Vorblatt

Problem:

Erforderlichkeit zivilrechtlicher Maßnahmen zur Bekämpfung des Sozialbetruges.

Ziel:

Einführung einer AuftraggeberInnenhaftung für Sozialversicherungsbeiträge.

Inhalt/Problemlösung:

Es sollen Sonderhaftungsbestimmungen bei Beauftragung zur Erbringung von Bauleistungen geschaffen werden.

Alternativen:

Beibehaltung des gegenwärtigen Rechtszustandes.

Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

- Finanzielle Auswirkungen:

Für die Sozialversicherung entstehen durch die geplanten Maßnahmen Kosten in der Höhe von rund 2 Millionen Euro (Erstinvestition) und von rund 2,5 Millionen Euro jährlich (laufender Betrieb).

- Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

-- Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine.

- Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen:

Die Verwaltungslasten belaufen sich auf rund 3 Millionen Euro jährlich.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechtes der Europäischen Union.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.


Begründung

Allgemeiner Teil

Der vorliegende Entwurf enthält als Maßnahme zur Erhöhung der Einnahmen aus Sozialversicherungsbeiträgen Bestimmungen über eine besondere Haftung von Auftrag gebenden Unternehmen in der Baubranche (siehe dazu die Ausführungen im Regierungsprogramm, Kapitel Wirtschaft und Arbeit, unter dem Titel „Bekämpfung von Schwarzarbeit“).

Im Regierungsprogramm für die XXIII. Gesetzgebungsperiode ist im Kapitel Wirtschaft und Arbeit unter dem Titel „Bekämpfung von Schwarzarbeit“ festgeschrieben, dass als Maßnahme zur Erhöhung der Einnahmen aus Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen eine besondere Haftung von Auftraggebern/Auftraggeberinnen realisiert werden soll.

Mit der Anmeldung zur Sozialversicherung vor Arbeitsantritt wurde im Sozialrechts-Änderungsgesetz 2007 auf der Basis eines Sozialpartnervorschlages ein wichtiger Schritt zur Bekämpfung von Schwarzarbeit gesetzt. Seit 1. Jänner 2008 gelten strenge Sanktionen für DienstgeberInnen, die ihre DienstnehmerInnen nicht zur Sozialversicherung anmelden.

Nachdem die Einführung des „Reverse‑Charge‑Systems“ den Mehrwertsteuerbetrug im Baubereich weitgehend eingedämmt hat, soll nunmehr mit Hilfe einer Auftraggeberlnnenhaftung der systematischen Hinterziehung von Sozialversicherungsbeiträgen durch „Schwindelfirmen“ im Baubereich ein Riegel vorgeschoben werden.

Die Sozialpartner haben diesbezüglich Gespräche geführt und sodann im Herbst 2007 einen entsprechenden Vorschlag präsentiert. Danach soll das beauftragende Bauunternehmen im erwähnten Sinn haften, wenn es nicht einen entsprechenden Geldbetrag an den zuständigen Sozialversicherungsträger überweist, es sei denn, der Auftrag wird an ein punkto Schwarzarbeit unbedenkliches Unternehmen vergeben.

Der Ministerrat hat am 14. November 2007 diesen Vorschlag der Sozialpartner in Form eines Berichtes des Bundesministers für Soziales und Konsumentenschutz mit dem Titel „GeneralunternehmerInnenhaftung für Sozialversicherungsbeiträge zur Bekämpfung von Schwarzarbeit“ zur Kenntnis genommen.

Zur Umsetzung dieser Anregungen wurde in der Folge eine interministerielle Arbeitsgruppe unter Beiziehung der Sozialpartner und der Sozialversicherungsträger einberufen, welche konkrete Umsetzungsvorschläge erstattet hat, die in den vorliegenden Entwurf mündeten.

Zur Frage, warum ein derartiges Sonderhaftungsrecht gerade für den Bereich der Baubranche Platz greifen soll, wird auf die Erläuterungen zum Ministerialentwurf des Sozialbetrugsgesetzes, BGBl. I Nr. 152/2004, verwiesen. Demnach besteht von zehn zur Eintragung in das Firmenbuch angemeldeten Baufirmen bei ca. neun Firmen der Verdacht des Sozialbetruges. Von ca. 800 Firmenbuchanmeldungen von im Baubereich tätigen Firmen pro Jahr existieren rund 600 bis 700 ein Jahr später nicht mehr. Dadurch entsteht ein fiskalischer Schaden zwischen 800 und 1 000 Millionen Euro pro Jahr. Nach etwa sechs bis neun Monaten eröffnen derart unredliche Firmen den Konkurs, ohne die öffentlichen Abgaben und Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen. Die ArbeitnehmerInnen wenden sich in der Folge mit ihren Ansprüchen an den Insolvenz‑Ausfallgeld‑Fonds.

So sind etwa 60 % der in Wien von Insolvenzen betroffenen ArbeitnehmerInnen in der Bauwirtschaft beschäftigt. Im Jahr 2007 wurden allein in Wien 189 Betriebe aus der Bauwirtschaft insolvent, bundesweit 423. In Wien erhielten 4 498 ArbeitnehmerInnen der Bauwirtschaft in Summe 16 Millionen Euro aus dem Insolvenz‑Ausfallgeld‑Fonds, bundesweit waren es 7 352 ArbeitnehmerInnen der Bauwirtschaft, die 30 Millionen Euro vom Fonds erhielten. Den seriösen Unternehmen steht somit eine nicht unerhebliche Zahl von Betrieben gegenüber, bei denen sich im Zuge der Bearbeitung der Verdacht ergab, dass Sozialmissbrauch vorliegt (GeschäftsführerInnen nicht greifbar, keine Firmenunterlagen etc.), wodurch der Sozialversicherung in den vergangenen Jahren Beitragseinnahmen in Millionenhöhe entgingen und die ohnehin schwierige Finanzsituation der Krankenversicherungsträger zusätzlich beeinträchtigt wurde.

Die vorgeschlagenen Bestimmungen stellen somit eine längst fällige und adäquate Reaktion auf Malversationen dar, die seit Jahren mit großem Schaden für die Sozialversicherungsträger praktiziert werden.

Ziel der Regelung ist es, Unternehmen, die Bauleistungen nicht selbst erbringen, sondern an Subunternehmen weitergeben, zu veranlassen auf die Seriosität ihrer AuftragnehmerInnen zu achten. Es liegt dabei ein sachorientierter Anknüpfungspunkt in den Beziehungen zwischen AuftraggeberIn und AuftragnehmerIn vor, denn das den Auftrag vergebende Unternehmen verfügt in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht über einen ausreichenden Einfluss auf den/die primär Verpflichtete/n.

Auf Grund des vielfältigen Einsatzes von Subunternehmen in der Baubranche und den damit verbundenen Möglichkeiten der illegalen Beschäftigung ist die Überprüfung und Überwachung durch die Behörden erschwert. Deshalb ist die Mitwirkung der Unternehmen bei Einhaltung der Ordnung auf dem Arbeitsmarkt im Baubereich erforderlich.

Die Ziele des Allgemeinwohls, die durch die AuftraggeberInnenhaftung erreicht werden sollen, sind die Wiederherstellung der Ordnung auf dem Arbeitsmarkt des Baugewerbes sowie die finanzielle Stabilität und die Funktionsfähigkeit der Sozialversicherungsträger durch Sicherstellung der Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge der DienstnehmerInnen im Baubereich. Da ein Schwerpunkt der illegalen Beschäftigung im Baubereich liegt, ist die AuftraggeberInnenhaftung für diesen Bereich notwendig und verhältnismäßig. Sie ist erforderlich, die genannten Ziele zu fördern, und stellt auch ein geeignetes Mittel zur Erreichung dieser Ziele dar; ein milderes, gleich wirksames Mittel ist nicht ersichtlich. So stellt etwa eine verstärkte behördliche Aufsicht und Kontrolle der SubunternehmerInnen kein ebenso wirksames Mittel dar, da die Möglichkeiten der staatlichen Kontrolle beschränkt sind. Außerdem entspricht die Inanspruchnahme der Unternehmen ihrer Mitwirkungspflicht, die auch durch ihre Rolle in der Selbstverwaltung der Sozialversicherung zum Ausdruck kommt. Mit dieser Maßnahme kommen auch die Selbstregulierungskräfte der Wirtschaft zum Einsatz.

Auch die Zumutbarkeit der vorgeschlagenen AuftraggeberInnenhaftung ist gegeben. Die verfolgten Ziele der Funktionsfähigkeit und finanziellen Stabilität der Sozialversicherung sowie die Ordnung auf dem Arbeitsmarkt stellen Gemeinschaftsgüter von hoher Bedeutung dar, in die ein Eingriff auch dann gerechtfertigt werden kann, wenn er zu gewissen Einschränkungen der Betroffenen führt. Dabei ist zu beachten, dass die Auftrag gebenden Unternehmen grundsätzlich vom Einsatz von Subunternehmen profitieren. Zu bedenken ist weiters, dass die Hinterziehung von Sozialversicherungsbeiträgen den Auftragnehmern und Auftragnehmerinnen regelmäßig ermöglicht, die Angebote der seriösen Mitkonkurrenz zu unterbieten. Indirekt profitiert das Auftrag gebende Untenehmen daher von den unlauteren Praktiken, und ohne externen Anreiz wird das Auftrag gebende Unternehmen nicht veranlasst sein, auf die Seriosität des von ihm beauftragten Unternehmens bezüglich der Abführung der Sozialversicherungsbeiträge zu achten.

Die AuftraggeberInnen können zudem entscheidend durch die Auswahl der SubunternehmerInnen das Risiko der Beschäftigung illegaler DienstnehmerInnen und des Eintritts ihrer Haftung gering halten. Dazu sieht die Regelung vor, dass die AuftraggeberInnen die Haftung auf zwei Arten abwenden können: Einerseits durch die Möglichkeit, 20 % des Werklohnes nicht an das beauftragte Unternehmen, sondern an die Sozialversicherung (Dienstleistungszentrum bei der Wiener Gebietskrankenkasse) zu überweisen, und zwar dann, wenn andererseits das beauftragte Unternehmen im Zeitpunkt der Zahlung der Leistung nicht ohnehin als „geprüftes“ (haftungsfreistellendes) Unternehmen gilt. Die gewählte Haftungskonstruktion gibt dem Auftrag gebenden Unternehmen somit eine breite Palette an Möglichkeiten, die Haftung abzuwenden, und ist somit verhältnismäßig.

Die Regelung führt zu keinen Nachteilen für Subunternehmen, die sich legal verhalten, da ihnen zum einen ein Rechtsanspruch auf Auszahlung von Guthaben eingeräumt wird und zum anderen etwaige überwiesenen Haftungsbeträge mit Forderungen der Krankenversicherungsträger gegengerechnet werden. Durch die AuftraggeberInnenhaftung wird die Anzahl der Subunternehmen, die ihren Beitragspflichten gegenüber der Sozialversicherung nicht nachkommen, sinken.

Die Regelung entspricht auch dem Gleichheitsgrundsatz: Da den Auftrag gebenden Unternehmen grundsätzlich wirtschaftliche Vorteile durch den Einsatz von Subunternehmen entstehen, ist es gerechtfertigt, sie mit der Haftung für fremde Sozialversicherungspflichten zu belasten.

Die Regelung gilt zudem nur für AuftraggeberInnen, die Unternehmen sind, da grundsätzlich nur Unternehmen über eine ausreichende Professionalität verfügen und in der Lage sind, auf ihre Subunternehmen entsprechend einzuwirken. Werden Unternehmen, die keine Bauunternehmen sind, sondern nur als „Bauherren“, also als LetztbestellerInnen eines Werkes auftreten, tätig, so fallen sie nicht unter die Haftungsregelung des § 67a ASVG.

Aus EU‑rechtlicher Sicht ist zu diesem Vorhaben Folgendes zu bemerken:

Nationale sozialversicherungsrechtliche Vorschriften über die AuftraggeberInnenhaftung fallen aus EG‑rechtlicher Sicht nicht unter die „Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit“, die durch die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 koordiniert werden (EuGH in C‑327/92, Rheinhold & Mahla). Daher kann nach dieser Judikatur ein österreichisches Gesetz nur AuftraggeberInnen erfassen, die ihre Niederlassung in Österreich haben, und wegen des Normzwecks der Regelungen darüber hinaus auch nur dann, wenn die eingesetzten DienstnehmerInnen den österreichischen Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit unterliegen (wofür auch die Rechtsvorschriften über die anzuwendenden Rechtsvorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 heranzuziehen sind). Somit wäre bei Beauftragung eines in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Subunternehmens durch eine/n österreichische/n AuftraggeberIn nur dann die vorgeschlagene AuftraggeberInnenhaftung anwendbar, wenn auf die DienstnehmerInnen österreichisches Sozialversicherungsrecht anzuwenden ist, z. B. weil der Auftrag in Österreich länger als zwölf Monate dauert. Handelt es sich z. B. um eine Entsendung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (kürzer als zwölf Monate), die somit eine Versicherung der betroffenen DienstnehmerInnen im Entsendestaat und nicht in Österreich zur Folge hat, kann die AuftraggeberInnenhaftung nicht zum Tragen kommen.

Bei der Anwendung dieser Regelungen ist aber auch auf das EG‑Recht betreffend die Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit Bedacht zu nehmen (Art. 43 ff. und 49 ff. des EG‑Vertrages): Direkte oder indirekte Diskriminierungen von Unternehmen, die Dienstleistungen aus dem Ausland anbieten wollen oder sich in Österreich niederlassen wollen, müssen vermieden werden. Daher müssen für Zwecke der Freistellung laut der beabsichtigten Liste der haftungsfreistellenden Unternehmen auch die Erbringung von Bauleistungen in einem anderen Mitgliedstaat oder die in einem anderen Mitgliedstaat gezahlten Beiträge zur sozialen Sicherheit solchen Sachverhalten im Inland gleichgestellt werden. Im Hinblick darauf, dass die Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit Bestandteil des EWR‑Abkommens bzw. der vertraglichen Beziehungen zur Schweiz sind, ist diese Gleichstellung auch für Sachverhalte in den EWR‑Staaten bzw. in der Schweiz anzuwenden.

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das im Entwurf vorliegende Bundesgesetz auf Art. 10 Abs. 1 Z 11 B‑VG („Sozialversicherungswesen“).

Besonderer Teil

Zu den §§ 67a und 112a:

Es wird vorgeschlagen, in einem neuen § 67a ASVG ein Sonderhaftungsrecht für GeneralunternehmerInnen bzw. AuftraggeberInnen bei Erbringung von Bauleistungen zu schaffen. Bezüglich des Begriffes „Bauleistungen“ wird dabei an die Definition des Umsatzsteuergesetzes 1994 (§ 19 Abs. 1a UStG 1994) angeknüpft: Danach sind Bauleistungen alle Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. Durch diese Anknüpfung wird ein sinnvoller Gleichklang mit dem Reverse‑Charge‑System erzielt, der die praktische Handhabung der neuen Bestimmungen erleichtert.

Werden derartige Leistungen an ein anderes Unternehmen weitergegeben, so sieht Abs. 1 des vorgeschlagenen § 67a ASVG grundsätzlich eine Haftung des Auftrag gebenden Unternehmens für Beitragsrückstände (inklusive Umlagen) des beauftragten Unternehmens (Subunternehmens) bis zur Höhe von 20 % des geleisteten Werklohnes vor, wenn kein Haftungsbefreiungsgrund vorliegt.

Es handelt sich bei der vorgeschlagenen AuftraggeberInnenhaftung um eine vom konkreten Auftrag losgelöste Haftung für alle Beitragsschulden des beauftragten Unternehmens bei den Krankenversicherungsträgern. Sie tritt nach Abs. 2 des vorgeschlagenen § 67a ASVG mit dem Zeitpunkt der Leistung (eines Teiles) des Werklohnes an das beauftragte Unternehmen ein und soll alle (d. h. nicht nur die aus dem konkreten Auftrag resultierenden) Beiträge und Umlagen des beauftragten Unternehmens umfassen, die bis spätestens zum Ende des Kalendermonats fällig werden, in dem die (teilweise) Zahlung des Werklohnes erfolgt ist. Die Haftung wird schlagend, wenn der Krankenversicherungsträger gegen das beauftragte Unternehmen zur Hereinbringung der geschuldeten Beiträge und Umlagen erfolglos Exekution geführt hat oder das beauftragte Unternehmen bereits insolvent ist.

Die Konstruktion einer vom konkreten Auftrag losgelösten Haftung wurde gewählt, da die bisherigen Erfahrungen in Österreich, aber auch die einschlägigen Erfahrungen mit der GeneralunternehmerInnenhaftung in Deutschland, gezeigt haben, dass die Sozialversicherungsträger häufig vor unlösbaren Situationen stehen, wenn sie eine auf den konkreten Auftrag bezogene Haftung geltend machen sollen.

Auf Grund der sich rasch ändernden rechtlichen Verhältnisse in der Baubranche, der für Außenstehende undurchsichtigen Abläufe und Konstruktionen sowie der Tatsache, dass die Krankenversicherungsträger auf die Informationen der Betroffenen angewiesen sind, ist eine Zuordnung der Tätigkeit der DienstnehmerInnen zu einzelnen Baustellen und zu bestimmten Zeiträumen bzw. eine Zuordnung der Tätigkeiten zu einzelnen Aufträgen in der Praxis vielfach nur schwer oder gar nicht möglich. Zudem können die Betroffenen durch gezielte Vorgehensweisen die Krankenversicherungsträger leicht „ins Leere laufen lassen“, das heißt eine Zuordnung gänzlich unmöglich machen. Im Übrigen ist auch eine mit einem fixen Prozentsatz des Werklohnes begrenzte Haftung für die AuftraggeberInnen wesentlich leichter kalkulierbar.

Zur zeitlichen Bezogenheit der Haftung, das heißt der Erfassung aller Beiträge, die bis spätestens zum Ende des Kalendermonats fällig werden, in dem die gänzliche oder teilweise Zahlung des Werklohnes erfolgt, ist festzuhalten, dass eine andere Vorgehensweise, etwa das Abstellen auf den jeweiligen Zeitpunkt der Zahlung, nur dann möglich wäre, wenn die Krankenversicherungsträger täglich bzw. stündlich eine Ermittlung der offenen Forderungen vornehmen würden. Nahe liegend ist, dass dies nicht praktikabel wäre. Die Alternative hingegen, auf den letzten Fälligkeitszeitpunkt abzustellen, würde die Möglichkeit eröffnen, die bisherigen Malversationen in eingeschränktem Ausmaß weiter zu betreiben.

Abs. 3 des vorgeschlagenen § 67a ASVG sieht bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen eine Haftungsbefreiung vor.

Danach werden Auftrag gebende Unternehmen von der Haftung freigestellt, wenn das beauftragte Unternehmen zum Zeitpunkt der Leistung des Werklohnes in einer von der Wiener Gebietskrankenkasse als Dienstleistungszentrum zu führenden Gesamtliste der haftungsfreistellenden Unternehmen (HFU‑Gesamtliste) aufscheint (vgl. dazu die Erläuterungen zu § 67b ASVG).

Ist dies nicht der Fall, so kann eine Haftungsbefreiung dadurch bewirkt werden, dass das Auftrag gebende Unternehmen 20 % des Werklohnes vom jeweils zu leistenden Werklohn abzieht und diesen „Haftungsbetrag“ gleichzeitig mit der Leistung des restlichen Werklohnes bzw. Werklohnteiles an das Dienstleistungszentrum überweist.

Für die Zwecke der Haftungsbefreiung gilt der Werklohn als am Kalendertag der entscheidenden Rechtshandlung zur Erfüllung der entsprechenden Schuldigkeit geleistet. Den Nachweis darüber hat das Auftrag gebende Unternehmen zu erbringen.

Bei EDV‑unterstützter Einsichtnahme in die HFU‑Gesamtliste ist abweichend davon auf den der Leistung vorangehenden Kalendertag abzustellen, wenn nachweislich die Erteilung des Zahlungsauftrages zur Werklohnerfüllung am selben Tag technisch nicht mehr möglich oder unzumutbar war und eine Manipulation bezüglich des Zahlungszeitpunktes ausgeschlossen ist. Unzumutbar ist es etwa, wenn zeichnungsberechtigte Personen für die Freigabe von Zahlungen über die normalen Bürozeiten hinaus in Unternehmen anwesend sein müssten.

Die Leistung des Haftungsbetrages durch das Auftrag gebende Unternehmen wirkt nach Abs. 4 des vorgeschlagenen § 67a ASVG gegenüber dem beauftragten Unternehmen schuldbefreiend und gilt als sogenannte Drittleistung, d. h. sie unterliegt nicht der Anfechtung im Konkursverfahren des beauftragten Unternehmens.

Die konkursrechtliche Privilegierung punkto Anfechtbarkeit der Leistung des Haftungsbetrages findet ihre Rechtfertigung darin, dass die Sozialversicherungsträger zum einen über ihre BeitragsschuldnerInnen nicht disponieren können, zum anderen (im Unterschied zum Fiskus) jedoch konkrete Leistungspflichten gegenüber den Versicherten und sonstigen Anspruchberechtigten haben, die im Wesentlichen durch Beiträge zu finanzieren sind. Hieraus resultiert ein vehementes öffentliches Interesse an der Sicherung der Finanzierung der Sozialversicherung, die durch Praktiken der Beitragshinterziehung - wie sie gerade durch die vorgeschlagene Haftungsregelung eingedämmt werden sollen - bedroht ist. Durch die Statuierung, den geleisteten Haftungsbetrag der Anfechtung im Konkursverfahren zu entziehen, wird somit eine sachlich begründete, stark eingegrenzte Ausnahmeregelung getroffen, die zur Hintanhaltung der spezifischen Probleme im Baubereich beiträgt.

Im Zusammenhang mit der Administration der Haftungsbetrags‑Leistung ist es erforderlich, dass das Auftrag gebende Unternehmen bestimmte Daten an das Dienstleistungszentrum meldet. Die entsprechende Überweisung hat die DienstgeberInnennummer und den Firmennamen des beauftragten Unternehmens, das Datum und die Nummer der einschlägigen Rechnung sowie den Vermerk „AGH“ zu enthalten.

Das Dienstleistungszentrum hat nach Abs. 5 des vorgeschlagenen § 67a ASVG die bei ihm eingelangten Haftungsbeträge unverzüglich an die beteiligten Krankenversicherungsträger weiterzuleiten. Sind mehrere Krankenversicherungsträger zuständig, so erfolgt die Aufteilung der eingelangten Zahlungen im Verhältnis der bei den Krankenversicherungsträgern auf die betreffenden DienstgeberInnenkonten entfallenden versicherten Personen. Näheres dazu soll durch Richtlinien des Hauptverbandes geregelt werden.

Nach Abs. 6 des vorgeschlagenen § 67a ASVG sind Guthaben auf einem DienstgeberInnenkonto der beauftragten Unternehmen durch die Krankenversicherungsträger auf schriftlichen Antrag, der beim Dienstleistungszentrum zu stellen ist, grundsätzlich auszuzahlen. Zu diesem Zweck wird eine uneingeschränkte Möglichkeit der DienstgeberInnen zur EDV‑unterstützten Einsichtnahme in ihre Beitragskonten geschaffen.

Die Auszahlung des Guthabens hat vor allem dann zu unterbleiben, wenn zum Monatsletzten nach Einlangen des Antrages Beitragskonten (unter Einbeziehung aller Krankenversicherungsträger) nicht ausgeglichen sind, die Beitragsnachweisungen zumindest bei einem Krankenversicherungsträger fehlen oder die vorliegenden Beitragsnachweisungen im auffälligen Widerspruch zur Zahl der versicherten Personen (die beim beauftragten Unternehmen beschäftigt sind) stehen. Darüber hinaus ist die beantragte Auszahlung auch dann zu versagen, wenn der Werklohn im auffälligen Widerspruch zur Zahl der versicherten Personen steht und das beauftragte Unternehmen nicht nachweist, dass für die Erbringung der konkreten Bauleistung nur wenige DienstnehmerInnen erforderlich waren oder dass es sich für die Erfüllung des Auftrages eines weiteren Unternehmens bedient hat, für das es seinerseits nicht haftet.

Nicht ausgezahlte Guthaben können mit offenen Beitrags- bzw. AuftraggeberInnenhaftungs-Schuldigkeiten des beauftragten Unternehmens verrechnet werden.

Die AuftraggeberInnenhaftung erstreckt sich nach Abs. 10 des vorgeschlagenen § 67a ASVG auch auf jedes weitere beauftragte Unternehmen, wenn die Beauftragung als ein Rechtsgeschäft anzusehen ist, das darauf abzielt, die Haftung zu umgehen (d. h. ein Umgehungsgeschäft vorliegt), und das Auftrag gebende Unternehmen dies wusste bzw. ernstlich für möglich halten musste und sich damit abfand. Ein Umgehungsgeschäft nach Abs. 10 kann etwa daran erkannt werden, dass das beauftragte Unternehmen keine eigenen Bauleistungen erbringt, kein technisches oder planerisches bzw. kaufmännisches Fachpersonal aufweist, in einem gesellschaftsrechtlichen Abhängigkeitsverhältnis zum Auftrag gebenden Unternehmen steht, über keine angemessenen Betriebsmittel verfügt oder der Auftrag auf Grund eines deutlich „unterpreislichen“ Angebotes erteilt wurde.

Liegen Anhaltspunkte für ein derartiges Rechtsgeschäft vor, so hat das Auftrag gebende Unternehmen - sofern das beauftragte Unternehmen nicht binnen 14 Tagen Auskunft erteilt hat, alle entsprechenden Auskünfte bezüglich dieses Rechtsgeschäftes zu erteilen (§ 67 Abs. 11 ASVG). Ein Einsichtsrecht ergibt sich aus Abs. 9 des vorgeschlagenen § 67a ASVG.

Generell sind die Auftrag gebenden Unternehmen zur Auskunft über die beauftragten Unternehmen und die beauftragten Bauleistungen verpflichtet; sie haben den ausgewiesenen Bediensteten der Krankenversicherungsträger Einsicht in die Geschäftsbücher und sonstigen relevanten Unterlagen zu gewähren (§ 67a Abs. 8 und 9 ASVG). Bei Verweigerung der Auskunft gilt das auskunftspflichtige Unternehmen - so lange die Auskunft verweigert wird - im Rahmen des konkreten Auftrages der Bauleistungen jedenfalls als Auftrag gebendes Unternehmen aller nachfolgenden Unternehmen, bei denen erfolglos Exekution geführt wurde bzw. die im Sinne des § 1 IESG insolvent sind, soweit diese nicht ihrerseits haftungsbefreit sind.

Die Verletzung der erwähnten Auskunftspflichten ist darüber hinaus als Verwaltungsübertretung strafbar (Einfügung eines neuen § 112a ASVG), und zwar mit Geldstrafe von 1 000 bis 10 000 €, im Wiederholungsfall von 2 000 bis 20 000 €. Der Strafrahmen orientiert sich an den in § 28 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes vorgesehenen Geldstrafen.

Bezüglich der Höhe der Sanktionen ist zu bedenken, dass sie effektiv und angemessen sein soll. In Anbetracht der hohen Beträge, die durch eine Verweigerung der Auskünfte bzw. durch die Nichtgewährung der Einsicht im Zusammenhang mit entsprechenden Malversationen lukriert werden können, sind die vorgesehenen Sanktionen jedenfalls gerechtfertigt.

Eine behördliche Auskunftspflicht ist in Abs. 12 des vorgeschlagenen § 67a ASVG vorgesehen: Danach haben die Abgabenbehörden des Bundes, die Baupolizei und die Baustellenkoordinator/inn/en Auskünfte über alle ihnen bekannten haftungsrelevanten Umstände zu erteilen; für die Baustellenkoordinator/inn/en besteht darüber hinaus eine Aufzeichnungspflicht bezüglich der auf den Baustellen angetroffenen Unternehmen.

Was das Verfahren zur Geltendmachung der Haftung anlangt, wird in Abs. 13 des § 67a ASVG ausdrücklich normiert, dass die Ansprüche aus der AuftraggeberInnenhaftung im Wege des Zivilrechtes zu realisieren sind, und zwar bei dem zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelssachen berufenen Gericht, in dessen Sprengel das Auftrag gebende Unternehmen seinen Sitz hat.

Zu § 67b:

Bei jedem Krankenversicherungsträger, der DienstgeberInnenkonten führt, ist eine separate Liste der haftungsfreistellenden Unternehmen (kurz: HFU‑Liste) tagesaktuell zu führen.

Die Voraussetzungen für die Aufnahme eines Unternehmens in die in Betracht kommende HFU‑Liste des beitragskontoführenden Krankenversicherungsträgers, die beim Dienstleistungszentrum zu beantragen ist, sind in Abs. 1 des vorgeschlagenen § 67b ASVG geregelt:

Danach müssen zunächst Bauleistungen nach § 19 Abs. 1a UStG 1994 des Antrag stellenden Unternehmens in der Gesamtdauer von mindestens drei Jahren vorliegen, wobei entsprechende Tätigkeiten in einem Mitgliedstaat des EWR und der Schweiz zu berücksichtigen sind.

Für den Nachweis, dass bereits Bauleistungen in der erwähnten Gesamtdauer erbracht wurden, wird in der Regel die Vorlage der diesbezüglichen Umsatzsteuerbescheide bzw. Umsatzsteuererklärungen genügen.

Der dreijährige Beobachtungszeitraum wurde gewählt, da Insolvenzdaten deutlich zeigen, dass die Gefahr der Insolvenz in den ersten drei Jahren besonders hoch ist: Eine von der Arbeiterkammer beim Kreditschutzverband in Auftrag gegebene Untersuchung zeigt, dass 80 % der Konkurse von Bauunternehmen im Hochbau Unternehmen betreffen, die weniger als fünf Jahre aktiv sind. 60 % der Konkurse betreffen Bauunternehmen, die weniger als drei Jahre aktiv sind. Insgesamt stellt daher ein dreijähriger Beobachtungszeitraum einen notwendigen, aber ausreichenden Weg dar, den Großteil dubioser Unternehmensgründungen im Baubereich zu verhindern.

Weiters ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass laut Kreditschutzverband von 1870 die Anzahl der betrügerischen Firmenpleiten in den letzten Jahren stark zugenommen hat und es die meisten betrügerischen Fälle im Baubereich gibt.

Als weitere Aufnahme‑Voraussetzung muss das Antrag stellende Unternehmen alle bis zum zweitvorangegangenen Kalendermonat vor der Antragstellung fällig gewordenen Sozialversicherungsbeiträge entrichtet haben; mit anderen Worten: es dürfen keine entsprechenden Beitragsrückstände vorliegen. Abzustellen ist somit auf den Antragszeitpunkt: So dürfen beispielsweise bei einem Antrag im März nicht die Jänner‑Beiträge und die Beiträge für davor liegende Zeiträume ausständig sein. Darüber hinaus müssen die entsprechenden Beitragsnachweisungen nach § 34 Abs. 2 ASVG für diese Zeiträume vorliegen.

Allerdings soll ein Beitragsrückstand, der 10 % der Summe der Beitragsschulden laut der letzten monatlichen Beitragsabrechnung nicht übersteigt (Bagatellgrenze), der Aufnahme in die HFU‑Liste ebenso wenig entgegenstehen wie vereinbarte Stundungen und vereinbarungsgemäß entrichtete Ratenzahlungen.

Ein in eine HFU‑Liste aufgenommenes Unternehmen ist aus dieser zu streichen, wenn eine der Voraussetzungen für die Aufnahme nicht mehr vorliegt, d. h. die bis zum jeweils zweitvorangegangenen Kalendermonat fälligen Beiträge - trotz Hinweises auf den möglichen Verlust des HFU‑Listen‑Status im Mahnschreiben - nicht entrichtet wurden. Stundungen und Ratenzahlungen entsprechend der Vereinbarung und ein Beitragsrückstand bis zur Bagatellgrenze (bis zu 10 % der Beitragssumme laut letzter monatlicher Abrechnung) bleiben wie bei der Aufnahme außer Betracht. Darüber hinaus führt die Nichtvorlage der Beitragsnachweisungen für zwei Kalendermonate zur Streichung aus der HFU‑Liste.

Trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 bzw. des Nichtvorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 2 kann (im Rahmen einer Ermessensentscheidung) nach Abs. 3 des vorgeschlagenen § 67b ASVG die Aufnahme in die HFU‑Liste verweigert bzw. ein aufgenommenes Unternehmen aus der HFU‑Liste gestrichen werden, wenn schwerwiegende verwaltungs- oder strafrechtliche Verstöße vorliegen bzw. zu erwarten ist, dass das Unternehmen seinen sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtungen als DienstgeberIn nicht nachkommen wird. Zu berücksichtigen ist dabei insbesondere auch die Größe des Unternehmens, die Dauer seiner Tätigkeit in der Baubranche und die Einhaltung der sozialversicherungsrechtlichen DienstgeberIn‑Pflichten innerhalb eines dreijährigen Beobachtungszeitraumes.

Als derartige Gründe für die Verweigerung der Aufnahme in bzw. die Streichung aus der HFU‑Liste gelten laut der demonstrativen gesetzlichen Aufzählung ein DienstnehmerInnenzuwachs um mehr als 200 % (gegenüber der durchschnittlichen Beschäftigtenzahl des Vorjahres), aber um mindestens 20 DienstnehmerInnen, das Aufscheinen in der zentralen Verwaltungsstrafevidenz nach § 28b des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, die rechtskräftige Verhängung einer Verwaltungsstrafe nach § 111 ASVG bzw. eines Beitragszuschlages nach § 113 ASVG (in schwerwiegenden Fällen) sowie die rechtskräftige Verurteilung nach § 146 oder den §§ 153c bis 153e StGB. Eine entsprechende Verurteilung oder Bestrafung von Personen, die den vertretungsbefugten Organen der in Betracht kommenden juristischen Personen angehören, ist den jeweiligen Unternehmen zuzurechnen. Die erwähnte gesetzliche Aufzählung begründet keine aktiven Informationspflichten der betroffenen Unternehmen bzw. der sie vertretenden Personen.

Die Ermessensausübung in derartigen Fällen ist einem besonderen Ausschuss des Vorstandes („Haftungsausschuss“), der bei den in Betracht kommenden Krankenversicherungsträgern einzurichten ist, zur Entscheidung vorzulegen.

Der Haftungsausschuss besteht aus vier vom Vorstand aus dem Kreis der Mitglieder der Generalversammlung zu wählenden Mitgliedern und setzt sich paritätisch aus je zwei Vertreter/inne/n aus der Gruppe der DienstnehmerInnen und der DienstgeberInnen zusammen. Der Vorsitz ín diesem Gremium wechselt jedes halbe Jahr zwischen den Angehörigen der DienstnehmerInnen- und der DienstgeberInnenkurie, wobei dem/der Vorsitzenden bei Stimmengleichheit das Dirimierungsrecht zukommt.

Die Entscheidung über die Aufnahme in bzw. die Streichung aus der HFU‑Liste ist eine Verwaltungssache im Sinne des § 355 ASVG. Laut ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung ist über die Versagung der Aufnahme bzw. die Streichung aus der Liste nur dann ein Bescheid zu erlassen, wenn dies das betroffene Unternehmen verlangt (jedenfalls ist aber das Unternehmen hievon zu verständigen).

Anträge auf Aufnahme in die HFU‑Liste sind bereits ab 1. November 2008 zulässig; über den Antrag ist abweichend vom AVG innerhalb einer Frist von acht Wochen zu entscheiden.

Die HFU‑Listen der Krankenversicherungsträger sind zu einer Gesamtliste tagesaktuell zusammenzuführen (HFU‑Gesamtliste), wobei Unternehmen, die in eine HFU‑Liste nicht aufgenommen wurden oder die aus einer derartigen Liste zu streichen waren, keinen Eingang in die HFU‑Gesamtliste finden. In die HFU‑Gesamtliste kann von den betroffenen Unternehmen auf elektronischem Weg kostenlos Einsicht genommen werden. Dies ist auch erforderlich, um gesicherte Informationen über den allenfalls haftungsbefreienden Status eines Unternehmens zu erhalten.

Zu § 67c:

Für die Vollziehung der AuftraggeberInnenhaftung respektive das diesbezügliche Zusammenwirken mit den Krankenversicherungsträgern ist bei der Wiener Gebietskrankenkasse ein Dienstleistungszentrum einzurichten, dem – neben den bereits angesprochenen Aufgaben im Zusammenhang mit der Entgegennahme, Weiterleitung und Auszahlung bzw. Verrechnung des Haftungsbetrages – die Führung der HFU‑Gesamtliste obliegt und darüber hinaus auch die Entgegennahme und Prüfung der Anträge auf Aufnahme in eine HFU‑Liste, die Verständigung der Krankenversicherungsträger über das Einlangen derartiger Anträge und die Entgegennahme der Bestätigungen (seitens der gesetzlichen Berufsvertretung) über die Erbringung von Bauleistungen; schließlich ist das Dienstleistungszentrum gegen Kostenersatz auch mit der (gerichtlichen und verwaltungsbehördlichen) Vertretung der Krankenversicherungsträger in Angelegenheiten der AuftraggeberInnenhaftung betraut.

Die Verwaltungsbehörden des Bundes, der Länder und Gemeinden (z. B. Baupolizei) sind verpflichtet, dem Dienstleistungszentrum und den Krankenversicherungsträgern die zur Vollziehung der AuftraggeberInnenhaftung erforderlichen Daten elektronisch zu übermitteln.

Da die einschlägigen Sachverhalte im Regelfall mehrere Länder betreffen (es gibt nur mehr selten Unternehmen bzw. AuftraggeberInnen, die ihre Tätigkeit auf ein einziges Bundesland beschränken), sollen die Versicherungsträger zur Vollziehung der gesetzlichen Bestimmungen ebenfalls eine bundesweit einheitliche Organisationsform zur Verfügung gestellt erhalten. Dafür bietet sich die in der Sozialversicherung bereits vorhandene Form der Netzwerkorganisation an, über die von den zuständigen Verwaltungskörpern des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger bereits in anderen Zusammenhängen mehrfach positive Beschlüsse gefasst wurden. Die TeilnehmerInnen eines Netzwerkes arbeiten inhaltlich (Arbeitsregeln, Personalzuteilungen, Bürogemeinschaften, Dienstleistungszentrum, wenige hierarchische Weisungszusammenhänge außerhalb des Netzwerkes) eng zusammen, wobei je nach Bedarf wie bisher auch örtlich getrennte, aber eben eng vernetzte Einrichtungen verwendet werden können. Es müssen keine neuen Organisationsformen geschaffen werden. Aus dem gleichen Grund wird auf die vorhandenen Verwaltungshilfebestimmungen verwiesen und sollen auch die örtliche und sachliche Zuständigkeit nicht verändert werden. In technischer Hinsicht sollen die gegenseitigen Verständigungen vergleichbar jenen bei der gemeinsamen Prüfung der lohnabhängigen Abgaben (§ 41a ASVG) und der bisherigen Verwaltungshilfe (§§ 321 und 360 ASVG) über den Portalverbund des Bundes und der Länder so weit wie möglich nach den Regeln des E‑Government erfolgen.

Zu § 67d:

Die Höhe des Prozentsatzes für die Berechnung des (Höchst-)Ausmaßes der AuftraggeberInnenhaftung bzw. die Höhe des (freiwillig geleisteten) Haftungsbetrages - in § 67a Abs. 1 und 3 ASVG (vorerst) mit 20 % des geleisteten Werklohnes angesetzt - soll gegebenenfalls durch Verordnung neu festgesetzt werden. Zu diesem Zweck sind die finanziellen Auswirkungen der AuftraggeberInnenhaftung jährlich auf Grund des einschlägigen Datenmaterials des vorangegangenen Kalenderjahres einer Evaluierung zu unterziehen, und zwar erstmals im Jahr 2010 (bis zum 31. Oktober) auf Basis der Daten für 2009, wenn die AuftraggeberInnenhaftung im Verordnungsweg bis zum 1. April 2009 wirksam wird, sonst erstmals im Jahr 2011 auf Basis der Daten für das Jahr 2010. Dabei ist zu prüfen, ob die eingegangenen Haftungsbeträge in ihrer Gesamtheit annähernd den uneinbringlichen Beiträgen der mit der Erbringung von Bauleistungen beauftragten Unternehmen entsprechen, wobei zum einen Zahl und fiskalisches Ausmaß der Guthabens-Auszahlungen zu berücksichtigen und zum anderen Unternehmen, die mehr als die Hälfte eines Kalenderjahres in der HFU‑Gesamtliste aufscheinen, außer Betracht zu lassen sind.

Die Höhe des Prozentsatzes ist sodann bis zum 31. Dezember eines Jahres durch Verordnung (mit Wirkung pro futuro) so zu ändern, dass die eingegangenen Haftungsbeträge den uneinbringlichen Beiträgen – unter Berücksichtigung der Auszahlungen und der überwiegend im HFU‑Status befindlichen Unternehmen – entsprechen. Das für die zugrunde liegende Prüfung benötigte Datenmaterial hat der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger bis zum 31. Juli eines jeden Jahres aufgeschlüsselt zu übermitteln.

Zu § 625 Abs. 12 Z 3:

Die zusätzlichen Kosten der Wiener Gebietskrankenkasse aus der Einrichtung und dem Betrieb des Dienstleistungszentrums sowie der Krankenversicherungsträger aus der Vollziehung der AuftraggeberInnenhaftung nach § 67a ASVG sollen von der „Verwaltungskostendeckelung“ ausgenommen werden, zumal die Administration dieser neuen Aufgaben mit einem unvorhergesehenen Aufwand verbunden ist, der sich erst im Laufe der Jahre amortisieren dürfte.

Zu § 635 Abs. 1:

Die Bestimmungen über die AuftraggeberInnenhaftung im Baugewerbe sind nur dann reibungslos vollziehbar, wenn entsprechende technische Mittel zur Verfügung stehen. Der Zeitpunkt des In‑Kraft‑Tretens der vorgeschlagenen Regelungen soll daher an die Erlassung einer Verordnung geknüpft werden, in der festgestellt wird, dass die einschlägige technische Infrastruktur besteht.


Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Artikel 1

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

 

Haftung bei Beauftragung zur Erbringung von Bauleistungen

 

§ 67a. (1) Wird die Erbringung von Bauleistungen nach § 19 Abs. 1a des Umsatzsteuergesetzes 1994 von einem Unternehmen (Auftrag gebendes Unternehmen) an ein anderes Unternehmen (beauftragtes Unternehmen) ganz oder teilweise weitergegeben, so haftet das Auftrag gebende Unternehmen für alle Beiträge und Umlagen (§ 58 Abs. 6), die das beauftragte Unternehmen an österreichische Krankenversicherungsträger abzuführen hat oder für die es nach dieser Bestimmung haftet, bis zum Höchstausmaß von 20 % des geleisteten Werklohnes, wenn kein Befreiungsgrund nach Abs. 3 vorliegt.

 

(2) Die Haftung nach Abs. 1 tritt mit dem Zeitpunkt der Zahlung des Werklohnes ein und umfasst alle vom beauftragten Unternehmen zu entrichtenden Beiträge und Umlagen, die bis zum Ende jenes Kalendermonates fällig werden, in dem die Leistung des Werklohnes erfolgt. Als Werklohn gilt das gesamte für die Erfüllung des Auftrages zu leistende Entgelt; als Leistung des Werklohnes gilt auch jede Teilleistung dieses Entgeltes; als Leistung gilt insbesondere auch die Erfüllung durch Aufrechnung seitens des Auftrag gebenden Unternehmens oder des beauftragten Unternehmens. Die Haftung kann geltend gemacht werden, wenn zur Hereinbringung der in Abs. 1 genannten Beiträge und Umlagen erfolglos Exekution geführt wurde oder bezüglich des beauftragten Unternehmens ein Insolvenztatbestand nach § 1 IESG vorliegt. Die Haftung besteht unbeschadet von Ansprüchen nach § 13a IESG.

 

(3) Die Haftung nach Abs. 1 entfällt,

 

           1. wenn das beauftragte Unternehmen zum Zeitpunkt der Leistung des Werklohnes in der Gesamtliste der haftungsfreistellenden Unternehmen (HFU‑Gesamtliste) nach § 67b Abs. 6 geführt wird oder

 

           2. - wenn Z 1 nicht zutrifft - das Auftrag gebende Unternehmen 20 % des zu leistenden Werklohnes (Haftungsbetrag) gleichzeitig mit der Leistung des Werklohnes an das Dienstleistungszentrum (§ 67c) überweist.

 

Als Leistungszeitpunkt nach Z 1 gilt der Kalendertag, an dem die entscheidende Rechtshandlung zur Erfüllung der Werklohnschuld gesetzt wurde; den Zeitpunkt der entscheidenden Rechtshandlung hat das Auftrag gebende Unternehmen nachzuweisen. Abweichend davon ist der dem Leistungszeitpunkt vorangehende Kalendertag maßgeblich, wenn an diesem die elektronische Einsichtnahme in die HFU‑Gesamtliste erfolgte und die tagesgleiche Erteilung des Auftrages zur Zahlung des Werklohnes unmöglich oder unzumutbar war.

 

(4) Die Überweisung nach Abs. 3 Z 2 wirkt gegenüber dem beauftragten Unternehmen schuldbefreiend; sie gilt als Drittleistung und unterliegt nicht dem Zweiten Abschnitt des Ersten Teiles/Erstes Hauptstück der Konkursordnung. Der Überweisungsdatensatz bzw. die elektronische Überweisung ist mit dem Vermerk „AGH“ zu versehen und hat folgende Daten zu enthalten:

 

           1. den Firmennamen und die Adresse des Auftrag gebenden Unternehmens,

 

           2. die DienstgeberInnennummer sowie den Firmennamen des beauftragten Unternehmens und

 

           3. das Datum und die Nummer der Rechnung über den Werklohn.

 

(5) Das Dienstleistungszentrum (§ 67c) hat die bei ihm eingelangten Haftungsbeträge unverzüglich an den oder die für die Beitragseinhebung zuständigen Krankenversicherungsträger weiterzuleiten. Sind mehrere Krankenversicherungsträger zuständig, so sind die Haftungsbeträge im Verhältnis der Zahl der versicherten Personen, die im Weiterleitungszeitpunkt auf die jeweiligen DienstgeberInnenkonten (Beitragskonten) des beauftragten Unternehmens entfallen, aufzuteilen. Das Nähere ist durch Richtlinien des Hauptverbandes zu regeln.

 

(6) Guthaben auf einem Beitragskonto des beauftragten Unternehmens, die sich auf Grund der Überweisung von Haftungsbeträgen nach Abs. 3 Z 2 ergeben, sind auf schriftlichen Antrag, der an das Dienstleistungszentrum (§ 67c) zu richten ist, durch den jeweils zuständigen Krankenversicherungsträger auszuzahlen. Dem Antrag ist insbesondere dann nicht stattzugeben, wenn am Letzten des Kalendermonats nach dem Einlangen des Antrages beim Dienstleistungszentrum (§ 67c)

 

           1. nicht alle Beitragskonten des beauftragten Unternehmens ausgeglichen sind oder

 

           2. eine oder mehrere Beitragsnachweisungen fehlen oder

 

           3. die vorliegenden Beitragsnachweisungen in auffälligem Widerspruch zur Zahl der versicherten Personen stehen, die beim beauftragten Unternehmen beschäftigt sind, oder

 

           4. die Höhe des Werklohnes in auffälligem Widerspruch zur Zahl der versicherten Personen steht, es sei denn, das beauftragte Unternehmen weist nach, dass

 

                a) für die Erbringung der Bauleistung nur die entsprechende Zahl von Dienstnehmern und Dienstnehmerinnen notwendig war oder

 

               b) ein weiteres Unternehmen ganz oder teilweise mit der Erbringung der Leistungen beauftragt wurde und hinsichtlich dieser Beauftragung ein Haftungsbefreiungsgrund nach Abs. 3 vorliegt.

 

Wird dem Antrag nicht stattgegeben, so ist das Guthaben mit offenen Beitragsschulden des beauftragten Unternehmens sowie mit Ansprüchen gegenüber dem beauftragten Unternehmen auf Grund einer Haftung nach Abs. 1 zu verrechnen.

 

(7) Zum Zweck der Antragstellung nach Abs. 6 haben die DienstgeberInnen das Recht, auf elektronischem Weg uneingeschränkt und kostenlos Einsicht in ihr Beitragskonto zu nehmen.

 

(8) Die Auftrag gebenden Unternehmen haben den Krankenversicherungsträgern wahrheitsgemäß längstens binnen 14 Tagen Auskunft über die von ihnen beauftragten Unternehmen und über die weitergegebenen Bauleistungen zu erteilen. Erteilt ein auskunftspflichtiges Unternehmen keine Auskunft, so gilt es, so lange die erforderliche Auskunft nicht erteilt wird, bezüglich der weitergegebenen Bauleistungen jedenfalls als Auftrag gebendes Unternehmen aller nachfolgend beauftragten Unternehmen, wenn gegen diese Unternehmen zur Hereinbringung von Beiträgen und Umlagen erfolglos Exekution geführt wurde oder bezüglich dieser Unternehmen ein Insolvenztatbestand nach § 1 IESG vorliegt, es sei denn, dass ein Haftungsbefreiungsgrund nach Abs. 3 nachgewiesen werden kann.

 

(9) Die Auftrag gebenden Unternehmen haben den gehörig ausgewiesenen Bediensteten der Krankenversicherungsträger während der Betriebszeit Einsicht in alle Geschäftsbücher und Belege sowie sonstige Aufzeichnungen zu gewähren, die für die Haftung nach Abs. 1 von Bedeutung sind.

 

(10) Die Haftung des Auftrag gebenden Unternehmens nach Abs. 1 erstreckt sich auf jedes weitere beauftragte Unternehmen, wenn die Auftragserteilung als Rechtsgeschäft anzusehen ist, das darauf abzielt, die Haftung zu umgehen (Umgehungsgeschäft), und das Auftrag gebende Unternehmen dies wusste oder auf Grund offensichtlicher Hinweise ernsthaft für möglich halten musste und sich damit abfand.

 

(11) Liegen Gründe für die Annahme eines Umgehungsgeschäftes nach Abs. 10 vor, so haben die Auftrag gebenden Unternehmen auf Anfrage durch die Krankenversicherungsträger binnen 14 Tagen alle Auskünfte über die weitergegebenen Bauleistungen zu erteilen, soweit diese Auskünfte nicht vom beauftragten Unternehmen innerhalb von 14 Tagen gegeben werden.

 

(12) Die Abgabenbehörden des Bundes, die örtliche Baupolizei sowie die Baustellenkoordinatoren und –koordinatorinnen haben den Krankenversicherungsträgern auf deren Anfrage Auskunft über alle für die Geltendmachung der Haftung nach Abs. 1 maßgebenden Umstände zu erteilen, soweit ihnen diese aus ihrer Vollzugstätigkeit bekannt sind. Die Baustellenkoordinatoren und –koordinatorinnen haben darüber hinaus besondere Aufzeichnungen über die ArbeitgeberInnen und die auf der Baustelle tätigen Selbständigen zu führen.

 

(13) Ansprüche aus der Haftung der Auftrag gebenden Unternehmen sind im Zivilrechtsweg vor den zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelssachen berufenen Gerichten geltend zu machen.

 

Liste der haftungsfreistellenden Unternehmen (HFU‑Liste)

 

§ 67b. (1) Unternehmen, die insgesamt mindestens drei Jahre lang Bauleistungen nach § 19 Abs. 1a des Umsatzsteuergesetzes 1994 erbracht haben, sind auf schriftlichen Antrag, der an das Dienstleistungszentrum (§ 67c) zu richten ist, vom beitragskontenführenden Krankenversicherungsträger in eine von diesem jeweils tagesaktuell zu führende elektronische HFU‑Liste aufzunehmen, wenn sie zum Antragszeitpunkt keine rückständigen Beiträge (§ 59) für Zeiträume bis zu dem der Antragstellung zweitvorangegangenen Kalendermonat aufweisen und keine Beitragsnachweisungen nach § 34 Abs. 2 für diesen Zeitraum ausständig sind; eine förmliche Entscheidung über das Bestehen eines Beitragsrückstandes ist nicht erforderlich. Außer Betracht bleiben dabei Beitragsrückstande, die 10 % der im Kalendermonat vor Antragstellung abzuführenden Beiträge nicht übersteigen, sowie vereinbarungsgemäße Beitragsstundungen und Ratenzahlungen. Über die Versagung der Aufnahme in die HFU‑Liste ist das Unternehmen zu verständigen; ein Bescheid ist nur dann zu erlassen, wenn dies das Unternehmen im Fall der Versagung verlangt.

 

(2) Ein in die HFU‑Liste aufgenommenes Unternehmen ist unverzüglich aus dieser Liste zu streichen, wenn es die bis zum zweitvorangegangenen Kalendermonat fälligen Beiträge nicht entrichtet oder Beitragsnachweisungen nach § 34 Abs. 2 für diesen Zeitraum nicht vorgelegt hat. Abs. 1 zweiter Satz ist entsprechend anzuwenden. Im Mahnschreiben ist auf die drohende Streichung aus der HFU‑Liste hinzuweisen. Über die Streichung aus der HFU‑Liste ist das Unternehmen zu verständigen; ein Bescheid ist nur dann zu erlassen, wenn dies das Unternehmen verlangt.

 

(3) Über den Antrag auf (Wieder)Aufnahme in die HFU‑Liste ist innerhalb von acht Wochen ab Antragstellung zu entscheiden. Die Streichung aus der HFU‑Liste ist auch dann zulässig, wenn die dafür maßgebenden Umstände im Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste bereits vorgelegen sind, dem Krankenversicherungsträger aber nicht bekannt waren.

 

(4) Unbeschadet der Abs. 1 und 2 kann die Aufnahme in die HFU‑Liste versagt oder ein Unternehmen aus dieser Liste gestrichen werden, wenn schwerwiegende verwaltungsrechtliche oder strafrechtliche Verstöße vorliegen oder zu erwarten ist, dass das Unternehmen seine sozialversicherungsrechtlichen Pflichten als DienstgeberIn nicht erfüllen wird. Bei der Ausübung des Ermessens ist insbesondere Bedacht zu nehmen auf

 

           1. einen DienstnehmerInnenzuwachs um mehr als 200 % gegenüber der durchschnittlichen DienstnehmerInnenzahl des vorangegangenen Kalenderjahres, jedoch um mindestens 20 DienstnehmerInnen;

 

           2. das Aufscheinen des betreffenden Unternehmens in der zentralen Verwaltungsstrafevidenz nach § 28b des Ausländerbeschäftigungsgesetzes;

 

           3. die rechtskräftige Verhängung einer Verwaltungsstrafe nach § 111 über das betreffende Unternehmen, wenn diese nicht länger als drei Jahre zurückliegt;

 

           4. die Verhängung eines Beitragszuschlages nach § 113 über das betreffende Unternehmen in schwerwiegenden Fällen;

 

           5. die rechtskräftige Verurteilung des betreffenden Unternehmens nach den §§ 146, 153c, 153d oder 153e des Strafgesetzbuches, wenn diese nicht länger als drei Jahre zurückliegt.

 

Handelt es sich beim betreffenden Unternehmen um eine juristische Person oder Personengemeinschaft ohne Rechtspersönlichkeit, so sind diesem im Fall der Z 3 und 5 alle Personen gleichzuhalten, die seinem zur Vertretung berufenen Organ angehören. Bei der Entscheidung über die Versagung der Aufnahme oder die Streichung sind auch die Größe des Unternehmens, die Dauer seiner Tätigkeit in der Baubranche und die Einhaltung der sozialversicherungsrechtlichen DienstgeberInpflichten innerhalb eines dreijährigen Beobachtungszeitraumes zu berücksichtigen.

 

(5) Die Entscheidung in den Fällen des Abs. 4 obliegt unbeschadet der eigenen Verantwortlichkeit des Vorstandes einem besonderen Vorstandsausschuss des jeweils zuständigen Krankenversicherungsträgers (Haftungsausschuss). Dieser Ausschuss besteht aus vier vom Vorstand zu wählenden Mitgliedern der Generalversammlung; zwei Mitglieder haben der DienstgeberInnengruppe, zwei der DienstnehmerInnengruppe anzugehören. Den Vorsitz im Haftungsausschuss hat ein aus seiner Mitte gewähltes Mitglied zu führen, wobei die Vorsitzführung kalenderhalbjährlich zwischen den Angehörigen der DienstgeberInnen- und der DienstnehmerInnengruppe wechselt. Die §§ 422 bis 425, 438 und 456a sind sinngemäß anzuwenden

 

(6) Die von den Krankenversicherungsträgern geführten HFU‑Listen sind vom Dienstleistungszentrum (§ 67c) zu einer Gesamtliste der haftungsfreistellenden Unternehmen (HFU‑Gesamtliste) tagesaktuell zusammenzuführen. Es ist dafür zu sorgen, dass die betroffenen Unternehmen in die HFU‑Gesamtliste auf elektronischem Weg kostenlos Einsicht nehmen können. Unternehmen, deren Aufnahme in eine HFU‑Liste versagt wurde oder die aus einer HFU‑Liste gestrichen wurden, sind nicht in die HFU‑Gesamtliste aufzunehmen.

 

Dienstleistungszentrum

 

§ 67c. Für das Zusammenwirken der Krankenversicherungsträger zur Geltendmachung der Haftung nach § 67a ist bei der Wiener Gebietskrankenkasse ein Dienstleistungszentrum einzurichten, das folgende Aufgaben hat:

 

           1. Entgegennahme, Aufteilung und Weiterleitung des Haftungsbetrages an die beteiligten Krankenversicherungsträger;

 

           2. Entgegennahme, Prüfung und Weiterleitung der Auszahlungsanträge;

 

           3. technische Einrichtung und Führung der HFU‑Gesamtliste nach § 67b Abs. 6;

 

           4. Entgegennahme und Prüfung der Anträge nach § 67b Abs. 1 im Zusammenwirken mit allen beteiligten Krankenversicherungsträgern;

 

           5. Verständigung aller beteiligten Krankenversicherungsträger über eingelangte Anträge nach § 67b Abs. 1;

 

           6. Vertretung der Krankenversicherungsträger in Angelegenheiten der Haftung nach § 67a vor Verwaltungsbehörden und Gerichten gegen Kostenersatz, wobei die Berufung des Dienstleistungszentrums auf die Bevollmächtigung bei allen Verwaltungsbehörden und Gerichten deren urkundlichen Nachweis ersetzt.

 

Die Verwaltungsbehörden des Bundes, der Länder und der Gemeinden sind verpflichtet, dem Dienstleistungszentrum und den Krankenversicherungsträgern alle zur Vollziehung des § 67b notwendigen Daten auf Anfrage möglichst auf elektronischem Weg zu übermitteln. Die Beteiligung der Krankenversicherungsträger an der Finanzierung des Dienstleistungszentrums einschließlich der Höhe des Kostenersatzes nach Z 6 ist durch Richtlinien des Hauptverbandes zu regeln. Abweichend von Z 6 bleibt es dem zuständigen Krankenversicherungsträger unbenommen, die Haftung nach § 67a selbst geltend zu machen.

 

Höhe des Haftungsbetrages

 

§ 67d. Der Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz hat bis zum 31. Oktober jedes Jahres - erstmals im Jahr 2010, wenn die AuftraggeberInnenhaftung nach § 635 Abs. 1 bis spätestens 1. April 2009 in Kraft tritt, sonst erstmals im Jahr 2011 - zu prüfen, ob die im vorangegangenen Kalenderjahr eingegangenen Haftungsbeträge in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung der Auszahlungen nach § 67a Abs. 6 annähernd den in diesem Kalenderjahr uneinbringlichen Beiträgen nach § 67a Abs. 1 entsprechen, wobei Beitragsrückstände von Unternehmen, die mehr als die Hälfte des vorangegangenen Kalenderjahres in der HFU‑Liste geführt wurden, außer Betracht bleiben. Liegt keine annähernde Entsprechung vor, so hat der Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit den in § 67a Abs. 1 und 3 genannten Prozentsatz durch Verordnung bis zum Ablauf des 31. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres so zu ändern, dass die Haftungsbeträge den uneinbringlichen Beiträgen nach § 67a Abs. 1 entsprechen. Zu diesem Zweck hat das Dienstleistungszentrum (§ 67c) dem Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz bis zum 31. Juli jedes Jahres eine Aufstellung der im vorangegangenen Kalenderjahr eingegangenen Haftungsbeträge, erfolgten Auszahlungen nach § 67a Abs. 6 und uneinbringlichen Beiträge nach § 67a Abs. 2 sowie der Beitragsrückstände von Unternehmen, die mehr als die Hälfte des vorangegangenen Kalenderjahres in der HFU‑Liste geführt wurden, zu übermitteln. Vor der Herstellung des Einvernehmens zu dieser Verordnung ist der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Eine Änderung des Prozentsatzes wird erst mit dem ersten Beitragszeitraum des folgenden Kalenderjahres wirksam.

 

Verstöße gegen besondere Auskunfts- und Einsichtsgewährungspflichten

 

§ 112a. Wer die Auskunfts- oder Einsichtsgewährungspflichten nach § 67a Abs. 8 oder 9 verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe von 1 000 bis 10 000 €, im Wiederholungsfall von 2 000 € bis 20 000 €, zu bestrafen, sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet noch nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.

Vollzug des Bundesgesetzes

Vollzug des Bundesgesetzes

§ 545. (1) bis (7) unverändert.

§ 545. (1) bis (7) unverändert.

 

(8) Mit der Vollziehung des § 67a Abs. 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2008 ist die Bundesministerin für Justiz betraut.

Schlussbestimmungen zu Art. 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 132/2005 (65. Novelle)

Schlussbestimmungen zu Art. 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 132/2005 (65. Novelle)

§ 625. (1) bis (11) unverändert.

§ 625. (1) bis (11) unverändert.

(12) Als träger- bzw. versicherungsspezifische Abzugsposten kommen in Betracht:

(12) Als träger- bzw. versicherungsspezifische Abzugsposten kommen in Betracht:

           1. unverändert.

           1. unverändert.

           2. der Aufwand für die Administration der Entgeltfortzahlung im Bereich der Unfallversicherung.

           2. der Aufwand für die Administration der Entgeltfortzahlung im Bereich der Unfallversicherung;

 

           3. der Aufwand des Dienstleistungszentrums nach § 67c und der Krankenversicherungsträger für die Vollziehung der §§ 67a bis 67d über die Haftung bei Beauftragung zur Erbringung von Bauleistungen.

(13) und (14) unverändert.

(13) und (14) unverändert.

 

Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/2008

 

§ 635. (1) Die §§ 67a bis 67d samt Überschriften, 112a samt Überschrift, 545 Abs. 8 und 625 Abs. 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2008 treten zu dem Zeitpunkt in Kraft, in dem der Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz durch Verordnung feststellt, dass die zur Verfügung stehenden technischen Mittel für die Vollziehung der Bestimmungen über die AuftraggeberInnenhaftung für die von den Krankenversicherungsträgern einzuhebenden Beiträge und Umlagen geeignet sind. Bis zur Erlassung dieser Verordnung hat der Hauptverband dem Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz ab 1. Jänner 2009 monatlich einen Bericht über die technische Umsetzung der Bestimmungen über diese AuftraggeberInnenhaftung zu erstatten.

 

(2) Anträge auf Aufnahme in die HFU‑Liste nach § 67b Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2008 können bereits ab 1. November 2008 gestellt werden.