien für Abfälle bestimmter Qualität verschaffen können. Voraussetzung der Zugriffsmöglichkeit ist die vorherige Eintragung der Abfallarten und Abfallannahmekriterien.

Für die Eintragung von Abfallarten und relevanten Inhalten von Anlagengenehmigungsbescheiden ist gemäß § 22a der Landeshauptmann verantwortlich bzw. kann dieser das Deponieaufsichtsorgan ermächtigen, diese Daten an das Register zu übermitteln.

Um den Umstieg auf die Deponieverordnung 2008 zu erleichtern, sollen daher die Abfallannahmekriterien bereits bestehender Deponien ehestmöglich eingetragen werden.

 

Zu § 23 Abs. 3 ist festzuhalten, dass zweckmäßigerweise Aufzeichnungen für den Deponiebetrieb, wie Aufzeichnungen der Abfälle, der Ergebnisse der Eingangskontrolle, solange aufgehoben werden, bis der Deponiebetrieb eingestellt wird. Weiters sind die Ergebnisse des Mess- und Überwachungsprogrammes auch über den Deponiebetrieb hinaus relevant. Mit der Erweiterung der Verordnungsermächtigung betreffend die Festlegung von Aufbewahrungsfristen für Aufzeichnungen von Deponien kann diesen Umständen Rechnung getragen werden.

 

Die Ausnahmen gemäß § 48 Abs. 4 für Deponien unter 100 000 m3, auf denen ausschließlich nicht verun­reinigtes Bodenaushubmaterial abgelagert wird, werden an die geänderten Bestimmungen der Deponie­verordnung 2008 angepasst. Mit § 78 Abs. 14 wird die entsprechende Übergangsbestimmung in Abstimmung mit der Deponieverordnung 2008 normiert.

Zu Ziffer 3 (§ 17 Abs. 1 und 2 Z 3):

Die Aufzeichnungspflicht des Branchencodes der Übergeber gemäß § 17 Abs. 1 gilt nur für jene Abfallsammler und ‑behandler, die eine Jahresabfallbilanz melden müssen.

Mit der Änderung des § 17 Abs. 2 Z 3 wird klargestellt, dass erlaubnisfreie Rücknehmer – dh. Abfallsammler, die nach § 25 Abs. 2 Z 2 von der Erlaubnispflicht ausgenommen sind – jedenfalls nicht unter diese Aufzeichnungspflicht fallen. Unabhängig davon bleibt die Begleitscheinpflicht für gefährliche Abfälle gemäß den §§ 18 und 19 AWG 2002 aufrecht.

Zu Ziffer 8 (§ 91 Abs. 14):

Es ist davon auszugehen, dass die Bilanzverordnung im Jahr 2008 erlassen wird und daher im Jahr 2010 für den Berichtszeitraum 2009 eine Jahresabfallbilanz zu legen ist. Diese Verordnung soll die konkreten Vorgaben für elektronische Aufzeichnungen und Meldungen für Jahresabfallbilanzen enthalten und ist daher eine Grundvoraussetzung für die elektronischen Jahresabfallbilanzen.

Mit dieser Änderung soll sichergestellt werden, dass § 21 Abs. 3 – welcher die Verpflichtung zur elektronischen Meldung beinhaltet – nicht vor In-Kraft-Treten einer zugehörigen Verordnung wirksam wird. Ohne entsprechende Vorgaben einer Abfallbilanzverordnung wäre die Verpflichtung gemäß § 21 Abs. 3 in der Praxis nicht umsetzbar.

Für den Berichtszeitraum 2008 sind entsprechend den landesgesetzlichen Vorgaben Abfallbilanzen zu legen.“

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Karlheinz Kopf und Petra Bayr mit Stimmenmehrheit angenommen.

 

Ferner beschloss der Umweltausschuss einstimmig folgende Feststellungen:

„1. Evaluierung der Sammlung von Fahrzeugaltbatterien

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird im Rahmen seiner Systemaufsichts- und –kontrolltätigkeit auch die Entwicklung der Sammlung und Verwertung der Fahrzeugaltbatterien, insbesondere im Hinblick

–      auf die Rückgabemöglichkeiten der Konsumenten

–      auf die Erlössituation der Kommunen

–      auf einen fairen Wettbewerb der Sammel- und Verwertungssysteme

evaluieren.

Sollten Probleme systematischer Natur bei der Rücknahme auftreten, wird ein Bericht mit Lösungsvorschlägen an das Parlament übermittelt werden.

2. Öffentlichkeitsarbeit

Hersteller von Fahrzeugbatterien haben eine Informationspflicht betreffend die Rückgabemöglichkeiten der Letztverbraucher (vorgesehen § 7 der Batterieverordnung).

Weiters haben Hersteller von Fahrzeugbatterien eine Systemteilnahmepflicht. Sammel- und Verwertungssysteme für Fahrzeugaltbatterien haben eine Vereinbarung mit der Koordinierungsstelle als Genehmigungsvoraussetzung gemäß AWG 2002 über die Information der Letztverbraucher, insbesondere die unentgeltliche Rücknahmepflicht abzuschließen.

Die Koordinierungsstelle hat jährlich ein einheitliches Konzept zur Information der Letztverbraucher in Abstimmung mit den Kommunen und den Sammel- und Verwertungssystemen zu erstellen und hat dazu eine Arbeitsgruppe unter Beiziehung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und der Sozialpartner einzurichten. Synergien betreffend die Information der Rücknahmepflicht von Gerätebatterien sind zu nutzen.“

 

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Umweltausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2008-03-04

                                  Konrad Steindl                                                     Dr. Eva Glawischnig-Piesczek

                                   Berichterstatter                                                                            Obfrau