Vorblatt

Problem:

1.      Die Klassenschülerhöchstzahl zwischen „30“ und „36“ ist mit den Anforderungen an einen modernen, individualisierten Unterricht nicht im Einklang.

2.      Die mit dem 2. Schulrechtspaket 2005 eingeführten Sprachförderkurse an Volksschulen sind mit dem Ablauf des Schuljahres 2007/08 zeitlich befristet. Darüber hinaus bestand bislang keine gesetzliche Verankerung von Sprachförderkursen im Bereich der Hauptschulen und der Polytechnischen Schulen.

3.      Mit der B-VG Novelle BGBl. I Nr. 27/2007 wurde mit Wirksamkeit vom 1. Juli 2007 das Wahlalter auf 16 Jahre herabgesetzt. Politische Bildung ist derzeit kein Pflichtgegenstand in Schulen der Sekundarstufe I.

Ziel:

1.      Senkung der Klassenschülerhöchstzahl um fünf Kinder in allgemein bildenden Pflichtschulen sowie in der Unterstufe allgemein bildender höherer Schulen.

2.      Ermöglichung der Einrichtung von Sprachförderkursen auch an Hauptschulen und Polytechnischen Schulen sowie Verlängerung der Maßnahme um zwei weitere Jahre.

3.      Einführung von Politischer Bildung im Pflichtgegenstandskatalog.

Inhalt /Problemlösung:

1.      Einführung eines „Richtwertes 25“ für die Klassenschülerzahl für allgemein bildende Pflichtschulen sowie einer Klassenschülerhöchstzahl 25 (plus Überschreitungsmöglichkeit um 20 Prozent) für die Unterstufe allgemein bildender höherer Schulen.

2.      Institutionalisierung der Sprachförderkurse an zentraler Stelle im I. Hauptstück des Schulorganisationsgesetzes unter gleichzeitiger Verlängerung der zeitlichen Befristung.

3.      Kombination von Politischer Bildung mit Geschichte in einem neuen Pflichtgegenstand „Geschichte und Politische Bildung“. In den Lehrplänen wird die Verankerung dieses neuen Pflichtgegenstandes in den 8. Stufen der Volksschule, der Hauptsschule, der Sonderschule und der Unterstufe der allgemein bildenden höheren Schulen erfolgen.

Alternativen:

1.      Beibehaltung der derzeitigen Rechtslage.

2.      Andere Verlängerung der Laufzeit der Sprachförderkurse, Beibehaltung der Einschränkung auf Volksschulen.

3.      Beibehaltung der derzeitigen Rechtslage.

Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

Finanzielle Auswirkungen:

1.      Die Senkung der Klassenschülerzahlen ist mit finanziellen Auswirkungen für den Bundeshaushalt verbunden, die im Detail in den Erläuterungen, allgemeiner Teil, dargestellt sind.

2.      Die Fortführung der Sprachförderkurse (an Volksschulen) sowie deren Ausweitung auf die Hauptschulen und Polytechnischen Schulen verursachen finanzielle Auswirkungen für den Bundeshaushalt, die sich im Vollausbau bei etwa 24,2 bzw. 24,8 Mio. Euro (für die Volksschulen) und bei etwa 6,5 bzw. bei 6,65 Mio. Euro (für die Hauptschulen und Polytechnische Schulen) pro Jahr bewegen. Eine genaue Darstellung der finanziellen Auswirkungen (Ausgaben, Kosten) findet sich im Allgemeinen Teil der Erläuterungen.

3.      Die Einführung eines Pflichtgegenstandes „Geschichte und Politische Bildung“ wird keine finanziellen Auswirkungen nach sich ziehen, da das Gesamtstundenausmaß in den betroffenen Lehrplänen unverändert bleiben soll.

Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Verbesserungen im Bildungswesen, insbesondere die Senkung der Klassenschülerzahlen sowie die Verlängerung und die Ausweitung der Sprachförderkurse zur rascheren Erlernung der Unterrichtssprache entfalten grundsätzlich positive Auswirkungen auch auf die Beschäftigung der Absolventen sowie auf den Wirtschaftsstandort Österreich. Der demografisch bedingte Planstellenrückgang beträgt in den Schuljahren 2007/08 bis 2010/11 1.587, 2.607, 3.397 und 3.977 Planstellen.

Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen:

Es sind keine Informationsverpflichtungen für Unternehmen vorgesehen.

Auswirkungen in umweltpolitischer, konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht:

Mit der Senkung der Klassenschülerzahlen sind obige Auswirkungen nicht unmittelbar verbunden. Wohl aber werden die Verlängerung sowie die Ausweitung der Sprachförderkurse zu einer Verbesserung der sozialen Situation für Schülerinnen und Schüler mit Migartionshintergrund führen.

Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

Keine.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Der vorliegende Entwurf beinhaltet in Umsetzung des Regierungsprogramms für die XXIII. Gesetzgebungsperiode drei Kernanliegen:

-       Die Senkung der Klassenschülerzahl,

-       die Fortführung der an den Volksschulen bewährten Sprachförderkurse sowie deren Ausweitung auf die Hauptschulen und Polytechnische Schulen sowie

-       die Einführung eines Pflichtgegenstandes „Geschichte und Politische Bildung“ auf der 8. Schulstufe.

1. Senkung der Klassenschülerzahl:

Der moderne, qualitätsorientierte Unterricht ist durch starke Elemente der Individualisierung geprägt. Große Klassen und deren zunehmend (auch sprachlich) heterogene Zusammensetzung stehen somit einer individualisierenden Unterrichtsarbeit entgegen. Um das Ausbildungsniveau weiter anheben zu können und die Qualität der Bildung in Österreich weiter steigern und nachhaltig sichern zu können, erscheint es dringend geboten, die Schülerzahlen pro Klasse zu senken. Gleichzeitig gilt es, Bedürfnissen und Anforderungen am Standort gerecht zu werden, denen eine verbindliche Anordnung einer festen Klassenschülerhöchstzahl entgegensteht. Die Senkung des Durchschnittswertes (unter Einräumung von Unter- und Überschreitungen eines Richtwertes) soll eine regional sinnvolle und chancengerechte Ressourcenverteilung sichern.

Unterschiedliche kompetenzrechtliche Grundlagen im Bereich der öffentlichen Pflichtschulen einerseits (Grundsatzgesetzgebung Bund, Ausführungsgesetzgebung und Vollziehung Land) sowie im Bereich der allgemein bildenden höheren Schulen andererseits (Gesetzgebung und Vollziehung Bund) bedingen unterschiedliche Regelungstypen. So soll es im Bereich der Pflichtschulen den Ländern obliegen, unter Beachtung des „Richtwertes 25“ regional sinnvoll Klassenschülerzahlen (als Rahmen) festzulegen bzw. Unter- oder Überschreitungen bestimmter Klassenschülerzahlen zu ermöglichen. So erscheint es etwa nicht sinnvoll, bei 26 Schülerinnen und Schülern unbedingt zwei Klassen zu je 13 Schülerinnen und Schüler bilden zu müssen. Die Personalressourcen für die entsprechenden Fördermaßnahmen werden trotzdem zur Verfügung gestellt.

Für den Bereich der allgemein bildenden höheren Schulen (Unterstufe) kann am derzeitigen Regelungssystem festgehalten werden, welches sich – im Hinblick auf die unmittelbare Vollziehung durch Bundesbehörden – bewährt hat: Die Klassenschülerhöchstzahl soll von 30 auf 25 gesenkt werden, wobei der Überschreitungsrahmen von 20 Prozent (somit von dzt. max. 36 auf max. 30 Schülerinnen und Schüler pro Klasse) beibehalten werden soll.

Im weiterführenden Schulbereich auf der Sekundarstufe II, insbesondere im berufsbildenden Schulwesen, würde eine Senkung der Klassenschülerzahlen analog zur AHS-Unterstufe den Strukturen des berufsbildenden Schulwesens nicht gerecht werden. Gerade in der 9. Schulstufe würde eine derartige Maßnahme zum Ergebnis haben, dass zahlreichen Schülerinnen und Schülern die Aufnahme zu verwehren wäre. Andererseits sind die berufsbildenden Schulen auf Grund der über Jahrzehnte erfolgten Ausrichtung an den Schülerzahlen gemäß den Bestimmungen des Schulorganisationsgesetzes derzeit nicht in der Lage, zusätzliche Klassen (auf der 9. Schulstufe im Ausmaß einer Verdoppelung) aus räumlichen, personellen bzw. strukturellen Gründen zu führen. Es erscheint daher im Sinne der Zielsetzungen der Bundesregierung, spezifische Berufsausbildungen zu fördern und Beschäftigungschancen für junge Menschen zu schaffen, einzig sinnvoll und realistisch, die hohen Schülerzahlen (in der 9. Schulstufe) mit gezielten Maßnahmen der Individualisierung des Unterrichts (Kleingruppenunterricht) in einzelnen Fächern zu verringern. Solche Maßnahmen sollen auch dazu beitragen, die im berufsbildenden Schulwesen doch nicht unbeträchtliche Zahl an Systemwechslern bzw. drop-outs auf der 9. Schulstufe zu senken. Es wurden daher bereits für das Schuljahr 2007/08 die notwendigen Ressourcen für eine Teilung des Pflichtgegenstandes Deutsch in Schülergruppen zur Verfügung gestellt. Diese sehr gut angenommene und äußerst positiv bewertete Maßnahme soll ab dem Schuljahr 2008/09 auf weitere Pflichtgegenstände ausgeweitet werden, wobei insbesondere Mathematik sowie bestimmte facheinschlägige Pflichtgegenstände als für eben diese häufigen Schulwechsel nach der 9. Schulstufe bzw. hohen drop-out – Quoten verantwortlich in Schülergruppen geteilt werden sollen. Näheres durch Verordnung festzulegen ist der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur überantwortet; siehe dazu die Ausführungen zu Z 1 (§ 8a Abs. 1) des Entwurfes.

2. Sprachförderkurse:

Sprachförderkurse wurden durch das 2. Schulrechtspaket 2005 als eine erste (bundesgesetzliche) Maßnahme zur nachhaltigen Sicherung der Unterrichtsqualität gesetzt. Neben bestehenden Maßnahmen (zB dem „besonderen Förderunterricht in Deutsch“ an allgemein bildenden Pflichtschulen) und neuen Maßnahmen außerhalb des Schulrechts (Stichwort: Sprachticket) wurden Sprachförderkurse im Bereich der Volksschule als schulische Integrationsmaßnahme für Kinder mit nichtdeutscher Muttersprache auf zwei Jahre probeweise vorgesehen. Kinder, die wegen nicht ausreichender Beherrschung der Unterrichtssprache als außerordentliche Schüler (gemäß § 4 Abs. 2 lit. a des Schulunterrichtsgesetzes) aufgenommen werden, sollen so möglichst rasch (11 Wochenstunden, Maximaldauer des Kurses: ein Unterrichtsjahr) auf ein Sprachniveau hingeführt werden, das es ihnen ermöglicht, dem Unterricht der jeweiligen Schulstufe folgen zu können.

Für die Abhaltung der Sprachförderkurse sollen in erster Linie Lehrer und Lehrerinnen zum Einsatz kommen, die eine Zusatzausbildung in Deutsch als Zweitsprache vorweisen können. Ist ein entsprechend ausgebildetes Personal nicht ausreichend vorhanden, sollten die eingesetzten Lehrer und Lehrerinnen entsprechende Zusatzausbildungen berufsbegleitend absolvieren.

Bereits zum Zeitpunkt der Einführung der Sprachförderkurse bestanden Hinweise auf ebensolche Bedürfnisse auch an Hauptschulen und an Polytechnischen Schulen. Dennoch beschränkte sich die gesetzliche Verankerung auf die Volksschulen, um im Probebetrieb über zwei Schuljahre hinweg Erfahrung zu sammeln. Wenngleich konkrete Auswirkungen auf die Zahl der außerordentlichen Schülerinnen und Schüler sowie auf deren weiteren Bildungsweg nach nur zwei Jahren des Anbots von Sprachförderkursen derzeit noch nicht evaluiert worden sind, kann auf Grund punktueller Rückmeldungen seitens der Schulbehörden des Bundes in den Ländern festgestellt werden, dass unter gleichzeitiger Flexibilisierung (diese Kurse können sowohl parallel als auch integrativ geführt werden) eine Ausdehnung auf die Hauptschulen und die Polytechnischen Schulen sowie eine Verlängerung der zeitlichen Befristung erfolgen sollte.

Im Zuge des Maßnahmenkataloges der Bundesregierung zur Integration werden auch Maßnahmen für den muttersprachlichen Unterricht gesetzt werden.

3. Politische Bildung in der Sekundarstufe I:

Mit der Novelle zum B-VG BGBl. I Nr. 27/2007 wurde mit Wirksamkeit vom 1. Juli 2007 das Wahlalter von bisher 18 auf 16 Jahre herabgesetzt. Dies erfordert verstärkte und zeitlich vorverlegte Maßnahmen im Unterricht auf der Sekundarstufe I, um den Jugendlichen im Wahlalter entsprechendes „Werkzeug“ für eine verantwortungsvolle Mitgestaltung der österreichischen und der europäischen Politik an die Hand zu geben. In diesem Sinne versteht sich die gesetzliche Verankerung eines neuen Pflichtgegenstandes als Ergänzung bereits gesetzter Maßnahmen zur Vermittlung demokratiepolitischer Kompetenzen.

Analog zur Oberstufe der allgemein bildenden höheren Schule soll eine Kombination von Politischer Bildung mit Geschichte stattfinden, sodass neben dem bestehenden Pflichtgegenstand „Geschichte und Sozialkunde“ ein neuer Pflichtgegenstand „Geschichte und Politische Bildung“ vorgesehen werden soll. Diese Maßnahme bedingt lediglich im Bereich der Volksschuloberstufe und der Hauptschule eine Änderung des Schulorganisationsgesetzes. Die (Lehrplan)Bestimmungen des Schulorganisationsgesetzes bezüglich der Sonderschule schließen eine Umsetzung in den Lehrplänen der Sonderschule nicht aus; gleiches gilt für die allgemein bildenden höheren Schulen. In der Polytechnischen Schule ist „Politische Bildung“ bereits derzeit als Pflichtgegenstand vorgesehen.

In den Lehrplänen soll der neue Pflichtgegenstand unter Einbeziehung von Experten aus der Lehrerbildung, der Wissenschaft und der Praxis bereits ab dem Schuljahr 2008/09 für die 8. Schulstufen der genannten Schularten verankert werden. Parallel dazu sollen spezielle Angebote der Fort- und Weiterbildung sowie die Erstellung geeigneter Unterrichtsmaterialien den Erfolg der Maßnahme sicher stellen.

Finanzielle Auswirkungen:

1a. Senkung der Klassenschülerhöchstzahl im Bereich der allgemein bildenden Pflichtschulen:

I. Personalausgaben

Im Bereich der allgemein bildenden Pflichtschulen fallen im Bereich der finanziellen Auswirkungen Personalausgaben an.

Im Schuljahr 2007/08 standen insgesamt 1.500 Planstellen als Abrufkontingent für die Senkung der KlassenschülerInnenhöchstzahl an Volksschulen, Hauptschulen und Polytechnischen Schulen den Ländern zur Verfügung. Diese Planstellen konnten laut Stellenplanrichtlinien nur für die tatsächliche Teilung von Klassen abgerufen werden.

Ab dem zweiten Jahr der Maßnahme fallen zusätzliche Planstellen für die VS und HS an. Im Sinne eines Richtwertes müssen nicht alle Klassen über 25 SchülerInnen geteilt werden. Wenn es pädagogisch sinnvoll erscheint (zB bei Schwerpunktklassen an HS), können andere Maßnahmen der Förderung in den betroffenen Klassen umgesetzt werden. Diese Maßnahmen erfordern nicht das gleiche Ausmaß an Planstellen wie die Errichtung einer neuen Klasse. Zusätzlich ist anzunehmen, dass der noch anhaltende demografisch bedingte SchülerInnenrückgang ein geringeres Ausmaß an in die Maßnahme fallenden Klassen bedingt. Deshalb wird von einem Planstellenbedarf von 1.100 im Schuljahr 2008/09, einem Planstellenbedarf von 1.000 im Schuljahr 2009/10 und einem Planstellenbedarf von 900 im Schuljahr 2010/11 ausgegangen.

An den Sonderschulen fallen ab dem Schuljahr 2008/09 pro Schuljahr 35 zusätzliche Planstellen an, die in der Tabelle nicht gesondert angegeben werden.

 

 

Maßnahme Senkung der Klassenschülerzahl Planstellen-Bedarf/Schuljahr

 

2007/08

2008/09

2009/10

2010/11

1. Klassen

VS/HS/PTS

1.500

1.100

1.000

900

2. Klassen VS/HS

 

1.500

1.100

1.000

3. Klassen VS/HS

 

 

1.500

1.100

4. Klassen VS/HS

 

 

 

1.500

Summe Maßnahme

1.500

2.600

3.600

4.500

 

Ausgaben:

Da für diese Maßnahme Lehrpersonal eingesetzt wird, das sich bereits im System befindet, wird bei der Berechung der Ausgaben von den durchschnittlichen Ausgaben von € 50.519,-- pro Planstelle des Schuljahres 2006/07 ausgegangen:

 

Maßnahme Senkung der Klassenschülerzahl Ausgaben in Mio. €/Budgetjahre

2008

2009

2010

2011

94,30

148,19

197,03

227,34

 

Sonderschulen: Ausgaben in Mio. €/Budgetjahre

2008

2009

2010

2011

2012

0,59

2,36

4,13

5,89

7,07

 

Zur Ermittlung der Kosten wurde davon ausgegangen, dass die durch die Maßnahme entstehende zusätzliche Unterrichtskapazität zum gleichen Anteil wie im Schuljahr 2006/07 an Beamten und Vertragsbediensteten abgedeckt wird.

II. Sachausgaben

Im Bereich der öffentlichen allgemein bildenden Pflichtschulen erfolgt die Bereitstellung der Sachausgaben durch das Land oder die Gemeinden (Gemeindeverbände) als gesetzliche Schulerhalter. Details über einzelne Schulstandorte und deren räumliche Kapazitäten sind nicht bekannt. Es kann jedoch anhand des demografisch bedingten Schülerrückganges die Aussage getroffen werden, dass – im Durchschnitt betrachtet – kein erhöhter Raumbedarf gegeben sein wird. In Planstellen ausgedrückt ergibt sich auf die folgenden Jahre nachstehender Rückgang, der, wenn man ihn auf die Raumerfordernisse umlegt, die oben getroffene Annahme rechtfertigt.

 

 

Demografisch bedingter Planstellen-Rückgang/Schuljahr

 

2007/08

2008/09

2009/10

2010/11

1.Jahr

-1.587

-1.587

-1.587

-1.587

2.Jahr

 

-1.020

-1.020

-1.020

3.Jahr

 

 

-790

-790

4.Jahr

 

 

 

-580

Summe Rückgang

-1.587

-2.607

-3.397

-3.977

 

1b. Senkung der Klassenschülerzahl im Bereich der AHS-Unterstufe:

I. Personalausgaben

I.1. LehrerInnenpersonal

I.1.1. Mengengerüst:

Die Maßnahme der Senkung der Klassenschülerzahl auf 25 (inkl. der Überschreitungsermächtigung von 20%) wurde in den 1. Klassen der AHS-Unterstufe bereits im Schuljahr 2007/08 umgesetzt, wofür die Landesschulräte bzw. der Stadtschulrat für Wien zweckgebundene und bedarfsorientierte Werteinheiten-Zuschläge erhalten haben. Die dafür maßgebliche Veränderung der Klassenzahlen konnte aus den Echtdaten des laufenden Schuljahres ausgewertet werden: es handelt sich um 65 zusätzliche Klassen.

Als Konsequenz der Maßnahmen sind nun zwei Effekte zu unterscheiden: zum einen wird die Anzahl der Klassen (so.) ausgeweitet, zum anderen verringert sich die durchschnittliche KlassenschülerInnenzahl in allen anderen Klassen, was auf Grund der geringeren WE-Intensität kleinerer Klassen zu einem Minderbedarf führt (Hinweis: durch die Maßnahme hat sich die durchschnittliche SchülerInnenzahl in den ersten Klassen der AHS um 2 SchülerInnen gesenkt). Ein bundesweit angelegtes Berechnungsmodell, das die Auswirkungen an jedem Schulstandort analysiert und in vollem Umfang hier nicht dargestellt werden kann, hat ergeben, dass der tatsächliche Zusatzbedarf einer neuen Klasse unter Berücksichtigung beider Effekte 25 WE beträgt. Damit ergeben sich als Mehrbedarf 65 x 25 = 1.625 WE pro Schuljahr. Unter der Annahme einer gleichbleibenden Anzahl von eintretenden SchülerInnen in die AHS-Unterstufe ist daher in den vier Schuljahren des aufsteigenden Inkrafttretens mit folgender WE-Entwicklung zu rechnen:

 

WE-Bedarf/Schuljahr

 

2007/08

2008/09

2009/10

2010/11

1. Klassen

1.625

1.625

1.625

1.625

2. Klassen

 

1.625

1.625

1.625

3. Klassen

 

 

1.625

1.625

4. Klassen

 

 

 

1.625

Summe

1.625

3.250

4.875

6.500

 

I.1.2. Ausgaben:

Bei der Berechung der Ausgaben wird von Ausgaben je WE von 2.800,- € ausgegangen (darin sind bereits die DGB enthalten). Neben den WE sind zusätzlich die Abgeltungen gem. § 61a GehG zu berücksichtigen, die im Jahr 2008 168,3 € je Klasse und Monat bzw. unter der Berücksichtigung von durchschnittlich 12% DGB 168,3 x 1,12 = 188,50 € beträgt (diese Vergütung fällt 10x pro Jahr an). Damit betragen die zusätzlichen Ausgaben einer Schulstufe 1.625 x 2.800 + 65 x 188,50 x 10 = 4.672.525 €, woraus folgender Verlauf über die betroffenen vier Schuljahre entsteht:

 

Ausgaben/Kosten in Mio. €/Schuljahr

 

2007/08

2008/09

2009/10

2010/11

Ausgaben

4,673

9,346

14,019

18,692

Kosten

5,129

10,257

15,386

20,514

 

Bei der Aufteilung auf Budgetjahre wurde angenommen, dass sich die Ausgaben eines Schuljahres zu 1/3 bzw. zu 2/3 auf die beiden betroffenen Budgetjahre aufteilen:

 

Ausgaben/Kosten in Mio. €/Budgetjahre

 

2008

2009

2010

2011

Ausgaben

6,230

10,903

15,575

18,690

Kosten

6,837

11,966

17,094

20,512

 

Zur Ermittlung der Kosten wurde davon ausgegangen, dass die durch die Maßnahme entstehende zusätzliche Unterrichtskapazität zur Hälfte von Beamten (17% Pensionszuschlag) und zur Hälfte von Vertragsbediensteten (2,5% Abfertigungszuschlag) abgedeckt wird.

I.2. Verwaltungspersonal

Die dargestellten zusätzlichen Klassen bewirken einen zusätzlichen Personalbedarf, da die zur Verfügung zu stellende Kapazität an Verwaltungspersonal an die Anzahl der Klassen gekoppelt ist. Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang, dass der Bund für das Verwaltungspersonal lediglich an jenen Schulen aufkommen muss, bei denen er Schulerhalter ist. In Bezug auf das LehrerInnenpersonal hat der Bund zusätzlich die Personalkapazität an (konfessionellen) Privatschulen zu bedecken.

Das zusätzliche Verwaltungspersonal wird im Bereich der Hilfsschulwarte und der SekretärInnen entstehen. Weiters ist mit einem Mehrbedarf an Reinigungspersonal zu rechnen, wobei hier jedoch angenommen wird, dass dieser in Form von Fremdreinigung durch schulexterne Anbieter abgedeckt wird (siehe auch die Darstellung zu den Sachausgaben).

In Bezug auf die Berechnung des Mengengerüsts wurde keine Differenzierung nach einzelnen Standorten vorgenommen, sondern der Bedarf global auf Basis der österreichweiten Klassenentwicklung errechnet. In der Realität kann es jedoch sehr wohl an einzelnen Standorten zu einem sprunghaften Anstieg des Bedarfs kommen, der in Summe höher liegt, als das Resultat einer globalen Berechnung. In diesem Sinne stellt die folgende Aufstellung eine Untergrenze dar.

I.2.1 Mengengerüst:

Die zusätzlich benötigte Personalkapazität stellt sich unter Heranziehung der derzeitigen Ausstattungsschlüssel für die AHS in Abhängigkeit der Schuljahre und der Entlohnungsgruppen wie folgt dar:

 

 

Entl.gr.

2007/08

2008/09

2009/10

2010/11

Hilfsschulwarte

h4

3

6

9

12

SekretärInnen

v3/v4

3

6

9

12

Summen

 

6

12

18

24

 

Bei den SekretärInnen wurde angenommen, dass diese sich zu jeweils 50% auf die Entlohnungsgruppen v3 und v4 aufteilen. Es wird angenommen, dass der Mehrbedarf durch Neuaufnahmen abgedeckt wird, da das Potential an Beschäftigungsausweitungen von Teilbeschäftigten vernachlässigt werden kann.

I.2.2. Ausgaben:

Zur Umrechnung des Mengengerüsts in Ausgaben bzw. Kosten wurden die derzeit (2008) geltenden Bezüge der Vertragsbediensteten herangezogen (Annahme: Entlohnungsstufe 2):

h4           1.396,40 €

v3           1.453,90 €

v4           1.360,00 €

 

Ausgaben/Kosten/Schuljahre (€)

 

2007/08

2008/09

2009/10

2010/11

Hilfsschulwarte

73.574,92

147.149,84

220.724,76

294.299,68

SekretärInnen

74.130,79

148.261,58

222.392,37

296.523,15

Ausgaben

147.705,71

295.411,42

443.117,12

590.822,83

Kosten

162.107,01

324.214,03

486.321,04

648.428,06

 

Die Ermittlung der Kosten und die Aufteilung auf die Budgetjahre erfolgten analog zum LehrerInnenpersonal (damit wird angenommen, dass die Einstellungen zum Beginn des jeweiligen Schuljahres erfolgen):

 

Ausgaben/Kosten/Schuljahre (€)

 

2008

2009

2010

2011

Hilfsschulwarte

49.049,95

171.674,81

245.249,73

294.299,68

SekretärInnen

49.420,53

172.971,84

247.102,63

296.523,15

Ausgaben

98.470,47

344.646,65

492.352,36

590.822,83

Kosten

108.071,34

378.249,70

540.356,72

648.428,06

 

II. Sachausgaben

Eine für einen Schultyp derart flächendeckende Maßnahme ist ohne Realisierung eines zusätzlichen Raumangebots nicht umsetzbar. Die Situation des Schuljahres 2007/08 zeigt, dass das derzeit vorhandene Raumangebot an Klassenräumen annähernd erschöpft ist und die Schulen auf die zusätzlichen Klassen zunächst nur durch schulinterne Maßnahmen (zB Wanderklassen) reagieren konnten. Darüber hinaus wurden durch das bm:ukk organisatorische Übergangsmaßnahmen der Landesschulräte und des Stadtschulrats finanziell unterstützt, die eine Ausweitung der Raumkapazität ermöglichten (Fremdanmietung, Klassenpavillions). Die dafür aufzuwendenden Ausgaben bzw. deren Prognose wird in der folgenden Tabelle dargestellt:

 

Ausgaben in Mio. €

 

2008

2009

2010

2011

Provisorische Maßnahmen (Fremdanmietung, Klassenpavillions)

1,458

2,368

3,448

6,896

 

Mittelfristig ist zu berücksichtigen, dass die dargestellten provisorischen Maßnahmen in dauerhafte Raumlösungen umzuwandeln sein werden, was einen zusätzlichen finanziellen Aufwand mit sich bringt. Vor allem ist aber darauf hinzuweisen, dass mittelfristig die Umsetzung der Senkung der KlassenschülerInnenzahl eine Errichtung von zusätzlicher Raumkapazität jedenfalls erforderlich macht (Neubau, Zubau). Mit der Errichtung bzw. die Erweiterung von Schulen sind, abgesehen von den direkten Errichtungskosten im Falle der kooperativen Schulraumschaffung, Mehrausgaben für Mietzahlungen an die Bundesimmobilien Gesellschaft sowie im Bereich der Einrichtung, des laufenden Betriebsaufwands und den Betriebskosten gemäß MRG verbunden.

III. Gesamtsicht

Die Maßnahme verursacht im laufenden und den kommenden Finanzjahren Mehrbelastungen für den Bundeshaushalt (Personalausgaben, Sachausgaben) gemäß folgender Tabelle:

 

 

Mehrausgaben in Mio. €

 

2008

2009

2010

2011

Personalausgaben LehrerInnen

6,230

10,903

15,575

18,690

Personalausgaben

Verwaltung

0,098

0,345

0,492

0,591

Sachausgaben

1,458

2,368

3,448

6,896

Summe

7,786

13,616

19,515

26,177

 

Den übrigen Gebietskörperschaften erwachsen aus dem Vorhaben der Senkung der Klassenschülerzahlen in den allgemein bildenden höheren Schulen keine Mehrbelastungen.

2. Begleitende Maßnahmen zur Senkung der KlassenschülerInnenzahl

2a. AHS-Unterstufe

Die Maßnahme der Senkung der KlassenschülerInnenzahl an der AHS-Unterstufe macht in diesem Schultyp eine entsprechende Anpassung der Eröffnungs- und Teilungszahlen in bestimmten Unterrichtsgegenständen (Fremdsprache) notwendig. Auf Basis der Erfahrungen des laufenden Schuljahrs sollen Regelungen umgesetzt werden, die eine ausreichende Individualisierungsmöglichkeit des Unterrichts sicherstellen und gleichzeitig für die Schuladministration leicht umzusetzen sind.

Die Maßnahmen zielen darauf ab, die Anzahl der möglichen Gruppen zu erhöhen und damit die durchschnittliche Gruppengröße in den betreffenden Gegenständen abzusenken. Betroffen sind davon, wie schon in der derzeitigen Rechtslage, alle Schulstufen der AHS-Unterstufe (in weiterer Folge die Oberstufe der Langform; siehe Punkt 2b.) wobei von einem aufsteigenden Inkrafttreten ausgegangen wird. In Abzug zu bringen sind jene Maßnahmen, die bereits im Schuljahr 2007/08 auf Erlassweg durchgeführt und initiiert wurden. Die folgende Tabelle zeigt den Verlauf des WE-Bedarfs der kommenden Schuljahre:

 

 

2007/08

2008/09

2009/10

2010/11

1. Klassen

1.491,93

2.573,65

2.573,65

2.573,65

2. Klassen

0,00

1.491,93

2.573,65

2.573,65

3. Klassen

0,00

0,00

2.426,29

2.426,29

4. Klassen

0,00

0,00

0,00

2.426,29

Gesamt

1.491,93

4.065,58

7.573,59

9.999,88

Bereits jetzt umgesetzt bzw. begonnene Maßnahmen

1.491,93

2.983,85

4.465,28

5.946,71

Differenz

0,00

1.081,72

3.108,31

4.053,17

 

Zur Ermittlung der Ausgaben wurde wieder ein durchschnittlicher Ausgabensatz je WE von 2.800,- € herangezogen, in dem die DGB bereits enthalten sind. Bei der Aufteilung auf die Finanzjahre und der Ermittlung der Kosten wurde wie bei der Senkung der KlassenschülerInnenzahl vorgegangen.

 

Kalenderjahr

2008

2009

2010

2011

Ausgaben

1.009.609,07

4.920.307,47

9.585.139,20

7.565.921,07

Kosten

1.108.045,95

5.400.037,44

10.519.690,27

8.303.598,37

 

Für 2012 ergibt sich die gleiche Ausgabensituation wie 2011 (die Maßnahmen sind 2010/11 im Vollausbau).

2b. Oberstufe BMHS und ORG

Die Maßnahmen zur Verbesserung der Unterrichtsqualität zielen an der Oberstufe ausschließlich auf eine Verbesserung der Möglichkeiten zur Teilung in bestimmten Unterrichtsgegenständen ab. Eine Senkung der KlassenschülerInnenzahl hätte dort eine nicht vertretbare hohe Zahl an abzuweisenden SchülerInnen zur Folge. Durch zusätzliche Teilungen werden hingegen Ausbildungsplätze gesichert und gleichzeitig das Betreuungsverhältnis (Schüler je Lehrer) und damit die Basis für einen stärker individualisierten Unterricht verbessert. Neben den bereits im Schuljahr 2007/08 umgesetzten Teilungen im Gegenstand Deutsch in Klassen der 9. Schulstufe mit mehr als 30 SchülerInnen sollen an dieser Schulstufe folgende zusätzliche Maßnahmen ab dem Schuljahr 2008/09 in Kraft treten:

             - Teilungen im Gegenstand Mathematik

             - Teilungen in einem weiteren facheinschlägigen Pflichtgegenstand

Von der Teilungsmöglichkeit in Deutsch ist derzeit der gesamte Bereich der Sekundarstufe II betroffen,  was auch beibehalten werden soll. Die zusätzlichen Teilungen in Mathematik und dem facheinschlägigen Pflichtgegenstand beziehen sich auf die BMHS und die ORG-Formen. Ist Mathematik in den Lehrplänen eindeutig festmachbar, wird es auf Grund der großen Vielfalt an der Oberstufe im Sinne einer größeren Verantwortung der Schulautonomie übertragen, je Schulform und Klasse einen geeigneten facheinschlägigen Pflichtgegenstand in Gruppen zu teilen. Beide neu umzusetzende Maßnahmen sollen wieder in Klassen der 9. Schulstufe mit mehr als 30 SchülerInnen gelten.

Beim nun folgenden Mengengerüst wurden die Klassenzahlen des aktuellen Schuljahres 2007/08 herangezogen. Dabei zeigt sich an der 9. Schulstufe folgende Verteilung der Klassen mit mehr als 30 SchülerInnen:

ORG:                       75

TMHS:                  269

HUM:                    241

HAS/HAK:           232

BAKIP:                    36

 

Weiters wurden zur Ermittlung des WE-Bedarfs für die Klassen an der 9. Schulstufe mit mehr als 30 SchülerInnen folgende Annahmen getroffen:

             - der Bedarf für die Teilungen im Gegenstand Deutsch steht eindeutig fest, da diese Maßnahmen bereits 2007/08 umgesetzt wurde; er liegt bei 3.102 WE

             - zum Gegenstand Mathematik wurde eine Analyse der Lehrpläne in den verschiedenen Schulformen vorgenommen, in der auch die unterschiedlichen Wertigkeiten des Gegenstands in manchen Schultypen berücksichtigt wurden (LVG I und II). Der Bedarf für Teilungen in Mathematik liegt an der 9. Schulstufe bei 3.162 WE.

             - beim facheinschlägigen Pflichtgegenstand wurden einheitlich 3 Wochenstunden der LVG I angenommen; das sind 3 x 1,167 = 3,501 WE je Klasse. Daraus errechnet sich ein Bedarf von insgesamt 2.966 WE.

Nimmt man an, dass sich diese Parameter in den folgenden Jahren nicht verändern (insbesondere die Zahl der davon betroffenen Klassen) und auch die SchülerInnenzahlen an der Oberstufe konstant bleiben, ergibt sich in den Folgejahren ein WE-Bedarf gem. der Tabelle:

 

 

 

2007/08

2008/09

2009/10

2010/11

2011/12

9. Schulstufe

Deutsch

3.102

3.102

3.102

3.102

3.102

 

Mathematik

0

3.162

3.162

3.162

3.162

 

fachein. PfG

0

2.966

2.966

2.966

2.966

Summe

 

3.102

9.230

9.230

9.230

9.230

Bereits umgesetzte Maßnahmen (Deutsch)

 

3.102

3.102

3.102

3.102

3.102

Differenz

 

0

6.128

6.128

6.128

6.128

 

Zur Ermittlung der Ausgaben wird auf die Ausführungen bei der Senkung der KlassenschülerInnenzahl verwiesen. Es ergibt sich eine Ausgabenentwicklung gem. folgender Tabelle:

 

Kalenderjahr

2008

2009

2010

2011

Ausgaben

5.719.466,7

17.158.400,0

17.158.400,0

17.158.400,0

Kosten

6.277.114,7

18.831.344,0

18.831.344,0

18.831.344,0

 

Die Zuteilung aller unter Punkt 2. angeführten Ressourcen erfolgt bedarfsorientiert auf Basis der aktuellen Klassenzahl des jeweiligen Schultyps an der jeweiligen Schulstufe. Mit Mehraufwendungen im Sachausgabenbereich ist aus diesen begleitenden Maßnahmen nicht zu rechnen.

3. Sprachförderkurse:

Zu der vorgeschlagenen Novelle ist zunächst zu sagen, dass die Kriterien zur Gruppenbildung und zum Stundenausmaß in den Sprachförderkursen unverändert bleiben und sich daher aus diesen Faktoren keine Änderungen für die Zukunft ergeben können.

Mengengerüst (Volksschule): Die bislang aus dem Schuljahr 2006/07 vorliegenden Daten zeigen, dass an VS 21.739 außerordentliche Schülerinnen und Schüler vorhanden waren. Durch deren Teilnahme an Sprachförderkursen standen in dem genannten Schuljahr 479 Planstellen zur Verfügung. Unter Zugrundelegung der durchschnittlichen Ausgaben von € 50.519,-- pro Planstelle entstehen durch die Aufhebung der Befristung der Sprachförderkurse im Volksschulbereich den bisherigen Ausgaben entsprechende Ausgaben in der Höhe von 479 x 50.519 = 24.198.601,00 Euro pro Schuljahr. Wird eine Abfertigungsvorsorge für Vertragsbedienstete von 2,5% berücksichtigt, ist mit Mehrkosten von 24.198.601,00 x 1,025 = 24.803.566,00 Euro pro Schuljahr zu rechnen.

An den Hauptschulen und den Polytechnischen Schulen wurden 5.084 + 464 = 5.548 außerordentliche Schülerinnen und Schüler erfasst. Geht man davon aus, dass sich die Anzahl der außerordentlichen Schülerinnen und Schüler sowie die Inanspruchnahme der Sprachförderkurse an den Hauptschulen und den Polytechnischen Schulen analog wie an den Volksschulen einstellen wird, ergibt sich daraus ein Planstellenbedarf von 5.548 x 479 : 21.739 = 122,25 Planstellen. Die durchschnittliche Lehrverpflichtung an Hauptschulen bzw. an Polytechnischen Schulen beträgt jedoch im Gegensatz zu jener an Volksschulen 21 Stunden, wodurch sich der Planstellenbedarf auf 122,25 x 22 : 21 = 128,34 erhöht.

Finanzieller Mehrbedarf (Hauptschule und Polytechnische Schule): Bei den Sprachförderkursen wird angenommen, dass die dort eingesetzte Unterrichtskapazität vor allem durch Vertragslehrerinnen und ‑lehrer abgedeckt wird. Unter Zugrundelegung der durchschnittlichen Ausgaben von € 50.519,-- pro Planstelle entstehen aus dieser Novelle Mehrausgaben in der Höhe von 128,34 x 50.519 = 6.483.608,40 Euro pro Schuljahr. Wird eine Abfertigungsvorsorge für Vertragsbedienstete von 2,5% berücksichtigt, ist mit Mehrkosten von 6.483.608,40 x 1,025 = 6.645.698,60 Euro pro Schuljahr zu rechnen.

Bei Inkrafttreten mit Wirksamkeit im Schuljahr 2008/09 verlaufen die Mehrausgaben bzw. -kosten nach folgender Tabelle (alle Angaben in Euro), wobei ungeachtet der zeitlichen Befristung der Maßnahme auf die Schuljahre 2008/09 und 2009/10 die Darstellung auf vier Kalenderjahre erfolgt:

1. Fortführung der Sprachförderkurse an Volksschulen:

 

 

2008

2009

2010

2011

Ausgaben

8.066.200,30

24.198.601,00

24.198.601,00

24.198.601,00

Kosten

8.267.855,30

24.803.566,00

24.803.566,00

24.803.566,00

 

2. Ausweitung der Sprachförderkurse auf Hauptschulen und Polytechnische Schulen:

 

 

2008

2009

2010

2011

Ausgaben

2.161.202,80

6.483.608,40

6.483.608,40

6.483.608,40

Kosten

2.215.232,80

6.645.698,60

6.645.698,60

6.645.698,60

Die oben angeführten Mehrausgaben werden im Bundeshauhalt bei der UT7 (Sachausgaben, gesetzliche Verpflichtungen) wirksam. Bei den Personalausgaben und bei den übrigen Sachausgaben des Bundes ist mit keinen Mehraufwendungen zu rechnen.

4. Politische Bildung in der Sekundarstufe I:

Die Einführung eines neuen Pflichtgegenstandes „Geschichte und Politische Bildung“ wird keine finanziellen Mehraufwendungen verursachen, da in den Lehrplänen die Gesamtstundenzahl unverändert bleiben soll. Die Fort- und Weiterbildung der Lehrerinnen und Lehrer in dem dafür vorgesehenen Budget zu bedecken.

Kompetenzrechtliche Grundlage:

Ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz gründet sich kompetenzrechtlich

-       hinsichtlich der Grundsatzbestimmungen der §§ 8e Abs. 3, 12 Abs. 2a und 3, 14 Abs. 1, 18a samt Überschrift, 21 samt Überschrift, 27 Abs. 1, 31 samt Überschrift, 33 und 131 Abs. 21 Z 5 sowie des Entfalls des § 14a samt Überschrift auf Art. 14 Abs. 3 lit. b B-VG und

-       hinsichtlich der übrigen Bestimmungen auf Art. 14 Abs. 1 B-VG.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz unterliegt nicht den besonderen Beschlusserfordernissen des Art. 14 Abs. 10 B-VG.

Der Gesetzentwurf unterliegt der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, BGBl. I Nr. 35/1999.

Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 15 Abs. 6 B-VG ist im Hinblick auf die Fristsetzung für die Erlassung der Landesgesetze nicht erforderlich.

Besonderer Teil

Zu Z 1 (§ 8a Abs. 1 – Verordnungsermächtigung für Teilung von Klassen mit einer Schülerzahl von mehr als 30):

§ 8a des Schulorganisationsgesetzes sieht vor, dass unter Bedachtnahme auf

-       die Erfordernisse der Pädagogik,

-       die Erfordernisse der Sicherheit,

-       die personellen und räumlichen Möglichkeiten

durch Verordnung eine Teilung von Klassen in Schülergruppen vorgesehen werden kann (siehe § 8a Abs. 1 lit. d). Im Zusammenhang mit der Senkung der Klassenschülerhöchstzahlen im Pflichtschulbereich und auf der Sekundarstufe I von derzeit 30 bzw. 36 auf 25 bzw. 30 sollen auch im Bereich der Sekundarstufe II Maßnahmen gesetzt werden, die einen qualitätsvollen Unterricht auch mit mehr als 30 Schülerinnen und Schülern sicher stellen, ohne Abweisungen aussprechen zu müssen. Durch die in § 8a vorgesehene Möglichkeit der Teilungen des Unterrichtes in Schülergruppen bleibt der Zugang für alle an einer Schul- und Berufsausbildung Interessierten gewahrt und sollen die schwierigen Unterrichtsbedingungen in großen Klassen abgefangen werden. Näheres wird in einer Verordnung (Eröffnungs- und Teilungszahlenverordnung) zu regeln sein. Dabei wird primär die Fortführung der Teilung des Unterrichtes im Pflichtgegenstand Deutsch in Betracht kommen, aber auch weitere Teilungen in Mathematik und in einschlägigen fachspezifischen Pflichtgegenständen (je nach Schulform, Fachrichtung, Ausbildungszweig, Schwerpunkt usw.).

Zu Z 2 (§ 8a Abs. 2 – Regelungen an Praxisschulen nach Prinzip der Subsidiarität):

§ 8a Abs. 1 enthält für den Vollzug im Bundesschulbereich, somit auch für die Praxisschulen, hinsichtlich einer Reihe von Inhalten eine Verordnungsermächtigung für die Bundesministerin oder den Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur. Hinsichtlich der öffentlichen Pflichtschulen findet Abs. 3 leg.cit. Anwendung.

In § 33a Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes wird hinsichtlich der im II. Hauptstück für „eingegliederte“ Praxisschulen nicht unmittelbar geregelten Angelegenheiten der äußeren Organisation (vgl. auch § 119 des Schulorganisationsgesetzes in der Fassung vor dem Deregulierungsgesetz 2006, BGBl. I Nr. 113/2006) die Zuständigkeit des Rektors derjenigen öffentlichen Pädagogischen Hochschule festgelegt, der die Praxisschule eingegliedert ist (siehe auch §§ 22 und 23 des Hochschulgesetzes 2005 sowie § 33a Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes). Der Rektor hat bei der Festlegung der näheren Bestimmungen über den Aufbau, die Organisationsform, die Lehrer und die Klassenschülerzahl auf die landesgesetzlichen Bestimmungen des betreffenden Bundeslandes und auf die besonderen Aufgaben der Praxisschule gemäß dem Hochschulgesetz 2005 bedacht zu nehmen.

Es erscheint in Anbetracht dieser neuen Rechtslage bezüglich der in öffentliche Pädagogische Hochschulen eingegliederten Praxisschulen zweckmäßig, auch die Angelegenheiten der äußeren Organisation, wie sie im I. Hauptstück des Schulorganisationsgesetzes geregelt werden, subsidiär dem Rektor zu übertragen. Es handelt sich dabei um die Festlegungen

-       zur Führung von Freigegenständen und unverbindlichen Übungen (§ 8a Abs. 1 lit. b),

-       zur Führung eines Förderunterrichtes (§ 8a Abs. 1 lit. c),

-       zur Teilung von Gegenständen in Schülergruppen (§ 8a Abs. 1 lit. d),

-       zur Führung von Schülergruppen in den leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen (§ 8a Abs. 1 lit. e),

-       zur Führung von Schülergruppen im Betreuungsteil ganztägiger Schulformen (§ 8a Abs. 1 lit. f) und

-       zur Führung von Sprachförderkursen (§ 8a Abs. 1 lit. g).

Die diesbezüglichen Bestimmungen (für Praxisschulen) der Eröffnungs- und Teilungszahlenverordnung könnten demnach ersatzlos entfallen. Die Orientierung an den jeweiligen landesgesetzlichen Regelungen soll eine realitätsnahe praktische Ausbildung der künftigen Lehrerinnen und Lehrer in den Praxisschulen gewährleisten.

Zu Z 2, 3, 4, 6 und 10 (§ 8a Abs. 2 letzter Satz, § 8e, Entfall der §§ 9 Abs. 4, 10 Abs. 5 und 14a samt Überschrift – Sprachförderkurse):

Derzeit finden sich die (zeitlich bis zum Ablauf des Schuljahres 2007/08 befristeten) Bestimmungen über die Einrichtung und Durchführung von Sprachförderkursen in § 8a Abs. 1 lit. g (Eröffnungszahlen), § 9 Abs. 4 (Aufgabe der Volksschule), § 10 Abs. 5 (Lehrplan der Volksschule) und 14a (Sprachförderkurse) des II. Hauptstückes des Schulorganisationsgesetzes. Die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage 1166 dB XXII. GP führen dazu aus:

„Zu Art. 1 Z 2 bis 5 und 17 (§ 8a Abs. 1 lit. e, f und g, § 9 Abs. 4, § 10 Abs. 5, § 14a samt Überschrift sowie § 119 Abs. 8b):

„Bildung beginnt mit Sprache“. Sprachverständnis und Kommunikationsfähigkeit sind die Schlüssel für erfolgreiche schulische Leistungen. Aus besseren Schulerfolgen wiederum resultieren verbesserte Chancen am Arbeitsmarkt. Nicht- bzw. Missverstehen der Unterrichtsanweisungen bzw. des Unterrichtsgeschehens führen auch zu Problemen bezüglich des Übertritts in andere Schulen. Durch den Zugang nicht deutschsprachiger Schülerinnen und Schüler hat die schulische Situation eine nachhaltige Änderung erfahren. Schülergruppen sind durch eine zunehmende sprachliche Heterogenität gekennzeichnet. Zur gezielten Förderung und Vermittlung der Kenntnisse der Unterrichtssprache, die erforderlich ist, um den Unterricht an der jeweiligen Schulstufe folgen zu können, werden als schulische Integrationsmaßnahme in der Vorschulstufe, in den ersten vier Schulstufen der Volksschule sowie in der Übungsvolksschule ab einer Gruppe von acht außerordentlich aufgenommenen Schulkindern Sprachförderkurse eingeführt. Diese sollen höchstens für die Dauer eines Unterrichtsjahres geführt werden. Die Zurverfügungstellung der Ressourcen durch den Bund erfolgt in der Weise, als ein Lehrer für elf Wochenstunden seiner Lehrverpflichtung bereitgestellt wird. Diese Maßnahme ist als zusätzliches Angebot zu den bereits derzeit bestehenden (höchstens) zwölf „besonderen“ Förderunterrichtsstunden, die nach dem Lehrplan der Volksschule additiv (max. fünf Stunden), integrativ und/oder parallel zum Unterricht in den Pflichtgegenständen angeboten werden, zu verstehen. Sie soll vorerst auf zwei Schuljahre befristet und einer entsprechenden Evaluation unterzogen werden, wobei im Besonderen auch auf einen allfälligen Bedarf von besonderen Sprachfördermaßnahmen auch ab der 5. Schulstufe zu achten sein wird.“

Die bereits im allgemeinen Teil der Erläuterungen festgestellten positiven Erfahrungen sollen nunmehr in der Institutionalisierung dieser Maßnahme im Schulrecht ihren Niederschlag finden. Es ist daher beabsichtigt, die Sprachförderkurse im I. Hauptstück des Schulorganisationsgesetzes anzufügen, um auch durch deren Positionierung den Stellenwert und die grundsätzliche Allgemeingültigkeit für Volksschulen (einschließlich der Vorschulstufen), Hauptschulen und Polytechnische Schulen hervorzuheben. Die genannten §§ 9 Abs. 4, 10 Abs. 5 und 14 hätten somit ersatzlos zu entfallen.

Auf Grund der in den Schuljahren 2006/07 und 2007/08 gewonnenen Erkenntnisse sollen Sprachförderkurse nicht nur parallel zum Unterricht in den Pflichtgegenständen, sondern auch integrativ in diesen Unterricht angeboten und geführt werden können. Dies fördert die Festigung der Klassengemeinschaft und die Integration von Kindern mit Migrationshintergrund.

Weiters soll neben der schulstufen- und der schulübergreifenden Führung auch eine schulartübergreifende Gruppenbildung zulässig sein. Dadurch können auch an kleineren Standorten durchaus sinnvolle Gruppenbildungen vorgenommen werden.

Im Übrigen bleiben die inhaltlichen Rahmenbedingungen, die von den §§ 9 Abs. 4, 10 Abs. 5 und 14a her bekannt sind, im Wesentlichen unverändert. Lediglich in Abs. 2 des neuen § 8e ist auf den Umstand Bedacht zu nehmen, dass der Lehrplan der Hauptschule keinen „Lehrplan-Zusatz ‚Deutsch für Schülerinnen und Schüler mit nichtdeutscher Muttersprache’“ vorsieht. Daher sollen außerordentliche Schülerinnen und Schüler an Hauptschulen im Ausmaß von elf Wochenstunden im Pflichtgegenstand „Deutsch“ zu unterrichten sein, wobei diese besonderen didaktischen Grundsätze zugrunde zu legen sind.

Auch die Eröffnungszahl von (mindestens) acht Schülerinnen und Schülern (auch schulstufen- und schulübergreifend) hat sich ebenso bewährt, wie die Dauer der Sprachförderkurse von höchstens einem Jahr (pro Kind), sodass daran festgehalten werden soll. Das Abstellen auf eine Dauer von „höchstens“ einem Jahr bringt zum Ausdruck, dass einzelne Kinder den (grundsätzlich einjährig organisierten) Sprachförderkurs auch früher verlassen können, wenn das Ziel, nämlich die Erlangung der für die erfolgreiche Teilnahme am Unterricht erforderlichen Sprachkompetenz, vor Ablauf des Unterrichtsjahres erreicht wurde.

Bei der Bestellung und dem Einsatz der für die Sprachförderkurse erforderlichen Lehrerinnen und Lehrer wird im Sinne der Zielsetzung der Sprachförderkurse darauf zu achten sein, dass vorzugsweise solche Lehrerinnen und Lehrer zum Einsatz kommen, die entsprechend ausgebildet sind bzw. einschlägige Angebote der Lehrerfort- und -weiterbildung konsumiert haben oder berufsbegleitend konsumieren.

Im Vollzugsbereich des Bundes kommen für die Durchführung von Sprachförderkursen die in öffentliche Pädagogische Hochschulen eingegliederten Praxisschulen in Betracht (vgl. § 33a Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes). Für diese (eingegliederten) Praxisschulen legt § 33a Abs. 3 leg.cit. fest, dass die näheren Bestimmungen über den Aufbau, die Organisationsform, die Lehrer und die Klassenschülerzahl durch den Rektor der Pädagogischen Hochschule zu treffen sind. Dieser hat dabei auf die landesgesetzlichen Bestimmungen des betreffenden Bundeslandes (Sitz der Pädagogischen Hochschule) sowie weiters auf die (zusätzlichen) Aufgaben der Praxisschulen gemäß dem Hochschulgesetz 2005 bedacht zu nehmen. Es erscheint daher zweckmäßig, auch die von der Grundsatzbestimmung des Abs. 3 des neuen § 8e erfassten Regelungsinhalte in die Zuständigkeit des Rektors zu übertragen, anstatt durch Verordnung der Bundesministerin (siehe § 4a der Eröffnungs- und Teilungszahlenverordnung) zu regeln. In diesem Sinne ist der neue letzte Satz des § 8a Abs. 2 zu verstehen, der die Regelungsinhalte des Abs. 1 (hier konkret der lit. g) von der Verordnungsermächtigung der Bundesministerin ausnimmt und in die Zuständigkeit des Rektors der öffentlichen Pädagogischen Hochschule überträgt.

Zu Z 5 und 11 (§ 10 Abs. 1 Z 1 und § 16 Abs. 1 Z 1 – Pflichtgegenstand „Geschichte und Politische Bildung“):

Die Herabsetzung des Wahlalters durch die Novelle zum B-VG (BGBl. I Nr. 27/2007) erfordert verstärkte und zeitlich vorverlegte Maßnahmen im Unterricht auf der Sekundarstufe I, um den Jugendlichen im Wahlalter entsprechendes „Werkzeug“ für eine verantwortungsvolle Mitgestaltung der österreichischen und der europäischen Politik an die Hand zu geben. In diesem Sinne versteht sich die gesetzliche Verankerung eines neuen Pflichtgegenstandes als Ergänzung bereits gesetzter Maßnahmen zur Vermittlung demokratiepolitischer Kompetenzen.

Es ist vorgesehen, in den Bereichen der Volksschuloberstufe und der Hauptschule neben dem bestehenden Pflichtgegenstand „Geschichte und Sozialkunde“ einen neuen Pflichtgegenstand „Geschichte und Politische Bildung“ zu verankern. Die konkrete Umsetzung wird in den Lehrplänen der Volksschuloberstufe, der Hauptschule, der Sonderschule und der Unterstufe der allgemein bildenden höheren Schule zu erfolgen haben. Dabei sollen unter Einbeziehung von Experten aus der Lehrerbildung, der Wissenschaft und der Praxis bereits ab dem Schuljahr 2008/09 für die 8. Schulstufen der genannten Schularten praxisnahe Modelle der Vermittlung von demokratiepolitischem Grundlagenwissen entwickelt werden, deren Umsetzung auch durch spezielle Angebote der Fort- und Weiterbildung sowie durch die Erstellung geeigneter Unterrichtsmaterialien begleitet werden soll.

Zu Z 7, 8, 12 und 15 (§ 12 Abs. 2a und 3, § 18a samt Überschrift und § 31 samt Überschrift):

Die allgemein zurückgehende Schülerzahl führt vielerorts zur unbefriedigenden Situation, dass entweder unwirtschaftlich kleine Schulen erhalten werden müssen, oder Schulen geschlossen werden müssen. Dem versuchen die im Entwurf vorliegenden Bestimmungen in zweierlei Hinsicht zu begegnen:

-       Zum einen soll es künftig mgölich sein, Klassen von Volksschulen, Hauptschulen und Polytechnischen Schulen als anderen Pflichtschulen „angeschlossene Klassen“ zu führen,

-       zum anderen sollen in diesen Schularten künftig „Expositurklassen“ möglich sein.

Das Modell der Führung einer Schule nicht als selbständige Schule, sondern in Form einer Klasse, die einer anderen allgemein bildenden Pflichtschule angeschlossen ist, ist in den Bereichen der Sonderschule und der Polytechnischen Schule bereits derzeit geltendes Recht (vgl. die §§ 25 Abs. 1 lit. b und 31 Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes). Eine Ausweitung auch auf Volks- und Hauptschulen erscheint zweckmäßig.

Der derzeitigen Bundesrechtslage unbekannt ist allerdings die Möglichkeit, von einer Schule (auch anderer Art) losgelöste „Expositurklassen“ zu führen. Solche Klassen werden primär dort eingerichtet werden können, wo eine Schule geschlossen werden muss und keine andere Schule im Ort existiert, der die Klasse/n angeschlossen werden kann/können. In diesem Fall soll die Expositurklasse einer selbständigen Schule zugeordnet sein, welche die erforderliche Infrastruktur zur Verfügung zu stellen hat und von wo aus ein – den Umständen entsprechend – ordnungsgemäßer „Schul“-Betrieb sicher zu stellen ist. Tatsächlich sehen verschiedene Landesausführungsgesetze bereits derzeit Expositurklassen vor. In diesen Fällen sind die jeweiligen Sprengelregelungen anzupassen.

Zu Z 9, 13, 14 und 16 (§ 14 Abs. 1, § 21 samt Überschrift, § 27 Abs. 1 und § 33 – Senkung der Klassenschülerzahlen an Pflichtschulen):

Diese Bestimmungen regeln die Senkung der Klassenschülerzahlen an Volksschulen, Hauptschulen, Sonderschulen und Polytechnischen Schulen. Es handelt sich dabei um Bundes-Grundsatzrecht zur näheren Ausführung durch die Landes(ausführungs)gesetzgebung.

Entsprechend der Vereinbarung gemäß dem Regierungsprogramm für die XXIII. GP soll (im Bereich der Grundsatzgesetzgebung) nicht wie bisher eine Klassenschülerhöchstzahl, die nicht überschritten werden darf, sondern ein Richtwert für die (durchschnittliche) Klassenschülerzahl festgelegt werden. Dieser Richtwert soll der Landesausführungsgesetzgebung als Orientierung für konkrete landesgesetzliche Regelungen dienen. In diesen Landesgesetzen kann von diesem Richtwert „25“ – wie bisher – abgewichen werden, wobei jedes Abweichen (durch den Landesausführungsgesetzgeber sowie im Rahmen der Vollziehung) unter Abwägung des Erfordernisses von harmonisierten Klassengrößen einerseits und pädagogisch sowie regional bedingten Bedürfnissen andererseits nach Möglichkeit vergleichbare und gerechte Unterrichtsbedingungen sicherzustellen hat.

Anders als für die Volksschule, die Hauptschule und die Polytechnische Schule, wo Richtwerte festgelegt werden, soll im Bereich der (sonstigen) Sonderschulen die Klassenschülerhöchstzahl von 15 auf 13 (verbindlich, kein Richtwert) herabgesetzt werden.

Die Untergrenzen der Klassenschülerzahlen bleiben unverändert (zehn Schülerinnen und Schülern in Volksschulklassen und 20 (als „Sollwert“) in Klassen an Hauptschulen und Polytechnischen Schulen.

Unberührt bleibt die Bindung an den vom Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen genehmigten Stellenplan („Dienstpostenplan“).

Zu Z 17 (§ 33a Abs. 2 – redaktionelle Ergänzung):

§ 33a Abs. 2 ermöglicht die Heranziehung auch von anderen Schulen, als in die Pädagogische Hochschule eingegliederten Schulen, für Praxiszwecke. Dabei wird nur von öffentlichen Pflichtschulen gesprochen, die als Praxisschulen herangezogen werden können. Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht sollen nicht ausgegrenzt sein, weshalb eine diesbezügliche Ergänzung vorgenommen werden soll.

Zu Z 18 (§ 37 Abs. 3 – Dauer von allgemein bildenden höheren Schulen für Berufstätige):

Allgemein bildende höhere Schulen für Berufstätige dauern derzeit neun Semester. Über mehrere Jahre und an zahlreichen Standorten geführte Schulversuche belegen die Sinnhaftigkeit der Reduktion der Ausbildungsdauer auf acht Semester, insbesondere auch im Hinblick auf den Einstieg in weiterführende Studien.

Zu Z 19 (§ 43 Abs. 1 – Senkung der Klassenschülerzahlen an allgemein bildenden höheren Schulen):

Grundsätzlich gelten die Ausführungen zu den im Entwurf vorliegenden §§ 14, 21 und 33 sinngemäß auch für die Unterstufe der allgemein bildenden höheren Schule. Lediglich die Reglungstechnik wird in § 43 (unmittelbar anzuwendendes Bundesrecht) beibehalten: Die Klassenschülerhöchstzahl wird verbindlich mit 25 (kein Richtwert) festgelegt und zudem wird an der Möglichkeit der 20-prozentigen Überschreitung (zur Vermeidung von Abweisungen) festgehalten, womit eine Herabsetzung um fünf Schüler und Schülerinnen bewirkt wird.

Zu Z 20 (§ 43 Abs. 1a letzter Satz – Klassenschülerzahl bei Integrationsklassen):

Die Senkung der Klassenschülerzahlen im Bereich der Unterstufe der allgemein bildenden höheren Schulen soll zum Anlass genommen werden, die oftmals kritisierte Bestimmung des § 43 Abs. 1a letzter Satz, wonach die Führung von Integrationsklassen kein Grund für die Überschreitung der Klassenschülerhöchstzahl (von 25) darstellt, ersatzlos entfallen zu lassen. Die Erläuternden Bemerkungen zur RV 416 dB XX. GP führen zu § 43 Abs. 1a ua. aus:

„… Wenn eine Klasse einer allgemeinbildenden höheren Schule sohin mit fünf Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf geführt wird, kann der Fall eintreten, dass bis zu zehn angemeldete Schüler ohne sonderpädagogischem Förderbedarf (die die Aufnahmsvoraussetzungen erfüllen) in anderen Klassen aufgenommen werden sollten. Es wäre jedoch unbillig, wenn gewissermaßen als Folge der Führung einer Integrationsklasse es in anderen Klassen zu einer Vermehrung der Klassen mit mehr als 30 (bis 36) Schülern käme. Dies kann jedoch nur in dem Umfang gelten, als es durch die Zahl der in die Integrationsklasse nicht aufgenommenen Schüler gerechtfertigt werden kann (also zB nicht bei sieben Parallelklassen, wo das Überschreitungspotential 42 Schüler ergäbe).“

Die Praxis hat gezeigt, dass dieser letzte Satz des § 43 Abs. 1a der Bildung von Integrationsklassen nicht förderlich ist, wenngleich diese Bestimmung – wie die wiedergegebenen Erläuterungen es belegen – von bester Absicht getragen war. Die soziale Integration von Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf ist von allen am Schulleben Beteiligten derart fest anerkannt und gut geheißen, dass es nicht nur nicht notwendig, sondern sogar über das Ziel schießend ist, wegen der Führung von Integrationsklassen andere (Nichtintegrationsklassen) vor dem Überschreiten der Klassenschülerhöchstzahl (zur Vermeidung von Abweisungen) in Schutz zu nehmen.

Zu Z 21, 24 und 25 (§ 56 Abs. 3, § 99 Abs. 3 und § 107 Abs. 3 – redaktionelle Ergänzungen betreffend den Einsatz von Lehrbeauftragten an bestimmten Schularten):

Mit dem Deregulierungsgesetz 2006, BGBl. I Nr. 113/2006, wurde ua. § 123 mit Wirksamkeit vom 1. Oktober 2007 außer Kraft gesetzt. Diese Bestimmung sah den Einsatz auch von Lehrbeauftragten an Pädagogischen Akademien vor. In den nunmehr vorgesehenen Änderungen sollen Verweisungen auf den mittlerweile außer Kraft getretenen § 123 Abs. 2 durch entsprechende inhaltliche Regelungen ersetzt werden.

Zu Z 22 und 23 (§ 59 Abs. 1 und § 62a samt Überschrift – Angebote von Fachschulen für Berufstätige):

Gewerbliche, technische und kunstgewerbliche Fachschulen sowie die Fachschulen für wirtschaftliche Berufe werden derzeit nicht als Schulen für Berufstätige angeboten. Der Bedarf an Fachschulen für Berufstätige, die auch zur  Berufsreifeprüfung ein sinnvolles Pendant darstellen können, manifestiert sich in mehreren Schulversuchsanträgen (insbesondere in den Bereichen Elektrotechnik und Maschinenbau), wobei im Sinne des Gebotes der Durchlässigkeit des österreichischen Schulwesens Übertrittsmöglichkeiten in das höhere Schulwesen (für Berufstätige) zu schaffen sein werden.

Zu Z 26 (§ 131 Abs. 21 – In-Kraft-Treten):

§ 131 Abs. 21 regelt das In-Kraft-Treten sowie das Außer-Kraft-Treten in der Stammfassung. Darin ist vorgesehen, dass

1.      die Senkung der Klassenschülerzahl für die jeweils 1. und 2. Klassen der Volksschule, der Hauptschule und der allgemein bildenden höheren Schule sowie für die 1., 5. und 9. Klassen der Sonderschule und für die Polytechnische Schule mit Beginn des Schuljahres 2008/09 und für die weiteren Klassen aufsteigend umgesetzt wird,

2.      die Bestimmungen über die Schulen für Berufstätige mit dem Schuljahr 2009/10 aufsteigend umgesetzt werden und

3.      die Sprachförderkurse sowie die übrigen Bestimmungen des Entwurfes ab dem Schuljahr 2008/09 wirksam werden.