542 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIII. GP

 

Regierungsvorlage

Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Grundbuchsgesetz 1955, das Grundbuchsumstellungsgesetz, das Liegenschaftsteilungsgesetz, das Urkundenhinterlegungsgesetz, das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, das Gerichtsgebührengesetz und das Vermessungsgesetz geändert werden (Grundbuchs-Novelle 2008 – GB-Nov 2008)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Änderung des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955

Das Allgemeine Grundbuchsgesetz 1955, BGBl. Nr. 39, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2003, wird wie folgt geändert:

1. § 27 Abs. 2 lautet:

„(2) Sie müssen auch eine solche Bezeichnung der an dem Rechtsgeschäft beteiligten Personen enthalten, dass diese nicht mit anderen verwechselt werden können; bei natürlichen Personen muss das Geburtsdatum angegeben werden, bei Rechtsträgern, die im Firmenbuch eingetragen sind, die Firmenbuchnummer, und bei inländischen Vereinen die Vereinsregisterzahl (ZVR-Zahl).“

2. Dem § 27 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Diese Urkunden müssen überdies die Angabe des Ortes, Tages, Monates und Jahres der Ausfertigung der Urkunde enthalten.“

3. § 31 Abs. 6 lautet:

„(6) Auf Grund von Urkunden eines Machthabers kann eine Einverleibung gegen den Machtgeber überdies nur dann bewilligt werden, wenn die von diesem ausgefertigte Vollmacht entweder auf das bestimmte Geschäft lautet oder nicht früher als drei Jahre vor dem Ansuchen um die Einverleibung ausgestellt ist oder eine Vorsorgevollmacht im Sinn des § 284f ABGB ist.“

4. In § 33 Abs. 1 lit. d wird die Wortfolge "sowie die Einantwortungs- und Bestätigungsurkunden der Abhandlungsbehörden (§§ 177 und 178 des Kaiserlichen Patentes vom 9. August 1854, RGBl. Nr. 208)" durch die Wortfolge "sowie die Einantwortungsbeschlüsse und Amtsbestätigungen der Verlassenschaftsgerichte (§§ 178 und 182 AußStrG)" ersetzt.

5. Nach dem § 82 wird der folgender § 82a samt Überschrift eingefügt:

„5. Beseitigung von Formgebrechen

§ 82a. (1) Weist ein Antrag ein Formgebrechen auf, das die ordnungsgemäße Behandlung zu hindern geeignet ist, so ist dem Antragsteller der Auftrag zu erteilen, das Formgebrechen längstens binnen einer Woche zu beseitigen. Wenn dies zur Beseitigung des Formgebrechens erforderlich ist, ist ihm gleichzeitig der Antrag zurückzustellen. Wird dem Auftrag fristgerecht (§ 81) entsprochen, so ist auf das Formgebrechen bei der Behandlung des Antrags nicht Bedacht zu nehmen. Ein wieder vorgelegter Antrag gilt als am Tag seines ersten Einlangens angebracht. Anträge auf Anmerkung der Rangordnung können nicht verbessert werden.

(2) Als ein verbesserbares Formgebrechen ist es insbesondere anzusehen, wenn dem Antrag eine für die Erledigung erforderliche Urkunde nicht oder, falls dies vorgeschrieben ist, nicht in Urschrift angeschlossen ist. Urkunden können nur nachgereicht werden, wenn sie bereits im Zeitpunkt des ersten Einlangens des Antrags in der Form errichtet waren, die für die begehrte Eintragung erforderlich ist.

(3) Der Auftrag zur Beseitigung des Formgebrechens kann mündlich oder schriftlich erteilt werden. Wird er mündlich erteilt, so ist dies in einem Vermerk festzuhalten. Wird der Antrag zurückgestellt, so ist eine Kopie des Schriftsatzes bei Gericht zurückzubehalten.

(4) Der Auftrag zur Verbesserung eines Formgebrechens kann durch ein Rechtsmittel nicht angefochten werden. Er hat zu unterbleiben, wenn der Antrag auch im Fall der Beseitigung des Formgebrechens abzuweisen wäre.

(5) Wird in einem Rekurs gegen die Abweisung eines Antrags geltend gemacht, dass dem Antragsteller ein Auftrag im Sinn des Abs. 1 zu erteilen gewesen wäre, so ist mit dem Rekurs auch das Formgebrechen zu beseitigen.“

6. Der letzte Satz des § 98 lautet:

„Bei natürlichen Personen ist auch das Geburtsdatum anzuführen, bei Rechtsträgern, die im Firmenbuch eingetragen sind, die Firmenbuchnummer und bei inländischen Vereinen die Vereinsregisterzahl (ZVR-Zahl).“

7. Dem § 137 wird der folgende Abs. 4 angefügt:

„(4) § 27 Abs. 2 und 3, § 31 Abs. 6, § 33 Abs. 1, § 82a und § 98 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr. XXX/2008 treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft. Vor dem 1. Jänner 2009 datierte Urkunden, auf Grund deren eine bücherliche Eintragung geschehen soll, müssen bloß den zu diesem Zeitpunkt geltenden gesetzlichen Bestimmungen entsprechen.“

Artikel II

Änderung des Grundbuchsumstellungsgesetzes

Das Grundbuchsumstellungsgesetz, BGBl. Nr. 550/1980, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 128/2004, wird wie folgt geändert:

1. Nach dem § 2 werden folgende §§ 2a bis 2c samt Überschriften eingefügt:

„Elektronische Umschreibung

§ 2a. (1) Der Bundesminister für Justiz kann durch Verordnung die elektronische Umschreibung der Daten des Grundbuchs („Datenmigration“) anordnen, wenn dies nach Maßgabe der technischen Entwicklung zweckmäßig und wirtschaftlich vertretbar ist.

(2) In der elektronisch umgeschriebenen Einlage ist in der Aufschrift der Umstand der Umschreibung unter Angabe des Datums ersichtlich zu machen. Gleichzeitig ist die Einlage (Gutsbestands-, Eigentums- und Lastenblatt, nicht jedoch die Aufschrift) in ihrer ursprünglichen Fassung in das Verzeichnis der gelöschten Eintragungen zu übertragen; hiebei ist im Verzeichnis der gelöschten Eintragungen ein Hinweis auf die Umschreibung unter Angabe des Datums einzutragen. Diese Eintragung und die Ersichtlichmachung der Umschreibung im Grundbuch sind im Weg der automationsunterstützten Datenverarbeitung vorzunehmen, ohne dass es eines gerichtlichen Beschlusses bedarf.

(3) In Katastralgemeinden, in denen für einzelne Teile der Katastralgemeinde gesonderte Abteilungen des Hauptbuchs geführt werden, sind die Einlagezahlen im Weg der elektronischen Datenverarbeitung um die in der Anlage bestimmte Grundzahl der jeweiligen Abteilung zu erhöhen, ohne dass es eines gerichtlichen Beschlusses bedarf. Nach der elektronischen Umschreibung sind die gesonderten Abteilungen nicht weiter zu führen.

(4) Für die Berichtigung der umgeschriebenen Einlagen gilt § 21 sinngemäß. Innerhalb von sechs Monaten nach der Umschreibung ist bei der Ausfertigung von Abschriften nach § 5 und bei der Grundbuchsabfrage nach § 6 mit dem Inhalt der Einlage auf Verlangen auch die übertragene ursprüngliche Fassung wiederzugeben; eine Erhöhung der hiefür anfallenden Gerichtsgebühren bzw. Verwaltungsabgaben tritt dadurch nicht ein.

(5) Das Bundesministerium für Justiz hat die erfolgte Umschreibung unter Angabe der betroffenen Einlagen und des jeweiligen Datums unverzüglich in der Ediktsdatei kundzumachen.

Elektronische Einbücherung des öffentlichen Guts

§ 2b. (1) In Katastralgemeinden, für die die elektronische Umschreibung durch Verordnung nach § 2a angeordnet ist, ist das in der Grundstücksdatenbank unter einer Einlagezahl gespeicherte nicht verbücherte öffentliche Gut (§§ 287 und 288 ABGB) im Weg der automationsunterstützten Datenverarbeitung einzubüchern; eines gerichtlichen Beschlusses bedarf es dazu nicht.

(2) Die Einbücherung hat unter der Einlagezahl zu geschehen, unter der das öffentliche Gut bereits gespeichert ist; die dort in der Aufschrift, im A1- und B-Blatt gespeicherten Eintragungen sind mit Ausnahme des Hinweises, dass es sich um keine Grundbuchseinlage handelt, zu übernehmen. In der Aufschrift ist der Umstand der elektronischen Einbücherung unter Angabe des Datums ersichtlich zu machen.

(3) Das Bundesministerium für Justiz hat die erfolgte elektronische Einbücherung unter Angabe der betroffenen Einlagen und des jeweiligen Datums unverzüglich in der Ediktsdatei kundzumachen.

(4) Rechte, die in das Grundbuch eingetragen werden können und die im Zeitpunkt der elektronischen Einbücherung an der betroffenen Liegenschaft bestehen, bedürfen der Eintragung in das Grundbuch nicht.

Eintragung des Eigentümers des öffentlichen Gutes

§ 2c. (1) Personen, denen am öffentlichen Gut Rechte zustehen, die in das Grundbuch eingetragen werden können, sind berechtigt, die Eintragung des Eigentümers zu beantragen.

(2) Über den Antrag eines Eigentümers oder eines Berechtigten hat das Gericht von Amts wegen nach den Grundsätzen des Verfahrens außer Streitsachen die erforderlichen Erhebungen zu pflegen. Dabei sind der Bund und die anderen Gebietskörperschaften, zu denen die antragsgegenständlichen Grundstücke gehören, zur Stellungnahme über das Eigentum an diesen Grundstücken aufzufordern. Wurden zum Erwerb von Rechten an den antragsgegenständlichen Grundstücken Urkunden hinterlegt, so ist auch den Personen, zu deren Gunsten die Hinterlegung vorgenommen wurde, nach Möglichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Ferner ist der Antrag in den beteiligten Ortsgemeinden und durch Aufnahme seines wesentlichen Inhalts in die Ediktsdatei öffentlich bekannt zu machen.

(3) Stehen die in die eingebücherte Einlage aufgenommenen Grundstücke im Eigentum verschiedener Gebietskörperschaften, so sind sämtliche Grundstücke des betroffenen Eigentümers in eine neue Einlage aufzunehmen, es sei denn, dass die als Eigentümer einzutragende Gebietskörperschaft die Bildung gesonderter Einlagen für bestimmte belastete Grundstücke begehrt oder hinsichtlich einzelner nicht vom Antrag erfasster Grundstücke das Eigentumsrecht strittig ist.“

2. Die Überschrift des § 4 lautet:

„Hilfsverzeichnisse und Mappe“

3. § 4 Abs. 1 lautet:

„(1) In der Grundstücksdatenbank ist auch ein Verzeichnis der Anschriften der Grundstücke (Anschriftenverzeichnis) sowie ein Verzeichnis der Liegenschaftsgruppen (Gruppenverzeichnis) zu führen. Die Führung der Mappe nach § 3 AllgGAG hat zu unterbleiben.“

4. Nach § 4 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Der Bundesminister für Justiz kann durch Verordnung anordnen, dass im Personenverzeichnis auch bestimmte im Lastenblatt eingetragene Buchberechtigte einzutragen sind, soweit ein berechtigtes Interesse an einer solchen zusätzlichen Information bei der Grundbuchseinsicht besteht und die Führung der Grundstücksdatenbank dadurch nicht unangemessen erschwert wird.“

5. Dem § 5 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten haben die Grundbuchsgerichte auch Einsicht in die Katastralmappe zu gewähren; die Abs. 2, 3 und 5 gelten hiefür sinngemäß.“

6. In § 6 Abs. 2 wird nach der Z 1a folgende Z 1b eingefügt:

       „1b. Notare und Rechtsanwälte, um als Vertreter des Gläubigers einer vollstreckbaren Geldforderung verbücherte Rechte des Schuldners zu ermitteln;“

7. Nach dem § 8 wird folgender § 8a eingefügt:

„Liegenschaftsgruppen

§ 8a. Der Eigentümer kann beantragen, dass die Zugehörigkeit mehrerer Liegenschaften oder Liegenschaftsanteile zu einer Liegenschaftsgruppe mit einem bestimmten Namen in der Aufschrift der betroffenen Einlagen ersichtlich gemacht wird; dieser Name darf in der Grundstücksdatenbank nur einmal für eine Liegenschaftsgruppe vorkommen.“

8. In § 10 erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“; ihm wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) Der für das Einlangen einer elektronischen Eingabe beim Grundbuchsgericht maßgebliche Zeitpunkt ist der Zeitpunkt, in dem die Daten der Eingabe zur Gänze beim Gericht eingelangt sind.“

9. Nach dem § 18 werden folgende §§ 18a bis 18c samt Überschriften eingefügt:

„Entscheidung durch ein anderes als das Lagegericht

§ 18a. (1) Hat ein Grundbuchsgericht über die Eintragung in einem Grundbuch zu entscheiden, das von einem anderen Gericht geführt wird (Lagegericht), so ist im Weg der elektronischen Datenverarbeitung zugleich mit der Eintragung des Grundbuchsstücks im Tagebuch auch dessen Eintragung im Tagebuch des Lagegerichts zu veranlassen.

(2) Das entscheidende Gericht hat über die Zulässigkeit der Eintragung auch mit Rücksicht auf den Grundbuchsstand zu entscheiden und die Eintragung selbst zu vollziehen. In der Eintragung ist nach der Tagebuchzahl des Lagegerichts auch die Tagebuchzahl des entscheidenden Gerichts anzugeben.

(3) Der Rang der Eintragung richtet sich nach dem Zeitpunkt der Eintragung des Grundbuchsstücks im Tagebuch des Lagegerichts.

Simultanhypotheken

§ 18b. (1) Bei Simultanhypotheken (§ 15 GBG) hat die Bezeichnung einer Einlage als Haupteinlage und der übrigen Einlagen als Nebeneinlagen zu unterbleiben, jedoch ist in allen Einlagen die Simultanhaftung mit den jeweils anderen Einlagen anzumerken.

(2) Der Antrag auf Eintragung einer Simultanhypothek bei mehreren Grundbuchsgerichten ist bei einem dieser Gerichte zu stellen; das Gleiche gilt für Anträge, die sich auf ein solches Pfandrecht beziehen.

Ab- und Zuschreibung

§ 18c. Sind die Verfügungen über die Ab- und Zuschreibung im Sinn des § 23 LiegTeilG in den Büchern zweier Gerichte zu vollziehen, so hat das Gericht, das die Abschreibung vornehmen soll, auch über die Zuschreibung zu entscheiden.“

10. Nach dem 3. Abschnitt wird folgender Abschnitt eingefügt:

„3a. Abschnitt

Eisenbahnen

Auflösung des Eisenbahnbuchs

§ 24a. (1) Die elektronische Umschreibung (§ 2a) des Eisenbahnbuchs hat dadurch zu geschehen, dass die dort eingetragenen Grundstücke unter Beachtung der §§ 24b und 24c in das Grundbuch der jeweiligen Katastralgemeinde übertragen werden. Die Ersichtlichmachung der Umschreibung in der elektronisch umgeschriebenen Einlage sowie die Eintragung des Hinweises auf die Umschreibung im Verzeichnis der gelöschten Eintragungen nach § 2a Abs. 2 sind dabei um den Hinweis auf die Übertragung unter Angabe der Einlagen zu ergänzen, aus denen beziehungsweise in die übertragen wurde.

(2) Nach der elektronischen Umschreibung des Eisenbahnbuchs sind Eisenbahnen nur noch nach den §§ 24b und 24c zu verbüchern.

Eisenbahneinlagen

§ 24b. (1) Grundstücke, die zu einer bücherlichen Einheit im Sinn des § 5 des Eisenbahnbuchgesetzes (EisBG), RGBl. Nr. 70/1874, gehören, sind in jedem Grundbuch zu einem Grundbuchskörper zu vereinigen. Die Einlagen, in denen diese Grundstücke eingetragen sind, sind in der Aufschrift als Eisenbahneinlagen zu bezeichnen.

(2) Für Eisenbahneinlagen nach dieser Bestimmung gelten die §§ 46, 47, 50 bis 52 und 54 EisBG sinngemäß. Die Anmerkung der Simultanhaftung mit den anderen zu derselben bücherlichen Einheit gehörigen Einlagen ist nicht erforderlich.

(3) Soweit sich bundesgesetzliche Vorschriften auf Einlagen des Eisenbahnbuchs beziehen, gelten sie – gegebenenfalls sinngemäß – auch für Eisenbahneinlagen im Sinn des Abs. 1.

Bücherliche Einheit

§ 24c. (1) In jeder Eisenbahneinlage ist die Zugehörigkeit zu einer bestimmten bücherlichen Einheit im Sinn des § 5 EisBG unter Angabe des Namens und der Richtung der Bahn sowie des für die Anlegung und Führung der bücherlichen Einheit zuständigen Grundbuchsgerichts (Abs. 2) einzutragen. Die §§ 2 und 5 bis 7 EisBG gelten für die Gesamtheit der zu einer bücherlichen Einheit gehörenden Eisenbahneinlagen sinngemäß, § 44 Abs. 1 bis 3 und 5 sowie § 45 Abs. 1 bis 3 EisBG mit der Maßgabe, dass an die Stelle von Zuschreibungen und Abschreibungen die entsprechenden Änderungen der Anmerkung der Zugehörigkeit zu einer bücherlichen Einheit treten.

(2) Zur Anlegung und Führung von Eisenbahneinlagen ist dasjenige Grundbuchsgericht zuständig, das über die jeweilige bücherliche Einheit für die Anlegung und Führung des Eisenbahnbuchs zuständig wäre.

(3) In der Grundstücksdatenbank ist sicherzustellen, dass alle zu einer bestimmten bücherlichen Einheit gehörenden Eisenbahneinlagen gemeinsam abgefragt werden können.“

11. In § 29 werden die Absatzbezeichnung des bisherigen Abs. 1 und Abs. 2aufgehoben.

12. Dem § 30 werden folgende Abs. 3 bis 7 angefügt:

„(3) §§ 2a bis 2c, 4, 5 Abs. 6, § 6 Abs. 2, §§ 8a, 10, 18a bis 18c, 24a bis 24c, 29 und 31 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2008 treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft.

(4) Verordnungen auf Grund der §§ 2a und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2008 können bereits von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an erlassen werden; sie werden jedoch frühestens mit 1. Jänner 2009 wirksam.

(5) Ab dem 1. Jänner 2009 sind die Eisenbahneinlagen nach § 3 EisBG als Einlagen des Eisenbahnbuchs zu bezeichnen.

(6) Die §§ 8a und 18a bis 18c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr. XXX/2008 sind nur anzuwenden, soweit das Grundbuch nach § 2a in der Fassung dieses Bundesgesetzes elektronisch umgeschrieben ist; die §§ 24b und 24c in der Fassung dieses Bundesgesetzes sind nur anzuwenden, soweit das Eisenbahnbuch nach § 24a in der Fassung dieses Bundesgesetzes elektronisch umgeschrieben ist.“

13. § 31 lautet:

§ 31. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für Justiz betraut, und zwar im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, soweit die Führung der Grundstücksdatenbank berührt wird, und überdies im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen bezüglich des § 29.“

14. Folgende Anlage wird angefügt:

Anlage zu § 2a Abs. 3 GUG

Wiener Neustadt

Wiener Neustadt-Vorstadt

0

Wiener Neustadt

Wiener Neustadt-Stadt

20 000

Salzburg

Innere Stadt

0

Salzburg

Äußerer Stein

10 000

Salzburg

Froschheim

20 000

Salzburg

Lehen

30 000

Salzburg

Mönchsberg

40 000

Salzburg

Mülln

50 000

Salzburg

Nonntal

60 000

Salzburg

Riedenburg

70 000

Salzburg

Schallmoos

80 000

Klagenfurt

1. Bezirk

10 000

Klagenfurt

2. Bezirk

20 000

Klagenfurt

3. Bezirk

30 000

Klagenfurt

4. Bezirk

40 000

Klagenfurt

5. Bezirk

50 000

Klagenfurt

6. Bezirk

60 000

Klagenfurt

7. Bezirk

70 000

Klagenfurt

8. Bezirk

80 000

Artikel III

Änderung des Liegenschaftsteilungsgesetzes

Das Liegenschaftsteilungsgesetz, BGBl. Nr. 3/1930, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2003, wird wie folgt geändert:

1. § 2 lautet:

§ 2. (1) Ein Plan im Sinn des § 1 darf nur zur Gänze grundbücherlich durchgeführt werden.

(2) Im Grundbuchsantrag ist auf die Speicherung des Plans und der Bescheinigung nach § 39 VermG im Geschäftsregister der Vermessungsbehörde hinzuweisen. Diese Urkunden sind dem Antrag nicht beizulegen, sie sind auch nicht zur Urkundensammlung (§ 1 GBG) zu nehmen.“

2. § 13 lautet:

§ 13. (1) Wenn ein Trennstück oder mehrere Trennstücke lastenfrei oder unter Mitübertragung von Grunddienstbarkeiten abgeschrieben werden sollen und die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Abschreibung nach den Abs. 3 oder 4 offenbar gegeben sind, kann die Vermessungsbehörde den Antrag auf bücherliche Durchführung, die Zustimmung der Buchberechtigten zur lastenfreien Abschreibung und den Titel des Eigentumserwerbs beurkunden.

(2) Auf Grund dieser Beurkundung und des dem Anmeldungsbogen zugrundeliegenden Planes ist, sofern die in den Abs. 3 oder 4 genannten Voraussetzungen vorliegen, die Ab- und Zuschreibung zu bewilligen. Hiezu bedarf es unbeschadet sonstiger Voraussetzungen weder der Vorlage einer Urkunde noch der Zustimmung oder Aufforderung (§ 4) der Buchberechtigten. Doch sind diese von der Abschreibung zu verständigen.

(3) Die Abschreibung von einem Grundbuchskörper ist zulässig, wenn sich der Wert der bei dem Grundbuchskörper verbleibenden Grundstücke infolge der Abschreibung jedes einzelnen Trennstücks offenbar um nicht mehr als je 2.000 Euro verringert.

(4) Die Abschreibung von einem belasteten Grundbuchskörper ist überdies nur zulässig,

           1. wenn sich der Wert der bei dem Grundbuchskörper verbleibenden Grundstücke zuzüglich des Werts der gleichzeitig zugeschriebenen Trennstücke infolge der Abschreibung insgesamt offenbar um nicht  mehr als 2.000 Euro verringert,

           2. wenn die Summe der Flächeninhalte der Trennstücke 5 vom Hundert des Flächeninhalts des Grundbuchskörpers nicht übersteigt,

           3. wenn innerhalb eines Zeitraums von fünf  Jahren vor der Bewilligung der Abschreibung keine lastenfreie Abschreibung auf Grund dieses Absatzes vorgenommen worden ist und

           4. wenn durch die begehrte Abschreibung die Ausübung einer Dienstbarkeit nicht unmöglich gemacht oder behindert wird.

(5) Die folgenden bücherlichen Rechte gelten nicht als Belastung im Sinn des Abs. 4:

           1. Dienstbarkeiten, die auf bestimmte räumliche Grenzen beschränkt sind (§ 12 Abs. 2 GBG) und die sich nicht auf die abzuschreibenden Trennstücke beziehen (§ 3 Abs. 2),

           2. Grunddienstbarkeiten, die mitübertragen werden (§ 3 Abs. 1), und

           3. Lasten, bei denen die Buchberechtigten der lastenfreien Abschreibung zugestimmt haben.

3. In § 14 Abs. 1 lautet der erste Satz:

„Ein Buchberechtigter kann gegen die lastenfreie Abschreibung innerhalb 30 Tagen vom Tag der Zustellung des bewilligenden Beschlusses an Einspruch erheben, wenn er behauptet, dass eine der Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Abschreibung gemäß § 13 Abs. 4 nicht gegeben ist und er der lastenfreien Abschreibung nicht zugestimmt hat.“

4. Die §§ 15 und 16 lauten:

§ 15. Die folgenden Bestimmungen sind anzuwenden:

           1. auf Grundstücke, die zur Herstellung, Umlegung oder Erweiterung und Erhaltung einer Straßen-, Weg- oder Eisenbahnanlage oder einer Anlage zur Leitung, Benützung, Reinhaltung oder Abwehr eines Gewässers oder zur Abwehr von Lawinen und dergleichen (zum Beispiel Bewässerungs-, Entwässerungs-, Kanalisations-, Wasserleitungsanlage, Schutz- oder Regulierungsbau, Wildbachverbauung) einschließlich der hiezu erforderlichen besonderen Werkanlagen (zum Beispiel Trieb- und Stauwerke), verwendet worden sind;

           2. auf Grundstücksreste, die durch eine solche Anlage von den Stammgrundstücken abgeschnitten worden sind, und zwar auch bei Übertragung des Eigentumsrechts;

           3. auf aufgelassene Straßenkörper, Wege oder Eisenbahngrundstücke oder das Bett frei gewordener Gewässer.

§ 16. Die Vermessungsbehörde kann den Antrag auf lastenfreie Ab- und Zuschreibung der in § 15 angeführten Grundstücke beurkunden; wenn der Antragsteller gegenüber der Vermessungsbehörde erklärt, dass bestimmte Dienstbarkeiten, die auf diesen Grundstücken lasten, aufrecht bleiben sollen, ist der Antrag auf Mitübertragung dieser Dienstbarkeiten zu beurkunden. Überdies hat die Vermessungsbehörde in der Beurkundung nach Maßgabe der tatsächlichen Verhältnisse zu bestätigen, dass eine der in § 15 angeführten Anlagen errichtet bzw. aufgelassen wurde.“

5. § 17 wird aufgehoben.

6. Die §§ 18 und 19 lauten:

§ 18. Der Beschluss über die die Ab- und Zuschreibung ergeht auf Grund dieser Beurkundung und des dem Anmeldungsbogen zugrundeliegenden Planes. Eines Nachweises der Zustimmung der Eigentümer oder der Buchberechtigten bedarf es nicht.

§ 19. (1) Der Beschluss über die bücherliche Durchführung der Veränderungen ist dem Antragsteller, den Eigentümern der betroffenen Grundstücke und den Buchberechtigten nach den für die Zustellung von Klagen geltenden Vorschriften zuzustellen.

(2) Für Personen, an die der Beschluss nicht zugestellt werden kann, weil sie unbekannten Aufenthaltes sind, hat das Gericht auf Kosten des Antragstellers von Amts wegen Kuratoren zu bestellen. Vor Bestellung eines Kurators ist dem Antragsteller Gelegenheit zur Äußerung zu geben.“

7. § 20 lautet:

§ 20. (1) Ein Eigentümer oder ein Buchberechtigter, der behauptet, durch die bücherliche Durchführung der Änderungen in seinen bücherlichen Rechten verletzt zu sein, weil weder Einvernehmen über die Rechtsabtretung bzw. den Rechtsverlust besteht, noch ein förmliches Enteignungsverfahren durchgeführt wurde, kann innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung des Beschlusses Einspruch erheben. Der Einspruch eines Buchberechtigten ist jedoch unbegründet, soweit die Voraussetzungen für die lastenfreie Abschreibung nach § 13 Abs. 4 gegeben sind und innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren auch keine Abschreibung auf Grund des § 18 vorgenommen worden ist. § 14 Abs. 1 zweiter bis fünfter Satz und Abs. 2 gelten für den Einspruch des Eigentümers oder eines Buchberechtigten nach dieser Bestimmung sinngemäß. Wird dem Einspruch stattgegeben, so ist nach Rechtskraft des Beschlusses der frühere Grundbuchsstand von Amts wegen nur in dem Grundbuchskörper wiederherzustellen, an dem die bücherlichen Rechte desjenigen bestehen, der den Einspruch erhoben hat.

(2) Wer einen Antrag nach § 16 stellt, ohne dass zuvor das Einvernehmen über eine Rechtsabtretung oder einen Rechtsverlust hergestellt oder ein förmliches Enteignungsverfahren durchgeführt wurde, haftet dem in seinen bücherlichen Rechten Verletzten für den Schaden, der durch die bücherliche Durchführung der Veränderungen entstanden ist. Der Ersatzanspruch verjährt in drei Jahren nach Ablauf des Tages, an dem der Schaden dem Geschädigten bekannt geworden ist, keinesfalls aber vor einem Jahr nach Rechtskraft der Eintragung. Ist dem Geschädigten der Schaden nicht bekannt geworden oder ist der Schaden aus einem Verbrechen entstanden, so verjährt der Anspruch erst nach zehn Jahren nach der Entstehung des Schadens.“

8. Im § 22 Abs. 1 wird die Absatzbezeichnung aufgehoben; der zweite Satz lautet:

„Diese Gerichte haben das Verfahren auch für die von der Anlage berührten, in Eisenbahneinlagen eingetragenen Liegenschaften durchzuführen.“

9. § 22a wird aufgehoben.

10. In der Überschrift vor § 26 wird die Wortfolge „und der Grundbuchsmappe“ aufgehoben.

11. Die §§ 28a und 30 werden aufgehoben.

12. § 32 lautet:

§ 32. Die Anfechtung von Beschlüssen, die sich auf das Ansuchen einer Partei um Bewilligung einer grundbücherlichen Eintragung beziehen, richtet sich nach den Bestimmungen der §§ 122 ff. GBG 1955. Für die Anfechtung von Beschlüssen über Anträge, die von Vermessungsbehörden beurkundet wurden, und für die Anfechtung sonstiger Beschlüsse über die in diesem Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten gelten die Grundsätze des Verfahrens außer Streitsachen. Wird einem Rekurs gegen einen Beschluss nach § 18 stattgegeben, so ist nach Rechtskraft des Beschlusses der frühere Grundbuchsstand nur in demjenigen Grundbuchskörper wiederherzustellen, an dem die bücherlichen Rechte des Rekurswerbers bestehen.“

13. In § 35 Abs. 1 entfällt die Absatzbezeichnung, werden die Wortfolge „§§ 13 und 27, Absatz 1,“ durch den Ausdruck „§ 13“ ersetzt sowie Abs. 2 aufgehoben.

14. In § 39 erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“ und werden folgende Abs. 2 bis 5 angefügt:

„(2) §§ 2, 13, 14 Abs. 1, §§ 15, 16, 18 bis 20, 22, 32, 35 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2008 treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft. Gleichzeitig treten §§ 17, 22a, 28a und 30 außer Kraft.

(3) § 2 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2008 gilt nicht für Pläne, deren Bescheinigung nach § 39 VermG vor dem 1. Jänner 2009 ausgestellt worden ist.

(4) Auf Pläne und Bescheinigungen, die nach dem 31. Dezember 2008 noch nicht im Geschäftsregister der Vermessungsbehörde gespeichert sind, ist § 2 in der vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2008 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(5) Nach dem 31. Dezember 2008 sind die §§ 13, 15, 16, 18 und 20 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2008 auch dann anzuwenden und § 17 ist auch dann nicht mehr anzuwenden, wenn der Anmeldungsbogen vor dem 1. Jänner 2009 beim Grundbuchsgericht eingelangt ist.“

Artikel IV

Änderung des Urkundenhinterlegungsgesetzes

Das Urkundenhinterlegungsgesetz (UHG), BGBl. Nr. 326/1974, wird geändert wie folgt:

1. Der letzte Satz des § 1 Abs. 2 lautet:

„§ 29 GBG und § 10 Abs. 2 GUG sind sinngemäß anzuwenden.“

2. § 7 Abs. 1 Z 2 lautet:

         „2. ob in Bezug auf das betroffene Grundstück bereits eine Urkundenhinterlegung ersichtlich gemacht ist,“

3. Im § 10 wird der folgende Abs. 1a eingefügt:

„(1a) In dem bewilligenden Beschluss ist die Ersichtlichmachung der Urkundenhinterlegung für ein Bauwerk im Gutsbestandsblatt des Grundbuchs für das betroffene Grundstück anzuordnen, sofern noch keine Urkundenhinterlegung für dieses Grundstück ersichtlich gemacht ist. Von der Anordnung der Ersichtlichmachung der Urkundenhinterlegung sind auch die Buchberechtigten zu verständigen. Die Ersichtlichmachung der Urkundenhinterlegung ist zu löschen, wenn eine Urkunde eingereiht wird, die das Nichtbestehen der Bauwerke, für die Urkunden hinterlegt wurden, auf dem betroffenen Grundstück feststellt.“

4. § 11 wird aufgehoben.

5. § 19 wird aufgehoben.

6. Nach dem § 20 ist folgender § 20a samt Überschrift einzufügen:

„Umstellung auf ADV

§ 20a. (1) Der Bundesminister für Justiz kann nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten sowie unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit mit Verordnung die Umstellung der nach § 6 zu führenden Verzeichnisse (Tagebuch und Karteien) auf automationsunterstützte Datenverarbeitung anordnen.

(2) Abweichend von § 6 Abs. 3 ist die umgestellte Namenskartei für jedes Bundesland zu führen.

(3) Die Daten der umgestellten Kartei (§ 6 Abs. 2) sind mit den Daten des Grundbuchs zu verknüpfen.“

7. Nach dem § 40 wird folgender § 41 angefügt:

§ 41. (1) § 1 Abs. 2, § 10 Abs. 1a und § 20a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2008 treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft. Gleichzeitig treten §§ 11 und 19 außer Kraft.

(2) Die Ersichtlichmachung der Urkundenhinterlegung ist nicht anzuordnen, wenn ein Bauwerk gemäß § 19 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2008 im Grundbuch ersichtlich gemacht ist. Die Ersichtlichmachung eines Bauwerkes ist zu löschen, wenn eine Urkunde eingereiht wird, die das Nichtbestehen des Bauwerks feststellt.

(3) Die Verordnung auf Grund des § 20a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2008 kann bereits von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an erlassen werden; sie wird jedoch frühestens mit 1. Jänner 2009 wirksam.“

Artikel V

Änderung des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs

Das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 113/2006, wird geändert wie folgt:

Nach dem § 299 wird die bisherige Überschrift aufgehoben und folgender § 300 samt Überschrift eingefügt:

„Kellereigentum

§ 300. An Räumen und Bauwerken, die sich unter der Erdoberfläche der Liegenschaft eines anderen befinden und nicht der Fundierung von über der Erdoberfläche errichteten Bauwerken dienen, wie Kellern, Tiefgaragen und industriellen oder wirtschaftlichen Zwecken gewidmeten Stollen, kann mit Einwilligung des Liegenschaftseigentümers gesondert Eigentum begründet werden.“

Artikel VI

Schlussbestimmungen zu Art. V

(1) Artikel V tritt mit 1. Jänner 2009 in Kraft.

(2) Das Hofkanzlei-Dekret vom 2. Juli 1832, Sammlung der Gesetze für das Erzherzogthum Oesterreich unter der Enns, 14. Teil, Nr. 151/1832, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft.

Artikel VII

Änderung des Gerichtsgebührengesetzes

Das Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984, zuletzt geändert durch das Feilbietungsrechtsänderungsgesetz, BGBl. I Nr. YY/2008, wird geändert wie folgt:

1. In § 29a wird die Wendung „§ 45 Abs. 2 und § 45a StPO bleiben“ durch die Wendung „§ 52 Abs. 2 und 3 StPO bleibt“ ersetzt.

2. In der Tarifpost 9 wird vor Anmerkung 15 folgende Anmerkung 14 eingefügt:

       „14. Die Gebühren für Abfragen nach den §§ 6 und 7 GUG bestimmt der Bundesminister für Justiz hinsichtlich Höhe, Art und Zeitpunkt der Entrichtung unter Bedachtnahme auf den entstehenden Sach- und Personalaufwand durch Verordnung.“

3. In der Tarifpost 13 entfällt die Anmerkung 5.

4. In der Tarifpost 15 wird nach Anmerkung 6a folgende Anmerkung 6b eingefügt:

„6b. Für die Ausstellung einer Apostille nach dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 28/1968 ist eine Gebühr von 11 Euro zu entrichten.“

5. In Art. VI wird nach der Z 31 folgende Z 32 angefügt:

       „32. § 29a sowie die Tarifposten 9, 13 und 15 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2008 treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft. Verordnungen auf Grund der Anmerkung 14 zur Tarifpost 9 können bereits von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an erlassen werden; sie werden jedoch frühestens mit 1. Jänner 2009 wirksam. Tarifpost 15 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2008 ist auf Apostillen anzuwenden, hinsichtlich derer der Anspruch auf die Gebühr nach dem 31. Dezember 2008 entstanden ist. § 31a ist auf den mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/2008 neu geschaffenen Justizverwaltungsgebührenbetrag in der Anmerkung 6b zur Tarifpost 15 mit der Maßgabe anzuwenden, dass Ausgangsgrundlage für die Neufestsetzung des geänderten Gebührenbetrags die für April 2006 verlautbarte Indexzahl des von der Bundesanstalt Statistik Österreich veröffentlichten Verbraucherpreisindex 2000 ist.“

Artikel VIII

Änderung des Vermessungsgesetzes

Das Vermessungsgesetz, BGBl. Nr. 306/1968, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2008, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Z 1 lit. a und b lauten:

         „1. die Grundlagenvermessung für die geodätischen Bezugssysteme und zwar

                a)            die Schaffung und Erhaltung der Festpunkte sowie die Bereitstellung von Messdaten aus dem Satellitenreferenzsystem,

               b) die astronomisch-geodätischen Arbeiten für die Zwecke der Bezugssysteme und zur Erforschung der Erdgestalt,“

2. § 2 Abs. 2 lautet:

„(2) Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen, dessen örtlicher Wirkungsbereich das gesamte Bundesgebiet umfasst, hat die in § 1 Z 1, 3 und 7 bis 10 angeführten Aufgaben zu besorgen.“

3. Dem § 3 wird als Abs. 3 angefügt:

„(3) Verordnungen, die vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, sind in dem in elektronischer Form herauszugebenden ,,Amtsblatt für das Vermessungswesen'' kundzumachen und unter der Webadresse www.bev.gv.at zur Abfrage bereit zu halten. Die kundgemachten Verordnungen treten, soweit darin nicht ein späteres Inkrafttreten angeordnet ist, mit Ablauf des Tages der Freigabe zur Abfrage in Kraft.“

4. § 7 Abs. 4 entfällt. Die Abs. 5 und 6 erhalten die Bezeichnung „(4)“ und „(5)“

5. § 8 Z 2 lautet:

         „2. zur Ersichtlichmachung

                a) der Benützungsarten,

               b) der Flächenausmaße,

                c) der vermessungsbehördlich bescheinigten Änderungen des Katasters,

               d) sonstiger Angaben zur leichteren Kenntlichmachung der Grundstücke und“

6. § 9 Abs. 1 und 2 lauten:

§ 9. (1) Der Grenzkataster besteht aus dem technischen Operat (Abs. 2), dem Grundstücksverzeichnis (Abs. 3) und dem Adressregister (§ 9a). Er ist, soweit technisch möglich, automationsunterstützt zu führen und mit dem Grundbuch zu verknüpfen (Grundstücksdatenbank).

(2) Das technische Operat umfasst

           1. die technischen Unterlagen zur Lagebestimmung der Festpunkte und der Grenzen der Grundstücke,

           2. die technischen Unterlagen für die Ersichtlichmachungen,

           3. die Katastralmappe, die zur Darstellung der Festpunkte, der Grenzen der Grundstücke, der Abgrenzungen der Benützungsabschnitte (Flächen gleicher Benützungsart) und allfälliger weiterer Angaben zur leichteren Kenntlichmachung der Grundstücke bestimmt ist und

           4. das Geschäftsregister, in dem die Trennstücktabellen und alle für die Geschäftsfälle relevanten Urkunden, geordnet nach Geschäftsfallnummern, enthalten sind. Der gespeicherte Dateninhalt gilt bis zum Nachweis des Gegenteils als ein Original der gespeicherten Urkunde.“

7. Dem § 9 wird als Abs. 7 angefügt:

„(7) Die Daten aus dem Zentralen Melderegister sind der Vermessungsbehörde zur Erfüllung ihres gesetzlichen Auftrages zur Verfügung zu stellen.“

8. § 13 Abs. 1 bis 3 lauten:

§ 13. (1) Ergibt sich, dass die Neuanlegung des Grenzkatasters oder eine in diesem enthaltene Einverleibung oder Anmerkung mit ihrer Grundlage nicht im Einklang steht oder fehlerhaft ist, so ist von Amts wegen oder auf Antrag des Eigentümers die Berichtigung mit Bescheid zu verfügen.

(2) Die Einleitung eines Verfahrens nach Abs. 1 ist im Grenzkataster anzumerken. Die Anmerkung hat zur Folge, dass für die betroffenen Grundstücke die Angaben des Grenzkatasters nicht als verbindlicher Nachweis nach § 8 Z 1 anzusehen sind und der Schutz des guten Glaubens nach § 49 ausgeschlossen ist. Nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides nach Abs. 1 ist die Berichtigung vorzunehmen und die Anmerkung zu löschen.

(3) Wird ein gutgläubiger Erwerb im Vertrauen auf den Grenzkataster gemäß § 49 behauptet und kommt über diese Frage im Zuge des Ermittlungsverfahrens kein Einvernehmen der Parteien zu Stande, so ist jene Partei, die den gutgläubigen Erwerb bestreitet, aufzufordern, binnen sechs Wochen ein zur Klärung dieser Frage bestimmtes gerichtliches Verfahren einzuleiten. Wird kein gerichtliches Verfahren eingeleitet oder wird ein anhängiges gerichtliches Verfahren nicht gehörig fortgesetzt, so ist die Berichtigung nicht zu verfügen.“

9. § 14 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Daten des Grenzkatasters sind öffentlich mit Ausnahme der in §§ 8 Z 2 lit. c, 9a Abs. 2 Z 8 und 9 sowie 9a Abs. 3 Z 6, 7 und 8 enthaltenen Angaben. Die Daten gemäß § 8 Z 2 lit. c sind nur den Vermessungsbefugten und den Behörden in Vollziehung ihrer gesetzlichen Aufgaben zur Verfügung zu stellen.“

10. § 18 lautet:

§ 18. Dem Antrag auf Umwandlung gemäß § 17 Z 1 ist ein Plan einer der im § 1 Abs. 1 Z 1, 3 und 4 sowie Abs. 2 des Liegenschaftsteilungsgesetzes, BGBl. Nr. 3/1930, bezeichneten Personen oder Dienststellen, der den Voraussetzungen des § 39 Abs. 3 entspricht, anzuschließen.“

11. § 20 lautet:

§ 20. Die Umwandlung ist mit Bescheid zu verfügen und nach Eintritt der Rechtskraft desselben im Grundstücksverzeichnis einzutragen. In den Fällen des § 17 Z 3 und 4 erfolgt die Umwandlung erst nach grundbücherlicher Durchführung des Planes.“

12. § 37 lautet:

§ 37. (1) Pläne im Sinne des § 35 haben zu enthalten

           1. das Datum der Vermessung und der Planausfertigung,

           2. sofern die Vermessung länger als zwei Jahre zurückliegt, eine Erklärung, dass der dargestellte Grenzverlauf mit dem Naturstand übereinstimmt,

           3. Angaben über die Art der Kennzeichnung der Grenzen,

           4. im Falle von Veränderungen eine Gegenüberstellung des Katasterstandes unter Berücksichtigung der angemerkten Geschäftsfälle und des Standes nach der Vermessung, wobei die vom Vermessungsamt vorläufig festgesetzten Grundstücksnummern anzugeben sind,

           5. die vermessungstechnischen Angaben zur Lagebestimmung der von der Vermessung betroffenen Grenzen und

           6. die rechtlich erforderliche elektronische Signatur des Vermessungsbefugten.

(2) Enthält ein Plan nur Grundstücke, die durch eine neue Flureinteilung bei einem Verfahren der Agrarbehörden in den Angelegenheiten der Bodenreform in der Natur nicht mehr bestehen, sind die die Vermessung und die Kennzeichnung der Grenzen betreffenden Angaben nicht erforderlich.

(3) Die näheren Vorschriften über die gemäß Abs. 1, Z 3 bis 6 erforderlichen Angaben sowie die zulässigen Formate und technischen Anforderungen für die Einbringung von Plänen erlässt nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und der Technik sowie den Erfordernissen der Wirtschaftlichkeit im Hinblick auf Bodenwert und technische Gegebenheiten der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durch Verordnung.“

13. § 39 lautet:

§ 39. (1) Pläne der im § 1 Abs. 1 Z 1, 3 und 4 sowie Abs. 2 des Liegenschaftsteilungsgesetzes bezeichneten Personen oder Dienststellen bedürfen zu ihrer grundbücherlichen Durchführung einer Bescheinigung des Vermessungsamtes, die innerhalb von 18 Monaten vor dem Einlangen des Antrages auf Verbücherung beim Grundbuchsgericht erteilt worden ist.

(2) Diese Pläne sind beim Vermessungsamt in automationsunterstützter Form einzubringen und mit einem elektronischen Zeitstempel gemäß § 10 Signaturgesetz, BGBl. I Nr. 190/1999 in der jeweils geltenden Fassung, zu versehen. Pläne von Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen sind direkt aus dem Urkundenarchiv der Ziviltechniker gemäß § 16 Abs. 8 des Ziviltechnikergesetzes 1993, BGBl. Nr. 156/1994 in der jeweils geltenden Fassung, zu übermitteln.

(3) Die Bescheinigung ist zu erteilen, wenn

           1. der Plan den Voraussetzungen des § 37 und der dazu erlassenen Verordnung sowie des § 43 Abs. 4, 5 und 6 entspricht,

           2. eine Erklärung gemäß § 37 Abs. 1 Z 2 zum Zeitpunkt des Einlangens des Antrages beim Vermessungsamt nicht älter als drei Monate ist und

           3. der Plan auf den bisherigen Angaben des Grenzkatasters aufbaut und im Grenzkataster durchführbar ist.

(4) Die Bescheinigung umfasst

           1. die Festsetzung der für die grundbücherliche Durchführung erforderlichen Grundstücksnummern und

           2. erforderlichenfalls die Bedingung, dass ein angemerkter Plan (Vorausplan) oder Anmeldungsbogen vorab grundbücherlich durchgeführt werden muss.

(5) Die Pläne und die Bescheinigungen sind in das Geschäftsregister aufzunehmen und gemeinsam mit der Trennstücktabelle dem Grundbuch im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung zur Verfügung zu stellen.“

14. § 43 Abs. 5 und 6 lauten:

„(5) Die Pläne über Vermessungen nach Abs. 4 haben neben den in § 37 angeführten Angaben einen Hinweis auf die Berechtigung des Planverfassers zu enthalten. Werden von einer Teilung sowohl im Grenzkataster als auch im Grundsteuerkataster enthaltene Grundstücke betroffen, so ist der Plan derart anzulegen, dass sämtliche Grenzen der ersteren festgelegt sind.

(6) Sind von Plänen über Vermessungen nach Abs. 4 Grundstücke betroffen, die noch nicht im Grenzkataster enthalten sind, so ist ein beurkundetes Protokoll über die Festlegung des Grenzverlaufes anzuschließen. Wenn die Unterschriften der Eigentümer der angrenzenden Grundstücke zum Verlauf der Grenze dieser Grundstücke (Zustimmungserklärungen) nicht zu erlangen waren, hat der Plan eine Erklärung des Planverfassers hierüber unter Angabe der Namen und Adressen der betreffenden Eigentümer zu enthalten. Bei Mappenberichtigungen hat das Protokoll überdies die Erklärung der Eigentümer zu enthalten, dass der Grenzverlauf seit der letzten Vermessung unverändert geblieben ist.“

15. § 44 samt Überschrift lautet:

„Abschnitt VI

Mitwirkung der Behörden“

§ 44. (1) Die Gerichte sowie die sonstigen Behörden, Ämter und Dienststellen der Gebietskörperschaften sind verpflichtet, alle Wahrnehmungen oder ihnen zugekommenen Meldungen über Änderungen der Benützungsarten und deren Abgrenzungen dem Vermessungsamt mitzuteilen und ihnen zugekommene planliche Unterlagen hierüber zu übermitteln.

(2) Die Gemeinden haben dem Adressregister die in § 9a Abs. 2 Z 1 bis 8 und die in § 9a Abs. 3 Z 1 bis 5 und 8 genannten Adressdaten zu melden; die in § 9a Abs. 2 Z 9 und in § 9a Abs. 3 Z 6, 7 und 9 bezeichneten Angaben können von den Gemeinden zusätzlich gemacht werden. Die Meldung hat jeweils umgehend nach der Vergabe oder Änderung einer Adresse im Sinne des § 9a Abs. 1 zu erfolgen. Für die Meldung ist die gemäß § 5 GWR-Gesetz unentgeltlich zur Verfügung gestellte Adress-GWR-Online-Applikation, beziehungsweise die darin enthaltene Datenschnittstelle zu verwenden. Durch die Meldung sind alle bundesgesetzlichen Meldepflichten der Gemeinden, die die bloße Zurverfügungstellung von authentischen Adressdaten im Sinne des § 9a betrifft, erfüllt.“

16. Die §§ 45 und 46 samt Überschrift lauten:

„Abschnitt VII

Zusammenarbeit mit den Grundbuchsgerichten und den Abgabebehörden des Bundes

§ 45. (1) Grenzkataster und Grundbuch sind in Übereinstimmung zu halten.

(2) Dem Grundbuchsgericht sind die Ergebnisse von Amtshandlungen, die Eintragungen im Grundbuch nach sich ziehen können, mit Anmeldungsbogen mitzuteilen.

(3) Dem Grundbuchsgericht ist die unmittelbare Einsicht in den Kataster gemäß § 14 Abs. 5 zu gewähren.

§ 46. Die Abgabenbehörden des Bundes sind berechtigt, zur automationsunterstützten Erhebung von Abgaben Verknüpfungen von Daten der Abgabenbehörden mit Daten des Grenzkatasters in diesem vorzunehmen. Abgabenrechtlich bedeutsame Änderungen des Grenzkatasters sind den Abgabenbehörden des Bundes automationsunterstützt zur Verfügung zu stellen. Die näheren Vorschriften über die zur Verfügung zu stellenden Daten und die technischen Anforderungen erlässt nach den Erfordernissen der Wirtschaftlichkeit und den technischen Gegebenheiten der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung.“

17. § 47 Abs. 2 Z 3 lautet:

         „3. Amtshandlungen nach den §§ 12 (auf Antrag des Eigentümers), 18, 34, 38 Abs. 1 Z 1 (auf Antrag des Eigentümers), 39, 40 und 41 sowie Beurkundungen gemäß § 13 des Liegenschaftsteilungsgesetzes.“

18. § 47 Abs. 3 lautet:

„(3) Für Abschriften aus dem Hauptbuch des Grundbuches und aus den Hilfsverzeichnissen sind Gerichtsgebühren gemäß den Tarifposten des Gerichtsgebührengesetzes, BGBl. Nr. 501/1984, in der jeweils geltenden Fassung zu entrichten.

19. § 47a entfällt.

20. § 48 lautet:

§ 48. (1) Neben den in § 47 angeführten Auszügen, Abschriften und Kopien werden die im Rahmen der Aufgabenerfüllung der Landesvermessung gemäß § 1 erstellten raum- und ortsbezogenen Daten (Geobasisdaten) als Standardprodukte und nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten im Rahmen von Geobasisdiensten abgegeben.

(2) Einschränkungen sind aus den in § 2 Abs. 3 und § 3 des Informationsweiterverwendungsgesetzes, BGBl. I Nr. 135/2005, in der jeweils geltenden Fassung angeführten Gründen zulässig.

(3) Für die Abgabe von Geobasisdaten, die Geobasisdienste und die Verwertung der Geobasisdaten ist eine angemessene Vergütung zu entrichten. Die Vergütung in Standardentgelten und die Nutzungsbedingungen sind vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen festzulegen. Vor der Festsetzung der Entgelte für Abfragen und Auszüge aus dem Adressregister sind der Gemeindebund und der Städtebund anzuhören. Die Standardentgelte haben grundsätzlich den zusätzlichen Aufwand für die Reproduktion und Verbreitung der Geobasisdaten abzudecken.

(4) Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen ist überdies berechtigt, Messungsaufnahmen aus Zivilluftfahrzeugen im Fluge gegen Kostenersatz durchzuführen.

(5) Für Abfragen und Auszüge aus dem Adressregister (§ 9a), die nicht für kommerzielle Zwecke verwendet werden, ist keine Vergütung zu entrichten für

           1. Daten einer einzelnen Adresse,

           2. Gebietskörperschaften, soweit die Abfrage im Rahmen der Hoheitsverwaltung erforderlich ist,

           3. die Bundesanstalt Statistik Österreich für statistische Zwecke und

           4. Feuerwehren und Rettungsdienste für Aufgaben des Krisenmanagements und des Rettungseinsatzes.

(6) Die für Abfragen und Auszüge aus dem Adressregister erzielten Einnahmen sind nach Abzug des laufenden Aufwandes des Bundes für den Betrieb des Adressregisters den Gemeinden anteilsmäßig nach Anzahl der im Adressregister zum 31. Dezember jeden Jahres enthaltenen Adressen als Abgeltung ihres Aufwandes jährlich im nachhinein zu überweisen.

21. § 51 lautet:

§ 51. (1) Wer ein Vermessungszeichen unbefugt zerstört, verändert, entfernt, beschädigt oder in seiner Benutzbarkeit beeinträchtigt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis 360 € oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.

(2) Im Falle einer Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 sind dem Täter im Straferkenntnis überdies die Kosten der Wiederherstellung des Vermessungszeichens zugunsten des Bundes aufzuerlegen.

(3) Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre, die Frist, nach deren Ablauf im Verwaltungsstrafverfahren ein Straferkenntnis nicht mehr gefällt und eine Strafe nicht mehr vollstreckt werden darf, fünf Jahre.

(4) In den Fällen der Abs. 1 und 2 steht dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen gegen den Bescheid der Verwaltungsbehörde die Berufung zu.“

22. Dem § 52 wird als Ziffer 6 angefügt:

         „6. Wird vom zuständigen Gericht auf Grund eines Verfahrens zur Grenzerneuerung oder Grenzberichtigung gemäß § 850 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches ein Plan übermittelt, so ist die Berichtigung des Grundsteuerkatasters von Amts wegen vorzunehmen.“

23. § 57 Abs. 6 bis 8 lauten:

„(6) § 8 Z 2, § 9 Abs. 1, 2 und 7, § 14 Abs. 1, § 18, § 20, § 37, § 39, § 43Abs. 5 und 6, § 45, § 46, § 47 Abs. 2 Z 3 und Abs. 3 in der Fassung des BGBl. I Nr. XXX/2008 treten mit 1.1.2009 in Kraft. Der Zeitpunkt der technischen Umsetzung des Geschäftsregisters und der Trennstücktabelle gemäß § 9 Abs. 2 Z 4 sowie der Ersichtlichmachung gemäß § 8 Z 2 lit. c wird nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten mit Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit festgesetzt.

(7) Verordnungen zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes können bereits von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen frühestens gleichzeitig mit dem Inkrafttreten der durchzuführenden Gesetzesbestimmung wirksam werden.

(8) Bis zur Erlassung einer Verordnung gemäß § 46 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2008 bleibt § 46 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/2008 in Kraft.“

24. § 59 Abs. 1 lautet:

„(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme der §§ 12 Abs. 3, 25 Abs. 4, 49, 50, 53 bis 56 und 58 ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, hinsichtlich des § 9a Abs. 3 Z 4 und des § 44 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler, hinsichtlich des § 1 Z 10, des § 9 Abs. 7 und des § 9a Abs. 2 Z 8 und Abs. 3 Z 8 und 9 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres, hinsichtlich der §§ 46 bis 48 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich der §§ 5 Abs. 1, 3 und 4, 7, 9 Abs.1, 4 und 5, 39, 43 Abs. 3, 44 Abs. 1, 45, 47 Abs. 3 und 52 im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Justiz und hinsichtlich des § 14 Abs. 7 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung betraut.“