481 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIII. GP

 

Bericht

des Gesundheitsausschusses

über die Regierungsvorlage (435 und Zu 435 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, das Hebammengesetz, das Kardiotechnikergesetz, das Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz, das MTD-Gesetz, das Bundesgesetz über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste, das Sanitätergesetz, das Zahnärztegesetz und das Zahnärztekammergesetz geändert werden (Gesundheitsberufe-Rechtsänderungsgesetz 2007 – GesBRÄG 2007)

 

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:

Der vorliegende Entwurf beinhaltet die Umsetzung

-       der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22 (CELEX-Nummer 32005L0036), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/100/EG zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Freizügigkeit anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens, ABl. Nr. L 363 vom 20.12.2006 S. 141 (CELEX-Nummer 32006L0100),

-       des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, ABl. Nr. L 114 vom 30.04.2002 S. 6 (CELEX-Nummer 22002A0430(01)), BGBl. III Nr. 133/2002, in der Fassung des Protokolls im Hinblick auf die Aufnahme der Tschechischen Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und Slowakei als Vertragsparteien infolge ihres Beitritts zur Europäischen Union, ABl. Nr. L 89 vom 28.03.2006 S. 30 (CELEX-Nummer 32006D0245), BGBl. III Nr. 162/2006,

-       der Richtlinie 2003/109/EG betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl. Nr. L 16 vom 23.01.2004 S. 44 (CELEX-Nummer 32003L0109),

-       der Richtlinie 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG und 93/96/EWG, ABl. Nr. L 158 vom 30.04.2004 S. 77, in der berichtigten Fassung, ABl. Nr. L 229 vom 29.06.2004 S. 35 (CELEX-Nummer 32004L0038)

die Gesundheits- und Krankenpflegeberufe, die Hebammen, den kardiotechnischen Dienst, die medizinischen Masseure/-innen und Heilmasseure/-innen, die medizinisch-technischen Dienste, die Sanitätshilfsdienste, die Sanitäter/innen und den zahnärztlichen Beruf in innerstaatliches Recht.

Durch die Richtlinie 2005/36/EG wird ein einheitlicheres, transparenteres und flexibleres System der Anerkennung von beruflichen Qualifikationen geschaffen, indem die Vorschriften der bisherigen Anerkennungsregelungen im Lichte der Erfahrungen verbessert und vereinheitlicht werden. Gleichzeitig werden die bestehenden Anerkennungsrichtlinien, unter anderem die allgemeinen Anerkennungsrichtlinien 89/48/EWG und 92/51/EWG, die EU-Krankenpflegerichtlinien 77/452/EWG und 77/453/EWG, die EU-Zahnärzterichtlinien 78/686/EWG und 78/687/EWG sowie die EU-Hebammenrichtlinien 80/154/EWG und 80/155/EWG, mit 20. Oktober 2007 aufgehoben. Bis zu diesem Zeitpunkt haben die Mitgliedstaaten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um der Richtlinie 2005/36/EG nachzukommen, in Kraft zu setzen.

Auf Grund des EU-Freizügigkeitsabkommens mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft sowie der Richtlinien 2003/109/EG und 2004/38/EG sind bestimmte Drittstaatsangehörige im Hinblick auf die Anerkennung von Berufsqualifikationen gleich zu behandeln wie EWR-Staatsangehörige.

Seit der HebG-Novelle und MTD-Gesetz-Novelle BGBl. I Nr. 70/2005 werden die Hebammenakademien und MTD-Akademien laufend in Fachhochschul-Studiengänge überführt. Dadurch werden Nostrifikationen nach der derzeit geltenden Rechtslage in den kommenden Jahren undurchführbar. Die Nostrifikationsbestimmungen im Hebammengesetz und im MTD-Gesetz sind daher aufzuheben. Ein außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft erworbener Qualifikationsnachweis zur Hebamme sowie in den gehobenen medizinisch-technischen Diensten wird in Zukunft im Wege der Nostrifizierung nach dem Fachhochschul-Studiengesetz, BGBl. Nr. 340/1993, anzuerkennen sein.

Schließlich werden einige redaktionelle Versehen bereinigt und legistische Klarstellungen getroffen.

Finanzielle Auswirkungen:

Die finanziellen Auswirkungen dieses Bundesgesetzes wurden unter Beachtung der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend Richtlinien für die Ermittlung und Darstellung der finanziellen Auswirkungen neuer rechtsetzender Maßnahmen, BGBl. II Nr. 50/1999, idgF, ermittelt und dargestellt. Anstatt der prozentuellen Wahrscheinlichkeit wurden realistisch geschätzte Anzahlen an Verfahrensabläufen zu Grunde gelegt, die auf den Ergebnissen der Jahresberichte des Bundesministeriums für Gesundheit, Familie und Jugend und der Länder sowie der Ergebnisse der Meldungen des Österreichischen Hebammengremiums beruhen.

Darstellungszeitraum ist unter Berücksichtigung der unbefristeten Geltung des umzusetzenden EU-Rechts im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für Finanzen vom 20. 10. 2003 betreffend finanzielle Auswirkungen der EU-Mitgliedschaft (Kalkulationspflicht), GZ 024104/1-II/2/02, das laufende Finanzjahr zum Zeitpunkt des geplanten Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes sowie die darauf folgenden drei Finanzjahre.

Festzuhalten ist, dass bestehende Vollzugskosten auf Grund bereits vor der Novelle durchgeführter Verwaltungsverfahren nur insoweit berücksichtigt werden, als sich eine Änderung der Zuständigkeit ergibt.

Für Sachausgaben wurde in Anwendung der genannten Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend Richtlinien für die Ermittlung und Darstellung der finanziellen Auswirkungen neuer rechtsetzender Maßnahmen, ein 12%-iger Zuschlag zu den Personalausgaben angenommen. Keine zusätzlichen Kosten entstehen durch „Kosten für Raumbedarf“ und „Verwaltungsgemeinkosten“.

In den Anlagen erfolgt die Darstellung der Vollzugskosten des Bundes, der Länder und des Österreichischen Hebammengremiums, welchen jeweils ein detaillierter Untersuchungsbericht samt Tabellen angeschlossen ist:

Hinsichtlich der Vollziehung des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes ergeben sich auf Grund dieser Novelle für den Bund Mehrbelastungen in der Höhe von € 140.472,27 / Jahr sowie ein Personalbedarf von 1,46 im Bereich der vollziehenden Organisationseinheit des Bundesministeriums für Gesundheit, Familie und Jugend. Auf Grund der Kompetenzverschiebungen durch diese Novelle ergeben sich im Umkehreffekt Einsparungen für die Länder in der Höhe von € 42.996,91 / Jahr.

Hinsichtlich der Vollziehung des Hebammengesetzes ergeben sich auf Grund dieser Novelle für das Österreichische Hebammengremium Mehrbelastungen in der Höhe von € 8.500,35 / Jahr. Auf Grund der Kompetenzverschiebung durch diese Novelle ergeben sich Einsparungen für die Länder in der Höhe von € 2.282,11 / Jahr. Für den Bund entstehen weder Mehrkosten noch besteht ein Einsparungspotential. Durch den Übergang der Zuständigkeit betreffend Nostrifikation von der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend auf den Fachhochschulrat bzw. das Fachhochschulkollegium ergeben sich, einerseits bedingt durch die zu erwartende geringe Anzahl an Nostrifizierungen gemäß Fachhochschul-Studiengesetz und andererseits durch die Möglichkeit, die Kostentragung durch die Antragsteller/innen vorzusehen, für den Fachhochschulbereich nur geringfügige Belastungen.

Hinsichtlich der Vollziehung des MTD-Gesetzes ergeben sich auf Grundlage bestehender Vollzugskosten keine Mehrbelastungen bzw. kein Einsparungspotential im Bereich der Vollzugskosten auf Seiten des Bundes. Auf Seiten der Länder ergeben sich Mehrkosten im Bereich der Vollziehung durch die verpflichtend in nationales Recht umzusetzende Bestimmung über die „vorübergehende Erbringung von Dienstleistungen“ in der Höhe von € 12.135,20 / Jahr. Durch den Übergang der Zuständigkeit betreffend Nostrifikation von der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend auf den Fachhochschulrat bzw. das Fachhochschulkollegium ergeben sich, einerseits bedingt durch die zu erwartende geringe Anzahl an Nostrifizierungen gemäß Fachhochschul-Studiengesetz und andererseits die Möglichkeit, die Kostentragung durch die Antragsteller/innen vorzusehen, für den Fachhochschulbereich nur geringfügige Belastungen.

Hinsichtlich der Vollziehung des Kardiotechnikergesetzes, des Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetzes, des MTF-SHD-Gesetzes und des Sanitätergesetzes ergeben sich auf Grund dieser Novelle für den Bund Mehrbelastungen in der Höhe von € 23.635,20 / Jahr. Auf Grund der Kompetenzverschiebungen durch diese Novelle ergeben sich im Umkehreffekt unter Berücksichtigung der im Zusammenhang mit den neuen Vollziehungsagenden betreffend vorübergehende Erbringung von Dienstleistungen von Heilmasseuren/-innen Einsparungen für die Länder in der Höhe von € 4.482,24 / Jahr.

Hinsichtlich der Vollziehung des Zahnärztegesetzes ergeben sich auf Grundlage bestehender Vollzugskosten keine Mehrbelastungen bzw. kein Einsparungspotential im Bereich der Vollzugskosten auf Seiten der Österreichischen Zahnärztekammer.

Zusammenfassend resultieren somit auf Grund dieser Novelle

-       für den Bund Mehrbelastungen in der Höhe von € 164.107,77 / Jahr und ein Personalbedarf von 1,46 im Bereich der vollziehenden Organisationseinheit des Bundesministeriums für Gesundheit, Familie und Jugend,

-       für das Österreichische Hebammengremium Mehrbelastungen in der Höhe von € 8.500,35 / Jahr sowie

-       für die Länder ein Einsparungspotential in der Höhe von € 37.626,06 / Jahr.

Der Personalbedarf bzw. die Mehrbelastungen im Bereich des Bundesministeriums für Gesundheit, Familie und Jugend werden durch bestehende Personalressourcen und interne Umschichtungen bedeckt.

Die Richtlinien für die Ermittlung und Darstellung der finanziellen Auswirkungen neuer rechtsetzender Maßnahmen definieren gemäß 1. Abschnitt Punkt 3.2. Nominalkosten als  „Transferzahlungen oder materielle oder immaterielle Leistungen eines öffentlichen Rechtsträgers an Einzelpersonen, Personengruppen oder andere öffentliche Rechtsträger und Institutionen“. Diese Novelle verursacht zusammenfassend keine Nominalkosten.

Entstehungskosten als Kosten der Produktion einer Rechtsnorm im Sinne des 1. Abschnitt Punkt 3.2, nämlich die Kosten, die bei der Erstellung des Gesetzesentwurfs, beim Begutachtungsverfahren und bei der Beschlussfassung durch das Parlament entstehen, können nicht beziffert werden.

Die gegenständliche Novelle hat keine zusätzlichen Auswirkungen auf die Informationspflichten der Unternehmen.

Kompetenzgrundlage:

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das vorliegende Bundesgesetz auf Artikel 10 Abs. 1 Z 12 B-VG („Gesundheitswesen“) und Artikel 10 Abs. 1 Z 8 („Einrichtung beruflicher Vertretungen, soweit sie sich auf das ganze Bundesgebiet erstrecken“).

 

Die Bundesregierung hat am 5. März 2008 im Hinblick auf § 25 des Geschäftsordnungsgesetzes 1975 eine Änderung der Regierungsvorlage betreffend Gesundheitsberufe-Rechtsänderungsgesetz 2007 beschlossen, die wie folgt erläutert wird:

 

Mit Entschließung des Nationalrates 57/E (23. GP) vom 16. Jänner 2008 wurde die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend ersucht, eine Regierungsvorlage zum Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, die insbesondere zu gewährleisten hat, dass Betreuungspersonen im Sinne des Hausbetreuungsgesetzes auch Assistenz bei Nahrungs- und Flüssigkeitsaufnahme sowie bei Körperpflege vornehmen dürfen, dem Nationalrat so rechtzeitig zu übermitteln, dass das Inkrafttreten mit 1. April 2008 sichergestellt ist.

Weiters wurde im Rahmen der 40. Sitzung des Ministerrats zum Entwurf eines Gesundheitsberufe-Rechtsänderungsgesetzes 2007 folgende Protokollanmerkung beschlossen:

Auf Wunsch des Bundesministers für Soziales und Konsumentenschutz und der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend wird Folgendes festgehalten: „Man kommt überein, dass die vorliegende Novelle zum GuKG mittels Abänderungsantrag im zuständigen Ausschuss des Nationalrates oder gemäß Nachtragsregierungsvorlage gemäß § 25 GOG um jene Bestimmungen ergänzt wird, die im Sinn des Entschließungsantrages vom 16. Jänner 2008 betreffend Befugnisse der Betreuungspersonen vom NR beschlossen wurden. Durch das BMGFJ wird dazu ein Begutachtungsentwurf vorgelegt und spätestens Mitte Februar in Begutachtung versandt. Die Behandlung und Beschlussfassung der vorliegenden Novelle soll am 12. (oder 13.) März 2008 im Plenum des Nationalrates erfolgen, damit entsprechend dem Entschließungsantrag ein Inkrafttreten mit 1. April sichergestellt ist."

Eine praxisnahe Realisierung der 24-Stunden-Rund-um-die-Uhr-Betreuung erfordert darüber hinaus auch die Schaffung der Möglichkeit der Übertragung einzelner pflegerischer und ärztlicher Tätigkeiten an Personenbetreuer/innen im Einzelfall.

Diese Problematik stellt sich auch im Zusammenhang mit der Begleitung und Unterstützung von Menschen mit nicht nur vorübergehenden körperlichen Funktionsbeeinträchtigungen oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet sind, diesen Menschen eine gleichberechtigte und selbstbestimmte Lebensführung zu verwehren.

Insgesamt hat dieses Regelungsvorhaben einerseits dem Erfordernis des Funktionierens einer 24-Stunden-Rund-um-die-Uhr-Betreuung bzw. der Ermöglichung eines selbstbestimmten Lebens von Menschen mit nicht nur vorübergehenden körperlichen Funktionsbeeinträchtigungen oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen Rechnung zu tragen und andererseits zu gewährleisten, dass nur Tätigkeiten, die keine gesundheitliche Gefahr für die betreuten Menschen sowie die Betreuer/innen darstellen, durch medizinische Laien durchgeführt bzw. an diese übertragen werden.

Entsprechende Regelungen bzw. Anpassungen sind auch Ärztegesetz 1998, im Hausbetreuungsgesetz, in der Gewerbeordnung 1994 und im Bundespflegegeldgesetz zu treffen.

 

Der Gesundheitsausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 06. März 2008 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich im Anschluss an die Ausführungen der Berichterstatterin die Abgeordneten Dr. Sabine Oberhauser, Dr. Erwin Rasinger, Ursula Haubner, Dr. Kurt Grünewald, Sabine Mandak, Astrid Stadler und Herbert Kickl.

 

Aufgrund eines Vertagungsantrages der Abgeordneten Dr. Sabine Oberhauser wurden die Verhandlungen einstimmig vertagt.

 

Am 11. März 2008 hat die Bundesregierung im Hinblick auf § 25 des Geschäftsordnungsgesetzes 1975 eine Änderung der Erläuterungen zu Z 7 §§ 3b und 3c GuKG der Regierungsvorlage betreffend Gesundheitsberufe-Rechtsänderungsgesetz 2007 beschlossen.

 

Der Gesundheitsausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 12. März 2008 neuerlich in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Dr. Sabine Oberhauser, August Wöginger, Ursula Haubner, Dr. Kurt Grünewald, Dr. Franz-Joseph Huainigg, Mag. Christine Lapp, Sabine Mandak, Dr. Erwin Rasinger, Bernhard Themessl, Mag. Johann Maier, Maria Grander, Karl Donabauer, Dr. Sebastian Eder, Barbara Riener sowie die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend Dr. Andrea Kdolsky, Staatsekretärin im Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit Christine Marek und die Ausschussobfrau Abgeordnete Dr. Dagmar Belakowitsch-Jenewein.

 

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten August Wöginger und Dr. Sabine Oberhauser einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

„ Die Sicherstellung der medizinischen, insbesondere der sanitätsdienstlichen Versorgung im Rahmen der Europameisterschaften 2008 kann durch die nationalen Gesamtkapazitäten nicht sichergestellt werden.

Durch die strukturell notwendige Verlegung von in Österreich zur Berufs- bzw. Tätigkeitsausübung berechtigten Sanitätern/Sanitäterinnen zu den Spielstätten Wien und Klagenfurt entsteht ein Personalengpass für die Spielstätten in Salzburg und Innsbruck, welcher durch die Heranziehung von ca. 500 ehrenamtlichen Sanitätern/Sanitäterinnen insbesondere aus der Bundesrepublik Deutschland kompensiert werden soll.

Die Definition des Begriffs „nationales Großereignis“ umfasst Veranstaltungen wie die EURO 2008, nicht aber sonstige Veranstaltungen, die mit den in Österreich vorhandenen Kapazitäten abgedeckt werden könnten (Österreich-Radrundfahrt, Skirennen, Konzerte etc.).

Festzuhalten ist, dass die Abkommen über die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen, z.B. das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen, BGBl 1992/489, für Großereignisse, wie die EURO 2008 nicht anwendbar sind. Die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend wird daher berechtigt, zur Sicherstellung der medizinischen Versorgung und zur Kompensierung befürchteter Personalengpässe durch Verordnung ausländische Qualifikationen generell für die Zeit dieser Großereignisse befristet anzuerkennen.

Festzuhalten ist, dass die Voraussetzungen der Eigenberechtigung, der gesundheitlichen Eignung und der Vertrauenswürdigkeit sowie der erforderlichen Sprachkenntnisse (§ 16 Abs. 1 Z 1 bis 3 SanG) erfüllt sein müssen; diesbezüglich trifft die Einrichtung gemäß § 23 SanG, in der diese Person tätig wird, das Auswahlverschulden.

Auf Grund dieser Bestimmung berechtigte Personen sind insbesondere an die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes (Pflichten und Tätigkeitsbereiche) und des Strafgesetzbuches – StGB, BGBl. Nr. 60/1974 und bei einem Einsatz von Kraftfahrzeugen an die österreichischen verkehrsrechtlichen Bestimmungen gebunden. Die Ermächtigung zur Führung des Namens und der Zeichen der entsendenden Einrichtung ist eine lex specialis zum Rotkreuzgesetz – RKG, BGBl. I Nr. 33/2008.

Die Aufzeichnungspflicht und Aufbewahrungspflicht gemäß Abs. 5 besteht unabhängig von der Pflicht zur Dokumentation gemäß § 5 SanG. Die verpflichtende Listenführung unter Anschluss der konkreten Berechtigungsnachweise ist für eine Nachvollziehbarkeit der Berechtigung und im Hinblick auf nicht auszuschließende haftungsrechtliche Folgen unabdingbar. Die Listenführung und Aufbewahrung kann auch im Wege automationsunterstützter Datenverarbeitung erfolgen.

Weiters erfolgt eine Klarstellung, dass der Tätigkeitsbereich des/der Rettungssanitäters/Rettungssanitäterin auch die diagnostische Maßnahme der Blutentnahme aus der Kapillare, z.B. zur Bestimmung des Blutzuckerspiegels mittels Teststreifens, umfasst, um bei Bewusstlosigkeit unklarer Ursache entsprechende lebensrettende Maßnahmen einleiten zu können.“

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten August Wöginger, Dr. Sabine Oberhauser mit Stimmenmehrheit angenommen.

 

Ferner beschloss der Gesundheitsausschuss mit Stimmenmehrheit folgende Feststellung:

„Die hier für die 24-Stunden-Betreuung getroffene Regelung besagt nicht, welche Betreuungsleistungen aufgrund der geltenden Rechtslage außerhalb der 24-Stunden-Betreuung durch gewerblich tätige Personen erbracht werden dürfen.“

 

Als Berichterstatterin für das Plenum wurde Abgeordnete Barbara Riener gewählt.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Gesundheitsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2008 03 12

                                 Barbara Riener                                               Dr. Dagmar Belakowitsch-Jenewein

                                 Berichterstatterin                                                                           Obfrau