Vorblatt

1. Problem:

Die Intensivierung der Beziehungen zwischen der Europäischen Union und den Staaten Südosteuropas auf Grundlage des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses (SAP) soll bezüglich Albaniens Anwendung in Form eines Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens finden.

2. Ziel:

Die Unterstützung Albaniens beim Aufbau eines demokratischen Rechtsstaates unter Einhaltung von Mindeststandards im Bereich der Menschenrechte einschließlich der Minderheitsrechte sowie beim Übergang zu einer funktionierenden Marktwirtschaft.

3. Inhalt, Problemlösung:

Das Abkommen enthält Maßnahmen zur Stärkung der regionalen Zusammenarbeit, zur Schaffung eines formalen Rahmens für den politischen Dialog, zur schrittweisen Errichtung einer Freihandelszone, zur Kooperation in den Bereichen Justiz und Inneres sowie zur Förderung der Demokratie und Rechtsstaatlichkeit.

4. Alternativen:

Keine.

5. Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

5.1 Finanzielle Auswirkungen:

Keine zusätzlichen finanziellen Verpflichtungen für die Republik Österreich.

5.2 Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

5.2.1 Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Das Abkommen trägt zur Verbesserung der rechtlichen Rahmenbedingungen für österreichische Unternehmen, die in Handels- und Investitionsbeziehungen mit Albanien stehen, und damit zur Stärkung der Beschäftigungssituation und des Wirtschaftsstandortes Österreich bei.

5.2.2 Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen:

Es werden keine wesentlichen Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen verursacht.

5.2.3 sonstige wirtschaftspolitische Auswirkungen:

Keine.

5.4 Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

Keine.

6. Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Assoziierungsabkommen auf der Grundlage von Art. 310 EGV.

7. Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Sonderkundmachung gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Das Abkommen hat – soweit es in die Vertragsabschlusskompetenz der Mitgliedstaaten der Europäischen Union fällt – gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Inhalt und bedarf daher der Genehmigung durch den Nationalrat gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG. Es hat nicht politischen Charakter. Es ist der unmittelbaren Anwendbarkeit im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass die Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 3 B-VG nicht erforderlich ist. Da durch das Abkommen keine Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, bedarf es keiner Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2  B-VG.

Das Abkommen ist in zwanzig Amtssprachen der Europäischen Union und in albanischer Sprache authentisch. Hinsichtlich aller anderen Sprachfassungen als der deutschen ist eine Sonderkundmachung gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG vorgesehen.

Die Europäische Kommission schlug in ihrer Mitteilung vom 26. Mai 1999 über den Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess für Bosnien und Herzegowina, Kroatien, die Bundesrepublik Jugoslawien, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien und Albanien einen neuen Rahmen für die Intensivierung der Beziehungen zwischen der EU und diesen Ländern nach einem Stufenkonzept vor, das auf die Situation des jeweiligen Landes zugeschnitten ist. Dies eröffnete neue Perspektiven für eine weit reichende Partnerschaft, insbesondere auf der Grundlage einer neuen Art von Abkommen, den Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen (SAA).

Das vorliegende Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen ersetzt das Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Albanien über den Handel und die handelspolitische und wirtschaftliche Zusammenarbeit. Parallel zum SAA finden weiterhin die günstigeren Handelszugeständnisse Anwendung, welche mit der Verordnung (EG) Nr. 2007/2000 zur Einführung besonderer Handelsmaßnahmen für die am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess der Europäischen Union teilnehmenden oder damit verbundenen Länder und Gebiete eingeräumt wurden.

Am 10. Dezember 2001 hatte die Kommission ihre Empfehlung für Verhandlungsrichtlinien für ein Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen mit der Republik Albanien angenommen. Der Rat ermächtigte die Kommission in seinen Schlussfolgerungen vom 21. Oktober 2002, auf der Grundlage der vereinbarten Verhandlungsrichtlinien Verhandlungen über ein Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen mit der Republik Albanien aufzunehmen.

Die Verhandlungen wurden von der Kommission am 31. Jänner 2003 in Tirana eingeleitet. Nach sieben formellen Verhandlungsrunden wurde das Abkommen am 18. Februar 2006 vom Mitglied der Kommission Olli Rehn und dem albanischen Außenminister Besnik Mustafaj in Tirana paraphiert. Die Kommission führte alle Verhandlungen im Einvernehmen mit dem vom Rat zu diesem Zweck eingesetzten Besonderen Ausschuss (Gruppe „Westliche Balkanstaaten“). Anlässlich der Tagung des Rates (Allgemeine Angelegenheiten) vom 12. Juni 2006 in Luxemburg wurden das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen und die Schlussakte einschließlich der diesen beigefügten Erklärungen unterzeichnet.

Analoge Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen wurden mit Kroatien und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien abgeschlossen. Das Abkommen mit Kroatien wurde am 29. Oktober 2001 unterzeichnet und ist am 1. Februar 2005 in Kraft getreten. Das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen mit der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien wurde am 9. April 2001 unterzeichnet und ist am 1. April 2004 in Kraft getreten.

Das Ziel des vorliegenden Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens ist es, Albanien wirtschaftlich und politisch zu stabilisieren sowie eine dauerhafte und enge Zusammenarbeit zwischen Albanien und dessen Nachbarstaaten einerseits und der Europäischen Union andererseits zu schaffen. Um dieses Ziel zu erreichen, beinhaltet das Abkommen im Wesentlichen Folgendes:

Der politische Dialog mit der Europäischen Union und ihren Mitgliedsstaaten soll gefördert werden. Auf regionaler Ebene sollen auch die Nachbarstaaten Albaniens in diesen eingebunden werden. Die Achtung der demokratischen Prinzipien, der Grundsätze des Völkerrechtes und der Menschenrechte stellen grundlegende Elemente des Abkommens dar.

Die Stärkung der regionalen und grenzüberschreitenden Zusammenarbeit im Wege des Abschlusses bilateraler und regionaler Übereinkommen soll vorangetrieben werden. Weiters sieht das Abkommen innerhalb eines Zeitraumes von zehn Jahren ab Inkrafttreten die schrittweise Errichtung einer Freihandelszone vor, welche mit einer zunächst einseitigen, d.h. asymmetrischen Liberalisierung insbesondere beim Import gewerblicher Erzeugnisse zugunsten Albaniens beginnt.

Im Bereich der Niederlassung von Gesellschaften, Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen gewähren die Vertragspartner einander Meistbegünstigung. Die Vertragsparteien sind durch das Abkommen jedoch nicht daran gehindert, ihre Rechts- und Verwaltungsvorschriften über Einreise und Aufenthalt, Beschäftigung, Arbeitsbedingungen, Niederlassung von natürlichen Personen und Erbringung von Dienstleistungen anzuwenden, sofern sie dies nicht auf eine Weise tun, durch welche die Vorteile, die einer Vertragspartei aus einer Bestimmung des Abkommens erwachsen, zunichte gemacht oder verringert werden.

Große Bedeutung wird der Angleichung des Rechtsbestands Albaniens an den der Europäischen Union sowie der für seine Durchsetzung notwendigen Institutionen beigemessen. In diesem Zusammenhang verpflichtet sich Albanien auch im Bereich des Schutzes des geistigen und gewerblichen Eigentums dazu, binnen vier Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens ein der Gemeinschaft vergleichbares Schutzniveau zu erreichen.

Neben der wirtschaftlichen und industriellen Kooperation sieht das Abkommen auch eine Zusammenarbeit u.a. auf den Gebieten der Investitionsförderung und des Investitionsschutzes, der Statistik, des Bankwesens und der Finanzdienstleistungen, der Wissenschaft und Technik, der allgemeinen und beruflichen Bildung, der Agrar- und Ernährungswirtschaft, der Energie, der Umwelt, des Verkehrs, der elektronischen Kommunikationsnetze, der Stärkung von kleineren  und mittleren Unternehmen, der Regionalentwicklung, des sozialen Bereichs sowie auf den Gebieten des Fremdenverkehrs, der Information und Kommunikation, des Verbraucherschutzes, des Zollwesens, der Kultur, der Bekämpfung der Korruption, der organisierten Kriminalität, der Geldwäsche, des Drogenhandels und des Terrorismus und der Verhütung der illegalen Einwanderung vor.

Zur Erreichung der Ziele des Abkommens wird Albanien finanzielle Unterstützung seitens der Europäischen Gemeinschaft in Aussicht gestellt. Zu diesem Zwecke soll ein regelmäßiger Informationsaustausch zwischen den Vertragsparteien stattfinden.

Durch das Abkommen wird ein Stabilitäts- und Assoziationsrat eingesetzt, der regelmäßig oder wenn die Umstände dies erfordern zusammentritt. Der Stabilitäts- und Assoziationsrat setzt sich aus Mitgliedern des Rates der Europäischen Union und Mitgliedern der Europäischen Kommission einerseits und Mitgliedern der Regierung  Albaniens andererseits zusammen.

Damit das Abkommen in Kraft treten kann, muss es von allen Mitgliedsstaaten ratifiziert werden. Es ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, kann jedoch von jeder Vertragspartei durch Notifizierung an die andere Vertragspartei gekündigt werden.

Besonderer Teil

Zu Art. 1

Hier werden die im allgemeinen Teil kommentierten Ziele des Abkommens und die von ihm inhaltlich erfassten Hauptbereiche angeführt.

Zu Titel I [Allgemeine Grundsätze, Art. 2-7]

Hier sind die allgemeinen Grundsätze der Beziehungen und der Zusammenarbeit festgelegt.

Die Vertragsparteien machen die Grundsätze der Demokratie, der Achtung der Menschenrechte sowie der Marktwirtschaft zur Grundlage ihrer Vertragsbeziehungen.

Zur Wahrung des Friedens und der Stabilität auf internationaler und regionaler Ebene verpflichtet sich Albanien, mit den anderen Ländern der Region zusammenzuarbeiten und gutnachbarliche Beziehungen aufzunehmen.

Die Assoziation ist gemäß Art. 6 in zwei aufeinander folgende Phasen unterteilt und wird nach Ablauf der Übergangszeit, dh. spätestens 10 Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens vollendet. Damit soll eine schrittweise Durchführung der Bestimmungen dieses Abkommens erreicht werden.

Die Überprüfung der erzielten Fortschritte erfolgt durch den mit Art. 116 eingesetzten Stabilitäts- und Assoziationsrat.

Zu Titel II [Politischer Dialog, Art. 8-11]

Die Vertragspartner messen dem politischen Dialog hohe Bedeutung bei und betrachten ihn als wichtiges Element zur Annäherung Albaniens an die Europäische Union.

Mit seiner Hilfe soll vor allem eine stärkere Annäherung der Standpunkte der Vertragsparteien in internationalen Fragen erzielt sowie die regionale Zusammenarbeit und die gutnachbarlichen Beziehungen gefördert werden.

Die Vertragspartner sind sich einig, dass die Verhinderung der Weitergabe von Massenvernichtungswaffen ein wesentlicher Teil des politischen Dialogs und dieses Abkommens ist.

Der politische Dialog kann auch in einem multilateralen Rahmen oder als regionaler Dialog unter der Einbeziehung anderer Länder der Region geführt werden.

Der politische Dialog sieht vor:

                         - regelmäßige Treffen der Vertragspartner im Rahmen des Stabilitäts- und Assoziationsrates;

                         - erforderlichenfalls Treffen auf der Ebene hoher Beamter zwischen Vertretern Albaniens und Vertretern der Europäischen Kommission;

                         - volle Nutzung aller diplomatischen Kanäle zwischen den Vertragsparteien, einschließlich geeigneter Kontakte in Drittstaaten sowie im Rahmen der Vereinten Nationen, der OSZE und anderer internationaler Gremien;

                         - alle sonstigen Mittel, die zur Festigung, Entwicklung und Intensivierung des politischen Dialoges beitragen können.

Auf parlamentarischer Ebene findet der politische Dialog im Rahmen des mit Art. 122 eingesetzten Parlamentarischen Stabilitäts- und Assoziationsausschusses statt.

Zu Titel III [Regionale Zusammenarbeit, Art. 12-15]

Albanien fördert zur Entwicklung der gutnachbarlichen Beziehungen die regionale Zusammenarbeit insbesondere mit den am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess beteiligten Ländern.

In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die Europäische Gemeinschaft im Rahmen ihrer Programme für technische Hilfe auch Projekte mit einer regionalen oder grenzübergreifenden Dimension unterstützt.

Nach der Unterzeichnung des Abkommens nimmt Albanien mit den Ländern, die bereits ein Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen unterzeichnet haben, Verhandlungen in Hinblick auf den Abschluss bilateraler Übereinkünfte über regionale Zusammenarbeit auf.

Als wichtigste Elemente dieser Übereinkunft sind anzuführen:

                         - ein politischer Dialog

                         - die Errichtung einer Freihandelszone zwischen den Vertragsparteien

                         - Zugeständnisse im Bereichen der Freizügigkeit sowie Bestimmungen über die Zusammenarbeit in anderen Bereichen wie etwa Justiz und Inneres.

Albanien kann darüber hinaus mit einem Land, das den Beitritt zur Europäischen Union beantragt hat, eine Übereinkunft über regionale Zusammenarbeit schließen. Mit einer solchen Übereinkunft sollen die bilateralen Beziehungen zu einem betreffenden Land an die entsprechenden Beziehungen zwischen diesem Land und den Mitgliedstaaten der Europäischen Union angeglichen werden.

Zudem leitet Albanien Verhandlungen mit der Türkei ein, um eine gemeinsame Freihandelszone nach GATT 1994 sowie eine Liberalisierung im Dienstleistungsbereich nach GATS zu vereinbaren.

Zu Titel IV [Freier Warenverkehr, Art. 16-45]

Zu Art. 16

Innerhalb von höchstens zehn Jahren ab Inkrafttreten dieses Abkommens errichten die Gemeinschaft und Albanien in Einklang mit den Bestimmungen dieses Abkommens sowie des GATT 1994 und der WTO schrittweise eine Freihandelszone.

Zu Kapitel I [Gewerbliche Erzeugnisse, Art. 17-23]

Mit Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigen die Gemeinschaft und Albanien in ihrem Handel alle Ausfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung sowie alle mengenmäßigen Ausfuhrbeschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung.

Die Einfuhrzölle der Gemeinschaft auf Ursprungserzeugnisse Albaniens sowie eine mengenmäßige Einfuhrbeschränkung der Gemeinschaft auf Ursprungserzeugnisse aus Albanien einschließlich Maßnahmen gleicher Wirkung werden bei Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt. Für Zucker und Zuckerwaren wird eine abgabenfreie Quote für den Import aus Albanien mit 1000 t festgelegt.

Dasselbe gilt für mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen Albaniens und Maßnahmen gleicher Wirkung.

Die Einfuhrzölle Albaniens auf Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft hingegen, die im Anhang I angeführt sind, werden bis zum 1. Jänner des fünften Jahres nach Inkrafttreten des Abkommens schrittweise beseitigt, die Einfuhrzölle Albaniens auf Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft, die nicht im Anhang I aufgeführt sind, werden jedoch unmittelbar mit Inkrafttreten des Abkommens beseitigt.

Die Beseitigung der Einfuhrzölle auf in Anhang I aufgeführte gewerbliche Waren erfolgt über eine mit Inkrafttreten des Abkommens jährlich stattfindende schrittweise Senkung des Ausgangszollsatzes um jeweils 20 Prozent, ab dem vierten Jahr um eine jährliche zehnprozentige Reduzierung des Ausgangszollsatzes.

Sofern es die wirtschaftliche Lage und die Lage des betreffenden Wirtschaftszweiges dies zulassen, ist Albanien bereit, die Reduktion ihrer Zollsätze im Handel mit der Gemeinschaft schneller durchzuführen.

Zu Kapitel II [Landwirtschaft und Fischerei, Art. 24-31]

Mit Inkrafttreten des Abkommens werden alle mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung für landwirtschaftliche Produkte und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Albanien bzw. in der Gemeinschaft von der Gemeinschaft bzw. Albanien beseitigt.

Die Handelsregelung für landwirtschaftliche Verarbeitungsprodukte wird in Protokoll Nr. 2 festgelegt. Die Handelsregelung für Wein und Spirituosen wird in Protokoll Nr. 3 festgelegt.

Bei Waren der Kapitel 7 (Gemüse) und Kapitel 8 (genießbare Früchte) der Kombinierten Nomenklatur wird nur der Wertzoll beseitigt, wenn für sie im Gemeinsamen Zolltarif ein Wertzollsatz und ein spezifischer Zollsatz vorgesehen sind.

Ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens mit Albanien gewährt die Gemeinschaft für Erzeugnisse der Positionen 1701 und 1702 der Kombinierten Nomenklatur (Zucker und Zuckerwaren) mit Ursprung in Albanien den abgabenfreien Zugang im Rahmen eines jährlichen Zollkontingents von 1000 Tonnen.

Im Bereich der Fisch- und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft bzw. Albanien entfallen die Zölle und Abgaben ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens.

Eine Überprüfung der bestehenden Konzessionen spätestens sechs Jahre nach Inkrafttreten des Abkommen soll gewährleisten, dass weitere Zugeständnisse an die entsprechende Marktlage angepasst und gegebenenfalls weitere Schritte zur gegenseitigen Liberalisierung beim Handel mit landwirtschaftlichen und Fischereierzeugnissen eingeleitet werden können.

Aufgrund der besonderen Empfindlichkeit der Agrar- und Fischereimärkte der Vertragsparteien können bei ernsthaften Störungen dieser Märkte die Vertragsparteien unverzüglich Beratungen über eine geeignete Lösung aufnehmen. Bis zu einer solchen Lösung kann die betroffene Vertragspartei die Maßnahmen ergreifen, die sie für notwendig erachtet.

Zu Kapitel III [Gemeinsame Bestimmungen, Art. 32-45]

Diese Bestimmungen gelten, sofern im Abkommen nichts anderes bestimmt ist. Nach Inkrafttreten des Abkommens dürfen im Handel zwischen der Gemeinschaft und der Albanien weder neue Einfuhr- oder Ausfuhrzölle noch neue mengenmäßige Einfuhr- oder Ausfuhrbeschränkungen eingeführt werden. Gleichermaßen sind interne steuerliche Maßnahmen untersagt, welche die Produkte einer Vertragspartei diskriminieren. Zollunionen, Freihandelszonen oder Grenzverkehrsregelungen können aufrechterhalten oder neu geschaffen werden, sofern dadurch die Bestimmungen des Abkommens nicht geändert werden. Bestehende, besondere Präferenzregelungen zwischen einem oder mehreren Mitgliedstaaten und Albanien bleiben für die Dauer der im Kapitel I für gewerbliche Waren festgesetzten Übergangsfristen für Einfuhrzölle unberührt. Beim Auftreten von Dumping können die Vertragsparteien Maßnahmen im Einklang mit den Bestimmungen des GATT treffen.

Wird eine Ware einer Vertragspartei in derart erhöhten Mengen oder unter solchen Bedingungen eingeführt, dass dadurch den Produzenten der anderen Vertragspartei erheblicher Schaden entsteht oder der betroffene Wirtschaftszweig dadurch in Schwierigkeiten gerät, kann die betroffene Vertragspartei entsprechende Schutzmaßnahmen für maximal ein Jahr (in Ausnahmefällen drei Jahre) einführen. Der Stabilitäts- und Assoziationsrat ist über das Ergreifen dieser Maßnahmen zu unterrichten. Dieser kann Beschlüsse zur Behebung der Probleme treffen. Das gleiche gilt, wenn es zu einer kritischen Verknappung von Lebensmitteln oder von für die ausführende Vertragspartei wesentlichen Waren kommt. Bei der Wahl der jeweiligen Maßnahmen ist immer denjenigen der Vorzug zu geben, die das Funktionieren des Abkommens am wenigsten behindern.

Albanien verpflichtet sich außerdem, bis zum Ende des vierten Jahres ab Inkrafttreten des Abkommens alle staatlichen Handelsmonopole so umzugestalten, dass es zu keiner Diskriminierung zwischen seinen Staatsbürgern und den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Absatzbedingungen kommt.

Dem Abkommen stehen Einfuhr-, Ausfuhr sowie Durchfuhrverbote oder -beschränkungen nicht entgegen, die unter anderem aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, Sicherheit und Ordnung sowie zum Schutz der allgemeinen Gesundheit und des nationalen Kulturguts gerechtfertigt sind. Die Anwendung dieser Verbote und Beschränkungen darf jedoch nicht zu einer willkürlichen Diskriminierung oder zu einer verschleierten Beschränkung des Handels zwischen den Vertragsparteien führen. Die Verwaltungszusammenarbeit zur Bekämpfung von Unregelmäßigkeiten und Betrug im Zuammenhang mit Zöllen und Zollfragen wird festgeschrieben.

Zu Titel V [Freizügigkeit der Arbeitnehmer, Niederlassung, Erbringung von Dienstleistungen, laufende Zahlungen und Kapitalverkehr,

Zu Kapitel I, Freizügigkeit der Arbeitnehmer, Art. 46-69]

Zu Art. 46

Vorbehaltlich der im jeweiligen Aufnahmemitgliedstaat geltenden Bedingungen und Modalitäten dürfen alle auf dem Gebiet des betreffenden Aufnahmemitgliedstaates legal beschäftigten Staatsangehörigen Albaniens aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit arbeitsrechtlich nicht schlechter gestellt werden als Staatsangehörige des betreffenden Mitgliedstaates und haben die dort legal niedergelassenen Ehegatten und Kinder der legal beschäftigten und niedergelassenen albanischen Arbeitnehmer während der Geltungsdauer der Arbeitserlaubnis der Arbeitnehmer Zugang zum Arbeitsmarkt des betreffenden Mitgliedstaats; dies gilt nicht für Saisonarbeitnehmer und Arbeitnehmer, die unter bilaterale Abkommen im Sinne des Artikels 47 fallen, sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist.

Dieselbe Behandlung erfahren Arbeitnehmer sowie deren Ehegatten und Kinder, welche die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates besitzen, sich legal auf dem Gebiet Albaniens aufhalten und legal beschäftigt sind.

Zu Art. 47

Die bestehenden Erleichterungen für den Zugang zur Beschäftigung für Arbeitnehmer aus  der Albanien, die von Mitgliedstaaten bilateral gewährt werden, müssen erhalten und nach Möglichkeit verbessert werden. Die anderen Mitgliedstaaten prüfen die Möglichkeit des Abschlusses solcher Abkommen.

Zu Art. 48

Mit Beschluss des Stabilitäts- und Assoziationsrates werden die Sozialsysteme koordiniert insbesondere hinsichtlich des Zusammenzählens und des freien Transfers erworbener Pensionsansprüche.

Zu Kapitel II [Niederlassung, Art. 49-56]

Neben einer Reihe von Begriffsbestimmungen wird festgelegt, dass Albanien Gesellschaften der Gemeinschaft bei ihrer Niederlassung keine ungünstigere Behandlung gewährt, als es dies ihren eigenen Gesellschaften oder Gesellschaften aus Drittstaaten gegenüber tut. Dasselbe gilt bei der Niederlassung von Gesellschaften aus Albanien auf dem Gebiet der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten. Die Vertragsparteien dürfen zwar keine neuen diskriminierenden Regelungen hinsichtlich der Niederlassung von Gesellschaften treffen, diese jedoch reglementieren. Der Stabilitäts- und Assoziationsrat wird fünf Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens die Modalitäten für die Ausdehnung der begünstigenden Bestimmungen auf die Niederlassung von Staatsangehörigen beider Vertragsparteien zur Aufnahme selbständiger Erwerbstätigkeit festlegen. Ferner prüft der Stabilitäts- und Assoziationsrat zur Erleichterung der Aufnahme und der Ausübung reglementierter freiberuflicher Tätigkeiten, welche Maßnahmen für die gegenseitige Anerkennung der Befähigungsnachweise erforderlich sind, und kann diese treffen.

Sowohl die auf dem Gebiet Albaniens niedergelassenen Gesellschaften der Gemeinschaft als auch die im Gebiet der Gemeinschaft niedergelassenen Gesellschaften aus Albanien haben das Recht, jeweils Personal in Schlüsselpositionen aus dem jeweiligen Herkunftsgebiet der Gesellschaft zu beschäftigen. Die Aufenthalts- und Arbeitserlaubnisse dieses Personals gelten nur für den jeweiligen Beschäftigungszeitraum. Eine detaillierte Beschreibung des Begriffs „Personal in Schlüsselpositionen“ befindet sich in Art. 55 Abs. 2.

Innerhalb der ersten fünf Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens kann Albanien bei Auftreten ernster wirtschaftlicher oder sozialer Schwierigkeiten übergangsweise abweichende Maßnahmen für den Bereich der Niederlassung einführen, danach nur mit Zustimmung des  Stabilitäts- und Assoziationsrates. Diese Maßnahmen dürfen jedoch nicht zu einer Diskriminierung bereits auf dem Gebiet Albaniens niedergelassener Gesellschaften oder Staatsangehörigen der Gemeinschaften im Vergleich zu Gesellschaften oder Staatsangehörigen aus Drittstaaten führen und finden spätestens sieben Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens keine Anwendung mehr.

Zu Kapitel III [Erbringung von Dienstleistungen, Art. 57-59]

Fünf Jahre nach dem Inkrafttreten des Abkommens trifft der Stabilitäts- und Assoziationsrat Maßnahmen zur schrittweisen Liberalisierung der Erbringung von Dienstleistungen durch Gesellschaften oder Staatsangehörige im Gebiet der jeweils anderen Vertragspartei. Zu diesem Zweck werden die Vertragsparteien die vorübergehende Einreise natürlicher Personen, die die Dienstleistung erbringen oder vom Dienstleistungserbringer als Personal in Schlüsselpositionen beschäftigt sind, gestatten. Eine erhebliche Verschärfung der Bedingungen für die Erbringung von Dienstleistungen ab dem Tag des Inkrafttretens des Abkommens ist nicht zulässig. Für Dienstleistungen im Bereich des Landverkehrs enthält Protokoll Nr. 5 des Abkommens die Regelung für die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien, mit der insbesondere der unbeschränkte Straßentransitverkehr durch Albanien und die Gemeinschaft gewährleistet wird. Im Bereich des Seeverkehrs verpflichten sich die Vertragsparteien zur Anwendung des Grundsatzes des ungehinderten Zugangs zum internationalen Seeverkehrsmarkt. Vereinbart ist weiters, nach Inkrafttreten des Abkommens die Bedingungen für den gegenseitigen Marktzugang im Luftverkehr in einem gesonderten Abkommen zu regeln. Albanien verpflichtet sich zugleich, zur Liberalisierung sowie zur Erleichterung des Personen- und Güterverkehrs seine Rechtsvorschriften im Bereich des Luft- und Landverkehrs an die Vorschriften der Gemeinschaft anzupassen. Der Stabilitäts- und Assoziationsrat prüft zu diesem Zweck die Möglichkeiten zur Verbesserung der Dienstleistungsfreiheit.

Zu Kapitel IV [Laufende Zahlungen und Kapitalverkehr, Art. 60-62]

Leistungsbilanzzahlungen und -transfers zwischen der Gemeinschaft und Albanien sind nach Artikel VIII des Übereinkommens über den Internationalen Währungsfonds von den Vertragsparteien zu genehmigen.

Des weiteren gewährleisten die Vertragsparteien mit dem Inkrafttreten des Abkommens hinsichtlich Kapitalbilanztransaktionen den freien Kapitalverkehr im Zusammenhang mit Direktinvestitionen in Gesellschaften, die nach den Bestimmungen des Aufnahmestaates gegründet wurden, sowie im Zusammenhang mit Krediten für Handelsgeschäfte oder Dienstleistungen, an denen ein Gebietsansässiger einer Vertragspartei beteiligt ist, und Finanzkrediten mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr. Ab dem fünften Jahr nach Inkrafttreten des Abkommens ist der freie Kapitalverkehr auch im Zusammenhang mit Portefeuille-Investitionen und Finanzkrediten mit einer Laufzeit unter einem Jahr festgeschrieben. Daneben genehmigt Albanien den Erwerb von Immobilien in Albanien durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union; binnen sieben Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens müssen EU-Bürger beim Erwerb von Immobilien albanischen Staatsbürgern gleichgestellt sein.

Die Vertragsparteien verpflichten sich zudem, keine neuen Beschränkungen des Kapitalverkehrs und der laufenden Zahlungen zwischen Gebietsansässigen der Gemeinschaft und Albanien einzuführen. Ausnahmsweise kann die Gemeinschaft bzw. Albanien für höchstens ein Jahr Schutzmaßnahmen für den Kapitalverkehr treffen, den die Gemeinschaft bzw. die Albanien miteinander führen, sofern der Kapitalverkehr zwischen ihnen ernste Schwierigkeiten für die Durchführung ihrer jeweiligen Wechselkurs- oder Währungspolitik verursacht oder zu verursachen droht. In der ersten Phase werden Maßnahmen von den Vertragsparteien getroffen, um zu einer schrittweisen Anwendung der Gemeinschaftsregelung über den freien Kapitalverkehr zu gelangen.

Zu Kapitel V [ Allgemeine Bestimmungen, Art. 63-69]

Titel V gilt vorbehaltlich der Beschränkungen zu Gunsten der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit.

Die Vertragsparteien sind bei Umsetzung von Titel V nicht daran gehindert, ihre Rechtsvorschriften im Bereich der Einreise und des Aufenthalts, der Beschäftigung, der Arbeitsbedingungen, der Niederlassung natürlicher Personen sowie der Erbringung von Dienstleistungen anzuwenden, sofern dadurch die sich gegenseitig aus dem Abkommen ergebenden Vorteile nicht vermindert oder zunichte gemacht werden.

Es erfolgt außerdem eine schrittweise Anpassung des Titels V, insbesondere unter Berücksichtigung von Artikel V GATS.

Die Bestimmungen dieses Abkommens lassen sehr wohl Maßnahmen zu, die notwendig sind zu verhindern, dass ihre den Zugang von Drittstaaten zu ihrem Markt betreffenden Maßnahmen mit Hilfe dieses Abkommens umgangen werden.

Zu Titel VI [Angleichung und Durchsetzung der Rechtsvorschriften sowie Wettbewerbsregeln, Art. 70-77]

Albanien bemüht sich zu gewährleisten, dass seine bestehenden und künftigen Rechtsvorschriften schrittweise mit dem gemeinschaftlichen Besitzstand vereinbar werden. Die Angleichung beginnt mit der Unterzeichnung und wird innerhalb der zwei Phasen von jeweils fünf Jahren schrittweise auf alle in dem Abkommen genannten Teile des gemeinschaftlichen Besitzstands ausgedehnt. In der ersten Phase erfolgt die Rechtsangleichung nach einem mit der Europäischen Kommission zu vereinbarenden Programm und konzentriert sich auf den Bereich Binnenmarkt, andere handelsrelevante Bereiche sowie Konsumenten- und Arbeitnehmerschutz. Die Angleichung der übrigen Bereiche des gemeinschaftlichen Besitzstandes wird in der zweiten Phase vorgenommen. Zusätzlich legt Albanien in Abstimmung mit der Europäischen Kommission die Art und Weise der Rechtsangleichung und deren Umsetzung fest.

Unvereinbar mit dem Abkommen sind Maßnahmen, die geeignet sind, den Handel zwischen der Gemeinschaft und Albanien zu beeinträchtigen. Dies sind Absprachen zwischen Unternehmen oder Unternehmerverbänden, welche zu einer Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs führen. Weiters sind dies die missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung auf dem Gebiet der Vertragsparteien oder einem wesentlichen Teil davon sowie das Gewähren staatlicher Beihilfe, die eine Verfälschung des Wettbewerbs bewirken bzw. zu bewirken drohen. Verhaltensweisen, die im Widerspruch zu diesen Vereinbarungen stehen, sind nach den Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft, insbesondere nach Art. 81, 82, 86, und 87 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft zu beurteilen. Beihilfen für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Fischereiprodukte, die grundsätzlich unvereinbare, beeinträchtigende Maßnahmen darstellen, sind gesondert nach den Art. 36 und 37 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft zu beurteilen. Die Vertragsparteien sorgen für Transparenz durch jährliche gegenseitige Berichtlegung und erteilen auf Ersuchen einer Vertragspartei Auskunft über bestimmte Fälle staatlicher Beihilfen.

Für den wirksamen Schutz und Durchsetzung der Rechte an geistigem und gewerblichem Eigentum verpflichtet sich Albanien alle notwendigen Maßnahmen zu treffen, um spätestens vier Jahre nach dem Tag des Inkrafttretens des Abkommens ein Schutzniveau, das dem der Gemeinschaft vergleichbar ist, zu erlangen. Mit einer beide Vertragsparteien zufriedenstellenden Lösung dabei auftretender Probleme wird der Stabilitäts- und Assoziationsrat befasst.

Ab Inkrafttreten des Abkommens erhalten Gesellschaften Albaniens unabhängig davon, ob sie in der Gemeinschaft niedergelassen sind oder nicht, Zugang zu den öffentlichen Vergabeverfahren in der Gemeinschaft zu nicht ungünstigeren Bedingungen, als diese für Gesellschaften der Gemeinschaften gewährt werden. Gesellschaften der Gemeinschaft hingegen bekommen den Zugang zu den Vergabeverfahren in Albanien spätestens vier Jahre nach Inkrafttreten, wenn sie nicht in Albanien niedergelassen sind. Die in Albanien niedergelassenen Gesellschaften der Gemeinschaft haben ab Inkrafttreten des Abkommens Zugang zu den Vergabeverfahren zumindest zu denselben Bedingungen wie Gesellschaften Albaniens. Eine regelmäßige Überprüfung wird vom Stabilitäts- und Assoziationsrat vorgenommen.

Albanien trifft des Weiteren die erforderlichen Maßnahmen für eine schrittweise Anpassung seiner technischen Vorschriften an die der Gemeinschaft sowie an die der europäischen Normungs-, Mess-, Akkreditierungs- und Konformitätsprüfungsverfahren. Dies umfasst auch den Aufbau einer Infrastruktur für die Qualitätssicherung.

Die Gemeinschaft und Albanien arbeiten zudem bei der Angleichung der Normen Albaniens an die der Gemeinschaft in den Bereichen Arbeitsbedingungen, insb. Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz, und Chancengleichheit zusammen.

Zu Titel VII [Recht, Freiheit und Sicherheit, Art. 78-85]

Die Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und Inneres zielt auf die Festigung des Rechtsstaates  und den Ausbau der Institutionen in der Verwaltung ab. In diesen Bereichen konzentriert sich die Zusammenarbeit auf die Ziele einer größeren Unabhängigkeit der Justiz, der Steigerung ihrer Effizienz, der Verbesserung der Arbeitsweise der Polizei, einer geeigneten Ausbildung, und der umfassenden Prävention und Bekämpfung und Prävention der Korruption und der organisierten Kriminalität.

Die Bereiche Visa, Grenzschutz, Asyl und Migration arbeiten die Vertragsparteien insbesondere durch Gewährung technischer Hilfe und Amtshilfe zusammen. Dies umfasst Informationsaustausch über Rechtsvorschriften und Praxis, Formulierungen von Rechtsvorschriften, Steigerung der Effizienz der Institutionen, Ausbildung des Personals, Sicherheit der Reisepapiere und Erkennung falscher Papiere. Auf die Schwerpunkte im Asylbereich und im Bereich der legalen Migration wird im Abkommen beispielhaft eingegangen.

Die Vertragsparteien verpflichten sich zur Rückübernahme ihrer Staatsbürger, die sich illegal im Gebiet einer anderen Partei aufhalten. Weiters verpflichten sich die vertragsschließenden Parteien zur Rückübernahme Staatsangehöriger von Drittstaaten und Staatenloser, die über ihr Hoheitsgebiet in das Hoheitsgebiet der jeweils anderen Partei eingereist sind. Albanien verpflichtet sich zum Abschluss von bilateralen Rückübernahmeabkommen mit den am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess beteiligten Ländern.

Die Vertragsparteien unternehmen alle Anstrengungen, um zu verhindern, dass ihre Finanzsysteme zur Geldwäsche missbraucht werden, wozu auch technische Hilfe und Amtshilfe gewährt werden. Sie arbeiten zusammen, um ein ausgewogenes und integriertes Vorgehen in Drogenfragen zu gewährleisten.

Die Zusammenarbeit im Bereich der organisierten und sonstigen Kriminalität umfasst u.a. folgende Bereiche: Menschenhandel, Wirtschaftsdelikte, Korruption, Steuerbetrug,  illegaler Handel mit Drogen und psychotropen Substanzen, Schmuggel, illegaler Waffenhandel, Steuerbetrug und Terrorismus.

Zu Titel VIII [Kooperationspolitik, Art. 86-111]

Zum Zwecke der Unterstützung des Entwicklungs- und Wachstumspotentials Albaniens vereinbaren die Gemeinschaft und Albanien eine enge Zusammenarbeit, die auf die wirtschaftliche und soziale Entwicklung Albaniens ausgerichtet ist. Die Kooperationspolitik wird in einen regionalen Rahmen integriert, wobei insbesondere in einer Zusammenarbeit mit den Nachbarstaaten ein Beitrag zur Stabilität in der Region geleistet werden soll.

Im Bereich der Wirtschaftspolitik wird eine Kooperation vereinbart, um das Verständnis der Grundzüge der Volkswirtschaften zu verbessern und Albanien dabei zu unterstützen, eine funktionierende Marktwirtschaft zu errichten sowie seine Politik schrittweise an die stabilitätsorientierte Politik der Wirtschafts- und Währungsunion anzugleichen.

Die Zusammenarbeit im Bereich der Statistik soll ein leistungsfähiges, nachhaltiges Statistiksystem entwickeln, das zuverlässige, objektive und genaue Daten liefern kann. Zu diesem Zweck soll das albanische Amt für Statistik unterstützt werden, um besser auf die Bedürfnisse seiner aus- und inländischen Kunden einzugehen.

Bei den Bank-, Versicherungs- und anderen Finanzdienstleistungen konzentriert sich die Kooperation zwischen den Vertragsparteien auf die vorrangigen Bereiche des diesbezüglichen gemeinschaftlichen Besitzstands. Daneben soll ein geeigneter Rahmen für die Förderung des Bank-, Versicherungs- und Finanzdienstleistungssektors geschaffen werden.

Die Vertragsparteien vereinbaren zudem eine Kooperation auf dem Gebiet Rechnungsprüfung und Finanzkontrolle, um die interne Kontrolle der öffentlichen Finanzen und externe Rechnungsprüfung in Albanien im Einklang mit international anerkannten Prüfungsnormen zu entwickeln.

Die Investitionsförderung und der Investitionsschutz sind auf die Schaffung eines günstigen Klimas für in- und ausländische Privatinvestitionen ausgerichtet.

Die Modernisierung und Umstrukturierung der Industrie Albaniens soll die Privatwirtschaft unter Bedingungen stärken, die den Schutz der Umwelt gewährleisten. Angestrebt werden insbesondere Maßnahmen zur Verbesserung des Management-Know-how der Unternehmen sowie die Förderung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen.

Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sowie der Tourismus sollen gefördert und gestärkt werden.

Bei der Kooperation im Bereich der Agrar- und Ernährungswirtschaft nehmen sich die Vertragsparteien die Modernisierung und Umstrukturierung dieses Bereichs sowie die Angleichung der Rechtsvorschriften an die Normen der Gemeinschaft zum Ziel. Bei der Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei genießt die Erfüllung internationaler Verpflichtungen aus den Vorschriften internationaler und regionaler Fischereiorganisationen über die Erhaltung der Fischereiressourcen besondere Priorität.

Im Abkommen wird die Zusammenarbeit im Bereich des Zollwesens im Hinblick auf die Angleichung des Zollsystems Albaniens an das der Gemeinschaft behandelt, um die im Abkommen geplanten Liberalisierungen der albanischen Zollvorschriften zu unterstützen.

Im Bereich Steuern vereinbaren die Vertragsparteien Maßnahmen zur Unterstützung der weiteren Reform des Steuersystems, der Umstrukturierung der Finanzverwaltung mit Augenmerk auf eine effizientere Steuereinhebung sowie der Bekämpfung des Steuerbetrugs.

Die Zusammenarbeit im Sozialbereich konzentriert sich auf die Anpassung des Systems der sozialen Sicherheit in Albanien an die neuen wirtschaftlichen und sozialen Rahmenbedingungen, auf die Anpassung der Rechtsvorschriften Albaniens über die Arbeitsbedingungen und die Chancengleichheit von Männern und Frauen sowie auf den Gesundheitsschutz und die Sicherheit am Arbeitsplatz.

Im Bereich Bildung und Ausbildung wird eine Zusammenarbeit mit dem Ziel beschlossen, das Niveau im allgemeinen Bildungswesen und in der Berufsbildung in Albanien anzuheben. Vorgesehen ist dabei vor allem die Verwirklichung der Ziele der Erklärung von Bologna.

Die Vertragsparteien verpflichten sich, die kulturelle Zusammenarbeit sowie Informationsaustausch und Kommunikation zu fördern. Im audiovisuellen Bereich sollen Koproduktionen bei Film und Fernsehen sowie die einschlägige Industrie gefördert werden.

Die Zusammenarbeit im Bereich der elektronischen Kommunikationsinfrastruktur, einschließlich der klassischen Telekommunikationsnetze und der elektronischen audiovisuellen Netze sind Gegenstand einer intensiven Zusammenarbeit, damit Albanien die Übernahme des gemeinschaftlichen Besitzstandes in diesen Bereichen ein Jahr nach dem Inkrafttreten des Abkommens zum Abschluss bringen kann.

Die Intensivierung der Zusammenarbeit im Verkehrsbereich soll der Modernisierung, Steigerung der Kompatibilität, Umweltverträglichkeit, und Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit dienen.

Die Zusammenarbeit im Energiebereich orientiert sich am gemeinschaftlichen Besitzstand, trägt den Grundsätzen der Marktwirtschaft Rechnung und stützt sich auf den unterzeichneten regionalen Vertrag zur Gründung der Energiegemeinschaft.

Ziele der Zusammenarbeit im Umweltbereich sind Maßnahmen gegen die Umweltzerstörung und für Nachhaltigkeit, die sich am gemeinschaftlichen Besitzstand auf diesem Bereich orientieren.

Der Zusammenarbeit im Bereich der Forschung wird ebenfalls große Bedeutung eingeräumt. Ein Schwerpunkt liegt hierbei im Bereich ziviler wissenschaftlicher Forschung und technologischer Entwicklung. Die Zusammenarbeit wird nach besonderen Vereinbarungen durchgeführt, die von den Vertragsparteien zu schließen sind.

Die Vertragsparteien wünschen auch eine Intensivierung der Kooperation im Bereich der Regionalentwicklung und örtlichen Entwicklung, um die Ungleichgewichte zwischen den Regionen zu verringern. Eine Betonung soll hierbei auch auf dem Gebiet der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit liegen.

Schließlich soll sich die Kooperation zwischen den Vertragspartnern auch auf den Verwaltungsaufbau erstrecken, wobei der Entwicklung transparenter Aufnahmeverfahren und der Personalverwaltung sowie der beruflichen Fortbildung besondere Aufmerksamkeit geschenkt werden soll.

Zu Titel IX [Finanzielle Zusammenarbeit, Art. 112-115]

Zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens kann Albanien nach bilateralen Konsultationen im Rahmen des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses sowie nach Koordinierung mit anderen internationalen Gebern von der Gemeinschaft Finanzhilfe in Form von Zuschüssen und Darlehen, einschließlich Darlehen der Europäischen Investitionsbank erhalten.

Die Finanzhilfe kann für alle Bereiche der Zusammenarbeit unter besonderer Berücksichtigung von Recht, Freiheit und Sicherheit, Angleichung der Rechtsvorschriften und wirtschaftlicher Entwicklung bereitgestellt werden. Im Falle eines besonderen Bedarfs könnte die Gemeinschaft in Abstimmung mit den internationalen Finanzinstitutionen auch die Bereitstellung einer Makro-Finanzhilfe prüfen.

Die Vertragsparteien gewährleisten eine enge Koordination unter Einbezugnahme eines regelmäßigen Informationsaustauschs mit anderen Geldgebern wie Mitgliedstaaten, Drittländer und internationale Finanzinstitutionen.

Zu Titel X [Institutionelle, allgemeine und Schlussbestimmungen, Art. 116-137]

Das Abkommen sieht vor, dass zu seiner Anwendung und Durchführung ein regelmäßig tagender Stabilitäts- und Assoziationsrat eingesetzt wird. Seine Aufgabe ist es, alle wichtigen Fragen, die sich aus diesem Abkommen ergeben, und alle sonstigen bilateralen oder internationalen Fragen von gemeinsamem Interesse zu prüfen. Dem Stabilitäts- und Assoziationsrat werden von den Vertragsparteien auch Streitigkeiten über die Anwendung oder Auslegung dieses Abkommens vorgelegt. Dieser kann die Streitigkeit durch verbindlichen Beschluss beilegen.

Der Stabilitäts- und Assoziationsrat setzt sich aus den Mitgliedern des Rates der Europäischen Union und Mitgliedern der Kommission der Europäischen Gemeinschaften einerseits und Mitgliedern der Regierung Albaniens andererseits zusammen. Er gibt sich eine Geschäftsordnung, welche u.a. die Vertretungs- und Vorsitzmodalitäten regelt. Bei Fragen, die sie betreffen, nimmt die Europäische Investitionsbank als Beobachter an der Arbeit des Stabilitäts- und Assoziationsrates teil.

Zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens ist der Stabilitäts- und Assoziationsrat in den darin vorgesehenen Fällen befugt, im Geltungsbereich dieses Abkommens Beschlüsse zu fassen oder geeignete Empfehlungen auszusprechen. Die Beschlüsse sind für die Vertragsparteien verbindlich; diese treffen die für die Umsetzung der Beschlüsse erforderlichen Maßnahmen. Beschlüsse und Empfehlungen werden von den Vertragsparteien einvernehmlich ausgearbeitet.

Der Stabilitäts- und Assoziationsrat wird bei der Erfüllung seiner Aufgaben von einem Stabilitäts- und Assoziationsausschuss unterstützt, der sich aus Vertretern des Rates der Europäischen Union und Vertretern der Kommission der Europäischen Gemeinschaften einerseits und Vertretern Albaniens andererseits zusammensetzt. Der Stabilitäts- und Assoziationsausschuss kann Unterausschüsse einsetzen.

Außerdem wird ein Parlamentarischer Stabilitäts- und Assoziationsausschuss eingesetzt. In diesem Gremium kommen Mitglieder des Parlaments Albaniens und des Europäischen Parlaments zu einem Meinungsaustausch zusammen, der Vorsitz wird nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung abwechselnd vom Europäischen Parlament und vom Parlament Albaniens geführt. Er gibt sich eine Geschäftsordnung und tagt in regelmäßigen Abständen, die er selbst festlegt.

Die Vertragsparteien sichern sich bar jeglicher Diskriminierung freien Zugang zur jeweiligen Gerichtsbarkeit zu. Der Anwendungsbereich des Abkommens erstreckt sich weder auf Fragen des nationalen Sicherheitsinteresses noch auf Fragen militärischer Angelegenheiten.

In den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen und unbeschadet der darin enthaltenen besonderen Bestimmungen dürfen die von Albanien gegenüber der Gemeinschaft angewandten Regelungen keine Diskriminierung zwischen den Mitgliedstaaten, deren Staatsangehörigen oder deren Gesellschaften oder sonstigen Unternehmen bewirken; umgekehrt dürfen die von der Gemeinschaft gegenüber der Albanien angewandten Regelungen keine Diskriminierung von Staatsangehörigen oder Gesellschaften oder sonstigen Unternehmen aus Albanien bewirken. Dadurch bleibt das Recht der Vertragsparteien unberührt, ihre einschlägigen Steuervorschriften auf Steuerpflichtige anzuwenden, die sich hinsichtlich ihres Wohnsitzes nicht in einer gleichartigen Situation befinden.

Art. 126 und 127 regeln die Maßnahmen, welche jede Vertragspartei im Fall von Streitigkeiten ergreifen kann. Grundsätzlich sollen auf Ersuchen einer Vertragspartei unverzüglich in geeigneter Form Konsultationen über eine Streitfrage aufgenommen werden. Abgesehen von besonders dringenden Fällen unterbreitet sie dem Stabilitäts- und Assoziationsrat vor Ergreifen dieser Maßnahmen alle zweckdienlichen Informationen für eine gründliche Prüfung der Situation, um eine für die Vertragsparteien annehmbare Lösung zu ermöglichen. Es ist dabei darauf zu achten, dass das Funktionieren dieses Abkommens möglichst wenig behindert wird.

Das Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen, jede Vertragspartei kann es durch Notifizierung an die andere Vertragspartei kündigen. Das Abkommen tritt sechs Monate nach dem Tag dieser Notifizierung außer Kraft. Die Anhänge I bis V und die Protokolle Nr. 1, 2, 3, 4, 5 und 6 sind Bestandteil dieses Abkommens.

Das Abkommen ist in zwei Urschriften in allen Amtssprachen der Vertragsparteien abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Verwahrer des Abkommens ist der Generalsekretär des Rates der Europäischen Union. Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der ihnen eigenen Verfahren notifiziert haben.

Abschließend sieht das Abkommen den Abschluss eines Interimsabkommens zwischen der Gemeinschaft und Albanien für die Zwecke des Titels IV und der Artikel 40, 71, 72, 73 und 74 dieses Abkommens und der Protokolle Nr. 1 bis 6 vor. Dies betrifft insbesondere die Bestimmungen über den freien Warenverkehr und die einschlägigen Bestimmungen über den Wettbewerb.

Das Abkommen ersetzt mit dem Inkrafttreten das am 11. Mai 1992 in Brüssel unterzeichnete Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftgemeinschaft und der Republik Albanien über den Handel und die handelspolitische und wirtschaftliche Zusammenarbeit.


Die Bundesregierung hat beschlossen, dem Nationalrat vorzuschlagen, anlässlich der Genehmigung des Staatsvertrages zu beschließen, dass die dänische, englische, estnische, finnische, französische, griechische, italienische, lettische, litauische, maltesische, niederländische, polnische, portugiesische, schwedische, slowakische, slowenische, spanische, tschechische, ungarische und albanische Sprachfassung dieses Staatsvertrages gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG dadurch kundzumachen sind, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundes­ministerium für europäische und internationale Angelegenheiten aufliegen.

 

Daran anknüpfend wurde mit Rücksicht auf eine sparsame und zweckmäßige Verwaltung gemäß § 23 Abs. 2 GOG-NR von der Vervielfältigung und Verteilung aller Sprachfassungen – auch der deutschen – der gegenständlichen Vorlage samt Erläuterungen Abstand genommen. Die gesamte Regierungsvorlage liegt in der Parlamentsdirektion zur Einsicht auf. Über­dies ist diese Regierungsvorlage mit allen Sprachfassungen auf der Homepage des Parlaments unter http://www.parlament.gv.at abrufbar.