Vorblatt

Problem:

         1. Die allgemeine Universitätsreife, die Voraussetzung für die Zulassung zu einem ordentlichen Bachelorstudium für ein Lehramt ist, kann auch durch die erfolgreich abgelegte Studienberechtigungsprüfung nachgewiesen werden.§ 51 Abs. 2 Z 2 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, bezieht sich auf die Studienberechtigungsprüfung nach dem Studienberechtigungsgesetz, BGBl. Nr. 292/1985, das für Studien an Universitäten gilt. Dieser Bezug würde die Einarbeitung der hochschulspezifischen Regelungen in dieses Gesetz erfordern. Aus Gründen der leichteren Vollziehung wird davon Abstand genommen, was zur Folge hat, dass es eines eigenen Studienberechtigungsgesetztes für die Pädagogischen Hochschulen bedarf.

         2. Das Hochschulgesetz 2005 enthält derzeit keine Regelung über die Subventionierung von anerkannten privaten konfessionellen Pädagogischen Hochschulen im Sinne der Vereinbarung der Republik Österreichs mit dem Heiligen Stuhl.

Ziel und Inhalt:

         1. Schaffung einer Rechtsgrundlage über das Verfahren und die Prüfung zur Erlangung der Studienberechtigung für Bachelorstudien an Pädagogischen Hochschulen.

         2. Verankerung des Subventionsanspruchs anerkannter privater konfessioneller Pädagogischer Hochschulen im Hochschulgesetz 2005.Alternativen:

Eine Einarbeitung der Pädagogischen Hochschulen in das geltende Studienberechtigungsgesetz für den Universitätsbereich ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht zielführend, zumal jenes terminologisch auf die Universitäten zugeschnitten ist und die Einfügung der Pädagogischen Hochschulen eine umfangreiche Überarbeitung mit sich bringen würde.

Finanzielle Auswirkungen:

Durch die gegenständliche Novelle des Studienberechtigungsgesetzes und des Hochschulgesetzes 2005 werden keine zusätzlichen finanziellen Auswirkungen auf den Bundeshaushalt oder die Haushalte anderer Gebietskörperschaften entstehen.

Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Die Studienberechtigungsprüfung eröffnet die Möglichkeit, durch eine studienspezifische Prüfung die Studienberechtigung zu erlangen, ohne eine umfangreiche Reifeprüfung ablegen zu müssen. Die Studienberechtigungsprüfung ist daher jedenfalls geeignet, die Quote der Akademikerinnen und Akademiker in Österreich zu erhöhen. Inhaltlich wird durch das gegenständliche Gesetzesvorhaben jedoch nichts an der bestehenden Rechtslage geändert, zumal die Möglichkeit der Ablegung einer Studienberechtigungsprüfung für ein Studium an einer (Berufs-)Pädagogischen Akademie bereits seit dem Jahr 1993 besteht.

Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen:

Es wird davon ausgegangen, dass Evaluierungen anerkannter Kurse zur Vorbereitung auf die Studienberechtigungsprüfung, die von Einrichtungen der Erwachsenenbildung durchgeführt wurden, bereits laufend stattgefunden haben.

Es entstehen keine Informationsverpflichtungen für Unternehmen.

Auswirkungen in umweltpolitischer, konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht:

Keine.

Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

Keine.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

1. Studienberechtigungsgesetz

Studienberechtigungsgesetz für den Bereich der Pädagogischen Hochschulen:

Die Regelung der Studienberechtigungsprüfung für ein Bachelorstudium an Pädagogischen Hochschulen soll künftig auf Grundlage eines eigenen Gesetzes für die Pädagogischen Hochschulen erfolgen. Bis zur Hochschulwerdung wurde die Studienberechtigungsprüfung aufgrund des § 8c des Schulorganisationsgesetzes, SchOG, BGBl. Nr. 242/1962, und der Externistenprüfungsverordnung, BGBl. Nr. 362/1969, abgenommen.

§ 51 Abs. 2 Z 2 des Hochschulgesetzes 2005, der die Zulassungsvoraussetzungen für Studien an Pädagogischen Hochschulen regelt, verweist auf das Studienberechtigungsgesetz für den Universitätsbereich. Die Einarbeitung der Pädagogischen Hochschulen in das bestehende Studienberechtigungsgesetz für den universitären Bereich hat sich jedoch als nicht zielführend erwiesen, da jenes Gesetz terminologisch auf den Universitätsbereich zugeschnitten ist und eine Einarbeitung der Pädagogischen Hochschulen mit einer kompletten Umarbeitung dieses Gesetzes verbunden wäre, wobei die unterschiedlichen Regelungsbereiche für Universitäten und Pädagogische Hochschulen nicht zur Verständlichkeit des Gesetzes beitragen würden.

Die Studienberechtigungsprüfung bereitet die Kandidatinnen und Kandidaten gezielt auf ein bestimmtes Studium an einer öffentlichen oder privaten Pädagogischen Hochschule bzw. an einem privaten Studiengang vor. Es ist daher nicht möglich, mit der absolvierten Studienberechtigungsprüfung nach diesem Gesetz ein anderes Studium an einer anderen postsekundären Bildungseinrichtung zu beginnen.

Inhalte:

Der Entwurf des Hochschul-Studienberechtigungsgesetzes beinhaltet im Wesentlichen:

         -      das Zulassungsverfahren und das Prüfungsverfahren;

         -      die Prüfungsgebiete und -anforderungen;

         -      die Anerkennung von Prüfungen bzw. Leistungen;

         -      Regelungen zur Wiederholung von Studienberechtigungsprüfungen;

         -      Regelungen zur Studienberechtigungsprüfungskommission und

         -      das Studienberechtigungsprüfungszeugnis.

In den Übergangsbestimmungen wird ausdrücklich festgehalten, dass erfolgreich abgelegte Studienberechtigungsprüfungen bzw. Teilprüfungen derselben gemäß § 8c des Schulorganisationsgesetzes als Studienberechtigungsprüfungen bzw. Teilprüfungen derselben im Sinne dieses Gesetzes anerkannt werden.

Vergleich zur Studienberechtigungsprüfung nach dem Schulorganisationsgesetz:

An der Prüfungsmethode wird sich inhaltlich nicht viel verändern, zumal die Studienberechtigungsprüfung bis dato bereits aus einem Aufsatz über ein allgemeines Thema und insgesamt vier Pflicht- bzw. Wahlfächern bestand. Bezüglich der Prüfungsanforderungen und -methoden decken sich die Bestimmungen dieses Gesetzes im Wesentlichen mit jenen des Schulorganisationsgesetzes bzw. des Studienberechtigungsgesetzes für den Universitätsbereich.

Die Änderungen im Vergleich zu § 8c des Schulorganisationsgesetzes sind:

             - die ersten beiden Antritte zur Studienberechtigungsprüfung finden vor fachkundigen Prüferinnen und Prüfern als Einzelprüferinnen und -prüfer, der dritte Antritt (die zweite Wiederholung) findet vor einer Prüfungskommission statt;

             - bedingt durch die neuen hochschulischen Organisationsstrukturen ist die Prüfungskommission anders zusammengesetzt als früher (Leitung der Pädagogischen Hochschule, Prüferin bzw. Prüfer, Expertin bzw. Experte im Bereich des Studiums,);

             - die sehr schulorientierten detaillierten Regelungen über die Durchführung der Prüfungen (zB Verlassen des Prüfungsraums während der Prüfung, die Konsequenzen bei vorgetäuschten Leistungen), die Aufsichtsführung und die Wiederholung finden sich im gegenständlichen Gesetz nicht mehr. Viel mehr wird die Studienkommission der Pädagogischen Hochschule ermächtigt, die näheren Bestimmungen über die Durchführung und die Wiederholung der Studienberechtigungsprüfung sowie über die Beurteilung der Leistungen nach Maßgabe des gesetzlichen Rahmens festzulegen;

             - die Regelungen über die Anerkennung von Prüfungen bzw. Leistungen wurden im Sinne höchstmöglicher Anrechnungen ausgeweitet;

             - das Kalkül zur Leistungsbeurteilung wurde an das Kalkül „bestanden/nicht bestanden“ angepasst.

2. Verankerung der Subventionierung konfessioneller Pädagogischer Hochschulen im Hochschulgesetz 2005

Derzeit beinhaltet das Hochschulgesetz 2005 keine ausdrückliche Erwähnung zur Subventionierung anerkannter privater konfessioneller Pädagogischer Hochschulen, wie sie im Privatschulgesetz, BGBl. Nr. 244/1962, für Privatschulen – worunter auch die Akademien fielen – vorgesehen war. Entsprechende Regelungen werden nun ergänzt, wobei zwischen der Subventionierung der Ausbildung und der Fort- und Weiterbildung zu unterscheiden ist.

Finanzielle Auswirkungen:

1. Studienberechtigungsgesetz

Die finanziellen Auswirkungen der gegenständlichen Novelle lassen sich an Hand eines Beispiels darstellen. Es wird eine Studierende oder ein Studierender für das Lehramt an Berufsschulen herangezogen, bei dem zwei Pflichtfächer, eine schriftliche Arbeit und zwei Wahlfächer zu beurteilen sind. Für diese Studierende oder diesen Studierenden fallen derzeit an Prüfungstaxen an (zu den Abgeltungen wurden die für das Jahr 2007 valorisierten Beträge des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Prüfungstätigkeiten im Bereich des Schulwesens und über die Entschädigung der Mitglieder von Gutachterkommissionen gem. § 15 Schulunterrichtsgesetz, BGBl. I Nr. 314/1976 idF BGBl. I Nr. 104/2004):

Pflichtfach I (mündlicher und schriftlicher Teil): 9,2 € + 12,1 € = 21,3 €

Pflichtfach II (mündlicher und schriftlicher Teil): 9,2 € + 12,1 € = 21,3 €

schriftliche Arbeit: 12,1 €

Wahlfach I (Annahme: mündlich): 9,0 €

Wahlfach II (Annahme: mündlich): 9,0 €

Vorsitzende/r: 4,6 €

Schriftführer/in: 4,6 €

In Summe fallen daher 21,3 + 21,3 + 12,1 + 9,0 + 9,0 + 4,6 + 4,6 = 81,9 € an.

Der vorgeschlagene Entwurf belässt die Prüfungsgebiete und die Prüfungsmodalitäten (schriftlich oder mündlich oder schriftlich und mündlich) unverändert, wodurch für diesen Bereich keine finanziellen Auswirkungen ableitbar sind. Durch die geänderte Organisationsform der Prüfung (Einzelprüfungen im Gegensatz zu den bisherigen kommissionellen Prüfungen) kommt es jedoch zu Minderausgaben, da die Taxen für die/den Vorsitzende/n (das sind nach der derzeitigen Fassung 4,6 €) und den/die Schriftführer/in (das sind nach der derzeitigen Fassung 4,6 €) entfallen. Neu jedoch ist der/die vorgesehene fachkundige Beisitzer/in, der/die aus dem Personalstand einer Pädagogischen Hochschule stammen muss. Für diese/n fallen je Prüfung 4,6 € an Taxen an. In Summe ist daher davon auszugehen, dass je Kandidat/in Prüfungstaxen von 81,9 – 4,6 – 4,6 + 4,6 = 77,3 € anfallen und es daher zu Minderausgaben von 4,6 € je Kandiat/in kommen wird. Zwar ist für die zweite Wiederholung der Studienberechtigungsprüfung (nach zweimaligen Nicht-Bestehen) eine kommissionelle Prüfung vorgesehen; hier ist jedoch mit einer äußerst geringen Anzahl zu rechnen. Bei gleich bleibender Studierendenzahl ist daher mit Minderausgaben für den Bundeshaushalt (Bereich UT7: Sachausgaben, gesetzliche Verpflichtungen) zu rechnen. Hinsichtlich des Mengengerüsts ist auf Grund der Tatsache, dass nun für alle Lehrämter des berufsbildenden Bereichs eine positiv absolvierte Reifeprüfung notwendig ist, damit zu rechnen, dass es zu einer höheren Anzahl von Studienberechtigungsprüfungen kommen kann. Diese Ausweitung wird jedoch nur von geringem Ausmaß sein, da davon nur die fachpraktischen Studien betroffen sind. Genaue Prognosen zu dieser Zahl sind nur sehr schwer möglich; es ist aber davon auszugehen, dass die geringfügig höhere Anzahl der Prüfungen die oben genannten Minderausgaben tendenziell ausgleichen wird. In Summe ist daher mit keinen finanziellen Auswirkungen bzw. mit geringfügigen Minderausgaben zu rechnen.

2. Subventionierung anerkannter privater konfessioneller Pädagogischer Hochschulen

Die Verankerung der Subventionierung anerkannter privater konfessioneller Pädagogischer Hochschulen führt zu keinen finanziellen Auswirkungen, da die Subventionierung vor In-Kraft-Treten des Hochschulgesetzes 2005 auf Grundlage des Privatschulgesetzes und bis zum In-Kraft-Treten dieses Gesetzes unmittelbar auf Grundlage des Vertrags zwischen dem Heiligen Stuhl und der Republik Österreich (Konkordat) erfolgte. Maßnahmen der Fort- und Weiterbildung (ausgenommen die Religionspädagogische Fort- und Weiterbildung) werden nach Maßgabe einer Vereinbarung mit der zuständigen Bundesministerin subventioniert. Dadurch wird die notwendige Steuerungsmöglichkeit in Bezug auf den Mitteleinsatz und die Kostenneutralität seitens des zuständigen Ressorts sichergestellt.

Kompetenzrechtliche Grundlage:

Ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz beruht auf Art. 14 Abs. 1 B-VG.

Besondere Beschlusserfordernisse:

Ein Beschluss über den vorliegenden Entwurf eines Bundesgesetzes unterliegt keinen besonderen Beschlusserfordernissen.

Besonderer Teil:

Zu Art. 1 (Bundesgesetz über die Erlangung der Studienberechtigung für Studien an Pädagogischen Hochschulen [Hochschul-Studienberechtigungsgesetz – HStudBerG]):

Zu § 1, § 2 und § 16 (Zweck der Studienberechtigungsprüfung und Begriffsbestimmungen, Vollziehung):

Die Studienberechtigungsprüfung ist lediglich für die Zulassung zu einem Bachelorstudium für ein Lehramt an einer Pädagogischen Hochschule zu absolvieren.

Die Pädagogischen Hochschulen, die in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen, sind die in § 1 Abs. 1 Z 1 bis 9 des Hochschulgesetzes 2005 genannten öffentlichen Pädagogischen Hochschulen sowie anerkannte private Pädagogische Hochschulen bzw. private Studiengänge. Die anerkannten privaten Studiengangsangebote wurden im gegenständlichen Gesetz mit aufgenommen, da auch diese Studienberechtigungsprüfungen durchführen können sollen, und zwar für jene Lehramtsstudien, für die auch öffentliche Pädagogische Hochschulen die Prüfung abnehmen dürfen.

Auch die Träger der Lehrämter für Religionspädagogik haben die Möglichkeit, Studienberechtigungsprüfungen als Nachweis der allgemeinen Universitätsreife festzulegen. Im Sinne der Gleichwertigkeit hinsichtlich der Zugangsvoraussetzungen zu Lehramtsstudien an öffentlich Pädagogischen Hochschulen haben die Träger der Lehrämter für Religionspädagogik jedenfalls die Reifeprüfung als Nachweis der allgemeinen Universitätsreife vorzusehen. Es können aber darüber hinaus auch Prüfungen im Sinne einer Studienberechtigungsprüfung vorgesehen werden, in deren Rahmen jede einzelne anerkannte Kirche oder Religionsgesellschaft die einzelnen Pflichtfächer festzulegen hat, die für das Lehramtsstudium der Religionspädagogik zu absolvieren sind. Hiefür sind die Prüfungsanforderungen bzw. die -methoden des gegenständlichen Gesetzes als Richtlinie von Bedeutung, da auch hinsichtlich des Ersatzes der Reifeprüfung die qualitative Gleichwertigkeit mit dem öffentlich-rechtlichen Modell der Studienberechtigungsprüfung hergestellt werden muss. (Es sind daher ebenso eine schriftliche Arbeit, höchstens drei Pflichtfächer sowie Wahlfächer vorzusehen, wobei die Summe der Pflicht- und Wahlfächer maximal vier zu betragen hat.) Den Trägern der Lehrämter für Religionspädagogik steht es darüber hinaus frei, bereits nach diesem Gesetz absolvierte Studienberechtigungsprüfungen als Zugangsvoraussetzung für Studiengänge der Religionspädagogik anzuerkennen.

Die Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik ist vom Geltungsbereich mit umfasst, da § 79 des Hochschulgesetzes 2005 die Kompetenz zur Regelung der pädagogischen Angelegenheiten – die auch die Studienberechtigung beinhalten – der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur einräumt.

Es bedarf weiters einer Begriffsdefinition der „Leitung einer Pädagogischen Hochschule“. Dies ist an öffentlichen Pädagogischen Hochschulen die Rektorin oder der Rektor. Private Pädagogische Hochschulen oder private Studiengänge sind jedoch nicht verpflichtet, dieselbe Organisationsstruktur wie die öffentlichen Pädagogischen Hochschulen zu führen bzw. ihre Organe gleichlautend zu benennen. Die Wendung „Leitung einer Pädagogischen Hochschule“ soll somit alle erwähnten Einrichtungen auf neutrale Weise mit umfassen.

In § 2 Z 5 wird der Begriff „Studienkommission“ erklärt. Es wurde hier bewusst das Wort „Studienkommission“ gewählt – auch wenn das entsprechende Organ an privaten Pädagogischen Hochschulen ein anderes sein kann– da jede andere Benennung zu Missverständnissen führen kann. Das „für Studienangelegenheiten zuständige Organ“ könnte leicht mit dem „für studienrechtliche Angelegenheiten in erster Instanz zuständigen monokratischen Organ“ gemäß § 28 Abs. 2 Z 2 verwechselt werden. Bei anderer Benennung der Studienkommission durch eine private Pädagogische Hochschule ist das der Studienkommission vergleichbare Organ gemeint.

Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur ist für die Vollziehung des gegenständlichen Gesetzes zuständig.

Zu § 3 (Zulassung):

Die Zulassungsbestimmungen decken sich mit jenen des § 8c des Schulorganisationsgesetzes bzw. mit jenen des Studienberechtigungsgesetzes für den Universitätsbereich.

Abs. 1 sieht inhaltlich (nach wie vor) die folgenden Zulassungsvoraussetzungen vor:

1. die Vollendung des 22. Lebensjahres und eine über die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht hinausgehende erfolgreiche berufliche oder außerberufliche Vorbildung für die angestrebte Schulart oder

2. die Vollendung des 20. Lebensjahres, sofern der Bewerber eine Lehrabschlussprüfung oder Ähnliches abgelegt hat und eine insgesamt vierjährige Ausbildungsdauer nachweist.

Die berufliche oder außerberufliche Vorbildung für das angestrebte Studium wird im Gesetz nicht näher ausgeführt, dies soll der zulassenden Institution einen größeren Beurteilungsspielraum einräumen, wenngleich der inhaltliche Zusammenhang mit dem angestrebten Studium jedenfalls gegeben sein muss.

Für Studierende im Bereich der Berufsbildung gilt die Sonderregelung des § 51 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005. Diese haben das Vorliegen der allgemeinen Universitätsreife bis spätestens Ende des 4. Semesters des Bachelorstudiums (im Vollzeitstudium) nachzuweisen. Die in Z 1 und 2 angeführten Altersgrenzen für die Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung gelten auch für diese Studierendengruppe. Die in § 3 Abs. 2 Z 2 und § 4 Z 3 verwendete Wortfolge „das angestrebte oder gewählte Studium“ nimmt durch den Begriff „gewählt“ auf eben diese Personengruppe Bezug, da diese das Studium bereits gewählt und begonnen haben.

Im Ansuchen um Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung ist anzugeben, ob bereits erfolglose Versuche zur Ablegung der Studienberechtigungsprüfung vorliegen. Weiters ist um gänzliche oder teilweise Befreiung von der Ablegung von Prüfungsgebieten aufgrund vorliegender Zeugnisse bzw. abgelegter Prüfungen, die einer Anerkennung zugänglich sind, anzusuchen.

Zu § 4 und § 5 (Prüfungsgebiete, Prüfungsanforderungen und -methoden):

Die Prüfungsgebiete entsprechen jenen der Regelung des § 8c des Schulorganisationsgesetzes bzw. des § 3 des Studienberechtigungsgesetzes für den Universitätsbereich.

Zur schriftlichen Arbeit über ein allgemeines Thema: Die zur Verfügung stehende Zeit zur Ausarbeitung eines allgemeinen Themas hat vier Stunden zu betragen. Die Prüferin oder der Prüfer hat drei Themen allgemeiner Natur zur Auswahl zu stellen, wobei jedenfalls ein Thema dergestalt sein muss, dass der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten Gelegenheit gegeben wird, ihre oder seine Vertrautheit mit den Grundzügen der Geschichte der Republik Österreich, mit den gegenwärtigen Strukturen Österreichs und seiner Stellung in der Welt nachzuweisen. Der inhaltliche Bezug zum Studium ist nicht zwingend vorgegeben, wird aber meistens vorliegen.

Die Prüfungsanforderungen bei der schriftlichen Arbeit bestehen darin, dass sich die Kandidatin oder der Kandidat in einwandfreier und gewandter Sprache und mit klarem Gedankengang schriftlich zu äußern vermag.

Zu den Pflichtfächern: Das gewählte Studium ist ausschlaggebend dafür, welche Pflichtfächer zu absolvieren sind – die Anführung derselben findet sich in der Anlage 1 zum Gesetz. So sind für das Lehramt an Sonderschulen die Pflichtfächer Mathematik 1, Geschichte und Biologie zu absolvieren, die Anforderungen dieser Module werden ebenso im Anhang dargestellt. Die Prüfungen erfolgen in schriftlicher und mündlicher Form oder auch in einer Kombination dieser Formen.

Die Prüfungsanforderungen orientieren sich am Lehrstoff der letzten Klasse der jeweiligen höheren Schule - dies kann eine allgemein bildende oder eine berufsbildende höhere Schule sein. Für den Fall, dass ein Fach in der letzten Klasse nicht unterrichtet wird, so ist als Maßstab der Lehrplan der höchsten Schulstufe, in der der betreffende Gegenstand gelehrt wird, heranzuziehen. Orientierungsrahmen ist jener Lehrplan, der zum Zeitpunkt des Antretens zur Studienberechtigungsprüfung gilt. Auch die Dauer der schriftlichen Klausurarbeiten richtet sich nach jener des betreffenden Lehrplans für den betreffenden Pflichtgegenstand.

Zu den Wahlfächern: Die Zahl der Wahlfächer richtet sich nach der Zahl der bereits vorgegebenen Pflichtfächer. Pflicht- und Wahlfächer haben in Summe vier zu betragen. Wenn also für ein Lehramtsstudium ein Pflichtfach, für ein anderes jedoch drei Pflichtfächer vorgegeben sind, hat die Anzahl der Wahlfächer eins oder drei zu betragen. Inhaltlich haben die Wahlfächer auf das Studium bzw. auf die fachlichen Voraussetzungen der Person der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten abgestimmt zu sein. Die Ablegung eines Wahlfaches ohne jeglichen Studien- oder persönlichen Bezug ist daher nicht möglich. Die Prüfungen erfolgen in schriftlicher oder in mündlicher Form, auch eine Mischform ist möglich.

Die Prüfungsanforderungen und -methoden werden von der Prüferin oder vom Prüfer nach Anhörung der Kandidatin oder des Kandidaten festgelegt. Es bleibt also hier ein gewisser Spielraum, auf die individuellen Voraussetzungen der Kandidatinnen und Kandidaten Rücksicht zu nehmen, wobei das Niveau einer Reifeprüfung jedenfalls nachzuweisen ist.

Spezifische Regelungen zur Geltung des Lehrplans finden sich bei der Wiederholung von Studienberechtigungsprüfungen.

Für Personen mit einer Sinnes- oder Körperbehinderung wird auf  die Ausführungen zu § 7 verwiesen.

Zu § 6 und § 14 (Anerkennung, Übergangsbestimmung):

§ 6 Abs. 1 enthält jene Nachweise und Urkunden, mit welchen die Befreiung von der Ablegung über ein Prüfungsgebiet erwirkt werden kann. Dabei handelt es sich um ein Zeugnis oder eine Schulbesuchsbestätigung einer öffentlichen oder einer mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule, ein Zeugnis oder eine Schulbesuchsbestätigung gemäß den Regeln des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, ein Externistenprüfungszeugnis, ein Berufsreifeprüfungszeugnis, ein Studienberechtigungszeugnis gemäß Studienberechtigungsgesetz für den universitären Bereich oder ein Teilprüfungszeugnis gemäß diesem Gesetz. Voraussetzung für die Anerkennung ist das Vorliegen der Gleichwertigkeit der Leistung mit den Prüfungsanforderungen sowie Art und Umfang der Prüfungen im Rahmen der Studienberechtigungsprüfung.

Die Anerkennung erfolgt durch die Studienkommission.

Die Absolvierung eines Universitätsstudiums oder eines gleichwertigen in- oder ausländischen Studiums (zB eines Fachhochschulstudiums) bewirkt ebenso den Erwerb der Studienberechtigung. Eine ausdrückliche Erwähnung im Rahmen dieses Gesetzes unterbleibt, da das dreijährige Studium bereits in der Aufzählung des § 51 Abs. 2 des Hochschulgesetzes 2005 (Nachweis der allgemeinen Universitätsreife) enthalten ist.

In Abs. 2 werden Kurse zur Vorbereitung auf die Studienberechtigungsprüfung erwähnt. Die grundsätzliche Lernform für die Studienberechtigungsprüfung ist das Selbststudium, Kurse zur Vorbereitung können zur Lernunterstützung besucht werden. Diese erfüllen zwei Funktionen: Studienberatung im Vorfeld und Hilfestellung bei etwaigen Fragen zum Studium sowie gezielte Vorbereitung und Lernunterstützung für die Teilprüfungen.

Abs. 2 sieht vor, dass bestimmte Kurse zur Vorbereitung auf die Studienberechtigungsprüfung, die von Einrichtungen der Erwachsenenbildung, die vom Bund als Förderempfänger anerkannt sind, angeboten werden, von der Bundesministerin bzw. vom Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur als gleichwertig anerkannt werden können. Die Teilprüfungen der Studienberechtigungsprüfung können dann im Rahmen solcher Kurse absolviert werden, wobei ein Pflichtfach jedenfalls als Teilprüfung an der Pädagogischen Hochschule absolviert werden muss Die Anerkennung solcher Kurse erfolgt unter den in Z 1 bis 3 erwähnten Voraussetzungen, wobei insbesondere auf das Kriterium der Gleichwertigkeit des Lehrplans mit jenen der öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten höheren Schulen zu achten ist. Die Anerkennung wird auf die Dauer von höchstens fünf Jahren ausgesprochen. Sollte eine der drei Voraussetzungen nicht mehr vorliegen, ist diese zu entziehen.

Pädagogische Hochschulen können solche Kurse im Rahmen der eigenen Rechtspersönlichkeit anbieten. Eine Anerkennung solcher Kurse im Sinne des Abs. 2 ist jedoch nicht nötig, da die reguläre Studienberechtigungsprüfung ohnehin an der Pädagogischen Hochschule stattfindet, eine „Vorverlagerung“ der Prüfung in einen Vorbereitungskurs daher entbehrlich erscheint.

Abs. 3 enthält Bestimmungen zur Qualitätssicherung der anerkannten Vorbereitungslehrgänge. Der Träger der Einrichtung der Erwachsenenbildung hat dafür zu sorgen, dass jährlich eine interne Evaluierung stattfindet. Über diese ist ein Bericht zu erstellen, der auf geeignete Weise, jedenfalls jedoch auf der Website der Einrichtung, bekannt zu machen ist. Von einer Verpflichtung der Zusendung des Berichtes an das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur wird abgesehen, da die Inhalte der Evaluierung vorrangig der Information der Öffentlichkeit dienen sollen. Der Evaluierungsbericht hat folgende Informationen zu enthalten:

-       Leitbild und Ziele: Die Aufgaben und die gegenwärtigen und künftigen Ziele sowie die Grundsätze der Umsetzung dieser Ziele (zB verstärkte Studienberatung, Bereitschaftsdienste für Studierende, Sprechstunden, e-learning als unterstützendes Medium usw.);

-       pädagogisches und didaktisches Konzept: Die Art der Wissensvermittlung, Lernstrategien, Gruppendiskussionen und –arbeiten, die Unterstützung bei der individuellen Wissensaneignung und die reflektierte Anwendung des angeeigneten Wissens;

-       Lehrprogramm: die Darstellung der einzelnen Lehrveranstaltungen;

-       Evaluation der Lehre anhand von Fragebögen über die Zufriedenheit der Teilnehmerinnen und Teilnehmer: jede Kandidatin bzw. jeder Kandidat erhält nach Abschluss des Kurses einen Fragebogen zum Kurs ausgehändigt, den sie oder er ausgefüllt abzugeben hat. Diese Bögen sind auszuwerten und in den Evaluierungsbericht aufzunehmen;

-       Informationen über die Auswahl und die Qualifikation des Lehrkörpers: es ist darzustellen, nach welchen Kriterien die Auswahl des Lehrkörpers für die Vorbereitungslehrgänge erfolgt bzw. welche Qualifikation die einzelnen Unterrichtenden vorweisen;

-       Studienverlaufsanalyse (Darstellung des Studienverlaufs der Kandidatinnen und Kandidaten in Zahlen unter Angabe von Durchschnittsnoten und Abschlüssen, Entwicklung eines Informationssystems zur frühzeitigen Entdeckung von Problemen und Überbelastungen);

-       Qualitätsmanagementsystem (Analyse des Status Quo, Abstimmung der Ergebnisse, des Änderungsbedarfs, konzeptive Weiterentwicklung, Durchführung und Auswertung).

Die einzelnen Punkte der Evaluierungsberichte sind im Entwurf vorgegeben, um vergleichbare Ergebnisse der verschiedenen Anbieter zu gewährleisten.

Bei der Übergangsbestimmung des § 14 handelt es sich ebenso um eine Form der Anerkennung. Es wird sichergestellt, dass Studienberechtigungsprüfungen, die nach § 8c des Schulorganisationsgesetzes erfolgreich abgelegt wurden, auch als Studienberechtigungen im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten.

Zu § 7 (Durchführung der Studienberechtigungsprüfung):

Die ersten beiden Antritte zur Studienberechtigungsprüfung finden vor fachkundigen Prüferinnen und Prüfern als Einzelprüferinnen und -prüfern statt, der dritte Antritt (die zweite Wiederholung) jedoch vor einer Prüfungskommission.

Die Studienkommission wird ermächtigt, im Rahmen der Vorgaben dieses Gesetzes nähere Bestimmungen über die Durchführung der Studienberechtigungsprüfung und deren Wiederholung sowie über die Leistungsbeurteilung festzulegen. Dabei handelt es sich bei den öffentlichen Pädagogischen Hochschulen um eine Verordnung, die im Mitteilungsblatt kundzumachen ist. Die Beurteilung der Teilprüfungen sowie die Gesamtbeurteilung hat „bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu lauten, es gibt kein leistungsorientierteres Beurteilungssystem. Dadurch kommt der Berechtigungscharakter der Studienberechtigungsprüfung besonders zum Ausdruck.

Für Personen mit einer Sinnes- oder Körperbehinderung gelten grundsätzlich die selben Prüfungsanforderungen und -methoden. Allerdings ist bei der Leistungserbringung auf deren Behinderung besondere Rücksicht zu nehmen. Sofern die Anforderungen des Prüfungsgebietes grundsätzlich erbracht werden, ist der jeweils erreichbare Stand zu beurteilen. Es wurde davon Abstand genommen, die Prüfungsmethoden für behinderte Personen zu ändern (zB eine längere Arbeitszeit vorzusehen), da die Ausgangslage der Leistungsbeurteilung von behinderten und nichtbehinderten Anwerberinnen und Anwerbern grundsätzlich dieselbe sein soll. Eine doppelte Berücksichtigung der Behinderung sowohl bei der Prüfungsmethode als auch bezüglich der Leistungsbeurteilung erscheint nicht sinnvoll.

Das Prüfungsprotokoll dient der Nachvollziehbarkeit der Prüfung. Es hat die Namen der Prüferin oder des Prüfers bzw. gegebenenfalls der Prüfungskommission, die Daten der Kandidatin bzw. des Kandidaten, die Aufgabenstellung und die Beurteilung zu enthalten.

Zu § 8 (Prüfungstermine):

Die Festsetzung der Termine erfolgt durch die fachkundige Prüferin bzw. durch den fachkundigen Prüfer.

Zu § 9 (Zeugnis, Berechtigungen):

Nach Absolvierung jedes einzelnen Prüfungsgebietes ist ein Teilprüfungszeugnis auszustellen, bei Absolvierung sämtlicher Prüfungsgebiete ein Zeugnis über die Studienberechtigung.

Im Gegensatz zur Berufsreifeprüfung berechtigt die Studienberechtigungsprüfung die Absolventinnen und Absolventen dazu, ein bestimmtes Studium durchzuführen, wobei dieses Studium an jeder Pädagogischen Hochschule durchgeführt werden kann, die dieses Studium anbietet.

Zu § 10 (Wiederholung der Studienberechtigungsprüfung):

Teilprüfungen, die nicht bestanden wurden, dürfen zweimal wiederholt werden. Das Gesetz sieht keine Reprobationsfrist vor.

Besteht ein Prüfungsgebiet aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil und wurde die schriftliche Klausurarbeit positiv beurteilt, so ist diese bei negativer Beurteilung des mündlichen Teils nicht zu wiederholen. Der für die Wiederholung maßgebliche Lehrplan ist entweder der geltende oder einer, der nicht länger als drei Jahre vor Ablegung der Prüfung außer Kraft getreten ist.

Zu § 11 (Prüfungskommission):

Die zweite Wiederholung einer Teilprüfung der Studienberechtigungsprüfung ist vor einer Prüfungskommission abzulegen.

Die Prüfungskommission besteht aus den folgenden Mitgliedern: der Leitung einer Pädagogischen Hochschule, der Prüferin oder dem Prüfer für das zu wiederholende Prüfungsgebiet und einer weiteren Expertin oder einem Experten für das angestrebte Studium. Bei Verhinderung einer Prüferin oder eines Prüfers oder einer Expertin oder eines Experten hat die Leitung einer Pädagogischen Hochschule eine Vertretung zu bestellen. Die Prüfungskommission entscheidet als Kollegialorgan. Die Beschlusserfordernisse sind die Anwesenheit aller drei Mitglieder sowie die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Zu § 12 (Studienberechtigungsprüfungszeugnis):

Diese Bestimmung enthält die essentialia, die das Studienberechtigungsprüfungszeugnis aufzuweisen hat. Öffentliche Pädagogische Hochschulen haben das Unterdruckpapier (Anlage 2) zu verwenden. Anerkannte private Pädagogische Hochschulen sind berechtigt, gleichlautende akademische Grade mit jenen des Hochschulgesetzes 2005 zu verleihen. Dennoch handelt es sich bei diesen um Einrichtungen in privater Trägerschaft und nicht um solche des Bundes, die berechtigt sind, das Unterdruckpapier mit dem Bundeswappen der Republik Österreich zu verwenden. Eine ähnliche Bestimmung sieht auch die Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur über die Gestaltung der Zeugnisse und des Anhanges zum Diplom an Pädagogischen Hochschulen, BGBl. II Nr. 204/2007, vor, die ebenso nur für öffentliche Pädagogische Hochschulen gilt.

Von einem Formular wurde aus dem Grund Abstand genommen, da die Auflistung der nötigen Inhalte ausreichen dürfte.

Zu § 13 (Abgeltung für die Prüfungstätigkeit):

Die Durchführung von Studienberechtigungsprüfungen gemäß § 8c des Schulorganisationsgesetzes erfolgte im Rahmen des Externistenprüfungswesens. Die Regelungen über die Abgeltung dieser Prüfungen finden sich derzeit im Bundesgesetz über die Abgeltung von Prüfungstätigkeiten im Bereich des Schulwesens mit Ausnahme des Hochschulwesens und über die Entschädigung der Mitglieder von Gutachterkommissionen gemäß § 15 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 314/1976 („Prüfungstaxengesetz“). Es erscheint erforderlich und zweckmäßig, die Prüfung gemäß dem im Entwurf vorliegenden Hochschul-Studienberechtigungsgesetz analog der bisherigen Abgeltung gemäß den Bestimmungen des „Prüfungstaxengesetzes“ abzugelten.

Zu § 15 (Verweisungen):

Bundesgesetze, auf die in diesem Entwurf verwiesen wird, sind in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Zu § 16 (In-Kraft-Treten):

Das Studienberechtigungsgesetz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und ist diesbezüglich mit dem In-Kraft-Treten der Änderung des Hochschulgesetzes 2005 abgestimmt.

§ 8c des Schulorganisationsgesetzes bleibt nach wie vor in Kraft, da an manchen Stellen dieses Gesetzes, etwa bei den Kollegs auf die Studienberechtigungsprüfung verwiesen wird und daher ein Anwendungsbereich im Schulbereich nach wie vor gegeben ist.

Zu Art. 2 (Änderung des Hochschulgesetzes 2005):

Zu Z 1 (§ 7 Abs. 4, 5 und 6 - Subventionierung konfessioneller privater Pädagogischer Hochschulen):

Die neu angefügten Absätze 4, 5 und 6 enthalten Bestimmungen zur Subventionierung anerkannter konfessioneller privater Pädagogischer Hochschulen. Die Republik Österreich hat sich mit der Verbalnote des Außenministeriums gegenüber dem Heiligen Stuhl verpflichtet, den Schulvertrag auf die an die Stelle der Pädagogischen Akademien tretenden Pädagogischen Hochschulen anzuwenden. Durch die neu angefügten Absätze werden dem Privatschulgesetz, BGBl. Nr. 244/1962, entsprechende Subventionsbestimmungen im Hochschulgesetz 2005 aufgenommen.

Subventionen werden zum Personalaufwand gewährt und erfolgen in Form von Planstellenzuweisungen sowie durch die Bereitstellung von Mitteln für Leistungen Dritter.

Die Subventionen werden in den Bereichen der Ausbildung und der Fort- und Weiterbildung gewährt. Im Bereich der Ausbildung werden die Subventionen in jenem Ausmaß gewährt, als sie zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Bundesgesetz notwendig sind bzw. als sie der Höhe des Aufwands öffentlicher Pädagogischer Hochschulen vergleichbarer Art und Größe entsprechen.

Subventionen für Maßnahmen der Fort- und Weiterbildung werden für Religionslehrer jedenfalls umfassend – das heißt wie im Bereich der Ausbildung – gewährt.

Für andere Lehrer ist die Höhe der Subventionen jährlich im Einvernehmen mit der Bundesministerin festzulegen. Dabei hat die konfessionelle Pädagogische Hochschule eine dem Ziel- und Leistungsplan und dem Ressourcenplan entsprechende Planung für den Bereich der Fort- und Weiterbildung vorzulegen, die als Ausgangsbasis für die Subventionierung dient. Das Ausmaß der Subventionierung wird weiters von den zur Verfügung stehenden Mitteln abhängen.

Zu Z 2 (§ 51 Abs. 2 Z 2 – Zulassungsvoraussetzungen an Pädagogischen Hochschulen):

§ 51 Abs. 2 Z 2 des Hochschulgesetzes 2005 bezieht sich auf das Studienberechtigungsgesetz für den universitären Bereich. Ursprünglich wurde davon ausgegangen, dass die Pädagogischen Hochschulen in dieses Gesetz eingearbeitet werden. Davon wurde jedoch aus den im allgemeinen Teil angeführten Gründen Abstand genommen.

Durch die Schaffung einer eigenen Rechtsquelle für die Pädagogischen Hochschulen ist es nötig, das Gesetzeszitat zu korrigieren.

Zu Z 3 (§ 80 Abs. 3 – In-Kraft-Treten):

Das In-Kraft-Treten der Änderungen des Hochschulgesetzes 2005 ist mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag festgelegt.


 

Zu Art. 3 (Änderung des Privatschulgesetzes):

Im Privatschulgesetz erfolgen redaktionelle Anpassungen. So werden Ressortbezeichnungen, die nicht dem Bundesministeriengesetz 1986 in der Fassung der Bundesministeriengesetz-Novelle 2007, BGBl. I Nr. 6/2007, entsprechen, richtig gestellt. Weiters werden in § 23 die Pädagogischen Akademien durch die privaten Pädagogischen Hochschulen eingegliederten Praxisschulen ersetzt. Diese unterstehen damit dem Bundesministerium in erster und letzter Instanz.