VORBLATT

Problem:

Die steuerlichen Beziehungen zwischen der Republik Österreich und der Republik Türkei werden gegenwärtig durch das Abkommen vom 3. November 1970, BGBl. Nr. 595/1973, zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Regelung bestimmter anderer Fragen auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen geregelt. Ein Revisionserfordernis hat sich vor allem dadurch ergeben, dass der bestehende Vertragszustand in einigen Bereichen nicht mehr den heute international anerkannten Grundsätzen des Musterabkommens der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) entspricht.

Ziel:

Durch das Abkommen soll die auf Grund der Überschneidung der nationalen Steuerrechte Österreichs und der Türkei bewirkte Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen in einer den Anforderungen des modernen Wirtschaftslebens und der internationalen Steuervertragspraxis entsprechenden Weise beseitigt werden.

Inhalt:

Das Doppelbesteuerungsabkommen orientiert sich inhaltlich an Grundsätzen, die vom Fiskalausschuss der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) erarbeitet wurden und mittlerweile internationale Anerkennung gefunden haben.

Alternativen:

Keine.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Das Abkommen wird durch den Abbau steuerlicher Hemmnisse positive Auswirkungen auf den Wirtschaftsstandort und damit auch auf die Beschäftigung haben. Die Attraktivität Österreichs als Zielland für Investitionen wird erhöht, weil das Abkommen bisherige veraltete Bestimmungen beseitigt.

Finanzielle Auswirkungen:

Negative finanzielle Auswirkungen des Abkommens auf den Bundeshaushalt sowie auf andere Gebietskörperschaften sind nicht zu erwarten. Das Abkommen hat keine Auswirkungen auf die Planstellen des Bundes.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die Vereinbarkeit mit dem EU-Recht ist gegeben, da die Mitgliedstaaten weiterhin grundsätzlich zum Abschluss solcher Abkommen zuständig sind. Ein den Gegenstand des Abkommens abdeckendes Übereinkommen der EU besteht nicht.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Zustimmung des Bundesrates gem. Art 50 Abs 1 zweiter Satz B-VG.


 

ERLÄUTERUNGEN

I. Allgemeiner Teil:

Das Abkommen ist gesetzändernd bzw. gesetzesergänzend und bedarf daher der Genehmigung durch den Nationalrat gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG. Es enthält keine verfassungsändernden bzw. verfassungsergänzenden Bestimmungen und hat nicht politischen Charakter. Es ist der unmittelbaren Anwendbarkeit im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass die Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist. Da durch das Abkommen Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, bedarf es überdies der Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG.

Die steuerlichen Beziehungen zwischen der Republik Österreich und der Republik Türkei werden gegenwärtig durch das Abkommen vom 3. November 1970, BGBl. Nr. 595/1973, zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Regelung bestimmter anderer Fragen auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen geregelt.

Ein Revisionserfordernis hat sich vor allem auch dadurch ergeben, dass der bestehende Vertragszustand in einigen Bereichen nicht mehr den heute international anerkannten Grundsätzen des Musterabkommens der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) entspricht. Aus österreichischer Sicht erschien insbesondere eine Änderung des Art. 14 Abs. 3 des Abkommens erforderlich, der ein Besteuerungsrecht für den Quellenstaat in Höhe von 10% des Bruttobetrages von Vergütungen vorsieht, die für eine außerhalb des Quellenstaates ausgeübte freiberufliche Tätigkeit gezahlt werden.

Im Mai 2001 haben daher in Wien Verhandlungen mit der Türkei stattgefunden, die zur Ausarbeitung des vorliegenden Entwurfes eines Doppelbesteuerungsabkommens geführt haben. Die Verhandlungen konnten in einer weiteren Verhandlungsrunde von 1. bis 3. Juni 2004 mit der Paraphierung des vorliegenden Entwurfes abgeschlossen werden, über noch offene letzte textliche Anpassungen konnte am 13. Juli 2007 Einigkeit erzielt werden.

Das Abkommen folgt im größtmöglichen Umfang, d.h. soweit dies mit den wesentlichen außensteuerrechtlichen Positionen der beiden Staaten vereinbar ist, den Regeln des OECD-Musterabkommens aus dem Jahr 1992 (idF 1997 bzw. 2000).

Mit dem In-Kraft-Treten des Staatsvertrages werden im Wesentlichen keine finanziellen und keine personellen Wirkungen verbunden sein.

II. Besonderer Teil:

Zu Art. 1:

Das Abkommen ist ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit auf natürliche und juristische Personen anzuwenden, die in einem der beiden Staaten gemäß Art. 4 ansässig sind.

Zu Art. 2:

In sachlicher Hinsicht gilt das Abkommen für alle in beiden Vertragsstaaten in Geltung stehenden oder künftig erhobenen Steuern vom Einkommen.

Zu Art. 3:

Dieser Artikel enthält die in Doppelbesteuerungsabkommen üblichen OECD-konformen Begriffsumschreibungen.

Zu Art. 4:

Diese Bestimmungen enthalten in Abs. 1 die OECD-Grundsätze für die Umschreibung des Begriffes der Ansässigkeit. Abs. 2 sieht die OECD-konformen Lösungen für Ansässigkeitskonflikte bei natürlichen Personen vor. Abs. 3 sieht in Bezug auf Ansässigkeitskonflikte bei juristischen Personen zwingend ein Verständigungsverfahren im Sinne des Art. 24 des Abkommens vor.

Zu Art. 5:

Dieser Artikel beinhaltet in im wesentlichen OECD-konformer Fassung die Definition des Begriffes der „Betriebstätte“.

Bauausführungen und Montagen werden in Abweichung vom OECD-MA bereits nach sechsmonatiger Dauer als Betriebstätte gewertet. Außerdem wird die Betriebstättendefinition für Bauausführungen und Montagen durch Einbeziehung von Überwachungstätigkeiten erweitert.

Abs. 5. lit. b sieht in Abweichnung vom OECD-MA vor, dass ein abhängiger Vertreter auch ohne Vertragsabschlussvollmacht eine Betriebstätte begründen kann, wenn dieser ein Auslieferungslager unterhält.

Zu Art. 6:

Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen werden in Übereinstimmung mit den OECD-Grundsätzen in dem Staat besteuert, in dem sich das betreffende Vermögen befindet.

Zu Art. 7:

Für die Aufteilung der Besteuerungsrechte an gewerblichen Gewinnen gilt die allgemein anerkannte OECD-Regel, derzufolge gewerbliche Gewinne, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats aus dem anderen Vertragsstaat bezieht, dort nur insoweit besteuert werden dürfen, als sie einer in diesem Staat gelegenen Betriebstätte zurechenbar sind. Hiefür sind der Betriebstätte jene Gewinne zuzurechnen, die sie unabhängig von dem Unternehmen, dessen Betriebstätte sie ist, hätte erzielen können (Fremdverhaltensgrundsatz).

Zu Art. 8:

Diese Bestimmungen sehen in Anlehnung an die international übliche Zuteilung der Besteuerungsrechte vor, dass Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen und Luftfahrzeugen nur in dem Staat besteuert werden dürfen, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat (Abs. 1). Dies gilt gleichermaßen für damit verbundene Gewinne aus der Vermietung von Containern (Abs. 2).

Zu Art. 9:

Dieser Artikel befasst sich mit verbundenen Unternehmen (Mutter- und Tochterge­sellschaften sowie Gesellschaften unter gemeinsamer Kontrolle). Er sieht in OECD-konformer Weise vor, dass in diesen Fällen die Steuerbehörden eines Vertragsstaats Gewinnberichtigungen vornehmen dürfen, wenn wegen der besonderen Beziehungen zwischen den Unternehmen nicht die tatsächlichen steuerlichen Gewinne ausgewiesen werden.

Zu Art. 10:

Das Besteuerungsrecht für Dividenden wird in Abs. 1 in Übereinstimmung mit den OECD-Grundsätzen dem Vertragsstaat zugeteilt, in dem der Dividendenempfänger ansässig ist (Wohnsitzstaat). Daneben erhält in Abs. 2 auch der Quellenstaat der Dividenden ein begrenztes Besteuerungsrecht. Dieses Besteuerungsrecht beträgt in OECD-konformer Weise 5% im Fall von Schachteldividenden (ab einer Beteiligung von 25%) und 15% im Fall von Portfoliodividenden, im Falle von türkischen Dividenden kommt die Schachtelbegünstigung jedoch nur dann zum Tragen, wenn eine Befreiung der Dividenden in Österreich erfolgt.

Die in Abs. 3 vorgesehene Definition des Begriffes „Dividenden“ ist im Wesentlichen OECD-konform.

Abs. 4 sieht eine so genannte „branch profits tax“ vor, also eine Steuer, die zusätzlich von den Betriebstättengewinnen im Betriebstättenstaat in der Höhe von 5% erhoben werden darf.

Der in Abs. 5 enthaltene Betriebstättenvorbehalt findet sich im OECD-Musterabkommen.

Abs. 6 schließt die so genannte „exterritoriale Dividendenbesteuerung“ aus.

Zu Art. 11:

Das Besteuerungsrecht für Zinsen wird OECD-konform dem Wohnsitzstaat des Zinsenempfängers zugewiesen (Abs. 1). Daneben wird gemäß Abs. 2 auch dem Quellenstaat der Zinsen ein begrenztes Besteuerungsrecht eingeräumt. Das Quellenbesteuerungsrecht für Zinsen ist im Fall von Exportförderungskrediten auf 5%, bei Zinsen, die von einer Bank bezogen werden auf 10%, und in allen anderen Fällen auf 15% beschränkt.

Abs. 3 sieht eine Quellensteuerfreiheit für Zinsen im öffentlichen Bereich vor.

Abs. 4 sieht vor, dass die Einkünfte eines echten stillen Gesellschafters im Quellenstaat besteuert werden dürfen.

Die in Abs. 5 vorgesehene Definition des Begriffes „Zinsen“ ist OECD-konform.

Der in Abs. 6 enthaltene Betriebstättenvorbehalt findet sich im OECD-Musterabkommen.

Zu Art. 12:

Das Besteuerungsrecht für Lizenzgebühren wird dem Wohnsitzstaat des Lizenzgebührenempfängers zugewiesen (Abs. 1). Daneben wird gemäß Abs. 2 auch dem Quellenstaat der Lizenzgebühren ein mit 10% begrenztes Besteuerungsrecht eingeräumt.

Der Lizenzgebührenbegriff in Abs. 3 ist weiter gefasst als im OECD-Musterabkommen und umfasst Vergütungen für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen.

Der in Abs. 4 enthaltene Betriebstättenvorbehalt findet sich im OECD-Musterabkommen.

Zu Art. 13:

Dieser Artikel enthält in Übereinstimmung mit dem OECD-Musterabkommen die üblichen Regelungen für die Besteuerung der Gewinne aus Vermögensveräußerungen. Eine Ausnahme sieht allerdings Abs. 4 vor, der ein Quellenbesteuerungsrecht für Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen vorsieht, das unter diesen Absatz fällt, wenn die Veräußerung innerhalb einer Spekulationsfrist von einem Jahr erfolgt.

Zu Art. 14:

Einkünfte aus selbständiger Arbeit, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus dem anderen Vertragsstaat bezieht dürfen in Übereinstimmung mit dem OECD-MA, dort insoweit besteuert werden dürfen, als sie einer in diesem Staat gelegenen festen Einrichtung zuzurechnen sind.

Eine Ausweitung der Besteuerungskompetenz erfolgt durch Abs. 1 (b) und (2) b, wonach Einkünfte aus selbständiger Arbeit, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person oder ein in einem Vertragsstaat ansässiges Unternehmen aus dem anderen Vertragsstaat bezieht, dort insoweit besteuert werden dürfen, als sie einer im anderen Staat gelegenen festen Einrichtung oder Betriebstätte zuzurechnen sind oder, in Ermangelung einer solchen, die selbständige Arbeit im anderen Staat 183 Tage oder länger innerhalb eines durchgehenden Zeitraums von 12 Monaten ausgeübt wird.

Zu Art. 15, 18 und 19:

In diesen Artikeln ist die Aufteilung der Besteuerungsrechte an Einkünften aus nicht­selbständiger Arbeit geregelt. Nach Art. 15 werden private Aktivbezüge, das sind Aktivbezüge, die nicht unter Art. 19 fallen, im Allgemeinen in jenem Staat besteuert, in dem die betreffende Tätigkeit ausgeübt wird. Art. 15 Abs. 2 enthält hiebei die Ausnahmebestimmung für kurzfristige Auslandstätigkeit.

Gemäß Art. 18 ist das Besteuerungsrecht für private Ruhebezüge (das sind solche die nicht unter Art. 19 fallen), für Sozialversicherungspensionen und für Renten dem Wohnsitzstaat zugewiesen.

Aktiv- und Ruhebezüge, die aus öffentlichen Kassen gezahlt werden, dürfen gemäß den in Art. 19 übernommenen OECD-Grundsätzen im Allgemeinen nur in jenem Staat besteuert werden, in dem sich die auszahlende öffentliche Kasse befindet. Diese Regelung steht unter Ortskräftevorbehalt (Abs. 1 lit. b).

Zu Art. 16:

Das Besteuerungsrecht für Aufsichtsratsbezüge wird entsprechend dem OECD-Muster­abkommen dem Vertragsstaat zugeteilt, in dem die Gesellschaft, die die Aufsichtsrats­bezüge auszahlt, ihren Sitz hat.

Zu Art. 17:

Für die Besteuerung der Künstler und Sportler werden die OECD-Grundsätze über­nommen. Darnach steht jenem Staat das Besteuerungsrecht zu, in dem der Künstler oder Sportler persönlich auftritt (Abs. 1). Dieses Quellenbesteuerungsrecht geht auch dadurch nicht verloren, dass die Einkünfte nicht unmittelbar dem Künstler oder Sportler sondern einem zwischengeschalteten Rechtsträger zufließen (Abs. 2). Abs. 3 sieht eine Ausnahme vom Besteuerungsrecht des Auftrittsstaates für bestimmte öffentlich subventionierte Veranstaltungen vor.

Zu Art. 20:

Durch Abs. 1 werden auf OECD-Basis die den Auslandsstudenten aus dem Ausland zufließenden Zuwendungen steuerfrei gestellt. Gemäß Abs. 2 gilt diese Steuerfreiheit auch für Einkünfte aus einer Ferialpraktikantentätigkeit, sofern diese Tätigkeit im anderen Vertragsstaat 183 Tage im betreffenden Steuerjahr nicht überschreitet.

Zu Art. 21:

Abs. 1 sieht ein generelles Besteuerungsrecht des Quellenstaates für Einkünfte vor, die unter Art. 21 fallen und aus diesem Staat stammen. Abs.2 sieht in OECD-konformer Weise vor, dass dem Wohnsitzstaat des Einkünfteempfängers das Besteuerungsrecht an allen Einkünften zugewiesen wird, die aus Drittstaaten stammen.

Zu Art. 22:

In diesem Artikel werden die Methoden festgelegt, nach denen die Doppelbesteuerung vermieden wird:

Österreich wendet hiebei auf OECD-Grundlage die Befreiungsmethode unter Progressionsvorbehalt an. Nur im Falle von Quellenbesteuerungsrechten für Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren und für Einkünfte, die unter Art. 13 Abs. 4 zweiter Satz und Art. 21 Abs. 1 fallen, wird die Doppelbesteuerung nach der Anrechnungsmethode vermieden. Abs. 1 lit. c sieht im Fall von Schachteldividenden unabhängig vom Beteiligungsausmaß, jedoch entsprechend den Grundsätzen des internationalen Schachtelprivilegs, die Anwendung der Befreiungsmethode vor.

Darüber hinaus gewährt Abs. 1 lit. e die Anrechnung einer fiktiven türkischen Steuer bei Zinsen und Lizenzgebühren, wenn der Quellensteuersatz unter 5%, 10%, bzw. 15% (im Fall von Zinsen) bzw. 10% (bei Lizenzgebühren) liegt („matching credit“).

Die Türkei wendet das Anrechnungsverfahren an.

Zu Art. 23:

Dieser Artikel enthält die OECD-konformen Regelungen über das Verbot von Diskriminierungen aus Gründen der Staatsangehörigkeit (Abs. 1) oder der Kapitalbeteiligung (Abs. 5). Desgleichen ist eine unter dem Vorbehalt der Erhebung der „branch profit tax“ iSd Art. 10 Abs. 4 stehende Diskriminierung von Betriebstätten ausländischer Unternehmen gegenüber inländischen Unternehmen untersagt (Abs. 3).

Zu Art. 24:

Die Vorschriften dieses Artikels enthalten die international üblichen Grundsätze über das in Streit- oder Zweifelsfällen durchzuführende Verständigungsverfahren.

Zu Art. 25:

Dieser Artikel sieht vor, dass sich die beiden Vertragsstaaten auf OECD-Grundlage verpflichten, alle Auskünfte auszutauschen, die für die richtige Durchführung des Abkommens oder des innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten betreffend Steuern jeder Art und Bezeichnung erforderlich sind („großer“ Informationsaustausch).

Zu Art. 26:

Dieser Artikel sieht eine eingeschränkte Amtshilfe bei der Vollstreckung von Steuern auf Fälle des Abkommensmissbrauchs vor.

Zu Art. 27:

Dieser Artikel regelt in klarstellender Weise das Verhältnis des Doppelbesteuerungs­abkommens zu den völkerrechtlich privilegierten Personen.

Zu Art. 28 und 29:

Diese Bestimmungen betreffen den zeitlichen Anwendungsbereich des Doppel­besteuerungsabkommens.

III. Protokoll:

           1. Zu Art. 10 Abs. 2 lit. b sublit. i

Es wird festgelegt, dass die zuständige österreichische Behörde bestätigt, ob eine Befreiung der Dividenden in Österreich gegeben ist.

           2. Zu Art. 12 und 13

Diese Bestimmung regelt die Abgrenzung des Anwendungsbereichs von Art. 12 zu Art. 13.

           3. Zu Art. 21

Es wird festgelegt, dass die Steuerfreiheit für Einkünfte auf Grund gesetzlicher Versorgungsrechtsansprüche im Quellenstaat auch im Wohnsitzstaat erhalten bleibt.

           4. Zu Art. 22 Abs. 1 lit. e

Diese Bestimmung sieht einen Missbrauchsvorbehalt Österreichs für die fiktive Steueranrechnung („matching credit“) vor.

           5. Zu Art. 24 Abs. 2

Es wird festgelegt, dass ein Antrag auf Rückerstattung von Steuern aufgrund des Ergebnisses eines Verständigungsverfahrens im Fall der Türkei innerhalb eines Jahres ab Verständigung des Steuerpflichtigen gestellt werden muss.