550 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIII. GP

 

Bericht

des Ausschusses für Land- und Forstwirtschaft

über den Antrag 483/A der Abgeordneten Fritz Grillitsch, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007 und das Marktordnungs-Überleitungsgesetz geändert werden

Die Abgeordneten Fritz Grillitsch, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Initiativantrag am 08. November 2007 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Begründung

Vorblatt

Problem und Ziel:

Die durch Änderungen im Bereich des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts neu eingeführten materiellen Spielräume für die Mitgliedstaaten sind durch den Gesetzgeber näher umzusetzen.

Einige durch das Marktordnungs-Überleitungsgesetz in Gesetzesrang gehobene Verordnungen sind aufzuheben.

Inhalt:

Inanspruchnahme des im Gemeinschaftsrecht den Mitgliedstaaten eingeräumten Spielraums bei Cross Compliance, um in bestimmten Situationen von der Verhängung der Sanktion abzusehen Kriterien für Erzeugerorganisationen im Bereich des Obst- und Gemüsesektors Nutzung der für die einheitliche Betriebsprämie beihilfefähigen Flächen für Obst- und Gemüsekulturen

Ausschluss oder Zulassung bestimmter Erzeugnisse oder Kulturen für die Gewährung der Beihilfe für Energiepflanzen oder zur Nutzung von Stilllegungsflächen für die Erzeugung nachwachsender Rohstoffe

Alternativen:

Nichtnutzung der Spielräume

Auswirkung auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Die vorgesehene Neuregelung dient der Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen.

Finanzielle Auswirkungen:

Mit der Inanspruchnahme der materiellen Spielräume sind keine unmittelbaren finanziellen Auswirkungen verbunden.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Der vorliegende Entwurf beinhaltet die Umsetzung von Gemeinschaftsrecht. Die Konformität mit den Rechtsvorschriften der Europäischen Union ist somit gegeben.

 

Begründung

Allgemeiner Teil

 

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

Die Änderungen für den Obst- und Gemüsesektor (siehe Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 mit besonderen Vorschriften für den Obst- und Gemüsesektor zur Änderung der Richtlinien 2001/112/EG und 2001/113/EG sowie der Verordnungen (EWG) Nr. 827/68, (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96, (EG) Nr. 2626/2000, (EG) Nr. 1782/2003 und (EG) Nr. 318/2006 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2201/96, ABl. Nr. L 273 vom 17.10.2007, S 1) und die Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 im Bereich der Cross Compliance (der entsprechende Vorschlag der Kommission ist derzeit auf Gemeinschaftsebene in Beratung und soll erst im Laufe des Herbst 2007 vom Rat beschlossen werden) sehen in Teilbereichen Spielräume zur Entscheidung durch den Mitgliedstaat vor. Diese Spielräume sollen unter Bedachtnahme auf die in Österreich gegebene Situation genutzt werden. Im Obst- und Gemüsesektor werden weiters neue Maßnahmen eingeführt und die Stellung der Erzeugerorganisationen gestärkt. Die bestehenden Vorschriften sind daher zu ergänzen.

Mit § 1 des Marktordnungs-Überleitungsgesetzes wurden bestimmte aufgrund des MOG erlassene Verordnungen in Gesetzesrang gehoben, damit sie weiter in Geltung bleiben. Aufgrund der neueren Entwicklung auf Gemeinschaftsrechtsebene ergeben sich Änderungen, sodass die entsprechenden Verordnungen - nunmehr auf Basis des MOG 2007 - neu zu erlassen sind. Die in Gesetzesrang stehenden Verordnungen sind daher zu näher bestimmten Stichtagen aufzuheben.

Finanzielle Auswirkungen:

Mit der Umsetzung des materiellen Spielraums sind keine unmittelbaren finanziellen Auswirkungen verbunden.

Kompetenzgrundlage:

Durch die Verfassungsbestimmung des § 1 MOG 2007 ist die Zuständigkeit des Bundesgesetzgebers für die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen festgelegt.

 

Besonderer Teil

Zu Art. 1 Z 1 (§ 7 Abs. 1 Z 9) und Z 2 (§ 7 Abs. 2):

Die Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 sieht anstelle der bisherigen Vergütungen an Erzeugerorganisationen zum Ausgleich von Kosten für die Entnahme von Marktordnungswaren Krisenpräventions- und -managementmaßnahmen vor. Weiters sind die von den Erzeugerorganisationen abzuwickelnden Operationellen Programme zu berücksichtigen.

Eine allfällige Ausgestaltung der technischen Details soll ebenfalls durch Verordnung erfolgen können. Ebenso wird hinsichtlich der Anerkennung der Erzeugerorganisationen, der Branchenverbände und deren Vereinigungen den Mitgliedstaaten ein gewisser Spielraum eingeräumt, insbesondere was die einzubeziehenden Erzeugnisse und die Wirtschaftsbezirke, in denen die Erzeugerorganisationen tätig sind, betrifft. Für die operationellen Programme haben die Mitgliedstaaten nach den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben den nationalen Rahmen und die nationale Strategie festzulegen. Hier wird klargestellt, dass diese Bereiche durch Verordnung zu präzisieren sind, wobei auf die Produktions- und Marktgegebenheiten der betreffenden Sektoren abzustellen ist.

Ebenso sollen im Rahmen der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen vorgesehene Möglichkeiten, zusätzliche nationale Beihilfen zu gewähren, genutzt werden können. Dies ist zum Beispiel für nicht an den Gemeinschaftshaushalt abzuführende Abgaben im Milchsektor (vergleiche Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 über die Erhebung einer Abgabe im Milchsektor) möglich.

Zu Art. 1 Z 3 (§ 8 Abs. 2 Z 12):

Mit den Änderungen im Obst- und Gemüsesektor werden mit Wirksamkeit 1. Jänner 2008 einerseits die bisherigen Verarbeitungsbeihilfen in die einheitliche Betriebsprämie einbezogen und andererseits bei den für die einheitliche Betriebsprämie beihilfefähigen Flächen der Anbau von Obst- und Gemüsekulturen sowie von Speisekartoffeln ermöglicht. Nach derzeit geltender Regelung sind mit Obst- und Gemüsekulturen sowie Speisekartoffeln bebaute Flächen nicht beihilfefähig, das heißt, sie können für die Nutzung von Zahlungsansprüchen nicht herangezogen werden. Den Mitgliedstaaten wird die Möglichkeit eingeräumt, die bisherigen Regeln bis längstens 31. Dezember 2010 weiter fortzuführen. Da österreichische Betriebe auch keine Verarbeitungsbeihilfen bezogen haben und mangels verfügbarer Mittel gemäß Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 somit keine Zuteilung von Mitteln aus der nationalen Reserve für Obst- und Gemüseflächen möglich ist, soll von der Übergangsregelung Gebrauch gemacht werden. Damit wird auch verhindert, dass Betriebsinhaber mit Zahlungsansprüchen diese nunmehr auf Obst-, Gemüse- uns Speisekartoffelflächen nutzen und somit Wettbewerbsvorteile gegenüber reinen Spezialbetrieben haben könnten.

Zu Art. 1 Z 4 (§ 8 Abs.3 Z 5):

Gemäß Art. 24 Abs. 4 und Art. 167 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 können die Mitgliedstaaten jeglichen landwirtschaftlichen Rohstoff von der Energiepflanzenbeihilfe bzw. von der Nutzung als nachwachsender Rohstoff auf stillgelegten Flächen ausschließen, wenn er Schwierigkeiten hinsichtlich der Kontrolle, der öffentlichen Gesundheit, der Umwelt oder des Strafrechts bereitet oder nur eine geringfügige Ausbeute an Energieprodukten bzw. Non-food-Produkten aufweist. Gemäß Art. 33 Abs. 1 und Art. 146 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 können die Mitgliedstaaten Antragstellern gestatten, auch andere als die ausdrücklich genannten landwirtschaftlichen Rohstoffe im Rahmen der Energiepflanzenbeihilfe bzw. der Nutzung als nachwachsender Rohstoff auf stillgelegten Flächen zu verwenden, sofern alle angemessenen Kontrollmaßnahmen eingehalten werden. Die Bestimmung dieser Produkte soll durch Verordnung erfolgen.

Zu Art. 1 Z 5 (§ 12 Abs. 1):

Nach der (derzeit noch in Beratung befindlichen) Änderung der Art. 6 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (siehe Dokument KOM(2007) 484 endgültig) kann der Mitgliedstaat beschließen, trotz Verstoß gegen Cross Compliance-Bestimmungen bis zu einem gemeinschaftsrechtlich bestimmten Höchstbetrag keine Kürzung anzuwenden (Art. 6 Abs. 3) bzw. keine Kürzung anzuwenden, wenn der betreffende Verstoß den besonderen Umständen entsprechend und nach Schwere, Ausmaß und Dauer als geringfügig anzusehen ist (Art. 7 Abs. 2). Diese Spielräume sollen in Österreich genutzt werden, wobei der Verordnungsgeber zur Erlassung näherer Bestimmungen ermächtigt wird.

Zu Art. 2 Z 1 (§ 1 Abs. 2):

Bestimmte derzeit unbefristet in Gesetzesrang stehende Verordnungen sollen zu bestimmten Stichtagen aufgehoben und durch neu auf Grund des MOG 2007 zu erlassende Verordnungen ersetzt werden.

Zu Art. 2 Z 2 (Änderung der Absatzbezeichnung von § 1 Abs. 3 und 4):

Infolge Einfügung der neuen Abs. 3 (Aufhebung bestimmter Verordnungen zum 31. Dezember 2007), Abs. 5 (Aufhebung bestimmter Verordnungen zum 31. März 2008), Abs. 6 (Aufhebung bestimmter Verordnungen zum 30. April 2008) und Abs. 7 (Aufhebung bestimmter Verordnungen zum 31. August 2008) erhalten die Abs. 3 und 4 neue Absatzbezeichnungen.

Zu Art. 2 Z 3 und 4 (§ 1 Abs. 3 und Entfall der Z 9 und 10 in § 1 Abs. 4):

Die Rinderkennzeichnungs-Verordnung ist derzeit unbefristet in Gesetzesrang. Aufgrund von notwendigen Änderungen bei den zu verwendenden Ohrmarken ist eine Neuerlassung erforderlich. Da die Änderung mit 1. Jänner 2008 in Kraft treten soll, wird die Verordnung mit Ablauf des 31. Dezember 2007 aufgehoben.

Die INVEKOS-Umsetzungs-Verordnung 2005 und die GAP-Beihilfen-Verordnung sind bis 31. Jänner 2008 auf Gesetzesrang gehoben. Da die vorgesehenen Neuerungen auf Basis des MOG 2007 bereits mit 1. Jänner 2008 wirksam werden sollen, hat die Aufhebung der alten Verordnungen zum 31. Dezember 2007 zu erfolgen. Die neuen Verordnungen sind aufgrund der Durchführungsbestimmungen des MOG 2007 zu erlassen (siehe dazu auch die Änderungen des § 8 Abs. 3 und § 12 Abs. 1 MOG 2007 durch Artikel 1 dieser Novelle).

Zu Art. 2 Z 5 (§ 1 Abs. 5 bis 7):

Diese Verordnungen sind derzeit unbefristet in Gesetzesrang. Aufgrund der Änderungen im Gemeinschaftsrecht ist eine Neuerlassung erforderlich. Die Änderungen im Bereich der gemeinsamen Marktorganisation Milch sind aufgrund des so genannten Mini-Milch-Pakets (siehe Verordnung (EG) Nr. 1152/2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse) geboten. Im Bereich der gemeinsamen Marktorganisation Getreide ergeben sich bei den Interventionsmaßnahmen (insbesondere Mais) Änderungen, sodass die erforderlichen textlichen Anpassungen zu erfolgen haben. Im Obst- und Gemüsesektor sind die entsprechenden Durchführungsbestimmungen der Kommission noch nicht beschlossen. Die Neuerlassungen sollen daher erst mit 1. April 2008 wirksam werden und die derzeitigen Verordnungen werden mit Ablauf des 31. März 2008 aufgehoben.

Für die Bereiche Kartoffelstärke und Zucker sind zum Teil die zu ändernden gemeinschaftsrechtlichen Durchführungsbestimmungen noch ausständig, sodass die derzeitigen Verordnungen erst mit Ablauf des 30. April 2008 aufgehoben werden und die Neuerlassungen damit mit 1. Mai 2008 wirksam werden können.

Weitere Umsetzungsmaßnahmen des Mini-Milch-Pakets werden zum 1. September 2008 wirksam. Die derzeitigen Verordnungen werden somit mit Ablauf des 31. August 2008 aufgehoben.“

 

Der Ausschuss für Land- und Forstwirtschaft hat den gegenständlichen Initiativantrag in seiner Sitzung am 6. Mai 2008 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Jakob Auer die Abgeordneten Rosemarie Schönpass, Anna Höllerer, Dipl.-Ing. Dr. Wolfgang Pirklhuber, Dipl.-Ing. Karlheinz Klement, MAS, Sigisbert Dolinschek, Franz Eßl, Ing. Hermann Schultes, Mag. Kurt Gaßner, Christian Faul, Petra Bayr, Nikolaus Prinz sowie der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Dipl.-Ing. Josef Pröll.

 

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Mag. Kurt Gaßner und Fritz Grillitsch einen Abänderungsantrag eingebracht.

 

Bei der Abstimmung wurde der Gesetzentwurf in der Fassung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Mag. Kurt Gaßner und Fritz Grillitsch mit Stimmenmehrheit angenommen.

 

Als Berichterstatter für das Plenum wurde Abgeordneter Jakob Auer gewählt.

 

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Land- und Forstwirtschaft somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2008 05 06

                                     Jakob Auer                                                                      Fritz Grillitsch

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann