Vorblatt

Problem:

Die Bundesregierung hat in den Ministerräten vom 9. August 2005 und 18. April 2007 eine grundlegende technologische Erneuerung der Grundstücksdatenbank in all ihren Anwendungen in ressortübergreifender Zusammenarbeit von Bundesministerium für Justiz, Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit, Bundesministerium für Finanzen, Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen und Bundesrechenzentrum GmbH beschlossen.

Ziel:

Für die Umsetzung dieses Vorbehabens bedarf es einer Reihe legislativer Begleitmaßnahmen.

Inhalt:

Durch Änderungen des Grundbuchsgesetzes, des Grundbuchsumstellungsgesetzes, des Liegenschaftsteilungsgesetzes, des Urkundenhinterlegungsgesetzes, des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches, des Gerichtsgebührengesetzes und des Vermessungsgesetzes sollen diese legislativen Begleitmaßnahmen umgesetzt und eine Reihe weiterer gesetzlicher Maßnahmen zur Verbesserung des  Grundbuchs- und Vermessungsrechts vorgenommen werden.

Alternativen:

Keine

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort in Österreich:

Die Erneuerung der Grundstücksdatenbank und die beschleunigte Verbücherung von Teilungsplänen werden sich positiv, wenn auch nicht messbar, auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort in Österreich auswirken.

Verwaltungslasten von Unternehmen:

Die bisher in § 44 Abs. 1 VermG enthaltenen Informationsverpflichtungen werden im Sinne einer Entlastung der Unternehmer und BürgerInnen ersatzlos gestrichen. Dadurch ergeben sich im Sinne der Standardkostenmodelle, BGBl. II Nr. 233/2007 jährliche Einsparungen von € 169.516,31.

Im Übrigen sollen mit dem Entwurf Informationsverpflichtungen im Sinn des § 14a BHG weder eingeführt noch geändert werden. Mit dem Entwurf und dem Projekt „Grundstücksdatenbank-neu“ werden aber die rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen für den elektronischen Rechtsverkehr in Grundbuchssachen geschaffen, der zu einer erheblichen Reduktion des Aufwands für Grundbuchsanträge führen wird.

Finanzielle Auswirkungen:

Da die Umstellung ganz überwiegend automationsunterstützt erfolgen wird, ist damit kein zusätzlicher Arbeitsaufwand für Grundbuchsgerichte und Vermessungsämter verbunden. Im Übrigen werden die Gebietskörperschaften durch Vereinfachungen des Verfahrens zur Verbücherung von Straßen-, Wege-, Eisenbahn- und Wasserbauanlagen nach dem Liegenschaftsteilungsgesetz entlastet.

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Es bestehen keine Rechtsvorschriften der Europäischen Union im Bereich des Grundbuchs- und Vermessungsrechts.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine


Allgemeiner Teil

1. Allgemeines

Mittlerweile bereits seit mehr als zwei Jahrzehnten bestehen das Grundbuch und der Kataster in Österreich als öffentliche und automationsunterstützt geführte Verzeichnisse in der Grundstücksdatenbank. Um der technischen Entwicklung während dieses Zeitraumes Rechnung zu tragen und die stetig wachsenden Anforderungen der Wirtschaft und der öffentlichen Verwaltung, aber auch der Justiz selbst, bestmöglich zu erfüllen, wurde eine grundlegende technologische Erneuerung der Grundstücksdatenbank in all ihren Anwendungen in ressortübergreifender Zusammenarbeit der Bundesministerien für Justiz, für Wirtschaft und Arbeit und für Finanzen sowie des Bundesamts für Eich- und Vermessungswesen und der Bundesrechenzentrum GmbH in Angriff genommen.

2. Bisherige Vorbereitungsarbeiten

Die Bundesregierung hat im Ministerrat vom 9. August 2005 die Einleitung eines Projektes zur Erneuerung der Grundstücksdatenbank (GDB) beschlossen. In dem diesem Beschluss zugrunde liegenden gemeinsamen Vortrag der Bundesministerin für Justiz und des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit wurde festgelegt, dass die Realisierung des Projektes durch koordiniertes Vorgehen aller beteiligten Stellen erfolgen wird. Demgemäß wurde in Abstimmung der beteiligten Ressorts eine umfassende Analyse der bestehenden Systeme durchgeführt, bei der die Projektpartner die Verfahren und ressortübergreifenden Geschäftsprozesse überprüft haben, um sie zu optimieren. Schließlich wurde ein gemeinsames Konzept zur organisatorischen Umsetzung des Projektes ausgearbeitet.

Hauptaugenmerk wird beim Design der GDB-neu auf das optimale Zusammenwirken von Grundbuch, digitalem Urkundenarchiv, Kataster, Adressregister sowie Verfahrensautomation Justiz und der Verfahrensautomation „Vermessungsämter“ gelegt. Dabei sollen die Eingabeprozesse beschleunigt, die Abfragemöglichkeiten erweitert und die Integration weiterer Verfahren ermöglicht werden.

Den gemeinsamen Bericht der Bundesministerin für Justiz und des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über das Konzept zur organisatorischen Umsetzung des Projektes hat die Bundesregierung in der Sitzung des Ministerrats vom 18. April 2007 zustimmend zur Kenntnis genommen.

Im Zug der Ausarbeitung des gemeinsamen Konzeptes hat sich auch die Notwendigkeit bzw. Zweckmäßigkeit einer Reihe legislativer Begleitmaßnahmen im Grundbuchs- und Vermessungsrecht ergeben, die im einzelnen in einer Arbeitsgruppe erörtert wurden. Sie setzte sich aus Vertretern des Bundesministeriums für Justiz, des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit, des Bundesministeriums für Finanzen, des Bundesamts für Eich- und Vermessungswesens und des Bundesrechenzentrums zusammen.

Als Ergebnis dieser Arbeiten haben das Bundesministerium für Justiz und das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit einen Ministerialentwurf erarbeitet, der Anfang 2008 mit Begutachtungsfrist 10. März 2008 zur allgemeinen Begutachtung versendet worden ist. Der Ministerialentwurf ist im Begutachtungsverfahren auf Zustimmung gestoßen; im Einzelnen vorgetragene Änderungsanregungen werden weitest möglich berücksichtigt.

3. Inhalte des Entwurfs

Die vorgeschlagenen legislativen Begleitmaßnahmen sollen nicht nur die rechtliche Grundlage für die Umstellung auf die neue Datenbank schaffen, sondern auch bleibende Verbesserungen des Grundbuchs- und Vermessungswesens bewirken:

3.1. Änderungen des Grundbuchsgesetzes:

Für im Firmenbuch oder Vereinsregister eingetragene Rechtsträger sollen zur Individualisierung von am Titelgeschäft beteiligten juristischen Personen in der Titelurkunde die Firmenbuchnummer bzw. die Vereinsregisterzahl anzugeben sein. Ferner soll im Grundbuchsverfahren die Möglichkeit der Verbesserung von Formgebrechen eingeführt werden. Darüber hinaus greift der Entwurf das Anliegen auf, die Vorsorgevollmacht von der Befristung nach § 31 Abs. 6 GBG auszunehmen.

3.2. Änderungen des Grundbuchsumstellungsgesetzes:

Im Grundbuchsumstellungsgesetz sollen die Grundlagen für die Umstellung der Grundstücksdatenbank und die – automationsunterstützte - Übertragung der Eisenbahngrundstücke in das allgemeine Grundbuch geschaffen werden. Dabei sollen jedoch die für Eisenbahneinlagen geltenden rechtlichen Besonderheiten aufrecht erhalten werden.

Mit der Umstellung der Grundstücksdatenbank soll ferner eine Lösung dafür gefunden werden, dass in drei Katastralgemeinden (Wiener Neustadt, Salzburg und Klagenfurt) entgegen den einschlägigen Bestimmungen im Allgemeinen Grundbuchsanlegungsgesetz für einzelne Teile der Katastralgemeinde besondere Abteilungen des Hauptbuchs geführt werden.

Ferner soll das bisher nicht verbücherte öffentliche Gut mit der Umstellung auf das neue Grundbuch in einem vereinfachten Verfahren und ebenfalls automationsunterstützt „eingebüchert“ werden.

Verschiedene Änderungen der §§ 4 und 5 GUG tragen dem Umstand Rechnung, dass die Katastermappe für ganz Österreich als Digitale Katastralmappe in der Grundstücksdatenbank erfasst ist. Die Führung einer eigenen Grundbuchsmappe erübrigt sich daher, weil auch die Grundbuchsgerichte auf die Digitale Katastralmappe zugreifen können.

Die Befugnis von Notaren und Rechtsanwälten zur Abfrage des Personenverzeichnisses soll um die Abfrage zum Zweck eines Zwangsvollstreckungsverfahrens erweitert werden.

Darüber hinaus soll es Grundeigentümern, die große Liegenschaftsbestände verwalten, ermöglicht werden, eine Mehrzahl von Liegenschaften, die eine wirtschaftliche Einheit bilden und auf eine größere Anzahl von Grundbuchseinlagen aufgeteilt sind (etwa eine Autobahn), im Grundbuch gemeinsam abzufragen. Dies soll dadurch erreicht werden, dass die Zugehörigkeit mehrerer Liegenschaften zu einer Liegenschaftsgruppe in den betroffenen Einlagen ersichtlich gemacht wird.

Wegen der Bedeutung des Zeitpunkts des Einlangens eines Antrags in Grundbuchssachen soll für elektronische Grundbuchsanträge in § 10 Abs. 2 GUG eine Sonderregelung geschaffen werden, die über die allgemeinen Regeln des § 89d GOG über elektronische Eingaben hinausgeht und auf den Zeitpunkt abstellt, in dem die Daten der Eingabe zur Gänze beim Gericht eingelangt sind.

In den Fällen, in denen ein Grundbuchsgericht über Eintragungen im Grundbuch eines anderen Gerichts entscheiden und das Lagegericht die Eintragung vollziehen muss, soll in Zukunft anstelle des Lagegerichts das bewilligende Gericht zum Vollzug seiner Entscheidung auch in der „fremden“ Einlage berufen sein. Dies wird auch zu einem einfacheren Umgang mit Simultanhypotheken führen.

3.3. Änderung des Liegenschaftsteilungsgesetzes:

Im Liegenschaftsteilungsgesetz soll die lastenfreie Abschreibung geringwertiger Trennstücke erleichtert werden. In Zukunft sollen solche Abschreibungen auch möglich sein, wenn Grunddienstbarkeiten mitübertragen werden oder Buchberechtigte der lastenfreien Abschreibung zustimmen.

Ferner sollen auf der Grundlage der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 28.11.2006, 5 Ob 108/06b, die Sonderbestimmungen für die Verbücherung von Straßen-, Wege-, Eisenbahn- und Wasserbauanlagen überarbeitet und damit die gegenläufigen Interessen der Liegenschaftseigentümer und der (meist öffentlichen) Erhalter der Anlagen gleichermaßen gewahrt werden. Neben einer moderaten Ausweitung des Anwendungsbereichs des vereinfachten Verbücherungsverfahrens soll in Zukunft auf die Einhaltung bestimmter Wertgrenzen als Voraussetzung für das vereinfachte Verfahren verzichtet und den Eigentümern und Buchberechtigten ein Einspruchsrecht nach dem Vorbild des § 14 LiegTeilG auch in Verfahren nach den §§ 15 ff LiegTeilG eingeräumt werden. Mit diesem Einspruchsrecht sollen Eigentümer und Buchberechtigte geltend machen können, dass sie durch die Verbücherung der Anlage in ihren bücherlichen Rechten verletzt wurden.

Im Übrigen sollen in Zukunft Teilungspläne nur mehr zur Gänze grundbücherlich durchgeführt werden. Im Grundbuchsantrag soll statt der Vorlage des Teilungsplans und der Bescheinigung nach § 39 VermG in Papierform auf die Speicherung dieser Urkunden im Geschäftsregister der Vermessungsbehörde hingewiesen werden können.

Letztlich wird vorgeschlagen, eine Reihe gegenstandsloser Bestimmungen des LiegTeilG aufzuheben.

3.4. Änderungen des Urkundenhinterlegungsgesetzes

Im Urkundenhinterlegungsgesetz soll die derzeitige Regelung über die Ersichtlichmachung eines Superädifikates im Gutsbestandsblatt der betroffenen Liegenschaft geändert werden. Damit soll sichergestellt werden, dass eine Partei, die das Grundbuch über die betroffene Einlage einsieht, auf eine Urkundenhinterlegung zum Zweck der Begründung von Rechten an Superädifikaten hingewiesen wird.

Darüber hinaus sollen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Umstellung der Urkundenhinterlegung auf automationsunterstützte Datenverarbeitung geschaffen werden.

3.5. Änderungen des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs:

Im allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch soll in einem neuen § 300 eine Nachfolgeregelung für das mit dem 1. Bundesrechtsbereinigungsgesetz, BGBl.  I  Nr.  191/1999, mit 31. Dezember 2009 aufgehobene Hofkanzlei-Dekret über die Eintragung von „Keller-Eigentum“ geschaffen werden. Damit soll die durch das Dekret bewirkte Rechtslage aufrecht erhalten werden, wonach in Abweichung von § 297 ABGB unter der Erdoberfläche liegende Räume und Bauwerke selbstständige Rechtsobjekte sein können.

3.6 Änderungen des Gerichtsgebührengesetzes:

Mit den Änderungen des Gerichtsgebührengesetzes sollen die Grundlagen dafür geschaffen werden, in Zukunft Gerichtsgebühren nach dem Vorbild der für die Firmenbuchabfrage gefundenen Lösung für die elektronische Abfrage des Grundbuchs vorzuschreiben.

3.7 Änderungen des Vermessungsgesetzes :

Ziel der Novellierung des Vermessungsgesetzes ist es in erster Linie, jene legistischen Maßnahmen zu treffen, welche für die Implementierung der technologisch erneuerten Grundstücksdatenbank und der damit verbundenen Verfahrensabläufe erforderlich sind.

1. Pläne sind in Hinkunft ausschließlich automationsunterstützt einzubringen. Dabei wird das neu geschaffene Urkundenarchiv der Ziviltechniker gemäß § 16 ZTG direkt eingebunden. Pläne werden unmittelbar aus diesem Archiv in den Prozess der Planbescheinigung übernommen. Anstelle der bisher verpflichtenden zusätzlichen Vorlage beim Grundbuch werden Pläne ausschließlich bei der Vermessungsbehörde eingebracht.

Für alle übergreifenden Geschäftsfälle zwischen Vermessungsbehörde und Grundbuchsgericht (Grundstücksteilungen, Ab- und Zuschreibung von Trennstücken, Grundstücksvereinigungen, Verwaltungsgrenzänderungen) wird von der Vermessungsbehörde eine Trennstücktabelle erzeugt. Diese ist das Kernstück eines automationsunterstützten Verfahrensablaufes zwischen der Vermessungsbehörde und dem Grundbuchsgericht und bewirkt die lückenlose Übereinstimmung der Daten in den beiden Säulen des Eigentumssicherungssystems (Grundbuch und Kataster). In denjenigen Fällen, in denen der Plan eines Vermessungsbefugten die Grundlage für die künftigen Grundstücksänderungen bildet, wird die Trennstücktabelle aus dessen Inhalt generiert.

In weiterer Folge kann das Bundesministerium für Justiz die Trennstücktabelle auch den Notaren und Rechtsanwälten zur Erstellung der Grundbuchsgesuche zur Verfügung stellen. Überdies bildet die Trennstücktabelle die Basis zur Erzeugung eines automationsunterstützten Grundbuchsbeschlusses.

Neben anderen das Verfahren beschleunigenden Maßnahmen kann auch auf Grund dieses automationsunterstützten Prozesses die Frist für die grundbücherliche Durchführung eines Planes von bisher 2 Jahren auf 18 Monate reduziert werden. Damit wird sichergestellt, dass durch einen Vorplan die grundbücherliche Durchführung eines nachfolgenden Teilungsplanes nicht über Gebühr lange behindert wird.

2. Als neuer Bestandteil des technischen Operates wird das Geschäftsregister als ein elektronisch geführtes, zentrales Register der Vermessungsbehörde eingerichtet. Zu jedem Geschäftsfall werden alle katasterrelevanten Urkunden im Sinne einer vollständigen elektronischen Dokumentation gespeichert und auf unbegrenzte Dauer im Sinne eines Langzeitarchives gesichert. Auf dieses Register wird im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung auch das Grundbuch zugreifen. Damit kann die Archivierung von katasterrelevanten Urkunden (insbesondere Pläne und Bescheide) in Hinkunft auf ein zentrales Register für Vermessungsbehörde und Grundbuch zusammengefasst werden. Dies macht eine zusätzliche Speicherung dieser Dokumente in den Archiven der Justiz entbehrlich. Die gespeicherten Pläne können im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung sowohl über das Grundbuch als auch über den Kataster öffentlich abgefragt werden.

3. Neben den Vermessungsbefugten besteht vor allem für Gemeinden und andere Behörden der Bedarf, zukünftige Veränderungen bei Grundstücken zu kennen. Insbesondere ist zur zeitgerechten Verortung (Geocodierung) der Adressen die Darstellung des zukünftigen Katasterstandes erforderlich. Es soll daher der neue Stand des Katasters gemäß der erteilten Planbescheinigung, noch vor der grundbücherlichen Durchführung, im Kataster gesondert dargestellt werden (Vordurchführungsebene). Diese Darstellung wird den Behörden zur Vollziehung ihres gesetzlichen Auftrages und den Vermessungsbefugten zur Verfügung gestellt. Nach Vorliegen des Grundbuchsbeschlusses wird die Veränderung als gültiger Katasterstand in der Katastralmappe dargestellt und als Bestandteil des öffentlichen Buches Kataster für die Allgemeinheit zugänglich.

4. In § 1 VermG soll die Regelung des geodätischen Raumbezugssystems an die neuen technischen Gegebenheiten, insbesondere die Positionsbestimmung durch Satellitengeodäsie, angepasst werden.

5. Mit dem Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 1.3.2007, G 203/06-7, wurde § 13 Abs. 1 bis 3 VermG aufgehoben. Der VfGH sah in § 13 VermG den Fall eines gutgläubigen Erwerbes im Vertrauen auf den Grenzkataster nicht entsprechend berücksichtigt. Diese verfassungsrechtlichen Bedenken sollen mit einer Neufassung berücksichtigt werden. Wenn im Rahmen des Ermittlungsverfahrens durch die Vermessungsbehörde von einer Partei ein gutgläubiger Erwerb im Vertrauen auf den Grenzkataster behauptet wird, soll diese zivilrechtliche Frage im Rahmen eines Gerichtsverfahrens geklärt werden.

6. Die bisher in § 44 VermG bestehenden Informationsverpflichtungen sollen im Sinne einer Verwaltungsvereinfachung und Entlastung der BürgerInnen ersatzlos gestrichen werden.

7. In § 48 VermG sollen die Regelungen bezüglich der Entgelte für Abfragen und Auszüge aus dem Adressregister aufgenommen und die mit 31.12.2007 außer Kraft getretene Aufteilung der aus diesen Abfragen erzielten Einnahmen zwischen Bund und Gemeinden neu geregelt werden.

Die übrigen Bestimmungen beinhalten redaktionelle Anpassungen sowie kleinere Änderungen zur effizienteren Administration des Vermessungswesens.

4. Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort in Österreich:

Die Erneuerung der Grundstücksdatenbank und die beschleunigte Verbücherung von Teilungsplänen werden sich positiv, wenn auch nicht messbar, auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort in Österreich auswirken.

Die bisher in § 44 Abs. 1 VermG enthaltenen Informationsverpflichtungen werden im Sinne einer Entlastung der Unternehmer und BürgerInnen ersatzlos gestrichen. Dadurch ergeben sich im Sinne der Standardkostenmodelle, BGBl. II Nr. 233/2007 jährliche Einsparungen von € 169.516,31. Im Übrigen sollen mit dem Entwurf Informationsverpflichtungen im Sinn des § 14a BHG weder eingeführt noch geändert werden.

5. Verwaltungslasten von Unternehmen:

Die bisher in § 44 Abs. 1 VermG enthaltenen Informationsverpflichtungen werden im Sinne einer Entlastung der Unternehmer und BürgerInnen ersatzlos gestrichen. Dadurch ergeben sich im Sinne der Standardkostenmodelle, BGBl. II Nr. 233/2007 jährliche Einsparungen von € 169.516,31.

Im Übrigen sollen mit dem Entwurf Informationsverpflichtungen im Sinn des § 14a BHG weder eingeführt noch geändert werden. Mit dem Entwurf und dem Projekt „Grundstücksdatenbank-neu“ werden aber die rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen für den elektronischen Rechtsverkehr in Grundbuchssachen geschaffen, der zu einer erheblichen Reduktion des Aufwands für Grundbuchsanträge führen wird.

6. Finanzielle Auswirkungen:

Die Arbeiten an der Umstellung der Grundstücksdatenbank wurden bereits auf der Grundlage der erwähnten Ministerratsbeschlüsse aufgenommen. Die Einmalinvestitionen für das System GDB-neu wurden mit diesen Ministerratsbeschlüssen legitimiert und sind daher budgetär bereits bedeckt.

Die im Entwurf vorgesehene Grundlage für die „elektronische Umschreibung“ der Grundbuchsdaten stellt nur eine legislative Begleitmaßnahme dar, die als solche keine weiteren Kosten verursacht. In der BRZ-GmbH werden die erforderlichen Arbeiten von dem für die EDV-Anwendungen laufend zur Verfügung stehenden Personal betreut.

Im Übrigen wird die Umstellung ganz überwiegend automationsunterstützt erfolgen, sodass damit kein ins Gewicht fallender zusätzlicher Arbeitsaufwand für Grundbuchsgerichte und Vermessungsämter verbunden ist.

Die Änderungen im Vermessungsgesetz wirken sich optimierend auf die Geschäftsprozesse (Amtshandlungen) des Bundesamts für Eich- und Vermessungswesen aus, die durch das neue System unterstützt und elektronisch abgewickelt werden. In den Abläufen sind kleine personelle Aufwandsreduktionen zu erwarten durch die automatische digitale Dokumentation und Kommunikation, im Bereich der Archivierung (nur mehr digitale Dokumente), und im Bereich der Ermittlung der Zustelladressen durch eine Anbindung ans ZMR. In Summe ist von einer neutralen Aufwandsentwicklung auszugehen und damit von keiner Zusatzbelastung für den Bundeshaushalt.

Die Gebietskörperschaften werden durch Vereinfachungen des Verfahrens zur Verbücherung von Straßen-, Wege-, Eisenbahn- und Wasserbauanlagen nach dem Liegenschaftsteilungsgesetz entlastet.

7. Zuständigkeit des Bundes

Die Zuständigkeit des Bundes zur Gesetzgebung und Vollziehung beruht auf dem Kompetenztatbestand „Zivilrechtswesen“ (Art. 10 Abs. 1 Z 6 B‑VG) und hinsichtlich der Änderungen des Vermessungsgesetzes auf dem Kompetenztatbestand „Vermessungswesen“ (Art. 10 Abs. 1 Z 10 B-VG).


Besonderer Teil

Zu Art. I (GBG 1955)

Zu den Z 1, 2 und 6 (§§ 27 und 98 GBG)

1. Die Angabe der Firmenbuchnummer bzw. der Vereinsregisterzahl soll eine eindeutige Bezugnahme auf diese Register schaffen. Dass die Bezeichnung des Rechtsträgers bzw. Vereins der Firma bzw. dem Vereinsnamen, wie sie im jeweiligen Register eingetragen sind, genau entsprechen muss, ergibt sich schon aus der geltenden allgemeinen Regelung im § 27 GBG, da eben nur dies der richtige Name ist.

Da für ausländische Rechtsträger nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden kann, ob und in welcher Form für sie ein Bezug zu einem bestimmten Register besteht, kann für sie eine vergleichbare Konkretisierung ihrer Bezeichnung nicht vorgeschrieben werden. Dies schließt freilich nicht aus, dass ihre Bezeichnung in Titelurkunden mit einer Registernummer und dem Register, in dem sie eingetragen sind, konkretisiert wird und diese Daten in das Grundbuch eingetragen werden.

2. Die Übergangsbestimmung zu dieser Neuregelung in § 137 Abs. 4 stellt sicher, dass „alte“ Urkunden weiterhin verbüchert werden können.

Zu Z 3 (§ 31 Abs. 6 GBG)

Nach § 31 Abs. 6 GBG gelten Vollmachten nur drei Jahre lang. Ausgenommen davon sind nur Spezialvollmachten, für die jedoch Voraussetzung ist, dass sie den Vertragspartner und die wesentlichen Vertragsbestimmungen enthalten, wozu bei entgeltlichen Geschäften jedenfalls auch der Kaufpreis zählt. Dadurch wird das neu geschaffene Institut der Vorsorgevollmacht (§ 284f ABGB) in seiner Funktion stark eingeschränkt. Es soll daher der im Schrifttum bereits mehrfach geäußerte Vorschlag aufgegriffen werden, Vorsorgevollmachten von der Befristung des § 31 Abs. 6 GBG auszunehmen.

Zu Z 4 (§ 33 Abs. 1 lit d GBG)

Die Änderung passt die Bestimmung an das neue AußStrG, BGBl. I Nr. 111/2003, an.

Zu Z 5 (§ 82a GBG)

Im GBG fehlt eine allgemeine Bestimmung über die Beseitigung von Formgebrechen. Aus dem § 95 GBG haben die Rechtsmittelgerichte in Übereinstimmung mit dem Schrifttum die Unzulässigkeit von Verbesserungsaufträgen abgeleitet. Das ist unbefriedigend und mit dem Grundgedanken einer serviceorientierten Justiz nicht vereinbar.

Im Schrifttum werden gegen die Zulassung der Beseitigung von Formgebrechen im Grundbuchsverfahren gelegentlich Einwände erhoben, die zum einen mit der Formstrenge des Grundbuchsverfahrens und zum anderen mit der Gefahr begründet worden sind, dass sich die Parteien durch bewusst mangelhaft verfasste Grundbuchsgesuche einen an sich nicht zustehenden Rang sichern könnten. Der erste Einwand ist für sich allein inhaltslos. Er kann nur insoweit zutreffen, als tatsächlich Nachteile zu befürchten sind, und fällt daher mit dem zweiten zusammen. Diesem kann in Einzelfällen sicherlich Berechtigung zukommen. Insgesamt gesehen kann das Missbrauchsrisiko allein den generellen Ausschluss des Verbesserungsverfahrens nicht rechtfertigen. Um dem Rechnung zu tragen, wird die Frist, innerhalb der das Formgebrechen beseitigt werden muss, kurz bemessen. Um allfällige Missbräuche zu vermeiden, werden darüber hinaus Anträge auf Anmerkung einer Rangordnung (§ 53 GBG) von der Möglichkeit der Verbesserung ausgenommen. Im Übrigen hat die Judikatur zu § 84 ZPO bei absichtlicher und missbräuchlicher Verletzung von Formvorschriften eine Verbesserung nicht zugelassen, ohne dass hiefür eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage erforderlich gewesen wäre. Die absichtliche und missbräuchliche Verletzung von Formvorschriften wird daher auch im Anwendungsbereich des § 82a GBG zum Anlass für eine sofortige Abweisung des fehlerhaften Gesuchs genommen werden können.

Im Übrigen sind aber die Fälle zu berücksichtigen, in denen eine Partei lediglich infolge eines Versehens erhebliche Nachteile erleiden kann. Zu bedenken ist ferner, dass auch das GBG 1955 in den §§ 88 und 89 eine Art von Verbesserungsauftrag kennt. Unter diesen Umständen erscheint es zweckmäßig und geboten, die Beseitigung von Formgebrechen auch im Grundbuchsverfahren zuzulassen.

Die einwöchige Frist unterliegt dem § 81 GBG. Die Verbesserung muss daher binnen der Frist bei Gericht einlangen. Eine Erstreckung ist nicht möglich.

Im Abs. 2 ist das Fehlen von Urkunden beispielsweise als Formgebrechen angeführt, zu deren Beseitigung ein Verbesserungsauftrag zu erteilen ist. An sich sind folgende Mängel zu unterscheiden:

1. Inhaltliche Mängel des Antrags (z.B. ein durch die Urkunde nicht gedecktes Begehren): sie können nicht verbessert werden;

2. Mängel in der Form eines Antrags (z.B. das Fehlen der Unterschrift oder die Nichtverwendung eines vorgeschriebenen Formblatts): es ist ein Auftrag zur Verbesserung zu erteilen;

3. Mängel der Urkunde: sie sind Gebrechen der Urkunde und keinesfalls des Antrags und können daher nicht verbessert werden;

4. Das Fehlen einer Urkunde, die zur Bewilligung der begehrten Eintragung oder Löschung notwendig ist, wird in Abs. 2 unter bestimmten Voraussetzungen als verbesserbares Formgebrechen erklärt. Um aber allfällige Missbräuche hinan zu halten, soll ausdrücklich klargestellt werden, dass Urkunden nur nachgereicht werden können, wenn sie bereits im Zeitpunkt des ersten Einlangens des Antrags in der Form errichtet waren, die für die begehrte Eintragung erforderlich ist.

Auch wenn der Gesetzestext sprachlich auf die Einbringung von Anträgen in Papierform abstellt, ist die Vorschrift selbstverständlich auch im elektronischen Rechtsverkehr anwendbar, sodass etwa auch Fehler bei der Vorlage von Urkunden in elektronischer Form verbessert werden können.

Abs. 3 regelt die Form des Auftrages zur Beseitigung des Formgebrechens. Die mündliche Erteilung kann entweder durch Vorladung der Partei oder telefonisch (vgl. § 61 Abs. 3 Geo.) geschehen. Um den Inhalt des Auftrages und den Ablauf der Frist feststellen zu können, ist darüber ein Vermerk zu errichten. Wurde der Antrag im Original zurückgestellt und nicht mehr neuerlich vorgelegt, so ist eine den Antrag abweisende Entscheidung auch dann nicht erforderlich, wenn eine Kopie des Antrags im Akt liegt (vgl. Kodek in Fasching/Konecny2 II/2 §§ 84, 85 ZPO Rz 272). Die Plombe wird daher zu löschen sein. Wird der Antrag verspätet in verbesserter Form wieder vorgelegt, so ist er als am Tag seines neuerlichen Einlangens angebracht zu behandeln.

Abs. 4 schließt ein Rechtsmittel gegen den Auftrag zur Beseitigung des Formgebrechens aus der Erwägung aus, dass die Partei, die den Auftrag für ungerechtfertigt hält, ihn unbeachtet lassen und sich in der Folge gegen die aus diesem Grund ausgesprochene Abweisung ihres Antrages mit Rekurs zur Wehr setzen kann. Im zweiten Satz wird klargestellt, dass ein Auftrag zur Beseitigung eines Formgebrechens dann nicht zu erteilen ist, wenn der im Schriftsatz enthaltene Antrag auch im Fall der Beseitigung des Formgebrechens abzuweisen wäre.

Für den Fall unberechtigter Abweisungen wegen verbesserbarer Formmängel wird in Abs. 5 angeordnet, dass das Formgebrechen mit dem Rekurs zu beseitigen ist. Das bedeutet auch, dass der Verbesserung mit Rekurs das Neuerungsverbot des § 122 Abs. 2 GBG nicht entgegensteht. Wurde der Antrag wegen des Fehlens einer Urkunde abgewiesen, so kann das Formgebrechen durch ein Nachreichen der Urkunde im Rekurs behoben werden. In den Fällen, in denen der Antrag zur Verbesserung zurückzustellen gewesen wäre, wie etwa bei Fehlen einer Unterschrift, wird die Verbesserung dadurch vorzunehmen sein, dass dem Rekurs ein Antrag in mängelfreier Form angeschlossen wird.

Zu Art. II (GUG)

Zu Z 1 (§ 2a GUG)

1. § 2a bildet die gesetzliche Grundlage für die im Allgemeinen Teil beschriebene Umstellung der Grundstücksdatenbank auf eine „Grundstücksdatenbank-neu“.

Die Eindeutschung des aus der Informatik stammenden Begriffs „Migration“ in „elektronische Umschreibung“ lehnt sich an die im herkömmlichen Grundbuch seinerzeit vorgesehene Umschreibung von Einlagen (auch ganzer Bände) wegen Unübersichtlichkeit an (§ 583 Abs. 2 und 3 Geo., durch Verordnung BGBl. Nr. 423/1991 als gegenstandslos aufgehoben), da auch der Vorgang selbst durchaus vergleichbar ist.

Nach § 583 Abs. 3 Geo erlangten die neue Einlagen nie vollen Gutglaubensschutz („Die in der alten Einlage enthaltenen Eintragungen bleiben trotz der Umschreibung wirksam, ...“); der Grund hiefür wird wohl das Fehlen einer entsprechenden gesetzlichen Regelung gewesen sein.

Die vorgesehene Regelung geht nicht so weit: Sie übernimmt die Bestimmung des § 21 GUG, mit der eine Aussetzung des Gutglaubensschutzes für sechs Monate verbunden ist; dies ist dem Einsichtnehmenden ohne weiteres zumutbar, da über die Ersichtlichmachung in der Aufschrift der umgeschriebenen Einlage (Abs. 2) sichergestellt ist, dass er über die Umschreibung informiert ist und – ohne Mehrkosten (Abs. 4) - stets die Vergleichsmöglichkeit mit dem „alten“ Grundbuchsstand hat.

2. Im Zug der Umstellung des Grundbuchs auf ADV hat sich herausgestellt, dass in drei Katastralgemeinden (Wiener Neustadt, Salzburg und Klagenfurt) entgegen den einschlägigen Bestimmungen im Allgemeinen Grundbuchsanlegungsgesetz für einzelne Teile der Katastralgemeinde besondere Abteilungen des Hauptbuchs geführt wurden. Da das Grundbuchsumstellungsgesetz hiefür keine Sonderregelung vorsah, wurde dieser Zustand in der Grundstücksdatenbank weiter beibehalten. Bei der Speicherung in der Datenbank wurde das Problem dadurch gelöst, dass für die Einlagen der einzelnen Abteilungen einzelne Zahlenstöcke gebildet wurden und diese Kodierung bei der Wiedergabe des Grundbuchsinhalts in die Angabe des Namens der Abteilung und der ursprünglichen Einlagezahl aufgelöst wurde.

§ 2a Abs. 3 sieht vor, dass die intern gespeicherten Einlagezahlen zu „offiziellen“ Einlagezahlen werden und bei der Neueröffnung von Einlagen auf die Lage der Liegenschaft im Bereich einer der bisher bestehenden Abteilungen keine Rücksicht mehr genommen wird. Diese Änderung der Bezeichnung der betroffenen Einlagen soll nicht nur in den Einlagen selbst, sondern auch in Eintragungen in anderen Einlagen, die hierauf verweisen, soweit wie möglich automationsunterstützt richtig gestellt werden.

Zu Z 1 (§ 2b GUG)

Die vorgeschlagene elektronische Verbücherung des öffentlichen Gutes ist im Ergebnis eine automationsunterstützte Umwandlung der „unechten“ EZ 50.000 bis 50.003, in denen aus programmtechnischen Gründen die zum nicht verbücherten öffentlichen Gut gehörigen Grundstücke gespeichert sind, in echte Grundbuchseinlagen. Die Umsetzung des Projekts Grundstücksdatenbank-neu erfordert die vorherige oder zumindest gleichzeitige Einbücherung des nicht verbücherten öffentlichen Guts. Dies wäre im regulären Einbücherungsverfahren nach § 65 AllgGAG nicht zu bewältigen, auch wenn man von der in Abs. 2 dieser Bestimmung vorgesehenen Vereinfachung Gebrauch machte.

Die Defizite, die sich aus dem Verzicht auf die Durchführung dieses Verfahrens ergeben, können im Hinblick auf die Besonderheiten des öffentlichen Guts in Kauf genommen werden: Dass der Eigentümer nicht eingetragen ist, entspricht der Grundregel des AllgGAG und wäre auch bei einem Verfahren nach diesem Gesetz nicht anders. Der Eigentümer kann seine Eintragung aber auch im Fall der elektronischen Einbücherung beantragen (§ 12 AllgGAG und § 27 Abs. 2 AllgGAV). Der einzige relevante Unterschied zum Einbücherungsverfahren nach dem AllgGAG ist, dass in den elektronisch eingebücherten Einlagen allenfalls bestehende Rechte Dritter nicht eingetragen sind.

Abs. 4 erster Satz bewirkt, dass weder die Inhaber dieser Rechte noch die Interessen des Rechtsverkehrs schlechter gestellt sind als vor der elektronischen Einbücherung. Der Vorteil dieser Lösung liegt darin, dass für die Neubegründung solcher Rechte der Eintragungs- und der Vertrauensgrundsatz uneingeschränkt gelten und dass auch die „alten“ Rechte nach § 136 GBG eingetragen werden können.

Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung anhängige Einbücherungsverfahren verlieren ihre Grundlage und sind daher einzustellen, ohne dass es hiefür einer gesonderten übergangsrechtlichen Anordnung bedürfte.

Zu Z 1 (§ 2c GUG)

In den Fällen, in denen ein Recht vom bücherlichen Vormann abgeleitet ist, wird der von § 136 GBG geforderte Nachweis nur erbracht werden können, wenn der Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist. § 2c räumt dem Berechtigten daher ein entsprechendes Antragsrecht ein.

Da es dem Berechtigten aber in aller Regel nicht zugemutet werden kann, den Eigentümer urkundlich nachzuweisen, soll dessen Ermittlung in einem außerstreitigen Verfahren erfolgen, wobei das Gericht von sich aus alle wesentlichen Umstände zu ermitteln hat. Dem Verfahren sollen nicht nur die als Eigentümer in Betracht kommenden Gebietskörperschaften, sondern auch die Berechtigten, die ihre Rechte durch Urkundenhinterlegung nach dem UHG begründet haben, beigezogen werden. Darüber hinaus soll auch allfälligen unbekannten Personen, die ein rechtliches Interesse an der Eintragung des Eigentümers haben können, durch Kundmachung in den beteiligten Gemeinden und in der Ediktsdatei Gelegenheit zur Teilnahme am Verfahren geboten werden.

Die „unechten“ Einlagen 50000 bis 50004 erfassen nach bestimmten Kriterien geordnet sämtliche Grundstücke einer Katastralgemeinde. Die automationsunterstützte Umwandlung in echte Einlagen kann daher dazu führen, dass eine Einlage Grundstücke enthält, die im Eigentum verschiedener Gebietskörperschaften stehen. Wenn daher ein Eigentümer eingetragen werden soll, besteht die Notwendigkeit, die betroffenen Grundstücke in eine eigene Einlage abzuschreiben.

Auch die Rechte am öffentlichen Gut, die in das Grundbuch eingetragen werden können, haben bisher keinen Grundbuchskörper, sondern nur Grundstücke zum Gegenstand. Der uneingeschränkten Berücksichtigung des § 5 Abs. 2 AllGAG, wonach nur in gleicher Weise belastete Grundstücke zu einem Grundbuchskörper zusammengefasst werden sollen, steht entgegen, dass nicht sämtliche Belastungen der betroffenen Einlage anlässlich des Verfahrens über die Eintragung des Eigentümers bekannt sein müssen. Unter diesen Umständen ist es die praktikabelste Lösung (Abs. 3), grundsätzlich auf Einlagen für das öffentliche Gut abzuzielen, die möglichst umfassend die Grundstücke eines bestimmten Eigentümers erfassen, es aber dem einzutragenden Eigentümer zu überlassen, auf Einlagen für bestimmte gleich belastete Grundstücke zu bestehen.

Zu den Z 2 bis 5 (§§ 4 und 5 GUG)

1. Die Z 2, 3 und 5 tragen dem Umstand Rechnung, dass die Katastralmappe für ganz Österreich als DKM (Digitale Katastralmappe) in der Grundstücksdatenbank erfasst ist. Die Führung einer eigenen Grundbuchsmappe erübrigt sich daher, weil auch die Grundbuchsgerichte auf die DKM zugreifen können.

2. Im § 4 Abs. 1 wird nunmehr auch die Führung eines sogenannten Gruppenverzeichnisses vorgesehen; zu dessen Bedeutung wird auf die Erläuterungen zur Z 7 (§ 8a) verwiesen.

3. In das Personenverzeichnis werden derzeit nur Eigentümer und Bauberechtigte aufgenommen (weshalb es in der Praxis auch meist als Eigentümerverzeichnis bezeichnet wird). Die Umstellung der Datenbank bietet nunmehr die Möglichkeit, in dieses Verzeichnis auch andere, also im Lastenblatt eingetragene Buchberechtigte aufzunehmen. Dies soll jedoch nicht unmittelbar und uneingeschränkt durch das Gesetz angeordnet werden, da derzeit noch nicht abgesehen werden kann, welcher Bedarf besteht und mit welchem Aufwand eine solche Maßnahme verbunden ist. Ein bestimmter Bedarf besteht aber in gewissen Bereichen jedenfalls, zumal es etwa für öffentliche Versorgungsunternehmen mit über eine Vielzahl von Liegenschaften verlaufenden Leitungsservituten wichtig ist, vor dem Hintergrund von Veränderungen im Bestand der betroffenen Liegenschaften sich über ihre Rechte informieren zu können. Was den weiteren Abfragegrund des rechtlichen Interesses betrifft, ist wohl auf Dauer schwer zu begründen, weswegen ein Gläubiger das Grundbuch nach Liegenschaftseigentum seines Schuldners abfragen kann, nicht aber nach ebenso verwertbaren hypothekarisch gesicherten Forderungen. Das Gesetz sieht daher in Abs. 1a eine entsprechende Verordnungsermächtigung für den Bundesminister für Justiz vor.

Zu Z 6 (§ 6 Abs. 2 Z 1b GUG)

Im Jahr 2002 ist die Befugnis zur Abfrage des Personenverzeichnisses auf Notare und Rechtsanwälte ausgedehnt worden, um als Erbenmachthaber verbücherte Rechte des Erblassers zu ermitteln. Es handelt sich dabei um einen eindeutig determinierten Fall, in dem das für die Einsicht in das Personenverzeichnis erforderliche rechtliche Interesse typischerweise gegeben ist; auch ging der Gesetzgeber damals davon aus, dass nicht nur Notaren, sondern auch Rechtsanwälten dahingehend vertraut werden kann, dass sie von der ihnen technisch eröffneten Einsichtsmöglichkeit nur zu den gesetzlich erlaubten Zwecken Gebrauch machen werden, wobei auch die gegebenen Kontrollmöglichkeiten berücksichtigt wurden.

Diese Regelung hat sich in der Praxis bewährt; Missbrauchsfälle sind nicht bekannt geworden. Es bestehen daher keine Bedenken, dem Wunsch der Standesvertretung der Rechtsanwälte nachzukommen, die angeführten Befugnisse auch für Zwecke des Exekutionsverfahrens auszudehnen: Der Fall, dass jemand einen Exekutionstitel gegen den Liegenschaftseigentümer hat, ist ebenso eindeutig definiert. Schon in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage des Grundbuchsumstellungsgesetzes ist dieser Fall als herausragendstes Beispiel für das Vorliegen eines rechtlichen Interesses an der Einsicht in das Personenverzeichnis genannt worden (GP XV RV 334 zu § 5 Abs. 4 GUG; abgedruckt in Dittrich-Angst-Auer, Grundbuchsrecht4, S 418).

Zu Z 7 (§ 8a GUG)

Bei Grundeigentümern, die große Liegenschaftsbestände zu verwalten haben, wie etwa Straßen- oder Forstverwaltungen, kann das Bedürfnis bestehen, eine Mehrzahl von Liegenschaften, die eine wirtschaftliche Einheit bilden und auf eine größere Anzahl von Grundbuchseinlagen aufgeteilt sind (etwa eine Autobahn), im Grundbuch gemeinsam abfragen zu können. Dem trägt der vorgeschlagene § 8a GUG Rechnung, indem er es dem Grundeigentümer ermöglicht, die Zugehörigkeit mehrerer Liegenschaften zu einer solchen Liegenschaftsgruppe in den betroffenen Einlagen ersichtlich machen zu lassen. Eine Beschränkung auf bestimmte räumliche Einheiten ist hiebei nicht vorgesehen.

Diese Liegenschaftsgruppen werden in einem neuen Hilfsverzeichnis, dem Verzeichnis der Liegenschaftsgruppen (Gruppenverzeichnis) nach § 4 Abs. 1 GUG, in Evidenz gehalten, wo unter dem jeweiligen Namen der Liegenschaftsgruppe die Einlagezahlen der zugehörigen Liegenschaften aufgefunden werden können; diese Einlagen sollen überdies gemeinsam abgefragt werden können.

Zu Z 8 (§ 10 GUG)

Nach § 29 GBG richtet sich die Rangordnung einer Eintragung nach dem Zeitpunkt, in dem die Eingabe bei dem Grundbuchsgericht eingelangt ist; nach § 93 GBG ist dieser Zeitpunkt für die Beurteilung des Antrags entscheidend.

Wegen der besonderen Bedeutung dieses Zeitpunkts in Grundbuchssachen bedarf es für elektronische Grundbuchsanträge einer Sonderregelung, die über die allgemeinen Bestimmungen des § 89d GOG über elektronische Eingaben hinausgeht. Im § 10 Abs. 2 GUG wird in Analogie zu Anträgen in Papierform der Zeitpunkt, in dem die Daten der Eingabe zur Gänze beim Gericht eingelangt sind, als maßgeblich bestimmt; es ist dies der Zeitpunkt, in dem das Grundbuchsgericht in die Lage versetzt ist, den Antrag geschäftsordnungsmäßig zu behandeln. Damit ist eine ordnungsgemäße Rangordnung im Verhältnis zwischen elektronischen Eingaben und Eingaben in Papierform sichergestellt.

Zu Z 9 (§§ 18a bis 18c GUG)

1. Schon im herkömmlichen Grundbuch bestand, wenn auch auf Ausnahmefälle beschränkt, die Möglichkeit, dass ein anderes als das Grundbuchsgericht eine bücherliche Eintragung bewilligt. Der hiebei einzuhaltende Vorgang ist in § 94 Abs. 2 GBG geregelt: Das um den Vollzug der Eintragung ersuchte Grundbuchsgericht hat über die Eintragung neuerlich zu entscheiden, sich dabei aber auf die Zulässigkeit der Eintragung mit Rücksicht auf den Grundbuchsstand zu beschränken; hinsichtlich der übrigen Erfordernisse steht die Entscheidung jedoch dem bewilligenden Gericht zu.

Bei der Umstellung des Grundbuchs auf automationsunterstützte Datenverarbeitung wurde diese Regelung belassen und somit davon abgesehen, die weitergehenden technischen Möglichkeiten zu nutzen. Da die Umstellung des Grundbuchs auf ADV an und für sich schon eine ungeheure Umwälzung darstellte, sollte sie sich damals auf möglichst einfache technische Lösungen beschränken und die Akzeptanz der Grundbuchspraxis nicht überfordern.

Die Neugestaltung der Grundstücksdatenbank bietet nunmehr den Anlass, hier einen Schritt weiterzugehen: § 18a sieht in diesem Sinn vor, dass das Bewilligungsgericht allein und abschließend über die Eintragung entscheidet und die Eintragung auch selbst vollzieht; die in § 94 Abs. 2 GBG vorgesehene Mitwirkung des Lagegerichts fällt daher zur Gänze weg. Einer Sonderregelung bedurfte hiebei der Rang der Eintragung im Grundbuch des Lagegerichts: Im § 18a Abs. 1 ist zunächst vorgesehen, dass – im Weg der elektronischen Datenverarbeitung – das gegenständliche Grundbuchsstück gleichzeitig mit der Eintragung im Tagebuch des Bewilligungsgerichts auch im Tagebuch des Lagegerichts eingetragen wird. Nach § 18a Abs. 3 GUG ist der Zeitpunkt dieser Eintragung im Tagebuch des Lagegerichts für den Rang der Grundbuchseintragung maßgeblich. Damit wird sichergestellt, dass es zu keiner Unordnung zwischen dem vom Lagegericht selbst und den von einem anderen Gericht bewilligten und vollzogenen Eintragungen kommen kann.

2. Von der im § 18a geschaffenen Möglichkeit soll in allen Fällen Gebrauch gemacht werden, in denen es zweckmäßig ist, dass ein Grundbuchsgericht außerhalb seines örtlichen Zuständigkeitsbereich tätig wird: Der Entwurf sieht dies vor für die Eintragung und Führung von Simultanhypotheken (§ 18b), für die Ab- und Zuschreibung zwischen den Grundbüchern mehrerer Gerichte (§ 18c) und für die Führung von Eisenbahneinlagen (§ 24c Abs. 2).

Für Simultanhypotheken sieht die Grundregel des § 18b Abs. 1 vor, dass die Bezeichnung einer Einlage als Haupt- und der übrigen Einlagen als Nebeneinlage wegfällt und damit auch die unterschiedliche Behandlung dieser Einlagen. Es sind daher alle Bestimmungen des Grundbuchsgesetzes, die von einer Unterscheidung zwischen Haupt- und Nebeneinlagen ausgehen, im Sinn des § 1 Abs. 2 GUG nicht mehr anzuwenden: Dies sind die §§ 105, 108, 109 und 111 bis 115 GBG. Als Folge dessen sind alle Änderungen an einer Simultanhypothek in allen von der Änderung betroffenen Einlagen einzutragen.

Wenn mehrere Grundbuchsgerichte betroffen sind, so ist der Antrag zwingend bei einem einzigen Gericht zu stellen; welches Gericht dies ist, bleibt der freien Wahl des Antragstellers überlassen. Dies gilt nicht nur für die Eintragung des Pfandrechts selbst, sondern auch für spätere Änderungen. Der Rang der Eintragungen richtet sich in diesen Fällen bei der Eintragung im Grundbuch des entscheidenden Gerichts nach den allgemeinen Regeln, bei den Eintragungen in den Grundbüchern der anderen Gerichte – abweichend von § 110 GBG – nach § 18a Abs. 3 GUG.

Der Entwurf enthält zu § 18b GUG keine besondere übergangsrechtliche Bestimmung; dies bedeutet, dass die Neuregelung auch auf Simultanhypotheken Anwendung finden soll, die bereits vor dessen Inkrafttreten begründet wurden. Die Zulässigkeit von Anträgen, die vor Inkrafttreten des § 18b GUG eingebracht, über die aber erst nach dessen Inkrafttreten entschieden wird, bestimmt sich gem. § 93 GBG nach dem Zeitpunkt des Einlangens. Die Anordnung, dass Simultanpfandrechte zwingend bei einem Gericht zu beantragen sind, wirkt insofern daher nicht zurück. Aus diesem Grund richtet sich auch der Rang solcher Anträge nach § 110 GBG.

Zu Z 10 (§§ 24a bis 24c GUG)

Eisenbahneinlagen weisen sowohl rechtliche als auch tatsächliche Besonderheiten auf, die es bisher notwendig gemacht haben, diese Einlagen in einem Sondergrundbuch, dem Eisenbahnbuch, zu führen, und zwar konzentriert bei den Grundbuchsgerichten in den Landeshauptstädten. Die rechtlichen Besonderheiten bestehen insbesondere darin, dass eine Bahn(linie) eine bücherliche Einheit bildet, die nur zur Gänze mit Hypotheken belastet werden kann; dagegen können andere Lasten auch an einzelnen Eisenbahngrundstücken bestehen. Die tatsächlichen Besonderheiten bestehen insbesondere darin, dass der Grundbuchskörper in der Regel aus einer sehr großen Anzahl von Grundstücken besteht, die sich meist über die Sprengel mehrerer Grundbuchsgerichte erstrecken.

Die mit der „Grundstücksdatenbank-neu“ geschaffenen Möglichkeiten, dass ein Grundbuchsgericht auch über Eintragungen in den Grundbüchern anderer Gerichte entscheiden und diese auch vollziehen kann, und dass Gruppen von Grundstücken gemeinsam abgefragt werden können, erlauben es nunmehr, die im Eisenbahnbuch eingetragenen Grundstücke in das allgemeine Grundbuch zu übertragen. Dabei sollen aber die oben erwähnten rechtlichen Besonderheiten nicht aufgegeben werden. Insbesondere bilden die im Eisenbahnbuch in einer Einlage eingetragenen Grundstücke auch weiterhin eine rechtliche Einheit im Sinn des Eisenbahnbuchanlegungsgesetzes; auch bleiben die bisher bestehende Gerichtszuständigkeiten erhalten.

Die §§ 24a bis 24c schaffen die gesetzliche Grundlage für die Verwirklichung dieses Konzepts; im Einzelnen ist hiezu Folgendes zu bemerken:

1. § 24a ordnet an, dass die Übertragung in das allgemeine Grundbuch im Zug der elektronischen Umschreibung und daher – wie dies im § 2a allgemein vorgesehen ist – im Weg der automationsunterstützten Datenverarbeitung geschieht, ohne dass es eines gerichtlichen Beschlusses bedarf. Dies ist deswegen leicht möglich, weil die Eintragungen im Eisenbahnbuch nach § 3a Eisenbahnbuchverordnung schon derzeit entsprechend aufgespalten sind und die bestehenden Teileinlagen als Grundlage der neuen Einlagen im allgemeinen Grundbuch dienen können. Im Rahmen der Umschreibung des Grundbuchs sollen dabei auch Eintragungen in Grundbuchseinlagen, die auf die bisherigen Eisenbahneinlagen verweisen, soweit wie möglich automationsunterstützt in Verweise auf die neuen Einlagen  richtig gestellt werden.

2. Zweckmäßigerweise werden die Einlagen (des allgemeinen Grundbuchs), in die Eisenbahngrundstücke übertragen werden, als Eisenbahneinlagen bezeichnet, obwohl diese Bezeichnung nach § 3 EisBG bereits für die Einlagen des Eisenbahnbuchs vergeben ist. Um eine Verwechslung zu vermeiden, werden die letzteren in der Übergangsbestimmung des § 30 Abs. 5 in Einlagen des Eisenbahnbuchs umbenannt.

3. Nach § 24b Abs. 2 ist in den (neuen) Eisenbahneinlagen die Anmerkung der Simultanhaftung mit den anderen zu derselben bücherlichen Einheit gehörigen Einlagen nicht erforderlich. Diese Anmerkung ist überflüssig, da es sich bei Pfandrechten auf einer Eisenbahneinlage nach § 6 Abs. 1 EisBG immer nur um eine Simultanhypothek an allen zur bücherlichen Einheit gehörigen Einlagen handeln kann.

4. Nach § 24b Abs. 3 gelten bundesgesetzliche Vorschriften, die sich auf Einlagen des Eisenbahnbuchs beziehen, auch für die neuen Eisenbahneinlagen, und zwar gegebenenfalls sinngemäß. Für Landesgesetze kann eine entsprechende Regelung aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht getroffen werden; es kann jedoch davon ausgegangen werden, dass die Auslegung einschlägigen Landesrechts in diesen Fällen im Weg der analogen Anwendung zu demselben Ergebnis führen wird.

Zu Z 11 (§ 29 GUG)

Das GUG hat in seiner Stammfassung die Zuständigkeit des Bundesministers für Bauten und Technik für die Festsetzung von Verwaltungsabgaben für die Grundbuchsabfrage aus der Grundstücksdatenbank nach den (seinerzeitigen) §§ 6 bis 8 GUG vorgesehen, weil in § 31 GUG dem Bundesminister für Bauten und Technik auch die Errichtung und Betreibung der für die Grundstücksdatenbank erforderlichen Mittel anvertraut war.

Da künftig Grundbuch und Kataster getrennt geführt werden und damit die Bundesministerin für Justiz die Verantwortung für die Errichtung und Betreibung des auf das Grundbuch entfallenden Teils der bisherigen Grundstücksdatenbank übernimmt, sollen in Zukunft Gerichtsgebühren nach dem Vorbild der für die Firmenbuchabfrage gefundenen Lösung für die elektronische Abfrage des Grundbuchs vorgeschrieben werden.

Zu Z 12 (§ 30 GUG)

Dem § 30 werden die üblichen Schlussbestimmungen angefügt; zu Abs. 5 wird auf die Erläuterungen zu den §§ 24a bis 24c verwiesen.

Zu Z 13 (§ 31 GUG)

Wie schon in den Erläuterungen zur Z 11 ausgeführt wurde, soll in Zukunft die Bundesministerin für Justiz die Verantwortung für die Errichtung und Betreibung des Grundbuchsteils der Datenbank übernehmen; dem wird die Vollzugsklausel angepasst.

Zu Art. III (LiegTeilG)

Zu Z 1 (§ 2 LiegTeilG)

1. Die im neuen Abs. 1 vorgesehene Beschränkung, dass ein Teilungsplan nur zur Gänze grundbücherlich durchgeführt werden darf, soll Schwierigkeiten in der Führung des Katasters vermeiden.

2. Abs. 2 soll sicherstellen, dass das Grundbuchsgericht über Grundstücksteilungen tatsächlich auf der Grundlage des von der Vermessungsbehörde bescheinigten Plans entscheidet. Überdies vermeidet die Bestimmung eine doppelte Archivierung des Teilungsplans sowohl im Geschäftsregister der Vermessungsbehörde als auch in der Urkundensammlung des Grundbuchs. Im Übrigen wird zur Speicherung bei der Vermessungsbehörde auf die einschlägigen Änderungen des Vermessungsgesetzes in Art. VIII und die Erläuterungen dazu verwiesen.

Da nicht sichergestellt werden kann, dass Teilungspläne und Bescheinigungen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 2 am 1.1.2009 bei der Vermessungsbehörde bereits in der vorgesehenen Form gespeichert sind, stellt § 39 Abs. 4 klar, dass insoweit § 2 LiegTeilG in der geltenden Fassung weiter anzuwenden ist.

Zu den Z 2 bis 3 (§§ 13 und 14 LiegTeilG)

§ 13 erleichtert die Verbücherung der lastenfreien Abschreibung geringwertiger Trennstücke, die sonst in vielen Fällen unterbleiben würde, weil mit der Verbücherung nach den sonst geltenden Bestimmungen ein unverhältnismäßiger Aufwand verbunden wäre. Voraussetzung ist, dass der Grundbuchskörper, von dem abgeschrieben wird, unbelastet ist, oder dass trotz Belastungen die lastenfreie Abschreibung den Buchberechtigten auch ohne ihre Zustimmung zumutbar ist.

Die Neuregelung erweitert den Anwendungsbereich der Bestimmung in mehrfacher Beziehung:

Zum ersten kann, wenn die sonstigen Voraussetzungen gegeben sind, unter Mitübertragung von Grunddienstbarkeiten abgeschrieben werden, da es sachlich nicht gerechtfertigt ist, die Anwendung des § 13 dadurch auszuschließen, dass etwa ein unverändert bleibender Servitutsweg das abzuschreibende Trennstück schneidet. In diesem Fall ist nach § 3 Abs. 1 LiegTeilG vorzugehen und für das Trennstück eine neue Einlage zu eröffnen, in der die Grunddienstbarkeit eingetragen wird.

Zum zweiten soll es möglich sein, dass Buchberechtigte der lastenfreien Abschreibung zustimmen und die Vermessungsbehörde diese Zustimmung beurkundet.

Rechtstechnisch wird die Änderung durch Abs. 5 verwirklicht, wonach bei der Anwendung der gegenständlichen Regelung Grunddienstbarkeiten, die mitübertragen werden, und Lasten, für die die Buchberechtigten der lastenfreien Abschreibung zugestimmt haben, nicht als Belastung gelten.

Zum dritten soll die Möglichkeit der lastenfreien Abschreibung von einem belasteten Grundstück durch die Anhebung der zulässigen Wertminderung, die der Grundbuchskörper durch alle Abschreibungen insgesamt erfährt, von bisher 1 300 Euro auf in Zukunft 2 000 Euro erweitert werden; zusätzlich soll bei der Ermittlung der Wertminderung in Zukunft der Wert gleichzeitig zugeschriebener Grundstücke berücksichtigt werden.

Mit der Einbeziehung zugeschriebener Grundstücke könnte sich theoretisch der Fall ergeben, dass die Möglichkeit der Abschreibung belasteter Grundstücke über die für die Abschreibung unbelasteter Grundstücke hinausgeht. Um ein solches widersprüchliches Ergebnis zu vermeiden, wird die bisher für unbelastete Grundstücke vorgesehene Bagatellgrenze für jede einzelne Abschreibung in Abs. 3 als allgemeine Voraussetzung des Verbücherungsverfahrens nach den §§ 13 f. formuliert, die für unbelastete wie belastete Liegenschaften gleichermaßen gilt.

Ferner soll die zulässige Summe der Flächeninhalte abzuschreibender Trennstücke von bisher 1% des Flächeninhaltes des zusammenhängenden Teils des Grundbuchskörpers auf 5 % des Flächeninhalts des Grundbuchskörpers erhöht werden.

Da die wert- und flächenmäßigen Beschränkungen nicht nur für Grunddienstbarkeiten sondern für Dienstbarkeiten allgemein einen nur unzureichenden Schutz bieten, soll die Abschreibung unzulässig sein, wenn dadurch nicht nur wie bisher die Ausübung einer Grunddienstbarkeit, sondern auch einer anderen Dienstbarkeit unmöglich gemacht oder behindert wird.

Zu den Z 4 bis 7 (§§ 15 bis 20 LiegTeilG)

Die Sonderbestimmungen für die Verbücherung von Straßen-, Wege-, Eisenbahn- und Wasserbauanlagen waren in den letzten Jahren Kritik aus entgegengesetzten Richtungen ausgesetzt: Vertreter der Interessen von Grundeigentümern und sonstigen Buchberechtigten fordern – mitunter unter Bezugnahme auf einen tatsächlichen oder vermeintlichen Missbrauch der Regelung in Einzelfällen – einen verbesserten Rechtschutz, also eine Einschränkung des Anwendungsbereichs. Vertreter der öffentlichen Hand hingegen fordern eine Erweiterung des Anwendungsbereichs, da ohne weitere Erleichterungen die Verbücherung von Straßenbauanlagen und dergleichen oft jahrelang verzögert werde. Eine Neuregelung der Materie ist bisher daran gescheitert, dass diese gegensätzlichen Interessen innerhalb des Konzepts der geltenden Regelung nicht auf einen gemeinsamen Nenner gebracht werden können.

Die richtungweisende Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 28.11.2006, 5 Ob 108/06b, hat nunmehr aber völlig neue Voraussetzungen für die Neuregelung geschaffen. Der OGH hat in dieser Entscheidung nämlich ausgesprochen, dass das vereinfachte Verfahren nach den §§ 15 ff. LiegTeilG ein Einvernehmen über die Rechtsabtretung bzw. den Rechtsverlust oder ein förmliches Enteignungsverfahren voraussetzt, auch wenn dies vor der erstinstanzlichen Beschlussfassung nicht nachgewiesen werden muss. Den Buchberechtigten steht jedoch im Rekursverfahren der Einwand offen, dass es an diesen Voraussetzungen fehlt. In diesem Fall hat das Grundbuchsgericht den Beteiligten die Möglichkeit zu eröffnen, das erzielte Einvernehmen oder das erfolgte Enteignungsverfahren urkundlich nachzuweisen. Unterbleibt dieser Nachweis, hat das Grundbuchsgericht nach § 28 LiegTeilG die Herstellung der Grundbuchsordnung zu veranlassen.

Da somit für Grundeigentümer und sonstige Buchberechtigte ein Grad an Rechtsschutz gewährleistet ist, der im Ergebnis nicht hinter dem ordentlichen Grundbuchsverfahren zurückbleibt, können die Voraussetzungen für die Anwendung des vereinfachten Verfahrens auf die in § 15 geregelten tatsächlichen Erfordernisse beschränkt werden; die in § 18 geregelten weiteren Voraussetzungen, insbesondere die Einhaltung bestimmter Wertgrenzen, werden damit obsolet.

Bei der Geltendmachung von Einwänden der Buchberechtigten sollen diese aber nicht auf das Rekursverfahren verwiesen bleiben. Das Rekursgericht kann in diesen Fällen nämlich nichts anderes tun, als ohne sachliche Prüfung den angefochtenen Beschluss sogleich zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung durch das Erstgericht aufzuheben. Die Befassung des Rekursgerichtes ist daher ein unnötiger Umweg; er kann dadurch vermieden werden, dass das Gesetz das Erstgericht unmittelbar zur neuerlichen Entscheidung beruft. Dies geschieht durch die Einführung eines Einspruchs nach dem Vorbild des § 14 auch in Verfahren nach den §§ 15 ff. Im Einzelnen ist zur Verwirklichung dieses neuen Konzepts Folgendes zu bemerken:

1. In § 15 wird der Katalog der Grundstücke, auf die das vereinfachte Verfahren angewendet werden kann, mehrfach erweitert. Zunächst werden in Z 1 neben den Anlagen zur Abwehr eines Gewässers auch solche zur Abwehr von Lawinen oder dergleichen eingefügt; gemeint sind damit neben Schneelawinen etwa auch Muren, Steinlawinen und Bergstürze. Die Praxis hat die §§ 15 ff. auf solche Schutzbauten schon bisher analog angewendet.

2. Nach der geltenden Z 3 des § 15 ist das vereinfachte Verfahren auch auf Grundstücksreste anzuwenden, die durch eine solche Anlage von den Stammgrundstücken abgeschnitten worden sind. Die Rechtsprechung legt diese Bestimmung dahingehend aus, dass sie nur dann anzuwenden ist, wenn kein Eigentumsübergang stattfindet. Begründet wird dies mit den für solche Grundstücksreste geltenden Sonderregelungen in den §§ 17 und 18 (keine Wertermittlung, keine Eröffnung einer neuen Grundbuchseinlage). Obwohl diese Sonderregelungen und damit die Grundlage der erwähnten Rechtsprechung nach dem vorliegenden Entwurf wegfallen, ist es doch zweckmäßig, im Gesetz selbst klarzustellen, dass die Übertragung des Eigentums an den gegenständlichen Grundstücksresten der Anwendung des vereinfachten Verfahrens nicht entgegensteht; im Übrigen findet sich die Regelung nunmehr aus systematischen Gründen in Z 2.

3. Nach der geltenden Z 2 des § 15 ist das vereinfachte Verfahren auf aufgelassene Straßenkörper, Wege oder Eisenbahngrundstücke oder ein frei gewordenen Gewässerbett nur dann anzuwenden, wenn es sich um Teile solcher Grundstücke handelt und diese bei der Herstellung einer solchen Anlage entstanden sind. Das Bedürfnis für eine vereinfachte Verbücherung besteht aber auch dann, wenn Straßenkörper, Wege oder Eisenbahngrundstücke aufgelassen oder ein Gewässerbett frei wird, ohne dass eine solche Anlage neu angelegt wird. Der vorliegende Entwurf verzichtet daher auf diese Voraussetzungen und verlegt die einschlägige Regelung aus systematischen Gründen in die Z 3.

4. Die Verbücherung hat nach der geltenden Rechtslage auf Grund des Anmeldungsbogens des Vermessungsamtes von Amts wegen zu geschehen (§ 18 Abs. 1). Die Neufassung des § 16 sieht vor, dass die Vermessungsbehörde im Anmeldungsbogen nicht nur das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen nach § 15 beurkundet, sondern – nach dem Vorbild des § 13 – auch den Antrag auf bücherliche Durchführung. In aller Regel wird daher in Zukunft der zukünftige Eigentümer der Anlage oder – bei aufgelassenen Anlagen – der bisherige Eigentümer als Antragsteller auftreten.

Diese Änderung sollte zu einer beträchtlichen Beschleunigung der Erledigung von Anmeldungsbögen nach den §§ 15 ff. führen, da das Grundbuchsgericht nicht mehr selbst erarbeiten muss, durch welche Grundbuchseintragungen die „durch die Anlage verursachten, aus dem Anmeldungsbogen und seinen Beilagen ersichtlichen Änderungen“ (so § 18 Abs. 1 in der geltenden Fassung) umgesetzt werden. Vielmehr ist der Inhalt des zu erlassenden Beschlusses durch den von der Vermessungsbehörde formgerecht beurkundeten Antrag bereits vorgegeben. Diese Beschleunigung ist auch notwendig, da der Anmeldungsbogen nach der Neuregelung zum Grundbuchsstück im Sinn des § 448 Geo. wird; er ist daher in das Tagebuch einzutragen und entsprechend rasch zu erledigen.

5. In der geltenden Fassung des § 18 ist bloß die Ab- und Zuschreibung vorgesehen; da die Mitübertragung von Lasten nicht vorgesehen ist, ist damit die lastenfreie Ab- und Zuschreibung gemeint. In den meisten Fällen ist dies sachgerecht, da eine Mitübertragung von Lasten mit der Art der jeweiligen Anlage unvereinbar ist. Dies ist jedoch nicht immer der Fall; insbesondere bei Leitungsdienstbarkeiten wird nicht nur die Möglichkeit, sondern meist auch das Bedürfnis gegeben sein, dass solche Dienstbarkeiten nach der Errichtung und Verbücherung der Anlage weiterbestehen. Dem soll dadurch Rechnung getragen werden, dass die Mitübertragung von Dienstbarkeiten gegebenenfalls zu beantragen (§ 16) und zu bewilligen (§ 18) ist. Eine – im Begutachtungsverfahren geforderte – gesetzliche Verpflichtung zu einer solchen Antragstellung soll aber nicht vorgesehen werden, weil der Dienstbarkeitsberechtigte der lastenfreien Abschreibung auch zustimmen kann.

6. Entsprechend dem neuen Konzept der Regelung kann auf eine Wertermittlung verzichtet werden. Der von der Vermessungsbehörde beurkundete Antrag kann ohne Rücksicht auf Wertgrenzen oder sonstige Beschränkungen bewilligt werden. Wenn nach § 16 die Mitübertragung von Dienstbarkeiten beantragt wird, ist auch diese antragsgemäß zu bewilligen. Ein Abweisungsgrund wäre nur insoweit gegeben, als der Antrag von den tatsächlichen Verhältnissen abweicht, die sich aus dem Anmeldungsbogen oder dem Teilungsplan ergeben.

7. In § 19 wird der Begriff „Bauherr“ durch „Antragsteller“ ersetzt, da die gegenständlichen Bestimmungen nunmehr auch auf Änderungen angewendet werden können, bei denen es keinen Bauherrn gibt. Ferner soll eine Anregung im Begutachtungsverfahren aufgegriffen und auf die bisher vorgesehene Kuratorsbestellung in Fällen bloß schwieriger Zustellung verzichtet werden.

8. Der oben erwähnte Einspruch wird in der Neufassung des § 20 geregelt; dies geschieht – wie schon gesagt – nach dem Vorbild des § 14, wobei einige Regelungen dieser Bestimmung sinngemäß angewendet werden können. Dies führt zu einem Ergebnis, das den Besonderheiten des vereinfachten Verfahrens besser gerecht wird, als das Ergebnis, das nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs auf Grund der geltenden Rechtslage erzielt werden kann: Nach der erwähnten Entscheidung sind im ergänzten Verfahren vor dem Erstgericht nämlich die rechtlichen Voraussetzungen urkundlich nachzuweisen. Dies hat – mangels auf diesen Fall anzuwendender Sonderbestimmungen – im Grundbuchsverfahren zu geschehen; die vorzulegenden Urkunden müssen die grundbuchsrechtlichen Erfordernisse der §§ 26 ff. GBG erfüllen. Nach der im Entwurf vorgesehenen Regelung entscheidet das Grundbuchsgericht hingegen im Verfahren außer Streitsachen; die rechtlichen Voraussetzungen können daher ohne die strengen urkundlichen Erfordernisse des Grundbuchsverfahrens nachgewiesen werden.  Insbesondere kann eine Einigung unter den Beteiligten angestrebt werden.

Um Missverständnisse zu vermeiden, die im Begutachtungsverfahren hervorgekommen sind, wird dabei auch ausdrücklich festgehalten, dass sich die in ihren bücherlichen Rechten Verletzten im Einspruch darauf berufen können, dass weder das Einvernehmen über die Rechtsabtretung bzw. den Rechtsverlust hergestellt noch ein förmliches Enteignungsverfahren durchgeführt wurde.

Der in § 2 geregelte Grundsatz der einheitlichen Durchführung von Teilungsplänen würde für den Fall eines erfolgreichen Einspruchs bedeuten, dass die gesamte Plandurchführung im Grundbuch rückgängig gemacht werden müsste. Dieses Ergebnis wäre aber bei der Verbücherung von Anlagen wegen der Vielzahl betroffener Grundstücksteile sehr aufwändig und auch unzweckmäßig, weil die gänzliche Antragsabweisung im Einspruchsverfahren wiederum zum Auftrag zur Herstellung der Ordnung des Grundbuchsstandes nach den §§ 21 und 28 führen würde. Aus diesem Grund sieht § 20 Abs. 1 letzter Satz vor, dass bei einem erfolgreichen Einspruch der frühere Grundbuchsstand nur in demjenigen Grundbuchskörper wiederherzustellen ist, an dem die bücherlichen Rechte desjenigen bestehen, der den Einspruch erhoben hat. Aufgrund des Interesses der Antragsteller an einer Verbücherung der gesamten Anlage und der Aufforderung nach den §§ 21 und 28 für den vom erfolgreichen Einspruch betroffenen Teil der Anlage ist letztlich ohnedies im Ergebnis die gänzliche Durchführung des Teilungsplans sichergestellt.

9. Nach der älteren Judikatur zum vereinfachten Verbücherungsverfahren sollte die bisher in § 20 enthaltene Regelung über allfällige Ersatzansprüche der Eigentümer, Buchberechtigten oder sonstigen Beteiligten Geldersatzansprüche für den Verlust des Eigentums vorsehen, die eine Löschungsklage nach § 61 GBG oder die Wiedererlangung des bücherlichen Eigentums im Weg des Naturalersatzes ersetzen sollten. Wenngleich dieses Verständnis des § 20 wohl schon durch die oben zitierte Judikatur, jedenfalls aber durch die Neuregelung ihre bisherige Bedeutung verloren hat, ist dennoch nicht ausgeschlossen, dass Eigentümer und Buchberechtigte durch den Einspruch nicht verhinderbare Schäden erleiden, weil der Bauherr der Anlage den Teilungsplan bücherlich durchführen lässt, ohne die erforderliche Zustimmung der Betroffenen einzuholen oder das Enteignungsverfahren durchzuführen. Darüber hinaus kann mit einer besonderen Schadenersatzbestimmung der nunmehr verfolgte Grundsatz betont werden, dass das vereinfachte Verbücherungsverfahren nicht die Einholung der Zustimmung der Eigentümer und bücherlich Berechtigten durch den Antragssteller bzw. ein Enteignungsverfahren ersetzen kann.

In diesem Zusammenhang ist auch darauf zu verweisen, dass § 78 Abs. 2 AußStrG, dessen Anwendung mittelbar über den Verweis auf § 14 Abs. 1 zweiter Satz in Abs. 1 angeordnet wird, der Partei, die in einem kontradiktorischen Verfahren obsiegt, vollen Kostenersatz einräumt. Sollte daher ein Einspruch nach § 20 Erfolg haben, weil durch die Verbücherung der Anlage in die bücherlichen Rechte des Einspruchswerbers eingegriffen wurde, wird dieser in der Regel auch Anspruch auf Ersatz seiner Verfahrenskosten einschließlich der Kosten einer allfälligen anwaltlichen Vertretung haben.

Zu den Z 8 bis 11 und 13 (§§  22, 22a, 28a, 30 und 35 LiegTeilG)

Die in den Z 8 bis 11 und 13 enthaltenen Änderungen dienen der Rechtsbereinigung: Bestimmungen oder Teile davon, die zum Teil schon seit längerer Zeit gegenstandslos sind, werden aufgehoben; die Überschrift vor dem § 26 wird dem reduzierten Inhalt des folgenden Abschnitts angepasst.

Zu Z 12 (§ 32 LiegTeilG)

Gemäß § 32 richtet sich die Anfechtung von Beschlüssen, die sich auf das Ansuchen einer Partei um Bewilligung einer grundbücherlichen Eintragung beziehen, nach den Bestimmungen der §§ 122 ff. GBG. Für die Anfechtung sonstiger Beschlüsse (also insbesondere solche, die aufgrund von Anmeldungsbögen erlassen wurden) gelten die Grundsätze des Verfahrens außer Streitsachen. Es soll daher in § 32 ausdrücklich klargestellt werden, dass auch in Zukunft für Rekurse gegen Verbücherungsbeschlüsse nach den §§ 13 und 18 das Außerstreitgesetz gilt, auch wenn diese Beschlüsse nunmehr über Anträge ergehen, die von Vermessungsbehörden beurkundet wurden.

Im Übrigen soll auch bei einem erfolgreichen Rekurs gegen einen Verbücherungsbeschluss nach § 18 – wie bei einem erfolgreichen Einspruch – nicht die Verbücherung des gesamten Teilungsplans rückgängig zu machen sein.

Zu Art. IV (UHG)

Zu Z 1 (§ 1 UHG)

Nach § 1 Abs. 2 ist § 29 GBG über den Rang grundbücherlicher Eintragungen schon bisher sinngemäß auf die Urkundenhinterlegung anzuwenden; nunmehr ist in diesem Zusammenhang auch die Regelung über das Einlangen elektronischer Eingaben nach § 10 Abs. 2 GUG sinngemäß anzuwenden.

Zu den Z 2, 3 und 5 (§§ 7, 10 und 19  UHG)

Nach § 19 Abs. 1 wird unter bestimmten Voraussetzungen im Gutsbestandsblatt des Grundbuchs ersichtlich gemacht, dass ein Bauwerk im Sinn des § 435 ABGB besteht. § 19 Abs. 2 sieht die Verständigung aller Buchberechtigten von dieser Eintragung vor und gibt ihnen ein Einspruchsrecht; über die Einsprüche ist – nach der Durchführung der erforderlichen Erhebungen - im Verfahren außer Streitsachen zu entscheiden.

Diese Regelung ist aus mehreren Gründen unbefriedigend: Sie sieht einerseits ein aufwändiges Verfahren vor, das Ergebnis ist aber nur eine Ersichtlichmachung ohne jede rechtliche Wirkung. Dies hat überdies den Nachteil, dass nicht rechtskundige Parteien, die sich auf die Richtigkeit der Ersichtlichmachung verlassen, in die Irre geführt werden können. Andererseits führt die Art der Regelung in § 19 dazu, dass dann, wenn die Voraussetzungen für die Ersichtlichmachung nach dieser Bestimmung nicht gegeben sind, im Grundbuch jeglicher Hinweis auf die  Urkundenhinterlegung fehlt.

Der Entwurf hebt § 19 daher ersatzlos auf und ersetzt ihn durch eine Regelung in § 10, wonach im Gutsbestandsblatt des Grundbuchs nicht das Bestehen eines Bauwerks, sondern nur der Umstand der Urkundenhinterlegung für ein Bauwerk ersichtlich zu machen ist. Dabei handelt es sich um einen Umstand, auf den eine Partei, die das Grundbuch über die betroffene Einlage einsieht, stets hingewiesen werden soll; dies gibt ihr die Möglichkeit, erforderlichenfalls weitere Nachforschungen darüber anzustellen, ob es sich tatsächlich um ein Bauwerk im Sinn des § 435 ABGB handelt. Zudem betrifft diese Ersichtlichmachung eine unbestreitbare Rechtstatsache, durch die weder der Grundeigentümer noch andere Buchberechtigte beschwert sein können; es ist daher nicht notwendig, die Ersichtlichmachung von weiteren Voraussetzungen abhängig zu machen oder den Buchberechtigten einen Rechtsbehelf zur Abwehr der Ersichtlichmachung zu geben. Allerdings sollen die Buchberechtigten auch weiterhin davon verständigt werden, dass mit der Urkundenhinterlegung das Bestehen eines Bauwerks geltend gemacht wird, um ihnen so die Möglichkeit zu geben, sich möglichst rasch über die konkrete Sachlage zu informieren.

Die Ersichtlichmachung soll nur zum Ausdruck bringen, dass in Hinblick auf das betroffene Grundstück schon eine Urkundenhinterlegung für ein Bauwerk stattgefunden hat; sollten Urkunden für ein weiteres Bauwerk auf dem gleichen Grundstück hinterlegt werden, ist eine weitere Ersichtlichmachung nicht erforderlich. Die Ersichtlichmachung der Urkundenhinterlegung ist zu löschen, wenn eine Urkunde eingereiht wird, die das Nichtbestehen der Bauwerke, für die Urkunden hinterlegt wurden, auf dem betroffenen Grundstück feststellt.

Ergänzt wird die Regelung durch eine entsprechende Anpassung des § 7 Abs. 1 Z 2.

In übergangsrechtlicher Hinsicht sieht § 41 Abs. 2 vor, dass die bisherigen Ersichtlichmachungen von Bauwerken bestehen bleiben sollen, bis eine Urkunde über das Nichtbestehen des jeweiligen Bauwerks eingereiht wird.

Zu Z 4 (§ 11 UHG)

Gemäß § 11 ist die vollzogene Hinterlegung auf der Urschrift der Urkunde ersichtlich zu machen. Da diese Bestimmung bei in elektronischer Form vorgelegten Urkunden nicht durchgeführt werden kann und sie keinem praktischen Bedürfnis entspricht, kann sie ersatzlos aufgehoben werden.

Zu Z 6 (§ 20a  UHG)

Es sollen nunmehr auch die gesetzlichen Voraussetzungen für die Umstellung der Urkundenhinterlegung auf automationsunterstützte Datenverarbeitung geschaffen werden; dies kann mit ganz geringem Aufwand geschehen:

Die Umstellung der Urkundensammlung nach dem UHG ist nämlich bereits durch das geltende Recht abgedeckt: Nach § 13 sind auf die Sammlung der bei Gericht hinterlegten und eingereihten Urkunden die Vorschriften über die Urkundensammlung des Grundbuchs anzuwenden; damit gilt die einschlägige Verordnungsermächtigung nach § 1 Abs. 3 GUG auch für die Urkundensammlung nach dem UHG.

Für die nach § 6 zu führenden Verzeichnisse (Tagebuch und Karteien) wird in § 20a Abs. 1 eine Verordnungsermächtigung nach dem erwähnten Vorbild des § 1 GUG vorgesehen; darüber hinaus genügen die geringfügigen in § 20a Abs. 2 und 3 vorgesehenen Anpassungen.

Nach § 18 gelten für das Tagebuch, die Karteien und die Urkundensammlung die Vorschriften über die Einsicht in das Grundbuch und die Grundbuchsabschriften sinngemäß; die §§ 5 bis 8 GUG über die Einsicht in und Abschriften aus dem automationsunterstützten Grundbuch gelten daher – die Umstellung vorausgesetzt – schon auf Grund der bestehenden Rechtslage auch für die Urkundensammlung nach dem UHG.

Zu Art. V und VI (ABGB)

Durch die Aufnahme eines neuen § 300 ABGB soll die Begründung von gesondertem Eigentum an Räumen und Bauwerken unter der Erdoberfläche auch über den 31. Dezember 2009 - das ist der Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens des in der Niederösterreichischen Provinzial-Gesetzessammlung 1832/151 kundgemachten Hofkanzlei-Dekrets über die Eintragung von „Keller-Eigentum“ aufgrund des 1. Bundesrechtsbereinigungsgesetzes - sichergestellt werden. Nach diesem Hofkanzlei-Dekret vom 2. Juli 1832 (= Regierungs-Verordnung vom 19.  Juli 1832), über den Bestand von „Keller-Grundbüchern“ ist der Erwerb und die „Erbauung“ von Kellern in fremdem Grund erlaubt, doch soll für die dinglichen Rechte an solchen Kellern ein besonderes öffentliches Buch geführt werden. Der OGH hat ausgesprochen, dass das Hofkanzlei-Dekret nach wie vor gilt und nicht nur in niederösterreichischen Weinbaugebieten, sondern auch - auf den Anlassfall bezogen - in Salzburg (und damit im gesamten Bundesgebiet) dem Rechtsbestand angehört (OGH 9.9.1980 SZ 53/109). Nach dem Dekret können in Abweichung von § 297 ABGB unter der Erdoberfläche liegende Räume und Bauwerke, die nicht der Fundierung eines über der Erdoberfläche errichteten Gebäudes dienen, selbstständige Rechtsobjekte sein. Diese sind (anders als Superädifikate) wie Grundstücke, also wie unbewegliche Sachen, zu behandeln und als Grundbuchskörper zu verbüchern. Das gilt aber nicht für bloße Hilfseinrichtungen wie etwa Be- und Entlüftungsschächte uä. Der OGH hat im genannten Erkenntnis auf Grund einer, den wirtschaftlichen Wandel berücksichtigenden weiten Auslegung des Begriffs „Keller“ u.a. auch Tiefgaragen dem Anwendungsbereich des Dekrets unterstellt. In einer weiteren Entscheidung (OGH 22.3.1993 SZ 66/38) hat der OGH an dieser Auffassung festgehalten und auch der industriellen Fertigung oder anderen wirtschaftlichen Zwecken gewidmete Stollen als vom Grundeigentum getrenntes und gesondertes Eigentum qualifiziert.

Mit dem 1. Bundesrechtsbereinigungsgesetz, BGBl.  I  Nr.  191/1999, hat der Gesetzgeber die Geltungsdauer des Dekrets befristet  (vgl.  § 4 Abs. 2 in Verbindung mit dem Anhang Teil II: Chronologisches Verzeichnis der Fundstellen samt Indexzahl: „Sammlung der Gesetze für das Erzherzogthum Oesterreich unter der Enns, 14.  Teil, Nr.  151/1832 - Indexzahl: 20.13.05a“). Es tritt spätestens mit 31. Dezember 2009 außer Kraft.

Um die Begründung von gesondertem Eigentum an unter der Erdoberfläche liegenden Räumen und Bauwerken auch über diesen Zeitpunkt hinaus sicherzustellen, soll ein neuer §  300 ABGB eingefügt werden. Die vorgeschlagene Formulierung orientiert sich an den in der erwähnten Rechtsprechung verwendeten Formeln. Dadurch wird die Rechtskontinuität gewahrt. Gesondertes „Kellereigentum“ soll es an Räumlichkeiten oder Bauwerken unter der Erdoberfläche geben, die nicht der Fundierung von über der Erdoberfläche errichteten Bauwerken dienen. Die in der Praxis derzeit wichtigsten Bauwerke, nämlich - abgesonderte und nicht der Fundierung dienende - Keller, Tiefgaragen und der industriellen Fertigung oder anderen wirtschaftlichen Zwecken gewidmete Stollen, werden im Gesetz der Klarheit wegen demonstrativ hervorgehoben. Es ist aber auch zulässig, das „Kellereigentum“ an anderen Bauwerken unter der Erdoberfläche zu begründen, etwa an Eisenbahn- oder Straßentunneln.

Art. VI regelt das Inkrafttreten der neuen Regelung.

Zu Art. VII (GGG)

Wie schon zu § 29 Abs. 2 GUG ausgeführt, sollen in Zukunft Gerichtsgebühren nach dem Vorbild der für die Firmenbuchabfrage gefundenen Lösung auch für die elektronische Abfrage des Grundbuchs vorgeschrieben werden.

Die Änderungen in § 29a und in der Tarifpost 13 sind rein legistische Anpassungen im Gefolge der mit Jahresbeginn 2008 in Kraft getretenen Strafprozessreform. Mit der neuen Anmerkung 6b zur Tarifpost 15 wird eine Zweifelsfrage über die Vergebührung von Apostillen gelöst, indem dafür eine fixe, von einer Seitenzahl unabhängige Gebühr von 11 Euro vorgesehen wird.

Zu Art. VIII (VermG)

Zu Z 1 (§ 1 VermG)

Die Bereitstellung des geodätischen Raumbezugssystems erfolgt nicht mehr ausschließlich durch terrestrische Vermessungen. Um der Forderung nach Genauigkeit, Homogenität und dem aktuellen Anschluss an das europäische Referenzsystem gerecht zu werden, wurde eine Weiterentwicklung von den klassischen trigonometrischen Festpunktfeldern hin zu einem dreidimensionalen Referenzsystem notwendig.

Ein globales Navigationssystem (engl. Global Navigation Satellite System, GNSS) ist ein System zur Positionsbestimmung und Navigation auf der Erde und in der Luft durch den Empfang von Satellitensignalen. Stationäre Empfangsstationen verbessern die Positionsgenauigkeit, indem sie Korrektursignale an die Nutzer übermitteln.

Der Satelliten-Positionierungsdienst des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen (Austrian Positioning Service, APOS) bietet flächendeckend homogene 3D-Koordinaten im Europäischen Terrestrischen Referenzsystem ETRS89 an.

Auf Grund der technologischen Entwicklung ist die bisherige Festlegung auf „engmaschig“ entbehrlich geworden. Es wird jedoch eine ausreichend dichte Zahl von Festpunkten im System der Landesvermessung (3-Grad-Streifen-System der Gauß-Krüger-Projektion mit den Bezugsmeridianen 28, 31 und 34 Grad östlich von Ferro [Hierro]) erhalten.

Zu Z 2 (§ 2 VermG)

Die Übernahme der Ergebnisse eines Verfahrens der Agrarbehörden in den Angelegenheiten der Bodenreform in den Grenzkataster soll von den Vermessungsämtern wahrgenommen werden. Damit werden alle Arbeiten im Zusammenhang mit dem Grenzkataster - mit Ausnahme der allgemeinen Neuanlegung - von den Vermessungsämtern durchgeführt.

Zu Z 3 und Z 4 (§ 3 Abs. 3 und § 7 Abs. 4 VermG)

Analog der mit BGBl. I Nr.100/2003 erfolgten Umstellung der Kundmachung der Bundesgesetzblätter auf eine elektronische Kundmachungsform, die alleine authentisch ist, wird die Möglichkeit geschaffen, das Amtsblatt für das Vermessungswesen elektronisch kundzumachen. Durch die Neufassung des § 3 Abs. 3 kann der bisherige § 7 Abs. 4 entfallen.

Zu Z 5 und Z 9 (§ 8 und § 14 VermG)

Mit dieser Bestimmung wird einerseits die bisherige Ziffer 2 des § 8 übersichtlicher gestaltet und andererseits normiert, dass der vermessungsbehördlich bescheinigte zukünftige Stand der Katastralmappe für Behörden in Vollziehung ihres gesetzlichen Auftrages und für Vermessungsbefugte darzustellen ist. Damit wird der Notwendigkeit von Seiten der Vermessungsbefugten und der Behörden Rechnung getragen, die zukünftigen Veränderungen bei Grundstücken zu kennen. Insbesondere ist in vielen Fällen zur zeitgerechten Verortung (Geocodierung) der Adressen durch die Gemeinden die Darstellung des zukünftigen Katasterstandes erforderlich.

Es wird daher der neue Stand des Katasters gemäß den bescheinigten Plänen, noch vor deren grundbücherlicher Durchführung gesondert im Kataster ersichtlich gemacht (Vordurchführungsebene). Nach Vorliegen des Grundbuchsbeschlusses wird die Veränderung als gültiger Katasterstand in der Katastralmappe eingetragen.

Auf Grund des Umstandes, dass die Vordurchführungsebene nur den Vermessungsbefugten und den Behörden zur Verfügung stehen soll, waren die Regelungen über die Öffentlichkeit des Grenzkatasters in § 14 neu zu fassen.

Zu Z 6 und 7 (§ 9 VermG)

Die Bestimmung, dass der Grenzkataster mit dem Grundbuch zu verknüpfen ist, wurde anlog § 2 Abs. 1 GUG formuliert und war bisher im § 45 VermG enthalten.

Das Geschäftsregister ist ein elektronisch geführtes, zentrales Register der Vermessungsbehörde und ergänzt das bestehende analog geführte technische Operat. Im Geschäftsregister wird jeder Geschäftsfall mit einer österreichweit eindeutigen Geschäftsfallnummer versehen. Zu jedem Geschäftsfall sind alle für eine vollständige Dokumentation notwendigen Unterlagen wie beispielsweise Pläne, Handrisse, Bescheide und gegebenenfalls die Trennstücktabelle gespeichert und werden auf unbegrenzte Dauer im Sinne eines Langzeitarchives gesichert. Dem Geschäftsregister kommt dadurch und auf Grund der Möglichkeit der raschen elektronischen Abfrage, insbesondere auch im Hinblick auf die Verfahrensbeschleunigung, eine zentrale Bedeutung zu.

Auf dieses Register kann im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung auch das Grundbuch zugreifen. Damit wird die Archivierung von katasterrelevanten Urkunden (insbesondere Pläne und Bescheide) in Hinkunft auf ein zentrales Register für Vermessungsbehörde und Grundbuch zusammengefasst. Im Zuge dessen wird auch die Vollständigkeit der elektronischen Urkundensammlung des Grundbuches gewährleistet. Weiters ist eine analoge Regelung zum § 91b Abs. 7 GOG enthalten, die die Wertigkeit der Urkunde festlegt.

Der behördeninterne Zugang zum ZMR ist für eine effiziente und damit Kosten sparende Zustellung von Bescheiden der Vermessungsbehörde eine unabdingbare Voraussetzung, da die derzeit in der Grundstücksdatenbank verfügbaren Eigentümeradressen auf Grund des bestehenden Eintragungsprinzips nicht immer den Meldeadressen entsprechen.

Zu Z 8 (§ 13 VermG)

Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 1.März 2007, G 203/06-7, hat der VfGH § 13 Abs. 1 bis 3 VermG aufgehoben. Diese Aufhebung tritt mit 31. März 2008 in Kraft. Der VfGH sieht in § 13 VermG den Fall eines gutgläubigen Erwerbes im Vertrauen auf den Grenzkataster nicht entsprechend berücksichtigt.

Die Bedenken des Verfassungsgerichtshofes gehen zusammengefasst dahin, dass es unsachlich sei, „wenn das Gesetz nicht für den Fall vorsorgt, dass zwischen dem Inkrafttreten des Grenzkatasters und der Einleitung eines Berichtigungsverfahrens nach § 13 des Vermessungsgesetzes möglicherweise ein Erwerb im Vertrauen auf den Kataster stattgefunden hat, näherhin, dass es für diesen Fall den Berichtigungswerber nicht auf den Rechtsweg verweist, ja überhaupt die Folgen eines Erwerbs nach § 49 für das Vermessungsrecht nicht behandelt. Für den Fall, dass es die Behörde mit der Entscheidung dieser zivilrechtlichen Angelegenheiten betraut haben sollte, besteht das Bedenken, dass dies gegen Art. 6 EMRK verstößt. Es könnte im gegebenen System also nur daran gedacht werden, den Gerichten die Beantwortung der Frage zu überlassen, ob der Erwerbsvorgang, weil im Vertrauen auf den Grenzkataster erfolgt, eine Berichtigung (durch die Vermessungsbehörde) ausschließt oder mangels eines Erwerbes im Vertrauen erlaubt. Auch eine derartige Vorfragenbeantwortung für das Vorgehen der Vermessungsbehörde bedürfte aber (wie etwa früher der Erbrechtsstreit im Zuge eines Verlassenschaftsverfahrens) einer besonderen Regelung. Schließlich wären die Zuständigkeit zwischen Vermessungsbehörde und Gericht erst im Einzelnen abzugrenzen. Es müsste geklärt werden, ob die Anrufung des Gerichtes voraussetzt, dass die Vermessungsbehörde vorher einen ihren Bereich zuzuordnenden Fehler festgestellt hat, der die Frage des gutgläubigen Erwerbes überhaupt aufwirft oder ob erst nach Klärung der Frage des Erwerbes im Vertrauen auf den Grenzkataster von der Behörde zu prüfen ist, ob dieser mit seinen Grundlagen nicht ohnedies übereinstimmt. Das dabei erforderliche Zusammenwirken von Gericht und Vermessungsbehörde (wie etwa das Verhältnis einer Anmerkung des Berichtigungsverfahrens zum gerichtlichen Verfahren) müsste dabei näher geregelt sein.“

Diesen verfassungsrechtlichen Bedenken soll mit der Neufassung des Abs. 3 Rechnung getragen werden. Wenn im Rahmen des Ermittlungsverfahrens durch die Vermessungsbehörde von einer Partei ein gutgläubiger Erwerb im Vertrauen auf den Grenzkataster behauptet wird, soll diese zivilrechtliche Frage im Rahmen eines Gerichtsverfahrens geklärt werden. Derjenige Eigentümer, der sich auf den gutgläubigen Erwerb beruft, hat nach den allgemeinen Grundsätzen des Zivilrechtes die Vermutung der Gutgläubigkeit für sich. Es muss daher demjenigen betroffene Eigentümer, der die Gutgläubigkeit bestreitet, die Beweispflicht auferlegt werden und er ist aufzufordern, als Kläger in einem Gerichtsverfahren die Frage, ob der Nachbar gutgläubig erworben hat, einer Klärung zuzuführen. Mit der Verweisung desjenigen, der den Gutglaubenserwerb bestreitet, wird den Bedenken des VfGH Rechnung getragen und die Klärung dieser zivilrechtlichen Frage in die Zuständigkeit der Gerichte übertragen.

Die bisherigen Absätze 1 und 2 bleiben unverändert. Es hat daher die Vermessungsbehörde zu prüfen, ob technisch die Voraussetzungen für eine Berichtigung des Grenzkatasters überhaupt gegeben sind. Dies ist dann der Fall, wenn die der Umwandlung in den Grenzkataster zugrunde liegende Urkunde falsch in den Grenzkataster übernommen wurde und damit die Einverleibung in den Grenzkataster mit ihrer Grundlage nicht übereinstimmt, oder wenn der Grenzkataster sonst fehlerhaft ist, weil etwa die der Umwandlung zugrunde liegende Urkunde in sich widersprüchlich ist. Ist das nicht der Fall, wäre der Antrag als unbegründet abzuweisen.

Wenn sich im Ermittlungsverfahren ergibt, dass aus technischer Sicht die Berichtigung begründet ist, ist diese dann, wenn seit der Umwandlung kein Eigentümerwechsel stattgefunden hat oder die betroffenen Eigentümer der Änderung zustimmen, mit Bescheid zu verfügen. Wenn bei Vorliegen der formalen Voraussetzungen für eine Berichtigung von einem betroffenen Eigentümer ein zwischenzeitlich erfolgter gutgläubiger Erwerb im Vertrauen auf den Grenzkataster behauptet wird und darüber zwischen den betroffenen Eigentümern kein Einvernehmen hergestellt werden kann, ist diese Frage durch Gerichtsverweis zu klären. Wenn eine entsprechende Klage nicht eingebracht wird oder in der Gerichtsentscheidung der gutgläubige Erwerb im Vertrauen auf den Grenzkataster festgestellt wird, wäre der Antrag auf Berichtigung abzuweisen bzw. ein von Amts wegen eingeleitetes Verfahren einzustellen. Die Fristsetzung von 6 Wochen ist zur raschen Klärung der zivilrechtlichen Frage des gutgläubigen Erwerbes erforderlich.

Zu Z 10 (§ 18 VermG)

Diese Bestimmung wurde an die Änderungen gemäß § 39 angepasst.

Zu Z 11 (§ 20 VermG)

Das Verfahren zur Umwandlung in den Grenzkataster im Zuge von Grundstücksteilungen wird an die neuen Geschäftsprozesse in Kataster und Grundbuch angepasst.

Zu Z 12 (§ 37 VermG)

Absatz 1 Z 6 enthält die notwendige Anpassung an das E Government- und das Signaturgesetz.

Absatz 2 enthält die systematische Einordnung des bisherigen § 39 Abs. 3 VermG, der aber inhaltlich unverändert bleibt.

Absatz 3 erweitert die bestehende Verordnungsermächtigung, um die erforderlichen Regelungen für eine elektronische Planeinbringung zu schaffen. Mit der Verordnungsermächtigung soll Flexibilität hinsichtlich zukünftiger technischer Entwicklungen sichergestellt werden.

Zu Z 13 (§ 39 VermG)

Der Prozess der Planbescheinigung wird neu geregelt. Pläne sind in Hinkunft ausschließlich automationsunterstützt einzubringen. Die Bestimmung nimmt auch Bezug auf das Urkundenarchiv der Ziviltechniker. Nach § 16 Abs. 8 ZTG sind Pläne für die grundbücherliche Teilung von den Planverfassern in dieses Archiv einzustellen. Da nach den Erläuterungen zum ZTG Planurkunden von Ziviltechnikern erst dann als öffentliche Urkunden gelten, wenn diese im Urkundenarchiv der Ziviltechniker gespeichert sind, ist es im Zuge von Verfahren vor der Vermessungsbehörde erforderlich, dass Pläne von Ziviltechnikern direkt aus diesem Archiv stammen.

Vom Vermessungsamt wird im Zuge des Verfahrens auf Basis der Gegenüberstellung des Teilungsplanes eine elektronische Trennstücktabelle erstellt und gemeinsam mit dem Planbescheinigungsbescheid im Geschäftsregister abgelegt. Die Trennstücktabelle soll auch Rechtsanwälten und Notaren als Grundlage bei der Vorbereitung der Grundbuchsanträge dienen. Mit der Trennstücktabelle wird der Grundbuchsbeschluss über die vorzunehmende Teilung weitgehend automationsunterstützt vorbereitet und damit das Grundbuchsverfahren beschleunigt.

Nach Übermittlung des elektronischen Beschlusses des Grundbuchsgerichtes stellt die unveränderte Trennstücktabelle die automationsunterstützte Aktualisierung der digitalen Katastralmappe sicher. Neben einem vollständig elektronischen Ablauf wird dadurch auch die stete Übereinstimmung zwischen Grafik- und Sachdaten gewährleistet.

Neben anderen das Verfahren beschleunigende Maßnahmen kann auch auf Grund dieses automationsunterstützten Prozesses die Frist für die grundbücherliche Durchführung eines Planes von bisher 2 Jahren auf 18 Monate reduziert werden. Damit wird sichergestellt, dass durch einen Vorplan die grundbücherliche Durchführung eines nachfolgenden Teilungsplanes nicht über Gebühr behindert wird.

Der qualifizierte Zeitstempel gemäß § 10 Signaturgesetz ist eine spezielle Form der digitalen Signatur, welcher ein Dokument mit einer vertrauenswürdigen Zeitangabe versieht.

Zu Z 14 (§ 43 VermG)

Die Änderungen in § 43 stellen eine Entlastung für die Vermessungsbefugten dar. Bisher musste bei Mappenberichtigungen vom Planverfasser bestätigt werden, dass die Eigentümer darüber übereinstimmen, dass der Grenzverlauf seit der letzten Vermessung unverändert geblieben ist. Wenn nicht alle Eigentümer zur Festlegung der Grenze erschienen sind, konnte der Planverfasser die erforderliche Beurkundung nicht ausstellen.

Die Neuregelung soll diesem Umstand Rechnung tragen. Es ist vom Vermessungsbefugten ein beurkundetes Protokoll über die Festlegung der Grenzen durch die Eigentümer anzuschließen. Sollten nicht alle betroffenen Eigentümer das Protokoll unterfertigt haben, wird das Vermessungsamt auf Basis des im Protokoll festgehaltenen Ergebnisses im Falle der Umwandlung ein Verfahren nach § 18a durchführen. Bei Mappenberichtigungen sind weitergehende amtswegige Erhebungen vorzunehmen.

Zu Z 15 und 21 (§§ 44 und 51 VermG)

Die bisher normierten Meldepflichten der Grundeigentümer und Nutzungsberechtigten bezüglich Grenzänderungen gemäß der §§ 411,412 und 418 ABGB sowie der Beschädigung von Vermessungszeichen werden zur Entlastung der BürgerInnen von Meldepflichten ersatzlos gestrichen. Damit entfallen auch die damit verbundenen Strafbestimmungen des § 51 Abs. 2.

Die unverändert gebliebenen Bestimmungen der Absätze 2 und 3 waren hinsichtlich der Bezeichnung anzupassen.

Zu Z 16 (§§ 45 und 46)

Die Bestimmung, dass das Grundstücksverzeichnis mit dem Grundbuch zu verknüpfen ist, wurde aus systematischen Gründen in den § 9 Abs. 1 aufgenommen. In Zukunft wird keine analoge Kopie der Katastralmappe als Grundbuchsmappe dem Grundbuch zur Verfügung gestellt, sondern dem Gericht im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung Einsicht in die digitale Katastralmappe (DKM) gewährt. Die Grundbuchsmappe als Kopie der Katastralmappe kann entfallen, da vom Gericht auf die DKM im Original zugegriffen wird.

Für die Abgabenerhebung ist die Verknüpfung von Daten des Grenzkatasters mit Ordnungsbegriffen der Finanzverwaltung (z.B. Einheitswertaktenzeichen) oder bewertungsrechtlich relevanten Daten (z.B. Ertragsmesszahl) erforderlich. Insbesondere ist für Zwecke der Einheitsbewertung und für Verkehrssteuerzwecke die genaue Zuordnung der Grundstücke zu den einzelnen wirtschaftlichen Einheiten nach dem Bewertungsgesetz unabdingbar.

Abgabenrechtlich bedeutsame Umstände sind insbesondere Änderungen des Grundbesitzstandes, z.B. neue Grundstücke, neue Flächenausmaße, Änderungen der Benützungsarten und Nutzungen, Änderungen der Ertragsmesszahlen und damit verbunden der Bodenklimazahlen.

Zu Z 17 und 18 (§ 47 VermG)

Die Aufnahme des § 18 in die Liste der Amtshandlungen soll ermöglichen, dass bei Umwandlungen auf Antrag des Eigentümers für die Amtshandlung Vermessungsgebühren verrechnet werden können. Da die Umwandlung primär im Interesse des antragstellenden Eigentümers liegt, ist die Vorschreibung der mit der Amtshandlung entstehenden Kosten (Bearbeitungsgebühr, Bescheidzustellungen) sachlich gerechtfertigt. Für die Aufnahme der Beurkundung gemäß § 13 des Liegenschaftsteilungsgesetzes gilt das gleiche. Auch hier soll den Bedürfnissen der Praxis Rechnung getragen werden.

Zu Z 19 und 20 (§ 48 VermG)

Die bisher in § 47a Abs. 1 bis 3 geregelten Kostenersatzpflichten für Abfragen und Auszüge aus dem Adressregister wurden in den § 48 eingearbeitet.

Die bisherige Regelung des § 47a, die zu entrichtenden Kostenersätze im Rahmen einer Rechtsverordnung festzulegen, hat sich als zu schwerfällig erwiesen und ist nicht geeignet, auf die Bedürfnisse des Marktes rasch bezüglich neuer Produktspezifikationen und Preise reagieren zu können. Es werden daher die für Abfragen und Auszüge aus dem Adressregister zu entrichtenden Entgelte und Nutzungsbedingungen im Rahmen der Standardentgelte gemäß § 48 VermG festgesetzt. Diese Änderung entspricht den Vorgaben des Informationsweiterverwendungsgesetzes (IWG) und den vergleichbaren Regelungen in § 16a des Bodenschätzungsgesetzes.

§ 47a Abs. 4, der die Aufteilung der durch die Abgabe von Daten aus dem Adressregister erzielten Einnahmen zwischen Bund und Gemeinden vorsah, trat gemäß § 57 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 9/2004, mit 31.12.2007 außer Kraft. Eine Partizipation der Gemeinden an den Einnahmen aus dem Adressregister ist sachlich gerechtfertigt, da die Daten von den Gemeinden erstellt und geführt werden. Der Bund sorgt nur für eine zentrale Verfügbarmachung und Abgabe der Daten für die Verwaltung und die Wirtschaft. Die bis Ende 2007 bestandene Regelung über die Einnahmenaufteilung wurde daher in § 48 Abs. 6 aufgenommen.

Die Kostenbefreiungen in § 48 Abs. 5 entsprechen den bisherigen Regelungen des § 47a Abs. 1 und 3. Von der Kostenbefreiung  des § 48 Abs. 5 Z 4 ist nur der Rettungseinsatz, nicht aber der kommerzielle Krankentransport umfasst.

Zu Z 22 (§ 52 VermG)

Die neu angefügte Ziffer 6 regelt die amtswegige Berichtigung des Grundsteuerkatasters auf Grund eines Planes, mit dem Grenzen in einem Verfahren gemäß § 850 ABGB festgelegt wurden. Da bei diesen Verfahren zur gerichtlichen Erneuerung und Berichtigung der Grenzen der Grenzverlauf oftmals neu festgelegt wird, sind diese Mitteilungen nicht unter den Tatbestand der Mappenberichtigung gemäß § 52 Z 5 zu subsumieren.

Zu Z 23 (§ 57 VermG)

§ 57 enthält die erforderlichen Übergangsbestimmungen. Wenn nicht ausdrücklich ein Inkrafttretensdatum angeführt ist, treten die geänderten Bestimmungen mit Ablauf des auf die Kundmachung folgenden Tages in Kraft.

Der konkrete Zeitpunkt der technischen Umsetzung des Geschäftsregisters, der Trennstücktabelle und der Ersichtlichmachung der bescheinigten aber noch nicht grundbücherlich beschlossenen Änderungen des Katasters (Vordurchführungsebene) wird mit Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit festgesetzt .

Die Übergangsbestimmung bezüglich der Verordnung gemäß § 46 soll sicherstellen, dass bis zum Ergehen einer entsprechenden Verordnung (Einsatz der GDB-neu) die derzeit bestehenden Anwendungen aufrecht bleiben.

Zu Z 24 (§ 59 VermG)

Die Vollzugsbestimmungen wurden an die vorgenommenen Änderungen im Gesetz angepasst.


Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Artikel I

Änderung des GBG 1955

§ 27. (1) ...

§ 27. (1) unverändert

(2) Sie müssen auch eine solche Bezeichnung der an dem Rechtsgeschäft beteiligten Personen, dass sie nicht mit anderen verwechselt werden können, einschließlich des Geburtsdatums natürlicher Personen sowie die Angabe des Ortes, Tages, Monates und Jahres der Ausfertigung der Urkunde enthalten.

(2) Sie müssen auch eine solche Bezeichnung der an dem Rechtsgeschäft beteiligten Personen enthalten, dass diese nicht mit anderen verwechselt werden können; bei natürlichen Personen muss das Geburtsdatum angegeben werden, bei Rechtsträgern, die im Firmenbuch eingetragen sind, die Firmenbuchnummer, und bei inländischen Vereinen die Vereinsregisterzahl (ZVR-Zahl).

 

(3) Diese Urkunden müssen überdies die Angabe des Ortes, Tages, Monates und Jahres der Ausfertigung der Urkunde enthalten.

§ 31. (1) bis (5) …

§ 31. (1) bis (5) unverändert

(6) Auf Grund von Urkunden eines Machthabers kann eine Einverleibung gegen den Machtgeber überdies nur dann bewilligt werden, wenn die von diesem ausgefertigte Vollmacht entweder auf das bestimmte Geschäft lautet oder doch nicht früher als drei Jahre vor dem Ansuchen um die Einverleibung ausgestellt ist.

(6) Auf Grund von Urkunden eines Machthabers kann eine Einverleibung gegen den Machtgeber überdies nur dann bewilligt werden, wenn die von diesem ausgefertigte Vollmacht entweder auf das bestimmte Geschäft lautet oder nicht früher als drei Jahre vor dem Ansuchen um die Einverleibung ausgestellt ist oder eine Vorsorgevollmacht im Sinn des § 284f ABGB ist.

§ 33. (1) Öffentliche Urkunden, auf Grund deren Einverleibungen stattfinden können, sind:

§ 33. (1) Öffentliche Urkunden, auf Grund deren Einverleibungen stattfinden können, sind:

           a) bis c) …

           a) bis c) unverändert

          d) andere Urkunden, die die Eigenschaft eines gerichtlich vollziehbaren Ausspruches einer öffentlichen Behörde haben. Dahin gehören insbesondere rechtskräftige Erkenntnisse, Beschlüsse über bücherliche Einverleibungen und Löschungen zur Ausführung des Verteilungsbeschlusses (§ 237 EO.), Amtsbestätigungen über die freiwillige Versteigerung einer Liegenschaft sowie die Einantwortungs- und Bestätigungsurkunden der Abhandlungsbehörden (§§ 177 und 178 des Kaiserlichen Patentes vom 9. August 1854, RGBl. Nr. 208).

          d) andere Urkunden, die die Eigenschaft eines gerichtlich vollziehbaren Ausspruches einer öffentlichen Behörde haben. Dahin gehören insbesondere rechtskräftige Erkenntnisse, Beschlüsse über bücherliche Einverleibungen und Löschungen zur Ausführung des Verteilungsbeschlusses (§ 237 EO.), Amtsbestätigungen über die freiwillige Versteigerung einer Liegenschaft sowie die Einantwortungsbeschlüsse und Amtsbestätigungen der Verlassenschaftsgerichte (§§ 178 und 182 AußStrG).

(2) …

(2) unverändert

 

5. Beseitigung von Formgebrechen

 

§ 82a. (1) Weist ein Antrag ein Formgebrechen auf, das die ordnungsgemäße Behandlung zu hindern geeignet ist, so ist dem Antragsteller der Auftrag zu erteilen, das Formgebrechen längstens binnen einer Woche zu beseitigen. Wenn dies zur Beseitigung des Formgebrechens erforderlich ist, ist ihm gleichzeitig der Antrag zurückzustellen. Wird dem Auftrag fristgerecht (§ 81) entsprochen, so ist auf das Formgebrechen bei der Behandlung des Antrags nicht Bedacht zu nehmen. Ein wieder vorgelegter Antrag gilt als am Tag seines ersten Einlangens angebracht. Anträge auf Anmerkung der Rangordnung können nicht verbessert werden.

 

(2) Als ein verbesserbares Formgebrechen ist es insbesondere anzusehen, wenn dem Antrag eine für die Erledigung erforderliche Urkunde nicht oder, falls dies vorgeschrieben ist, nicht in Urschrift angeschlossen ist. Urkunden können nur nachgereicht werden, wenn sie bereits im Zeitpunkt des ersten Einlangens des Antrags in der Form errichtet waren, die für die begehrte Eintragung erforderlich ist.

 

(3) Der Auftrag zur Beseitigung des Formgebrechens kann mündlich oder schriftlich erteilt werden. Wird er mündlich erteilt, so ist dies in einem Vermerk festzuhalten. Wird der Antrag zurückgestellt, so ist eine Kopie des Schriftsatzes bei Gericht zurückzubehalten.

 

(4) Der Auftrag zur Verbesserung eines Formgebrechens kann durch ein Rechtsmittel nicht angefochten werden. Er hat zu unterbleiben, wenn der Antrag auch im Fall der Beseitigung des Formgebrechens abzuweisen wäre.

 

(5) Wird in einem Rekurs gegen die Abweisung eines Antrags geltend gemacht, dass dem Antragsteller ein Auftrag im Sinn des Abs. 1 zu erteilen gewesen wäre, so ist mit dem Rekurs auch das Formgebrechen zu beseitigen.

§ 98. In den Beschlüssen, womit eine Eintragung bewilligt wird, sind die Grundbuchseinlagen zu bezeichnen, in denen die Eintragung erfolgen soll; ferner sind unter Beziehung auf die der Bewilligung zugrunde liegenden Urkunden die Personen, für die, und die Objekte, auf die die Eintragung erfolgen soll, endlich die einzutragenden Rechte nebst den wesentlichen Bestimmungen mit den in das Hauptbuch einzutragenden Worten anzuführen (§ 5). Bei natürlichen Personen ist auch das Geburtsdatum anzuführen.

§ 98. In den Beschlüssen, womit eine Eintragung bewilligt wird, sind die Grundbuchseinlagen zu bezeichnen, in denen die Eintragung erfolgen soll; ferner sind unter Beziehung auf die der Bewilligung zugrunde liegenden Urkunden die Personen, für die, und die Objekte, auf die die Eintragung erfolgen soll, endlich die einzutragenden Rechte nebst den wesentlichen Bestimmungen mit den in das Hauptbuch einzutragenden Worten anzuführen (§ 5). Bei natürlichen Personen ist auch das Geburtsdatum anzuführen, bei Rechtsträgern, die im Firmenbuch eingetragen sind, die Firmenbuchnummer und bei inländischen Vereinen die Vereinsregisterzahl (ZVR-Zahl).

§ 137. (1) bis (3) …

§ 137. (1) bis (3) unverändert

 

(4) § 27 Abs. 2 und 3, § 31 Abs. 6, § 33 Abs. 1, § 82a und § 98 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2008 treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft. Vor dem 1. Jänner 2009 datierte Urkunden, auf Grund deren eine bücherliche Eintragung geschehen soll, müssen bloß den zu diesem Zeitpunkt geltenden gesetzlichen Bestimmungen entsprechen.

Artikel II

Änderung des Grundbuchsumstellungsgesetzes

 

Elektronische Umschreibung

 

§ 2a. (1) Der Bundesminister für Justiz kann durch Verordnung die elektronische Umschreibung der Daten des Grundbuchs („Datenmigration“) anordnen, wenn dies nach Maßgabe der technischen Entwicklung zweckmäßig und wirtschaftlich vertretbar ist.

 

(2) In der elektronisch umgeschriebenen Einlage ist in der Aufschrift der Umstand der Umschreibung unter Angabe des Datums ersichtlich zu machen. Gleichzeitig ist die Einlage (Gutsbestands-, Eigentums- und Lastenblatt, nicht jedoch die Aufschrift) in ihrer ursprünglichen Fassung in das Verzeichnis der gelöschten Eintragungen zu übertragen; hiebei ist im Verzeichnis der gelöschten Eintragungen ein Hinweis auf die Umschreibung unter Angabe des Datums einzutragen. Diese Eintragung und die Ersichtlichmachung der Umschreibung im Grundbuch sind im Weg der automationsunterstützten Datenverarbeitung vorzunehmen, ohne dass es eines gerichtlichen Beschlusses bedarf.

 

(3) In Katastralgemeinden, in denen für einzelne Teile der Katastralgemeinde gesonderte Abteilungen des Hauptbuchs geführt werden, sind die Einlagezahlen im Weg der elektronischen Datenverarbeitung um die in der Anlage bestimmte Grundzahl der jeweiligen Abteilung zu erhöhen, ohne dass es eines gerichtlichen Beschlusses bedarf. Nach der elektronischen Umschreibung sind die gesonderten Abteilungen nicht weiter zu führen.

 

(4) Für die Berichtigung der umgeschriebenen Einlagen gilt § 21 sinngemäß. Innerhalb von sechs Monaten nach der Umschreibung ist bei der Ausfertigung von Abschriften nach § 5 und bei der Grundbuchsabfrage nach § 6 mit dem Inhalt der Einlage auf Verlangen auch die übertragene ursprüngliche Fassung wiederzugeben; eine Erhöhung der hiefür anfallenden Gerichtsgebühren bzw. Verwaltungsabgaben tritt dadurch nicht ein.

 

(5) Das Bundsministerium für Justiz hat die erfolgte Umschreibung unter Angabe der betroffenen Einlagen und des jeweiligen Datums unverzüglich in der Ediktsdatei kundzumachen.

 

Elektronische Einbücherung des öffentlichen Guts

 

§ 2b. (1) In Katastralgemeinden, für die die elektronische Umschreibung durch Verordnung nach § 2a angeordnet ist, ist das in der Grundstücksdatenbank unter einer Einlagezahl gespeicherte nicht verbücherte öffentliche Gut (§§ 287 und 288 ABGB) im Weg der automationsunterstützten Datenverarbeitung einzubüchern; eines gerichtlichen Beschlusses bedarf es dazu nicht.

 

(2) Die Einbücherung hat unter der Einlagezahl zu geschehen, unter der das öffentliche Gut bereits gespeichert ist; die dort in der Aufschrift, im A1- und B-Blatt gespeicherten Eintragungen sind mit Ausnahme des Hinweises, dass es sich um keine Grundbuchseinlage handelt, zu übernehmen. In der Aufschrift ist der Umstand der elektronischen Einbücherung unter Angabe des Datums ersichtlich zu machen.

 

(3) Das Grundbuchsgericht hat die erfolgte elektronische Einbücherung unter Angabe der betroffenen Einlagen und des jeweiligen Datums unverzüglich in der Ediktsdatei kundzumachen.

 

(4) Rechte, die in das Grundbuch eingetragen werden können und die im Zeitpunkt der elektronischen Einbücherung an der betroffenen Liegenschaft bestehen, bedürfen der Eintragung in das Grundbuch nicht.

 

Eintragung des Eigentümers des öffentlichen Gutes

 

§ 2c. (1) Personen, denen am öffentlichen Gut Rechte zustehen, die in das Grundbuch eingetragen werden können, sind berechtigt, die Eintragung des Eigentümers zu beantragen.

 

(2) Über den Antrag eines Eigentümers oder eines Berechtigten hat das Gericht von Amts wegen nach den Grundsätzen des Verfahrens außer Streitsachen die erforderlichen Erhebungen zu pflegen. Dabei sind der Bund und die anderen Gebietskörperschaften, zu denen die antragsgegenständlichen Grundstücke gehören, zur Stellungnahme über das Eigentum an diesen Grundstücken aufzufordern. Wurden zum Erwerb von Rechten an den antragsgegenständlichen Grundstücken Urkunden hinterlegt, so ist auch den Personen, zu deren Gunsten die Hinterlegung vorgenommen wurde, nach Möglichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Ferner ist der Antrag in den beteiligten Ortsgemeinden und durch Aufnahme seines wesentlichen Inhalts in die Ediktsdatei öffentlich bekannt zu machen.

 

(3) Stehen die in die eingebücherte Einlage aufgenommenen Grundstücke im Eigentum verschiedener Gebietskörperschaften, so sind sämtliche Grundstücke des betroffenen Eigentümers in eine neue Einlage aufzunehmen, es sei denn, dass die als Eigentümer einzutragende Gebietskörperschaft die Bildung gesonderter Einlagen für bestimmte belastete Grundstücke begehrt oder hinsichtlich einzelner nicht vom Antrag erfasster Grundstücke das Eigentumsrecht strittig ist.

Hilfsverzeichnisse

Hilfsverzeichnisse und Mappe

§ 4. (1) In der Grundstücksdatenbank ist auch ein Verzeichnis der Anschriften der Grundstücke (Anschriftenverzeichnis) zu führen.

§ 4. (1) In der Grundstücksdatenbank ist auch ein Verzeichnis der Anschriften der Grundstücke (Anschriftenverzeichnis) sowie ein Verzeichnis der Liegenschaftsgruppen (Gruppenverzeichnis) zu führen. Die Führung der Mappe nach § 3 AllgGAG hat zu unterbleiben.

 

(1a) Der Bundesminister für Justiz kann durch Verordnung anordnen, dass im Personenverzeichnis auch bestimmte im Lastenblatt eingetragene Buchberechtigte einzutragen sind, soweit ein berechtigtes Interesse an einer solchen zusätzlichen Information bei der Grundbuchseinsicht besteht und die Führung der Grundstücksdatenbank dadurch nicht unangemessen erschwert wird.

(2) ...

(2) unverändert

Grundbuchsabschriften und Grundbuchseinsicht bei Gericht

Grundbuchsabschriften und Grundbuchseinsicht bei Gericht

§ 5. (1) bis (5) ...

§ 5. (1) bis (5) unverändert

 

(6) Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten haben die Grundbuchsgerichte auch Einsicht in die Katastralmappe zu gewähren; die Abs. 2, 3 und 5 gelten hiefür sinngemäß.

Grundbuchsabfrage

Grundbuchsabfrage

§ 6. (1) …

§ 6. (1) unverändert

(2) Auch zur Abfrage des Personenverzeichnisses sind jedoch befugt:

(2) Auch zur Abfrage des Personenverzeichnisses sind jedoch befugt:

           1. und 1a. …

           1. und 1a. unverändert

 

         1b. Notare und Rechtsanwälte, um als Vertreter des Gläubigers einer vollstreckbaren Geldforderung verbücherte Rechte des Schuldners zu ermitteln;

           2. …

           2. unverändert

 

Liegenschaftsgruppen

 

§ 8a. Der Eigentümer kann beantragen, dass die Zugehörigkeit mehrerer Liegenschaften oder Liegenschaftsanteile zu einer Liegenschaftsgruppe mit einem bestimmten Namen in der Aufschrift der betroffenen Einlagen ersichtlich gemacht wird; dieser Name darf in der Grundstücksdatenbank nur einmal für eine Liegenschaftsgruppe vorkommen.

Anträge

Anträge

§ 10. Der Bundesminister für Justiz kann für die Einbringung von Grundbuchsanträgen mit Verordnung die Verwendung von amtlichen Formularen anordnen, um deren zweckmäßigere Behandlung zu ermöglichen.

§ 10. (1) Der Bundesminister für Justiz kann für die Einbringung von Grundbuchsanträgen mit Verordnung die Verwendung von amtlichen Formularen anordnen, um deren zweckmäßigere Behandlung zu ermöglichen.

 

(2) Der für das Einlangen einer elektronischen Eingabe beim Grundbuchsgericht maßgebliche Zeitpunkt ist der Zeitpunkt, in dem die Daten der Eingabe zur Gänze beim Gericht eingelangt sind.

 

Entscheidung durch ein anderes als das Lagegericht

 

§ 18a. (1) Hat ein Grundbuchsgericht über die Eintragung in einem Grundbuch zu entscheiden, das von einem anderen Gericht  geführt wird (Lagegericht), so ist im Weg der elektronischen Datenverarbeitung zugleich mit der Eintragung des Grundbuchsstücks im Tagebuch auch dessen Eintragung im Tagebuch des Lagegerichts zu veranlassen.

 

(2) Das entscheidende Gericht hat über die Zulässigkeit der Eintragung auch mit Rücksicht auf den Grundbuchsstand zu entscheiden und die Eintragung selbst zu vollziehen. In der Eintragung ist nach der Tagebuchzahl des Lagegerichts auch die Tagebuchzahl des entscheidenden Gerichts anzugeben.

 

(3) Der Rang der Eintragung richtet sich nach dem Zeitpunkt der Eintragung des Grundbuchsstücks im Tagebuch des Lagegerichts.

 

Simultanhypotheken

 

§ 18b. (1) Im Fall von Simultanhypotheken (§ 15 GBG) hat die Bezeichnung einer Einlage als Haupteinlage und der übrigen Einlagen als Nebeneinlagen zu unterbleiben, jedoch ist in allen Einlagen die Simultanhaftung mit den jeweils anderen Einlagen anzumerken.

 

(2) Der Antrag um Eintragung einer Simultanhypothek bei mehreren Grundbuchsgerichten ist bei einem dieser Gerichte zu stellen; das Gleiche gilt für Anträge, die sich auf ein solches Pfandrecht beziehen.

 

Ab- und Zuschreibung

 

§ 18c. Sind die Verfügungen über die Ab- und Zuschreibung im Sinn des § 23 LiegTeilG in den Büchern zweier Gerichte zu vollziehen, so hat das Gericht, das die Abschreibung vornehmen soll, auch über die Zuschreibung zu entscheiden.

 

3a. Abschnitt

 

Eisenbahnen

 

Auflösung des Eisenbahnbuchs

 

§ 24a. (1) Die elektronische Umschreibung (§ 2a) des Eisenbahnbuchs hat dadurch zu geschehen, dass die dort eingetragenen Grundstücke unter Beachtung der §§ 24b und 24c in das Grundbuch der jeweiligen Katastralgemeinde übertragen werden. Die Ersichtlichmachung der Umschreibung in der elektronisch umgeschriebenen Einlage sowie die Eintragung des Hinweises auf die Umschreibung im Verzeichnis der gelöschten Eintragungen nach § 2a Abs. 2 sind dabei um den Hinweis auf die Übertragung unter Angabe der Einlagen zu ergänzen, aus denen beziehungsweise in die übertragen wurde.

 

(2) Nach der elektronischen Umschreibung des Eisenbahnbuchs sind Eisenbahnen nur noch nach den §§ 24b und 24c zu verbüchern.

 

Eisenbahneinlagen

 

§ 24b. (1) Grundstücke, die zu einer bücherlichen Einheit im Sinn des § 5 des Eisenbahnbuchgesetzes (EisBG), RGBl. Nr. 70/1874, gehören, sind in jedem Grundbuch zu einem Grundbuchskörper zu vereinigen. Die Einlagen, in denen diese Grundstücke eingetragen sind, sind in der Aufschrift als Eisenbahneinlagen zu bezeichnen.

 

(2) Für Eisenbahneinlagen nach dieser Bestimmung gelten die §§ 46, 47, 50 bis 52 und 54 EisBG sinngemäß. Die Anmerkung der Simultanhaftung mit den anderen zu derselben bücherlichen Einheit gehörigen Einlagen ist nicht erforderlich.

 

(3) Soweit sich bundesgesetzliche Vorschriften auf Einlagen des Eisenbahnbuchs beziehen, gelten sie – gegebenenfalls sinngemäß – auch für Eisenbahneinlagen im Sinn des Abs. 1.

 

Bücherliche Einheit

 

§ 24c. (1) In jeder Eisenbahneinlage ist die Zugehörigkeit zu einer bestimmten bücherlichen Einheit im Sinn des § 5 EisBG unter Angabe des Namens und der Richtung der Bahn sowie des für die Anlegung und Führung der bücherlichen Einheit zuständigen Grundbuchsgerichts (Abs. 2) einzutragen. Die §§ 2 und 5 bis 7 EisBG gelten für die Gesamtheit der zu einer bücherlichen Einheit gehörenden Eisenbahneinlagen sinngemäß, § 44 Abs. 1 bis 3 und 5 sowie § 45 Abs. 1 bis 3 EisBG mit der Maßgabe, dass an die Stelle von Zuschreibungen und Abschreibungen die entsprechenden Änderungen der Anmerkung der Zugehörigkeit zu einer bücherlichen Einheit treten.

 

(2) Zur Anlegung und Führung von Eisenbahneinlagen ist dasjenige Grundbuchsgericht zuständig, das über die jeweilige bücherliche Einheit für die Anlegung und Führung des Eisenbahnbuchs zuständig wäre.

 

(3) In der Grundstücksdatenbank ist sicherzustellen, dass alle zu einer bestimmten bücherlichen Einheit gehörenden Eisenbahneinlagen gemeinsam abgefragt werden können.

Gebühren

Gebühren

§ 29. (1) Innerhalb von sechs Monaten nach der Eröffnung des umgestellten Grundbuchs sind unbeglaubigte Grundbuchsabschriften von den Gerichtsgebühren befreit.

§ 29. Innerhalb von sechs Monaten nach der Eröffnung des umgestellten Grundbuchs sind unbeglaubigte Grundbuchsabschriften von den Gerichtsgebühren befreit.

(2) Für die Grundbuchsabfrage nach den §§ 6 und 7 aus der Grundstücksdatenbank sind Verwaltungsabgaben zu entrichten, die vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz in sinngemäßer Anwendung des § 47 Abs. 1 Vermessungsgesetz festzusetzen sind.

aufgehoben

Inkrafttreten

Inkrafttreten

§ 30. (1) bis (2) …

§ 30. (1) bis (2) unverändert

 

(3) §§ 2a bis 2c, 4, 5 Abs. 6, § 6 Abs. 2, §§ 8a, 10, 18a bis 18c, 24a bis 24c, 29 und 31 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr. XXX/2008 treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft.

 

(4) Verordnungen auf Grund der §§ 2a und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2008 können bereits von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an erlassen werden; sie werden jedoch frühestens mit 1. Jänner 2009 wirksam.

 

(5) Ab dem 1. Jänner 2009 sind die Eisenbahneinlagen nach § 3 EisBG als Einlagen des Eisenbahnbuchs zu bezeichnen.

 

(6) Die §§ 8a und 18a bis 18c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr. XXX/2008 sind nur anzuwenden, soweit das Grundbuch nach § 2a in der Fassung dieses Bundesgesetzes elektronisch umgeschrieben ist; die §§ 24b und 24c in der Fassung dieses Bundesgesetzes sind nur anzuwenden, soweit das Eisenbahnbuch nach § 24a in der Fassung dieses Bundesgesetzes elektronisch umgeschrieben ist.

Vollziehung

Vollziehung

§ 31. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut:

§ 31. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für Justiz betraut, und zwar im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, soweit die Führung der Grundstücksdatenbank berührt wird, und überdies im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen bezüglich des § 29.

           1. mit der in der Z 2 bestimmten Ausnahme der Bundesminister für Justiz, und zwar im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, soweit die Führung der Grundstücksdatenbank berührt wird, und überdies im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen bezüglich des § 29 Abs. 1.

 

           2. nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 bis 4 des Bundesgesetzes über die Bundesrechenzentrum GmbH, BGBl. Nr. 757/1996, der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz hinsichtlich der Einrichtung und Betreibung der für die Grundstücksdatenbank erforderlichen Mittel der automationsunterstützten Datenverarbeitung mit Ausnahme der Datenendstationen im Wirkungsbereich des Bundesministers für Justiz und überdies im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen bezüglich des § 29 Abs. 2.

 

Artikel III

Änderung des Liegenschaftsteilungsgesetzes

§ 2. Nebst der Urschrift des Planes ist eine vom Verfasser desselben oder von einer der in § 1 bezeichneten Person oder Stelle beglaubigte gebührenfreie Kopie für die Urkundensammlung und die Bescheinigung des Vermessungsamtes gemäß § 39 Vermessungsgesetz beizulegen. Die für die Urkundensammlung bestimmte Kopie kann durch die Urschrift ersetzt werden.

§ 2. (1) Ein Plan im Sinn des § 1 darf nur zur Gänze grundbücherlich durchgeführt werden.

 

(2) Im Grundbuchsantrag ist auf die Speicherung des Plans und der Bescheinigung nach § 39 VermG im Geschäftsregister der Vermessungsbehörde hinzuweisen. Diese Urkunden sind dem Antrag nicht beizulegen, sie sind auch nicht zur Urkundensammlung (§ 1 GBG) zu nehmen.

§ 13. (1) Sollen ein Trennstück oder mehrere Trennstücke lastenfrei abgeschrieben werden, so kann die Vermessungsbehörde den Antrag auf bücherliche Durchführung und bei Übertragung des Eigentums auch den Titel des Eigentumserwerbes beurkunden, wenn die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Abschreibung hinsichtlich des Wertes oder des Flächeninhaltes des Trennstückes oder der Trennstücke (Abs. 3 oder 5) offenbar gegeben sind.

§ 13. (1) Wenn ein Trennstück oder mehrere Trennstücke lastenfrei oder unter Mitübertragung von Grunddienstbarkeiten abgeschrieben werden sollen und die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Abschreibung nach den Abs. 3 oder 4 offenbar gegeben sind, kann die Vermessungsbehörde den Antrag auf bücherliche Durchführung, die Zustimmung der Buchberechtigten zur lastenfreien Abschreibung und den Titel des Eigentumserwerbs beurkunden.

(2) Auf Grund dieser Beurkundung und des dem Anmeldungsbogen angeschlossenen Planes ist, sofern die in den Abs. 3 oder 5 genannten Voraussetzungen vorliegen, die Ab- und Zuschreibung zu bewilligen. Hiezu bedarf es unbeschadet sonstiger Voraussetzungen weder der Vorlegung einer Urkunde noch der Zustimmung oder Aufforderung (§ 4) der Buchberechtigten. Doch sind diese von der Abschreibung zu verständigen.

(2) Auf Grund dieser Beurkundung und des dem Anmeldungsbogen zugrundeliegenden Planes ist, sofern die in den Abs. 3 oder 4 genannten Voraussetzungen vorliegen, die Ab- und Zuschreibung zu bewilligen. Hiezu bedarf es unbeschadet sonstiger Voraussetzungen weder der Vorlage einer Urkunde noch der Zustimmung oder Aufforderung (§ 4) der Buchberechtigten. Doch sind diese von der Abschreibung zu verständigen.

(3) Die Abschreibung von einem unbelasteten Grundbuchskörper ist zulässig, wenn sich der Wert der bei dem Grundbuchskörper verbleibenden Grundstücke infolge der Abschreibung jedes einzelnen Trennstückes offenbar um nicht mehr als je 1 300 Euro verringern würde.

(3) Die Abschreibung von einem Grundbuchskörper ist zulässig, wenn sich der Wert der bei dem Grundbuchskörper verbleibenden Grundstücke infolge der Abschreibung jedes einzelnen Trennstücks offenbar um nicht mehr als je 2.000 Euro verringert.

(4) Ein Grundbuchskörper, der nur mit Dienstbarkeiten belastet ist, die auf bestimmte räumliche Grenzen beschränkt sind (§ 12 Abs. 2 GBG. 1955) und die sich nicht auf die abzuschreibenden Trennstücke beziehen, wird wie ein unbelasteter Grundbuchskörper behandelt.

(4) Die Abschreibung von einem belasteten Grundbuchskörper ist überdies nur  zulässig,

 

           1. wenn sich der Wert der bei dem Grundbuchskörper verbleibenden Grundstücke zuzüglich des Werts der gleichzeitig zugeschriebenen Trennstücke infolge der Abschreibung insgesamt offenbar um nicht  mehr als 2.000 Euro verringert,

 

           2. wenn die Summe der Flächeninhalte der Trennstücke 5 vom Hundert des Flächeninhalts des Grundbuchskörpers nicht übersteigt,

 

           3. wenn innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren vor der Bewilligung der Abschreibung keine lastenfreie Abschreibung auf Grund dieses Absatzes vorgenommen worden ist und

 

           4. wenn durch die begehrte Abschreibung die Ausübung einer Dienstbarkeit nicht unmöglich gemacht oder behindert wird.

(5) Im übrigen ist die Abschreibung von einem belasteten Grundbuchskörper zulässig,

(5) Die folgenden bücherlichen Rechte gelten nicht als Belastung im Sinn des Abs. 3:

       a)            wenn sich der Wert der bei dem Grundbuchskörper verbleibenden Grundstücke infolge der Abschreibung insgesamt offenbar um nicht mehr als 1 300 Euro verringern würde,

           1. Dienstbarkeiten, die auf bestimmte räumliche Grenzen beschränkt sind (§ 12 Abs. 2 GBG) und die sich nicht auf die abzuschreibenden Trennstücke beziehen (§ 3 Abs. 2),

       b)            wenn die Summe der Flächeninhalte der Trennstücke ein Hundertstel des Flächeninhaltes des zusammenhängenden Teiles des Grundbuchskörpers nicht übersteigt,

           2. Grunddienstbarkeiten, die mitübertragen werden (§ 3 Abs. 1), und

       c)            wenn innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren vor der Bewilligung der Abschreibung keine lastenfreie Abschreibung auf Grund dieses Absatzes vorgenommen worden ist und

           3. Lasten, bei denen die Buchberechtigten der lastenfreien Abschreibung zugestimmt haben.

       d)            wenn durch die begehrte Abschreibung die Ausübung einer Grunddienstbarkeit nicht unmöglich gemacht oder behindert würde.

 

§ 14. (1) Ein Buchberechtigter kann gegen die lastenfreie Abschreibung innerhalb 30 Tagen vom Tage der Zustellung des bewilligenden Beschlusses an Einspruch erheben, wenn er behauptet, dass eine der Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Abschreibung gemäß § 13 Abs. 5 nicht gegeben ist. Über den Einspruch hat das Gericht von Amts wegen nach den Grundsätzen des Verfahrens außer Streitsachen die erforderlichen Erhebungen zu pflegen, wobei eine Einigung unter den Beteiligten anzustreben ist. Wird keine Einigung erzielt, so ist über den Einspruch durch Beschluss zu entscheiden. Wird ihm stattgegeben, so ist nach Rechtskraft des Beschlusses der frühere Grundbuchsstand von Amts wegen wiederherzustellen. Die Bestimmungen des § 6 Abs. 2 und der §§ 7 und 10 sind sinngemäß anzuwenden.

§ 14. (1) Ein Buchberechtigter kann gegen die lastenfreie Abschreibung innerhalb 30 Tagen vom Tag der Zustellung des bewilligenden Beschlusses an Einspruch erheben, wenn er behauptet, dass eine der Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Abschreibung gemäß § 13 Abs. 4 nicht gegeben ist und er der lastenfreien Abschreibung nicht zugestimmt hat. Über den Einspruch hat das Gericht von Amts wegen nach den Grundsätzen des Verfahrens außer Streitsachen die erforderlichen Erhebungen zu pflegen, wobei eine Einigung unter den Beteiligten anzustreben ist. Wird keine Einigung erzielt, so ist über den Einspruch durch Beschluss zu entscheiden. Wird ihm stattgegeben, so ist nach Rechtskraft des Beschlusses der frühere Grundbuchsstand von Amts wegen wiederherzustellen. Die Bestimmungen des § 6 Abs. 2 und der §§ 7 und 10 sind sinngemäß anzuwenden.

(2) …

(2) unverändert

§ 15. Die folgenden Bestimmungen sind anzuwenden:

§ 15. Die folgenden Bestimmungen sind anzuwenden:

           1. auf Grundstücke, die zur Herstellung, Umlegung oder Erweiterung und Erhaltung einer Straßen-, Weg- oder Eisenbahnanlage oder einer Anlage zur Leitung, Benützung, Reinhaltung oder Abwehr eines Gewässers (zum Beispiel Bewässerungs-, Entwässerungs-, Kanalisations-, Wasserleitungsanlage, Schutz- oder Regulierungsbau, Wildbachverbauung), einschließlich der hiezu erforderlichen besonderen Werkanlagen (zum Beispiel Trieb- und Stauwerke), verwendet worden sind;

           1. auf Grundstücke, die zur Herstellung, Umlegung oder Erweiterung und Erhaltung einer Straßen-, Weg- oder Eisenbahnanlage oder einer Anlage zur Leitung, Benützung, Reinhaltung oder Abwehr eines Gewässers oder zur Abwehr von Lawinen und dergleichen (zum Beispiel Bewässerungs-, Entwässerungs-, Kanalisations-, Wasserleitungsanlage, Schutz- oder Regulierungsbau, Wildbachverbauung) einschließlich der hiezu erforderlichen besonderen Werkanlagen (zum Beispiel Trieb- und Stauwerke), verwendet worden sind;

           2. auf Teile eines bei der Herstellung einer solchen Anlage aufgelassenen Straßenkörpers, Weges oder Eisenbahngrundstückes oder eines frei gewordenen Gewässerbettes;

           2. auf Grundstücksreste, die durch eine solche Anlage von den Stammgrundstücken abgeschnitten worden sind, und zwar auch bei Übertragung des Eigentumsrechts;

           3. auf Grundstücksreste, die durch eine solche Anlage von den Stammgrundstücken abgeschnitten worden sind.

           3. auf aufgelassene Straßenkörper, Wege oder Eisenbahngrundstücke oder das Bett frei gewordener Gewässer.

§ 16. Die Vermessungsbehörde hat auf dem Anmeldungsbogen nach Maßgabe der tatsächlichen Verhältnisse zu bestätigen, dass es sich um eine Straßen-, Weg-, Eisenbahn- oder Wasserbauanlage handelt.

§ 16. Die Vermessungsbehörde kann den Antrag auf lastenfreie Ab- und Zuschreibung der in § 15 angeführten Grundstücke beurkunden; wenn der Antragsteller gegenüber der Vermessungsbehörde erklärt, dass bestimmte Dienstbarkeiten, die auf diesen Grundstücken lasten, aufrecht bleiben sollen, ist der Antrag auf Mitübertragung dieser Dienstbarkeiten zu beurkunden. Überdies hat die Vermessungsbehörde in der Beurkundung nach Maßgabe der tatsächlichen Verhältnisse zu bestätigen, dass eine der in § 15 angeführten Anlagen errichtet bzw. aufgelassen wurde.

§ 17. (1) Hinsichtlich der im § 15, Z. 1 und 2, bezeichneten Grundstücke hat das Gericht nach Einlangen des Anmeldungsbogens zu ermitteln, ob ihr Wert den Betrag von 5 200 Euro wahrscheinlich nicht übersteigt, und zwar ist hinsichtlich der im § 15, Z. 1, bezeichneten Grundstücke der Wert der von jedem einzelnen Grundbuchskörper abzuschreibenden Trennstücke festzustellen.

§ 17. aufgehoben

(2) Der Wert ist ohne förmliche Schätzung durch Bedachtnahme auf Wertermittlungen gelegentlich von Verkäufen oder Schätzungen gleichartiger benachbarter Grundstücke, allenfalls durch Vernehmung von Vertrauensmännern der Gemeinde, zu ermitteln.

 

§ 18. (1) Übersteigt der Wert den Betrag von 5 200 Euro wahrscheinlich nicht, so sind die durch die Anlage verursachten, aus dem Anmeldungsbogen und seinen Beilagen ersichtlichen Änderungen hinsichtlich der im § 15 Z. 1 und 2 bezeichneten Grundstücke sofort und von Amts wegen bücherlich durchzuführen. Der Zustimmung der Eigentümer oder der Buchgläubiger bedarf es unbeschadet sonstiger Voraussetzungen nicht. Das gleiche gilt von den im § 15 Z. 3 angeführten Grundstücken, sofern für sie keine neue Grundbuchseinlage eröffnet werden muss.

§ 18. Der Beschluss über die die Ab- und Zuschreibung ergeht auf Grund dieser Beurkundung und des dem Anmeldungsbogen zugrundeliegenden Planes. Eines Nachweises der Zustimmung der Eigentümer oder der Buchberechtigten bedarf es nicht.

(2) War die aufgelassene Anlage als öffentliches Gut oder Gemeindegut im Grundbuche nicht eingetragen, so bedarf es einer Einleitung des Einbücherungsverfahrens (§ 65 Allg. G. A. G.) nicht, doch ist durch Befragung der Gemeindevorstehung oder in anderer einfacher Weise festzustellen, ob und welche Lasten auf dem Grundstücke haften.

 

(3) Übersteigt der Wert der zu der Anlage verwendeten, von einem Grundbuchskörper abzuschreibenden Trennstücke den Betrag von 5 200 Euro, so kann die die bücherliche Durchführung gleichwohl gemäß Absatz 1 erfolgen, wenn der Mehrbetrag voraussichtlich durch die Wertsteigerung ausgeglichen wird, welche die bei dem Grundbuchskörper verbleibenden Grundstücke durch die Anlage erfahren haben.

 

§ 19. (1) Der Beschluss über die bücherliche Durchführung der Veränderungen ist dem Bauherrn, den Eigentümern der betroffenen Grundstücke und den Buchberechtigten nach den für die Zustellung von Klagen geltenden Vorschriften zuzustellen.

§ 19. (1) Der Beschluss über die bücherliche Durchführung der Veränderungen ist dem Antragsteller, den Eigentümern der betroffenen Grundstücke und den Buchberechtigten nach den für die Zustellung von Klagen geltenden Vorschriften zuzustellen.

(2) Für Personen, an die der Beschluss nicht zugestellt werden kann, weil sie unbekannten Aufenthaltes sind, oder an die er nur in umständlicher Weise zugestellt werden könnte, weil sie sich in einem Staat aufhalten, mit dem der Zustellungsverkehr erfahrungsgemäß schwierig ist, hat das Gericht auf Kosten des Bauherrn von Amts wegen Kuratoren zu bestellen. Vor Bestellung eines Kurators ist dem Bauherrn Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(2) Für Personen, an die der Beschluss nicht zugestellt werden kann, weil sie unbekannten Aufenthaltes sind, hat das Gericht auf Kosten des Antragstellers von Amts wegen Kuratoren zu bestellen. Vor Bestellung eines Kurators ist dem Antragsteller Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

§ 20. Allfällige Ersatzansprüche der Eigentümer, Buchberechtigten oder sonstiger Beteiligter, die aus Anlass der bücherlichen Durchführung der durch die Anlage verursachten Veränderungen erhoben werden, verjähren gegen die Personen, die nach den Grundsätzen des Privatrechtes zum Schadenersatz verpflichtet sind, in drei Jahren nach Ablauf des Tages, an dem der Schaden dem Geschädigten bekannt geworden ist, keinesfalls aber vor einem Jahr nach Rechtskraft der Eintragung. Ist dem Geschädigten der Schaden nicht bekannt geworden oder ist der Schaden aus einem Verbrechen entstanden, so verjährt der Anspruch erst nach zehn Jahren nach der Entstehung des Schadens. Auf diese Rechtslage ist im Beschluss hinzuweisen.

§ 20. (1) Ein Eigentümer oder ein Buchberechtigter, der behauptet, durch die bücherliche Durchführung der Änderungen in seinen bücherlichen Rechten verletzt zu sein, weil weder Einvernehmen über die Rechtsabtretung bzw. den Rechtsverlust besteht, noch ein förmliches Enteignungsverfahren durchgeführt wurde, kann innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung des Beschlusses Einspruch erheben. Der Einspruch eines Buchberechtigten ist jedoch unbegründet, soweit die Voraussetzungen für die lastenfreie Abschreibung nach § 13 Abs. 4 gegeben sind und innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren auch keine Abschreibung auf Grund des § 18 vorgenommen worden ist. § 14 Abs. 1 zweiter bis fünfter Satz und Abs. 2 gelten für den Einspruch des Eigentümers oder eines Buchberechtigten nach dieser Bestimmung sinngemäß. Wird dem Einspruch stattgegeben, so ist nach Rechtskraft des Beschlusses der frühere Grundbuchsstand von Amts wegen nur in dem Grundbuchskörper wiederherzustellen, an dem die bücherlichen Rechte desjenigen bestehen, der den Einspruch erhoben hat.

 

(2) Wer einen Antrag nach § 16 stellt, ohne dass zuvor das Einvernehmen über eine Rechtsabtretung oder einen Rechtsverlust hergestellt oder ein förmliches Enteignungsverfahren durchgeführt wurde, haftet dem in seinen bücherlichen Rechten Verletzten für den Schaden, der durch die bücherliche Durchführung der Veränderungen entstanden ist. Der Ersatzanspruch verjährt in drei Jahren nach Ablauf des Tages, an dem der Schaden dem Geschädigten bekannt geworden ist, keinesfalls aber vor einem Jahr nach Rechtskraft der Eintragung. Ist dem Geschädigten der Schaden nicht bekannt geworden oder ist der Schaden aus einem Verbrechen entstanden, so verjährt der Anspruch erst nach zehn Jahren nach der Entstehung des Schadens.

§ 22. (1) Berührt die Anlage die Sprengel mehrerer Bezirksgerichte, so ist jedes für den in seinem Sprengel gelegenen Teil der Anlage zuständig. Diese Gerichte haben das Verfahren auch für die von der Anlage berührten landtäflichen oder im Eisenbahnbuch oder Bergbuch eingetragenen Liegenschaften durchzuführen.

§ 22. Berührt die Anlage die Sprengel mehrerer Bezirksgerichte, so ist jedes für den in seinem Sprengel gelegenen Teil der Anlage zuständig. Diese Gerichte haben das Verfahren auch für die von der Anlage berührten, in Eisenbahneinlagen eingetragenen Liegenschaften durchzuführen.

§ 22a. Der Reichsminister der Justiz kann im Verwaltungswege bestimmen, das die Vorschriften der §§ 15 bis 22 des Liegenschaftsteilungsgesetzes auch bei anderen im öffentlichen Interesse errichteten Anlagen anwendbar sind.

§ 22a. aufgehoben

IV. Übereinstimmung des Grundbuches und der Grundbuchsmappe mit dem Grundkataster

IV. Übereinstimmung des Grundbuches mit dem Grundkataster

§ 28a. (1) Betreffen die angezeigten Veränderungen Grundstücke, bezüglich deren das Grundbuch bei mehreren Gerichten geführt wird, so haben diese Gerichte miteinander das Einvernehmen zu pflegen. Das Gericht, bei dem der Anmeldungsbogen eingebracht wurde, hat bei seinen Erhebungen (Vernehmungen) auch auf die bei dem anderen Gericht vorzunehmenden Amtshandlungen Bedacht zu nehmen, dem anderen Gerichte den zweiten Durchschlag oder eine Abschrift des Anmeldungsbogens und der aufgenommenen, zur Erledigung notwendigen Protokolle zu übersenden und hiebei mitzuteilen, welche Erledigung es beabsichtigt.

§ 28a. aufgehoben

(2) Sind die beiden Gerichte einig, so erlassen sie entsprechende Beschlüsse. Ist nach Ansicht beider Gerichte ein Auftrag zur Herstellung der Grundbuchsordnung zu erteilen, so obliegt das weitere Verfahren ausschließlich dem Gerichte, dessen Grundstück verkleinert werden soll.

 

(3) Sind die beiden Gerichte verschiedener Meinung, so ist zunächst die Ansicht des Gerichtes maßgebend, das eine weitergehende Veränderung annimmt, zum Beispiel nicht eine Mappenberechtigung, sondern die Erteilung eines Auftrages zur Herstellung der Grundbuchsordnung beabsichtigt. Erwächst dieser Beschluss in Rechtskraft, so sind beide Gerichte an diese Entscheidung gebunden.

 

§ 30. Ein Grundstück ist jener Teil einer Katastralgemeinde, der im Grenzkataster oder im Grundsteuerkataster als solcher mit einer eigenen Nummer bezeichnet ist.

§ 30. aufgehoben

§ 32. Die Anfechtung von Beschlüssen, die sich auf das Ansuchen einer Partei um Bewilligung einer grundbücherlichen Eintragung beziehen, richtet sich nach den Bestimmungen der §§ 122 ff. GBG 1955. Für die Anfechtung sonstiger Beschlüsse über die in diesem Gesetze geregelten Angelegenheiten gelten die Grundsätze des Verfahrens außer Steitsachen.

§ 32. Die Anfechtung von Beschlüssen, die sich auf das Ansuchen einer Partei um Bewilligung einer grundbücherlichen Eintragung beziehen, richtet sich nach den Bestimmungen der §§ 122 ff. GBG 1955. Für die Anfechtung von Beschlüssen über Anträge, die von Vermessungsbehörden beurkundet wurden, und für die Anfechtung sonstiger Beschlüsse über die in diesem Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten gelten die Grundsätze des Verfahrens außer Streitsachen. Wird einem Rekurs gegen einen Beschluss nach § 18 stattgegeben, so ist nach Rechtskraft des Beschlusses der frühere Grundbuchsstand nur in demjenigen Grundbuchskörper wiederherzustellen, an dem die bücherlichen Rechte des Rekurswerbers bestehen.

§ 35. (1) Gebührenfrei sind:

§ 35. (1) Gebührenfrei sind:

           1. Die Eintragungen gemäß § 3 dieses Gesetzes;

           1. unverändert

           2. die Beurkundungen gemäß §§ 13 und 27, Absatz 1, hinsichtlich der festen Stempelgebühr;

           2. die Beurkundungen gemäß § 13 hinsichtlich der festen Stempelgebühr;

           3. Amtshandlungen, Ausfertigungen, Protokolle, Eingaben und Beilagen, sofern sie nur die Anwendung der Bestimmungen der §§ 15 bis 22 und 28 betreffen und nicht das Ansuchen einer Partei um Bewilligung einer bücherlichen Eintragung zum Gegenstande haben.

           3. unverändert

(2) Dagegen unterliegen die im § 8 vorgesehenen Bestätigungen der Gebühr nach T. P. 116a, aa, des Allgemeinen Gebührentarifs 1925, B. G. Bl. Nr. 208, und die im § 11 vorgesehenen Erkenntnisse der Gebühr gemäß T. P. 28 g der Gerichtsgebührennovelle 1926, B. G. Bl. Nr. 272.

(2) aufgehoben

§ 39. Mit der Vollziehung dieses Gesetzes, das drei Monate nach seiner Kundmachung in Kraft tritt, ist der Bundesminister für Justiz betraut.

§ 39. (1) Mit der Vollziehung dieses Gesetzes, das drei Monate nach seiner Kundmachung in Kraft tritt, ist der Bundesminister für Justiz betraut.

 

(2) §§ 2, 13, 14 Abs. 1, §§ 15, 16, 18 bis 20, 22, 32, 35 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2008 treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft. Gleichzeitig treten §§ 17, 22a, 28a und 30 außer Kraft.

 

(3) § 2 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2008 gilt nicht für Pläne, deren Bescheinigung nach § 39 VermG vor dem 1. Jänner 2009 ausgestellt worden ist.

 

(4) Auf Pläne und Bescheinigungen, die nach dem 31. Dezember 2008 noch nicht im Geschäftsregister der Vermessungsbehörde gespeichert sind, ist § 2 in der vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2008 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

 

(5) Nach dem 31. Dezember 2008 sind die §§ 13, 15, 16, 18 und 20 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2008 auch dann anzuwenden und § 17 ist auch dann nicht mehr anzuwenden, wenn der Anmeldungsbogen vor dem 1. Jänner 2009 beim Grundbuchsgericht eingelangt ist.

Artikel IV

Änderung des Urkundenhinterlegungsgesetzes

§ 1. (1) …

§ 1. (1) unverändert

(2) Soweit die Wirkungen der Urkundenhinterlegung nicht bereits in anderen Vorschriften geregelt sind, entstehen die durch den Abs. 1 Z. 1 betroffenen Rechte und Lasten bzw. deren dingliche Wirkung erst mit der Urkundenhinterlegung. Der § 29 GBG 1955 ist sinngemäß anzuwenden.

(2) Soweit die Wirkungen der Urkundenhinterlegung nicht bereits in anderen Vorschriften geregelt sind, entstehen die durch den Abs. 1 Z. 1 betroffenen Rechte und Lasten bzw. deren dingliche Wirkung erst mit der Urkundenhinterlegung. § 29 GBG und § 10 Abs. 2 GUG sind sinngemäß anzuwenden.

(3) …

(3) unverändert

§ 7. (1) Vor der Entscheidung über den Hinterlegungsantrag ist durch Einsichtnahme in die Grundbücher und die zugehörigen Behelfe sowie die im § 6 Abs. 2 genannte Kartei festzustellen,

§ 7. (1) Vor der Entscheidung über den Hinterlegungsantrag ist durch Einsichtnahme in die Grundbücher und die zugehörigen Behelfe sowie die im § 6 Abs. 2 genannte Kartei festzustellen,

           1. ob die in der Urkunde als nicht verbüchert angeführte Liegenschaft tatsächlich in keinem Grundbuch eingetragen ist,

           1. unverändert

           2. ob das in der Urkunde angeführte Bauwerk im Grundbuch bereits ersichtlich gemacht ist,

           2. ob in Bezug auf das betroffene Grundstück bereits eine Urkundenhinterlegung ersichtlich gemacht  ist,

           3. ob bereits eine Karteikarte über die nichtverbücherte Liegenschaft (das Bauwerk) besteht.

           3. unverändert

§ 10. (1) …

§ 10. (1) unverändert

 

(1a) In dem bewilligenden Beschluss ist die Ersichtlichmachung der Urkundenhinterlegung für ein Bauwerk im Gutsbestandsblatt des Grundbuchs für das betroffene Grundstück anzuordnen, sofern noch keine Urkundenhinterlegung für dieses Grundstück ersichtlich gemacht ist. Von der Anordnung der Ersichtlichmachung der Urkundenhinterlegung sind auch die Buchberechtigten zu verständigen. Die Ersichtlichmachung der Urkundenhinterlegung ist zu löschen, wenn eine Urkunde eingereiht wird, die das Nichtbestehen der Bauwerke, für die Urkunden hinterlegt wurden, auf dem betroffenen Grundstück feststellt.

(2) …

(2) unverändert

(3) …

(3) unverändert

§ 11. Die vollzogene Hinterlegung ist auf der Urschrift der Urkunde ersichtlich zu machen.

§ 11. aufgehoben

§ 19. (1) Wird die Hinterlegung einer Urkunde über ein Bauwerk im Sinn des § 435 ABGB mit Zustimmung des Eigentümers der Liegenschaft, auf der das Bauwerk als befindlich behauptet wird, beantragt und festgestellt, daß das Bauwerk im Grundbuch nicht ersichtlich gemacht ist (§ 7 Abs. 1 Z. 2), so ist von Amts wegen im Gutsbestandsblatt ersichtlich zu machen, daß ein Bauwerk im Sinn des § 435 ABGB besteht.

§ 19. aufgehoben

(2) Von diesem Beschluß ist jeder Buchberechtigte zu verständigen. Ein Buchberechtigter kann gegen die Ersichtlichmachung des Bauwerks binnen 30 Tagen vom Tag der Zustellung des bewilligenden Beschlusses an Einspruch erheben, wenn ein Bauwerk überhaupt nicht oder nicht im behaupteten Umfang besteht. Über den Einspruch hat das Gericht von Amts wegen nach den Grundsätzen des Verfahrens außer Streitsachen die erforderlichen Erhebungen zu pflegen, wobei eine Einigung unter den Beteiligten anzustreben ist. Wird keine Einigung erzielt, so ist mit Beschluß zu entscheiden. Wird dem Einspruch stattgegeben, so ist nach Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses der frühere Grundbuchsstand von Amts wegen wiederherzustellen. Die § 6 Abs. 2 und § 7 des Liegenschaftsteilungsgesetzes sind anzuwenden.

 

(3) Wird dem Grundbuchsgericht bekannt, daß das selbständige Eigentum am Bauwerk untergegangen ist, so ist die Ersichtlichmachung des Bauwerks im Grundbuch zu löschen.

 

 

Umstellung auf ADV

 

§ 20a. (1) Der Bundesminister für Justiz kann nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten sowie unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit mit Verordnung die Umstellung der nach § 6 zu führenden Verzeichnisse (Tagebuch und Karteien) auf automationsunterstützte Datenverarbeitung anordnen.

 

(2) Abweichend von § 6 Abs. 3 ist die umgestellte Namenskartei für jedes Bundesland zu führen.

 

(3) Die Daten der umgestellten Kartei (§ 6 Abs. 2) sind mit den Daten des Grundbuchs zu verknüpfen.

 

§ 41. (1) § 1 Abs. 2, § 10 Abs. 1a und § 20a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2008 treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft. Gleichzeitig treten §§ 11 und 19 außer Kraft.

 

(2) Die Ersichtlichmachung der Urkundenhinterlegung ist nicht anzuordnen, wenn ein Bauwerk gemäß § 19 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2008 im Grundbuch ersichtlich gemacht ist. Die Ersichtlichmachung eines Bauwerkes ist zu löschen, wenn eine Urkunde eingereiht wird, die das Nichtbestehen des Bauwerks feststellt.

 

(3) Die Verordnung auf Grund des § 20a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2008 kann bereits von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an erlassen werden; sie wird jedoch frühestens mit 1. Jänner 2009 wirksam.

Artikel V

Änderung des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs

 

Kellereigentum

 

§ 300. An Räumen und Bauwerken, die sich unter der Erdoberfläche der Liegenschaft eines anderen befinden und nicht der Fundierung von über der Erdoberfläche errichteten Bauwerken dienen, wie Kellern, Tiefgaragen und industriellen oder wirtschaftlichen Zwecken gewidmeten Stollen, kann mit Einwilligung des Liegenschaftseigentümers gesondert Eigentum begründet werden.

Artikel VIII

Änderung des Vermessungsgesetzes

§ 1. Aufgaben der Landesvermessung sind

§ 1. Aufgaben der Landesvermessung sind

           1. die Grundlagenvermessungen, und zwar

           1. die Grundlagenvermessung für die geodätischen Bezugssysteme und zwar

                a) die Schaffung und Erhaltung eines engmaschigen Festpunktfeldes,

                a) die Schaffung und Erhaltung der Festpunkte sowie die Bereitstellung von Messdaten aus dem Satellitenreferenzsystem

               b) die astronomisch-geodätischen Arbeiten für die Zwecke des Festpunktfeldes und solche zur Erforschung der Erdgestalt,

               b) die astronomisch-geodätischen Arbeiten für die Zwecke der Bezugssysteme und zur Erforschung der Erdgestalt,

                c) bis d) …

                c) bis d) unverändert

           2. bis 10. …

           2. bis 10. unverändert

§ 2. (1) …

§ 2. (1) unverändert

(2) Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen, dessen örtlicher Wirkungsbereich das gesamte Bundesgebiet umfaßt, hat die in § 1 Z 1, 3, 4 und 7 bis 10 angeführten Aufgaben zu besorgen.

(2) Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen, dessen örtlicher Wirkungsbereich das gesamte Bundesgebiet umfasst, hat die in § 1 Z 1, 3 und 7 bis 10 angeführten Aufgaben zu besorgen.

(3) bis (5) …

(3) bis (5) unverändert

§ 3. (1) bis (2) …

§ 3. (1) bis (2) unverändert

 

(3) Verordnungen, die vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, sind in dem in elektronischer Form herauszugebenden ,,Amtsblatt für das Vermessungswesen'' kundzumachen und unter der Webadresse www.bev.gv.at zur Abfrage bereit zu halten. Die kundgemachten Verordnungen treten, soweit darin nicht ein späteres Inkrafttreten angeordnet ist, mit Ablauf des Tages der Freigabe zur Abfrage in Kraft.

§ 7. (1) bis (3) …

§ 7. (1) bis (3) unverändert

(4) Die Verordnungen gemäß Abs. 2 und 3 sind in dem vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen herauszugebenden ,,Amtsblatt für das Vermessungswesen'' kundzumachen. Sie treten, soweit darin nicht ein späteres Inkrafttreten angeordnet ist, am Tage nach ihrer Verlautbarung in Kraft.

(4) Vom Inkrafttreten der Verordnung sind die Gemeinden, das Amt der Landesregierung, die Ingenieurkammer (Länderkammer), die Notariatskammer (Länderkammer) und die Rechtsanwaltskammer (Länderkammer) in Kenntnis zu setzen.

(5) Vom Inkrafttreten der Verordnung sind die Gemeinden, das Amt der Landesregierung, die Ingenieurkammer (Länderkammer), die Notariatskammer (Länderkammer) und die Rechtsanwaltskammer (Länderkammer) in Kenntnis zu setzen.

(5) Nach Inkrafttreten der Verordnung sind das Grundbuch und der Grenzkataster von Amts wegen zu berichtigen.

(6) …

(6) unverändert

§ 8. Der nach Katastralgemeinden angelegte Grenzkataster ist bestimmt:

§ 8. Der nach Katastralgemeinden angelegte Grenzkataster ist bestimmt:

           1. zum verbindlichen Nachweis der Grenzen der Grundstücke,

           1. zum verbindlichen Nachweis der Grenzen der Grundstücke,

           2. zur Ersichtlichmachung der Benützungsarten, Flächenausmaße und sonstigen Angaben zur leichteren Kenntlichmachung der  Grundstücke und        

           2. zur Ersichtlichmachung

 

                a) der Benützungsarten,

 

               b) der Flächenausmaße,

 

                c) der vermessungsbehördlich bescheinigten Änderungen des Katasters,

 

               d) sonstiger Angaben zur leichteren Kenntlichmachung der Grundstücke und

           3. zur Ersichtlichmachung der geocodierten (raumbezogenen) Adressen der Grundstücke und der darauf befindlichen Gebäude.

           3. zur Ersichtlichmachung der geocodierten (raumbezogenen)  Adressen der Grundstücke und der darauf befindlichen Gebäude

§ 9. (1) Der Grenzkataster besteht aus dem technischen Operat (Abs. 2), dem Grundstücksverzeichnis (Abs. 3) und dem Adressregister (§ 9a). Er ist, soweit technisch möglich, automationsunterstützt zu führen (Grundstücksdatenbank).

§ 9. (1) Der Grenzkataster besteht aus dem technischen Operat (Abs. 2), dem Grundstücksverzeichnis (Abs. 3) und dem Adressregister (§ 9a). Er ist, soweit technisch möglich, automationsunterstützt zu führen und mit dem Grundbuch zu verknüpfen (Grundstücksdatenbank).

(2) Das technische Operat umfaßt

(2) Das technische Operat umfasst

           1. die technischen Unterlagen zur Lagebestimmung der Festpunkte und der Grenzen der Grundstücke,

           1. die technischen Unterlagen zur Lagebestimmung der Festpunkte und der Grenzen der Grundstücke,

           2. die technischen Unterlagen für die Ersichtlichmachungen und

           2. die technischen Unterlagen für die Ersichtlichmachungen,

           3. die Katastralmappe, die im System der Landesvermessung  (3-Grad-Streifen-Systeme der Gauß-Krüger-Projektion mit den  Bezugsmeridianen 28, 31 und 34 Grad östlich von Ferro)  angelegt ist und zur Darstellung der Festpunkte, der  Grenzen der Grundstücke, der Abgrenzungen der  Benützungsabschnitte (Flächen gleicher Benützungsart, die das  Mindestausmaß übersteigen) und allfälliger weiterer Angaben zur  leichteren Kenntlichmachung der Grundstücke bestimmt ist.

           3. die Katastralmappe, die zur Darstellung der Festpunkte, der Grenzen der Grundstücke, der Abgrenzungen der Benützungsabschnitte (Flächen gleicher Benützungsart) und allfälliger weiterer Angaben zur leichteren Kenntlichmachung der Grundstücke bestimmt ist und

 

           4. das Geschäftsregister, in dem die Trennstücktabellen und alle für die Geschäftsfälle relevanten Urkunden, geordnet nach Geschäftsfallnummern, enthalten sind. Der gespeicherte Dateninhalt gilt bis zum Nachweis des Gegenteils als ein Original der gespeicherten Urkunde.

(3)  bis (6) …

(3) bis (6) unverändert

 

(7) Die Daten aus dem Zentralen Melderegister sind der Vermessungsbehörde zur Erfüllung ihres gesetzlichen Auftrages zur Verfügung zu stellen.

§ 13. (1) Ergibt sich, daß die Neuanlegung des Grenzkatasters oder eine in diesem enthaltene Einverleibung oder Anmerkung mit ihrer Grundlage nicht im Einklang steht oder fehlerhaft ist, so ist von Amts wegen oder auf Antrag des Eigentümers die Berichtigung mit Bescheid zu verfügen.

§ 13. (1) Ergibt sich, dass die Neuanlegung des Grenzkatasters oder eine in diesem enthaltene Einverleibung oder Anmerkung mit ihrer Grundlage nicht im Einklang steht oder fehlerhaft ist, so ist von Amts wegen oder auf Antrag des Eigentümers die Berichtigung mit Bescheid zu verfügen.

(2) Die Einleitung eines Verfahrens nach Abs. 1 ist im Grenzkataster anzumerken. Die Anmerkung hat zur Folge, daß für die betroffenen Grundstücke die Angaben des Grenzkatasters nicht als verbindlicher Nachweis nach § 8 Z 1 anzusehen sind und der Schutz des guten Glaubens nach § 49 ausgeschlossen ist.

(2) Die Einleitung eines Verfahrens nach Abs. 1 ist im Grenzkataster anzumerken. Die Anmerkung hat zur Folge, dass für die betroffenen Grundstücke die Angaben des Grenzkatasters nicht als verbindlicher Nachweis nach § 8 Z 1 anzusehen sind und der Schutz des guten Glaubens nach § 49 ausgeschlossen ist. Nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides nach Abs. 1 ist die Berichtigung vorzunehmen und die Anmerkung zu löschen.

(3) Nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides nach Abs. 1 ist die Berichtigung vorzunehmen und die Anmerkung zu löschen.

(3) Wird ein gutgläubiger Erwerb im Vertrauen auf den Grenzkataster gemäß § 49 behauptet und kommt über diese Frage im Zuge des Ermittlungsverfahrens kein Einvernehmen der Parteien zu Stande, so ist jene Partei, die den gutgläubigen Erwerb bestreitet, aufzufordern, binnen sechs Wochen ein zur Klärung dieser Frage bestimmtes gerichtliches Verfahren einzuleiten. Wird kein gerichtliches Verfahren eingeleitet oder wird ein anhängiges gerichtliches Verfahren nicht gehörig fortgesetzt, so ist die Berichtigung nicht zu verfügen.

(4) bis (5) …

(4) bis (5) unverändert

§ 14. (1) Die Daten des Grenzkatasters sind öffentlich mit Ausnahme der im § 9a Abs. 2 Z 8 und 9 und § 9a Abs. 3 Z 6, 7 und 8 enthaltenen melderelevanten Angaben.

§ 14. (1) Die Daten des Grenzkatasters sind öffentlich mit Ausnahme der in §§ 8 Z 2 lit. c, 9a Abs. 2 Z 8 und 9 sowie 9a Abs. 3 Z 6, 7 und 8 enthaltenen Angaben. Die Daten gemäß § 8 Z 2 lit. c sind nur den Vermessungsbefugten und den Behörden in Vollziehung ihrer gesetzlichen Aufgaben zur Verfügung zu stellen.

(2) bis (7) …

(2) bis (7) unverändert

§ 18. Dem Antrag auf Umwandlung gemäß § 17 Z 1 hinsichtlich eines Grundstückes ist ein Plan einer der im § 1 Abs. 1 Z 1, 3 und 4 sowie Abs. 2 des Liegenschaftsteilungsgesetzes, BGBl. Nr. 3/1930, bezeichneten Personen oder Dienststellen, der den Voraussetzungen der §§ 37 und 43 entspricht, anzuschließen.

§ 18. Dem Antrag auf Umwandlung gemäß § 17 Z 1 ist ein Plan einer der im § 1 Abs. 1 Z 1, 3 und 4 sowie Abs. 2 des Liegenschaftsteilungsgesetzes, BGBl. Nr. 3/1930, bezeichneten Personen oder Dienststellen, der den Voraussetzungen des § 39 Abs. 3 entspricht, anzuschließen.

§ 20. (1) Die Umwandlung gemäß § 17 Z 3 und 4 ist gemeinsam mit der Bescheinigung gemäß § 39 mit Bescheid unter der Bedingung zu verfügen, daß der Plan im Grundbuch durchgeführt wird.

§ 20. Die Umwandlung ist mit Bescheid zu verfügen und nach Eintritt der Rechtskraft desselben im Grundstücksverzeichnis einzutragen. In den Fällen des § 17 Z 3 und 4 erfolgt die Umwandlung erst nach grundbücherlicher Durchführung des Planes.

(2) In allen übrigen Fällen ist die Umwandlung mit Bescheid zu verfügen und nach Eintritt der Rechtskraft desselben im Grundstücksverzeichnis des Grundsteuerkatasters einzutragen.

(2) aufgehoben

§ 37. (1) …

§ 37. (1) Pläne im Sinne des § 35 haben zu enthalten

           1. bis 3. …

      1.bis 3. unverändert

           4. im Falle von Veränderungen eine Gegenüberstellung des Katasterstandes unter Berücksichtigung der angemerkten Pläne und Anmeldungsbogen und des Standes nach der Vermessung, wobei die vom Vermessungsamt vorläufig festgesetzten Grundstücksnummern anzugeben sind, und

           4. im Falle von Veränderungen eine Gegenüberstellung des Katasterstandes unter Berücksichtigung der angemerkten Geschäftsfälle und des Standes nach der Vermessung, wobei die vom Vermessungsamt vorläufig festgesetzten Grundstücksnummern anzugeben sind,

           5. die vermessungstechnischen Angaben zur Lagebestimmung der von der Vermessung betroffenen Grenzen.

           5. die vermessungstechnischen Angaben zur Lagebestimmung der von der Vermessung betroffenen Grenzen und

 

           6. die rechtlich erforderliche elektronische Signatur des Vermessungsbefugten.

(2) Die näheren Vorschriften über die gemäß Abs. 1, Z 3, 4 und 5 erforderlichen Angaben erläßt nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und der Technik sowie den Erfordernissen der Wirtschaftlichkeit im Hinblick auf Bodenwert und technische Gegebenheiten der Bundesminister für Bauten und Technik durch Verordnung.

(2) Enthält ein Plan nur Grundstücke, die durch eine neue Flureinteilung bei einem Verfahren der Agrarbehörden in den Angelegenheiten der Bodenreform in der Natur nicht mehr bestehen, sind die die Vermessung und die Kennzeichnung der Grenzen betreffenden Angaben nicht erforderlich.

 

(3) Die näheren Vorschriften über die gemäß Abs. 1 Z 3 bis 6 erforderlichen Angaben sowie die zulässigen Formate und technischen Anforderungen für die Einbringung von Plänen erlässt nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und der Technik sowie den Erfordernissen der Wirtschaftlichkeit im Hinblick auf Bodenwert und technische Gegebenheiten der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durch Verordnung.

§ 39. (1) Pläne der im § 1 Abs. 1 Z 1, 3 und 4 sowie Abs. 2 des Liegenschaftsteilungsgesetzes, BGBl. Nr. 3/1930, bezeichneten Personen oder Dienststellen bedürfen zu ihrer grundbücherlichen Durchführung einer Bescheinigung des Vermessungsamtes, die innerhalb zweier Jahre vor dem Einlangen beim Grundbuchsgericht ausgestellt ist.

§ 39. (1) Pläne der im § 1 Abs. 1 Z 1, 3 und 4 sowie Abs. 2 des Liegenschaftsteilungsgesetzes bezeichneten Personen oder Dienststellen bedürfen zu ihrer grundbücherlichen Durchführung einer Bescheinigung des Vermessungsamtes, die innerhalb von 18 Monaten vor dem Einlangen des Antrages auf Verbücherung beim Grundbuchsgericht erteilt worden ist.

(2) Die Bescheinigung ist zu erteilen, wenn

(2) Diese Pläne sind beim Vermessungsamt in automationsunterstützter Form einzubringen und mit einem elektronischen Zeitstempel gemäß § 10 Signaturgesetz, BGBl. I Nr. 190/1999 in der jeweils geltenden Fassung, zu versehen. Pläne von Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen sind direkt aus dem Urkundenarchiv der Ziviltechniker gemäß § 16 Abs. 8 des Ziviltechnikergesetzes 1993, BGBl. Nr. 156/1994 in der jeweils geltenden Fassung, zu übermitteln.

           1. der Plan den Voraussetzungen der §§ 37 und 43 Abs. 4, 5 und  6 entspricht, wobei eine Erklärung gemäß § 37 Abs. 1 Z 2  zum Zeitpunkt des Einlangens des Antrages beim Vermessungsamt  nicht älter als drei Monate sein darf, und

 

           2. ein für den Grenzkataster bestimmtes Gleichstück des Planes  vorgelegt wurde.

 

(3) Enthält ein Plan nur Grundstücke, die zufolge einer neuen Flureinteilung bei einem Verfahren der Agrarbehörden in den Angelegenheiten der Bodenreform in der Natur nicht mehr bestehen, sind die die Vermessung und die Kennzeichnung der Grenzen betreffenden Angaben nicht erforderlich.

(3) Die Bescheinigung ist zu erteilen, wenn

 

           1. der Plan den Voraussetzungen des § 37 und der dazu erlassenen Verordnung sowie des § 43 Abs. 4, 5 und 6 entspricht,

 

           2. eine Erklärung gemäß § 37 Abs. 1 Z 2 zum Zeitpunkt des Einlangens des Antrages beim Vermessungsamt nicht älter als drei Monate ist und

 

           3. der Plan auf den bisherigen Angaben des Grenzkatasters aufbaut und im Grenzkataster durchführbar ist.

(4) Setzt die grundbücherliche Durchführung eines Planes die Durchführung eines angemerkten Planes oder Anmeldungsbogens (§ 11 Abs. 1 Z 2) voraus, so ist, sofern die Voraussetzungen des Abs. 2 vorliegen, die Bescheinigung unter der Bedingung auszustellen, daß der angemerkte Plan oder Anmeldungsbogen im Grundbuch spätestens gleichzeitig durchgeführt wird.

(4) Die Bescheinigung umfasst

 

           1. die Festsetzung der für die grundbücherliche Durchführung erforderlichen Grundstücksnummern und

 

           2. erforderlichenfalls die Bedingung, dass ein angemerkter Plan (Vorausplan) oder Anmeldungsbogen vorab grundbücherlich durchgeführt werden muss.

(5) Gemeinsam mit der Bescheinigung sind die zur grundbücherlichen Durchführung erforderlichen Grundstücksnummern endgültig festzusetzen.

(5) Die Pläne und die Bescheinigungen sind in das Geschäftsregister aufzunehmen und gemeinsam mit der Trennstücktabelle dem Grundbuch im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung zur Verfügung zu stellen..

§ 43. (1) bis (4) …

§ 43. (1) bis (4) unverändert

(5) Die Pläne über Vermessungen nach Abs. 4 haben neben den in § 37 angeführten Angaben noch einen Hinweis auf die Berechtigung des Planverfassers sowie bei Mappenberichtigungen überdies eine Beurkundung des Vermessungsbefugten, daß hinsichtlich des unverändert gebliebenen Grenzverlaufes zwischen den beteiligten Eigentümern Übereinstimmung besteht, zu enthalten. Werden von einer Teilung sowohl im Grenzkataster als auch im Grundsteuerkataster enthaltene Grundstücke betroffen, so ist der Plan derart anzulegen, dass sämtliche Grenzen der ersteren festgelegt sind.

(5) Die Pläne über Vermessungen nach Abs. 4 haben neben den in § 37 angeführten Angaben einen Hinweis auf die Berechtigung des Planverfassers zu enthalten. Werden von einer Teilung sowohl im Grenzkataster als auch im Grundsteuerkataster enthaltene Grundstücke betroffen, so ist der Plan derart anzulegen, dass sämtliche Grenzen der ersteren festgelegt sind.

(6) Sind von Plänen über Vermessungen nach Abs. 4 Grundstücke in Katastralgemeinden, in denen das teilweise Neuanlegungsverfahren eingeleitet ist, betroffen, die noch nicht im Grenzkataster enthalten sind, so sind überdies Zustimmungserklärungen der Eigentümer der angrenzenden Grundstücke zum Verlauf der Grenze dieser Grundstücke anzuschließen. Soweit solche Zustimmungserklärungen nicht zu erlangen waren, hat der Plan eine Erklärung des Planverfassers hierüber unter Angabe der Namen und Adressen der betreffenden Eigentümer zu enthalten.

(6) Sind von Plänen über Vermessungen nach Abs. 4 Grundstücke betroffen, die noch nicht im Grenzkataster enthalten sind, so ist ein beurkundetes Protokoll über die Festlegung des Grenzverlaufes anzuschließen. Wenn die Unterschriften der Eigentümer der angrenzenden Grundstücke zum Verlauf der Grenze dieser Grundstücke (Zustimmungserklärungen) nicht zu erlangen waren, hat der Plan eine Erklärung des Planverfassers hierüber unter Angabe der Namen und Adressen der betreffenden Eigentümer zu enthalten. Bei Mappenberichtigungen hat das Protokoll überdies die Erklärung der Eigentümer zu enthalten, dass der Grenzverlauf seit der letzten Vermessung unverändert geblieben ist.

Abschnitt VI

Abschnitt VI

Mitwirkung der Grundeigentümer und der Behörden

Mitwirkung der Behörden

§ 44. (1) Die Grundeigentümer und die Nutzungsberechtigten sind verpflichtet, dem Vermessungsamt folgende Änderungen an ihren Grundstücken innerhalb vier Wochen ab Kenntnisnahme zu melden:

§ 44. (1) Die Gerichte sowie die sonstigen Behörden, Ämter und Dienststellen der Gebietskörperschaften sind verpflichtet, alle Wahrnehmungen oder ihnen zugekommenen Meldungen über Änderungen der Benützungsarten und deren Abgrenzungen dem Vermessungsamt mitzuteilen und ihnen zugekommene planliche Unterlagen hierüber zu übermitteln.

           1. Änderungen von Grenzen gemäß  §§ 411 und 412 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches,

 

           2. Änderungen von Grenzen gemäß § 418 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches und

 

           3. die Beschädigung oder Zerstörung von Vermessungszeichen.

 

(2) Die Gerichte sowie die sonstigen Behörden, Ämter und Dienststellen der Gebietskörperschaften sind verpflichtet, alle Wahrnehmungen oder ihnen zugekommenen Meldungen über Änderungen gemäß Abs. 1 sowie über Änderungen der Benützungsarten und deren Abgrenzungen dem Vermessungsamt mitzuteilen und ihnen zugekommene planliche Unterlagen hierüber zu übermitteln.

(2) Die Gemeinden haben dem Adressregister die in § 9a Abs. 2 Z 1 bis 8 und die in § 9a Abs. 3 Z 1 bis 5 und 8 genannten Adressdaten zu melden; die in § 9a Abs. 2 Z 9 und in § 9a Abs. 3 Z 6, 7 und 9 bezeichneten Angaben können von den Gemeinden zusätzlich gemacht werden. Die Meldung hat jeweils umgehend nach der Vergabe oder Änderung einer Adresse im Sinne des § 9a Abs. 1 zu erfolgen. Für die Meldung ist die gemäß § 5 GWR-Gesetz unentgeltlich zur Verfügung gestellte Adress-GWR-Online-Applikation, beziehungsweise die darin enthaltene Datenschnittstelle zu verwenden. Durch die Meldung sind alle bundesgesetzlichen Meldepflichten der Gemeinden, die die bloße Zurverfügungstellung von authentischen Adressdaten im Sinne des § 9a betrifft, erfüllt.

(3) Die Gemeinden haben dem Adressregister die in § 9a Abs. 2 Z 1 bis 8 und die in § 9a Abs. 3 Z 1 bis 5 und 8 genannten Adressdaten zu melden; die in § 9a Abs. 2 Z 9 und in § 9a Abs. 3 Z 6, 7 und 9 bezeichneten Angaben können von den Gemeinden zusätzlich gemacht werden. Die Meldung hat jeweils umgehend nach der Vergabe oder Änderung einer Adresse im Sinne des § 9a Abs. 1 zu erfolgen. Für die Meldung ist die gemäß § 5 GWR-Gesetz unentgeltlich zur Verfügung gestellte Adress-GWR-Online-Applikation, beziehungsweise die darin enthaltene Datenschnittstelle zu verwenden. Durch die Meldung sind alle bundesgesetzlichen Meldepflichten der Gemeinden, die die bloße Zurverfügungsstellung von authentischen Adressdaten im Sinne des § 9a betrifft, erfüllt.

(3) entfällt

Abschnitt VII

Abschnitt VII

Verhältnis zu den Grundbuchsgerichten und den Finanzbehörden

Zusammenarbeit mit den Grundbuchsgerichten und den Abgabebehörden des Bundes

§ 45. (1) Grenzkataster und Grundbuch sind in Übereinstimmung zu halten. Nach Umstellung des Grundbuches auf automationsunterstützte Datenverarbeitung ist das Grundstücksverzeichnis des Grenzkatasters mit dem Hauptbuch des Grundbuches zu verknüpfen.

§ 45. (1) Grenzkataster und Grundbuch sind in Übereinstimmung zu halten.

(2) Dem Grundbuchsgericht sind die Ergebnisse der Amtshandlungen, die Eintragungen im Grundbuch nach sich ziehen können, mittels Anmeldungsbogen mitzuteilen.

(2) Dem Grundbuchsgericht sind die Ergebnisse von Amtshandlungen, die Eintragungen im Grundbuch nach sich ziehen können, mit Anmeldungsbogen mitzuteilen.

(3) Dem Grundbuchsgericht ist in angemessenen Zeitabständen eine Kopie der Katastralmappe zur Verwendung als Grundbuchsmappe zu übersenden.

(3) Dem Grundbuchsgericht ist die unmittelbare Einsicht in den Kataster gemäß § 14 Abs. 5 zu gewähren.

§ 46. Den Finanzämtern sind Auszüge aus dem Grundstücksverzeichnis im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung zu übermitteln. Diese Auszüge sind vor Übermittlung mit den wirtschaftlichen Einheiten des Grundbesitzes im Sinne des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 148/1955, in der jeweils geltenden Fassung, zu verknüpfen, soweit diese von den Finanzämtern bekannt gegeben werden.

§ 46. Die Abgabenbehörden des Bundes sind berechtigt, zur automationsunterstützten Erhebung von Abgaben Verknüpfungen von Daten der Abgabenbehörden mit Daten des Grenzkatasters in diesem vorzunehmen. Abgabenrechtlich bedeutsame Änderungen des Grenzkatasters sind den Abgabenbehörden des Bundes automationsunterstützt zur Verfügung zu stellen. Die näheren Vorschriften über die zur Verfügung zu stellenden Daten und die technischen Anforderungen erlässt nach den Erfordernissen der Wirtschaftlichkeit und den technischen Gegebenheiten der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung.

§ 47. (1) bis (2) …

§ 47. (1) bis (2) unverändert

           1. bis 2. …

           1. bis 2. unverändert

           3. Amtshandlungen nach den §§ 12 (auf Antrag des Eigentümers), 34, 38 Abs. 1 Z 1 (auf Antrag des Eigentümers), 39, 40 und 41.

           3. Amtshandlungen nach den §§ 12 (auf Antrag des Eigentümers), 18, 34, 38 Abs. 1 Z 1 (auf Antrag des Eigentümers), 39, 40 und 41 sowie die Beurkundung gemäß § 13 des Liegenschaftsteilungsgesetzes.

(3) Soweit das Grundbuch auf automationsunterstützte Datenverarbeitung umgestellt ist, sind auf Antrag auch Abschriften aus dem Hauptbuch und mit Ausnahme des Personenverzeichnisses aus den Hilfsverzeichnissen abzugeben. Hiefür sind Verwaltungsabgaben zu entrichten, die vom Bundesminister für Bauten und Technik durch Verordnung festzusetzen sind und deren Höhe sich nach den für gleichartige Amtshandlungen der Grundbuchsgerichte festgesetzten Gerichtsgebühren richtet.

(3) Für Abschriften aus dem Hauptbuch des Grundbuches und aus den Hilfsverzeichnissen sind Gerichtsgebühren gemäß den Tarifposten des Gerichtsgebührengesetzes, BGBl.Nr. 501/1984, in der jeweils geltenden Fassung zu entrichten.

(4) …

(4) unverändert

§ 47a. (1) Jedermann kann kostenlos aus dem Adressregister die in § 9a Abs. 2 Z 1 bis 4, 6, 7 und 10 und § 9a Abs. 3 Z 1 bis 3, 5 und 10 genannten Daten einer einzelnen Adresse abfragen. Die Aufzeichnung von Abfrageergebnissen zum Zweck der kommerziellen Verwertung, insbesondere durch Weitergabe an Dritte, ist unzulässig.

§ 47a. entfällt

(2) Abfragen und Auszüge aus dem Adressregister, die über Abs. 1, erster Satz, hinausgehen, sowie die unmittelbare Einsicht in das technische Operat oder das Grundstücksverzeichnis gemäß § 14 Abs. 4 und 6 unterliegen einem Kostenersatz. Der Kostenersatz ist durch den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen mit Verordnung entsprechend dem gemeinen Wert gemäß § 305 ABGB in Form von Bauschbeträgen festzulegen. Der Gemeindebund und der Städtebund sind vor Erlassung der Verordnung anzuhören.

 

(3) Keine Kostenersatzpflicht für Abfragen und Auszüge aus dem Adressregister nach Abs. 2 besteht - sofern damit nicht die Weitergabe an Dritte für kommerzielle Zwecke verbunden ist – für Abfragen durch

 

           1. Behörden, soweit die Abfrage zur Wahrnehmung einer der Behörde      gesetzlich übertragenen Aufgabe erforderlich ist,

 

           2. die Bundesanstalt Statistik Österreich für statistische Zwecke und

 

           3. Feuerwehren und Rettungsdienste für Aufgaben des Krisenmanagements und des Einsatz- und Rettungswesens.

 

(4) (Anm.: ist mit Ablauf des 31. 12. 2007 außer Kraft getreten)

 

§ 48. (1) Neben den in § 47 angeführten Auszügen, Abschriften und Kopien sowie den in § 47a genannten Abfragen und Auszügen werden die im Rahmen der Aufgabenerfüllung der Landesvermessung gemäß § 1 erstellten raum- und ortsbezogenen Daten (Geobasisdaten) als Standardprodukte und nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten im Rahmen von Geoinformationsdiensten abgegeben.

§ 48. (1) Neben den in § 47 angeführten Auszügen, Abschriften und Kopien werden die im Rahmen der Aufgabenerfüllung der Landesvermessung gemäß § 1 erstellten raum- und ortsbezogenen Daten (Geobasisdaten) als Standardprodukte und nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten im Rahmen von Geobasisdiensten abgegeben.

(2) Einschränkungen sind aus den in § 2 Abs. 3 und § 3 des Informationsweiterverwendungsgesetzes, BGBl. I Nr. 135/2005, angeführten Gründen zulässig.

(2) Einschränkungen sind aus den in § 2 Abs. 3 und § 3 des Informationsweiterverwendungsgesetzes, BGBl. I Nr. 135/2005, in der jeweils geltenden Fassung angeführten Gründen zulässig.

(3) Für die Abgabe von Geobasisdaten, die Geobasisdienste und die Verwertung der Geobasisdaten ist eine angemessene Vergütung zu entrichten. Die Vergütung in Standardentgelten und die Nutzungsbedingungen sind vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen festzulegen. Die Standardentgelte haben grundsätzlich den zusätzlichen Aufwand für die Reproduktion und Verbreitung der Geobasisdaten abzudecken.

(3) Für die Abgabe von Geobasisdaten, die Geobasisdienste und die Verwertung der Geobasisdaten ist eine angemessene Vergütung zu entrichten. Die Vergütung in Standardentgelten und die Nutzungsbedingungen sind vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen festzulegen. Vor der Festsetzung der Entgelte für Abfragen und Auszüge aus dem Adressregister sind der Gemeindebund und der Städtebund anzuhören. Die Standardentgelte haben grundsätzlich den zusätzlichen Aufwand für die Reproduktion und Verbreitung der Geobasisdaten abzudecken.

(4) Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen ist überdies berechtigt, Messungsaufnahmen aus Zivilluftfahrzeugen im Fluge gegen Kostenersatz durchzuführen.

(4) Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen ist überdies berechtigt, Messungsaufnahmen aus Zivilluftfahrzeugen im Fluge gegen Kostenersatz durchzuführen.

 

(5) Für Abfragen und Auszüge aus dem Adressregister (§ 9a), die nicht für kommerzielle Zwecke verwendet werden, ist keine Vergütung zu entrichten, für

 

           1. Daten einer einzelnen Adresse

 

           2. Gebietskörperschaften, soweit die Abfrage im Rahmen der Hoheitsverwaltung erforderlich ist,

 

           3. die Bundesanstalt Statistik Österreich für statistische Zwecke und

 

           4. Feuerwehren und Rettungsdienste für Aufgaben des Krisenmanagements und des Rettungseinsatzes.

 

(6) Die für Abfragen und Auszüge aus dem Adressregister erzielten Einnahmen sind nach Abzug des laufenden Aufwandes des Bundes für den Betrieb des Adressregisters den Gemeinden anteilsmäßig nach Anzahl der im Adressregister zum 31. Dezember jeden Jahres enthaltenen Adressen als Abgeltung ihres Aufwandes jährlich im nachhinein zu überweisen.

§ 51. (1) Wer ein Vermessungszeichen unbefugt zerstört, verändert, entfernt, beschädigt oder in seiner Benützbarkeit beeinträchtigt, begeht, sofern nicht ein gerichtlich zu ahndender Tatbestand vorliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis 360 € oder mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen.

§ 51. (1) Wer ein Vermessungszeichen unbefugt zerstört, verändert, entfernt, beschädigt oder in seiner Benutzbarkeit beeinträchtigt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis 360 € oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.

(2) Wer die im § 44 Abs. 1 vorgeschriebene Meldung nicht oder nicht rechtzeitig erstattet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis 36 € oder mit Arrest bis zu drei Tagen zu bestrafen.

(2) Im Falle einer Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 sind dem Täter im Straferkenntnis überdies die Kosten der Wiederherstellung des Vermessungszeichens zugunsten des Bundes aufzuerlegen.

(3) Im Falle einer Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 sind dem Täter im Straferkenntnis überdies die Kosten der Wiederherstellung des Vermessungszeichens zugunsten des Bundes aufzuerlegen.

(3) Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre, die Frist, nach deren Ablauf im Verwaltungsstrafverfahren ein Straferkenntnis nicht mehr gefällt und eine Strafe nicht mehr vollstreckt werden darf, fünf Jahre.

(4) Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre, die Frist, nach deren Ablauf im Verwaltungsstrafverfahren ein Straferkenntnis nicht mehr gefällt und eine Strafe nicht mehr vollstreckt werden darf, fünf Jahre.

(4) In den Fällen der Abs. 1 und 2 steht dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen gegen den Bescheid der Verwaltungsbehörde die Berufung zu.

(5) In den Fällen der Absätze 1, 2 und 3 steht dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen gegen den Bescheid der Verwaltungsbehörde die Berufung zu.

(5) entfällt

§ 52. 1. bis 5. …

§ 52. 1. bis 5. unverändert

 

           6. Wird vom zuständigen Gericht auf Grund eines Verfahrens zur Grenzerneuerung oder Grenzberichtigung gemäß § 850 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches ein Plan übermittelt, so ist die Berichtigung des Grundsteuerkatasters von Amts wegen vorzunehmen.