494 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIII. GP

 

Bericht

des Justizausschusses

über die Regierungsvorlage (467 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Unternehmensgesetzbuch, das Aktiengesetz 1965, das GmbH-Gesetz, das SE-Gesetz, das Genossenschaftsgesetz, das Genossenschaftsrevisionsgesetz, das Spaltungsgesetz, das Luftfahrtgesetz, das Bankwesengesetz und das Versicherungsaufsichtsgesetz geändert werden (Unternehmensrechts-Änderungsgesetz 2008 – URÄG 2008)

Die Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 48/253/EWG des Rates (im Folgenden: „Abschlussprüfungs-RL“ oder „RL“), ist von den Mitgliedstaaten bis 29. Juni 2008 umzusetzen. Sie will die Pflichten des Abschlussprüfers deutlicher fassen und so das Vertrauen in seine Unabhängigkeit stärken.

Die Richtlinie 2006/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 zur Änderung der Richtlinien des Rates 78/660/EWG über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen, 83/349/EWG über den konsolidierten Abschluss, 86/635/EWG über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Banken und anderen Finanzinstituten und 91/674/EWG über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Versicherungsunternehmen (im Folgenden: „Änderungs-RL“ oder „RL“), die von den Mitgliedstaaten bis 5. September 2008 umzusetzen ist, will das Vertrauen in die vorgelegten Jahres- und Konzernabschlüsse stärken.

Die Aufhebung der postrechtlichen Haftungsbestimmungen durch das Postgesetz 1997 (PostG – BGBl. I Nr. 18/1998) sowie des § 452 HGB durch das Handelsrechts-Änderungsgesetz 2005 (HaRÄG 2005 –  BGBl. I Nr. 120/2005) hat im Bereich der innerstaatlichen Beförderung von Postsendungen auf der Straße und in der Luft zu Rechtsunsicherheit und möglicherweise zur Anwendbarkeit sachlich nicht passender Regelungen geführt. Weiters hat sich in der Praxis die Frage gestellt, ob § 38 UGB auch auf Pachtverträge anzuwenden ist.

Das Genossenschaftsgesetz (GenG) enthält – anders als das Aktiengesetz und das GmbH-Gesetz – keine Regelung zur inneren Ordnung des Aufsichtrats. Auch wenn viele Satzungen von Genossenschaften ähnliche Regeln wie im Aktien- und GmbH-Recht enthalten, soll ein derart wichtiger Bereich der inneren Organisation einer Genossenschaft durch gesetzliche Bestimmungen strukturiert werden, zumal sich Genossenschaften unter den bedeutendsten Wirtschaftsunternehmen Österreichs finden. Daher wird vorgeschlagen, nun auch im GenG eine den aktienrechtlichen Bestimmungen vergleichbare Regelung der inneren Ordnung des Aufsichtsrats vorzusehen. Dies führt zu einer Stärkung des Aufsichtsrats und zu mehr Information und Transparenz für dessen Mitglieder. Außerdem soll der Vorstand von aufsichtsratspflichtigen Genossenschaften zu umfangreichen Berichtspflichten gegenüber dem Aufsichtsrat und zur Einrichtung eines den Anforderungen des Unternehmens entsprechenden internen Kontrollsystems verpflichtet werden. Schließlich soll ausdrücklich klargestellt werden, dass die Satzung der Genossenschaft auch die Bestellung des Vorstands durch den Aufsichtsrat vorsehen kann.

Der vorliegende Gesetzentwurf setzt jene Teile der Abschlussprüfungs-RL um, die das Unternehmens-, das Gesellschafts- und das Genossenschaftsrevisionsrecht betreffen. Die Abschlussprüfungs-RL hat als Ziel, die Pflichten des Abschlussprüfers deutlicher und klarer zu fassen, die Anforderungen an seine Unabhängigkeit und seine Berufsethik zu stärken und eine Verpflichtung zur externen Qualitätssicherung sowie zur öffentlichen Aufsicht über den Beruf des Abschlussprüfers einzuführen. Damit soll auf die Bilanzskandale und Unternehmenszusammenbrüche in der Europäischen Union reagiert werden.

Mit dem vorliegenden Entwurf wird auch die Änderungs-RL umgesetzt, die das Vertrauen in die vorgelegten Jahres- und Konzernabschlüsse stärken soll. Diese Richtlinie sieht vor, dass Vorstandsmitglieder gemeinsam für Jahres- und Konzernabschlüsse sowie wesentliche zusätzliche Informationen verantwortlich sind und die Geschäfte der Unternehmen mit nahestehenden Personen transparenter gestaltet werden. Darüber hinaus soll sichergestellt werden, dass alle Unternehmen vollständige Informationen über außerbilanzielle Vereinbarungen offenlegen und börsenotierte Gesellschaften eine jährliche Corporate Governance-Erklärung abgeben. Die Änderungs-RL ist Teil des Aktionsplans der Europäischen Kommission auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts, der im Mai 2003 veröffentlicht wurde.

Mit den vorgeschlagenen § 451 UGB und § 147 LuftfahrtG sollen die partiellen Besonderheiten der Postbeförderung berücksichtigt werden. Sie nehmen „Briefe und briefähnliche Sendungen“ vom Anwendungsbereich des sechsten Abschnitts des UGB über Frachtgeschäfte sowie des LuftfahrtG aus und legen fest, dass auf diese die allgemeinen zivil- und unternehmensrechtlichen Bestimmungen anzuwenden sind.

In dem mit dem HaRÄG 2005 eingeführten § 38 UGB soll in einem neuen Abs. 5a klargestellt werden, dass Pachtverträge keinen Unternehmenserwerb im Sinn dieser Bestimmung darstellen.

Im GenG soll eine den aktienrechtlichen Bestimmungen vergleichbare Regelung der inneren Ordnung des Aufsichtsrats geschaffen werden. Außerdem soll der Vorstand von aufsichtsratspflichtigen Genossenschaften zu umfangreichen Berichtspflichten gegenüber dem Aufsichtsrat und zur Einrichtung eines den Anforderungen des Unternehmens entsprechenden internen Kontrollsystems verpflichtet werden. Darüber hinaus soll ausdrücklich klargestellt werden, dass die Satzung der Genossenschaft auch die Bestellung des Vorstands durch den Aufsichtsrat vorsehen kann.

Der Gesetzentwurf soll einerseits die Unternehmen entsprechend dem von der Bundesregierung initiierten Projekt „Verwaltungskosten senken für Unternehmen“ nur im unbedingt notwendigen Ausmaß belasten und anderseits die Forderungen des Regierungsprogramms der XXIII. Legislaturperiode umsetzen, wonach das Ziel von Reformüberlegungen die Stärkung des Aufsichtsrats und der Abschlussprüfer sein müsse.

 

Der Justizausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 27. März 2008 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich im Anschluss an die Ausführungen des Berichterstatters Mag. Peter Eisenschenk die Abgeordneten Mag. Albert Steinhauser, Dr. Johannes Jarolim, Mag. Gernot Darmann, Mag. Peter Michael Ikrath und Dr. Peter Fichtenbauer sowie die Bundesministerin für Justiz Dr. Maria Berger.

 

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Dr. Johannes Jarolim, Mag. Heribert Donnerbauer, Mag. Albert Steinhauser, Dr. Robert Aspöck und Mag. Gernot Darmann einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

„Zu Artikel I

(Änderung des Unternehmensgesetzbuchs)

In § 270 Abs. 2 wird der Verweis von § 271 Abs. 1 auf § 268 Abs. 4 richtig gestellt.

Zu Artikel II

(Änderung des Aktiengesetzes 1965)

Der Verweis in § 220b Abs. 3 wurde um die Bestimmung des § 268 Abs. 4 ergänzt. Damit soll klargestellt werden, dass als Verschmelzungsprüfer nur Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften in Betracht kommen.

Zu Artikel IV

(Änderung des SE-Gesetzes)

Der Verweis in § 7 Abs. 2 wurde um die Bestimmung des § 268 Abs. 4 ergänzt. Damit soll klargestellt werden, dass Prüfer für die Angemessenheit der Barabfindung nur ein Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sein darf.

Zu Artikel V

(Änderung des Genossenschaftsgesetzes)

§ 22 Abs. 3 GenG sieht eine verpflichtende schriftliche Erstattung des Jahresberichts und des Sonderberichts an den Aufsichtsrat vor, während nach § 81 Abs. 2 AktG nur der Jahresbericht, nicht aber der Sonderbericht schriftlich zu erstatten ist. Mangels besonderer Rechtfertigungsgründe soll bezüglich des Sonderberichts der Gleichklang mit dem AktG hergestellt werden. Der Jahresbericht ist im Einklang mit dem AktG weiterhin schriftlich zu erstatten und auf Verlangen des Aufsichtsrats mündlich zu erläutern. Anzumerken bleibt, dass Abs. 3 sich bewusst an den „Vorstand“ wendet, obwohl im Bereich der Kreditgenossenschaften mit ehrenamtlichem Vorstand eher die nach dem BWG bestellten Geschäftsleiter gemeint sind. Diese sind zumindest im bankgeschäftlichen Bereich das zuständige Geschäftsführungs- und Vertretungsorgan der Kreditgenossenschaft. Diese Vorgangsweise entspricht der allgemeinen Systematik des GenG und des GenRevG, welche auch an vielen anderen Stellen schlicht vom „Vorstand“ sprechen, wo im Falle von Kreditgenossenschaften infolge der Überlagerung des Genossenschaftsrechts durch die lex specialis des BWG auch oder nur die Geschäftsleiter gemeint sind. Inwieweit bei Kreditgenossenschaften mit ehrenamtlichem Vorstand die Berichtspflichten des Abs 3 direkt oder indirekt nur die Geschäftsleiter oder auch beide Organe treffen, ist daher jeweils im Einzelfall zu entscheiden.

Zu Artikel VI

(Änderung des Genossenschaftsrevisionsgesetzes)

Zu Z 1:

§ 3 GenRevG hat in der geltenden Fassung nur zwei Absätze. Daher soll die Novellierungsanordnung präzise gefasst werden.

Zu Z 2:

Mit dieser Ergänzung soll die Praxis festgeschrieben werden, dass neben dem Vorsitzenden jeweils ein Mitglied der drei großen Revisionsverbände Prüfungskommissäre sind.

Zu Z 3:

In § 16 Abs. 4 GenRevG wird der Begriff „Ausschussmitgliedern“ verwendet, obwohl es um die Mitglieder der Prüfungskommission geht. Richtigerweise muss der Begriff „Kommissionsmitgliedern“ lauten.

Zu Z 4:

Im letzten Satz des § 17 Abs. 2 wird darauf abgestellt, dass Ausbildungsveranstaltungen (über Genossenschaftsrecht und Revision) zumindest einmal jährlich angeboten werden müssen. Im Sinn einer ökonomischen Abwicklung wird vorgeschlagen, dass solche Ausbildungsveranstaltungen im Bedarfsfall, mindestens aber alle zwei Jahre angeboten werden müssen.

Zu Artikel VII

(Änderung des Spaltungsgesetzes)

Der Verweis in § 5 Abs. 3 wurde um die Bestimmung des § 268 Abs. 4 ergänzt. Damit soll klargestellt werden, dass als Spaltungsprüfer nur Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften in Betracht kommen.“

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Dr. Johannes Jarolim, Mag. Heribert Donnerbauer, Mag. Albert Steinhauser, Dr. Robert Aspöck und Mag. Gernot Darmann einstimmig angenommen.

 

Als Berichterstatter für das Plenum wurde Abgeordneter Mag. Peter Eisenschenk gewählt.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Justizausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2008 03 27

                         Mag. Peter Eisenschenk                                               Mag. Heribert Donnerbauer

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann