VORBLATT

Probleme:

–      Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 7. März 2007, G 54/06 ua, die Z 1 in § 1 Abs. 1 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz sowie mit Erkenntnis vom 15. Juni 2007, G 23/07 ua, die Z 2 in § 1 Abs. 1 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz mit Wirkung 31. Juli 2008 aufgehoben.

Ziele und Lösungen:

–      Nichtmehrerhebung der Erbschafts- und Schenkungssteuer ab 1. August 2008. Um in Hinkunft Vermögensverschiebungen nachvollziehen zu können, soll es eine gesetzliche Verpflichtung geben, geschenktes Vermögen der Finanzverwaltung anzuzeigen. Das Abgabenaufkommen soll durch gezielte Maßnahmen abgesichert werden und bei Verletzung der Anzeigepflicht von Schenkungen sollen angemessene Sanktionen gesetzt werden.

Alternativen:

–      Eine Reparatur des Gesetzes beseitigt nicht die Erschwernisse bei Betriebsübergaben und kann weiterhin verfassungsrechtliche Bedenken in sich bergen. Andere Alternativen bestehen nicht.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

–      Keine.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

–      Keine.


I. Allgemeiner Teil

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 7. März 2007, G 54/06 ua, die Z 1 in § 1 Abs. 1 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz sowie mit Erkenntnis vom 15. Juni 2007, G 23/07 ua, die Z 2 in § 1 Abs. 1 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz mit Wirkung 31. Juli 2008 aufgehoben. Die derzeitige Regelung, die als Bemessungsgrundlage den dreifachen Einheitswert vorsieht, ist laut Verfassungsgerichtshof deshalb verfassungswidrig, weil die pauschale Vervielfachung von historischen Einheitswerten die Wertentwicklung von Grundstücken nicht angemessen widerspiegelt.

Damit das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955 für Erwerbsvorgänge nach dem 31. Juli 2008 nicht mehr anwendbar ist, soll der verbliebene Grundtatbestand für Zweckzuwendungen ab dem 1.8.2008 nicht mehr anwendbar sein.

Um nach Nichtmehrerhebung und -erklärung von Erbschafts- und Schenkungssteuer Vermögensverschiebungen nachvollziehen zu können, soll eine gesetzliche Verpflichtung eingeführt werden, geschenktes Vermögen der Finanzverwaltung anzuzeigen. Von dieser Anzeige ist Grundvermögen ausgenommen, da dieses nunmehr unter das Grunderwerbsteuergesetz 1987 fallen soll. Die Anzeige soll grundsätzlich elektronisch erfolgen, um so den Verwaltungsaufwand hintan zu halten und zudem diese Daten für die Risikoanalyse verfügbar zu machen.

Bei Außenprüfungen werden Schenkungen schwerpunktmäßig auf ihre abgabenrechtliche Wirksamkeit zu prüfen sein.

Ertragsteuerlich richtete sich die Einkünftezurechnung idR danach, wer die Lasten, die mit den zur Einkünfteerzielung eingesetzten Wirtschaftsgütern verbunden sind, trägt. Auch beim Wegfall der Erbschafts- und Schenkungssteuer gelten diese Prinzipien weiter; die Anzeigeverpflichtung von Schenkungen soll insbesondere vermeiden, dass unentgeltliche Zuwendungen vorgetäuscht werden, um ungeklärte Vermögenszuwächse zu begründen. Da Doppelabschreibungen von Gebäuden unsachlich sind, soll die AfA-Bemessung bei unentgeltlichem Erwerb neu gestaltet werden.

Betreffend die Gefahr der Zersplitterung des Betriebsvermögens und die damit verbundene Aufteilung von Gewinnen mit der Konsequenz des Abfallens des Einkommensteuertarifs sollen die Einkommenszurechnungsprinzipien greifen.

Betreffend Stiftungen soll an der Eingangsbesteuerung festgehalten werden. Die Bestimmungen sollen in ein Stiftungseingangssteuergesetz aufgenommen werden und verfassungs- und europarechtskonform ausgestaltet werden.

Volkswirtschaftliche Auswirkungen

Durch die Abschaffung der Erbschafts- und Schenkungssteuer kann Österreich seine Attraktivität als Standort für KMUs verbessern, was potenziell Wirtschaftswachstum und Beschäftigung fördert.

Finanzielle Auswirkungen

Im Saldo sind bei den vorgeschlagenen Maßnahmen in den Abgabengesetzen keine zusätzlichen finanziellen (Folge)Kosten zu erwarten.

Auswirkungen auf das Abgabenaufkommen

Die Aufkommensauswirkungen sind ohne indirekte Wirkungen auf andere Abgaben, zu derzeitigen Werten angegeben.

 

 

2008

2009

2010

2011 ff.

Einkommensteuer/Lohnsteuer

-15

-35

-3

 

Erbschaftssteuer

-5

-60

-80

-80

Schenkungssteuer

-50

-60

-60

-60

Stiftungseingangssteuer

+5

+15

+15

+15

Kapitalertragsteuer

 

 

 

-20

Körperschaftsteuer

 

-20

-20

-20

Grunderwerbsteuer

+5

+30

+30

+30

 

-60

-130

-118

-135

Daraus ergeben sich folgende Auswirkungen auf die Gebietskörperschaften (in Mio. Euro, Rundungsdifferenzen nicht ausgeglichen):

 

 

2008

2009

2010

2011ff

Bund

-46

-107

-99

-111

Länder

-11

-33

-30

-34

Gemeinden

-3

10

11

9

Summe

-60

-130

-118

-135

Gender Mainstreaming – Auswirkungen auf Frauen und Männer

Die Änderungen im vorliegenden Entwurf lassen eine sinnvolle Zuordnung zu Männern und Frauen nicht zu.

Auswirkungen auf Verwaltungslasten für Unternehmen

Es bestehen Auswirkungen auf die Informationsverpflichtungen der Unternehmen. Einerseits entfällt die Verpflichtung einer Erbschafts- und Schenkungssteuererklärung, andererseits sind Anzeigen an die Finanzverwaltung zu erstatten. Allerdings setzt die Anzeige erst bei einem höheren Betrag ein als bislang die Erbschafts- und Schenkungssteuerpflicht und zudem nicht im Erbfalle. Aus diesem Grund verringern sich die Informationsverpflichtungen für Unternehmen (siehe Formblatt).

II. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988)

Zu Z 1 und 9 (§ 15 Abs. 3 Z 1, Z 2 lit. c und § 124b Z 146 EStG 1988):

In der Z 1 entfällt die bisherige lit. b, die bisherige lit. a wird zum (gesamten) Inhalt der Z 1. Der Entfall der bisherigen lit. b ist wie folgt zu begründen: Bei Zuwendung eines vermieteten Gebäudes an die Stiftung sollen entsprechend der Anordnung in § 28 Abs. 2 die Zehntelabsetzungen auf die Privatstiftung übergehen. Dies entspricht der bisherigen Rechtslage für Privatstiftungen und wird in § 28 Abs. 2 allgemein vorgesehen. Hinsichtlich der Teilbeträge nach § 28 Abs. 3 ergibt sich der Übergang auf die Stiftung bereits aus der Anordnung des § 28 Abs. 3. Da § 28 Abs. 7 nur mehr auf entgeltliche Übertragungen anwendbar ist, löst die Zuwendung an die Privatstiftung schon nach dem Tatbestand des § 28 Abs. 7 beim Stifter keine Nachversteuerung aus. Entgeltliche Zuwendungen der Privatstiftung sind hinsichtlich der Nachversteuerung ebenfalls bereits durch den Tatbestand des § 28 Abs. 7 erfasst.

In der Z 2 kann die lit. c entfallen, weil die Zuwendung der Privatstiftung als unentgeltliche Zuwendung bereits nach dem Tatbestand des § 28 Abs. 7 keine Nachversteuerung auslöst.

Zu Z 2 lit. a und b und Z 9 (§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. b und c und § 124b Z 146 EStG 1988):

Die Z 2 und 9 sind im Vergleich zur Regierungsvorlage zum Schenkungsmeldegesetz 2008 (549 der Beilagen) insoweit abgeändert worden, als in § 16 Abs. 1 auch die Z 6 lit. b und c mit folgendem Inhalt geändert wurden:

Um den gestiegenen Treibstoffpreisen und den damit erhöhten Belastungen der Pendler entgegenzuwirken, soll das Pendlerpauschale (derzeit maximal 2.931 Euro jährlich) um weitere 15% befristet erhöht werden.

Kleines Pendlerpauschale

bis km                    bis 01.07.2007                      01.07.2008 bis 31.12.2009

                                ab 1.1.2010

20 - 40                             546                                         630

40 - 60                          1.080                                      1.242

darüber                        1.614                                      1.857

 

Großes Pendlerpauschale

bis km                    bis 01.07.2007                      01.07.2008 bis 31.12.2009

                                ab 1.1.2010

2 - 20                               297                                         342

20 - 40                          1.179                                      1.356

40 - 60                          2.052                                      2.361

darüber                        2.931                                      3.372

 

Zu Z 2 lit. c und Z 9 (§ 16 Abs. 1 Z 8 lit. b und § 124b Z 146 EStG 1988):

Der (wahlweise) Ansatz der fiktiven Anschaffungskosten in Fällen des unentgeltlichen Erwerbes verschafft durch die Möglichkeit der immer wiederkehrenden Aufwertung ungerechtfertigte Steuervorteile. Durch die Nichterhebung der Erbschafts- und Schenkungssteuer ab 1. August 2008 ist ein Anstieg der unentgeltlichen Übertragungen auch von Mietwohngrundstücken zu erwarten.

Andererseits hat der VfGH die Anknüpfung an den Einheitswert, der derzeit ohne Antragstellung als Alternative zu den fiktiven Anschaffungskosten als AfA-Bemessungsgrundlage anzusetzen ist, im Bereich der Erbschafts- und Schenkungssteuer als verfassungswidrig angesehen.

Es soll daher ab 2008 die Absetzung für Abnutzung des Rechtsvorgängers (hinsichtlich der Bemessungsgrundlage und des AfA-Betrages) nach Art einer Buchwertfortführung im betrieblichen Bereich (§ 6 Z 9 lit. a EStG 1988) bis zur Vollabschreibung fortgesetzt werden.

Die Absetzung für Abnutzung wird damit der deutschen Regelung (§ 11d Einkommensteuer-Durchführungsverordnung) nachgebildet. Dadurch werden Mehrfachabschreibungen vermieden.

Zu Z 3 und 9 (§ 27 Abs. 1 Z 7 und § 124b Z 146 EStG 1988):

Bislang zählen Zuwendungen von Privatstiftungen mit Ausnahme jener, die der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke dienen, zum Kapitalvermögen. In Hinkunft sollen auch Zuwendungen von vergleichbaren ausländischen Stiftungen und von mit einer Privatstiftung vergleichbaren Vermögensmassen unter das Kapitalvermögen fallen. Damit sollen Zuwendungen einer vergleichbaren ausländischen Stiftung (Vermögensmasse) steuerlich nicht besser gestellt sein als von einer inländischen Privatstiftung. Da bei Zuwendungen von ausländischen Stiftungen (Vermögensmassen) ein Kapitalertragsteuerabzug nicht erfolgt, ist eine Veranlagung entweder mit dem Sondersteuersatz gemäß § 37 Abs. 8 EStG 1988 oder mit dem halben Durchschnittssteuersatz gemäß § 37 Abs. 1 EStG 1988 vorzunehmen.

Zu Z 4, 7 und 9 (§ 27 Abs. 1 Z 8 und 9, § 32 Z 4 und § 124b Z 146 EStG 1988):

Zu § 27 Abs. 1 Z 8:

Im Zusammenhang mit der Nichtmehrerhebung der Erbschafts- und Schenkungssteuer erweist sich das bestehende Zuwendungsbesteuerungssystem als nicht mehr systemkonsistent, weil die bisherige Bruttobesteuerung nicht nur die Früchte des gestifteten Vermögens, sondern auch die Substanz selbst erfasst hat. Zuwendungen, die nicht die von der Stiftung erzielten Gewinne oder Überschüsse betreffen, erscheinen nicht mehr besteuerungswürdig.

Bei der Ausgestaltung einer nur mehr die Erträge der Stiftung umfassenden Besteuerung der Zuwendungsempfänger soll eine verwaltungstechnisch einfache Lösung dem neuen System Rechnung tragen. Sie besteht darin, dass die steuerlich maßgebenden Werte des gestifteten Vermögens erfasst und von der Stiftung in Evidenz genommen werden. Diese Evidenz ist Anwendungsvoraussetzung für eine allfällige Steuerneutralität von Zuwendungen. Für die Prüfung, ob Ertrag oder Substanz zugewendet wird, soll auf den am Beginn des Geschäftsjahres der Stiftung vorhandenen Bilanzgewinn laut Jahresabschluss des Vorjahres einschließlich der stillen Reserven des zugewendeten Vermögens abgestellt werden. Dabei ist der Anfangsbestand auch dann gegeben, wenn der Jahresabschluss erst im Laufe des Jahres vom Abschlussprüfer bestätigt wird. Zuwendungen bis zur Feststellung des Jahresabschlusses sollen so lange nicht als Substanzauszahlung von gestiftetem Vermögen gelten, als der Anfangsbestand nicht durch den vom Abschlussprüfer bestätigten Jahresabschluss definiert ist. Auf zu Unrecht erhobene Kapitalertragsteuer findet § 240 BAO Anwendung. Sämtliche Zuwendungen, die im Laufe des Geschäftsjahres getätigt werden und im Bilanzgewinn Deckung inkl. der steuerlichen stillen Reserven finden, stellen steuerpflichtige Kapitaleinkünfte dar; darüber hinausgehende Zuwendungen gelten als Substanzauszahlung von gestiftetem Vermögen und unterliegen nicht der Besteuerung, soweit sie im Evidenzkonto gedeckt sind. Sollte daher eine gestiftete Liegenschaft einige Zeit später von der Stiftung zugewendet werden, ist zu prüfen, ob der Wert der Zuwendung im Bilanzgewinn Deckung findet. Soweit dies der Fall ist, ist Steuerpflicht gegeben, da es nicht auf das konkrete seinerzeit gestiftete Vermögen ankommt, sondern darauf, ob die Zuwendung im Bilanzgewinn gedeckt ist.

Im Interesse einer praktikablen Durchführbarkeit wird nicht auf die steuerlich maßgebenden Gewinne bzw. Einkünfte abgestellt, sondern auf die auf Grund der ordnungsmäßigen Buchführung ermittelten Ergebnisse.

Beispiel:

Der Stiftung werden im Gründungsjahr 01 Barmittel iHv 10 Mio., zehn Liegenschaften mit steuerlich maßgebenden Anschaffungskosten von 30 Mio., Beteiligungen mit Anschaffungskosten von 25 Mio. und sonstige Wertpapiere mit Anschaffungskosten von 8 Mio. zugewendet. Der Stiftungseingangswert beträgt daher 73 Mio. und ist von der Stiftung in Evidenz zu nehmen.

Im Geschäftsjahr 01 (Wirtschaftsjahr = Kalenderjahr) kommt es zu keinen Zuwendungen, es ergibt sich ein im Juni 02 festgestellter Bilanzgewinn von 2 Mio.

Am Beginn des Geschäftsjahres 02 besteht der Vermögensstand aus dem Evidenzstand von 73 Mio. und dem verfügbaren Gewinn von 2 Mio. Im Laufe des Jahres erfolgen Geldzuwendungen von 1 Mio. und die Zuwendung einer gestifteten Liegenschaft mit einem steuerlichen Wert iSd § 15 Abs. 3 Z 2 EStG 1988 von 1,5 Mio.. Stille Reserven sind nicht angefallen. Da die Zuwendungen den Bilanzgewinn um 0,5 Mio. übersteigen, sind 2 Mio. zu versteuern. Sollte im Geschäftsjahr eine Nachstiftung im steuerlich maßgebenden Wert von 3,5 Mio. erfolgen, ergibt sich für das Evidenzkonto einerseits eine Verminderung um 0,5 und eine Erhöhung um 3,5, sodass der Evidenzstand am Ende des Geschäftsjahres 76 Mio. beträgt.

Erzielt die Stiftung im Jahre 02 einen Bilanzgewinn von 6 Mio., besteht der Vermögensstand aus dem Evidenzstand von 76 Mio. und dem verfügbaren Gewinn von 6 Mio..

Die Maßgeblichkeit des Bilanzgewinnes für die Steuerpflicht von Zuwendungen soll in zwei Punkten korrigiert werden:

Zum einen sollen Neubewertungen im Sinne des § 202 Abs. 1 UGB, die anlässlich der Übernahme von gestiftetem Vermögen oder auf Grund von Umgründungen denkbar sind, nicht steuerwirksam sein. Das bedeutet, dass überhöhte Abschreibungen, die den Bilanzgewinn gemindert haben, nicht wirksam sind und dem am Beginn des Folgejahres vorhandenen Bilanzgewinn zugerechnet werden. Soweit es zu keinen Abschreibungen des neu bewerteten Vermögensgegenstandes kommt, ist der Bilanzgewinn des Jahres der Realisierung (vor allem Veräußerung) um den Unterschiedsbetrag zwischen dem ausgebuchten und dem steuerlich maßgebenden Wert zu erhöhen.

Zum anderen soll eine allfällige Umbuchung des Gewinnes auf eine Gewinnrücklage zu keiner Schmälerung der Bemessungsgrundlage führen, dh Zuwendungen sind als steuerpflichtig anzusehen, soweit sie im Bilanzgewinn (Jahresgewinn und Gewinnvortrag) und Gewinnrücklagen Deckung finden.

Tritt die Stiftung ihrerseits als Stifter auf (“Substiftung”), gilt die Zuwendung als (steuerfreie) Substanzauszahlung, soweit die Zuwendung im Evidenzkonto Deckung findet. Spiegelbildlich zur Verminderung des Evidenzkontos bei der zuwendenden Stiftung setzt die empfangende Stiftung ihrerseits einen entsprechenden Stiftungseingangswert in ihrem Evidenzkonto an. Dieser Stiftungseingangswert bei der empfangenden Stiftung ist um den bei der zuwendenden Stiftung am Beginn des Geschäftsjahres vorhandenen unternehmensrechtlichen Bilanzgewinn, die gebildeten unternehmensrechtlichen Gewinnrücklagen und die steuerrechtlichen stillen Reserven des zugewendeten Vermögens zu vermindern.

Das neue System der Entsteuerung der Substanzauszahlung (der gestifteten Substanz) in Höhe der seinerzeitigen steuerlichen Eingangswerte soll für alle Stiftungsakte in am 1.8.2008 bestehende wie danach neu gegründete Stiftungen Anwendung finden. Die Evidenzpflicht kann sich damit nur auf Zuwendungen an eine Stiftung nach dem 31.7.2008 beziehen.

Solange die Stiftungskette nicht durchbrochen wird, soll es zu keinem Steueranfall kommen.

Auch Substanzauszahlungen nach Z 8 sind in der Kapitalertragsteuer-Anmeldung anzugeben; dadurch wird eine Nachvollziehbarkeit der Steuerpflicht bzw. Steuerfreiheit von Zuwendungen gewährleistet.

Die am 1.8.2008 bestehende Substanz an bis dahin gestiftetem Vermögen fällt bei Zuwendungen unter die Steuerpflicht, soweit nicht Z 9 zur Anwendung gelangt. Das Aufrechterhalten der geltenden Rechtslage ist dadurch begründet, dass in Fällen, in denen ein Widerruf nach dem 31.7.2008 möglich ist, die in Z 9 geregelte Entlastung auf Antrag zur Anwendung gelangt. Bei jenen Stiftungen, bei denen ein Widerruf in Folge des Todes des Stifters nicht mehr möglich ist, rechtfertigt die Ersparnis der ohne Stiftung eingetretenen Erbschaftssteuer in der Vergangenheit (gegenüber der Eingangsschenkungssteuer) eine fortgesetzte volle Ausgangsbesteuerung.

Zu § 27 Abs. 1 Z 9:

Mit der neuen Z 9 soll die bisherige Regelung des § 32 Z 4 lit. b systemgerecht in den § 27 übernommen werden. Sie betrifft sowohl am 1.8.2008 bestehende Privatstiftungen als auch künftig errichtete, bei denen der Widerruf in Verbindung mit der Rückübertragung des gestifteten Vermögens an den Stifter zur Anrechnung des Evidenzkontostandes auf die Bemessungsgrundlage der Letztzuwendung führen soll.

Für am 1.8.2008 bestehende Privatstiftungen bedeutet dies, dass entsprechend der bisherigen Rechtslage in § 32 Z 4 lit. b außerhalb des geregelten Falles, also im Falle der Liquidation alle Letztzuwendungen wie alle übrigen Zuwendungen der vollen Steuerpflicht unterliegen. Für Zuwendungen nach dem 31.7.2008 ist hinsichtlich der Kürzung der Stand des Evidenzkontos maßgebend.

Für nach dem 31.7.2008 errichtete Privatstiftungen kommt es im Falle des späteren Widerrufs zur Entlastung in Höhe des steuerlichen Evidenzkontos.

Erweitert wird die bisherige Regelung auf den Widerruf einer ausländischen Stiftung oder sonstigen Vermögensmasse, die mit einer Privatstiftung vergleichbar ist. Dabei hat eine Kürzung sinngemäß zu erfolgen, wobei für die Kürzung die nach österreichischem Steuerrecht maßgebenden Werte maßgeblich sind. Voraussetzung für die Kürzung bei Widerruf einer ausländischen Stiftung oder sonstigen Vermögensmasse ist, dass für die seinerzeitige Zuwendung an die ausländische Stiftung oder sonstige Vermögensmasse Stiftungseingangssteuer oder Erbschafts- oder Schenkungssteuer entrichtet wurde. Für die Kürzung bei Widerruf die Entrichtung der „Eingangssteuer“ vorauszusetzen ist deshalb konsequent, weil auch bei einer österreichischen Privatstiftung die „Eingangssteuer“ zu entrichten ist. Durch das Abstellen auf die Entrichtung der österreichischen Erbschafts- oder Schenkungssteuer kann im Falle eines Widerrufes einer bereits bestehenden ausländischen Stiftung oder sonstigen Vermögensmasse eine Kürzung vorgenommen werden.

Zu § 32 Z 4:

In Hinblick auf das Auslaufen des Erbschafts- und Schenkungsteuergesetzes 1955 kann in § 32 Z 4 die lit. a entfallen. Die bisherige Bestimmung zum Widerruf einer Privatstiftung gemäß § 32 Z 4 lit. b EStG 1988 wird dem systematischen Zusammenhang entsprechend in § 27 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 übernommen.

Zu Z 5 und 9 (§ 28 Abs. 2, 3, 7 und § 124b Z 146 EStG 1988):

§ 28 Abs. 2 und 3 stellten in der bisherigen Fassung hinsichtlich des Schicksals offener Zehntelbeträge auf das in § 16 Abs. 1 Z 8 lit. b vorgesehene Wahlrecht hinsichtlich der AfA-Bemessungsgrundlage (Einheitswert oder fiktive Anschaffungskosten) ab. Die Neuregelung erfolgte in Hinblick auf die in der Neufassung der § 16 Abs. 1 Z 8 lit. b vorgesehene zwingende AfA-Fortsetzung durch den Rechtsnachfolger.

Bei einer (offenen) Verteilung von Instandsetzungs- oder Instandhaltungsaufwendungen (§ 28 Abs. 2) soll es in allen Fällen einer unentgeltlichen Übertragung zu einem Weiterlaufen der Zehntelabsetzungen kommen In allen Fällen der unentgeltlichen Übertragung gehen die restlichen Zehntel auf den  Rechtsnachfolger über, weil dieser ab der Übertragung auch die entsprechenden Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt.

Begünstigte Herstellungsaufwendungen nach § 28 Abs. 3 stellen eine verkürzte Abschreibung dar, die bei unentgeltlicher Übertragung auf den Rechtsnachfolger übergeht.

Bei entgeltlicher Übertragung unterbleibt wie nach bisheriger Rechtslage eine Fortsetzung der Absetzung von verteilten Instandhaltungs-, Instandsetzungs- oder Herstellungsaufwendungen, weil derartige Maßnahmen regelmäßig kaufpreisbeeinflussend sind und damit vom Erwerber über die AfA berücksichtigt werden.

Die Änderung im Abs. 7 erfolgte im Hinblick darauf, dass bei Gebäudeübertragungen nach dem 31. Juli 2008 Herstellungsaufwendungen gemäß § 28 Abs. 3 im Fall der unentgeltlichen Übertragung unter Lebenden vom Erwerber fortgesetzt werden können. Dementsprechend soll nur die entgeltliche Übertragung, bei der es zu keiner Fortsetzung der Absetzung nach § 28 Abs. 3 beim Rechtsnachfolger kommt, den Ansatz besonderer Einkünfte auslösen.

Zu Z 6 und 9 (§ 24 Abs. 5 und 6 Z 2, § 30 Abs. 7, § 31 Abs. 4 und § 124b Z 146 EStG 1988):

Durch den Wegfall der Erbschafts- und Schenkungssteuer, jedoch des Festhaltens an der Stiftungseingangsbesteuerung und der Grunderwerbsteuer soll die Anrechnungsbestimmungen im EStG angepasst werden. Es soll nicht zu einer Doppelbelastung kommen.

Im Sinne einer einheitlichen Diktion zu § 3 Abs. 1 Z 2 GrEStG wird das Wort „Gebrechen“ durch das Wort „Behinderung“ ersetzt.

Zu Z 8 und 9 (§ 37 Abs. 4 Z 1 lit. f, Abs. 5 Z 2, Abs. 8 Z 2 und § 124b Z 146 EStG 1988):

Die Definition von Beteiligungserträgen und die mit dem besonderen Steuersatz zu versteuernden Einkünfte und Kapitalerträge werden an die Neuformulierung des § 27 angepasst.

Im Sinne einer einheitlichen Diktion zu § 3 Abs. 1 Z 2 GrEStG wird das Wort „Gebrechen“ durch das Wort „Behinderung“ ersetzt.

Zu Artikel 2 (Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988)

Zu Z 1 (§ 24 Abs. 6 und 7 und § 26c Z 16 KStG 1988):

Die bislang auf Zuwendungen an Privatstiftungen durch den Stifter entrichtete Erbschafts- und Schenkungssteuer, soweit sie nachgewiesen wird, ist ab der Veranlagung 2008 auf die Körperschaftsteuer anrechenbar. Die Körperschaftsteuer reduziert sich maximal bis auf Null.

Zu Artikel 3 (Änderung des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955)

Zu § 34 ErbStG:

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 7. März 2007, G 54/06 ua, die Z 1 in § 1 Abs. 1 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz sowie mit Erkenntnis vom 15. Juni 2007, G 23/07 ua, die Z 2 in § 1 Abs. 1 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz mit Wirkung 31. Juli 2008 aufgehoben (BGBl. I Nr. 9/2007 und BGBl. I Nr. 39/2007).

Die sonst im Rechtsbestand verbleibende Besteuerung von Zweckzuwendungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 3 ErbStG soll aus Gründen der Gleichbehandlung entfallen. Erwerbe von Todes wegen, Schenkungen unter Lebenden und Zweckzuwendungen, für die die Steuerschuld vor dem 1. August 2008 entsteht, unterliegen den Bestimmungen des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955.

Durch die Aufhebung der beiden Grundtatbestände durch den Verfassungsgerichtshof und nunmehr durch die Aufhebung des Grundtatbestandes für Zweckzuwendungen wird keine Erbschafts- und Schenkungssteuer mehr für Vorgänge, die sich nach dem 31.7.2008 ereignen, erhoben.

Daraus ergibt sich Folgendes:

Für Sachverhalte, die nach dem 31. Juli 2008 einen Nacherhebungstatbestand des ErbStG (§§ 8 Abs. 3 lit. b, 15 Abs. 1 Z 1 lit. c, 15 Abs. 1 Z 2 und 15a) darstellen, wird keine Steuer erhoben, weil die Steuerschuld für den jeweiligen Nacherhebungstatbestand im Zeitpunkt seiner Verwirklichung entstehen würde.

Da die Steuerschuld gemäß § 12 bei Erwerben von Todes wegen im Zeitpunkt des Todes des Erblassers, bei Schenkungen unter Lebenden mit Ausführung der Zuwendung entsteht und die in § 29 normierte Möglichkeit der jährlichen Zahlung der Steuer nichts am Entstehen der Steuerschuld ändert, sondern eine Sonderform der Entrichtung darstellt, sind die Jahresbeträge auch nach dem 31. Juli 2008 weiter zu entrichten.

Da in den Fällen des § 30 die Steuerschuld gemäß § 12 Abs. 2 mit dem Erlöschen des Nutzungsrechtes entsteht, besteht keine Steuerpflicht, wenn das Nutzungsrecht nach dem 31. Juli 2008 erlischt.

Berichtigungen nach § 32 sind weiterhin möglich, weil die Berichtigung einen Sachverhalt betrifft, für den die Steuerschuld vor dem 1. August 2008 entstanden ist.

Da unter Erhebung gemäß § 49 Abs. 2 BAO alle der Durchsetzung von Abgabenansprüchen dienenden behördlichen Maßnahmen, die die Ermittlung, Festsetzung, Einhebung (einschließlich Rückzahlung und Nachsicht) zu verstehen sind, erfolgen auch keine Erstattungen für Sachverhalte, bei denen der Herausgabeanspruch mit Ablauf des Tages nach Kundmachung im Bundesgesetzblatt entsteht, mehr.

Während die Anmeldeverpflichtung nach § 22 und die Anzeigeverpflichtung nach § 24 Abs. 2 für Vorgänge, für die die Steuerschuld nach dem 31. Juli 2008 entstünde, entfällt, bleiben die Anzeigeverpflichtungen der §§ 24 Abs. 1, 25 und 26 aufrecht.

Zu Artikel 4 (Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes 1987)

Zu Z 1 und 10 (§ 3 Abs. 1 Z 2 und § 18 Abs. 2 f GrEStG):

Der bisher in § 15a ErbStG enthaltene Freibetrag für Betriebsübertragungen soll in angepasster Form in das Grunderwerbsteuergesetz übernommen werden.

Die Anpassungen betreffen:

Die Befreiung setzt voraus, dass keine oder eine unter dem Dreifachen des Einheitswertes liegende Gegenleistung vereinbart wird.

Der Freibetrag von 365.000 Euro steht unter den aus dem ErbStG entnommenen Voraussetzungen ausschließlich für die Übertragung von Grundstücken zu.

Der Freibetrag für Kapitalanteile wird nicht übernommen, weil auch dann, wenn zum Vermögen der Kapitalgesellschaft ein Grundstück gehört, durch den Vorgang der Übertragung kein der Grunderwerbsteuer unterliegender Vorgang verwirklicht wird. Ein allenfalls dadurch verwirklichter Tatbestand nach § 1 Abs. 3 wird nicht begünstigt, weil auch schon bisher dafür ein derartiger Freibetrag nicht zugestanden ist.

Die Übertragung von Mitunternehmeranteilen an einer Gesellschaft, zu deren Vermögen ein Grundstück gehört, erfüllt keinen dem Grunderwerbsteuergesetz unterliegenden Tatbestand. Für gemeinsam mit dem Mitunternehmeranteil übertragene Grundstücke, die von einem Mitunternehmer der Gesellschaft zur Nutzung überlassen sind (Sonderbetriebsvermögen), steht der Freibetrag zu. Wenn es infolge der Übertragung eines Mitunternehmeranteils zu einer Auflösung der Gesellschaft und dadurch zum Übergang von Grundstücken gemäß § 142 UGB auf den nunmehrigen Einzelunternehmer kommt, steht der Freibetrag nicht zu, weil auch schon bisher dafür ein Freibetrag nicht vorgesehen war.

Zu Z 2 und 10 (§ 3 Abs. 1 Z 7, 8 und 9 und § 18 Abs. 2 f GrEStG):

Zu § 3 Abs. 1 Z 7:

Gemäß § 15 Abs. 1 Z 1 lit. c Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955 sind Schenkungen unter Lebenden zwischen Ehegatten unmittelbar zum Zwecke der gleichteiligen Anschaffung oder Errichtung einer Wohnstätte mit höchstens 150 m2 Wohnnutzfläche zur Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses der Ehegatten von der Schenkungssteuer befreit. Durch die Abschaffung der Schenkungssteuer würde dieser Vorgang nunmehr der Grunderwerbsteuer unterliegen. Damit keine Verschlechterung gegenüber der bisherigen Rechtslage eintritt, soll der unmittelbare oder mittelbare Erwerb eines halben Grundstücksanteiles durch einen Ehegatten jener Wohnstätte, die den Mittelpunkt der Lebensinteressen der Ehegatten darstellt und deren Wohnnutzfläche 150 m2 nicht überschreitet, nunmehr von der Grunderwerbsteuer befreit werden. Diese Befreiung kommt nur dann zur Anwendung, wenn keine oder eine unter dem Dreifachen des Einheitswertes liegende Gegenleistung vereinbart wird.

Zu § 3 Abs. 1 Z 8:

Die Grunderwerbsteuer im Falle der Einbringung von Grundstücken in Stiftungen soll zur Konzentration der Besteuerung von Grundstücksumsätzen in der Hand eines Finanzamtes gemeinsam mit der Stiftungseingangssteuer – analog der bisherigen Rechtslage – im Wege eines Grunderwerbssteueräquivalents eingehoben werden. Durch die Konzentration bei dem für die Stiftungseingangssteuer zuständigen Finanzamt wird vermieden, dass es bei der Bemessung von Grunderwerbssteuer und Stiftungseingangssteuer zu einem Auseinanderfallen der zugrunde gelegten Wertansätze für Grundstücke kommen kann.

Zu § 3 Abs. 1 Z 9:

Die Befreiungsbestimmung des § 15 Abs. 1 Z 15 ErbStG wird in das Grunderwerbsteuergesetz übernommen und kommt dann zur Anwendung, wenn keine oder eine unter dem Dreifachen des Einheitswertes liegende Gegenleistung vereinbart wird.

Zu Z 3 und 10 (§ 4 Abs. 2 Z 1 und § 18 Abs. 2 f GrEStG):

Bei Erwerben von Todes wegen stellt gemäß § 4 Abs. 2 Z 4, bei Schenkungen gemäß § 4 Abs. 2 Z 1 das Dreifache des Einheitswertes die Bemessungsgrundlage dar. Bei teils entgeltlichen, teils unentgeltlichen Erwerben bildet, wenn die Gegenleistung geringer ist als das Dreifache des Einheitswertes, das Dreifache des Einheitswertes die Bemessungsgrundlage. Ist die Gegenleistung hingegen höher als das Dreifache des Einheitswertes, ist die Steuer gemäß § 4 Abs. 1 vom Wert der Gegenleistung zu berechnen.

Zu Z 4 und 10 (§ 4 Abs. 2 Z 4 und § 18 Abs. 2 f GrEStG):

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 7. März 2007, G 54/06 ua, die Z 1 in § 1 Abs. 1 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz sowie mit Erkenntnis vom 15. Juni 2007, G 23/07 ua, die Z 2 in § 1 Abs. 1 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz mit Wirkung 31. Juli 2008 aufgehoben (BGBl. I Nr. 9/2007 und BGBl. I Nr. 39/2007). Gemäß § 34 Abs. 1 Z 13 ErbStG soll die Erbschafts- und Schenkungssteuer für Vorgänge, für die die Steuerschuld nach dem 31. Juli 2008 entsteht, nicht mehr erhoben werden.

Dies bedeutet vor allem:

Beim Erwerb durch Erbanfall oder Vermächtnis wird der Tatbestand des § 1 Abs. 1 Z 2 mit der Rechtskraft des Beschlusses über die Einantwortung bzw mit Bestätigung des Verlassenschaftsgerichts gemäß § 182 Abs. 3 Außerstreitgesetz verwirklicht.

Wird der geltend gemachte Anspruch eines Pflichtteilsberechtigten nach Abschluss des Abhandlungsverfahrens durch Übertragung eines Grundstückes erfüllt, verwirklicht dies als Rechtsgeschäft unter Lebenden den Tatbestand des § 1 Abs. 1 Z 1.

Für den Fall, dass die Abgeltung des geltend gemachten Pflichtteilsanspruches vor Beendigung des Abhandlungsverfahrens vereinbart wird, schlägt der erbrechtliche Titel durch und liegt beim Pflichtteilsberechtigten ein Erwerb gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 vor, für den die Steuer vom Dreifachen des Einheitswertes berechnet wird.

Bei Erwerben aufgrund eines erbrechtlichen Titels stellt das Dreifache des Einheitswertes die Bemessungsgrundlage dar. Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 7. März 2007, G 54/06 u.a. ausführt „Dem Gesetzgeber ist es daher nicht verwehrt, ein Bewertungsverfahren zu wählen, das verwaltungsökonomischen Anforderungen gerecht wird, und mit Typisierungen und Schätzungen zu arbeiten. Sein Spielraum ist dabei allerdings umso geringer, je erheblicher die mit der Bemessungsgrundlage verbundenen Steuerfolgen sind, woraus auch folgt, dass mit der Einführung oder Erhöhung von (beträchtlichen) Freibeträgen und/oder Senkung der Steuersätze der Spielraum im Bereich der Bewertung größer wird.“, ist bei einem sehr niedrigen Steuersatz ein höherer Bewertungsspielraum gegeben. Nachdem der Steuersatz bei der Grunderwerbsteuer ein 3,5%iger Einheitssatz ist, soll an der bisherigen Bewertung aus verwaltungsökonomischen Gründen festgehalten werden.

Anlässlich der Veräußerung des Grundstückes durch die Verlassenschaft wird für diese gemäß § 1 Abs. 2 Grunderwerbsteuerpflicht begründet.

Schlägt ein Erbe die Erbschaft aus, begibt er sich seines Erbrechts und verfügt nicht über die einzelnen Nachlassgegenstände, weshalb beim Entschlagenden kein der Grunderwerbsteuer unterliegender Vorgang gegeben ist. Bei demjenigen, der anstelle des Entschlagenden durch Einantwortung das Grundstück erwirbt, liegt ein Erwerb gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 vor.

Zu Z 5 und 10 (§ 7 und § 18 Abs. 2 f GrEStG):

Die bisher in § 8 Abs. 6 ErbStG geregelte Ermäßigung der Steuer soll übernommen werden.

Zu Z 6 (§ 8 Abs. 3 und § 18 Abs. 2 f GrEStG):

Diese Bestimmung normiert, dass bei Schenkungen auf den Todesfall die Steuerschuld mit dem Tod des Geschenkgebers entsteht.

Zu Z 7 und 10 (§ 9 Z 1 und § 18 Abs. 2 f GrEStG):

Diese Bestimmung normiert, dass bei Erwerben von Todes wegen und Schenkungen auf den Todesfall der Erwerber der Steuerschuldner ist.

Zu Z 8 und 10 (§ 11 Abs. 1 und § 18 Abs. 2 f GrEStG):

Im Hinblick darauf, dass Erwerbe von Todes wegen und Schenkungen von Grundstücken nunmehr der Grunderwerbsteuer unterliegen, besteht die Möglichkeit der Selbstberechnung der Grunderwerbsteuer durch Parteienvertreter auch für diese Erwerbsvorgänge.

Zu Z 9 und 10 (§ 17 Abs. 1 Z 4 und § 18 Abs. 2 f GrEStG):

§ 17 regelt verschiedene Fälle der Erstattung bzw Nichtfestsetzung der Grunderwerbsteuer, wenn ein Erwerbsvorgang unter bestimmten Voraussetzungen rückgängig gemacht wird. Da in Hinkunft auch  Erwerbe von Todes wegen und Schenkungen der Grunderwerbsteuer unterliegen, wird die Möglichkeit der Erstattung bzw. Nichtfestsetzung der Steuer auch für diese Erwerbsvorgänge eingeräumt.

Zu Artikel 5 (Änderung der Bundesabgabenordnung)

Zu Z 1 und 3 (§ 121a und § 323 Abs. 22 BAO):

Dieser neue Paragraph sieht eine Anzeigeverpflichtung für Schenkungen vor. Anzeigepflichtig sind Kapitalvermögen, wie Wertpapiere, Bargeld, Anteile an Kapital- und Personengesellschaften, aber auch Sachvermögen. Ausgenommen vom Sachvermögen sind Grundstücke, da diese in Hinkunft der Grunderwerbsteuer unterliegen und somit ohnehin der Vermögensübergang in der Finanzverwaltung dokumentiert ist.

Da die allgemeinen Grundsätze des Steuerrechts, wie zum Beispiel Einkommenszurechnung oder wirtschaftliche Betrachtungsweise weiter anzuwenden sind, kann die Ertragsteuerpflicht und/oder Umsatzsteuerpflicht nicht durch Vortäuschen einer Schenkung umgangen werden. Die §§ 21 bis 24 der Bundesabgabenordnung sind anzuwenden. Daher kann zB ein Handwerker das Entgelt für eine von ihm erbrachte Leistung nicht als Schenkung deklarieren und so der Besteuerung entziehen. Dieser Vorgang bleibt in wirtschaftlicher Betrachtungsweise weiterhin Einkünfterzielung. Gleiches gilt für die Entlohnung von Mitarbeitern durch Unternehmer. Da derartige Zuwendungen stets im Hinblick auf das zugrunde liegende Dienstverhältnis erbracht werden, bleiben sie – auch bei Bezeichnung der Zuwendung als Schenkung – steuerpflichtige Lohnbestandteile. Eine rechtswirksame Schenkung liegt nur vor, wenn sie freigebig – also ohne Erwartung einer Gegenleistung – erfolgt. Wenn dagegen in Vergütung einer Leistung etwas „zurück“geschenkt wird, liegt ein Leistungsaustausch vor und ist dieser einkommensteuerpflichtig. Daran ändert sich durch das Schenkungsmeldesystem nichts.

Das Schenkungsmeldesystem soll der Finanzverwaltung aber die Aufdeckung von solchen Abgabenhinterziehungen erleichtern. Sie ist ein zusätzliches Instrumentarium, um Umgehungen der Einkommensteuerpflicht wirksamer bekämpfen zu können. Wenn jemand deutlich über seinen Einkommensverhältnissen lebt, ist die Finanzverwaltung bisweilen in einer schwierigen Beweissituation, wenn der Verdächtige behauptet, er habe große Summen geschenkt bekommen. Wenn jemand große Schenkungen (insb von Nicht-Angehörigen) behauptet, soll er das künftig daher auch zeitnah zur Schenkung melden müssen. Wenn jemand laufend Schenkungen von Dritten meldet, kann die Finanzverwaltung den Fall dann überprüfen. Wenn jemand dagegen nie eine Schenkung meldet und erst dann, wenn ihn etwa die Betriebsprüfung auf ungeklärtes Vermögen anspricht, Schenkungen behauptet, so muss der nicht-Meldende erklären, warum er die behaupteten Schenkungen nicht gemeldet hat. Überdies gibt es finanzstrafrechtliche Sanktionen.

Die Meldung einer Schenkung im Schenkungsmeldesystem ist eine reine Information der Finanzverwaltung. Sie bedeutet nicht, dass die Finanzverwaltung durch Schweigen zur Meldung die Einstufung als Schenkung auch inhaltlich akzeptiert. Im Rahmen einer Betriebsprüfung kann sich beispielsweise daher sehr wohl herausstellen, dass die gemeldeten Schenkungen Einkünfte sind und diese auch als solche nachzuversteuern sind. Einen Nachteil durch das Schenkungsmeldesystem in der Missbrauchsbekämpfung gibt es daher nicht. Ob ein Sachverhalt eine Schenkung oder Einkünfte darstellt, bleibt immer nach der wirtschaftlichen Lage zu beurteilen.

Die Anzeigeverpflichtung nach § 121a BAO trifft den Erwerber aber auch den Zuwendenden gleichermaßen, soweit zumindest einer von beiden einen Wohnsitz, den gewöhnlichen Aufenthalt bzw. den Sitz oder die Geschäftsleitung im Inland hat.

Zur Anzeige verpflichtet sind auch Notare und Rechtsanwälte, wenn sie am Schenkungsvorgang mitwirken.

Die Anzeige hat nur dann zu erfolgen, wenn das zugewendete Vermögen bestimmte Beträge übersteigt:

-       Soweit Vermögen zwischen Angehörigen zugewendet wird, soll der gemeine Wert, ab dem bei Überschreiten angezeigt werden muss, 50.000 Euro betragen. Hier soll es jedoch zu einer Zusammenrechnung von Erwerben derselben Person innerhalb eines Jahres ab dem letzten Erwerb kommen. Angehörige sind dabei solche nach § 25 BAO, was sehr weit gefasst ist und damit beispielsweise neben den Ehegatten, Verwandte in gerader Linie sowie bis zum vierten Grad in der Seitenlinie, Verschwägerte, Eltern und Kinder und auch Lebensgefährten umfasst.

-       Soweit Vermögen zwischen Nichtangehörigen zugewendet wird, beträgt die zu überschreitende Anzeigengrenze 15.000 Euro. Hier soll es jedoch zu einer Zusammenrechnung von Erwerben derselben Person innerhalb der letzten fünf Jahre (gerechnet ab dem letzten Erwerb) kommen. Damit wird insbesondere dem Vermögenssplitting vorgebeugt.

Zusätzlich sollen vereinzelte bisherige Befreiungen von der Erbschafts- und Schenkungssteuer von der Anzeigepflicht entbinden. Dazu zählen ua: Gewinne aus Preisausschreiben und anderen Gewinnspielen, Zuwendungen unter Lebenden an Kirchen, an inländische juristische Personen, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen, Zuwendungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften und Zuwendungen im Katastrophenfalle an Geschädigte sowie auch Zuwendungen, die unter das neue Stiftungseingangssteuergesetz fallen.

Die Anzeige ist binnen drei Monaten ab Erwerb zu erstatten. Sie hat in elektronischer Form zu erfolgen, wenn dies zumutbar ist. Betreffend den genauen Inhalt der Anzeige sowie die Form ist eine Verordnungsermächtigung des Bundesministers für Finanzen vorgesehen. Die Anzeige kann bei jedem allgemeinen Finanzamt eingebracht werden.

Für den Fall der Nichtmeldung wird gesetzlich die umgekehrte Beweislast normiert. Die sich aus der Beweislastregelung in Abs. 8 ergebenden Pflichten berühren nicht die sich aus dem 1. und 5. Abschnitt dieses Bundesgesetzes ergebenden weiteren Grundsätze. Dies bedeutet beispielsweise, dass die Missbrauchsbestimmungen der Bundesabgabenordnung weiterhin anzuwenden sind. Gleiches gilt für die allgemeinen Grundsätze der Einkünftezurechnung und den Fremdvergleichsgrundsatz. Die Entnahmebesteuerung, Ausschüttungsbesteuerung und Wegzugsbesteuerung kann nicht von Schenkungen unterlaufen werden. Ebenso gelten die Grundsätze der freien Beweiswürdigung, allerdings kommt es zu einer ausdrücklichen gesetzlichen Beweislast beim Abgabepflichtigen.

Die Anzeigepflicht trifft erstmalig auf Erwerbe nach dem 31. Juli 2008 zu.

Betreffend die Verletzung der Anzeigepflicht liegt eine Finanzordnungswidrigkeit nach § 49a FinStrG vor.

Zu Z 2 und 3 (§ 160 und § 323 Abs. 22 BAO):

Im Rahmen der Ausstellung der Unbedenklichkeitserklärung ist künftig von Seiten der Finanzverwaltung auch die Entrichtung von Stiftungseingangssteuer zu bestätigen. Erst nach Ausstellung einer solchen Unbedenklichkeitserklärung durch das § 8 AVOG-Finanzamt darf der Rechtsvorgang vom Grundbuchsgericht eingetragen werden. Rechtsanwälte und Notare als Parteienvertreter können bei Übernahme entsprechender Haftung die Unbedenklichkeitserklärung selbst ausstellen. Siehe dazu auch § 3 Abs. 5 Stiftungseingangssteuergesetz.

Zu Artikel 6 (Änderung des Finanzstrafgesetzes)

Zu Z 1 und 6 (§ 31 Abs. 2 und 5 sowie § 265 Abs. 1m FinStrG):

Der Tatbestand der Finanzordnungswidrigkeit nach § 49a FinStrG ist ein echtes Unterlassungsdelikt, sodass die Verjährungsfrist erst mit dem Ende der Handlungspflicht und nicht schon mit dem Ablauf der Anzeigefrist zu laufen beginnt. Auf den Zeitpunkt der Tatbestandsverwirklichung – das ist der Zeitpunkt, bis zu dem die geforderte Handlung zu setzen gewesen wäre – kommt es dabei nicht an. Die Verfolgungsverjährung betreffend einer Finanzordnungswidrigkeit nach § 49a FinStrG wird daher in der Regel nicht früher beginnen, als die Abgabenbehörde von einem allfällig anzeigepflichtigen Vorgang Kenntnis erlangt hat. Da aber die diesem Delikt zugrunde liegenden Sachverhalte üblicherweise nur sehr aufwändig zu ermitteln sind, soll – gleich wie bereits jetzt für den Tatbestand des § 49 FinStrG – eine Verjährungsfrist von drei Jahren festgelegt werden. Für die Finanzordnungswidrigkeit nach § 49a FinStrG soll weiters – unabhängig vom Beginn der Verfolgungsverjährung – die Strafbarkeit jedenfalls nach Ablauf der für die absolute Verjährung maßgeblichen Frist, gerechnet ab Ende der abgabenrechtlichen Anzeigefrist, erlöschen.

Zu Z 2 und 6 (§ 49a und § 265 Abs. 1m FinStrG):

Aufgrund der besonderen Bedeutung dieser Anzeigepflicht für die Abgabenerhebung soll die Unterlassung der gem. § 121a BAO gebotenen Anzeige durch einen eigenen Straftatbestand sanktioniert werden.

Die Gefährdung der Abgabenerhebung hängt wesentlich von der Höhe des gemeinen Wertes der anzeigepflichtigen Vermögensübertragung ab, weshalb die Strafdrohung mit 10% dieses Wertes festgelegt werden soll.

Da die durch § 49a geschützte Anzeigeverpflichtung nur dann die gewünschte Kontrollfunktion erfüllen kann, wenn Information über Zuwendungsvorgänge zeitnah vorliegen, muss eine Selbstanzeigemöglichkeit jedenfalls nach Ablauf eines Jahres ab dem Ende der abgabenrechtlchen Anzeigefrist ausgeschlossen werden.

Zu Z 3 und 6 (§ 58 Abs. 1 lit. c und § 265 Abs. 1m FinStrG):

Zur Handhabung der Bestimmungen des § 121a BAO sind in gleicher Weise alle Finanzämter zuständig. Aus der Zuständigkeitsregelung des § 58 Abs. 1 lit. f ist daher für die Ahndung der Finanzordnungswidrigkeit nach § 49a FinStrG keine eindeutige örtliche Zuständigkeit ableitbar. Es wird daher aus sachlichen Gründen vorgeschlagen, die Zuständigkeit dem Finanzamt zuzuteilen, das dieses Finanzvergehen zuerst entdeckt hat. Als Ort für die neue Bestimmung bietet sich die derzeit freie lit. c des § 58 Abs. 1 an.

Zu Z 4 (§ 85 Abs. 2 FinStrG):

Da Warenkontrollen vielfach von Organen der Zollverwaltung, vor allem von mobilen Zollkontrollen, durchgeführt werden, die organisatorisch nicht einer Finanzstrafbehörde zugehören, soll klargestellt werden, dass auch diesen eine entsprechende Festnahmebefugnis - insbesondere bei Aufgriffen von illegalen Tabakimporten - zukommt. Dies entspricht auch der bis 31.12.2007 geltenden Regelung.

Zu Z 5 (§ 98 Abs. 4 FinStrG):

Korrektur eines Redaktionsversehens.

Zu Z 6 (§ 265 FinStrG):

Da sowohl durch das BG BGBl I 93/2007 als auch durch das BG BGBl I 99/2007 für die Übergangsbestimmungen irrtümlich die Absatzbezeichnung „1k“ verwendet wurde, ist die korrekte Bezeichnung ohne inhaltliche Änderung herzustellen.

Zu Artikel 7 (Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 2008)

Die neue Stiftungseingangssteuer wird im Finanzausgleichsgesetz 2008 als gemeinschaftliche Bundesabgabe eingeordnet, ihre Aufteilung erfolgt nach dem einheitlichen Schlüssel.

Zu Artikel 8 (Stiftungseingangssteuergesetz)

Mit dem Stiftungseingangssteuergesetz soll die Eingangssteuer auf Zuwendungen an Stiftungen geregelt werden. Insbesondere soll mit dem Stiftungseingangssteuergesetz sichergestellt werden, dass Zuwendungen an intransparente ausländische Stiftungen von der Steuer nicht befreit werden, wobei auf die verfassungs- und europarechtskonforme Ausgestaltung besonderes Augenmerk gelegt wurde.

Zu § 1:

Zunächst wird geregelt, welche Zuwendungen der Steuerpflicht unterliegen. Neu ist, dass der Übergang von Vermögen von Todes wegen oder die Zuwendungen unter Lebenden an Stiftungen und damit vergleichbare Vermögensmassen der Stiftungseingangssteuer unterliegen. Damit werden auch Zuwendungen an ausländische Stiftungen miterfasst.

Die Steuerpflicht ist immer dann gegeben, wenn der Zuwendende seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat bzw. die empfangende Stiftung/oder vergleichbare Vermögensmasse den Sitz oder den Ort der Geschäftsleitung im Inland hat.

Steuerschuldner ist der Erwerber, es sei denn, dass dieser nicht im Inland seinen Sitz/Ort der Geschäftsleitung hat, dann geht die Steuerschuld auf den Zuwendenden über.

Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 7. März 2007, G 54/06 u.a. ausführt „Dem Gesetzgeber ist es daher nicht verwehrt, ein Bewertungsverfahren zu wählen, das verwaltungsökonomischen Anforderungen gerecht wird, und mit Typisierungen und Schätzungen zu arbeiten. Sein Spielraum ist dabei allerdings umso geringer, je erheblicher die mit der Bemessungsgrundlage verbundenen Steuerfolgen sind, woraus auch folgt, dass mit der Einführung oder Erhöhung von (beträchtlichen) Freibeträgen und/oder Senkung der Steuersätze der Spielraum im Bereich der Bewertung größer wird.“, ist bei einem sehr niedrigen Steuersatz ein höherer Bewertungsspielraum gegeben. Nachdem der Normalsteuersatz bei der Stiftungseingangssteuer ein 5%iger Einheitssatz ist, soll an der bisherigen Bewertung aus verwaltungsökonomischen Gründen festgehalten werden. Möglichen gemeinschaftsrechtlichen Erwägungen soll über die Veranlagungsmöglichkeit nach § 3 Abs. 4 Rechnung getragen werden.

Bisher im Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz enthaltene Steuerbefreiungen, die für Zuwendungen an Stiftungen anwendbar waren, werden in das Stiftungseingangssteuergesetz übernommen.

Das Erlöschen von Leibrenten und anderen von dem Leben einer Person abhängigen Lasten stellt keine Zuwendungen im Sinne des § 1 Abs. 1 dar.

Zu § 2:

Die Zuwendungsbesteuerung beträgt 5% bzw. im Falle der Zuwendung durch eine Privatstiftung oder bei Zuwendungen an kirchliche, gemeinnützige oder mildtätige Institutionen 2,5% ohne Rücksicht auf die Höhe des zugewendeten Vermögens.

Die Zuwendungsbesteuerung beträgt 25% ohne Rücksicht auf die Höhe des zugewendeten Vermögens, wenn die Stiftung keine mit dem Privatstiftungsgesetz vergleichbare ist, oder nicht sämtliche Urkunden und Dokumente (Zusatzurkunden) dem Finanzamt offen gelegt werden oder mit dem Ansässigkeitsstaat der Stiftung keine umfassende Amts- und Vollstreckungshilfe besteht. Eine derartige umfassende Amts- und Vollstreckungshilfe ist ua notwendig, um die steuerliche Erfassung von Rückflüssen an in Österreich steuerpflichtige Stiftungsbegünstigte zu gewährleisten (Kick-Back).

Zur Konzentration der Besteuerung von Grundstücksumsätzen in der Hand eines Finanzamtes soll gemeinsam mit der Stiftungseingangssteuer – entsprechend der bisherigen Rechtslage - auch ein Grunderwerbssteueräquivalent eingehoben werden. Da dieses nur die österreichische Grunderwerbsteuer vertreten soll, ist das Äquivalent – wie die Grunderwerbsteuer selbst – auf inländische Grundstücksumsätze beschränkt.

Zu § 3:

Die Zuwendungsbesteuerung ist als Selbstberechnungsabgabe konzipiert. Auch hier ist eine elektronische Steuererklärungspflicht bis zum 15. Tag des zweitfolgenden Monats nach Entstehen der Steuerschuld (Fälligkeitstag) vorgesehen wie auch eine Verordnungsermächtigung des Bundesministers für Finanzen betreffend das Verfahren und den Inhalt der elektronischen Übermittlung. Zur Berücksichtigung der Rs C-256/06, Jäger wird eine Veranlagungsoption eingeführt, mit der der Steuerschuldner für ausländische Grundstücke nach Vorlage entsprechender Unterlagen eine Bewertung analog den österreichischen Bewertungsvorschriften verlangen kann. Diese Veranlagungsoption gilt nur für das aufgezählte ausländische Vermögen, hinsichtlich des etwaigen übrigen  zugewendeten Vermögens bleibt die Verpflichtung zur Selbstberechnung aufrecht.

Rechtsanwälte und Notare als Parteienvertreter können bei Übernahme entsprechender Haftung die Unbedenklichkeitserklärung (§ 160 BAO) für die Eintragung ins Grundbuch selbst ausstellen.

Zu § 4:

Für die Erhebung der Abgabe sind die Finanzämter mit erweitertem Aufgabenkreis zuständig; das sind die Finanzämter nach § 8 AVOG, welche auch bislang für Privatstiftungen ertragsteuerlich zuständig sind. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich grundsätzlich nach dem Sitz/Ort der Geschäftsleitung des Erwerbers; befinden sich diese im Ausland, soll aus Vereinfachungsgründen eine zentrale Zuständigkeit beim Finanzamt Wien 1/23 begründet werden.

Zu § 5:

Diese Bestimmung regelt das Inkrafttreten.

Zu § 6:

Der Gesetzesvollzug liegt beim Bundesminister für Finanzen.


Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Artikel 1 (Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988)

§ 15. (1) und (2) …

§ 15. (1) und (2) …

(3) Für Zuwendungen an und von Privatstiftungen sind die Z 1 und 2 zu beachten.

(3) Für Zuwendungen an und von Privatstiftungen sind die Z 1 und 2 zu beachten.

           1. Für Zuwendungen an die Privatstiftung gilt folgendes:

           1. Für Zuwendungen an die Privatstiftung gilt Folgendes:

                a) Die zugewendeten Wirtschaftsgüter sind mit dem Betrag anzusetzen, der für die Ermittlung von Einkünften beim Stifter im Zeitpunkt der Zuwendung maßgeblich war oder maßgeblich gewesen wäre.

Die zugewendeten Wirtschaftsgüter sind mit dem Betrag anzusetzen, der für die Ermittlung von Einkünften beim Stifter im Zeitpunkt der Zuwendung maßgeblich war oder maßgeblich gewesen wäre.

               b) Bei Ermittlung der Einkünfte des Stifters und der Privatstiftung sind Beträge gemäß § 28 Abs. 2 letzter Satz, § 28 Abs. 3 letzter Satz, § 28 Abs. 5 sowie § 28 Abs. 7 in der Weise weiter bei der Privatstiftung zu berücksichtigen, als wäre es zu keiner Übertragung von Wirtschaftsgütern gekommen.

 

           2. Für Zuwendungen der Privatstiftung gilt folgendes:

           2. Für Zuwendungen der Privatstiftung gilt folgendes:

                a) Die zugewendeten Wirtschaftsgüter und zugewendetes sonstiges Vermögen gelten bei Ermittlung der Einkünfte als angeschafft; zugewendete sonstige geltwerte Vorteile gelten als zugeflossen.

                a) Die zugewendeten Wirtschaftsgüter und zugewendetes sonstiges Vermögen gelten bei Ermittlung der Einkünfte als angeschafft; zugewendete sonstige geltwerte Vorteile gelten als zugeflossen.

               b) Die Zuwendungen sind mit dem Betrag anzusetzen, der für das einzelne Wirtschaftsgut, für sonstiges Vermögen oder sonstige geldwerte Vorteile im Zeitpunkt der Zuwendung hätte aufgewendet werden müssen (insbesondere fiktive Anschaffungskosten). Die fiktiven Anschaffungskosten sind um negative Anschaffungskosten des zugewendeten Wirtschaftsgutes bzw. negative Buchwerte des zugewendeten sonstigen Vermögens zu vermindern. Die sich ergebenden Anschaffungskosten sind evident zu halten.

               b) Die Zuwendungen sind mit dem Betrag anzusetzen, der für das einzelne Wirtschaftsgut, für sonstiges Vermögen oder sonstige geldwerte Vorteile im Zeitpunkt der Zuwendung hätte aufgewendet werden müssen (insbesondere fiktive Anschaffungskosten). Die fiktiven Anschaffungskosten sind um negative Anschaffungskosten des zugewendeten Wirtschaftsgutes bzw. negative Buchwerte des zugewendeten sonstigen Vermögens zu vermindern. Die sich ergebenden Anschaffungskosten sind evident zu halten.

                c) Sind besondere Einkünfte im Sinne des § 28 Abs. 7 zu ermitteln, ist so vorzugehen, als ob ein Erwerb von Todes wegen vorläge.

 

(4) …

(4) …

§ 16. (1) …

§ 16. (1) …

           1. bis 5. …

           1. bis 5. …

           6. a) …

           6. a) …

               b) Beträgt die einfache Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, die der Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend zurücklegt, mehr als 20 km und ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar, dann werden zusätzlich als Pauschbeträge berücksichtigt: Bei einer Fahrtstrecke

von 20 km bis 40 km               546 Euro jährlich

40 km bis 60 km                    1.080 Euro jährlich

über 60 km                             1.614 Euro jährlich

          b) Beträgt die einfache Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, die der Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend zurücklegt, mehr als 20 km und ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar, dann werden zusätzlich als Pauschbeträge berücksichtigt: Bei einer Fahrtstrecke

von 20 km bis 40 km               630 Euro jährlich

40 km bis 60 km                    1.242 Euro jährlich

über 60 km                             1.857 Euro jährlich

                c) Ist dem Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben Fahrtstrecke nicht zumutbar, dann werden anstelle der Pauschbeträge nach lit. b folgende Pauschbeträge berücksichtigt: Bei einer einfachen Fahrtstrecke von

           2 km bis 20 km                  297 Euro jährlich

           20 km bis 40 km             1.179 Euro jährlich

           40 km bis 60 km             2.052 Euro jährlich

           über 60 km                      2.931 Euro jährlich

           c) Ist dem Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben Fahrtstrecke nicht zumutbar, dann werden anstelle der Pauschbeträge nach lit. b folgende Pauschbeträge berücksichtigt: Bei einer einfachen Fahrtstrecke von

           2 km bis 20 km                  342 Euro jährlich

           20 km bis 40 km             1.356 Euro jährlich

           40 km bis 60 km             2.361 Euro jährlich

           über 60 km                      3.372 Euro jährlich

Mit dem Verkehrsabsetzbetrag und den Pauschbeträgen nach lit. b und c sind alle Ausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgegolten. Für die Inanspruchnahme der Pauschbeträge hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber auf einem amtlichen Vordruck eine Erklärung über das Vorliegen der Voraussetzungen der lit. b und c abzugeben. Der Arbeitgeber hat die Erklärung des Arbeitnehmers zum Lohnkonto (§ 76) zu nehmen. Änderungen der Verhältnisse für die Berücksichtigung dieser Pauschbeträge muß der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber innerhalb eines Monates melden. Die Pauschbeträge sind auch für Feiertage sowie für Lohnzahlungszeiträume zu berücksichtigen, in denen sich der Arbeitnehmer im Krankenstand oder auf Urlaub (Karenzurlaub) befindet. Wird der Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend im Werkverkehr (§ 26 Z 5) befördert, dann stehen ihm die Pauschbeträge nach lit. b und c nicht zu. Erwachsen ihm für die Beförderung im Werkverkehr Kosten, dann sind diese bis zur Höhe der sich aus lit. b und c ergebenden Beträge als Werbungskosten zu berücksichtigen.

Mit dem Verkehrsabsetzbetrag und den Pauschbeträgen nach lit. b und c sind alle Ausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgegolten. Für die Inanspruchnahme der Pauschbeträge hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber auf einem amtlichen Vordruck eine Erklärung über das Vorliegen der Voraussetzungen der lit. b und c abzugeben. Der Arbeitgeber hat die Erklärung des Arbeitnehmers zum Lohnkonto (§ 76) zu nehmen. Änderungen der Verhältnisse für die Berücksichtigung dieser Pauschbeträge muß der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber innerhalb eines Monates melden. Die Pauschbeträge sind auch für Feiertage sowie für Lohnzahlungszeiträume zu berücksichtigen, in denen sich der Arbeitnehmer im Krankenstand oder auf Urlaub (Karenzurlaub) befindet. Wird der Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend im Werkverkehr (§ 26 Z 5) befördert, dann stehen ihm die Pauschbeträge nach lit. b und c nicht zu. Erwachsen ihm für die Beförderung im Werkverkehr Kosten, dann sind diese bis zur Höhe der sich aus lit. b und c ergebenden Beträge als Werbungskosten zu berücksichtigen.

           7. …

           7. …

           8. …

           8. …

                a) …

                a) …

               b) Wird ein Gebäude unentgeltlich erworben, dann ist der gesamte Einheitswert für den letzten Feststellungszeitpunkt vor dem  unentgeltlichen Erwerb zugrunde zu legen. Auf Antrag sind auch die fiktiven Anschaffungskosten im Zeitpunkt des unentgeltlichen Erwerbes (§ 6 Z 9) anzusetzen.

               b) Wird ein Gebäude unentgeltlich erworben, ist die Absetzung für Abnutzung des Rechtsvorgängers fortzusetzen.

                c) bis e) …

                c) bis e) …

           9. und 10. …

           9. und 10. …

(2) und (3) …

(2) und (3) …

§ 24. (1) bis (4) …

§ 24. (1) bis (4) …

(5) Die Einkommensteuer vom Veräußerungsgewinn wird im Ausmaß der sonst entstehenden Doppelbelastung der stillen Reserven auf Antrag ermäßigt oder erlassen, wenn der Steuerpflichtige den Betrieb oder Teilbetrieb oder den Anteil am Betriebsvermögen innerhalb der letzten drei Jahre vor der Veräußerung (Aufgabe) erworben und infolge des Erwerbes Erbschafts- oder Schenkungssteuer entrichtet hat.

(5) Die Einkommensteuer vom Veräußerungsgewinn wird im Ausmaß der sonst entstehenden Doppelbelastung der stillen Reserven auf Antrag ermäßigt oder erlassen, wenn der Steuerpflichtige den Betrieb oder Teilbetrieb oder den Anteil am Betriebsvermögen innerhalb der letzten drei Jahre vor der Veräußerung (Aufgabe) erworben und infolge des Erwerbes Erbschafts- oder Schenkungssteuer, Grunderwerbsteuer oder Stiftungseingangssteuer entrichtet hat.

(6) …

(6) …

           1. …

           1. …

           2. Der Steuerpflichtige ist wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen in einem Ausmaß erwerbsunfähig, dass er nicht in der Lage ist, seinen Betrieb fortzuführen oder die mit seiner Stellung als Mitunternehmer verbundenen Aufgaben oder Verpflichtungen zu erfüllen. Das Vorliegen dieser Voraussetzung ist auf Grundlage eines vom Steuerpflichtigen beizubringenden medizinischen Gutachtens eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen zu beurteilen, es sei denn, es liegt eine medizinische Beurteilung durch den für den Steuerpflichtigen zuständigen Sozialversicherungsträger vor.

           2. Der Steuerpflichtige ist wegen körperlicher oder geistiger Behinderung in einem Ausmaß erwerbsunfähig, dass er nicht in der Lage ist, seinen Betrieb fortzuführen oder die mit seiner Stellung als Mitunternehmer verbundenen Aufgaben oder Verpflichtungen zu erfüllen. Das Vorliegen dieser Voraussetzung ist auf Grundlage eines vom Steuerpflichtigen beizubringenden medizinischen Gutachtens eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen zu beurteilen, es sei denn, es liegt eine medizinische Beurteilung durch den für den Steuerpflichtigen zuständigen Sozialversicherungsträger vor.

           3. …

           3. …

(7) …

(7) …

§ 27. (1) …

§ 27. (1) …

           1. bis 6. …

           1. bis 6. …

           7. Zuwendungen jeder Art einer nicht unter § 5 Z 6 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 fallenden Privatstiftung sowie Zuwendungen einer Privatstiftung im Sinne des § 4 Abs. 11 Z 1 lit. c bis zu einem Betrag von 1 460 Euro jährlich. Als Zuwendungen gelten auch Einnahmen einschließlich sonstiger Vorteile, die anlässlich der unentgeltlichen Übertragung eines Wirtschaftsgutes an die Privatstiftung vom Empfänger der Zuwendung erzielt werden. Dies gilt nicht hinsichtlich der bei der Zuwendung von Grundstücken mitübertragenen Belastungen des Grundstückes, soweit sie mit dem Grundstück in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.

           7. Zuwendungen jeder Art

 

                         - von nicht unter § 5 Z 6 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 fallenden Privatstiftungen,

 

                         - von Privatstiftungen im Sinne des § 4 Abs. 11 Z 1 lit. c bis zu einem Betrag von 1 460 Euro jährlich, sowie

 

                         - von ausländischen Stiftungen oder sonstigen Vermögensmassen, die mit einer Privatstiftung vergleichbar sind,

 

Als Zuwendungen gelten auch Einnahmen einschließlich sonstiger Vorteile, die anlässlich der unentgeltlichen Übertragung eines Wirtschaftsgutes an die Privatstiftung, ausländische Stiftung oder sonstige Vermögensmasse, die mit einer Privatstiftung vergleichbar sind, vom Empfänger der Zuwendung erzielt werden.

 

           8. Nicht zu den Einkünften im Sinne der Z 7 gehören Zuwendungen, soweit sie nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Substanzauszahlung von gestiftetem Vermögen darstellen:

 

                a) Zuwendungen gelten insoweit als Substanzauszahlung, als sie den maßgeblichen Wert im Sinne der lit. b übersteigen und im Evidenzkonto im Sinne der lit. c Deckung finden.

 

               b) Als maßgeblicher Wert gilt der am Beginn des Geschäftsjahres vorhandene Bilanzgewinn zuzüglich der gebildeten Gewinnrücklagen gemäß § 224 Abs. 3 A III und IV des Unternehmensgesetzbuches und zuzüglich der steuerrechtlichen stillen Reserven des zugewendeten Vermögens. Der am Beginn des Geschäftsjahres vorhandene Bilanzgewinn ist um Beträge zu erhöhen, die zu einer Verminderung auf Grund des Ansatzes des beizulegenden Wertes gemäß § 202 Abs. 1 des Unternehmensgesetzbuches geführt haben. Zuwendungen im Bilanzerstellungszeitraum gelten nicht als Substanzauszahlung, solange der im Jahresabschluss ausgewiesene Bilanzgewinn nicht vom Abschlussprüfer bestätigt ist.

 

                c) Voraussetzung für die Behandlung einer Zuwendung als Substanzauszahlung ist die laufende ordnungsgemäße Führung eines Evidenzkontos. Es erhöht sich um sämtliche Stiftungseingangswerte und vermindert sich um Substanzauszahlungen.

 

               d) Stiftungseingangswert ist der Wert des gestifteten Vermögens zum Zeitpunkt der Zuwendung. Dabei sind § 6 Z 5 zweiter Satz, § 6 Z 9 und § 15 Abs. 3 Z 1 anzuwenden.

 

                e) Soweit Zuwendungen Substanzauszahlungen darstellen, vermindern sie das Evidenzkonto in Höhe der in § 15 Abs. 3 Z 2 lit. b genannten Werte.

 

                f) Zuwendungen einer Stiftung (Vermögensmasse) an eine von ihr errichtete Stiftung (Vermögensmasse) gelten abweichend von lit. a als Substanzauszahlung, soweit sie im Evidenzkonto (lit. c) Deckung finden. Die empfangende Stiftung (Vermögensmasse) hat die als Substanzauszahlungen geltenden Beträge als Stiftungseingangswert in gleicher Höhe anzusetzen; dieser Stiftungseingangswert ist um den bei der zuwendenden Stiftung (Vermögensmasse) vorhandenen maßgeblichen Wert im Sinne der lit. b zu vermindern.

 

               g) Abweichend von lit. f gelten Zuwendungen als Substanzauszahlung, soweit sie Vermögen betreffen, das in einer Vermögensaufstellung zu steuerlich maßgebenden Werten zum 31.7.2008 erfasst ist. Die empfangende Stiftung (Vermögensmasse) hat die steuerlich maßgebenden Werte fortzuführen. Diese Zuwendungen erhöhen nicht die Stiftungseingangswerte und fließen nicht in das Evidenzkonto bei der empfangenden Stiftung (Vermögensmasse) ein.

 

               h) Soweit Zuwendungen als Substanzauszahlung gelten, sind sie in die Kapitalertragsteuer-Anmeldung aufzunehmen.

 

           9. Ist ein Stifter im Falle des Widerrufs einer nicht unter § 4 Abs. 11 Z 1 fallenden Privatstiftung Letztbegünstigter gemäß § 34 des Privatstiftungsgesetzes, sind die Einkünfte auf seinen Antrag um die im Zeitpunkt seiner vor 1. August 2008 getätigten Zuwendungen an die Privatstiftung steuerlich maßgebenden Werte zu kürzen. Dies gilt nur dann, wenn der Stifter diese Werte nachweist. Für Zuwendungen nach 31. Juli 2008 erfolgt die Kürzung um den Letztstand des Evidenzkontos gemäß Z 8 lit. c. Die Kürzung gilt sinngemäß für den Widerruf einer ausländischen Stiftung oder sonstigen Vermögensmasse, die mit einer Privatstiftung vergleichbar ist, mit der Maßgabe, dass die nach österreichischem Steuerrecht ermittelten Werte anzusetzen sind. Voraussetzung für die Kürzung bei Widerruf einer ausländischen Stiftung (Vermögensmasse) ist, dass für die Zuwendung an die ausländische Stiftung (Vermögensmasse) Stiftungseingangssteuer oder Erbschafts- oder Schenkungssteuer entrichtet wurde.

(2) und (3) …

(2) und (3) …

§ 28. (1) …

§ 28. (1) …

(2) Aufwendungen für nicht regelmäßig jährlich anfallende Instandhaltungsarbeiten sind über Antrag gleichmäßig auf zehn Jahre zu verteilen. Bei Gebäuden, die Wohnzwecken dienen, gilt hinsichtlich der Instandsetzungsaufwendungen folgendes:

(2) Aufwendungen für nicht regelmäßig jährlich anfallende Instandhaltungsarbeiten sind über Antrag gleichmäßig auf zehn Jahre zu verteilen. Bei Gebäuden, die Wohnzwecken dienen, gilt hinsichtlich der Instandsetzungsaufwendungen folgendes:

                         - Instandsetzungsaufwendungen, die unter Verwendung von entsprechend gewidmeten steuerfreien Subventionen aus öffentlichen Mitteln getätigt werden, scheiden insoweit aus der Ermittlung der Einkünfte aus.

                         - Instandsetzungsaufwendungen, die unter Verwendung von entsprechend gewidmeten steuerfreien Subventionen aus öffentlichen Mitteln getätigt werden, scheiden insoweit aus der Ermittlung der Einkünfte aus.

                         - Soweit Instandsetzungsaufwendungen nicht durch steuerfreie Subventionen gedeckt sind, sind sie gleichmäßig auf zehn Jahre verteilt abzusetzen.

                         - Soweit Instandsetzungsaufwendungen nicht durch steuerfreie Subventionen gedeckt sind, sind sie gleichmäßig auf zehn Jahre verteilt abzusetzen.

Instandsetzungsaufwendungen sind jene Aufwendungen, die nicht zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten gehören und allein oder zusammen mit Herstellungsaufwand den Nutzungswert des Gebäudes wesentlich erhöhen oder seine Nutzungsdauer wesentlich verlängern.

Instandsetzungsaufwendungen sind jene Aufwendungen, die nicht zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten gehören und allein oder zusammen mit Herstellungsaufwand den Nutzungswert des Gebäudes wesentlich erhöhen oder seine Nutzungsdauer wesentlich verlängern.

Wird das Gebäude auf eine andere Person übertragen, dann können ab dem der Übertragung folgenden Kalenderjahr restliche Zehntelbeträge nicht mehr abgezogen werden. Nur bei Erwerb von Todes wegen kann der Rechtsnachfolger die Zehntelabsetzungen weiter geltend machen, wenn er die Absetzung für Abnutzung für das erworbene Gebäude vom Einheitswert (§ 16 Abs. 1 Z 8) berechnet.

Bei Übertragung des Gebäudes auf eine andere Person gilt Folgendes:

 

                         - Bei entgeltlicher Übertragung können ab dem der Übertragung folgenden Kalenderjahr restliche Zehntelbeträge nicht mehr abgezogen werden.

 

                         - Bei unentgeltlicher Übertragung von Todes wegen können ab dem der Übertragung folgenden Kalenderjahr restliche Zehntelbeträge vom Rechtsnachfolger fortgesetzt werden.

(3) Folgende Aufwendungen, soweit sie Herstellungsaufwand darstellen, sind über Antrag gleichmäßig auf fünfzehn Jahre verteilt abzusetzen:

(3) Folgende Aufwendungen, soweit sie Herstellungsaufwand darstellen, sind über Antrag gleichmäßig auf fünfzehn Jahre verteilt abzusetzen:

           1. Aufwendungen im Sinne der §§ 3 bis 5 des Mietrechtsgesetzes in Gebäuden, die den Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes über die Verwendung der Hauptmietzinse unterliegen.

           1. Aufwendungen im Sinne der §§ 3 bis 5 des Mietrechtsgesetzes in Gebäuden, die den Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes über die Verwendung der Hauptmietzinse unterliegen.

           2. Aufwendungen für Sanierungsmaßnahmen, wenn die Zusage für eine Förderung nach dem Wohnhaussanierungsgesetz, dem Startwohnungsgesetz oder den landesgesetzlichen Vorschriften über die Förderung der Wohnhaussanierung vorliegt.

           2. Aufwendungen für Sanierungsmaßnahmen, wenn die Zusage für eine Förderung nach dem Wohnhaussanierungsgesetz, dem Startwohnungsgesetz oder den landesgesetzlichen Vorschriften über die Förderung der Wohnhaussanierung vorliegt.

           3. Aufwendungen auf Grund des Denkmalschutzgesetzes. § 8 Abs. 2 zweiter und dritter Satz gilt entsprechend.

           3. Aufwendungen auf Grund des Denkmalschutzgesetzes. § 8 Abs. 2 zweiter und dritter Satz gilt entsprechend.

Werden zur Finanzierung dieses Herstellungsaufwandes erhöhte Zwangsmieten oder erhöhte Mieten, die auf ausdrücklich gesetzlich vorgesehenen Vereinbarungen beruhen, eingehoben, dann kann der Herstellungsaufwand gleichmäßig auch auf die Laufzeit der erhöhten Mieten, mindestens aber gleichmäßig auf zehn Jahre verteilt werden. Wird das Gebäude auf eine andere Person übertragen, so können ab dem der Übertragung folgenden Kalenderjahr die restlichen Teilbeträge der auf zehn bis fünfzehn Jahre verteilten Herstellungsaufwendungen nicht mehr abgezogen werden. Nur bei Erwerb von Todes wegen kann der Rechtsnachfolger die restlichen Teilbeträge weiter geltend machen, wenn er die Absetzung für Abnutzung für das erworbene Gebäude vom Einheitswert (§ 16 Abs. 1 Z 8 lit. b) berechnet. § 8 Abs. 2 zweiter und dritter Satz gilt entsprechend.

Werden zur Finanzierung dieses Herstellungsaufwandes erhöhte Zwangsmieten oder erhöhte Mieten, die auf ausdrücklich gesetzlich vorgesehenen Vereinbarungen beruhen, eingehoben, dann kann der Herstellungsaufwand gleichmäßig auch auf die Laufzeit der erhöhten Mieten, mindestens aber gleichmäßig auf zehn Jahre verteilt werden. Wird das Gebäude auf eine andere Person übertragen, so können ab dem der Übertragung folgenden Kalenderjahr die restlichen Teilbeträge der auf zehn bis fünfzehn Jahre verteilten Herstellungsaufwendungen nicht mehr abgezogen werden. Bei Übertragung des Gebäudes auf eine andere Person können restliche Teilbeträge ab dem der Übertragung folgenden Kalenderjahr vom Rechtsnachfolger nur fortgesetzt werden, wenn das Gebäude unentgeltlich erworben wurde.

(4) bis (6) …

(4) bis (6) …

7) Wird ein Gebäude unter Lebenden übertragen und wurden innerhalb von fünfzehn Jahren vor der Übertragung vom Steuerpflichtigen oder bei Erwerb von Todes wegen von seinem Rechtsvorgänger Herstellungsaufwendungen in Teilbeträgen gemäß Abs. 3 abgesetzt, dann sind im Jahr der Übertragung zusätzlich besondere Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung anzusetzen. Dies gilt auch dann, wenn das Gebäude im Zeitpunkt der Übertragung nicht mehr der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dient. Die besonderen Einkünfte sind wie folgt zu errechnen:

(7) Wird ein Gebäude entgeltlich übertragen und wurden innerhalb von fünfzehn Jahren vor der Übertragung vom Steuerpflichtigen selbst oder im Fall der unentgeltlichen Übertragung von seinem Rechtsvorgänger Herstellungsaufwendungen in Teilbeträgen gemäß Abs. 3 abgesetzt, sind im Jahr der Übertragung zusätzlich besondere Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung anzusetzen. Die besonderen Einkünfte sind wie folgt zu errechnen:

           1. und 2. …

           1. und 2. …

§ 30. (1) bis (6) …

§ 30. (1) bis (6) …

(7) Die Einkommensteuer, die auf die Veräußerung der Wirtschaftsgüter entfällt, wird im Ausmaß der sonst entstehenden Doppelbelastung der Spekulationseinkünfte auf Antrag ermäßigt oder erlassen, wenn der Steuerpflichtige infolge des Erwerbes der Wirtschaftsgüter Erbschafts- oder Schenkungssteuer entrichtet hat.

(7) Die Einkommensteuer, die auf die Veräußerung der Wirtschaftsgüter entfällt, wird im Ausmaß der sonst entstehenden Doppelbelastung der Spekulationseinkünfte auf Antrag ermäßigt oder erlassen, wenn der Steuerpflichtige infolge des Erwerbes der Wirtschaftsgüter Erbschafts- oder Schenkungssteuer, Grunderwerbsteuer oder Stiftungseingangssteuer entrichtet hat.

(8) …

(8) …

§ 31. (1) bis (3) …

§ 31. (1) bis (3) …

(4) Die Einkommensteuer, die auf die Veräußerung von Beteiligungen entfällt, wird im Ausmaß der sonst entstehenden Doppelbelastung dieser Einkünfte auf Antrag ermäßigt oder erlassen, wenn der Steuerpflichtige den veräußerten Anteil an der Körperschaft innerhalb der letzten drei Jahre vor der Veräußerung erworben und infolge des Erwerbes Erbschafts- oder Schenkungssteuer entrichtet hat.

(4) Die Einkommensteuer, die auf die Veräußerung von Beteiligungen entfällt, wird im Ausmaß der sonst entstehenden Doppelbelastung dieser Einkünfte auf Antrag ermäßigt oder erlassen, wenn der Steuerpflichtige den veräußerten Anteil an der Körperschaft innerhalb der letzten drei Jahre vor der Veräußerung erworben und infolge des Erwerbes Erbschafts- oder Schenkungssteuer oder Stiftungseingangssteuer entrichtet hat.

(5) bis (7) …

(5) bis (7) …

§ 32.

§ 32.

           1. bis 3. …

           1. bis 3. …

           4. Für Zuwendungen von Privatstiftungen gilt folgendes:

 

                a) Die Steuer von Zuwendungen an Begünstigte und Letztbegünstigte wird auf Antrag insoweit ermäßigt oder erlassen, als für Zuwendungen Erbschafts- und Schenkungssteuer gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes nacherhoben wurde.

 

               b) ist der (jeweilige) Stifter im Falle des Widerrufs einer nicht unter § 4 Abs. 11 Z 1 fallenden Privatstiftung gemäß § 34 des Privatstiftungsgesetzes Letztbegünstigter, sind die Einkünfte auf seinen Antrag um die im Zeitpunkt seiner seinerzeitigen Zuwendungen an die Privatstiftung steuerlich maßgebenden Werte zu kürzen. Dies gilt nur dann, wenn der Stifter diese Werte nachweist.

 

§ 37. (1) bis (3) …

§ 37. (1) bis (3) …

(4) …

(4) …

           1. …

           1. …

                a) bis e) …

                a) bis e) …

                f) Zuwendungen jeder Art von Privatstiftungen, sofern sie Einkünfte aus Kapitalvermögen sind. Als Zuwendungen gelten auch Einnahmen einschließlich sonstiger Vorteile, die anlässlich der unentgeltlichen Übertragung eines Wirtschaftsgutes an die Privatstiftung vom Empfänger der Zuwendung erzielt werden.

                f) Zuwendungen jeder Art von Privatstiftungen, ausländischen Stiftungen oder sonstigen Vermögensmasse, die mit einer Privatstiftung vergleichbar sind, sofern sie Einkünfte aus Kapitalvermögen sind. Als Zuwendungen gelten auch Einnahmen einschließlich sonstiger Vorteile, die anlässlich der unentgeltlichen Übertragung eines Wirtschaftsgutes an die Privatstiftung, ausländische Stiftung oder sonstige Vermögensmasse, die mit einer Privatstiftung vergleichbar sind, vom Empfänger der Zuwendung erzielt werden.

           2. …

           2. …

(5) …

(5) …

           1. …

           1. …

           2. Der Steuerpflichtige ist wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen in einem Ausmaß erwerbsunfähig, dass er nicht in der Lage ist, seinen Betrieb fortzuführen oder die mit seiner Stellung als Mitunternehmer verbundenen Aufgaben oder Verpflichtungen zu erfüllen. Das Vorliegen dieser Voraussetzung ist auf Grundlage eines vom Steuerpflichtigen beigebrachten medizinischen Gutachtens eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen zu beurteilen, es sei denn, es liegt eine medizinische Beurteilung durch den für den Steuerpflichtigen zuständigen Sozialversicherungsträger vor.

           2. Der Steuerpflichtige ist wegen körperlicher oder geistiger Behinderung in einem Ausmaß erwerbsunfähig, dass er nicht in der Lage ist, seinen Betrieb fortzuführen oder die mit seiner Stellung als Mitunternehmer verbundenen Aufgaben oder Verpflichtungen zu erfüllen. Das Vorliegen dieser Voraussetzung ist auf Grundlage eines vom Steuerpflichtigen beigebrachten medizinischen Gutachtens eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen zu beurteilen, es sei denn, es liegt eine medizinische Beurteilung durch den für den Steuerpflichtigen zuständigen Sozialversicherungsträger vor.

           3. …

           3. …

(6) bis (7) …

(6) bis (7) …

(8) …

(8) …

           1. …

           1. …

           2. Ausländische Kapitalerträge im Sinne des § 93 Abs. 2 Z 1 lit. a bis c, die nicht von einer inländischen auszahlenden Stelle (§ 95 Abs. 3 Z 4) ausbezahlt werden.

           2. Ausländische Kapitalerträge im Sinne des § 93 Abs. 2 Z 1 lit. a bis c, die nicht von einer inländischen auszahlenden Stelle (§ 95 Abs. 3 Z 4) ausbezahlt werden, sowie Zuwendungen einer ausländischen Stiftung oder sonstigen Vermögensmasse, die mit einer Privatstiftung vergleichbar sind,

Artikel 2 (Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988)

§ 24. (1) bis 5) …

§ 24. (1) bis (5) …

(6) Die Bestimmungen der §§ 108c, § 108d, 108e sowie 108f EStG 1988 gelten sinngemäß für Körperschaften im Sinne des § 1, soweit sie nicht von der Körperschaftsteuer befreit sind.

 

 

(6) Auf die Jahreskörperschaftsteuerschuld von nicht unter § 5 Z 6 fallenden Privatstiftungen wird bis zu einem Zwanzigstel der anlässlich von Zuwendungen vom Stifter an die Privatstiftung entrichteten Erbschafts- und Schenkungssteuer angerechnet. Die entrichtete Erbschafts- und Schenkungssteuer ist nachzuweisen.

 

(7) Die Bestimmungen der §§ 108c, § 108d, 108e sowie 108f EStG 1988 gelten sinngemäß für Körperschaften im Sinne des § 1, soweit sie nicht von der Körperschaftsteuer befreit sind.

Artikel 3 (Änderung des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955)

§ 34. (1) 1. bis 12. …

§ 34. (1) 1. bis 12. …

 

       „13. Abgaben nach diesem Bundesgesetz werden für Vorgänge gemäß § 1 Abs. 1 Z 3, für die die Steuerschuld nach dem 31. Juli 2008 entsteht, nicht mehr erhoben. § 22 und § 24 Abs. 2 sind letztmalig auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuerschuld vor dem 1. August 2008 entsteht. § 33 ist auf Vorgänge, die sich nach Ablauf des Tages, an dem das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. xxx/2008, im Bundesgesetzblatt kundgemacht wurde, ereignen, nicht mehr anzuwenden.

(2) und (3) …

(2) und (3) …

Artikel 4 (Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes 1987)

§ 3. (1) …

§ 3. (1) …

           1. …

           1. …

           2. der Grundstückserwerb von Todes wegen und Grundstücksschenkungen unter Lebenden im Sinne des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955, BGBl. Nr. 141, in der jeweils geltenden Fassung. Schenkungen unter einer Auflage sowie Rechtsgeschäfte unter Lebenden, die teils entgeltlich und teils unentgeltlich sind, sind nur insoweit von der Besteuerung ausgenommen, als der Wert des Grundstückes den Wert der Auflage oder der Gegenleistung übersteigt,

           2. Erwerbe von Vermögen gemäß lit. a, wenn ein Grunderwerbsteuertatbestand verwirklicht wird und die Steuer nach § 4 Abs. 2 Z 1 oder Z 4 zu berechnen ist, nach Maßgabe der lit. b und c bis zu einem Wert von 365 000 Euro (Freibetrag), sofern der Erwerber eine natürliche Person ist und der Übergeber im Falle einer Zuwendung unter Lebenden das 55. Lebensjahr vollendet hat oder wegen körperlicher oder geistiger Behinderung in einem Ausmaß erwerbsunfähig ist, dass er nicht in der Lage ist, seinen Betrieb fortzuführen oder die mit seiner Stellung als Gesellschafter verbundenen Aufgaben oder Verpflichtungen zu erfüllen. Das Vorliegen der Erwerbsunfähigkeit wegen körperlicher oder geistiger Behinderung ist auf Grundlage eines vom Steuerpflichtigen beizubringenden medizinischen Gutachtens eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen zu beurteilen, es sei denn, es liegt eine medizinische Beurteilung durch den für den Steuerpflichtigen zuständigen Sozialversicherungsträger vor.

 

                a) Zum Vermögen zählen nur

 

                         - Betriebe und Teilbetriebe, die der Einkunftserzielung gemäß § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes 1988, in der jeweils geltenden Fassung, dienen;

 

                         - Grundstücke, die der Mitunternehmerschaft von einem Mitunternehmer zur Nutzung überlassen sind (Sonderbetriebsvermögen), wenn diese gemeinsam mit Mitunternehmeranteilen zugewendet werden und der Übergeber im Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld mindestens zu einem Viertel unmittelbar am Vermögen der Gesellschaft beteiligt ist.

 

               b) Der Freibetrag (Freibetragsteil gemäß lit. c) steht bei jedem Erwerb von Vermögen gemäß lit. a zu, wenn Gegenstand der Zuwendung ist

 

                         - ein Anteil von mindestens einem Viertel des Betriebes,

 

                         - ein gesamter Teilbetrieb oder ein Anteil des Teilbetriebes, vorausgesetzt der Wert des Teilbetriebes oder der Anteil desselben beträgt mindestens ein Viertel des gesamten Betriebes,

 

                         - ein Mitunternehmeranteil in dem in lit. a zweiter Teilstrich angeführten Ausmaß.

 

                c) Der Freibetrag steht beim Erwerb

 

                         - eines Anteiles eines Betriebes nur entsprechend dem Anteil des erworbenen Vermögens zu;

 

                         - eines Teilbetriebes oder eines Anteiles daran nur in dem Verhältnis zu, in dem der Wert des Teilbetriebes (Anteil des Teilbetriebes) zum Wert des gesamten Betriebes steht;

 

                         - eines Mitunternehmeranteiles (Teil eines Mitunternehmeranteiles) nur in dem Ausmaß zu, der dem übertragenen Anteil am Vermögen der Gesellschaft entspricht;

 

Bei einem Erwerb durch mehrere Erwerber steht jedem Erwerber unter Berücksichtigung der Teilstriche 1 bis 3 der seinem Anteil am erworbenen Vermögen entsprechende Teil des Freibetrages zu.

 

               d) Die Steuer ist nachzuerheben, wenn der Erwerber innerhalb von fünf Jahren nach dem Erwerb das zugewendete Vermögen oder wesentliche Grundlagen davon entgeltlich oder unentgeltlich überträgt, betriebsfremden Zwecken zuführt oder wenn der Betrieb oder Teilbetrieb aufgegeben wird.

 

                e) Lit. d gilt nicht, wenn die Vermögensübertragung einen nach dieser Bestimmung steuerbegünstigten Erwerb darstellt oder das zugewendete Vermögen Gegenstand einer Umgründung nach dem Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991, in der jeweils geltenden Fassung, ist, sofern für das an seine Stelle getretene Vermögen kein in lit. d angeführter Grund für eine Nacherhebung der Steuer eintritt.

 

                f) Der Erwerber des begünstigten Vermögens hat Umstände, die zur Nacherhebung der Steuer führen, innerhalb eines Monats nach ihrem Eintritt dem Finanzamt anzuzeigen.

           3. bis 6. …

           3. bis 6. …

 

           7. Erwerbe eines Grundstückes unter Lebenden durch den Ehegatten unmittelbar zum Zwecke der gleichteiligen Anschaffung oder Errichtung einer Wohnstätte mit höchstens 150 m2 Wohnnutzfläche zur Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses der Ehegatten, wenn die Steuer nach § 4 Abs. 2 Z 1 zu berechnen ist. Die Steuerbefreiung tritt außer Kraft, wenn diese Wohnstätte nicht unter Aufgabe der Rechte an der bisherigen Ehewohnung innerhalb von drei Monaten ab Übergabe zur Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses bezogen und ohne Änderung der Eigentumsverhältnisse weitere fünf Jahre benützt wird; wird die Wohnstätte erst errichtet, muss die Benutzung zur Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses innerhalb von drei Monaten ab Fertigstellung, längstens jedoch innerhalb von acht Jahren nach vertraglicher Begründung des Miteigentums - bei schon bestehendem, nicht nach dieser Bestimmung steuerfrei erworbenem Miteigentum ab Einreichung des Ansuchens um Erteilung der Baubewilligung - erfolgen; Umstände, die zur Nacherhebung der Steuer führen, sind innerhalb eines Monats nach ihrem Eintritt dem Finanzamt anzuzeigen,

 

           8. der Übergang von Grundstücken auf Grund eines Vorganges, der unter das Stiftungseingangssteuergesetz fällt,

 

           9. Zuwendungen öffentlich rechtlicher Körperschaften, wenn die Steuer nach § 4 Abs. 2 Z 1 zu berechnen ist.

(2) …

(2) …

§ 4. (1) und (2) …

§ 4. (1) und (2) …

1. soweit eine Gegenleistung nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln ist,

           1. wenn eine Gegenleistung nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln ist oder die Gegenleistung geringer ist als der Wert des Grundstückes,

           2. und 3. …

           2. und 3. …

 

           4. beim Erwerb durch Erbanfall, durch Vermächtnis oder in Erfüllung eines Pflichtteilsanspruches, wenn die Leistung an Erfüllungs Statt vor Beendigung des Abhandlungsverfahrens vereinbart wird.

(3) …

(3) …

§ 7. Die Steuer beträgt beim Erwerb von Grundstücken:

§ 7. Die Steuer beträgt beim Erwerb von Grundstücken:

           1. durch den Ehegatten, einen Elternteil, ein Kind, ein Enkelkind, ein Stiefkind, ein Wahlkind oder ein Schwiegerkind des Übergebers............................................................................... 2 vH,

           1. durch den Ehegatten, einen Elternteil, ein Kind, ein Enkelkind, ein Stiefkind, ein Wahlkind oder ein Schwiegerkind des Übergebers............................................................................... 2 vH,

           2. durch einen Ehegatten von dem anderen Ehegatten bei Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse anlässlich der Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe....................................................... 2 vH,

           2. durch einen Ehegatten von dem anderen Ehegatten bei Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse anlässlich der Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe....................................................... 2 vH,

           3. durch andere Personen....................................................... 3,5 vH.

           3. durch andere Personen....................................................... 3,5 vH.

 

Beim Erwerb von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken, wenn die Steuer nach § 4 Abs. 2 Z 1 oder Z 4 zu berechnen ist, ermäßigt sich diese um höchstens 110 Euro; Diese Ermäßigung steht innerhalb von zehn Jahren einmalig zu, wenn zwischen denselben Personen mehrere derartige Erwerbe von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken erfolgen.

§ 8. (1) und (2) …

§ 8. (1) und (2) …

 

(3) Für Erwerbe aufgrund einer Schenkung auf den Todesfall entsteht die Steuerschuld mit dem Tod des Geschenkgebers

§ 9. Steuerschuldner sind

§ 9. Steuerschuldner sind

           1. beim Erwerb kraft Gesetzes der bisherige Eigentümer und der Erwerber,

           1. beim Erwerb kraft Gesetzes der bisherige Eigentümer und Erwerber, bei Erwerben von Todes wegen und bei Schenkungen auf den Todesfall der Erwerber,

           2. bis 4. …

           2. bis 4. …

§ 11. (1) Rechtsanwälte und Notare (Parteienvertreter) sind nach Maßgabe der §§ 12, 13 und 15 befugt, die Steuer für Erwerbsvorgänge, die diesem Bundesgesetz unterliegen, ausgenommen gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 steuerbefreite Erwerbe von Todes wegen sowie die gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 steuerbefreiten Erwerbsvorgänge, als Bevollmächtigte eines Steuerschuldners selbst zu berechnen, wenn die Selbstberechnung innerhalb der Frist für die Vorlage der Abgabenerklärung (§ 10) erfolgt. Die Anwendung des § 17 ist von der Selbstberechnung ausgenommen. Für Grundstücksschenkungen unter einer Auflage sowie für Grundstücksschenkungen, die teils entgeltlich und teils unentgeltlich sind, ist eine Selbstberechnung nur dann zulässig, wenn auch die Schenkungssteuer vom Parteienvertreter selbst berechnet wird (§ 23a des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955).

§ 11. (1) Rechtsanwälte und Notare (Parteienvertreter) sind nach Maßgabe der §§ 12, 13 und 15 befugt, die Steuer für Erwerbsvorgänge, die diesem Bundesgesetz unterliegen, als Bevollmächtigte eines Steuerschuldners selbst zu berechnen, wenn die Selbstberechnung innerhalb der Frist für die Vorlage der Abgabenerklärung (§ 10) erfolgt. Die Anwendung des § 17 ist von der Selbstberechnung ausgenommen.

(2) …

(2) …

§ 17. (1) …

§ 17. (1) …

           1. und 2. …

           1. und 2. …

           3. wenn das Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung begründen sollte, ungültig ist und das wirtschaftliche Ergebnis des ungültigen Rechtsgeschäftes beseitigt wird.

           3. wenn das Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung begründen sollte, ungültig ist und das wirtschaftliche Ergebnis des ungültigen Rechtsgeschäftes beseitigt wird,

 

           4. wenn das geschenkte Grundstück aufgrund eines Rechtsanspruches herausgegeben werden musste oder ein von Todes wegen erworbenes Grundstück herausgegeben werden musste und dieses beim Empfänger einen Erwerb von Todes wegen darstellt.”

(2) bis (5) …

(2) bis (5) …

Artikel 5 (Änderung der Bundesabgabenordnung)

§ 160. (1) Eintragungen in das Grundbuch, denen Rechtsvorgänge über den Erwerb von Grundstücken zugrunde liegen, mit Ausnahme von Vormerkungen sowie von Eintragungen gemäß § 13 und § 18 Abs. 1 und 3 Liegenschaftsteilungsgesetz, dürfen erst dann vorgenommen werden, wenn eine Bescheinigung des Finanzamtes vorliegt, daß der Eintragung hinsichtlich der Grunderwerbsteuer und der Erbschafts- und Schenkungssteuer Bedenken nicht entgegenstehen. Solche Eintragungen dürfen auch vorgenommen werden, wenn eine Erklärung gemäß § 12 Grunderwerbsteuergesetz 1987 oder § 23a Abs. 6 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955 vorliegt.

§ 160. (1) Eintragungen in das Grundbuch, denen Rechtsvorgänge über den Erwerb von Grundstücken zugrunde liegen, mit Ausnahme von Vormerkungen sowie von Eintragungen gemäß § 13 und § 18 Abs. 1 und 3 Liegenschaftsteilungsgesetz, dürfen erst dann vorgenommen werden, wenn eine Bescheinigung des Finanzamtes vorliegt, daß der Eintragung hinsichtlich der Grunderwerbsteuer, Stiftungseingangssteuer und der Erbschafts- und Schenkungssteuer Bedenken nicht entgegenstehen. Solche Eintragungen dürfen auch vorgenommen werden, wenn eine Erklärung gemäß § 12 Grunderwerbsteuergesetz 1987, § 3 Abs. 5 Stiftungseingangssteuergesetz oder § 23a Abs. 6 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955 vorliegt.

(2) bis (4) …

(2) bis (4) …

Artikel 6 (Änderung des Finanzstrafgesetzes)

§ 31. (1) …

§ 31. (1) …

(2) Die Verjährungsfrist beträgt für Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 drei Jahre, für andere Finanzordnungswidrigkeiten ein Jahr, für die übrigen Finanzvergehen fünf Jahre.

(2) Die Verjährungsfrist beträgt für Finanzordnungswidrigkeiten nach §§ 49 und 49a drei Jahre, für andere Finanzordnungswidrigkeiten ein Jahr und für die übrigen Finanzvergehen fünf Jahre.

(3) und (4) …

(3) und (4) …

(5) Bei Finanzvergehen, für deren Verfolgung die Finanzstrafbehörde zuständig ist, erlischt die Strafbarkeit jedenfalls, wenn seit dem Beginn der Verjährungsfrist zehn Jahre und gegebenenfalls die in Abs. 4 lit. c genannte Zeit verstrichen sind.

(5) Bei Finanzvergehen, für deren Verfolgung die Finanzstrafbehörde zuständig ist, erlischt die Strafbarkeit jedenfalls, wenn seit dem Beginn der Verjährungsfrist zehn Jahre und gegebenenfalls die in Abs. 4 lit. c genannte Zeit verstrichen sind. Bei Finanzvergehen nach § 49a FinStrG erlischt die Strafbarkeit jedenfalls, wenn ab dem Ende der Anzeigefrist gemäß § 121a Abs. 4 BAO dieser Zeitraum verstrichen sind.

(6) …

(6) …

§ 58. (1) …

§ 58. (1) …

               a.) und b.) …

                a) und b) …

                c) Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 681/1994

                c) für Finanzvergehen nach § 49a jenes Finanzamt, in dessen Bereich dieses Finanzvergehen entdeckt worden ist.

               d) bis g) …

               d) bis g) …

(2) und (3) …

(2) und (3) …

§ 85. (1) …

§ 85. (1) …

(2) Die Anordnung der Festnahme bedarf eines Bescheides des Vorsitzenden des Spruchsenates, dem gemäß § 58 Abs. 2 unter den dort vorgesehenen Voraussetzungen die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses obliegen würde. Auf Grund dieser Anordnung sind die Organe der Finanzstrafbehörden und des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Festnahme der verdächtigen Person befugt. Der Bescheid muß sogleich bei der Festnahme oder doch innerhalb der nächsten 24 Stunden dem Festgenommenen zugestellt werden.

(2) Die Anordnung der Festnahme bedarf eines Bescheides des Vorsitzenden des Spruchsenates, dem gemäß § 58 Abs. 2 unter den dort vorgesehenen Voraussetzungen die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses obliegen würde. Auf Grund dieser Anordnung sind die Organe der Finanzstrafbehörden, der Zollämter und des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Festnahme der verdächtigen Personen befugt. Der Bescheid muß sogleich bei der Festnahme oder doch innerhalb der nächsten 24 Stunden dem Festgenommenen zugestellt werden.

(3) bis (7) …

(3) bis (7) …

§ 98. (1) bis (3) …

§ 98. (1) bis (3) …

(4) Beweismittel, die unter Verletzung der Bestimmungen des § 84 Abs. 2 erster und letzter Satz, des § 89 Abs. 3, 4, 8 oder 9, des § 103 lit. a bis c oder des § 106 Abs. 2 gewonnen wurden, dürfen zur Fällung des Erkenntnisses (der Strafverfügung) zum Nachteil des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten nicht herangezogen werden.

(4) Beweismittel, die unter Verletzung der Bestimmungen des § 84 Abs. 4 erster und letzter Satz, des § 89 Abs. 3, 4, 8 oder 9, des § 103 lit. a bis c oder des § 106 Abs. 2 gewonnen wurden, dürfen zur Fällung des Erkenntnisses (der Strafverfügung) zum Nachteil des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten nicht herangezogen werden.

Artikel 7 (Änderung des Finanzausgleichsgesetzes)

B. Zwischen Bund und Ländern (Gemeinden) geteilte Abgaben

B. Zwischen Bund und Ländern (Gemeinden) geteilte Abgaben

§ 8. (1) Gemeinschaftliche Bundesabgaben sind die Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer, die Umsatzsteuer, die Kapitalverkehrsteuern, die Tabaksteuer, die Elektrizitätsabgabe, die Erdgasabgabe, die Kohleabgabe, die Biersteuer, die Weinsteuer, die Schaumweinsteuer, die Zwischenerzeugnissteuer, die Alkoholsteuer, die Mineralölsteuer, die Erbschafts- und Schenkungssteuer, die Grunderwerbsteuer, die Bodenwertabgabe, die Kraftfahrzeugsteuer, die Versicherungssteuer, die Normverbrauchsabgabe, die motorbezogene Versicherungssteuer, die Werbeabgabe, die Konzessionsabgabe, die Spielbankabgabe und der Kunstförderungsbeitrag sowie ab dem Jahr 2009 der Wohnbauförderungsbeitrag.

§ 8. (1) Gemeinschaftliche Bundesabgaben sind die Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer, die Umsatzsteuer, die Kapitalverkehrsteuern, die Tabaksteuer, die Elektrizitätsabgabe, die Erdgasabgabe, die Kohleabgabe, die Biersteuer, die Weinsteuer, die Schaumweinsteuer, die Zwischenerzeugnissteuer, die Alkoholsteuer, die Mineralölsteuer, die Erbschafts- und Schenkungssteuer, die Stiftungseingangssteuer, die Grunderwerbsteuer, die Bodenwertabgabe, die Kraftfahrzeugsteuer, die Versicherungssteuer, die Normverbrauchsabgabe, die motorbezogene Versicherungssteuer, die Werbeabgabe, die Konzessionsabgabe, die Spielbankabgabe und der Kunstförderungsbeitrag sowie ab dem Jahr 2009 der Wohnbauförderungsbeitrag.

(2) und (3)...

(2) und (3)...

§ 9. (1) Die Erträge der im § 8 Abs. 1 angeführten gemeinschaftlichen Bundesabgaben mit Ausnahme der Spielbankabgabe werden zwischen dem Bund, den Ländern (Wien als Land) und den Gemeinden (Wien als Gemeinde) in folgendem Hundertsatzverhältnis geteilt:

§ 9. (1) Die Erträge der im § 8 Abs. 1 angeführten gemeinschaftlichen Bundesabgaben mit Ausnahme der Spielbankabgabe werden zwischen dem Bund, den Ländern (Wien als Land) und den Gemeinden (Wien als Gemeinde) in folgendem Hundertsatzverhältnis geteilt:

                                                               Bund                      Länder                   Gemeinden

Werbeabgabe                                     4,000                       9,083                       86,917

Grunderwerbsteuer                             4,000                       –                             96,000

Bodenwertabgabe                               4,000                       –                             96,000

Ab dem Jahr 2009:
Wohnbauförderungsbeitrag             19,450                     80,550                     –

                                                               Bund                      Länder                   Gemeinden

Werbeabgabe                                     4,000                       9,083                       86,917

Grunderwerbsteuer                             4,000                       –                             96,000

Bodenwertabgabe                               4,000                       –                             96,000

Ab dem Jahr 2009:
Wohnbauförderungsbeitrag             19,450                     80,550                     –

Für die Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer, die Umsatzsteuer, die Kapitalverkehrsteuern, die Tabaksteuer, die Elektrizitätsabgabe, die Erdgasabgabe, die Kohleabgabe, die Biersteuer, die Schaumweinsteuer, die Zwischenerzeugnissteuer, die Alkoholsteuer, die Mineralölsteuer, die Erbschafts- und Schenkungssteuer, die Kraftfahrzeugsteuer, die Versicherungssteuer, die Normverbrauchsabgabe, die motorbezogene Versicherungssteuer, die Konzessionsabgabe und den Kunstförderungsbeitrag (Abgaben mit einheitlichem Schlüssel) gilt ein einheitliches Hundertsatzverhältnis, das wie folgt ermittelt wird:...

Für die Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer, die Umsatzsteuer, die Kapitalverkehrsteuern, die Tabaksteuer, die Elektrizitätsabgabe, die Erdgasabgabe, die Kohleabgabe, die Biersteuer, die Schaumweinsteuer, die Zwischenerzeugnissteuer, die Alkoholsteuer, die Mineralölsteuer, die Erbschafts- und Schenkungssteuer, die Stiftungseingangssteuer, die Kraftfahrzeugsteuer, die Versicherungssteuer, die Normverbrauchsabgabe, die motorbezogene Versicherungssteuer, die Konzessionsabgabe und den Kunstförderungsbeitrag (Abgaben mit einheitlichem Schlüssel) gilt ein einheitliches Hundertsatzverhältnis, das wie folgt ermittelt wird:...