539 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIII. GP

 

Regierungsvorlage

Bundesgesetz, mit dem das EWR-Psychologengesetz geändert wird (EWR-PG-Novelle 2008)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das EWR-Psychologengesetz, BGBl. I Nr. 113/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 67/2003 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2007, BGBl. I Nr. 6, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis entfällt die Zeile „Berufszulassung für EWR-Psychologen im Gesundheitswesen … § 1“ und wird ersetzt durch „Qualifikationsnachweise aus dem EWR für Klinische Psychologie und Gesundheitspsychologie … § 1“.

2. Im Inhaltsverzeichnis entfällt die Zeile „Diplome … §§ 2 und 3“ und wird ersetzt durch die Zeilen „Gleichgestellte Qualifikationsnachweise aus einem Drittland … § 2“ und „EWR-Berufszulassung für Klinische Psychologie und Gesundheitspsychologie … § 3“.

3. § 1 samt Überschrift  lautet:

„Qualifikationsnachweise aus dem EWR für Klinische Psychologie und Gesundheitspsychologie

§ 1. (1) Qualifikationsnachweise für den reglementierten Beruf des klinischen Psychologen oder des Gesundheitspsychologen, die einem Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft von den zuständigen Behörden eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellt wurden, sind nach den Bestimmungen der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30. 9. 2005  S. 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/100/EG zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Freizügigkeit anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens, ABl. Nr. L 363 vom 20. 12. 2006  S. 141 und durch die Verordnung (EG) Nr. 1430/2007, ABl. Nr. L 320 vom 6. 12. 2007  S. 3, entsprechend den Regeln dieses Bundesgesetzes anzuerkennen.

(2) Personen, die nicht Staatsangehörige eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind (Drittstaatsangehörige) und

           1. über einen Aufenthaltstitel mit unbefristetem Recht auf Niederlassung gemäß §§ 45 oder 49 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, verfügen oder

           2. als Angehörige von freizügigkeitsberechtigten Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder als Angehörige österreichischer Staatsbürger zum Aufenthalt berechtigt sind und über eine Daueraufenthaltskarte gemäß § 54 NAG verfügen,

sind Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes gleichgestellt.“

4. § 2 samt Überschrift  lautet:

„Gleichgestellte Qualifikationsnachweise aus einem Drittland

§ 2. Einem Qualifikationsnachweis gemäß § 1 Abs. 1 gleichgestellt ist ein außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellter Ausbildungsnachweis für den Beruf des klinischen Psychologen oder des Gesundheitspsychologen (Drittlanddiplom), sofern sein Inhaber ein Staatsangehöriger eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder eine gleichgestellte Person gemäß § 1 Abs. 2 ist und

           1. in einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Ausübung des reglementierten Berufs des klinischen Psychologen oder des Gesundheitspsychologen berechtigt ist und

           2. eine Bescheinigung des EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft darüber vorlegt, dass er drei Jahre den reglementierten Beruf des klinischen Psychologen oder des Gesundheitspsychologen im Hoheitsgebiet seines Staates rechtmäßig ausgeübt hat.“

5. § 3 samt Überschrift  lautet:

„EWR-Berufszulassung für Klinische Psychologie und Gesundheitspsychologie

§ 3. (1) Der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend hat Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft sowie Drittstaatsangehörigen gemäß § 1 Abs. 2, denen ein Qualifikationsnachweis für den reglementierten Beruf gemäß § 1 Abs. 1 ausgestellt wurde, der einem Diplom gemäß dem in Anlage angeführten Artikel 11 lit. d oder e der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, auf Antrag die Berechtigung zur Berufsausübung als klinischer Psychologe oder als Gesundheitspsychologe zu erteilen und sie in die Liste der klinischen Psychologen und/oder in die Liste der Gesundheitspsychologen gemäß den Bestimmungen des § 16 des Psychologengesetzes, BGBl. Nr. 360/1990, einzutragen.

(2) Ist  der Beruf des klinischen Psychologen oder Gesundheitspsychologen in einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft nicht reglementiert, sind die von den zuständigen Behörden ausgestellten Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise für die Ausübung dieses Berufs den Qualifikationsnachweisen gemäß Abs. 1 gleichgestellt, sofern

           1. die Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise dem in Anlage angeführten Artikel 11 lit. d oder e der Richtlinie 2005/36/EG entsprechen und

           2. der Beruf des klinischen Psychologen oder Gesundheitspsychologen vollzeitlich zwei Jahre in den vorhergehenden zehn Jahren in dem Mitgliedstaat ausgeübt worden ist.

Das Erfordernis der zweijährigen Berufsausübung entfällt, sofern die Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise eine reglementierte Ausbildung bestätigen.

(3) Die Zulassung zur Berufsausübung ist an die Bedingung der erfolgreichen Absolvierung wahlweise eines höchstens dreijährigen Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung zu knüpfen, wenn sich die absolvierte Ausbildung unter Berücksichtigung der im Rahmen der Berufserfahrung erworbenen Kenntnisse wesentlich von der entsprechenden österreichischen Ausbildung unterscheidet.

(4) Der Antragsteller hat

           1. einen Nachweis der Staatsangehörigkeit sowie bei Drittstaatsangehörigen gemäß § 1 Abs. 2 einen Nachweis des Aufenthaltstitels,

           2. den Qualifikationsnachweis, den Nachweis über die Berufsberechtigung im Herkunftsstaat und gegebenenfalls den Nachweis über erworbene Berufserfahrung,

           3. einen Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen gesundheitlichen Eignung,

           4. einen Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen Vertrauenswürdigkeit und

           5. einen Nachweis eines Wohnsitzes oder eines Zustellungsbevollmächtigten in Österreich vorzulegen und

           6. den in Aussicht genommenen Berufssitz oder Dienstort anzugeben.

Über eine Änderung des Wohnsitzes oder des Zustellungsbevollmächtigten (Z 5) hat der Antragsteller das Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend umgehend zu benachrichtigen.

(5) Ab der Eintragung in die Liste der klinischen Psychologen und/oder in die Liste der Gesundheitspsychologen sind die Bestimmungen des Psychologengesetzes anzuwenden.“

6. § 4 Abs. 1 dritter Satz  lautet:

„Der Anerkennungswerber hat zum Nachweis der Qualifikation dem Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend  einen Qualifikationsnachweis gemäß § 3 Abs. 1 vorzulegen.“

7. In § 4 Abs. 2 erster Satz  wird die Wortfolge „gemäß § 1 Abs. 1 Z 1“ durch die Wortfolge „gemäß § 3 Abs. 1“ ersetzt.

8. In § 4 Abs. 3 wird nach der Wortfolge „hat innerhalb von“ die Wortfolge „einem Monat den Empfang der Unterlagen zu bestätigen und mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen, sowie innerhalb von“ eingefügt.

9. § 4 Abs. 4 erhält die Bezeichnung „(7)“, folgende Abs. 4 bis 6 werden eingefügt:

„(4) Ein Anpassungslehrgang gemäß Abs. 3 Z 2

           1. ist die Ausübung des Berufs als klinischer Psychologe oder als Gesundheitspsychologe in Österreich unter der Verantwortung eines qualifizierten Berufsangehörigen,

           2. hat mit einer Zusatzausbildung einherzugehen, sofern diese fachlich erforderlich ist, und

           3. ist von dem qualifizierten Berufsangehörigen gemäß Z 1 zu bewerten.

(5) Eine Eignungsprüfung gemäß Abs. 3 Z 2 ist eine ausschließlich die beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten des Antragstellers betreffende Prüfung, mit der die Fähigkeiten des Antragstellers, in Österreich den Beruf als klinischer Psychologe oder als Gesundheitspsychologe auszuüben, beurteilt werden.

(6) Werden im Rahmen des Verfahrens wesentliche Unterschiede zwischen der nach diesem Bundesgesetz erforderlichen und der im Herkunftsstaat erworbenen Qualifikation festgestellt, die gemäß Abs. 2 die Vorschreibung von Ausgleichsmaßnahmen erfordern, ist der Antragsteller berechtigt, bis zum Nachholen der fehlenden Ausbildungsinhalte ein Aussetzen des Verfahrens zu beantragen. Das Verfahren ist auf Antrag fortzusetzen. Bei einer Aussetzung des Verfahrens von länger als sechs Monaten sind bei Antragstellung auf Fortsetzung des Verfahrens zusätzlich zu den ergänzenden Qualifikationsnachweisen und Nachweisen über Berufserfahrung

           1. neue Nachweise gemäß § 3 Abs. 4 Z 3 und 4 und

           2. bei Änderungen aktualisierte Nachweise gemäß § 3 Abs. 4 Z 1 und 5

vorzulegen. Unterbleibt ein Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens, ist das Zulassungsverfahren nach Ablauf von zwei Jahren ab Einbringung des Aussetzungsantrags ohne weiteres Verfahren formlos einzustellen.“

10. § 6 erster Teilsatz lautet:

§ 6. Als Nachweise der gesundheitlichen Eignung und der Vertrauenswürdigkeit gemäß § 3 Abs. 4 Z 3 und 4 werden folgende Nachweise im Sinne des Artikel 50 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG anerkannt:“

11. § 8  samt Überschrift  lautet:

„Vorübergehende Erbringung von Dienstleistungen

§ 8. (1) Staatsangehörige eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die den reglementierten Beruf des klinischen Psychologen oder des Gesundheitspsychologen in einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft rechtmäßig ausüben, sind berechtigt, von ihrem ausländischen Berufssitz oder Dienstort aus im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs vorübergehend Dienstleistungen als klinischer Psychologe oder Gesundheitspsychologe in Österreich zu erbringen.

(2) Vor der erstmaligen Erbringung einer vorübergehenden Dienstleistung in Österreich, die einen vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet erfordert, hat der (die) Dienstleistungserbringer(in) dem (der) Bundesminister (in) für Gesundheit, Familie und Jugend unter Beifügung folgender Urkunden schriftlich Meldung zu erstatten:

           1. Nachweis über die Staatsangehörigkeit,

           2. Bescheinigung der zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftsstaats, aus der hervorgeht, dass der Dienstleistungserbringer den reglementierten Beruf des klinischen Psychologen oder des Gesundheitspsychologen rechtmäßig ausübt und dass ihm die Berufsausübung zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist,

           3. Qualifikationsnachweis gemäß § 3 Abs. 1 oder 2.

(3) Die Meldung gemäß Abs. 2 ist einmal jährlich zu erneuern, wenn der Dienstleistungserbringer beabsichtigt, während des betreffenden Jahres vorübergehend Dienstleistungen zu erbringen. Bei wesentlichen Änderungen gegenüber dem in den Urkunden gemäß Abs. 2 bescheinigten Sachverhalt sind die entsprechenden ergänzenden Urkunden vorzulegen.

(4) Vor Aufnahme der vorübergehenden Dienstleistung hat der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend zur Verhinderung einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Gesundheit des Dienstleistungsempfängers auf Grund mangelnder Berufsqualifikation des Dienstleistungserbringers dessen Qualifikation nachzuprüfen.

(5) Der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend hat innerhalb eines Monats nach vollständiger Meldung gemäß Abs. 2 den Dienstleistungserbringer über die Entscheidung betreffend die Nachprüfung der Berufsqualifikation gemäß Abs. 4 und deren Ergebnis bzw. bei Verzögerung der Entscheidung über die Gründe für die Verzögerung sowie über den Zeitplan für die Entscheidung zu unterrichten. Die Entscheidung betreffend die Nachprüfung gemäß Abs. 4 hat spätestens innerhalb von zwei Monaten nach vollständiger Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu erfolgen.

(6) Ergibt die Nachprüfung gemäß Abs. 4, dass ein wesentlicher Unterschied zwischen der Qualifikation des Dienstleistungserbringers und der für die Ausübung der entsprechenden Tätigkeiten nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Qualifikation besteht, der den Schutz der Gesundheit des  Dienstleistungsempfängers gefährden könnte, hat der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend dem Dienstleistungserbringer die Möglichkeit zu geben, innerhalb eines Monats ab Zustellung der Entscheidung im Rahmen einer Eignungsprüfung (§ 4 Abs. 5) die fehlenden Kenntnisse und Fertigkeiten nachzuweisen. Kann der Dienstleistungserbringer die fehlenden Kenntnisse und Fertigkeiten im Rahmen der Eignungsprüfung nicht nachweisen, hat der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend  diesem die vorübergehende Erbringung von Dienstleistungen mit Bescheid zu untersagen.

(7) Dienstleistungserbringer

           1. unterliegen bei Erbringung der Dienstleistung dem Psychologengesetz, insbesondere den geltenden Berufspflichten  und

           2. haben die Dienstleistung unter der Berufsbezeichnung gemäß § 12 des Psychologengesetzes zu erbringen.

(8) Personen, die in Österreich den Beruf des klinischen Psychologen oder des Gesundheitspsychologen rechtmäßig ausüben, hat der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend zum Zweck der vorübergehenden Dienstleistungserbringung in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft auf Antrag eine Bescheinigung darüber auszustellen, dass der Betreffende

           1. den Beruf in Österreich rechtmäßig ausübt und                                                          

           2. den für die Berufsausübung erforderlichen Qualifikationsnachweis besitzt.“

12. In § 9 Abs. 1 wird das Zitat  „§§ 1 oder 8“ ersetzt durch das Zitat „§§ 1, 3 oder 8“.

13. In § 10 wird die Wendung „des § 1 Abs. 1“ ersetzt durch die Wendung „des § 1 Abs. 1, des § 3,“.

14. § 14 lautet:

§ 14. Durch dieses Bundesgesetz werden

           1. die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005  S. 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/100/EG zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Freizügigkeit anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens, ABl. Nr. L 363 vom 20.12.2006  S. 141 und durch die Verordnung (EG) Nr. 1430/2007, ABl. Nr. L 320 vom 06.12.2007  S. 3,

           2. das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, ABl. Nr. L 114 vom 30.04.2002  S. 6, BGBl. III Nr. 133/2002, in der Fassung des Protokolls im Hinblick auf die Aufnahme der Tschechischen Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und Slowakei als Vertragsparteien infolge ihres Beitritts zur Europäischen Union, ABl. Nr. L 89 vom 28.03.2006  S. 30, BGBl. III Nr. 162/2006,

           3. die Richtlinie 2003/109/EG betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl. Nr. L 16 vom 23.01.2004  S. 44,

           4. die Richtlinie 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG und 93/96/EWG, ABl. Nr. L 158 vom 30.04.2004  S. 77, in der Fassung der Berichtigung, ABl. Nr. L 2004 vom 04.08.2007  S. 28,

in österreichisches Recht umgesetzt.“


                                                                                                                                 Anlage

                                                                                                                           zu § 3 Abs. 2 Z 1

Qualifikationsnachweise gemäß Artikel 11 lit. d und e der Richtlinie 2005/36/EG

Artikel 11 lit. d und e

               d) Diplom, das erteilt wird nach Abschluss einer postsekundären Ausbildung von mindestens drei und höchstens vier Jahren oder einer Teilzeitausbildung von entsprechender Dauer an einer Universität oder Hochschule oder einer anderen Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Ausbildungsniveau sowie der Berufsausbildung, die gegebenenfalls neben dem Studium gefordert wird.

                e) Nachweis, mit dem dem Inhaber bestätigt wird, dass er einen postsekundären Ausbildungsgang von mindestens vier Jahren oder eine Teilzeitsausbildung von entsprechender Dauer an einer Universität oder einer Hochschule oder in einer anderen Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Niveau und gegebenenfalls die über den postsekundären Ausbildungsgang hinaus erforderliche berufliche Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat.