553 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIII. GP

 

Regierungsvorlage

Bundesgesetz, mit dem das Ökostromgesetz geändert wird (2. Ökostromgesetz-Novelle 2008)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz, mit dem Neuregelungen auf dem Gebiet der Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energieträgern und auf dem Gebiet der Kraft-Wärme-Kopplung erlassen werden (Ökostromgesetz – ÖSG), BGBl. I Nr. 149/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 44/2008, wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis lautet:

„Inhaltsverzeichnis

1. Teil

Allgemeine Bestimmungen

§ 1. Verfassungsbestimmung

§ 2. Geltungsbereich

§ 3. Umsetzung von Gemeinschaftsrecht

§ 4. Ziele

§ 5. Begriffsbestimmungen

§ 6. Anschlusspflicht

§ 7. Anerkennung von Anlagen auf Basis erneuerbarer Energieträger

§ 8. Herkunftsnachweise für Ökostromanlagen

§ 9. Anerkennung der Herkunftsnachweise für Ökostrom aus anderen Staaten

2. Teil

Förderung von erneuerbarer Energie und Energieerzeugung aus KWK-Anlagen

1. Abschnitt

Förderung von Ökostrom

§ 10. Kontrahierungspflicht

§ 10a. Besondere Bestimmungen zur Kontrahierungspflicht

§ 11. Vergütungen

§ 11a. Rohstoffzuschlag für Ökostromanlagen auf Basis von flüssiger Biomasse oder von Biogas

§ 11b. Unterstützungsmöglichkeit für rohstoffabhängige Anlagen nach Ablauf der Kontrahierungspflicht

2. Abschnitt

Elektrische Energie aus Anlagen auf Basis von Ablauge sowie von Kleinwasserkraftanlagen und mittleren Wasserkraftanlagen

§ 12. Investitionszuschüsse für Anlagen auf Basis von Ablauge

§ 12a. Investitionszuschüsse für Kleinwasserkraftanlagen

§ 13a. Investitionszuschüsse für elektrische Energie aus mittleren Wasserkraftanlagen

§ 13b. Beirat für Investitionszuschüsse

§ 13c. Abwicklungsstelle für die Gewährung von Investitionszuschüssen

§ 13d. Richtlinien für die Gewährung von Investitionszuschüssen

3. Teil

Ökostromabwicklungsstelle

§ 14. Ausübungsvoraussetzungen

§ 14a. Antragsstellung

§ 14b. Konzessionserteilung

§ 14c. Konzessionsrücknahme

§ 14d. Erlöschen der Konzession

§ 14e. Änderung der Beteiligungsverhältnisse

§ 15. Aufgaben der Ökostromabwicklungsstelle

§ 16. Ökobilanzgruppe

§ 17. Aufbringung der Mittel für die Tätigkeit der Ökobilanzgruppe

§ 18. Allgemeine Bedingungen

§ 19. Pflichten der Stromhändler, Ökostromanlagenbetreiber und Netzbetreiber

§ 20. Marktpreis

§ 21. Abgeltung der Mehraufwendungen der Ökostromabwicklungsstelle

3a. Teil

Fördervolumen

§ 21a. Kontrahierbares Einspeisetarifvolumen

§ 21b. Aufteilung des Einspeisetarifvolumens

4. Teil

Fördermittel

1. Abschnitt

Aufbringung und Verwaltung der Fördermittel

§ 22. Aufbringung der Fördermittel

§ 22a. Zählpunktpauschale ab dem Kalenderjahr 2007

§ 22b. Verrechnungspreis

§ 22c. Ausgleichsregelung

§ 23. Verwaltung der Fördermittel

2. Abschnitt

Überwachungs- und Berichtspflichten

§ 24. Überwachung

§ 25. Berichte

5. Teil

Verordnungen, Auskunftspflicht, automationsunterstützter Datenverkehr, Strafbestimmungen

§ 26. Verordnungen

§ 27. Auskunftspflicht

§ 28. Automationsunterstützter Datenverkehr

§ 29. Allgemeine Strafbestimmungen

6. Teil

Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 30. Übergangsbestimmungen

§ 30a. Abschluss eines Vertrages mit der Kommunalkredit Public Consulting GmbH

§ 30b. Übergang der Rechte und Pflichten auf die Ökostromabwicklungsstelle

§ 30c. Übergangsbestimmung zu § 13 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 105/2006

§ 30d. Übergangsbestimmungen zu den §§ 22a und 22b

§ 31. Schlussbestimmungen

§ 32. In-Kraft-Treten und Aufhebung von Rechtsvorschriften

§ 32a. In-Kraft-Treten der Ökostromgesetz-Novelle 2006

§ 32b. In-Kraft-Treten der Ökostromgesetz-Novelle 2007

§ 32c. Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen der Ökostromgesetz-Novelle 2008

§ 32d. Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen der 2. Ökostromgesetz-Novelle 2008

§ 33. Vollziehung“

2. (Verfassungsbestimmung) § 1 lautet:

§ 1. (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von den in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Einrichtungen versehen werden.“

3. §§ 2 und 3 lauten samt Überschriften:

„Geltungsbereich

§ 2. (1) Dieses Bundesgesetz regelt

           1. die Nachweise über die Herkunft elektrischer Energie aus erneuerbaren Energieträgern;

           2. die Anerkennung von Herkunftsnachweisen aus einem anderen EU-Mitgliedstaat, einem EWR-Vertragsstaat oder einem Drittstaat;

           3. die Voraussetzungen für und die Förderung der Erzeugung elektrischer Energie aus erneuerbaren Energieträgern;

           4. die bundesweit gleichmäßige Verteilung der durch die Förderung der Erzeugung elektrischer Energie aus erneuerbaren Energieträgern entstehenden Aufwendungen.

(2) Gegenstand der Förderung sind folgende Bereiche:

           1. Förderung durch Mindestpreise und Kontrahierungspflicht für Strom, der auf Basis von erneuerbaren Energieträgern erzeugt wird, nicht jedoch Strom, der auf Basis von Wasserkraftwerken mit einer Engpassleistung von mehr als 10 MW, Tiermehl, Ablauge, Klärschlamm oder Abfällen, ausgenommen Abfall mit hohem biogenen Anteil, erzeugt wird;

           2. Förderung von Photovoltaikanlagen ab einer Peak-Leistung von mehr als 5 kW;

           3. Förderung durch Investitionszuschüsse für mittlere Wasserkraftanlagen sowie Kleinwasserkraft;

           4. Förderung durch Investitionszuschüsse für die Erzeugung von Ökostrom aus Ablauge;

           5. Rohstoffzuschläge für Ökostromanlagen auf Basis von flüssiger Biomasse oder Biogas.

Umsetzung von Gemeinschaftsrecht

§ 3. Durch dieses Gesetz werden die Richtlinie 2001/77/EG betreffend Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energieträgern im Elektrizitätsbinnenmarkt, ABl. Nr. L 283 vom 27.10.2001 S. 33, und die Richtlinie 2003/54/EG über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 96/92/EG, ABl. Nr. L 176 vom 15.07.2003 S. 37, umgesetzt.“

4. § 4 lautet:

§ 4. (1) Ziel dieses Bundesgesetzes ist es, im Interesse des Klima- und Umweltschutzes

           1. den Anteil der Erzeugung von elektrischer Energie in Anlagen auf Basis erneuerbarer Energieträger in einem Ausmaß zu erhöhen, dass im Jahr 2010 der in der Richtlinie 2001/77/EG betreffend Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energieträgern im Elektrizitätsbinnenmarkt als Referenzwert angegebene Zielwert von 78,1% erreicht wird;

           2. die Mittel zur Förderung von erneuerbaren Energieträgern effizient einzusetzen;

           3. eine technologiepolitische Schwerpunktsetzung im Hinblick auf die Erreichung der Marktreife neuer Technologien vorzunehmen;

           4. die Investitionssicherheit für bestehende und zukünftige Anlagen zu gewährleisten;

           5. die Erzeugung von elektrischer Energie aus erneuerbaren Energieträgern gemäß den Grundsätzen des europäischen Gemeinschaftsrechts, insbesondere der Richtlinie 2003/54/EG über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 96/92/EG, ABl. Nr. L 176 vom 15.07.2003 S. 37, und der Richtlinie 2001/77/EG betreffend die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energieträger im Elektrizitätsbinnenmarkt zu fördern.

(2) Bis zum Jahr 2015 ist die Neuerrichtung und Erweiterung von Ökostromanlagen in einem solchen Ausmaß zu unterstützen, dass durch Ökostromanlagen mit Abnahmepflicht durch die Ökostromabwicklungsstelle, durch Ökostromanlagen auf Basis von Ablauge mit Anspruch auf Investitionszuschuss oder durch Ökostromanlagen mit Anspruch auf Investitionszuschuss ein Gesamtanteil von 15% gemessen an der Abgabemenge an Endverbraucher aus öffentlichen Netzen erzeugt wird. In diesem Zielwert ist die Stromerzeugung aus neu errichteten Kleinwasserkraftanlagen sowie mittleren Wasserkraftanlagen sowie die durch Optimierung und Erweiterung von bestehenden Kleinwasserkraftanlagen erzielte zusätzliche Stromerzeugung seit Inkrafttreten des Ökostromgesetzes, BGBl. I Nr. 149/2002, enthalten, nicht jedoch die Neuerrichtung und Erweiterung von Wasserkraftanlagen mit einer Engpassleistung von mehr als 20 MW.

(3) Zur Anhebung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energieträgern ist von 2008 bis zum Jahr 2015 die mengenmäßig wirksame Errichtung von zusätzlich 700 MW Wasserkraft (mit einer auf das Regeljahr bezogenen zusätzlichen Ökostromerzeugung in Höhe von insgesamt 3 500 GWh, inklusive den Effekten von Revitalisierungsmaßnahmen und Erweiterungen bestehender Anlagen), davon 350 MW Klein- und mittlere Wasserkraft (mit einer auf das Regeljahr bezogenen zusätzlichen Ökostromerzeugung in Höhe von 1 750 GWh), die Errichtung von 700 MW Windkraft (mit einer auf ein Durchschnittsjahr bezogenen zusätzlichen Ökostromerzeugung von 1 500 GWh) sowie, bei nachweislicher Rohstoffverfügbarkeit, die Errichtung von 100 MW Biomasse (mit einer auf ein Durchschnittsjahr bezogenen zusätzlichen Ökostromerzeugung von 600 GWh) anzustreben.“

5. In § 5 Abs. 1 entfallen die Z 3, 17, 18, 21, 23 und 24.

6. § 5 Abs. 1 Z 1 lautet:

         „1. „Abfall mit hohem biogenen Anteil“ die in der Anlage 1 angeführten Abfälle, definiert durch die zugeordnete 5-stellige Schlüsselnummer gemäß Anlage 5 des Abfallverzeichnisses der Abfallverzeichnisverordnung, BGBl. II Nr. 570/2003, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 89/2005;“

7. § 5 Abs. 1 Z 4 und 5 lautet:

         „4. „Biomasse“ den biologisch abbaubaren Anteil von Erzeugnissen, Abfällen und Rückständen der Landwirtschaft (einschließlich pflanzlicher und tierischer Stoffe), der Forstwirtschaft und damit verbundener Industriezweige sowie den biologisch abbaubaren Anteil von Abfällen aus Industrie und Haushalten; sonstige Abfälle, auf die Z 1 nicht anwendbar ist, sind nicht Biomasse im Sinne dieses Bundesgesetzes; aus einem Gasnetz entnommenes Gas gilt als Biomasse, soweit die Menge des entnommenen Gases im Wärmeäquivalent der Menge von an anderer Stelle im Geltungsbereich des Gesetzes in das Gasnetz eingespeistem Gas aus Biomasse entspricht;

           5. „Brennstoffnutzungsgrad“ die Summe aus Stromerzeugung und genutzter Wärmeerzeugung, geteilt durch den Energieinhalt der eingesetzten Energieträger bezogen auf ein Kalenderjahr;“

8. § 5 Abs. 1 Z 9 lautet:

         „9. „Einspeisetarifvolumen“ die über die Dauer der Kontrahierungspflicht akkumulierten prognostizierten Aufwendungen für den Kauf von Ökostrom zu den durch Verordnung bestimmten Preisen;

                a) „jährliches Einspeisetarifvolumen“ den sich aus dem Unterstützungsvolumen ergebenden Betrag, der für die Abnahme von Ökostrom in einem Kalenderjahr zur Verfügung steht;

               b) „kontrahierbares Einspeisetarifvolumen“ das für den Neuabschluss von Verträgen über die Abnahme von Ökostrom in einem Kalenderjahr zur Verfügung stehende Einspeisetarifvolumen (§ 21a in Verbindung mit § 21 und § 22a Abs. 2);“

9. § 5 Abs. 1 Z 11 lautet:

       „11. „erneuerbare Energieträger“ erneuerbare, nichtfossile Energieträger (Wind, Sonne, Erdwärme, Wellen- und Gezeitenenergie, Wasserkraft, Biomasse, Abfall mit hohem biogenen Anteil, Deponiegas, Klärgas und Biogas), einschließlich Tiermehl, Ablauge oder Klärschlamm;“

10. § 5 Abs. 1 Z 27 lautet:

       „27. „Ökostromanlage“ eine Erzeugungsanlage, die aus erneuerbaren Energieträgern Ökostrom erzeugt und als solche anerkannt ist; Einrichtungen, die dem Zweck der Ökostromerzeugung dienen und in einem örtlichen Zusammenhang stehen, sind auch dann als einheitliche Anlage zu behandeln, wenn sie von verschiedenen Personen betrieben werden; hinsichtlich der Beurteilung des örtlichen Zusammenhangs findet § 74 GewO Anwendung;“

11. § 5 Abs. 1 Z 31, 31a und 32 lautet:

       „31. „Unterstützungsvolumen“ die Mittel, die sich aus dem Zählpunktpauschale gemäß Z 34a sowie der Differenz aus den Erlösen aus dem Verkauf von Ökostrom zum Verrechnungspreis und dem Marktwert des verkauften Ökostroms (Wert des Ökostroms zum durchschnittlichen Marktpreis des vorangegangenen Kalenderjahres, der gemäß § 20 zu veröffentlichen ist) pro Kalenderjahr ergeben; im Unterstützungsvolumen sind auch alle sonstige an die Ökostromabwicklungsstelle gemäß § 21 abzugeltenden Aufwendungen, mit Ausnahme der gemäß § 21 Z 4 abzugeltenden Aufwendungen, enthalten;

       31a. „zusätzliches Unterstützungsvolumen“ jenen Anteil am Unterstützungsvolumen, aus dem nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 105/2006 das für den Abschluss von Verträgen über die Abnahme von Ökostrom in einem Kalenderjahr zur Verfügung stehende Einspeisetarifvolumen (kontrahierbares Einspeisetarifvolumen) abgeleitet wird. In diesem zusätzlichen Unterstützungsvolumen sind nachstehende Aufwendungen der Ökostromabwicklungsstelle gemäß § 21 enthalten:

                a) Differenzbeträge, die sich aus den Erlösen aus dem Verkauf von sonstigen Ökostrom (§ 22b) und den sich aus den gemäß den §§ 11, § 11a und 11b sowie den gemäß § 30 bestimmten Preisen ergeben;

               b) die Aufwendungen gemäß § 21 Z 2, 3, 4, 5, 7 und 8.

         32. „Verrechnungspreis“ den Preis, zu dem Stromhändler verpflichtet sind, den ihnen zugewiesenen Ökostrom abzunehmen;“

12. § 5 Abs. 1 Z 12a entfällt und nach § 5 Abs. 1 Z 34 wird folgende Z 34a eingefügt:

     „34a. „Zählpunktpauschale“ jenen Beitrag in Euro pro Zählpunkt, der von allen an das öffentliche Netz angeschlossenen Endverbrauchern zu leisten ist und der Aufbringung der Mehraufwendungen gemäß KWK-Gesetz sowie §§ 12, 12a, 13a und 21 dient;“

13. §§ 6 bis 9lauten samt Überschriften:

„Anschlusspflicht

§ 6. Im Rahmen ihrer Wettbewerbsaufsicht hat die Energie-Control GmbH insbesondere darauf zu achten, dass der Netzbetreiber alle Anschlusswerber gleich behandelt und transparent vorgeht. Zu diesem Zweck kann sie vom Netzbetreiber verlangen, seine Vorgehensweise bei Anfragen und Anträgen von Anschlusswerbern bekannt zu geben, beispielsweise wie und in welcher Frist auf Anfragen und Anträge reagiert wird, welche Kriterien bei konkurrierenden Netzzutrittbegehren angewandt werden und welche Maßnahmen unternommen werden, um die Gleichbehandlung der Anschlusswerber sicher zu stellen. Wenn die bekannt gegebene oder tatsächliche Vorgangsweise nicht geeignet erscheint, einen fairen Wettbewerb zu sichern, kann die Energie-Control GmbH Maßnahmen gemäß § 10 Energie-Regulierungsbehördengesetz (E-RBG), BGBl. I Nr. 121/2000, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/2006, ergreifen. Die Zuständigkeiten der Landesbehörden in Streitigkeiten über den Netzanschluss bleiben hievon unberührt.

Anerkennung von Anlagen

§ 7. (1) Anlagen zur Erzeugung elektrischer Energie, die ausschließlich auf Basis erneuerbarer Energieträger betrieben werden, sind über Antrag der Betreiber vom Landeshauptmann des Landes, in dem sich die Anlage befindet, mit Bescheid als Ökostromanlagen anzuerkennen. Dem Antrag sind Unterlagen über den rechtmäßigen Betrieb der Anlage, die eingesetzten Primärenergieträger, jeweils gesondert entsprechend ihrem Anteil am Gesamteinsatz (Heizwert), die technischen Größen (wie Engpassleistung) und Ausführung der Anlage (wie eingesetzte Technologie), die eindeutige Bezeichnung des Zählpunktes, über den die erzeugte Strommenge physikalisch in ein öffentliches Netz eingespeist wird, sowie Name und Adresse des Netzbetreibers, an dessen Netz die Anlage angeschlossen ist, in zweifacher Ausfertigung anzuschließen. Der Anerkennungsbescheid für Anlagen auf Basis von fester oder flüssiger Biomasse, von Abfall mit hohem biogenen Anteil oder auf Basis von Biogas hat Angaben zu enthalten, ob ein Brennstoffnutzungsgrad von mindestens 60 vH erreicht wird. Bei Ökostromanlagen, die auf Basis von fester oder flüssiger Biomasse oder von Biogas betrieben werden, hat der Anerkennungsbescheid weiters Angaben über die Rohstoffversorgung zu enthalten. Der Antragsteller hat in diesen Fällen seinem Antrag auch ein Konzept über die Rohstoffversorgung über den gesamten Förderzeitraum anzuschließen. Dieses Konzept hat auch Angaben über einen allfälligen Deckungsbeitrag aus eigener land- und forstwirtschaftlicher Produktion zu enthalten. Die Verwendung nicht erneuerbarer Primärenergieträger in Anlagen, die auf Basis von Biomasse oder Biogas Ökostrom erzeugen, ist im für den Betrieb technisch erforderlichen Ausmaß zulässig. Werden als erneuerbare Energieträger auch Tiermehl, Ablauge oder Klärschlamm eingesetzt, sind diese im Anerkennungsbescheid gesondert entsprechend ihrem Anteil am Gesamteinsatz (Heizwert) anzugeben.

(2) Anlagen zur Erzeugung elektrischer Energie, die auf Basis der erneuerbaren Energieträger Biomasse, Abfall mit hohem biogenen Anteil, Deponiegas, Klärgas und Biogas betrieben werden, in denen auch Energieträger verwendet werden, die nicht erneuerbare Energieträger sind, sind über Antrag der Betreiber vom Landeshauptmann mit Bescheid als Hybridanlagen oder als Mischfeuerungsanlagen anzuerkennen. Dem Antrag sind Unterlagen über den rechtmäßigen Betrieb der Anlage, die eingesetzten Primärenergieträger, die technischen Größen und Ausführung der Anlage sowie Name und Adresse des Netzbetreibers, an dessen Netz die Anlage angeschlossen ist, in zweifacher Ausfertigung anzuschließen. Der Anteil der eingesetzten erneuerbaren Energieträger muss im Beobachtungszeitraum mindestens 3 vH des Primärenergieeinsatzes betragen. Der Beobachtungszeitraum beträgt mindestens ein Kalenderjahr. Der Anerkennungsbescheid für Anlagen mit Nutzung von fester oder flüssiger Biomasse, von Abfall mit hohem biogenen Anteil oder von Biogas hat Angaben zu enthalten, ob ein Brennstoffnutzungsgrad von mindestens 60 vH erreicht wird. Bei Hybridanlagen oder Mischfeuerungsanlagen, die mit Nutzung von fester oder flüssiger Biomasse oder von Biogas betrieben werden, hat der Anerkennungsbescheid weiters Angaben darüber zu enthalten, ob der Betrieb der Anlage mit diesen Energieträgern für die gesamte Laufzeit der Kontrahierungspflicht der Ökostromabwicklungsstelle nachweislich gesichert ist. Werden als erneuerbare Energieträger auch Tiermehl, Ablauge oder Klärschlamm eingesetzt, sind diese gesondert entsprechend ihrem Anteil am Gesamteinsatz (Heizwert) anzugeben.

(3) Bescheide gemäß Abs. 1 und 2 haben jedenfalls zu enthalten:

           1. die zum Einsatz gelangenden Energieträger;

           2. die Engpassleistung; bei Photovoltaikanlagen die Nennleistung des Wechselrichters;

           3. Namen und Anschrift des Netzbetreibers, in dessen Netz eingespeist wird;

           4. den Prozentsatz der einzelnen Energieträger bezogen auf ein Kalenderjahr;

           5. die genaue Bezeichnung des Zählpunktes, über den die erzeugte Strommenge tatsächlich physikalisch in ein öffentliches Netz eingespeist wird;

           6. einen Hinweis auf die gemäß Abs. 5 zu erstellende Dokumentation;

           7. bei Anlagen auf Basis von Biomasse oder Biogas sowie bei Mischfeuerungsanlagen und Hybridanlagen die Höhe des Brennstoffnutzungsgrades bzw. bei Geothermieanlagen die Höhe des gesamtenergetischen Nutzungsgrades;

           8. bei Anlagen auf Basis von Biomasse oder Biogas Angaben über die Rohstoffversorgung während der gesamten Laufzeit der Kontrahierungspflicht durch die Ökostromabwicklungsstelle; weiters sind bei Anlagen auf Basis von fester Biomasse auch die Maßnahmen zur Vermeidung von Feinstaub anzuführen;

           9. bei Anlagen auf Basis von Abfällen mit hohem biogenen Anteil (§ 5 Abs. 1 Z 1) die der jeweiligen Anlage zuzuordnende 5-stellige Schlüsselnummer gemäß Anlage 5 Abfallverzeichnis der Abfallverzeichnisverordnung, BGBl. II Nr. 570/2003, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 89/2005.

Werden als erneuerbare Energieträger auch Tiermehl, Ablauge oder Klärschlamm eingesetzt, sind diese gesondert entsprechend ihrem Anteil am Gesamteinsatz (Heizwert) anzugeben. In den Bescheiden sind jedenfalls Auflagen betreffend besondere Nachweispflichten über die eingesetzten Primärenergieträger zu erteilen. Bescheiden betreffend Anlagen, in denen auch Abfälle mit hohem biogenen Anteil eingesetzt werden, ist die Anlage zu diesem Bundesgesetz anzuschließen. Eine Kopie des Bescheides ist der Energie-Control GmbH, dem Netzbetreiber und der Ökostromabwicklungsstelle in elektronischer Form zu übermitteln. Die Ökostromabwicklungsstelle hat für die Tarifeinstufung auf die Angaben in den Bescheiden gemäß Abs. 1 und 2 und die Verständigungen des Landeshauptmanns gemäß § 11 Abs. 4 abzustellen.

(4) Der Landeshauptmann hat über Antrag des Anlagenbetreibers nach Durchführung von Verbesserungen gemäß § 11b festzustellen, dass eine Anlage gemäß § 11b verbessert worden ist. Abs. 3 findet mit der Maßgabe sinngemäß Anwendung, dass in diesem Bescheid auch die durch die Verbesserung bewirkte Erhöhung des Brennstoffwirkungsgrades festzustellen ist.

(5) Betreiber von Anlagen gemäß Abs. 1 und 2 haben die zum Einsatz gelangenden Brennstoffe laufend zu dokumentieren. Betreiber von Mischfeuerungsanlagen oder Hybridanlagen gemäß Abs. 2 haben die zum Einsatz gelangenden Brennstoffe laufend zu dokumentieren und einmal jährlich den Nachweis zu erbringen, dass die zum Einsatz gelangten erneuerbaren Energieträger eines Kalenderjahres mindestens den in Abs. 2 bestimmten Anteil erreichen. Betreiber von Ökostromanlagen gemäß Abs. 1, die auf Basis von fester Biomasse betrieben werden, die auch Anteile von Abfällen mit hohen biogenen Abfällen aufweisen, haben einmal jährlich die Zusammensetzung der zum Einsatz gelangten Primärenergieträger nachzuweisen. Der Nachweis ist durch die Auswertung der Dokumentation zu erbringen und bis spätestens 31. März des Folgejahres dem Landeshauptmann vorzulegen. Die dem Nachweis zugrunde liegende Aufstellung der zum Einsatz gelangten Brennstoffe ist von einem Wirtschaftsprüfer, einem Ziviltechniker oder einem gerichtlich beeideten Sachverständigen oder einem technischen Büro aus den Fachgebieten Elektrotechnik, Maschinenbau, Feuerungstechnik oder Chemie zu prüfen. Der Landeshauptmann hat diese Nachweise zu prüfen und bei Vorliegen der gesetzlichen Erfordernisse der Ökostromabwicklungsstelle mit einer Bestätigung zu übermitteln, die erforderlichenfalls die Vergütung der betroffenen Anlage anzupassen hat (§ 11 Abs. 4).

(6) Betreiber von Ökostromanlagen (Abs. 1), die zur Erzeugung elektrischer Energie Erdgas aus dem Gasnetz beziehen, welches an anderer Stelle in das Gasnetz als Gas aus Biomasse eingespeist wurde (§ 10a Abs. 11), haben dies laufend zu dokumentieren. Ebenso haben Betreiber von Biogasanlagen, die Biogas in das Erdgasnetz einspeisen, die Einspeisung laufend zu dokumentieren. Die dem Nachweis zugrunde liegende Aufstellung der zum Einsatz gelangten Brennstoffe ist von einem Wirtschaftsprüfer, einem Ziviltechniker oder einem gerichtlich beeideten Sachverständigen oder einem technischen Büro aus den Fachgebieten Elektrotechnik, Maschinenbau, Feuerungstechnik oder Chemie zu prüfen. Der Landeshauptmann hat diese Nachweise zu prüfen und bei Vorliegen der gesetzlichen Erfordernisse der Ökostromabwicklungsstelle zusammen mit einer Bestätigung zu übermitteln, die erforderlichenfalls die Vergütung der betroffenen Anlage anzupassen hat (§ 11 Abs. 4).

Herkunftsnachweise für Ökostromanlagen

§ 8. (1) Die Netzbetreiber, an deren Netzen anerkannte Anlagen zur Stromerzeugung auf Basis erneuerbarer Energieträger angeschlossen sind, haben über die aus diesen Anlagen in ihr Netz eingespeisten Mengen an elektrischer Energie dem Anlagenbetreiber auf dessen Verlangen eine Bescheinigung auszustellen. Die Ausstellung kann mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erfolgen.

(1a) Weiters haben Netzbetreiber Stromerzeugern, die elektrische Energie auf Basis von Biogas im Sinne des § 5 Abs. 1 Z 4 letzter Halbsatz erzeugen, auch dann Bescheinigungen gemäß Abs. 1 für jene Mengen an elektrischer Energie auszustellen, die unter Verwendung von Erdgas erzeugt werden und jenen Mengen entsprechen, die an anderer Stelle im Geltungsbereich dieses Gesetzes in das Gasnetz eingespeistem Biogas entsprechen (§ 10a Abs. 11).

(2) Die Bescheinigung gemäß Abs. 1 hat folgende Angaben zu umfassen:

           1. die Menge der erzeugten elektrischen Energie;

           2. die Art und die Engpassleistung der Erzeugungsanlage;

           3. den Zeitraum und den Ort der Erzeugung;

           4. die eingesetzten Energieträger.

(3) Der Landeshauptmann hat die Ausstellung der Herkunftsnachweise regelmäßig zu überwachen.

(4) Die Betreiber der Ökostromanlagen sowie die Stromhändler, die elektrische Energie aus Ökostromanlagen als Ökoenergie einem anderen Stromhändler oder der Ökostromabwicklungsstelle veräußern, sind über Verlangen des Käufers verpflichtet, die der verkauften Menge entsprechenden Herkunftsnachweise (mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung) kostenlos und nachweislich diesem Käufer zu überlassen.

(5) Für anerkannte Anlagen zur Stromerzeugung auf Basis erneuerbarer Energieträger, die an Leitungsanlagen der Vorarlberger Illwerke AG angeschlossen sind, ist die Bescheinigung gemäß Abs. 1 von der VKW-Netz AG auszustellen.

(6) Bei automationsunterstützter Ausstellung der Herkunftsnachweise ist monatlich eine Bescheinigung auf Basis des ersten Clearings auszustellen und an die Anlagenbetreiber zu übermitteln.

(7) Die Ökoanlagenbetreiber haften für die Richtigkeit ihrer Angaben über die eingesetzten Energieträger.

Anerkennung der Herkunftsnachweise für Ökostrom aus anderen Staaten

§ 9. (1) Herkunftsnachweise über elektrische Energie aus Anlagen mit Standort in einem anderen EU-Mitgliedstaat, einem EWR-Vertragsstaat oder in einem Drittstaat gelten als Herkunftsnachweise im Sinne diese Bundesgesetzes, wenn sie zumindest den Anforderungen des Art. 5 der Richtlinie betreffend Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energieträgern im Elektrizitätsbinnenmarkt entsprechen.

(2) Im Zweifelsfalle hat die Energie-Control GmbH über Antrag oder von Amts wegen mit Bescheid festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen.

(3) Die Energie-Control GmbH kann durch Verordnung Staaten benennen, in denen Herkunftsnachweise über Ökoenergie die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 erfüllen.“

14. Die Überschrift zu § 10 lautet:

„Kontrahierungspflicht“

15. § 10 erster Satz lautet:

„Die Ökostromabwicklungsstelle ist verpflichtet, nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Fördermittel für Ökostromanlagen, die ihr angebotene elektrische Energie aus Ökostromanlagen durch Abschluss von Verträgen über die Abnahme und Vergütung von Ökostrom zu den gemäß § 18 genehmigten Allgemeinen Bedingungen und zu nachstehenden Preisen abzunehmen:“

16. In den §§ 10 Z 1, 2, 5 und 6, 10a Abs. 2, 14 Abs. 1, 15 Abs. 1 Z 5, 16 Abs. 1 und 17 werden die Worte bzw. Wortfolgen „Abnahmepflicht“, „abnahmepflichtig“ „Abnahmeverpflichtung“ bzw. „Pflicht zur Abnahme“ in der jeweiligen grammatikalischen Form durch das Wort „Kontrahierungspflicht“ bzw. „kontrahierungspflichtig“ in der jeweilig grammatikalisch korrekten Form ersetzt.

17. § 10 Z 3 und 4 lautet:

         „3. aus Kleinwasserkraftanlagen, die nach dem 1. Jänner 2008 in Betrieb gegangen oder nach dem 1. Jänner 2008 revitalisiert worden sind und für die kein Anspruch auf Investitionszuschuss gemäß § 12a besteht, zu den Preisen, die durch Verordnung gemäß § 11 Abs. 1 bestimmt werden; die Kontrahierungspflicht zu diesen Preisen besteht für eine Dauer von mindestens 10 Jahren ab der Inbetriebnahme der Anlage unbeschadet der Bestimmung des § 10a. Die Kontrahierungspflicht für Kleinwasserkraftanlagen mit einer Engpassleistung bis einschließlich 1 MW besteht nach Ablauf der in der Verordnung bestimmten Frist für einen nachfolgenden Zeitraum von 12 Jahren nur mehr zu den gemäß § 20 festgestellten Marktpreisen abzüglich der durchschnittlichen Aufwendungen für Ausgleichsenergie der Ökostromabwicklungsstelle im jeweils letzten Kalenderjahr für Kleinwasserkraftanlagen und sonstige Ökostromanlagen (ausgenommen der Aufwendungen für Windkraftanlagen gemäß § 15 Abs. 4) je kWh. Die Kontrahierungspflicht für alle anderen Kleinwasserkraftanlagen endet mit der in der Verordnung festgelegten Frist. Für neue oder revitalisierte Kleinwasserkraftanlagen bis einschließlich 1 MW, die einen Anspruch auf Investitionszuschuss gemäß § 12a haben, besteht eine Kontrahierungspflicht zu den gemäß § 20 festgestellten Marktpreisen abzüglich der durchschnittlichen Aufwendungen für Ausgleichsenergie der Ökostromabwicklungsstelle im jeweils letzten Kalenderjahr. Die Kontrahierungspflicht endet 24 Jahre nach Inbetriebnahme der Anlage.

           4. aus sonstigen Ökostromanlagen, die nach dem 31. Dezember 2004 genehmigt wurden oder die nach den in der Verordnung BGBl. II Nr. 508/2002 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 254/2005 bestimmten Fristen in Betrieb gehen und für die bis spätestens 31. Dezember 2015 ein Vertragsabschluss über die Abnahme von Ökostrom durch die Ökostromabwicklungsstelle erfolgt, zu den Preisen, die durch Verordnung (§ 11 Abs. 1) bestimmt werden. Die Kontrahierungspflicht zu diesen Preisen besteht für Anlagen im Anwendungsbereich der Ökostromverordnung 2006, BGBl. II Nr. 401, für die darin festgelegte Geltungsdauer der Preise und für die weiteren sonstigen Ökostromanlagen für die durch Verordnung gemäß § 11 Abs. 2a festgelegte Geltungsdauer der Preise. Nach der Kontrahierungspflicht zu den durch Gesetz oder Verordnung bestimmten Preisen besteht für Windkraftanlagen eine Kontrahierungspflicht zu dem gemäß § 20 veröffentlichten Marktpreis abzüglich der durchschnittlichen Aufwendungen für Ausgleichsenergie der Ökostromabwicklungsstelle im jeweils letzten Kalenderjahr für Windkraftanlagen (§ 15 Abs. 4) je kWh. Für alle anderen sonstigen Ökostromanlagen besteht, soweit keine Unterstützung gemäß § 11b erfolgt, eine Kontrahierungspflicht zu dem gemäß § 20 veröffentlichten Marktpreis abzüglich der durchschnittlichen Aufwendungen für Ausgleichsenergie der Ökostromabwicklungsstelle im jeweils letzten Kalenderjahr für Kleinwasserkraftanlagen und sonstige Ökostromanlagen (ausgenommen der Aufwendungen für Windkraftanlagen gemäß § 15 Abs. 4) je kWh. Die Kontrahierungspflicht endet bei allen Anlagen 24 Jahre nach Inbetriebnahme der Anlage.“

18. Die Überschrift zu § 10a sowie § 10a Abs. 1 lauten:

„Besondere Bestimmungen zur Kontrahierungspflicht

§ 10a. (1) Von der Kontrahierungspflicht gemäß § 10 ist elektrische Energie ausgenommen, die mit Ablauge, Tiermehl, Klärschlamm, durch Wasserkraftanlagen mit einer Engpassleistung von mehr als 10 MW, durch Kleinwasserkraftanlagen gemäß § 12a oder durch KWK-Anlagen gemäß § 12 erzeugt wird oder für die ein Kostenersatz gemäß § 13 in Anspruch genommen wird. Weiters besteht keine Kontrahierungspflicht von Anlagen gemäß § 10 Z 4 auf Basis von fester Biomasse, die keine Maßnahmen zur Vermeidung von Feinstaub, die dem Stand der Technik entsprechen, aufweisen. Für elektrische Energie aus Photovoltaikanlagen besteht eine Kontrahierungspflicht gemäß § 10 Z 2 nur bis zum bundesweiten Gesamtausmaß von 17 MW. Über dieses Ausmaß hinaus besteht eine Kontrahierungspflicht von elektrischer Energie aus Photovoltaikanlagen nur dann zu den verordneten Preisen, wenn diese den Merkmalen des § 10 Z 4 entsprechen, und die im Abs. 9 umschriebenen Voraussetzungen vorliegen. Für Photovoltaikanlagen, die nach dem im § 32d Abs. 1 in der Fassung des BGBl. I Nr. xxx/20xx, bestimmten Zeitpunkt folgenden 1. Jänner in Betrieb genommen werden, besteht darüber hinaus eine Kontrahierungspflicht zu den gemäß § 11 bestimmten Preisen nur für Anlagen, mit einer Peak-Leistung von mehr als 5 kW; für diese Anlagen dürfen keine weiteren Fördermittel in Anspruch genommen werden. Unbeschadet dieser Bestimmung besteht für Ökostrom aus Photovoltaikanlagen mit einer Peak-Leistung von 5 kW oder weniger eine Kontrahierungspflicht der Ökostromabwicklungsstelle zu dem gemäß § 20 veröffentlichten Marktpreis abzüglich der durchschnittlichen Aufwendungen für Ausgleichsenergie. Bei Hybrid- oder Mischfeuerungsanlagen ist die Kontrahierungspflicht auf den Anteil der eingesetzten erneuerbaren Energieträger eingeschränkt, der dem im Anerkennungsbescheid festgelegten Prozentsatz für Ökostrom entspricht. Eine Kontrahierungspflicht besteht nicht für Anlagen, die auf Basis von fester oder flüssiger Biomasse, Abfall mit hohem biogenen Anteil oder von Biogas betrieben werden und nach Ablauf des Geltungsbereichs der Ökostromverordnung, BGBl. II Nr. 508/2002, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 254/2005, genehmigt wurden oder in Betrieb gegangen sind, und einen Brennstoffnutzungsgrad von mindestens 60 vH nicht erreichen oder keinen Nachweis über die Rohstoffversorgung über die gesamte Laufzeit der Kontrahierungspflicht erbringen.“

19. § 10a Abs. 3 lautet:

„(3) Die Vergütung für die kontrahierten Ökostromanlagen erfolgt entsprechend den von dieser erzeugten und in das öffentliche Netz abgegebenen Ökostrommengen. Erfolgt die Abgabe elektrischer Energie in das öffentliche Netz aus mehreren Anlagen, für die verschiedene Preisansätze zur Anwendung gelangen, über nur einen Übergabepunkt (Zählpunkt), so ist von einer Zusammensetzung der Einspeisung entsprechend dem Anteil jeder Anlage an der Gesamterzeugung des Kalendermonats auszugehen, es sei denn, der Betreiber dieser Anlagen weist die Herkunft der Energie aus einer bestimmten Anlage explizit nach, beispielsweise durch Stillstandsprotokolle einzelner Anlagen oder Schaltzustände dieser Anlagen.“

20. (Verfassungsbestimmung) § 10a Abs. 5 erster Satz lautet:

„(5) (Verfassungsbestimmung) Die Preise für die Abnahme von Ökostrom bestimmen sich für Ökostromanlagen nach den im Zeitpunkt der Antragstellung verordneten Preisen. Im Übrigen gelten die genehmigten Allgemeinen Bedingungen. Kann mit dem kontrahierbaren Einspeisetarifvolumen nicht das Auslangen gefunden werden, so ist die Ökostromabwicklungsstelle zur Abnahme von Ökostrom nur aus jenen Ökostromanlagen verpflichtet, für die ihr vor Ausschöpfung des kontrahierbaren Einspeisetarifvolumens ein Antrag (Anbot) auf Vertragsabschluss über die Abnahme von Ökostrom zugegangen ist. Die Ökostromabwicklungsstelle hat in diesem Fall den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit unverzüglich von diesem Sachverhalt in Kenntnis zu setzen (§ 21a). Der Antrag (das Anbot) auf Vertragsabschluss über die Abnahme von Ökostrom hat zu den gemäß § 18 genehmigten Allgemeinen Bedingungen zu erfolgen. In den Allgemeinen Bedingungen kann vorgesehen werden, dass Anträge (Anbote) unter Zuhilfenahme automationsunterstützter Datenverarbeitung einzubringen und zu bearbeiten sind. Dem Antrag sind der auf die Anlage Bezug habende Bescheid gemäß § 7 sowie der Nachweis über alle für die Errichtung der Anlage notwendigen Genehmigungen oder Anzeigen anzuschließen. Unvollständige Anträge sind unter Rangverlust nicht zu berücksichtigen, wobei der Antragssteller von diesem Umstand schriftlich in Kenntnis zu setzen ist. Anträge auf Vertragsabschluss, deren Annahme eine Überschreitung des kontrahierbaren Einspeisevolumens zur Folge hätte, sind nicht anzunehmen. Überschreiten gleichzeitig einlangende Anträge insgesamt die durch das kontrahierbare Einspeisetarifvolumen vorgegebene Grenze, so entscheidet das Los. Wird eine Anlage nicht innerhalb von 24 Monaten nach Annahme des Antrags in Betrieb genommen, gilt der Vertrag über die Abnahme von Ökoenergie als aufgelöst, sofern der Antragsteller nicht glaubhaft macht, dass die Ursachen dafür nicht in seinem Einflussbereich liegen. Das aus der Auflösung dieses Vertrages frei werdende kontrahierbare Einspeisetarifvolumen ist dem kontrahierbaren Einspeisetarifvolumen der jeweiligen Kategorie im laufenden Kalenderjahr zuzurechnen.“

21. In § 10a Abs. 7 wird die Wortfolge „zum Zeitpunkt der Annahme dieses Antrages (Vertragsabschluss)“ durch die Wortfolge „zum Zeitpunkt dieses Antrages“ ersetzt.

22. § 10a Abs. 8 lautet:

„(8) Die Ökostromabwicklungsstelle ist verpflichtet, das noch zur Verfügung stehende, zusätzliche Unterstützungsvolumen differenziert nach Anlagenkategorien gemäß § 21b zu verzeichnen und laufend (tagesaktuell) zu veröffentlichen.“

23. Nach § 10a Abs. 9 werden folgende Abs. 10 und 11 angefügt:

„(10) Wird eine Ökostromanlage erweitert, dann sind auf den gesamten erweiterten Teil der Ökostromanlage die Regelungen und Preisansätze für Ökostromanlagen gemäß § 10 Z 4 und § 10a sinngemäß anzuwenden. Der Betreiber einer erweiterten Anlage hat insbesondere einen Antrag gemäß § 10a Abs. 5 für den erweiterten Teil der Ökostromanlage zu stellen. Auf den ursprünglichen Anlagenbestand vor Erweiterung sind die ursprünglichen Regelungen und Preisansätze weiterhin anzuwenden und auf den erweiterten Anlagenteil ist der der Leistung der Gesamtanlage entsprechende Preisansatz zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses mit der Ökostromabwicklungsstelle für die erweiterte Ökostromanlage anzuwenden.

(11) Die Ökostromabwicklungsstelle ist verpflichtet, auch Mengen an elektrischer Energie zu den gemäß § 11 bestimmten Preisen abzunehmen, die jenen Mengen elektrischer Energie entsprechen, die aus jenen Mengen des dem Gasnetz entnommenen Erdgases erzeugt werden, das im Wärmeäquivalent der Menge von an anderer Stelle in das Gasnetz eingespeistem Gas aus Biomasse entspricht.“

24. § 11 Abs. 1 bis 2a lautet:

„(1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat im Einvernehmen mit den Bundesministern für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und für Soziales und Konsumentenschutz, durch Verordnung Preise pro kWh für die Abnahme von elektrischer Energie aus Ökostromanlagen, für die eine Kontrahierungspflicht gemäß § 10 Z 3 und 4 besteht, festzusetzen. Die Preise haben sich an den durchschnittlichen Produktionskosten von kosteneffizienten Anlagen, die dem Stand der Technik entsprechen, zu orientieren. Zwischen Neu- und Altanlagen ist dann zu unterscheiden, wenn unterschiedliche Kosten vorliegen oder öffentliche Förderungen gewährt wurden. Die Preise sind in Abhängigkeit von den verschiedenen Primärenergieträgern festzulegen, wobei die technische und wirtschaftliche Effizienz zu berücksichtigen ist. Bei der Festlegung der Preise für Anlagen auf Basis von Biogas oder flüssiger Biomasse dürfen Rohstoffpreise (Energieträger für Biomasse- bzw. Biogasanlagen) höchstens in einem solchen Ausmaß berücksichtigt werden, dass diese Kosten die Strommarkterlöse gemessen an den gemäß § 20 zuletzt veröffentlichten Marktpreisen nicht übersteigen; für Anlagen auf Basis von fester Biomasse gilt dies dann, wenn die Leistung über die ein Vertragsabschluss gemäß § 10a Abs. 5 erfolgt ist, 100 MW erreicht oder überschreitet. Zwischen Abfall mit hohem biogenen Anteil und sonstiger fester Biomasse ist zu unterscheiden. Die Preisfestlegung darf nicht in einer solchen Form erfolgen, dass Biomasse ihrer stofflichen Nutzung entzogen wird bzw. Nahrungs- und Futtermittel ihrem ursprünglichen Verwendungszweck entzogen werden. Durch die Preisbestimmung ist weiters sicherzustellen, dass die Förderungen den Projekten an den effizientesten Standorten zu Gute kommen. Sie können weitere Differenzierungen, etwa nach Engpassleistung oder Jahresstromproduktion, enthalten. Eine zeitliche Unterscheidung nach Tag/Nacht und Sommer/Winter im Sinne des § 25 ElWOG ist zulässig. Eine Differenzierung nach der Engpassleistung der Ökostromanlagen und innerhalb der Anlagenkategorien auf Basis von Biogas nach Energieträgern und Substraten, sowie nach anderen besonderen technischen Spezifikationen ist zulässig. Die aufgrund dieser Verordnung bestimmten Preise erhöhen sich für Anlagen gemäß § 7 Abs. 1, die überwiegend Biogas aus Eigenerzeugung verstromen und für die erst nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/20xx ein Antrag gemäß § 10a Abs. 5 auf Abnahme von Ökostrom zu den durch Verordnung bestimmten Tarifpreise gestellt worden ist, um 2 Cent/kWh für jene Mengen an elektrischer Energie aus Gas gemäß § 10a Abs. 11, wenn die in das Netz eingespeisten Gase auf Erdgasqualität aufbereitet worden sind (Technologiebonus). Für elektrische Energie, die in KWK-Anlagen erzeugt wird, die ausschließlich auf Basis von Biogas oder flüssiger Biomasse betrieben werden und für die erst nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/20xx ein Antrag gemäß § 10a Abs. 5 auf Abnahme von Ökostrom zu den durch Verordnung bestimmten Tarifpreise gestellt worden ist, ist ein Zuschlag von 2 Cent/kWh vorzusehen, sofern diese Anlage das Effizienzkriterium gemäß § 8 Abs. 2 KWK-Gesetz erfüllt. Die für die Gewährung dieser Zuschläge erforderlichen Mittel sind aus dem jährlichen zusätzlichen Unterstützungsvolumen bereit zu stellen. In der Verordnung können auch Mindestanforderungen hinsichtlich der zum Einsatz gelangenden Technologien vorgesehen werden, wobei die Mindestanforderungen dem Stand der Technik zu entsprechen haben. Bei Anlagen auf Basis von fester oder flüssiger Biomasse oder Abfall mit hohem biogenen Anteil, auf Basis von Biogas, bei Mischfeuerungsanlagen sowie bei Geothermieanlagen ist in der Verordnung jedenfalls ein Brennstoffnutzungsgrad (bzw. bei Geothermieanlagen gesamtenergetischer Nutzungsgrad) von mindestens 60 vH vorzusehen. In der Verordnung können höhere Brennstoffnutzungsgrade bestimmt werden, wenn dies auf Grund der Beschaffenheit des Anlagentyps unter Bedachtnahme auf den Stand der Technik und die optimale Nutzung der eingesetzten Primärenergie (energetischer Nutzungsgrad) wirtschaftlich zumutbar ist. Die Preise für Anlagen, für die eine Kontrahierungspflicht gemäß § 10 Z 3 und 4 besteht, sind für das dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/20xx folgende Kalenderjahr neu zu bestimmen; für die diesem Kalenderjahr nachfolgenden Kalenderjahre kann vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit in Bezug auf die jeweiligen Vorjahreswerte nach Maßgabe der Kostenentwicklung der jeweiligen Technologien ein Abschlag für die technologiebezogenen Kosten, keinesfalls jedoch für die Brennstoff-Kostenkomponente vorgesehen werden. In der Verordnung ist für Ökostromanlagen auf Basis von fester Biomasse, für die ein Einspeisetarif gemäß der Verordnung BGBl. II Nr. 508/2002 gewährt wird, überdies eine kombinierte Unterstützung für elektrische Energie und Wärme vorzusehen, wenn das bisherige maximale Förderausmaß nicht überschritten wird. Das maximale Förderausmaß bestimmt sich aus dem Produkt aus der Einspeisemenge an elektrischer Energie der ersten zwölf Monate nachdem der Vollbetrieb aufgenommen wurde und dem gewährten Einspeisetarif abzüglich des Marktpreises. § 20 ist sinngemäß anzuwenden. Das maximale Förderausmaß ist unter Zugrundelegung dieser Berechnung weiters mit einer Volllaststundenzahl in Höhe von 6 000 Stunden begrenzt. Der Unterstützungstarif für die Wärme ist je Leistungsklasse mit der Formel WT=ET/4,4 – WP zu berechnen, wobei „WT“ den Unterstützungstarif für Wärme in Cent/kWh, „ET“ den gewährten Einspeisetarif in Cent/kWh und „WP“ den Wärmepreis in Cent/kWh bezeichnet.

(2) Die Preise sind entsprechend den Zielen dieses Bundesgesetzes so zu gestalten, dass kontinuierlich eine Steigerung der Produktion von elektrischer Energie aus Ökostromanlagen erfolgt, wobei eine Steigerung der Produktion von elektrischer Energie aus rohstoffabhängigen Ökostromanlagen (Biomasse und Biogas) nur bei nachweislich gesicherter Rohstoffversorgung anzustreben ist. Um Investitionssicherheit zu gewährleisten, ist als Mindestzeitraum, für den die festgesetzten Tarife ab Inbetriebnahme der jeweiligen Ökostromanlage zu gelten haben, zehn Jahre vorzusehen.

(2a) Die Kontrahierungspflicht der Ökostromabwicklungsstelle für Anlagen, die nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/20xx in Betrieb genommen werden, zu den durch Verordnung gemäß Abs. 1 bestimmten Preisen beträgt für rohstoffabhängige Technologien (feste und flüssige Biomasse, Biogas) 15 Jahre und für alle anderen Ökostromtechnologien 13 Jahre ab Inbetriebnahme der Anlage.“

25. Nach § 11a Abs. 5 werden folgende Abs. 6 bis 8 angefügt:

„(6) Für die dem Kalenderjahr 2008 folgenden Kalenderjahre kann der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit für Ökostromanlagendie auf Basis von flüssiger Biomasse oder von Biogas aus nachwachsenden Rohstoffen elektrische Energie erzeugen und für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/20xx ein Vertrag über die Abnahme von Ökostrom durch die Ökostromabwicklungsstelle zu den Preisen, die durch Verordnung gemäß § 11 Abs. 1 bestimmt werden, besteht, durch Verordnung Rohstoffzuschläge bestimmen, wenn aufgrund von Preissteigerungen der den eingesetzten Primärenergieträgern zugrundeliegenden Rohstoffen diese Ökostromanlagen nicht kostendeckend betrieben werden können. Diese Zuschläge sind den Betreibern dieser Anlagen zusätzlich zu den durch Verordnung gemäß § 11 bestimmten Preisen zu gewähren. Die Bestimmung der Zuschläge hat, sofern diese für mehrere Primärenergieträger bestimmt werden, getrennt für die Positionen flüssige Biomasse sowie Substrat-Einsatzstoffen für die Biogaserzeugung zu erfolgen. Ausgenommen von der Gewährung eines Rohstoffzuschlags sind

           1. Mischfeuerungsanlagen, Hybridanlagen sowie

           2. Anlagen, für die keine Kontrahierungspflicht der Ökostromabwicklungsstelle besteht oder diese Pflicht auf den Marktpreis, abzüglich der Aufwendungen für Ausgleichsenergie, beschränkt ist.

(7) Die Höhe des Rohstoffzuschlages hat für Biogasanlagen und flüssige Biomasseanlagen höchstens 4 Cent/kWh zu betragen. Die Rohstoffzuschläge sind für jedes Kalenderjahr neu zu bestimmen. Die Entwicklung der Rohstoffpreise ist laufend zu dokumentieren, diese Dokumentation aufzubereiten und dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit jährlich vorzulegen. Die Zuschläge sind in Cent pro kWh erzeugter und in das öffentliche Netz im jeweiligen Jahr eingespeister Ökostrommenge zu bestimmen und auf Antrag des Ökostromanlagenbetreibers von der Ökostromabwicklungsstelle auszubezahlen. Die Anträge auf Auszahlung der Zuschläge sind innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung bei der Ökostromabwicklungsstelle einzureichen. Die Aufbringung der für diesen Zuschlag erforderlichen Mittel hat unter Verwendung der gemäß § 21a zur Verfügung stehenden Fördermittel zu erfolgen, wobei diese Mittel auf das zusätzliche jährliche Unterstützungsvolumen anzurechnen sind.

(8) Die Ökostromabwicklungsstelle hat unmittelbar nach Erlassung einer Verordnung gemäß Abs. 6 durch eine Bindung der erforderlichen Mittel die Finanzierung des Rohstoffzuschlages aus dem zur Verfügung stehenden jährlichen zusätzlichen Unterstützungsvolumen bestmöglich zu gewährleisten. Reicht das vorhandene zusätzliche Unterstützungsvolumen zur Abdeckung der für den Rohstoffzuschlag erforderlichen Fördermittel nicht aus, hat eine aliquote Kürzung durch die Ökostromabwicklungsstelle zu erfolgen. Abs. 3 findet sinngemäß Anwendung.“

26. (Verfassungsbestimmung) § 11b samt Überschrift lautet:

„Unterstützungsmöglichkeit für rohstoffabhängige Anlagen nach Ablauf der Kontrahierungspflicht

§ 11b. (Verfassungsbestimmung) (1) Für rohstoffabhängige Ökostromanlagen, die in das öffentliche Netz einspeisen, kann sich nach Ablauf der Kontrahierungspflicht die Ökostromabwicklungsstelle zu einer weiteren Abnahme des von diesen Anlagen erzeugten Ökostroms verpflichten, wenn ein Brennstoffnutzungsgrad von mindestens 60 vH erreicht wird. § 10a Abs. 4 und 5 finden auf diese Verträge sinngemäß Anwendung. Die Ökostromabwicklungsstelle kann Verträge über die weitere Abnahme von Ökostrom nur unter Anrechnung des zur Verfügung stehenden Einspeisetarifvolumens abschließen.

(2) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann für diese Anlagen durch Verordnung Preise bestimmen, die sich an den laufenden Kosten orientieren, die für den Betrieb dieser Anlagen erforderlich sind, wobei Abschreibungen und Verzinsungen für die Investition nicht zu berücksichtigen sind. Im Übrigen hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat bei der Bestimmung der Preise die im § 11 Abs. 1 angeführten Kriterien sinngemäß anzuwenden.

(3) Der Abschluss von Verträgen gemäß Abs. 1 darf pro Anlage nur einmal erfolgen. Die Abnahmeverpflichtung auf Grund dieser Verträge ist mit höchstens 20 Jahren dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage zu beenden.“

27. Die Überschrift des 2. Abschnitts des 2. Teils lautet:

„Elektrische Energie aus Anlagen auf Basis von Ablauge sowie von Kleinwasserkraftanlagen und mittleren Wasserkraftanlagen“

28. § 12 und § 13, mit Ausnahme des Abs. 10, entfallen. § 12 samt Überschrift lautet:

„Investitionszuschüsse für Anlagen auf Basis von Ablauge

§ 12. (1) Für KWK-Anlagen, die auf Basis von Ablauge (Reststoffen biogenen Ursprungs aus der Zellstoff- oder Papiererzeugung) betrieben werden und die nach dem 1. Jänner 2008 errichtet werden, ist eine Förderung zulässig, wenn sie der Erzeugung von Prozesswärme dienen, eine Einsparung des Primärenergieträgereinsatzes und der CO2-Emissionen im Vergleich zu getrennter Strom- und Wärmeerzeugung erzielt wird und die im § 7 Abs. 2 KWK-Gesetz enthaltenen Effizienzkriterien erfüllt werden.

(2) Die Förderung erfolgt in Form von Investitionszuschüssen. Auf Antrag des Anlagenbetreibers einer Anlage gemäß Abs. 1 sind nach Maßgabe der verfügbaren Mittel maximal 20% des unmittelbar für die Errichtung der KWK-Anlage erforderlichen Investitionsvolumens (exklusive Grundstückskosten) als Investitionszuschuss zu gewähren, maximal jedoch bei KWK-Anlagen

           1. bis zu einer Engpassleistung von 100 MW ein Investitionszuschuss in Höhe von 200 Euro/kW Engpassleistung,

           2. ab einer Engpassleistung von mehr als 100 MW bis 400 MW in Höhe von 120 Euro/kW Engpassleistung und

           3. ab einer Engpassleistung von 400 MW in Höhe von höchstens 80 Euro/kW Engpassleistung,

wobei das Investitionsvolumen sowie der durch den Investitionszuschuss abzudeckende Förderbedarf der Abwicklungsstelle für Investitionszuschüsse (§ 13c) nachzuweisen ist. Der Ermittlung der Höhe des Förderbedarfs sind die für die Errichtung und Betriebsführung erforderlichen Aufwendungen sowie die Erlöse zugrunde zu legen, die bei einer wirtschaftlichen Betriebsführung zu erwarten sind. Bei der Wirtschaftlichkeitsberechnung gemäß Abs. 5 ist von einer Verzinsung des eingesetzten Kapitals in Höhe von sechs Prozent auszugehen. Bei der Ermittlung der zu erwartenden Erlöse ist der Durchschnittswert der letztverfügbaren EEX-Forwardpreise (falls diese nicht mehr verfügbar sind, möglichst ähnliche Werte) für die folgenden drei Kalenderjahre ab Erstellung des Gutachtens heranzuziehen. Weiters sind auch tatsächliche Wärmeerlöse zu berücksichtigen.

(3) Bei der Gewährung des Investitionszuschusses ist sicher zu stellen, dass das nach dem Gemeinschaftsrecht höchstzulässige Förderausmaß nicht überschritten wird. Die Einhaltung der von der Europäischen Kommission harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte gemäß Art. 4 der Richtlinie zur 2004/8/EG über die Förderung einer am Nutzwärmebedarf ist eine weitere Voraussetzung zur Gewährung von Investitionszuschüssen. Zusagen für Investitionszuschüsse haben nach Maßgabe und unter der Voraussetzung der vorhandenen Fördermittel (Abs. 4) zu erfolgen. Der Investitionszuschuss ist mit der Vollinbetriebnahme der Anlage und der erfolgten Prüfung der vorgelegten Endabrechnungsunterlagen auszubezahlen. Die Endabrechnung ist durch einen Wirtschaftsprüfer zu bestätigen. Akontierungszahlungen sind bei Vorliegen von Sicherstellungen (zB Bankgarantien, Patronanzerklärungen) und der Zustimmung des Beirats zulässig.

(4) Die für die Gewährung von Investitionszuschüssen aufzubringenden Fördermittel sind für die Jahre 2009 bis 2012 mit insgesamt 10 Millionen Euro begrenzt. Im Zählpunktpauschale ein Anteil von jährlich 2,5 Millionen Euro vorzusehen, der zur Abdeckung dieser Investitionszuschüsse zur verwenden ist. Anträge auf Gewährung von Investitionszuschüssen sind nach dem Zeitpunkt ihres Einlangens zu reihen und in der Reihenfolge ihres Einlangens zu behandeln.

(5) Anträge auf Gewährung von Investitionszuschüssen sind zwischen dem 1. Jänner 2009 und dem 30. September 2012 schriftlich bei der Abwicklungsstelle für Investitionszuschüsse einzubringen. Zusicherungen hinsichtlich der Gewährung von Investitionszuschüssen können unter Beachtung der Bestimmungen der Abs. 3 und 4 bis 31. Dezember 2012 erfolgen. Den Anträgen sind die für die Errichtung der Anlagen maßgeblichen, einer Vollziehung zugänglichen, Genehmigungen oder Bewilligungen, eine Zusammenstellung der Investitionskosten sowie eine Wirtschaftlichkeitsrechnung entsprechend der dynamisierten Kapitalwertmethode anzuschließen. In der Wirtschaftlichkeitsrechnung ist der für eine Verzinsung gemäß Abs. 3 erforderliche Investitionszuschuss auszuweisen. Bei der Wirtschaftlichkeitsrechnung zur Ermittlung des maximal möglichen Investitionszuschusses ist von einer Lebensdauer der Anlage von 15 Jahren auszugehen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen und unter Bedachtnahme auf die Empfehlung des Beirates hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit den Investitionszuschuss unter Abschluss eines Vertrages zuzusichern. Die Wirtschaftlichkeitsrechnung mit Angabe des Investitionszuschussbedarfs ist nach Vorlage der Endabrechnungsunterlagen über die Investitionshöhe zu aktualisieren und – ebenfalls von einem Wirtschaftsprüfer bestätigt – der Abwicklungsstelle für Investitionszuschüsse schriftlich vorzulegen. Irreführende Angaben führen zu einem Verlust des Anspruchs auf einen Investitionszuschuss. Sind die für die Gewährung von Investitionszuschüssen vorgesehenen Mittel (Abs. 4) erschöpft, kann ein Investitionszuschuss nicht gewährt werden. Akontierungszahlungen sind bei Vorliegen von Sicherstellungen (zB Bankgarantien, Patronanzerklärungen) und der Zustimmung des Beirats zulässig.“

29. Nach § 12 wird folgender § 12a samt Überschrift eingefügt:

„Investitionszuschüsse für Kleinwasserkraftanlagen

§ 12a. (1) Für die Neuerrichtung sowie die Revitalisierung von Kleinwasserkraftanlagen, deren Errichtung oder Revitalisierung nach dem 31. Dezember 2007 abgeschlossen wurde und die keinen Anspruch auf Preise einer Verordnung gemäß § 11 haben, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes kundgemacht wurde, sind nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Mittel Investitionszuschüsse zu gewähren. Die Zuzählung des Investitionszuschusses erfolgt durch die Abwicklungsstelle für Investitionszuschüsse. Für die von Anlagen mit einer Engpassleistung bis 1 MW produzierten Strommengen besteht eine Kontrahierungspflicht der Ökostromabwicklungsstelle zu dem gemäß § 20 veröffentlichten Marktpreis abzüglich der durchschnittlichen Aufwendungen für Ausgleichsenergie der Ökostromabwicklungsstelle im jeweils letzten Kalenderjahr für Kleinwasserkraftanlagen und sonstige Ökostromanlagen ausgenommen der Aufwendungen für Windkraftanlagen (§ 15 Abs. 4) je kWh. Der Anlagenbetreiber hat den Antrag auf Gewährung der Förderung vor Beginn der Errichtung bei der Abwicklungsstelle für Investitionszuschüsse einzubringen. Wird die Anlage nicht innerhalb von 2 Jahren nach Zusage des Investitionszuschusses durch die Abwicklungsstelle in Betrieb genommen, gilt der Antrag auf Investitionszuschuss als zurückgezogen und die Zusage für einen Investitionszuschuss als verfallen. Diese Frist kann von der Abwicklungsstelle für die Gewährung von Investitionszuschüssen einmal um weitere zwei Jahre verlängert werden, wenn besonders berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen. Die Inbetriebnahme ist durch Vorlage des Anerkennungsbescheides gemäß § 7 sowie einer Bestätigung des Netzbetreibers der Abwicklungsstelle für Investitionszuschüsse nachzuweisen.

(2) Errichter (Neuerrichtung oder Revitalisierung) von Kleinwasserkraftanlagen gemäß Abs. 1, deren Fertigstellung und Inbetriebnahme bis spätestens 31. Dezember 2014 erfolgt, erhalten über schriftlichen Antrag an die Abwicklungsstelle für Investitionszuschüsse nach Maßgabe der verfügbaren Mittel einen Investitionszuschuss von maximal 20% des unmittelbar für die Errichtung oder Revitalisierung der Anlage erforderlichen Investitionsvolumens (exklusive Grundstückskosten). Für Kleinwasserkraftanlagen mit einer Engpassleistung bis maximal 2 MW ist die Höhe des Investitionszuschusses mit 20% begrenzt, maximal jedoch mit 1 000 Euro pro kW. Für Kleinwasserkraftanlagen mit einer Engpassleistung von 10 MW ist die Höhe des Investitionszuschusses mit 10% begrenzt, maximal jedoch mit 400 Euro pro kW. Für Kleinwasserkraftanlagen mit einer Engpassleistung zwischen 2 MW und 10 MW ist die Höhe des Investitionszuschusses in Prozent sowie in Euro pro KW durch lineare Interpolation zu ermitteln. Das Investitionsvolumen der Anlage, für die ein Investitionszuschuss beantragt wird, sowie der Förderbedarf sind durch ein Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen nachzuweisen, der vom Landeshauptmann zu bestimmen ist. Die Bestimmungen des § 12 Abs. 6 betreffend die Antragstellung bei der Abwicklungsstelle für Investitionszuschüsse sind sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei Kleinwasserkraftanlagen bei elektrotechnischen Anlagenteilen von einer Lebensdauer von 25 Jahren, bei den übrigen Anlagenteilen von einer Lebensdauer von 50 Jahren auszugehen ist, für Investitionszuschüsse ein akkumuliertes Volumen von höchstens 75 Millionen Euro zur Verfügung steht und die Anträge auf Gewährung von Investitionszuschüssen nach dem Zeitpunkt ihres Einlangens zu reihen und zu behandeln sind. Bei der Gewährung des Investitionszuschusses ist sicher zu stellen, dass das nach dem Gemeinschaftsrecht höchstzulässige Förderausmaß nicht überschritten wird. Der Ermittlung der Höhe des Förderbedarfs sind die für die Errichtung und Betriebsführung erforderlichen Aufwendungen sowie die Erlöse zugrunde zu legen, die bei einer wirtschaftlichen Betriebsführung zu erwarten sind. Dabei ist von einer Verzinsung des eingesetzten Kapitals in Höhe von sechs Prozent auszugehen. Bei der Ermittlung der zu erwartenden Erlöse ist der Durchschnittswert der letztverfügbaren EEX-Forwardpreise (falls diese nicht mehr verfügbar sind, möglichst ähnliche Werte) für die drei Kalenderjahre vor Erstellung des Gutachtens heranzuziehen. Die zur Gewährung des Investitionszuschusses erforderlichen Mittel sind aus den durch die Einhebung des Zählpunktpauschale aufgebrachten Beträgen aufzubringen, wobei in den Jahren 2009 bis 2014 jeweils 12,5 Millionen Euro pro Kalenderjahr einzuheben sind. Der Investitionszuschuss ist mit der Vollinbetriebnahme der Anlage und der erfolgten Prüfung der vorgelegten Endabrechnungsunterlagen auszubezahlen. Die Endabrechnung ist durch einen Wirtschaftsprüfer zu bestätigen. Ein vereinfachtes Verfahren bei der Ermittlung der Höhe des Förderbedarfs kann in den Richtlinien gemäß § 13d vorgesehen werden. Akontierungszahlungen sind bei Vorliegen von Sicherstellungen (zB Bankgarantien, Patronanzerklärungen) und der Zustimmung des Beirats zulässig. Ist das für Investitionszuschüsse akkumulierte Volumen ausgeschöpft, werden weitere Investitionszuschüsse nicht gewährt.

(3) Anträge gemäß Abs. 2 sind nach dem im § 32d Abs. 1 genannten Zeitpunkt und bis spätestens 30. September 2013 einzubringen. Die von der Abwicklungsstelle gemäß § 13c Abs. 1 zu leistenden Zahlungen an die Errichter (Neuerrichtung oder Revitalisierung) der in Abs. 1 bezeichneten Anlagen werden vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit für die jeweilige Anlage bei Vorliegen der Voraussetzungen und unter Bedachtnahme auf die Empfehlung des Beirates gemäß § 13b unter Abschluss eines Vertrages zugesichert. Den Anträgen auf Gewährung des Investitionszuschusses sind alle relevanten Daten und Unterlagen, die zur Beurteilung des Sachverhaltes erforderlich sind, beizuschließen, wobei insbesondere die in das öffentliche Netz eingespeisten Strommengen, der Zeitpunkt des Beginns der Errichtung und der Zeitpunkt der Inbetriebnahme durch eine entsprechende Dokumentation nachzuweisen sind.“

30. (Verfassungsbestimmung) § 13 Abs. 10 entfällt.

31. In § 13a Abs. 1 wird die Wortfolge „Kalenderjahre ab Erstellung des Gutachtens“ durch die Wortfolge „Kalenderjahre vor Erstellung des Gutachtens“ und wird die Wortfolge „Höchstbetrag von Euro 10 Mio.“ durch die Wortfolge „Höchstbetrag von 7,5 Millionen Euro“ ersetzt. Der Satz „Die Gewährung des Investitionszuschusses hat zur Voraussetzung, dass zur Errichtung und zum Betrieb des Wasserkraftwerkes – mit Ausnahme von Zuschüssen aus dem Katastrophenfonds – keine weiteren Förderungen in Anspruch genommen werden.“ wird durch die Formulierung„Bei der Gewährung des Investitionszuschusses ist sicher zu stellen, dass das nach dem Gemeinschaftsrecht höchstzulässige Förderausmaß nicht überschritten wird.“ ersetzt.

32. In § 13a Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Akontierungszahlungen sind bei Vorliegen von Sicherstellungen (zB Bankgarantien, Patronanzerklärungen) und der Zustimmung des Beirats zulässig.“

33. Die §§ 13b und 13c lauten samt Überschriften:

„Beirat für Investitionszuschüsse

§ 13b. Zur Beratung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit bei der Erstellung der Richtlinien gemäß § 13d sowie bei der Entscheidung zur Gewährung von Investitionszuschüssen gemäß § 12, § 12a und § 13a dieses Bundesgesetzes sowie § 7 KWK-Gesetz ist ein Beirat einzurichten (§ 26b Energie-Regulierungsbehördengesetz – E-RBG).

Abwicklungsstelle für die Gewährung von Investitionszuschüssen

§ 13c. (1) Für die Abwicklung der Gewährung der Investitionszuschüsse nach den §§ 12, 12a und 13a hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit die Tätigkeit einer mit der Abwicklung der Gewährung der Investitionszuschüsse nach diesem Bundesgesetz betrauten Abwicklungsstelle auszuschreiben und unter Anwendung der Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes 2006, BGBl. I Nr. 17, in der jeweils geltenden Fassung, an den Bestbieter zu vergeben. Der Vertrag bedarf des Einvernehmens mit dem Bundesminister für Finanzen.

(2) Der Vertrag hat insbesondere zu regeln

           1. die Aufbereitung und Prüfung der Förderungsansuchen gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes und den jeweiligen Richtlinien;

           2. die Übermittlung der aufbereiteten Förderungsansuchen an den Beirat zur Beratung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit hinsichtlich der Förderungsentscheidung;

           3. den Abschluss der Verträge im Namen des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit mit den Förderungswerbern, die Abrechnung und die Auszahlung der Förderungsmittel sowie die Kontrolle der Einhaltung der Förderungsbedingungen;

           4. die Rückforderung von gewährten Investitionszuschüssen;

           5. die Aufbereitung und die Erstellung von Unterlagen für den Beirat und die Durchführung der Entscheidung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit;

           6. die jährliche Vorlage eines geprüften Rechnungsabschlusses bis spätestens 1. Mai des Folgejahres an den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit,

           7. die Vorlage eines Wirtschaftsplanes für das Folgejahr bis Ende des Geschäftsjahres an den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit;

           8. die Vorlage von Tätigkeitsberichten an den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit;

           9. die Aufsichtsrechte des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit;

         10. Vertragsauflösungsgründe;

         11. den Gerichtsstand.

(3) Für die Abwicklung der Förderung ist ein angemessenes Entgelt unter Berücksichtigung der Kosten für die Abwicklung vergleichbarer Förderungen festzusetzen.

(4) Die Abwicklungsstelle hat die Geschäfte mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers zu führen. Für die Abwicklung der Förderung ist ein gesonderter Rechnungskreis zu führen.

(5) Dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ist jederzeit Einsicht insbesondere in die Förderungsansuchen und in die deren Abwicklung betreffenden Unterlagen zu gewähren.

(6) Dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit sind von der Abwicklungsstelle Auskünfte über Förderungsansuchen und deren Abwicklung zu erteilen und auf Verlangen entsprechende Berichte zu übermitteln.

(7) Für die Prüfung der Tätigkeit der Abwicklungsstelle nach diesem Bundesgesetz hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit einen Wirtschaftsprüfer zu bestellen, der nicht mit dem nach handelsrechtlichen Bestimmungen zu bestellenden Abschlussprüfer ident ist. Der Wirtschaftsprüfer hat auch die Angemessenheit des jährlich festzustellenden Entgelts und die Kosten zu prüfen. Der Wirtschaftsprüfer hat das Ergebnis der Prüfung dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit umgehend vorzulegen.

(8) Die Abwicklungsstelle unterliegt hinsichtlich ihrer Tätigkeit nach diesem Gesetz der Kontrolle durch den Rechnungshof.

(9) Die Abwicklungsstelle hat sich bei gerichtlicher Geltendmachung von Ansprüchen nach diesem Bundesgesetz im Namen des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit gemäß den Bestimmungen des Prokuraturgesetzes, BGBl. Nr. 172/1945, von der Finanzprokuratur vertreten zu lassen.

(10) Die mit der Abwicklung der Investitionszuschüsse verbundenen Kosten sind für Kleinwasserkraftanlagen, KWK-Anlagen, und mittlere Wasserkraftanlagen anteilsmäßig aus den Fördermitteln gemäß KWK-Gesetz sowie § 12, § 12a und § 13a Abs. 1 in Verbindung mit § 22a Abs. 1 dieses Bundesgesetzes abzudecken.“

34. Nach § 15 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Weisen Stromhändler der Ökostromabwicklungsstelle nach, dass sie Endverbraucher beliefern, die einen Bescheid nach § 22c Abs. 1 erwirkt haben, so ist dieser Umstand von der Ökostromabwicklungsstelle bei der Festlegung der Quoten für die Stromhändler (§ 15 Abs. 1 Z 3) ohne Verzögerung zu berücksichtigen. Hinsichtlich dieser Strommengen, für die keine Zuweisung erfolgen darf, erhöht sich die Quote aller Stromhändler für die übrigen Stromlieferungen. Sofern eine Quotenanpassung aufgrund der geltenden Marktregeln nicht unmittelbar durchgeführt werden kann, ist die Ökostromabwicklungsstelle ermächtigt, den als Folge des Entfalls von Zuweisungsmöglichkeiten anfallenden Energieüberschuss im Sinn des § 15 Abs. 4 bestmöglich zu verwerten.“

35. Nach § 19 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Stromhändler sind berechtigt und über Verlangen von Endverbrauchern verpflichtet, der Ökostromabwicklungsstelle, den Endverbrauchern, anderen Stromhändlern und der Energie-Control GmbH durch geeignete Mittel (wie zB Rechnungsbelege, Messwerte) nachzuweisen, in welchem Umfang diesen Endverbrauchern Ökostrom geliefert wurde, der gemäß § 19 Abs. 1 den Stromhändlern vorab zugewiesen wurde.“

36. § 21 lautet:

§ 21. Der Ökostromabwicklungsstelle sind unter Berücksichtigung einer angemessenen Verzinsung des eingesetzten Kapitals im Sinne des § 14b Abs. 2 Z 4 folgende Mehraufwendungen abzugelten:

           1. die Differenzbeträge, die sich aus den Erlösen aus dem Verkauf von elektrischer Energie aus Kleinwasserkraftanlagen und sonstigen Ökostromanlagen (§ 22b) und den sich aus den gemäß § 11 bestimmten Preisen ergeben, wobei die von den Ländern getragenen Aufwendungen gemäß § 10a Abs. 9 abzuziehen sind,

           2. die mit der Erfüllung der Aufgaben der Ökostromabwicklungsstelle verbundenen administrativen und finanziellen Aufwendungen,

           3. die Aufwendungen für die Ausgleichsenergie,

           4. die Aufwendungen für die Zuschläge gemäß § 11 Abs. 1,

           5. die Aufwendungen zur Förderung von neuen Technologien sowie zur Förderung von Energieeffizienzprogrammen gemäß § 22b Abs. 6,

           6. die Aufwendungen für die Rohstoffzuschläge für Ökostromanlagen auf Basis von flüssiger Biomasse oder von Biogas gemäß § 11a sowie

           7. die Differenzbeträge, die sich aus den Erlösen aus dem Verkauf von elektrischer Energie aus Kleinwasserkraftanlagen und sonstigen Ökostromanlagen (§ 22b) und den sich aus den Aufwendungen für die Unterstützung von rohstoffabhängigen Anlagen nach Ablauf der Kontrahierungspflicht gemäß § 11b ergeben.

Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat im Rahmen seiner Aufsichtsfunktion die vorgenannten Aufwendungen zu prüfen und mit Bescheid über deren Anerkennung zu entscheiden.“

37. § 21a lautet:

§ 21a. Für neu in Betrieb gehende sonstige Ökostromanlagen (§ 10 Z 4) und für rohstoffabhängige Anlagen, für die Einspeisetarife gemäß § 11b gewährt werden, wird das kontrahierbare Einspeisetarifvolumen aus dem zusätzlichen Unterstützungsvolumen (§ 5 Z 31a) gemäß § 22a im Kalenderjahr der Antragstellung gemäß § 10a Abs. 5, zuzüglich dem Wert des zu kontrahierenden Ökostroms zum durchschnittlichen Marktpreis im vorangegangenen Kalenderjahr (§ 20) abzüglich der aliquoten Aufwendungen gemäß § 21 Z 2 und 3 sowie abzüglich eines aliquoten Anteils der gemäß § 22b Abs. 6 an die Länder abzuführenden Mittel ermittelt. Rohstoffzuschläge gemäß § 11a Abs. 6 bis 8 sowie Zuschläge für die Einspeisung von Biogas in das Erdgasnetz und für die Erzeugung von elektrischer Energie (Technologiebonus), die in KWK-Anlagen erzeugt wird, die ausschließlich auf Basis von Biogas oder flüssiger Biomasse betrieben werden (§ 11) sind ebenfalls unter Anrechnung auf das zusätzliche Unterstützungsvolumen zu gewähren. Allfällige Differenzbeträge, die sich in einem Kalenderjahr zwischen den gemäß § 22 vereinnahmten Mitteln und den sich gemäß § 21 ergebenden Mehraufwendungen ergeben, sind durch Verlustvorträge oder Rücklagenbildungen darzustellen und im nächsten Kalenderjahr durch eine Anpassung der Verrechnungspreise auszugleichen. Für das Kalenderjahr 2006 beträgt das zusätzliche Unterstützungsvolumen 8,5 Millionen Euro. Ab dem Kalenderjahr 2007 bis einschließlich des Kalenderjahres, in dem das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/20xx in Kraft tritt, beträgt das zusätzliche Unterstützungsvolumen 17 Millionen Euro pro Kalenderjahr. Für die dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/20xx folgenden Kalenderjahre beträgt das zusätzliche jährliche Unterstützungsvolumen 21 Millionen Euro und darf nicht überschritten werden. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat unverzüglich nach Einlangen einer Mitteilung der Ökostromabwicklungsstelle gemäß § 10a Abs. 5, dass mit dem zur Verfügung stehenden zusätzlichen Unterstützungsvolumen nicht das Auslangen gefunden werden kann, die Ursachen für dieses Erschöpfen des zusätzlichen Unterstützungsvolumens zu untersuchen. Kommt der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu dem Ergebnis, dass aufgrund der zu erwartenden Anträge mit dem zur Verfügung stehenden zusätzlichen Unterstützungsvolumen für die folgenden Jahre nicht das Auslangen gefunden werden kann, hat er eine Anhebung des zusätzlichen Unterstützungsvolumens im Wege einer Regierungsvorlage zu initiieren. Die aliquoten Aufwendungen gemäß § 21 Z 2 und 3 können durch Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit bestimmt werden. Dabei sind die durch die jeweilige Technologie in den vorangegangen Jahren verursachten Kosten angemessen zu berücksichtigen.“

38. § 21b lautet:

§ 21b. Von dem Unterstützungsvolumen, von dem in weiterer Folge das kontrahierbare Einspeisetarifvolumen abgeleitet wird, entfallen auf Photovoltaikanlagen 10 vH.“

39. § 22 lautet:

§ 22. (1) Zur Aufbringung der Mehraufwendungen gemäß KWK-Gesetz sowie §§ 12, 12a, 13a und 21 (ausgenommen Mehraufwendungen für Kleinwasserkraftanlagen, hinsichtlich derer eine Kontrahierungspflicht der Ökostromabwickungstelle zu den gemäß § 11 oder gemäß § 30 Abs. 3 bestimmten Preisen besteht) ist von allen an das öffentliche Netz angeschlossenen Verbrauchern ein Zählpunktpauschale in Euro pro Zählpunkt gemäß § 5 Abs. 1 Z 34a zu leisten, das von den Netzbetreibern in Rechnung zu stellen und gemeinsam mit dem jeweiligen Netznutzungsentgelt von den an ihren Netzen angeschlossenen Verbrauchern einzuheben ist. Bei Nichtbezahlung des Zählpunktpauschales durch Endverbraucher sind die Netzbetreiber verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zur außergerichtlichen oder gerichtlichen Einbringlichmachung des Zählpunktpauschales zu ergreifen. Die vereinnahmten Mittel sind von den Netzbetreibern vierteljährlich an die Ökostromabwicklungsstelle abzuführen. Die Ökostromabwicklungsstelle ist berechtigt, das Zählpunktpauschale vorab zu pauschalieren und vierteljährlich gegen nachträgliche Abrechnung einzuheben. Das Zählpunktpauschale ist auf den Rechnungen für die Netznutzung gesondert auszuweisen bzw. gesondert zu verrechnen. Die im Zählpunktpauschale enthaltenen Kategorien (KWK-Anlagen, Kleinwasserkraftanlagen, mittlere Wasserkraftanlagen sowie sonstige Ökostromanlagen) sind anzuführen. Die Netzbetreiber und die Verrechnungsstellen haben der Ökostromabwicklungsstelle sämtliche für die Bemessung und Pauschalierung des Zählpunktpauschale erforderlichen Daten und sonstigen Informationen zur Verfügung zu stellen.

(2) In Streitigkeiten zwischen Netzbetreibern und Endverbrauchern sowie der Ökostromabwicklungsstelle und Netzbetreibern, insbesondere auf Leistung des Zählpunktpauschales, entscheiden die ordentlichen Gerichte.

(3) Ausgenommen von der Verpflichtung zur Entrichtung des Zählpunktpauschale im Sinne des Abs. 1 sind Empfänger der Sozialhilfe oder Ausgleichszulage für ihren Hauptwohnsitz. Das Vorliegen eines Befreiungstatbestandes ist von den jeweils Berechtigten unter Vorlage der entsprechenden Bescheide oder Bescheinigungen sowie ihres Meldezettels gegenüber dem Netzbetreiber glaubhaft zu machen.“

40. In § 22a Abs. 2 wird die Wortfolge „die Energie-Control Kommission“ durch die Wortfolge „der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt.

41. Nach § 22b wird folgender § 22c samt Überschrift angefügt:

„Ausgleichsregelung

§ 22c. (1) Über Antrag hat die Energie-Control GmbH mittels Bescheid Endverbrauchern das Recht zuzuerkennen, für zwölf Kalendermonate beginnend mit einem Monatsersten nicht mit Ökostrom, der den Stromhändlern von der Ökostromabwicklungsstelle zugewiesen wird (§ 19 Abs. 1), beliefert zu werden. Voraussetzungen sind,

           1. dass der Nachweis erbracht wird, dass im vorangegangenen Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) ein Anspruch auf Rückvergütung im Sinne des § 2 Abs. 2 Z 1 des Energieabgabenvergütungs­gesetzes, BGBl. I Nr. 201/1996, besteht, sowie

           2. dass die Ökostromaufwendungen im vorangegangenen Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) mindestens 0,5% des Nettoproduktionswertes (§ 1 Abs. 1 des Energieabgabenvergütungsgesetzes) betragen oder die Ökostromaufwendungen im vorangegangenen Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) mindestens 0,5% des Nettoproduktionswertes (§ 1 Abs. 1 des Energieabgabenvergütungs­gesetzes) betragen hätten und im vorangegangenen Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) ein Ausgleichsbetrag aufgrund eines Bescheids der Energie-Control GmbH an die Ökostromabwicklungsstelle entrichtet wurde.

Dem Antrag sind der Bescheid, in dem die Energieabgabenvergütung zugesprochen wird, sowie ein Nachweis über die Höhe des Nettoproduktionswertes anzuschließen. Der Bescheid hat auszusprechen, ab welchem Zeitpunkt dem Antragsteller das Recht auf Befreiung zusteht und hat dem Antragsteller die Entrichtung des Ausgleichsbetrags gemäß Abs. 2 an die Ökostromabwicklungsstelle in zwölf gleichen Raten aufzutragen. Eine Ausfertigung des Bescheides ist auch der Ökostromabwicklungsstelle zuzustellen.

(2) Endverbrauchern, denen gemäß Abs. 1 das Recht zusteht, nicht mit Ökostrom beliefert zu werden, haben einen Ausgleichsbetrag an die Ökostromabwicklungsstelle zu entrichten. Der Ausgleichsbetrag, hat 0,5% vom Nettoproduktionswert des vorangegangenen Kalenderjahres (Wirtschaftsjahres) des begünstigten Unternehmens zu betragen. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann darüber hinausgehend durch Verordnung bestimmen, in welchem Ausmaß die den Nettoproduktionswert von 0,5% übersteigenden fiktiven Ökostromaufwendungen im laufenden Kalenderjahr gemäß Abs. 4 als Ausgleichsbetrag an die Ökostromabwicklungsstelle zu entrichten sind. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat bei der Bemessung von den Auswirkungen des Ausgleichsbetrages auf die Leistungsfähigkeit der begünstigten Betriebe auszugehen, wobei auch auf die Leistungsfähigkeit der Verbraucher, die nicht unter die Begünstigung gemäß Abs. 1 fallen, Bedacht zu nehmen ist. Der Ausgleichsbetrag ist jedenfalls durch die Höhe der Ökostromaufwendungen gemäß Abs. 3 letzter Satz begrenzt.

(3) Die Energie-Control GmbH hat durch Verordnung auf Basis der bis zum 31. März des dem Abrechnungszeitraum folgenden Kalenderjahres vorliegenden Daten die den Stromhändlern von der Ökostromabwicklungsstelle zugewiesenen Strommengen, aufgeteilt nach Kleinwasserkraft und sonstigen Ökostrom, im Verhältnis zur Gesamtabgabe von elektrischer Energie aus öffentlichen Netzen an Endverbraucher in Österreich zu bestimmen.

(4) Die Höhe der Ökostromaufwendungen gemäß Abs. 1 errechnet sich aus den zugewiesenen Kleinwasserkraft- und sonstigen Ökostrommengen gemäß Abs. 3 multipliziert mit der Differenz des jeweiligen Verrechnungspreises zu den gemäß § 20 veröffentlichten Marktpreisen (Durchschnittswert des Kalenderjahres, das der Abrechnung zugrunde liegt).

(5) Verträge zwischen Stromhändlern und Endverbrauchern haben für den Fall des Vorliegens eines Bescheids nach Abs. 1 zwingend vorzusehen, dass diesen Endverbrauchern ab dem Zeitpunkt der Entlastung der Quote der Stromhändler (§ 15 Abs. 1 Z 3, Abs. 1a) kein Ökostrom, der den Stromhändlern von der Ökostromabwicklungsstelle zugewiesen wird (§ 19 Abs. 1), geliefert wird und keine Überwälzung von Ökostromaufwendungen erfolgt. Entgegenstehende Vertragsbestimmungen sind nichtig. Die Energie-Control GmbH ist berechtigt, Stromhändlern Auskünfte über das Vorliegen eines Bescheids nach Abs. 1 zu erteilen.“

42. § 23 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Fördermittel gemäß Abs. 1 werden aufgebracht:

           1. aus dem Zählpunktpauschale gemäß §§ 22 und 22a;

           2. aus dem Verkauf von Ökoenergie gemäß § 19 in Verbindung mit § 22b vereinnahmten Mitteln;

           3. aus Ausgleichsbeiträgen gemäß § 22c Abs. 2;

           4. aus den vereinnahmten Beträgen der gemäß § 29 verhängten Verwaltungsstrafen;

           5. durch sonstige Zuwendungen;

           6. aus Zinsen der veranlagten Mittel.“

43. Nach § 25 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat jährlich bis spätestens Ende März des Folgejahres den Bearbeitungsstand von Genehmigungsanträgen für die Errichtung, Erweiterung oder Anpassung von Wasserkraftanlagen zu veröffentlichen.“

44. (Verfassungsbestimmung) § 32a Abs. 4 lautet:

„(4) §§ 22, 22a und 22b in der Fassung der Ökostromgesetznovelle 2006 treten am 1. Jänner 2007 in Kraft.“

45. Nach § 32c wird folgender § 32d Abs. 1 samt Überschrift eingefügt:

„Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen der 2. Ökostromgesetz-Novelle 2008

§ 32d. (1) Die Bestimmungen dieser Novelle treten, mit Ausnahme der in Abs. 3 und 4 angeführten Bestimmungen, nach Genehmigung oder Nichtuntersagung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gemäß Art. 88 Abs. 3 EGV in Kraft. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat diesen Zeitpunkt im Bundesgesetzblatt kundzumachen.“

46. (Verfassungsbestimmung) Nach § 32d Abs. 1 werden folgende Abs. 2 und 3 angefügt:

„(2) (Verfassungsbestimmung) § 10a Abs. 5, § 13 Abs. 10 und § 33 Z 1, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/20xx, treten mit dem durch Abs. 1 bestimmten Zeitpunkt in Kraft. § 10a Abs. 5 und 7, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/20xx, sind nicht auf Anträge anzuwenden, die vor Inkrafttreten dieser Bestimmungen bei der Ökostromabwicklungsstelle eingereicht wurden.“

(3) (Verfassungsbestimmung) § 1, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/20xx, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

47. Nach § 32d Abs. 3 werden folgende Abs. 4 bis 7 angefügt:

„(4) § 21b, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/20xx, tritt mit dem dem Zeitpunkt gemäß Abs. 1 folgenden 1. Jänner in Kraft.

(5) Wurde vor Inkrafttreten der 2. Ökostromgesetz-Novelle 2008, BGBl. I Nr. xxx/20xx, bereits ein Vertrag mit einer Abwicklungsstelle gemäß § 13c Abs. 1 in Verbindung mit § 30a ausgeschrieben und rechtsgültig abgeschlossen, so ist vor Beendigung dieses Vertragsverhältnisses kein Vorgehen gemäß § 13c erforderlich. Der gemäß § 13c Abs. 1 abgeschlossene Vertrag wird durch die 2. Ökostromgesetz-Novelle 2008, BGBl. I Nr. xxx/20xx, nicht in seiner Gültigkeit berührt und ist hinsichtlich der neuen Aufgaben der Abwicklungsstelle gemäß § 12 und § 12a, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/200x, anzupassen.

(6) § 7 Abs. 1 vorletzter Satz, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/20xx, tritt rückwirkend zum 1. Jänner 2003 in Kraft. Anlagen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung  bereits als Mischfeuerungs- oder Hybridanlagen genehmigt worden sind, obwohl sie auch im für den Betrieb technisch erforderlichen Ausmaß Energieträger einsetzen, die nicht erneuerbare Energieträger sind, gelten als Ökostromanlagen. Entgegen stehende Bescheide sind gemäß § 68 Abs. 2 AVG rückwirkend zu beheben oder abzuändern.

(7) § 13a Abs. 1, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/20xx, tritt mit 1. Jänner 2009 in Kraft.“

48. (Verfassungsbestimmung) § 33 Z 1 lautet:

         „1. (Verfassungsbestimmung) Hinsichtlich der §§ 1, 10a Abs. 5 und 9, 22b Abs. 6, 27, 30, 30d, 31 Abs. 1, 32 Abs. 1 und 5, 32a, 32b Abs. 1, 32c, 32d Abs. 2 und 3 und 33 Z 1 die Bundesregierung;“

49. § 33 Z 2 und 3 wird durch folgende Z 2 bis 6 ersetzt:

         „2. hinsichtlich des § 11 Abs. 1 der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und dem Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz;

           3. hinsichtlich des § 13c Abs. 1 der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;

           4. hinsichtlich des § 13d Abs. 5 der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit den Bundesministern für Finanzen und für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft;

           5. hinsichtlich des § 25 Abs. 4 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft;

           6. im Übrigen der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit.“