Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

 

Artikel 2

Änderung des Hochschulgesetzes 2005

 

§ 1. bis § 6. ….

§ 1. bis § 6. ….

§ 7. (1) bis (3) ….

§ 7. (1) bis (3) ….

 

(4) Konfessionellen privaten Pädagogischen Hochschulen sind die zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Subventionen zum Personalaufwand des Lehrpersonals (einschließlich der Aus-, Fort- und Weiterbildung der Religionslehrer) wie sie dem Aufwand öffentlicher Pädagogischer Hochschulen vergleichbarer Art und Größe entsprechen, zu gewähren.

 

(5) Die Subventionierung kann dabei durch die Zuweisung von Planstellen sowie durch die Bereitstellung von Mitteln für Leistungen Dritter, wie sie öffentlichen Pädagogischen Hochschulen für personalkapazitätswirksame Leistungen zur Verfügung stehen, erfolgen.

 

(6) Im Bereich der Fort- und Weiterbildung sind die zur Erfüllung dieser Aufgaben erforderlichen Subventionen zum Personalaufwand des Lehrpersonals unter sinngemäßer Anwendung der §§ 30 und 31 nach Maßgabe einer jährlich im Einvernehmen mit dem zuständigen Regierungsmitglied festzulegenden Planung zu gewähren. Dies gilt nicht für die religionspädagogische Fort- und Weiterbildung.

§ 8. bis § 50. ….

§ 8. bis § 50. ….

§ 51. (1) …

§ 51. (1) …

(2) Die allgemeine Universitätsreife ist durch eine der folgenden Urkunden nachzuweisen:

           1. österreichisches Reifezeugnis einschließlich eines Zeugnisses über die Berufsreifeprüfung und nach schulrechtlichen Vorschriften nostrifizierte Reifeprüfungszeugnisse,

           2. Studienberechtigungsprüfung gemäß Studienberechtigungsgesetz, BGBl. Nr. 292/1985,

           3. ausländisches Zeugnis, das einem österreichischen Zeugnis gemäß Z 1 auf Grund einer völkerrechtlichen Vereinbarung gleichwertig ist,

           4. Urkunde über den Abschluss eines mindestens dreijährigen Studiums, für das die allgemeine Universitätsreife Zugangsvoraussetzung war,

           5. Erwerb des Diplomgrades gemäß § 35 AHStG bzw. eines akademischen Grades gemäß § 1 des Universitätsstudiengesetzes.

(2) Die allgemeine Universitätsreife ist durch eine der folgenden Urkunden nachzuweisen:

           1. österreichisches Reifezeugnis einschließlich eines Zeugnisses über die Berufsreifeprüfung und nach schulrechtlichen Vorschriften nostrifizierte Reifeprüfungszeugnisse,

           2. Studienberechtigungsprüfung gemäß Hochschul-Studienberechtigungsgesetz, BGBl. Nr. xxx/2008,

           3. ausländisches Zeugnis, das einem österreichischen Zeugnis gemäß Z 1 auf Grund einer völkerrechtlichen Vereinbarung gleichwertig ist,

           4. Urkunde über den Abschluss eines mindestens dreijährigen Studiums, für das die allgemeine Universitätsreife Zugangsvoraussetzung war,

           5. Erwerb des Diplomgrades gemäß § 35 AHStG bzw. eines akademischen Grades gemäß § 1 des Universitätsstudiengesetzes.

(3) …

(3) …

§ 52 bis § 79….

§ 52 bis § 79….

§ 80. (1) bis (2) …

§ 80. (1) bis (2) …

 

(3) § 7 Abs. 4, 5 und 6 sowie § 51 Abs. 2 Z 2 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2008 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.


Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

 

Artikel 3

Änderung des Privatschulgesetzes

§ 14. (1) ...

(2) ...

               b) ... Unterricht und Kunst ...

§ 14. (1) ...

         (2) ...

               b) ... Unterricht, Kunst und Kultur ...

 

§ 23. (1) ...

§ 23. (1) ...

(2) Der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur ist in erster Instanz zuständig

                a) für die Angelegenheiten der privaten Pädagogischen Akademien sowie für die Angelegenheiten der privaten Schülerheime, soweit sie ausschließlich oder vorwiegend von Studierenden öffentlicher oder privater Pädagogischer Akademien besucht werden,

(2) Der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur ist in erster Instanz zuständig

                a) für die Angelegenheiten der in private Pädagogische Hochschulen eingegliederten Praxisschulen,

               b) ...

               b) ...

(3) ...

(4) ... Bildung, Wissenschaft und Kultur ...

(3) ...

(4) ... Unterricht, Kunst und Kultur ...

 

§ 29. (1) bis (3) ...

§ 29. (1) bis (3) ...

 

(4) § 14 Abs. 2 lit. b, § 23 Abs. 2 und 4 sowie § 30 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2008 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.