Vorblatt

Problem

Im 21. Ministerrat vom 11. Juli 2007 wurde von der Bundesregierung zum Ökostromgesetz beschlossen, „in einer Evaluierung bis September 2007 … die entsprechenden Ökostrompotentiale unter Einbeziehung der jeweiligen Kosten und deren Entwicklung, des effizienten Energieeinsatzes, des CO2-Beitrages zum Klimaschutz, der Rohstoffverfügbarkeiten, von Fragen der technischen Perspektiven und der regionalen Wertschöpfung“ zu erheben.

In der von der Energie-Control GmbH durchgeführten Evaluierungsstudie, die unter der Leitung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit am 26. September 2007 im Rahmen einer Enquête präsentiert und deren redigierter Endbericht am 23. Oktober 2007 veröffentlicht wurde, werden Empfehlungen zur Verbesserung des Ökostromgesetzes gemacht.

Ziel

Umsetzung der Empfehlungen des Evaluierungsberichts wie folgt:

-       Forcierung des Ausbaus der Ökostromproduktion nach Maßgabe der vorhandenen Ressourcen;

-       Verbesserung der Einspeisetarifstrukturen;

-       Verbesserung der Finanzierungsstruktur;

-       Erhöhung der Investitionssicherheit für Anlagenbetreiber;

-       Beseitigung der Rohstoffknappheit für Ökostromanlagen;

-       Erhöhung der Energieeffizienz bei Ökostromanlagen;

-       Förderung der Stromerzeugung durch Ablaugeverbrennungsanlagen;

-       Optimierung der Förderabwicklung;

-       technische Anpassungen und Klarstellungen zur Erhöhung der Transparenz und leichteren Administrierbarkeit.

Lösung

-       Neufestsetzung der Ökostromziele zwecks Ausbaus der Ökostromproduktion nach Maßgabe der vorhandenen Ressourcen;

-       Erhöhung des zusätzlichen Unterstützungsvolumens von 17 auf 21 Mio. Euro;

-       Flexibilisierung und Optimierung der Nutzung der Fördermittel durch Beseitigung der bisherigen Aufteilung des Einspeisetarifvolumens, mit Ausnahme eines Kontingents für Photovoltaik größer als 5 kW Peak in Höhe von 10%;

-       technologiebezogene Forcierung von Photovoltaik von weniger als 5 kW Peak durch Investitionszuschüsse im Rahmen des KLI.EN-Fonds unter Belassung der Förderung der Photovoltaik von mehr als 5 kW Peak im Ökostromgesetz;

-       Erhöhung der Förderdauer für Ökostromanlagen;

-       Schaffung einer Unterstützungsmöglichkeit für rohstoffabhängige Anlagen nach Ablauf der Kontrahierungs- und Vergütungspflicht;

-       Umstellung des für die Tarifierung der Preise für die Abnahme von Ökostrom maßgeblichen Zeitpunktes vom Datum des Vertragsabschlusses mit der Ökostromabwicklungsstelle auf das Datum der Antragstellung;

-       Ausweitung der Investitionsförderung für KWK-Anlagen auf Anlagen auf Basis von Ablauge;

-       Verordnungsermächtigung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, einen Rohstoffzuschlag von 4 Cent/kWh für Altanlagen auf Basis von flüssiger Biomasse und Biogas zu gewähren;

-       Technologiebonus von 2 Cent/kWh für die Einspeisung von Biogas für Neuanlagen;

-       Bonus für Neuanlagen von 2 Cent/kWh für elektrische Energie, die in KWK-Anlagen erzeugt wird, die ausschließlich auf Basis von Biogas oder flüssiger Biomasse betrieben werden;

-       Umstellung der Förderung der Kleinwasserkraft auf Investitionsförderung;

-       Förderung der Erhöhung des Brennstoffnutzungsgrades bei bestehenden Anlagen;

-       Einführung einer Ausgleichsregelung für energieintensive Unternehmen;

-       Anpassung und Präzisierung der Anerkennungsvoraussetzungen für Ökostromanlagen.

Alternativen

Keine.

Finanzielle Auswirkungen

Die Änderungen haben keine Auswirkungen auf den Bundeshaushalt, die Planstellen des Bundes oder auf andere Gebietskörperschaften.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich

Die Erhöhung der Investitions- und Bestandsicherheit von Ökostromanlagen führt zu einer Verringerung. des Ausfallsrisikos von insolvenzgefährdeten Anlagen. Es ist davon auszugehen, dass dies zu weitergehenden Investitionen führen wird. Die von der Energie-Control GmbH durchgeführte Evaluierungsstudie geht von einem positiven Effekt der geplanten Maßnahmen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich aus.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union

Umsetzung der Richtlinie 2001/77/EG zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen im Elektrizitätsbinnenmarkt (CELEX: 32001L0077)

Das Gesetz ist vor Anwendung der Europäischen Kommission gemäß Art. 88 Abs. 3 EGV zu notifizieren.

Besonderheiten des Normsetzungsverfahrens

Im Verfassungsrang stehende Kompetenzdeckungsklausel. Novellierung einiger im Verfassungsrang stehender Bestimmungen.


Erläuterungen

I. Allgemeiner Teil

1. Zum Stellenwert der erneuerbaren Energieträger

Der Einsatz erneuerbarer Energieträger in der Stromerzeugung bildet seit Jahrzehnten das Rückgrat des österreichischen Kraftwerksparks. Mit einem Anteil der Erneuerbaren von etwa 70% (nach Abzug von Pumpstrom: 66%) am Bruttoinlandsstromverbrauch nahm Österreich bereits 1997 innerhalb der EU eine klare Spitzenposition ein (auf den weiteren Plätzen innerhalb der Europäischen Union folgten Schweden mit 49,1% an zweiter, Portugal mit 38,5% an dritter und Finnland mit 24,7% an vierter Stelle). Dieser Anteil hat sich aufgrund des Stromverbrauchswachstums bis 2006 auf 57,35% verändert und wird 2007 voraussichtlich auf 62,45% steigen. Zum Vergleich mit anderen Staaten der Europäischen Union liegen derzeit keine verlässlichen Daten für die Jahre 2006 oder 2007 vor.

Aus Gründen der Sicherheit und Diversifizierung der Energieversorgung, des Umweltschutzes, der Erhaltung einer intakten Umwelt und des sozialen und wirtschaftlichen Zusammenhalts stellt sich die Forcierung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen als eine Maßnahme dar, der höchste Priorität zukommt. Dieser Bedeutung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energieträgern wurde bereits durch die Entschließungen des Nationalrates vom 7. Juli 1998, 128/E, XX. GP, in der 133. Sitzung und vom 25. März 1999, 167/E, XX. GP, in der 144. Sitzung zum Ausdruck gebracht. Weiters manifestieren auch zahlreiche Petitionen von Gebietskörperschaften und sonstigen Rechtsträgern dass das Interesse an einer Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energieträgern in weiten Teilen der Bevölkerung fest verankert ist und von einem breiten Konsens der Stromkonsumenten getragen wird. Zuletzt wurde die Bedeutung des Ökostromgesetzes durch den Beschluss der Bundesregierung im 21. Ministerrat vom 11. Juli 2007, TOP 46, hervorgestrichen.

2. Richtlinie 2001/77/EG zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen im Elektrizitätsbinnenmarkt

Auf der Ebene der Europäischen Union hat der Rat in seiner Entschließung vom 8. Juni 1998 über erneuerbare Energieträger und das Europäischen Parlament in seiner Entschließung zum Weißbuch den Stellenwert, der der forcierten Förderung erneuerbarer Energieträger zukommt, eindrucksvoll bestätigt. Durch die Richtlinie 2001/77/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2001 zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen im Elektrizitätsbinnenmarkt wurde schließlich ein Rechtsrahmen für den Markt für erneuerbare Energiequellen geschaffen, der die Notwendigkeit einer öffentlichen Förderung der Nutzung erneuerbarer Energiequellen innerhalb des Gemeinschaftsrahmens anerkennt und unter anderem der Notwendigkeit Rechnung trägt, die externen Kosten der Stromerzeugung zu internalisieren und dabei den in den Mitgliedstaaten auf nationaler Ebene praktizierten unterschiedlichen Systemen zur Unterstützung erneuerbarer Energiequellen Rechnung trägt und Referenzwerte für die nationalen Richtziele der Mitgliedstaaten für den Anteil von Strom aus erneuerbaren Energiequellen am Bruttostromverbrauch bis zum Jahr 2010 enthält.

Die zunehmende Nutzung von Strom aus erneuerbaren Energiequellen ist ein wesentliches Element des Maßnahmenbündels, das zur Einhaltung des Protokolls von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen benötigt wird. Durch die Richtlinie 2001/77/EG, soll insbesondere auch erreicht werden, dass erneuerbare Energieträger auch nach Vollendung der Liberalisierung des Elektrizitätsbinnenmarks ihren Stellenwert behalten und insbesondere auch ihren Beitrag zur Kyoto- Zielerreichung leisten. Dabei ist jedoch davon auszugehen, dass die zur Forcierung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energie vorgesehenen Förderregelungen nach einem angemessenen Zeitraum an die Entwicklung anzupassen sind, wobei die Zielsetzung, dass die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen gegenüber Strom aus nicht erneuerbaren Energiequellen wettbewerbsfähig wird, die Kosten für die Verbraucher begrenzt werden und die Notwendigkeit öffentlicher Unterstützung verringert wird, zu verfolgen ist.

Zentrales Anliegen der Richtlinie ist es, die Mitgliedstaaten zu veranlassen, durch die Festsetzung von nationalen Richtzielen für die nächsten zehn Jahre, geeignete Maßnahmen die Steigerung des Verbrauchs von Strom aus erneuerbaren Energiequellen zu ergreifen. Die Festlegung dieser nationalen Richtziele für den künftigen Verbrauch von Strom aus erneuerbaren Energiequellen hat sich an den im Anhang zu dieser Richtlinie vorgesehenen Referenzwerten zu orientieren.

Für Österreich wurde dieser Referenzwert für das Jahr 2010 mit einem Anteil von Strom aus erneuerbaren Energiequellen am Bruttoinlandsstromverbrauch mit 78,1% bestimmt, wobei dieser Referenzwert auf einen Bruttoinlandsstromverbrauch von 56,1 TWh im Jahr 2010 zu beziehen ist.

Die Mitgliedstaaten haben über die Erreichung der nationalen Richtziele zu berichten und zu analysieren, inwieweit die nationalen Richtziele erreicht wurden. Unterstützungsmaßnahmen für Stromerzeuger, sofern sie mit den Art. 87 und 88 EGV vereinbar sind, werden ausdrücklich als Maßnahme zur Erreichung der nationalen Richtziele anerkannt.

4. Die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energieträgern in Österreich

4.1 Rückblick

Bis zur Erlassung des ElWOG, BGBl. I Nr. 143/1998, gab es eine Reihe von Maßnahmen zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen, die meist nicht auf einer gesetzlichen Grundlage beruhten, sondern bundesländerweise zersplittert in Förderungsprogrammen vorgesehen waren. Über diese uneinheitliche Situation gibt beispielsweise die von der EVA herausgegebene Broschüre „Energiesparförderung 1997 - Ein Nachschlagwerk für Private, Unternehmen und Gemeinden“ Auskunft.

Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energieträgern im ElWOG:

§ 39 ElWOG bestimmte, dass unabhängige Erzeuger in jenem Ausmaß, in dem sie Strom aus Anlagen abgeben, die auf Basis der erneuerbaren Energieträger feste oder flüssige heimische Biomasse, Biogas, Deponie- und Klärgas, geothermische Energie, Wind- und Sonnenenergie betrieben werden, mit allen Kunden innerhalb und außerhalb des Bundesgebietes Verträge über die Lieferung elektrischer Energie abzuschließen und diese mit Elektrizität zu beliefern haben. Darüber hinaus verpflichtete § 47 leg.cit. den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, durch Verordnung die Landeshauptmänner zu beauftragen, die Bestimmung von Mindestpreisen für die Einlieferung von elektrischer Energie aus Anlagen, die auf Basis der erneuerbaren Energieträger feste oder flüssige heimische Biomasse, Biogas, Deponie- und Klärgas, geothermische Energie, Wind- und Sonnenenergiebetrieben werden, an seiner Stelle auszuüben. Zur Abdeckung der Mehraufwendungen der Verteilernetzbetreiber, waren die Landeshauptmänner zu ermächtigten, jährlich einen Zuschlag zum Systemnutzungstarif für die im jeweiligen Versorgungsgebiet bezogene elektrische Energie festzusetzen.

Das Energieliberalisierungsgesetz, BGBl. I Nr. 121/2000:

Die durch das Energieliberalisierungsgesetz, BGBl. I Nr. 121/2000, erfolgte Novelle des ElWOG enthielt insofern eine qualitative Neuerung, als hier erstmals Mengenziele bezüglich des Anteils von Elektrizität aus erneuerbaren Energieträgern an der Stromabgabe von Endverbrauchern festgeschrieben worden sind. Zur Erreichung dieser Ziele hatten die Landeshauptmänner für die Abnahme von elektrischer Energie durch die Netzbetreiber Mindestpreise zu bestimmen, die sich an den durchschnittlichen Kosten für die Erzeugung elektrischer Energie aus Ökoenergieanlagen zu orientieren hatten. Darüber hinaus wurden die Länder ermächtigt, im Rahmen der Ausführungsgesetzgebung Betreiber von Verteilernetzen, an deren Netz KWK-Anlagen angeschlossen waren, zur Abnahme der, aus diesen Anlagen angebotenen, KWKEnergie zu verpflichten. Die Abdeckung der Mehraufwendungen, die den Verteilernetzbetreibern aus den Differenzbeträgen zwischen den Abnahmepreisen für Ökoenergie aus anerkannten Ökostromanlagen bzw. KWK-Anlagen und den Verkaufserlösen entstanden, erfolgte durch Zuschläge zum Systemnutzungstarif. Hinsichtlich Kleinwasserkraftwerksanlagen erfolgte die Förderung durch die Verpflichtung der Stromhändler, 8% ihrer Abgabe von elektrischer Energie an Endverbraucher aus inländischen Kleinwasserkraftwerken zu decken und die Erfüllung dieser Verpflichtung durch Kleinwasserkraftzertifikate nachzuweisen, die von den Betreibern der Kleinwasserkraftanlagen zu begeben waren.

Die wirtschaftspolitisch ungünstige, länderweise Zersplitterung der Fördermechanismen für die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen blieb aber im System des ElWOG grundsätzlich bestehen.

4.2 Ökostromgesetz

4.2.1 Erlassung des Ökostromgesetzes 2002

Im Jahr 2001 haben einige Landtage die Landesregierungen aufgefordert, auf den Bund einzuwirken, die gesetzlichen Grundlagen für einen bundesweiten Ausgleich betreffend Ökoenergie und Energie aus Kleinwasserkraft zu schaffen. Dies führte zur Erlassung des Ökostromgesetzes, BGBl. I Nr. 149/2002, mit dem die Förderung der Ökostromerzeugung auf eine bundesweit einheitliche Grundlage gestellt und jene Maßnahmen gesetzlich verankert wurden, die zur Erreichung der im Anhang der EU-Richtlinie zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen im Elektrizitätsbinnenmarkt (2001/77/EG vom 27. September 2001) erforderlich sind. Unterstützt wird die Stromerzeugung aus Kleinwasserkraftanlagen und sonstigen Ökostromanlagen sowie die Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (KWK-Anlagen).

Die Förderung der Erzeugung von elektrischer Energie basiert auf einer Abnahmeverpflichtung der Ökobilanzgruppenverantwortlichen zu den von der Energie-Control GmbH genehmigten Allgemeinen Bedingungen und den vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit den Bundesministern für Justiz, für Land und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz sowie nach Zustimmung der von der Landeshauptmännerkonferenz eingesetzten Arbeitsgruppe bundeseinheitlich festgesetzten Abnahmepreisen. Diese Abnahmepreise sind so zu gestalten, dass eine kontinuierliche Steigerung der Ökostromproduktion entsprechend den vorgegebenen Zielen erfolgt. Dabei wurden insbesondere folgende Zielvorgaben festgelegt:

-       Die Erhöhung des Anteils der Erzeugung elektrischer Energie auf Basis erneuerbarer Energieträger auf den in der EU-Richtlinie vorgegebenen Zielwert von 78,1% im Jahr 2010 bezogen auf den Referenzwert von 56,1 TWh (in das Ziel sind alle Erneuerbaren, also die gesamte Wasserkraft und alle übrigen erneuerbaren Energieträger – auch wenn sie im Wege des Ökostromgesetzes keine Einspeisevergütungen erhalten – einzurechnen).

-       Die Anhebung des Anteils der Stromerzeugung aus Kleinwasserkraftwerken, für die eine Abnahme- und Vergütungspflicht besteht, auf 9% bis zum Jahr 2008.

-       Als Zielvorgabe für die Ökostromerzeugung, ausgenommen Wasserkraft, wurde verankert, dass die erzeugte elektrische Energie, für die eine Abnahme- und Vergütungspflicht festgelegt ist, ab 1. Jänner 2004 etwa 2%, ab 1. Jänner 2006 etwa 3% und ab 1. Jänner 2008 mindestens 4%, gemessen an der gesamten jährlichen Stromabgabe aller Netzbetreiber Österreichs an die, an öffentliche Netze angeschlossenen Endverbraucher, zu betragen hat. Tiermehl, Ablauge, Klärschlamm oder Abfälle, ausgenommen bestimmte Abfälle mit hohem biogenen Anteil, sind in diese Zielwerte nicht einzurechnen.

Durch die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit BGBl. II Nr. 508/2002 wurden unter Zugrundelegung der Besonderheiten der verschiedenen erneuerbaren Energiequellen und den unterschiedlichen Technologien Preise für die Abnahme elektrischer Energie aus Ökostromanlagen bestimmt, die den Betreibern von Neuanlagen, für die bis 31. Dezember 2004 alle für die Errichtung notwendigen Genehmigungen vorliegen und die bis 30. Juni 2006 (revitalisierte und neue Kleinwasserkraftanlagen bis 31. Dezember 2005) in Betrieb gehen, für einen Zeitraum von 13 Jahren garantiert werden. Die Abnahmepreise haben sich an den durchschnittlichen Produktionskosten von kosteneffizienten Anlagen zu orientieren.

Einnahmenseitig haben die Ökobilanzgruppenverantwortlichen die erworbenen Mengen an Ökoenergie den Stromhändlern in Form von Fahrplänen zuzuweisen, die ihrerseits verpflichtet sind, die ihnen zugewiesene Ökoenergie zum Verrechnungspreis von 4,5 Cent/kWh zu kaufen und das sich daraus errechnete Entgelt monatlich zu entrichten. Die sich aus dem Kauf von Ökoenergie zu den verordneten Abnahmepreisen und dem Verkauf an die Stromhändler zum Verrechnungspreis ergebenden Mehraufwendungen der Ökobilanzgruppenverantwortlichen, werden diesen aus Mitteln abgegolten, die durch Förderbeiträge aufgebracht werden. Diese Förderbeiträge sind von den Stromkonsumenten zu entrichten, deren Höhe jährlich durch Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit auf Grund einer Schätzung der zu erwartenden Mehraufwendungen neu bestimmt wird. Allfällige Differenzbeträge sind im Folgejahr auszugleichen.

4.2.2 Ökostromgesetz-Novelle 2006

Durch die auf Grund des Ökostromgesetzes erfolgte, forcierte Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energieträgern wurde das ursprünglich für das Jahr 2008 festgeschriebene Ziel eines Anteils der sonstigen erneuerbaren Energieträger von 4%, gemessen an der jährlichen Stromabgabe an Endverbraucher, bereits im Jahr 2005 erreicht.

Unbeschadet dieses Umstandes bekannte sich die Bundesregierung zum weiteren forcierten Ausbau von Anlagen, die auf Basis von erneuerbaren Energieträgern elektrische Energie erzeugen und deren Förderung und leitete, nach Durchführung eines Begutachtungsverfahrens durch den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, per Ministerratsbeschluss vom 7. Oktober 2004 eine Regierungsvorlage an das Präsidium des Nationalrates weiter.

Im Hinblick auf den bisherigen Zielerreichungsgrad wurde dazu verstärkt bei der künftigen Förderung der Erzeugung von Ökoenergie auf die wirksame Begrenzung der Fördermittel – und damit im Zusammenhang stehend – der Förderbeiträge sowie auf die Nachhaltigkeit der Fördermaßnahmen Bedacht genommen. Besonderes Augenmerk wurde auch auf die Heranführung des Ökostroms zur Marktreife, die verbesserte Planbarkeit des künftigen Bedarfs an Fördermittel, die Verbesserung der Investitionssicherheit, den optimierten Einsatz der Fördermittel, die Beschränkung der Förderungen auf die kostengünstigsten Anlagen und die Sicherung der Mittel, die zur Ökostromförderung erforderlich sind, gerichtet. Anstelle der ursprünglich angestrebten 4% bis 2007 wurde zum Ziel gesetzt, den Anteil von sonstigen Ökostromanlagen an der jährlichen Stromabgabe bis 2010 auf 10% zu erhöhen. Zusätzlich wurde eine einheitliche, mit Konzession ausgestattete Ökostromabwicklungsstelle geschaffen, die an die Stelle der bisherigen Ökobilanzgruppenverantwortlichen den An- und Verkauf von Ökoenergie für das gesamte Bundesgebiet administriert.

Der Novelle lagen sohin nachstehende Eckpunkte zugrunde:

-       Festschreibung des zusätzlichen Unterstützungsvolumens für neue Ökostromanlagen im Gesetz

-       Ableitung der Förderbeiträge aus dem zusätzlichen Unterstützungsvolumen

-       Vorsehen einer degressiven Absenkung der Obergrenze der Einspeisetarife

-       Förderung von Ökostromanlagen nach dem „first come - first serve“ – Prinzip

-       Festlegung der Einspeisetarife durch Verordnung

-       Verankerung von gesetzlichen Effizienzkriterien

-       Festlegung eines Förderungszeitraums von 10 Jahren samt zweier weiterer Jahre mit abgesenkten Tarifen für sonstige Ökostromanlagen

-       Begrenzung der Abnahmepflicht nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Mittel

-       Festlegung der Förderbeiträge durch die Energie-Control Kommission

-       Errichtung einer konzessionierten Ökostromabwicklungsstelle

Die Abnahmepflicht der Ökoenergie-Aktiengesellschaft wurde dazu an die Voraussetzung geknüpft, dass tatsächlich Fördermittel vorhanden sind und das für den Abschluss von Verträgen zur Verfügung stehende Volumen (kontrahierbares Einspeisetarifvolumen) nicht überschritten wird. Eine eingeschränkte Abnahmeverpflichtung wurde hinsichtlich der erzeugten elektrischen Energie aus Photovoltaikanlagen normiert. Das zusätzliche jährliche Unterstützungsvolumen wurde gesetzlich auf 17 Mio. Euro bis 2011 fixiert.

4.2.3 Ökostromgesetz-Novelle 2007

Im Frühjahr 2007 wurde das Ökostromgesetz geringfügig novelliert. Neben redaktionellen Klarstellungen wurde das Ökostromgesetz an die im Erkenntnis des VfGH vom 6. Oktober 2006, Zln. G 151-153/05, V 115-117/05, zum Ausdruck gebrachte Judikatur angepasst, wonach die Ermächtigung im Übernahmegesetz zur Erlassung von Verordnungen durch die Übernahmekommission als weisungsfreie Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag gemäß Art. 133 Z 4 iVm Art. 20 Abs. 2 B-VG verfassungswidrig sei. In Entsprechung dieser Judikatur wurde die Zuständigkeit für die Erlassung der Verrechnungspreisverordnung von der Energie-Control Kommission auf den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit übertragen.

4.2.4 Ökostromgesetz-Novelle 2008

Unerwartete Preisentwicklungen auf den Märkten für Rohstoffe, die für die Erzeugung von Ökostrom aus flüssiger Biomasse und Biogasanlagen relevant sind, haben zur Existenzgefährdung von Betreibern von Ökostromanlagen und zur Schließung von Ökostromanlagen geführt, die aufgrund der hohen Rohstoffpreise nicht mehr kostendeckend betrieben werden können. In dieser Novelle wurde ein Rohstoffzuschlag in Höhe von 4 Cent gewährt, wodurch ein Großteil dieser Rohstoffpreissteigerungen abgegolten wird. Für die Bedeckung des Rohstoffzuschlages wurden 20 Mio. Euro vorgesehen, die zur Gänze aus dem verbliebenen zusätzlichen Unterstützungsvolumen für das Kalenderjahr 2007 und dem zusätzlichen jährlichen Unterstützungsvolumen für feste Biomasse- und Biogasanlagen für 2008 aufgebracht werden. Weiters wurde durch eine Klarstellung der Rechnungslegungsvorschriften der Ökostromabwicklungsstelle zur Vermeidung einer buchmäßigen Überschuldung eine zweifelsfreie Aktivierbarkeit des nicht gedeckten Differenzbetrages, welcher besonders durch die Sonderunterstützung für das Jahr 2008 entstehen wird, ermöglicht.

4.2.5 Evaluierung des Ökostromgesetzes

Im 21. Ministerrat, TOP 46, vom 11. Juli 2007 wurde seitens der Bundesregierung zum Ökostromgesetz beschlossen, „in einer Evaluierung bis September 2007 … die entsprechenden Ökostrompotentiale unter Einbeziehung der jeweiligen Kosten und deren Entwicklung, des effizienten Energieeinsatzes, des CO2-Beitrages zum Klimaschutz, der Rohstoffverfügbarkeiten, von Fragen der technischen Perspektiven und der regionalen Wertschöpfung“ zu erheben. Mit der Durchführung dieser Evaluierungsstudie wurde die Energie-Control GmbH beauftragt, zu deren Evaluierungsergebnissen unter der Leitung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit am 26. September 2007 eine Enquête stattfand und deren redigierter Endbericht am 23. Oktober 2007 veröffentlicht wurde.

4.2.6 Hauptinhalt des Begutachtungsentwurfes

Hauptinhalt des Begutachtungsentwurfes war, in Entsprechung der Empfehlungen der Evaluierungsstudie der Energie-Control GmbH, die Festlegung neuer Ausbauziele in § 4 ÖSG, wobei die Zieldefinition im Ökostromgesetz zum einen in der Festlegung eines anteilsmäßig festgelegten Wertes von einem 15%-Anteil des Ökostroms an der Abgabemenge elektrischer an Endverbraucher aus öffentlichen Netzen und zum anderen in der Festlegung von absoluten Werten erfolgt (siehe dazu Kapitel 5.1).

Weiters wurde, wie in der Evaluierungsstudie der Energie-Control GmbH empfohlen, für Ökostromanlagen, die auf Basis von Biogas und flüssiger Biomasse Ökostrom erzeugen und infolge von Preissteigungen bei Rohstoffen in ihrem Bestand gefährdet sind, eine Sonderunterstützung in Form eines befristeten Rohstoffzuschlags zu gewähren. Diese Thematik wurde, wie auch die Erhöhung des Kontingents für Photovoltaik von 15 MW auf 17 MW, aufgrund ihrer Dringlichkeit aus dem jetzigen Novellenpaket herausgenommen und als „Ökostromgesetz-Novelle 2008“ bereits vorab einer parlamentarischen Beschlussfassung zugeführt und am 26. Februar 2008 im Bundesgesetzblatt, BGBl. I Nr. 44/2008, kundgemacht (siehe dazu Kapitel 4.2.4).

Zwei weitere, im Begutachtungsentwurf enthaltene Empfehlungen in der Evaluierungsstudie, nämlich die Möglichkeit der Selbstvermarktung des erzeugten Ökostroms durch die Anlagenbetreiber sowie die völlige Umstellung des Fördersystems auf den Verrechnungspreis samt Abschaffung des Zählpunktpauschale, waren im Begutachtungsentwurf ebenfalls enthalten, wurden jedoch aufgrund der im Zuge des Begutachtungsverfahrens eingelangten Stellungnahmen aus dieser Novelle herausgenommen.

5. Eckpunkte und Inhalt der Novelle

Auf Grundlage des Evaluierungsberichtes der Energie-Control GmbH wurde der Entwurf einer Novelle des Ökostromgesetzes ausgearbeitet. Dem Entwurf liegen, neben redaktionellen Änderungen, nachstehende Eckpunkte zugrunde:

1.      Neufestsetzung der Ökostrom-Ausbauziele (siehe Punkt 5.1);

2.      Änderungen in den Einspeisetarifstrukturen (siehe Punkt 5.2);

3.      administrative Verbesserungen (siehe Punkt 5.3);

4.      Änderungen der Finanzierungsstruktur (siehe Punkt 6).

5.1 Neufestsetzung der Ökostrom-Ausbauziele

5.1.1 Zu den Ökostrom-Ausbauzielen

Über die bereits genehmigten Ökostromanlagen hinausgehende Ökostrom-Ausbauprogramme haben mehrjährige Vorlaufzeiten, weil einerseits die Genehmigungsverfahren für Wasserkraft, und vermehrt auch für Windkraftanlagen, langwieriger werden, und auch wegen der zum Teil mehrjährigen Lieferfristen für die Anlagentechnologie. Alle Regelungen, die im Rahmen einer Ökostromgesetzesnovelle eingeführt werden, beeinflussen daher den Ökostromausbau erst ab 2010, weshalb in dieser Ökostromgesetznovelle Ziele für das Jahr 2015 anstelle der bisherigen Ziele für 2010 aufgenommen werden. Die Zieldefinition im Ökostromgesetz erfolgt zum einen in der Festlegung eines anteilsmäßig festgelegten Wertes von einem 15%-Anteil des Ökostroms an der Abgabemenge elektrischer an Endverbraucher aus öffentlichen Netzen und zum anderen in der Festlegung von absoluten Werten. Die Darstellung in absoluten Werten dient der besseren Veranschaulichung der tatsächlich ausgebauten Kapazitäten, da die Erfüllung von prozentmäßig definierten Zielen nicht notwendigerweise ein Ergebnis des Ausbaus des Ökostroms sein muss sondern auch durch eine Verringerung des Energieverbrauchs erreicht werden kann.

Die bis 2015 zusätzlich realisierbaren Erzeugungsmengen von Ökostrom sind maßgeblich von der erfolgreichen Nutzung der Potentiale im Bereich Wasserkraft und Windkraft abhängig. Als Zielsetzung wird der mengenmäßig stromerzeugungswirksame Wasserkraftausbau (Neuerrichtung und Anlagenerweiterungen von Laufkraftwerken) in Höhe von 700 MW (entspricht 3,5 TWh) sowie der Windkraftausbau in Höhe von ebenfalls 700 MW (entspricht 1,5 TWh) bis zum Jahr 2015 festgelegt. Für brennstoffabhängige Ökostromtechnologien (Biomasse, Biogas) werden über die derzeit bereits genehmigten, und zu rund einem Drittel noch nicht errichteten, und unter Voraussetzung verfügbarer Rohstoffe weitere Ökostromanlagen mit einer weiteren Ausbauzielsetzung von 100 MW (entspricht 600 GWh) bis 2015 festgelegt. Die Entwicklung brennstoffabhängiger Ökostromtechnologien ist sorgfältig auf die Rohstoffverfügbarkeit und deren insgesamt optimalen Einsatz abzustimmen, da die insgesamt optimale Rohstoffnutzung in den Bereichen Biomasse und landwirtschaftliche Produkte wichtiger ist als ihre einseitige Nutzung zur Stromerzeugung mit geringeren Gesamtwirkungsgraden. Für neue Ökostromtechnologien (Photovoltaik, Geothermie) wären primär Forschungs- und Technologieentwicklungsschwerpunkte in bereits bestehenden Forschungsförderungsprogrammen, wie zB dem KLI.EN-Fonds, zu setzen. Ihr Beitrag zur Stromversorgung auf Basis der derzeit verfügbaren Technologie wird, in Anbetracht der noch weiter zu entwickelnden Standes der Technologie, bis 2015 noch nicht signifikant sein können. Da die für Forschung und Entwicklung in Österreich verfügbaren Mittel und Ressourcen naturgemäß begrenzt sind, ist hier eine enge Abstimmung mit EU-Forschungsprojekten anzustrengen.

Wasserkraftausbau – plus 700 MW bis 2015

Für einen forcierten Wasserkraftausbau im genannten Umfang sowie die Erweiterungen bestehender Wasserkraftanlagen sind nach den Erfahrungen der letzten Jahre Einzelverfahren der Investoren alleine nicht ausreichend. Vielmehr sind in enger Zusammenarbeit der zuständigen Genehmigungsbehörden und der Netzbetreiber, Masterpläne je Bundesland zu erstellen und periodisch zu aktualisieren. Einzelverfahren können dann von Investoren im Rahmen der Masterpläne rascher realisiert werden. Eine Anpassung bestehender gesetzlicher Regelungen wie dem Umweltverträglichkeitsgesetz könnte darüber hinaus einen zügigeren Genehmigungsprozess ermöglichen und dadurch die energetische Nutzbarkeit – insbesondere bei Optimierungen bestehender Wasserkraftanlagen sowie der energetischen Nutzung bereits regulierter Fließgewässer – erleichtern. Ohne eine solche Initiative auf Länderebene wird ein Wasserkraftausbau im genannten Umfang wahrscheinlich nur schwer realisierbar sein. Von dem mengenmäßig stromerzeugungswirksamen Wasserkraftausbau von 700 MW entfallen 350 MW auf Klein- und mittlere Wasserkraft, was bedeutet, dass von den, inklusive den Effekten von Revitalisierungsmaßnahmen und Erweiterungen bestehender Anlagen, angepeilten zusätzlichen Ökostrommengen aus Wasserkraft von insgesamt 3 500 GWh jährlich auf Klein- und mittlere Wasserkraft eine auf das Regeljahr bezogene zusätzliche Ökostromerzeugung in Höhe von 1 750 GWh entfällt.

Windkraftausbau – plus 700 MW bis 2015

Für einen forcierten Windkraftausbau ist die Standortauswahl nach Windqualitäten, Regionalplanungen, Flächenwidmungen und Stromnetzausbauten zu koordinieren. Nachdem der Widerstand der Anrainer bei Projekten der jüngsten Vergangenheit deutlich gestiegen ist, wäre eine aktive Unterstützung von Windkraftprojekten an optimalen Standorten (zB Weinviertel) durch die jeweiligen Gebietskörperschaften ein wesentlicher Beitrag zur Erreichung der Ausbauziele. Es wären dazu auf Landesebene (dies betrifft primär Niederösterreich und das Burgenland) in enger Koordination mit den betroffenen Gemeinden, aber auch der jeweiligen Netzbetreiber eine Definition von Windkraft-Ausbauregionen zu finden, innerhalb derer die Akzeptanz der Bevölkerung verbessert werden müsste. Innerhalb dieser Windkraft-Ausbauregionen könnten Investoren dann unter einfacheren Bedingungen und mit reduzierten Investitionsrisiken Einzelprojekte realisieren. Da die Lieferfristen für Windkraftanlagen derzeit etwa zwei Jahre betragen, wird die Umsetzung eines forcierten weiteren Windkraftausbaus nicht vor dem Jahr 2010 beginnen können. Detaillierte jährliche quantitative Ziele werden daher nicht ins Ökostromgesetz aufgenommen.

Soweit eine Rohstoffverfügbarkeit gegeben ist, wird ferner der Ausbau von 100 MW Biomasse (mit einer auf das Regeljahr bezogenen zusätzlichen Ökostromerzeugung in Höhe von 600 GWh, inklusive den Effekten von Revitalisierungsmaßnahmen und Erweiterungen bestehender Anlagen) angestrebt.

5.1.2 Effektives Management und laufendes Controlling zur Stromverbrauchsentwicklung

Es ist zur Erreichung der Klimaschutzziele und auch von Quotenzielen für Stromerzeugung aus erneuerbarer Energie unerlässlich, dass eine deutliche Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz und insbesondere der Effizienz beim Stromverbrauch erreicht wird, da nur durch eine Dämpfung des Stromverbrauchswachstums und des Energieverbrauchswachstums im Allgemeinen Österreich seine Klimaschutzziele erreichen und absichern kann. Mit Ökostromförderung alleine sind, unabhängig von den dafür aufgewendeten Fördermitteln, diese Ziele nicht nachhaltig erreichbar.

5.2 Änderungen in den Einspeisetarifstrukturen

5.2.1. Allgemeine Einspeisetarife

Im Sinne einer Rechtssicherheit sowohl für die Förderungsempfänger als auch für die Förderungszahler behält für die bereits bestehenden bzw. bereits genehmigten Ökostromanlagen die für sie anzuwendende Tarifregelung unverändert Gültigkeit. Für neue Wasserkraftanlagen erfolgt eine Umstellung der Förderung investiver Maßnahmen (Ausbau und Revitalisierung) auf Investitionszuschüsse anstelle von Einspeisetarifen. Unbeschadet dessen wird aber eine Abnahmegarantie für den erzeugten Strom zum Marktpreis minus Ausgleichsenergie auch für die durch Investitionsförderung unterstützten Anlagen bis zu einer gewissen Anlagengröße (zB 1 MW) beibehalten. Die Tarifstrukturen für neue, zusätzliche Windkraftanlagen orientieren sich an den Konditionen der Ökostromverordnung 2002, die zu einem Ausbauboom geführt haben (13 Jahre Laufzeit für garantierte Einspeisetarife). Für neue brennstoffabhängige Ökostromanlagen (Biomasse, Biogas) werden nach einer ebenfalls 13-jährigen Garantiezeit für eine Folgeperiode von bis zu maximal 12 Jahren Einspeisetarife in einer solchen Höhe festgelegt, dass die variablen Kosten des Anlagenbetriebs gedeckt sind, wenn die Anlage energieeffizient betrieben wird (mindestens 60% Brennstoffnutzungsgrad). Diese Einspeisetarife für die Folgeperiode sind jedoch niedriger als die Tarife während der ersten 13 Jahre. Für Anlagen, die einen Brennstoffnutzungsgrad deutlich unter 60% aufweisen, wird ein Weiterbetrieb durch Förderungen nicht gewährleistet, hier ist ein Ersatz dieser Anlagen durch neue, energieeffizientere Anlagen mit höheren Brennstoffnutzungsgraden ökologisch und ökonomisch sinnvoller. Neue brennstoffabhängige Ökostromanlagen erhalten nur dann einen Anspruch auf eine Förderhöhe zur vollen Ausfinanzierung kostendeckender Tarife, wenn die Brennstoffverfügbarkeit zu vertretbaren Preisen langfristig sichergestellt ist. Dadurch werden Probleme durch steigende Rohstoffpreise vermieden, die im Moment zu Forderungen nach Zusatzförderungen von Biogasanlagen führen. Neuen Investitionen in Ökostromanlagen, deren wirtschaftlicher Betrieb auch mit den Einspeisetarifen der Ökostromverordnung 2002 (Subventionsquote aller Erzeugungskosten über die gesamte garantierte Einspeisetarifdauer von 13 Jahren durchschnittlich rund 60%) nicht darstellbar und längerfristig gesichert ist, werden daher nicht gefördert, da solche Investitionen ein erhebliches Risiko beinhalten, trotz Förderungen bereits nach kurzer Betriebsdauer stillgelegt zu werden. Durch die in den Nachbarländern Österreichs nunmehr anlaufenden Förderungen für Biomasse- und Biogas-Kraftwerke könnte es in der ganzen Region zu einer Verknappung biogener Stoffe für die Energieerzeugung und damit zu einem nachhaltigen Preisauftrieb kommen. Es ist daher nicht auszuschließen, dass es in einigen Jahren nicht nur in Österreich sondern auch im benachbarten Ausland keine kurz- und mittelfristig verfügbaren zusätzlichen Mengen an Biobrennstoffen gibt. In einer solchen angespannten Situation würden zusätzliche Anlagen nur zu einer Kostensteigerung, aber nicht zu mehr Ökostrom führen.

5.2.2 Rohstoffzuschlag für Anlagen auf Basis von Biogas und flüssiger Biomasse

Durch den vermehrten Einsatz von Primärenergieträgern auf Basis von flüssiger Biomasse, Abfällen von hohem biogenen Anteil sowie von Substrat-Einsatzstoffen für die Biogaserzeugung ist es zu enormen Preissteigerungen für diese Energieträger gekommen. In zahlreichen Fällen werden dadurch die der Errichtung von Ökostromanlagen zugrunde liegenden Kostenkalkulationen überstiegen. Anlagenbetreiber, die nicht durch langfristige Bezugsverträge oder Eigenproduktion abgesichert sind, sind daher in ihrer Lebensfähigkeit gefährdet.

Aus diesem Grund wurde in der Ökostromgesetz-Novelle 2008, wie in der Evaluierungsstudie der Energie-Control GmbH empfohlen, für Ökostromanlagen, die auf Basis von Biogas und flüssiger Biomasse Ökostrom erzeugen und infolge von Preissteigungen bei Rohstoffen in ihrem Bestand gefährdet sind, eine Sonderunterstützung in Form eines befristeten Rohstoffzuschlags für das Kalenderjahr 2008 gewährt (siehe dazu Kapitel 4.2.4. des allgemeinen Teils).

Da sich jedoch die Preise bei Rohstoffen für die Erzeugung von Ökostrom aus Biogas und flüssiger Biomasse weiterhin auf extrem hohem Niveau befinden, wurde, analog zu den bereits im Ökostromgesetz enthaltenen befristeten Rohstoffzuschlägen für das Kalenderjahr 2008, eine unbefristete Regelung insoweit getroffen, als eine Verordnungsermächtigung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit zur Gewährung von Rohstoffzuschlägen von höchstens 2 Cent/kWh für die Erzeugung von Ökostrom auf Basis von Biogas und flüssiger Biomasse geschaffen wird.

5.3 Administrative Verbesserungen

Im Zuge der Gesetzesnovelle werden, unter anderem, folgende administrative Verbesserungen durchgeführt:

•       Es werden Klarstellungen getroffen, welcher Tarifanspruch im Falle von Anlagenerweiterungen besteht. Dies wird in der Form festgelegt, dass für den ursprünglichen Anlagenteil (für den seiner Engpassleistung entsprechenden Ökostromerzeugungsanteil) die Tarifregelungen (Höhe und Laufzeit) unverändert aufrecht bleiben und für den Erweiterungsteil die Tarifregelungen und Budgetbegrenzungen für Neuanlagen gültig sind, wobei für die Einstufung in die Leistungskategorie die Gesamtleistung nach Erweiterung maßgebend ist.

-       Es wird der für die Tarifierung der Preise für die Abnahme von Ökostrom maßgebliche Zeitpunkt vom Datum des Vertragsabschlusses mit der Ökostromabwicklungsstelle auf das Datum der Antragstellung der Anlagenbetreiber umgestellt. Damit soll im Interesse der Rechtssicherheit und wirtschaftlichen Planbarkeit die Höhe der Einspeisetarife für die Anlagenbetreiber im Vorhinein berechenbar gemacht werden.

•       Verbesserungen von Anlagen sind nunmehr auf Antrag des Anlagenbetreibers vom Landeshauptmann festzustellen.

•       In den Begriffsbestimmungen wird eine Abgrenzung der Biomasse von Abfall mit hohem biogenen Anteil getroffen: es erfolgen hierzu Klarstellungen zum Begriff „Biomasse“ dahingehend, dass für Einsatzstoffe der Anlagen 1 und 2 des Ökostromgesetzes jedenfalls die spezielleren Regelungen für Abfall mit hohem biogenen Anteil anzuwenden sind. Abfall mit hohem biogenen Anteil wird dabei, im Gegensatz zu sonstigen Abfällen, vom umfassenderen Begriff der Biomasse erfasst. Die Regelungen betreffend den Förderbeitrag und die Zählpunktpauschale werden ebenfalls in die Begriffsbestimmungen übernommen.

•       Weiters erfolgt eine Klarstellung, dass Ökostromanlagen, die der Kontrahierungspflicht unterliegen, kein Investitionszuschuss gemäß Ökostromgesetz gewährt werden darf (Ausschluss einer Doppelförderung als Ökostromanlage und als KWK-Anlage).

•       Der unklare Begriff der „Abnahmepflicht“ der Ökostromabwicklungsstelle wird durch den klareren Begriff „Kontrahierungspflicht“ ersetzt. Ergänzend wird im Einleitungssatz des § 10 erwähnt, dass die Abnahme und Vergütung von Ökostrom durch die Ökostromabwicklungsstelle über abgeschlossene Verträge erfolgt.

6. Finanzierungsstruktur

6.1 Derzeitige Finanzierungsstruktur

Das gesamte Finanzierungsvolumen für „sonstigen“ Ökostrom (exklusive Wasserkraft) beträgt im Jahr 2007 nach Prognosewerten 548 Mio. Euro, davon, nach Abzug von 264 Mio. Euro Marktwert, der in den Verrechnungspreiszahlungen der Stromlieferanten an die Ökostromabwicklungsstelle mit enthalten ist, 284 Mio. Euro als Unterstützungsvolumen. Diese 284 Mio. Euro werden zu 235 Mio. Euro aus den Verrechnungspreiseinnahmen (Differenz Verrechnungspreis zu Marktpreis) und zu 49 Mio. Euro aus den Zählpunktpauschale-Einnahmen finanziert. Das gesamte Finanzierungsvolumen für Kleinwasserkraft wird im Jahr 2007 mit etwa 75 Mio. Euro prognostiziert (unter Berücksichtigung, dass mehr als die Hälfte der Kleinwasserkraftbetreiber aus dem Förderungssystem ausgestiegen ist), das Unterstützungsvolumen nach Abzug des Marktwertes beträgt wegen der geringen Differenz der Einspeisetarife zum Marktpreis weniger als 15 Mio. Euro. Zusätzlich sind im Jahr 2007 maximal 54,5 Mio. Euro für die Unterstützung von fossilen Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen und 10 Mio. Euro für Investitionszuschüsse für mittlere Wasserkraft aus den Zählpunktpauschale-Einnahmen vorgesehen. Von den gesamten Zählpunktpauschale-Einnahmen in Höhe von prognostizierten 114 Mio. Euro werden 78 Mio. Euro (68%) von der Netzebene 7 aufgebracht (Haushalte und Kleingewerbe), 13 Mio. Euro (11%) von der Netzebene 6, 17 Mio. Euro (15%) von der Netzebene 5, 3,8 Mio. Euro (3%) von der Netzebene 4 und 3 Mio. Euro (3%) von der Netzebene 3. Der Anteil der Zählpunktpauschale-Einnahmen durch Endverbraucher der Netzebene 7 ist mit 78 Mio. Euro um 23 Mio. Euro (20% bezogen auf Gesamt-Zählpunktpauschale-Einnahmen von 114 Mio. Euro) höher, als dem zugehörigen Stromverbrauchsanteil entspricht: Netzebene 7 ist für 48% des gesamten Stromverbrauches verantwortlich und trägt zu 68% der Einnahmen aus der Zählpunktpauschale bei. Der Anteil der Zählpunktpauschale-Einnahmen durch Endverbraucher der Netzebene 6 ist mit 13 Mio. Euro etwa gleich hoch wie dem Stromverbrauchsanteil auf Netzebene 6 entspricht (jeweils 11%). Vergleicht man die Zählpunktpauschale-Einnahmenstruktur mit einer Einnahmenstruktur aliquot zu den Stromabgabemengen auf der jeweiligen Netzebene, so werden mit den bestehenden gesetzlichen Regelungen etwa 23 Mio. Euro mehr durch die Endverbraucher der Netzebene 7 und diese 23 Mio. Euro weniger durch Endverbraucher der Netzebene 3 bis 5 aufgebracht.

6.2 Zukünftige Finanzierungsstruktur

6.2.1 Aufhebung einer starren Aufteilung des Einspeistarifvolumens – Erhöhung des zusätzlichen Unterstützungsvolumens

Im Evaluierungsgutachten zum Ökostromgesetz wurde empfohlen, nicht genutzte Fördermittel einer Kategorie für Ökostromprojekte der anderen Kategorien frei zu geben. Eine solche Freigabe wird bewirken, dass die vorhandenen Mittel zeitnaher und bedarfsorientierter eingesetzt werden können und dadurch eine weitere Steigerung des Ausbaus erneuerbarer Energien möglich ist. Es wird eine Aufstockung des zusätzlichen jährlichen Unterstützungsvolumens von 17 Mio. Euro auf 21 Mio. Euro vorgenommen. Für Photovoltaik bleibt eine Kontingentierung des Einspeisetarifvolumens bestehen; dieses Kontingent wird auf 12% des Unterstützungsvolumens erhöht.

Zur Kostenabschätzung: Die Aufstockung von 17 Mio. auf 21 Mio. Euro bedeutet, dass in Hinkunft für zusätzlichen, neuen Ökostrom, also für Strom aus neuen Ökostromanlagen, an Stelle von 17 Mio. Euro Mittel in Höhe von 21 Mio. Euro jedes Jahr bereitgestellt wird. Über eine garantierte Einspeisetarifdauer von durchschnittlich angenommenen 13 Jahren bedeutet dies einen von den Stromkonsumenten zu finanzierenden Mehraufwand in Höhe von 52 Mio. Euro (statt 17 Millionen Euro pro Jahr multipliziert mit 13 Jahren = 221 Mio. Euro gesamt: 21 Mio. Euro pro Jahr multipliziert mit 13 Jahre = 273 Mio Euro) für diesen Jahrgang, also diese in einem Jahr (etwa 2008) neu unter einen Förderungsvertrag genommenen zusätzlichen Ökostromanlagen. Werden jedes Jahr von 2008 bis 2015 Verträge in diesem Ausmaß abeschlossen, so beträgt der von den Stromkonsumenten dafür aufzubringende Subventionsbedarf nominal 2.184 Mio. Euro (273 Mio. Euro pro Jahrgang neuer Ökostromanlagen multipliziert mit 8 Jahre) bzw., bei Berücksichtigung eines im Mittel über den Zeitraum der Einspeisetarifvergütung um 30% gestiegenen Strompreises, etwa 1,5 Milliarden Euro Gesamtkosten. Hinzu kommen etwaige Aufwendungen für Förderungen nach Ablauf der Garantiedauer für rohstoffabhängige Ökostromtechnologien (§ 11b). Die Erhöhung des zusätzlichen Unterstützungsvolumens von 17 auf 21 Mio. Euro bedeutet daher eine Gesamtmehrbelastung der Stromkonsumenten – unter Annahme des Abschlusses von Verträgen bis 2015 – von 416 Mio. Euro (52 Mio. Euro Differenz pro Jahrgang multipliziert mit 8 Jahre).

Der Ausbau der erneuerbaren Energien im Sinne der Zielvorgaben gemäß § 4 Abs. 3 wird voraussichtlich für die 100 MW Biomasse etwa 60 Mio. Euro, für 700 MW Windkraft etwa 30 Mio. Euro und für 700 MW Wasserkraft etwa 20 Mio. Euro betragen.

6.2.2 Deckelung der Ökostromabgaben

Gemäß Ministerratsbeschluss vom 11. Juli 2007 wurde bei der Evaluierungsstudie eine Einbeziehung des Ökostromzuschlags in den 0,5% Deckel vom Nettoproduktionswert (analog zur Begrenzung der Energieabgabenzahlungen) eingehend geprüft. Im Jahr 2004 haben 4 543 Strombezieher eine Rückvergütung der Energieabgabe aufgrund der Begrenzung mit 0,5% des Nettoproduktionswertes erhalten (nach 2 268 im Jahr 2003, diese Anzahl ist in den Folgejahren weiter gestiegen). An die Netzebenen 1 bis 5 sind etwa 5 500 Zählpunkte angeschlossen. Von der Netzebene 3 bis 5 werden mit etwa 19 TWh etwa 35% der gesamten Stromabgabe an Endverbraucher bezogen. Die Einnahmen aus dem Zählpunktpauschale von Endverbrauchern der Netzebenen 3 bis 5 betragen mit etwa 23,5 Mio. Euro etwa 20% der gesamten Einnahmen aus dem Zählpunktpauschale. Der Unterstützungsteil an den Verrechnungspreiszahlungen für die Abgabemengen der Netzebenen 3 bis 5 beträgt etwa 41% des gesamten Verrechnungspreis-Unterstützungsanteils, somit auf Basis der Prognosedaten 2007 die Höhe von etwa 116 Mio. Euro.

6.3 Förderungsbedarf für zusätzlich 700 MW Windkraft und 700 MW Wasserkraft

Ein kostendeckender Einspeisetarif für Windkraft ist gegenwärtig etwa 2,5 Cent/kWh über dem Marktpreis. Zusätzlich fallen Ausgleichsenergiekosten in Höhe von etwa 1,2 Cent/kWh an, um die Prognosefehler auszugleichen. In Summe beträgt die Unterstützung für Windkraft somit derzeit etwa 3,7 Cent/kWh. 700 MW Windkraftanlagen erzeugen bei 2 300 Volllaststunden 1 610 GWh Strom. Multipliziert mit 3,7 Cent/kWh bedeutet dies einen jährlichen Unterstützungsbedarf in Höhe von 60 Mio. Euro über die garantierte Einspeisetarifdauer. Mit der Ökostromgesetz-Novelle 2006 wurde für neue, zusätzliche Ökostromanlagen bis 2011 ein zusätzliches Unterstützungsvolumen in Höhe von nominal 1.052 Mio. Euro freigegeben (jeweils 17 Mio. für 2007 bis 2011 zuzüglich 8,5 Mio. Euro für Restjahr 2006 multipliziert mit der garantierten Laufzeit von 11,25 Jahre) bzw., bei Berücksichtigung eines im Mittel über den Zeitraum der Einspeisetarifvergütung um 25% gestiegenen Rohstoffpreises, etwa 790 Mio. Euro. Aufgrund der Vorlaufzeiten für weiteren Windkraftausbau sowie aufgrund der Rohstoffverknappung (und daher Preissteigerungen) bei brennstoffabhängigen Ökostromanlagen wird ein Teil des freigegebenen Förderungsbudgets nicht kurzfristig ausgeschöpft werden.

Die Erreichung des 700 MW Ausbauziels bis 2015 für Wasserkraft (inklusive Optimierungen bestehender Anlagen) ist vor allem von deren Genehmigungsfähigkeit und weniger von der Förderungshöhe abhängig. Die maximal mögliche Höhe der Investitionszuschüsse wird für Kleinwasserkraft mit 20% festgelegt, und es wird ein Gesamtbudget in Höhe von 75 Mio. Euro bis 2015 dafür vorgesehen.

6.4 Neue Technologien: Photovoltaik-Forschungszentren

Für die Unterstützung der Technologieentwicklungen im Bereich Stromerzeugung aus Sonnenenergie und Geothermie sind Forschungszentren zu entwickeln. Diese Technologien haben langfristig (in den nächsten 30 bis 50 Jahren) ein großes Potenzial, zur Stromversorgung beizutragen. Bereits gegenwärtig kann ein Beitrag zur dezentralen Stromversorgung in Insellagen durch Photovoltaik geleistet werden. Der gegenwärtige Stand der Technik erlaubt dagegen nur einen Beitrag von wenigen Promille des Stromverbrauchs aus öffentlichen Netzen durch diese Technologien. Als Anreiz für weitere Entwicklungen wird der Photovoltaikanteil von bisher 10% auf 12% anghoben.

7. Zusammenfassung der Neuerungen

-       Neufestsetzung der Ökostromziele zwecks Ausbaus der Ökostromproduktion nach Maßgabe der vorhandenen Ressourcen;

-       Erhöhung des zusätzlichen Unterstützungsvolumens von 17 auf 21 Mio. Euro;

-       Flexibilisierung und Optimierung der Nutzung der Fördermittel durch Beseitigung der bisherigen Aufteilung des Einspeisetarifvolumens, mit Ausnahme eines Kontingents für Photovoltaik;

-       Erhöhung der Förderdauer für Ökostromanlagen;

-       Schaffung einer Unterstützungsmöglichkeit für rohstoffabhängige Anlagen nach Ablauf der Kontrahierungspflicht;

-       Umstellung des für die Tarifierung der Preise für die Abnahme von Ökostrom maßgeblichen Zeitpunktes vom Datum des Vertragsabschlusses mit der Ökostromabwicklungsstelle auf das Datum der Antragstellung;

-       verstärkte Anreize zur Durchführung von Effizienzmaßnahmen bei bestehenden Anlagen;

-       Investitionsförderung für KWK-Anlagen auf Anlagen auf Basis von Ablauge;

-       Verordnungsermächtigung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, einen Rohstoffzuschlag von 4 Cent/kWh für Altanlagen auf Basis von flüssiger Biomasse und Biogas zu gewähren;

-       Technologiebonus von 2 Cent/kWh für die Einspeisung von Biogas;

-       Bonus von 2 Cent/kWh für elektrische Energie, die in KWK-Anlagen erzeugt wird, die ausschließlich auf Basis von Biogas oder flüssiger Biomasse betrieben werden;

-       Festlegung, dass Ökostromanlagen, die auf thermischer Basis betrieben werden, über gesicherte Bezugsquellen für die zur Erzeugung von Ökostrom erforderlichen Rohstoffe zu verfügen haben;

-       Umstellung der der Förderung Kleinwasserkraft auf Investitionsförderung;

-       Förderung der Erhöhung des Brennstoffnutzungsgrades bei bestehenden Anlagen;

-       Einführung einer Ausgleichsregelung für energieintensive Unternehmen;

-       Anpassung und Präzisierung der Anerkennungsvoraussetzungen für Ökostromanlagen.

8. Besonderheiten des Gesetzgebungsverfahrens

Da die im Ökostromgesetz geregelte Materie dem Kompetenztatbestand des Art. 12 Abs. 1 Z 5 B-VG zuzuordnen ist, ist für die Änderung des Ökostromgesetzes die Verankerung einer Kompetenzdeckungsklausel, die als Verfassungsbestimmung zu normieren ist, erforderlich.

Die 2. Ökostromgesetz-Novelle 2008 ist vor Inkrafttreten der Europäischen Kommission zu notifizieren.

9. Finanzielle Auswirkungen

Die übrigen Änderungen haben keine Auswirkungen auf den Bundeshaushalt, die Planstellen des Bundes oder auf andere Gebietskörperschaften.

10. Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich

Die Erhöhung der Investitions- und Bestandsicherheit von Ökostromanlagen führt zu einer Verringerung. des Ausfallsrisikos von insolvenzgefährdeten Anlagen. Es ist davon auszugehen, dass dies zu weitergehenden Investitionen führen wird. Die von der Energie-Control GmbH durchgeführte Evaluierungsstudie geht von einem positiven Effekt der geplanten Maßnahmen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich aus.

II. Besonderer Teil

Zu Z 2 (§ 1)

Die in § 1 ÖSG enthaltene Kompetenzdeckungsklausel bietet lediglich für die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung der Bestimmungen des Ökostromgesetzes in der jeweiligen Fassung eine ausreichende kompetenzrechtliche Grundlage. Änderungen dieses Bundesgesetzes sind jedoch davon nicht gedeckt. Für die Novellierung der im Ökostromgesetz enthaltenen Bestimmungen ist daher die Schaffung einer geeigneten kompetenzrechtlichen Grundlage durch Neuerlassung der Kompetenzdeckungsklausel erforderlich, die bewirkt, dass auch die in der Novelle enthaltenen Änderungen von der Kompetenzdeckungsklausel erfasst sind.

Zu Z 3 (§§ 2 und 3)

Die Aufnahme zusätzlicher Arten der Förderung macht auch eine entsprechende Ergänzung des § 2 Abs. 2 erforderlich. Im Übrigen erfolgen legistische Anpassungen an die geänderte Rechtslage aufgrund der Erlassung eines KWK-Gesetzes.

Zu Z 4 (§ 4)

Die Zieldefinition in § 4 des Ökostromgesetzes erfolgt zum einen in der Festlegung eines anteilsmäßig festgelegten Wertes von einem 15%-Anteil des Ökostroms an der Abgabemenge elektrischer Energie an Endverbraucher aus öffentlichen Netzen in Abs. 2 und zum anderen in der Festlegung von Ausbauzielen bei der zusätzlich zu installierenden Leistung sowie dem zusätzlich zu produzierenden Ökostrom (Abs. 3). Die Darstellung in absoluten Werten dient der besseren Veranschaulichung des tatsächlichen Ausbaupotenzials. Die Erfüllung von prozentmäßig definierten Zielen dagegen muss nicht notwendigerweise ein Ergebnis des Ausbaus des Ökostroms sein sondern kann auch durch eine Verringerung des Energieverbrauchs erreicht werden.

Als Zielsetzung in absoluten Zahlen wird in Abs. 3 der mengenmäßig stromerzeugungswirksame Wasserkraftausbau (Neuerrichtung und Anlagenerweiterungen von Laufkraftwerken) in Höhe von 700 MW (entspricht 3,5 TWh) sowie der Windkraftausbau in Höhe von ebenfalls 700 MW (entspricht 1,5 TWh) bis zum Jahr 2015 festgelegt. Der Ausbau der Wasserkraft umfasst dabei Maßnahmen bei der Klein-, Mittel- und Großwasserkraft. Das in Abs. 2 und 3 neu determinierte Ausbauziel im Bereich Wasserkraft ersetzt die Zielbestimmung in Abs. 1 Z 5.

Im Übrigen erfolgen legistische Anpassungen an die geänderte Rechtslage aufgrund der Erlassung eines KWK-Gesetzes.

Zu Z 5 bis 12 (§ 5 Abs. 1)

Die vorgenommenen Änderungen dienen der Klarstellung und der Anpassung an die übrigen Bestimmungen dieser Novelle.

Zu § 5 Abs. 1 Z 1 und 4

Die nunmehr vorgesehene Definition des Begriffes „Biomasse“ orientiert sich an den Begriffsbestimmungen des Art. 2 lit. b) der Richtlinie 2001/77/EG. Demnach sind vom Begriff Biomasse nicht nur biologisch abbaubare Abfälle der Forstwirtschaft und der damit verbundenen Industriezweige umfasst, sondern auch der biologisch abbaubare Anteil von Abfällen aus Industrie und Haushalten. Diese Neudefinition hat zur Folge, dass alle Stoffe, die unter die Anlage 1 fallen, unabhängig von ihrer Herkunft Abfall mit hohem biogenen Anteil sind, wobei jedoch für diese Stoffe, die in den Anlagen 1 und 2 umschrieben werden, gemäß § 11 gesonderte Einspeisetarife vorgesehen sind. Weiters wird in den Begriffsbestimmungen für die Einspeisung von Biogas eine Regelung getroffen.

Zu § 5 Abs. 1 Z 5

Die Bezugnahme auf ein Kalenderjahr wurde in die Definition des Brennstoffnutzungsgrades aufgenommen.

Zu § 5 Abs. 1 Z 9

Wie auch in anderen Bestimmungen wird der unklare Begriff der „Abnahmepflicht“ der Ökostromabwicklungsstelle durch den klareren Begriff „Kontrahierungspflicht“ ersetzt.

Zu § 5 Abs. 1 Z 12a und 34a

Die alte Begriffsdefinition des „Förderbeitrags“ wird aus dem Rechtsbestand gestrichen und für die nunmehrige Wendung „Zählpunktpauschale“ eine Begriffsdefinition getroffen.

Zu § 5 Abs. 1 Z 27

Durch die Neuformulierung der Definition der Ökostromanlage wird klargestellt, dass das entscheidende Kriterium für die Abgrenzung von Ökostromanlagen der örtliche Zusammenhang ist. So sind etwa zwei Photovoltaikpanele auf einem Hausdach, die auf verschiedene Personen angemeldet werden, aufgrund dieses örtlichen Zusammenhangs als eine Anlage zu verstehen.

Zu § 5 Abs. 1 Z 31 und 31a

Für die Begriffsbestimmungen „Unterstützungsvolumen“ sowie „zusätzliches Unterstützungsvolumen“ wurde eine klarere Definition vorgenommen. Das Unterstützungsvolumen lässt sich wie folgt darstellen:

Unterstützungsvolumen = M*E – M*PM + KA + Kadmin + Ftech + Uroh + Uverl

M – gemäß § 10a Abs. 6 errechnete Ökostrommengen

E – jeweils gültiger Einspeisetarif

PM – Marktpreis des Ökostroms

KA – Summe der Aufwendungen für die Ausgleichsenergie gemäß § 21 Z 3

Kadmin – Summe der mit der Erfüllung der Aufgaben der Ökostromabwicklungsstelle verbundenen administrativen und finanziellen Aufwendungen (§ 21 Z 2)

Ftech – Anteil an den Einnahmen aus dem Verrechnungspreis, der den Ländern zur Förderung von neuen Technologien zur Ökostromerzeugung sowie zur Förderung von Energieeffizienzprogrammen gemäß § 22b Abs. 6 zur Verfügung zu stellen ist

Uroh – Summe der Unterstützung für rohstoffabhängige Ökostromanlagen (§ 11a)

Uverl – Summe der Unterstützung für rohstoffabhängige Anlagen nach Ablauf der Kontrahierungs- und Vergütungspflicht.

Zu Z 13 (§§ 6 bis 9)

Die Änderung des § 6 ist zur Aktualisierung von Zitaten erforderlich.

Durch die Änderung der Bestimmungen in § 7 wird festgelegt, dass bei Ökostromanlagen, im Anerkennungsbescheid auch Kriterien festgehalten werden, die für die Kontrahierung der Ökostromabwicklungsstelle und die Zuerkennung eines Einspeisetarifes von Relevanz sind. So ist bei Ökostromanlagen, die auf Basis von Biogas, fester oder flüssiger Biomasse oder Abfall mit hohem biogenen Anteil geführt werden, festzustellen ob sie das für die Zuerkennung einer Förderung notwendige Energieeffizienzkriterium (Brennstoffnutzungsgrad von mindestens 60 vH) erreichen oder überschreiten. Bei Ökostromanlagen auf Basis von fester oder flüssiger Biomasse oder von Biogas ist im Anerkennungsbescheid auszuführen, wie die Rohstoffversorgung der Anlage gestaltet ist (Abs. 1 sowie die korrespondierende Bestimmung in § 7 Abs. 3 Z 8). Der Antragsteller hat nachweislich für die gesamte Laufzeit der Kontrahierungspflicht durch die Ökostromabwicklungsstelle ein Konzept über den Betrieb der Anlage mit diesen Energieträgern vorzulegen. Dadurch soll für diese Arten von rohstoffgeführten Ökostromanlagen bei Abschluss eines Einspeisetarifvertrages der Nachweis sichergestellt werden, dass diese Anlagen rohstoffeffizient sind und über eine gesicherte Versorgung verfügen. Die Ökostromabwicklungsstelle ist an die im Anerkennungsbescheid getroffenen Feststellungen gebunden; es besteht jedoch keine Bindung hinsichtlich von Kriterien, über die im Anerkennungsbescheid gemäß § 7 keine Feststellungen zu treffen sind.

Bei der Definition der Mischfeuerungs- und Hybridanlage wurde die bisher gehandhabte Praxis, dass Anlagen, die aus einem erneuerbaren Primärenergieträger unter Verwendung nicht erneuerbarer Energieträger Ökostrom erzeugen, nicht als Mischfeuerungs- oder Hybridanlagen sondern als Ökostromanlagen gemäß § 7 Abs. 1 gelten, sofern sie im für den Betrieb technisch erforderlichen Ausmaß Energieträger einsetzen, die nicht erneuerbare Energieträger sind, im Sinne eine authentischen Interpretation in das Gesetz aufgenommen. Diese Bestimmung gilt gemäß § 32d Abs. 6 rückwirkend.

In Bezug auf die Dokumentation der eingesetzten Rohstoffe wird nunmehr in § 7 Abs. 5 klargestellt, dass ab dem Inkrafttreten dieser Bestimmung eine laufende Plicht aller Betreiber von Anlagen gemäß Abs. 1 und 2 zur Dokumentation die zum Einsatz gelangenden Brennstoffe besteht. Diese Pflicht besteht auch für Betreiber bestehender Anlagen ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens. Betreiber von Ökostromanlagen gemäß Abs. 1, die auf Basis von fester Biomasse betrieben werden, haben einmal jährlich die Zusammensetzung der zum Einsatz gelangten Primärenergieträger nachzuweisen. Durch diese Nachweispflicht gegenüber der Ökostromabwicklungsstelle soll sichergestellt werden, dass Anlagenbetreiber den Tarif nach Maßgabe der eingesetzten Rohstoffe erhalten. Anlagen die Abfall mit hohem biogenen Anteil neben der sonstigen festen Biomasse zur Erzeugung von Ökostrom einsetzen, erhalten für jenen Teil des erzeugten Ökostroms, der dem Anteil des eingesetzten Abfalls mit hohem biogenen Anteil entspricht, die entsprechend der einschlägigen Verordnung gebührenden, niedrigeren Tarife für Abfall mit hohem biogenen Anteil.

In § 7 Abs. 6 werden die Dokumentationspflichten bei der Einspeisung von Biogas in das Erdgasnetz geregelt.

Mit der Streichung der Bezugnahme der §§ 8 und 9 auf KWK-Anlagen soll die auf diesem Gebiet bestehende Normenkonkurrenz zwischen diesen Bestimmungen und den §§ 42a ff ElWOG sowie den hierzu bestehenden Ausführungsgesetzen der Länder beseitigt werden. Nunmehr gelten die §§ 8 und 9 ausschließlich für Ökostromanlagen, während für die Herkunftsnachweise für KWK sowie die Anerkennung von Herkunftsnachweisen für KWK aus anderen Staaten die Bestimmungen des KWK-Gesetzes, welches auf das ElWOG verweist, sowie die Ausführungsgesetze der Länder zu beachten sind. Die Ausstellung von Herkunftsnachweisen ist an die Anerkennung der Erzeugungsanlage für elektrische Energie als Ökostromanlage geknüpft. Die Zuerkennung eines Fördertarifes ist für die Ausstellung von Herkunftsnachweisen nicht von Relevanz.

Weiters wird klargestellt, dass die Ausstellung von Herkunftsnachweisen gemäß § 8 auch bei Einspeisung von Biogas in das Erdgasnetz samt Verstromung des aliquoten, an anderer Stelle entnommenen Anteils an Erdgas erfolgt.

Zu Z 15 (§ 10)

Im Einleitungssatz wird aus Gründen der Rechtssicherheit normiert, dass die Abnahme der angebotenen elektrischen Energie aus Ökostromanlagen – nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Fördermittel für Ökostromanlagen sowie zu den gemäß § 18 genehmigten Allgemeinen Bedingungen und zu den in den folgenden Ziffern festgelegten Preisen – durch die Ökostromabwicklungsstelle ausschließlich mittels Abschlusses von Verträgen über die Abnahme und Vergütung von Ökostrom erfolgt.

Zu Z 16 (§§ 10 Z 1, 2, 5 und 6, 10a Abs. 2, 14 Abs. 1, 15 Abs. 1 Z 5, 16 Abs. 1 und 17)

Wie auch in § 5 Abs. 1 Z 9 und an anderen Stellen des Gesetzes, so etwa § 2 Abs. 2, § 10 (Überschrift und Einleitungssatz), § 10a Abs. 1 oder § 11, wird der unklare Begriff der „Abnahmepflicht“ der Ökostromabwicklungsstelle durch den klareren Begriff „Kontrahierungspflicht“ ersetzt. Der Kontrahierungspflicht der Ökostromabwicklungsstelle ist die Abnahmepflicht der Stromhändler gemäß § 19 ÖSG, die ihnen zugewiesene elektrische Energie zu kaufen, gegenüberzustellen.

Zu Z 17 (§ 10 Z 3 und 4)

Durch die Änderung in Z 3 soll eine Anpassung der Bestimmung an die neue Rechtslage dahingehend erfolgen, dass nach Umstellung von Kleinwasserkraftanlagen, die nach dem Inkrafttreten des § 12a (Investitionszuschüsse für Kleinwasserkraftanlagen) in Betrieb gehen, die Möglichkeit der Zuerkennung eines Einspeisetarifes ausgeschlossen ist. Diese Anlagen haben das Recht auf Abnahme des erzeugten Ökostroms zum Marktpreis abzüglich der durchschnittlichen Aufwendungen für die Ausgleichsenergie für einen Zeitraum von 24 Jahren.

Ökostromanlagen, die unter den Geltungsbereich der Z 4 fallen, können nach Ablauf der Kontrahierungspflicht nur insoweit eine Abnahme durch die Ökostromabwicklungsstelle zum Marktpreis abzüglich Ausgleichsenergie begehren, soweit nicht von der Unterstützungsmöglichkeit gemäß § 11b Gebrauch gemacht wurde. Eine Kumulation von Abnahmezeiten gemäß § 10 Z 4 und § 11b über 24 Jahre hinaus ist unzulässig.

Zu Z 18 (§ 10a Abs. 1)

Für Anlagen, die auf Basis von fester oder flüssiger Biomasse, Abfall mit hohem biogenen Anteil oder von Biogas betrieben werden, wird aus Gründen der Forcierung einer ressourcenoptimalen Erzeugung von Ökostrom festgelegt, dass nur solche Anlagen, die einen Brennstoffnutzungsgrad von mindestens 60 vH erreichen, eine Förderung erhalten. Ebenso ist die Kontrahierungspflicht auf jene Anlagen beschränkt, die über eine gesicherte Rohstoffversorgung über die gesamte Laufzeit des Vertrages mit der Ökostromabwicklungsstelle verfügen. Diese Bedingungen sind von jenen Ökostromanlagen zu erfüllen, die unter die Ökostromverordnung 2006 oder nachfolgende Rechtsvorschriften fallen.

Klarzustellen ist, dass die bereits mit der 1. Ökostromgesetz-Novelle 2008, BGBl. I Nr. 44/2008, vorgenommene Erhöhung des Kontingents für Photovoltaik von 15 auf 17 MW keinen rückwirkenden Effekt hat. Für Anlagen, für die erst durch die Erhöhung des Kontingents eine Kontrahierungspflicht der Ökostromabwicklungsstelle entstanden ist, gebühren die Vergütungen für den abgenommenen Ökostrom aufgrund der Verordnungen gemäß § 11 erst ab dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Weiters ändert sich die Kontrahierungspflicht der Ökostromabwicklungstselle für Photovoltaikanlagen, die an dem dem Inkrafttreten dieser Novelle folgenden 1. Jänner oder später in Betrieb genommen werden: für Ökostrom aus diesen Anlagen besteht eine Kontrahierungspflicht der Ökostromabwicklungsstelle zu den gemäß § 11 bestimmten Preisen nur bei Anlagen mit einer Peak-Leistung von mehr als 5 kW, wobei für diese Anlagen keine weiteren Fördermittel in Anspruch genommen werden dürfen. Für Ökostrom aus Photovoltaikanlagen mit einer Peak-Leistung von 5 kW oder weniger, die nach obigem Zeitpunkt in Betrieb genommen werden, besteht eine Kontrahierungspflicht der Ökostromabwicklungsstelle zu dem gemäß § 20 veröffentlichten Marktpreis abzüglich der durchschnittlichen Aufwendungen für Ausgleichsenergie für höchstens 24 Jahre. Diese Photovoltaikanlagen können um Technologieförderungen durch den KLI.EN-Fonds ansuchen.

Zu Z 19 (§ 10a Abs. 3)

In Abs. 3 wird durch den neuen ersten Satz nunmehr klargestellt, dass die Vergütung für die kontrahierten Ökostromanlagen entsprechend den von dieser erzeugten und in das öffentliche Netz abgegebenen Ökostrommengen erfolgt.

Zu Z 20 und 21 (§ 10a Abs. 5 und 7)

Durch die Umstellung des für die Tarifierung der Preise für die Abnahme von Ökostrom maßgeblichen Zeitpunktes vom Datum des Vertragsabschlusses mit der Ökostromabwicklungsstelle auf das Datum der Antragstellung der Anlagenbetreiber soll die Höhe der Einspeisetarife im Interesse der Rechtssicherheit und wirtschaftlichen Planbarkeit für die Anlagenbetreiber im Vorhinein berechenbar gemacht werden. Die Ökostromabwicklungsstelle hat weiters im Fall, dass mit dem kontrahierbaren Einspeisetarifvolumen nicht das Auslangen gefunden werden kann, dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit unverzüglich von diesem Sachverhalt in Kenntnis zu setzen.

Zu Z 22 (§ 10a Abs. 8)

Aus Gründen der leichteren Verständlichkeit und verbesserten Transparenz wird die Ökostromabwicklungsstelle verpflichtet, anstelle des schwer und nur mittels Prognosen zu berechnenden kontrahierbaren Einspeisetarifvolumens das noch zur Verfügung stehende, zusätzliche Unterstützungsvolumen differenziert nach Anlagenkategorien gemäß § 21b zu verzeichnen und laufend (tagesaktuell) zu veröffentlichen.

Zu Z 23 (§ 10a Abs. 10 und 11)

Abs. 10 stellt klar, dass bei Anlagenerweiterungen zwischen jenem Teil der Anlage, der nach der alten Rechtslage, und jenem erweiterten Teil, der nach der neuen Rechtslage handzuhaben ist, differenziert werden muss.

In Abs. 11 wird für den Fall einer Einspeisung von Biogas die Regelung getroffen, dass eine Kontrahierungspflicht der Ökostromabwicklungsstelle zu den gemäß § 11 bestimmten Preisen bezüglich jener Mengen an elektrischer Energie besteht, die im Wärmeäquivalent der Menge von an anderer Stelle in das Gasnetz eingespeistem Gas aus Biomasse entsprechen. Diese Mengen an aus Erdgas gewonnener elektrischer Energie werden mittels gesetzlicher Fiktion als Ökostrom definiert.

Zu Z 24 (§ 11 Abs. 1 bis 2a)

Die Regelung, dass für die dem Kalenderjahr 2006 nachfolgenden Kalenderjahre in Bezug auf die jeweiligen Vorjahreswerte ein Abschlag festzusetzen ist (jährliche Degression), wird in Abs. 1 insoweit präzisiert, als eine jährliche Degression für die technologiebezogenen Kosten, nicht jedoch für die Kostenkomponente der zur Ökostromerzeugung eingesetzten Rohstoffe vorgesehen ist. Die Erlassung der Verordnungen kann auch mehrjährig erfolgen. Die Preisfestlegung darf nicht in einer solchen Form erfolgen, dass Biomasse ihrer stofflichen Nutzung entzogen wird bzw. Nahrungsmittel- und Futtermittel ihrem ursprünglichen Verwendungszweck entzogen werden. Anlagen die Abfall mit hohem biogenen Anteil neben der sonstigen festen Biomasse zur Erzeugung von Ökostrom einsetzen, erhalten für jenen Teil des erzeugten Ökostroms, der dem Anteil des eingesetzten Abfalls mit hohem biogenen Anteil entspricht, die entsprechend der einschlägigen Verordnung gebührenden, niedrigeren Tarife für Abfall mit hohem biogenen Anteil.

Weiters ist gemäß Abs. 1 für Anlagen gemäß § 7 Abs. 1, die überwiegend Biogas aus Eigenerzeugung verstromen und für die erst nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/20xx ein Antrag gemäß § 10a Abs. 5 auf Abnahme von Ökostrom zu den durch Verordnung bestimmten Tarifpreise gestellt worden ist, ein Technologiebonus von 2 Cent/kWh für jene Mengen an elektrischer Energie aus Gas gemäß § 10a Abs. 11 vorgesehen, wenn die in das Netz eingespeisten Gase auf Erdgasqualität aufbereitet worden sind. Ebenso gebührt für elektrische Energie, die in KWK-Anlagen erzeugt wird, die ausschließlich auf Basis von Biogas oder flüssiger Biomasse betrieben werden und für die erst nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/20xx ein Antrag gemäß § 10a Abs. 5 auf Abnahme von Ökostrom zu den durch Verordnung bestimmten Tarifpreise gestellt worden ist, ein Zuschlag von 2 Cent/kWh, sofern diese Anlage das Effizienzkriterium gemäß § 8 Abs. 2 KWK-Gesetz erfüllt. Die für die Gewährung dieser Zuschläge erforderlichen Mittel sind aus dem jährlichen zusätzlichen Unterstützungsvolumen bereit zu stellen. Das Abstellen auf den Zeitpunkt des Antrages für diese beiden Zuschläge erfolgt analog zu den in § 10a Abs. 5 und 7 getroffenen Änderungen; für die Gewährung der Zuschläge bleibt jedoch die Voraussetzung, dass für die Anlagen zum Zeitpunkt der Antragstellung eine Kontrahierungspflicht der Ökostromabwicklungsstelle besteht.

Die bisherige Bestimmung über die sog. „jährliche Degression“ wird insoweit modifiziert, als für die dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes nachfolgenden Kalenderjahre vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit in Bezug auf die jeweiligen Vorjahreswerte nach Maßgabe der Kostenentwicklung der jeweiligen Technologien ein Abschlag für die technologiebezogenen Kosten, keinesfalls jedoch für die Brennstoff-Kostenkomponente, jährlich neu festgelegt werden kann.

Das Ziel der Steigerung der Produktion von Ökostrom wird dahingehend modifiziert, dass in Abs. 2 eine Ausweitung des Ökostroms aus rohstoffabhängigen Ökostromanlagen nur insoweit erfolgen soll, als Biomasse ihrer stofflichen Nutzung nicht entzogen wird bzw. Nahrungsmittel- und Futtermittel ihrem ursprünglichen Verwendungszweck nicht entzogen werden.

Abs. 2a nimmt bei der Bemessung der Förderdauer zukünftiger Anlagen Differenzierungen zwischen rohstoffabhängigen und nicht rohstoffabhängigen Ökostromtechnologien vor. Für rohstoffabhängige Technologien der Ökostromerzeugung (dies sind feste und flüssige Biomasse sowie Biogas) wird die Kontrahierungspflicht der Ökostromabwicklungsstelle auf 15 Jahre und für alle anderen förderfähigen Technologien auf 13 Jahre ausgeweitet. Dieser Differenzierung zwischen rohstoffabhängigen und nicht rohstoffabhängigen Ökostromtechnologien liegt die Erwägung zugrunde, dass bei rohstoffbezogenen Technologien eine Abschreibung des für die Errichtung der Anlage erforderlichen Kapitals aufgrund der Abhängigkeit von der Rohstoffversorgung, der vorhandenen Preisschwankungen auf den Rohstoffmärkten und der damit verbundenen Erschwernis bei der wirtschaftlichen Planung erst nach einem längeren Zeitraum möglich ist.

Zu Z 25 (§§ 11a Abs. 6 bis 8):

Durch den vermehrten Einsatz von Primärenergieträgern auf Basis von flüssiger Biomasse, Abfällen von hohem biogenen Anteil sowie von Substrat-Einsatzstoffen für die Biogaserzeugung ist es zu enormen Preissteigerungen für diese Energieträger gekommen. In zahlreichen Fällen werden dadurch die der Errichtung von Ökostromanlagen zugrunde liegenden Kostenkalkulationen überstiegen. Anlagenbetreiber, die nicht durch langfristige Bezugsverträge oder Eigenproduktion abgesichert sind, sind daher in ihrer Lebensfähigkeit gefährdet.

Aus diesem Grund wurde in der Ökostromgesetz-Novelle 2008, wie in der Evaluierungsstudie der Energie-Control GmbH empfohlen, für Ökostromanlagen, die auf Basis von Biogas und flüssiger Biomasse Ökostrom erzeugen und infolge von Preissteigungen bei Rohstoffen in ihrem Bestand gefährdet sind, eine Sonderunterstützung in Form eines befristeten Rohstoffzuschlags für das Kalenderjahr 2008 gewährt (siehe dazu Kapitel 4.2.4 des allgemeinen Teils).

Da sich jedoch die Preise bei Rohstoffen für die Erzeugung von Ökostrom aus Biogas und flüssiger Biomasse weiterhin auf extrem hohem Niveau befinden, wurde, analog zu den bereits im Ökostromgesetz enthaltenen befristeten Rohstoffzuschlägen für das Kalenderjahr 2008, eine unbefristete Regelung für Altanlagen insoweit getroffen, als eine Verordnungsermächtigung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit zur Gewährung von Rohstoffzuschlägen von höchstens 4 Cent/kWh für die Erzeugung von Ökostrom auf Basis von Biogas und flüssiger Biomasse geschaffen wird.

Gemäß Abs. 7 für Biogasanlagen und flüssige Biomasseanlagen, für die zu Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bundesgesetznovelle ein Vertrag über die Abnahme von Ökostrom durch die Ökostromabwicklungsstelle zu den Preisen, die durch Verordnung gemäß § 11 Abs. 1 bestimmt werden, besteht, kann der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durch Verordnung einen Rohstoffzuschlag in einem Ausmaß von höchstens 4 Cent/kWh bestimmen, wenn dies aufgrund der Rohstoffpreisentwicklung aus betriebswirtschaftlichen Gründen erforderlich erscheint. Die Rohstoffzuschläge sind für jedes Kalenderjahr neu zu bestimmen. Die Energie-Control GmbH hat die Entwicklung der Rohstoffpreise laufend zu dokumentieren, diese Dokumentation aufzubereiten und dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit jährlich vorzulegen.

Korrespondierend dazu sieht § 10a Abs. 1 vor, dass die dort genannten rohstoffgeführten Anlagen für die Zuerkennung einer Tarifförderung ein Konzept über die Rohstoffversorgung vorlegen sowie über einen Mindestbrennstoffnutzungsgrad von 60% verfügen müssen.

Zu Z 26 (§§ 11b)

Für rohstoffabhängige Anlagen besteht eine Unterstützungsmöglichkeit auch nach Ablauf der in § 10 begrenzten Kontrahierungspflicht. Durch diese Bestimmung soll die Möglichkeit eröffnet werden, Betreibern von rohstoffabhängigen Anlagen, die in Bezug auf den Rohstoffnutzungsgrad von mindestens 60% dem Stand der Technik entsprechen, weiterhin eine Tarifförderung zu gewähren, durch die die in den Kosten enthaltene Rohstoffkomponenten abgedeckt werden. Die Unterstützung hat durch Abschluss eines Vertrages mit der Ökostromabwicklungsstelle zu erfolgen und verlängert die Kontrahierungspflicht der Ökostromabwicklungsstelle, wobei die Bestimmungen über die Kontrahierungspflicht gemäß § 10a Abs. 4 sinngemäß Anwendung finden. Von dieser Unterstützungsmöglichkeit sind auch Anlagen gemäß § 30 Abs. 3 erfasst. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat bei der Bestimmung der Preise die im § 11 Abs. 1 angeführten Kriterien sinngemäß anzuwenden. Insbesondere dürfen bei der Festlegung der Preise die Rohstoffpreise (Energieträger für Biomasse- bzw. Biogasanlagen) höchstens in einem solchen Ausmaß berücksichtigt werden, dass diese Kosten die Strommarkterlöse gemessen an den gemäß § 20 zuletzt veröffentlichten Marktpreisen nicht übersteigen; zwischen Abfall mit hohem biogenen Anteil und sonstiger fester Biomasse ist zu unterscheiden. Die Preisfestlegung darf nicht in einer solchen Form erfolgen, dass Biomasse ihrer stofflichen Nutzung entzogen wird bzw. Nahrungs- und Futtermittel ihrem ursprünglichen Verwendungszweck entzogen werden. Die Unterstützungsmöglichkeit endet für jede Anlage gemäß § 11b mit Ablauf des 20. Jahres nach Inbetriebnahme der Anlage.

Zu Z 28 (§ 12)

Die energetische Nutzung der bei der Verbrennung von Ablauge zur Chemikalienrückgewinnung frei werdenden Energie erfolgt im Regelfall großteils für die Energieversorgung der eigenen Produktionsanlagen. Die bei der Produktion anfallenden Reststoffe werden sowohl stofflich (Chemikalienrückgewinnung) als auch energetisch genutzt. Eine Einspeisung des erzeugten Stroms in das öffentliche Netz erfolgt in der Regel nicht. Eine Unterstützung von neuen Ablaugeverbrennungsanlagen erfolgt daher in Analogie zu den Bestimmungen über die Investitionsförderung von fossilen KWK-Anlagen gemäß KWK-Gesetz durch Investitionszuschüsse und nicht durch Einspeisetarife.

Zu Z 29 (§§ 12a)

§ 12a schafft die erforderliche Rechtsgrundlage für die Umstellung der Ökostromförderung aus Kleinwasserkraft von Einspeisetarifen auf Investitionszuschüsse. Ab dem in § 12a bestimmten Zeitpunkt erfolgt die Förderung von neu errichteten Anlagen ausschließlich durch Investitionszuschüsse.

§ 13a sieht für mittlere Wasserkraftanlagen (10 MW bis 20 MW) im Rahmen eines begrenzten Budgets einen Investitionszuschuss in Höhe von 10%, maximal jedoch in Höhe von 400 Euro/kW, vor.

Dieses System wird nunmehr auch auf Kleinwasserkraftanlagen ausgedehnt, wobei der Investitionszuschuss für Kleinwasserkraftanlagen bis 2 MW mit 20% höher angesetzt wird (maximal jedoch 1 000 EUR/kW), und für Kleinwasserkraftanlagen zwischen 2 MW und 10 MW eine lineare Interpolation entsprechend der Leistung zwischen 20% und 10% (bzw. zwischen 1 000 EUR/kW und 400 EUR/kW) durchzuführen ist. Dadurch wird vermieden, dass die Kraftwerkskapazität nur deshalb reduziert wird, um einen höheren Fördersatz zu erhalten.

Zu Z 31 (§ 13a Abs. 1)

Im Sinne einer gleichmäßigen Verteilung der Einnahmen aus dem Zählpunktpauschale werden die noch nicht eingehobenen 30 Mio. auf die Jahre 2009 bis 2012 gleichmäßig aufgeteilt, womit pro Jahr ein Höchstbetrag von 7,5 Mio. festgelegt wird. Diese Klarstellung im Gesetz schafft eine eindeutige, über die Jahre 2009 bis 2012 gleichmäßige Grundlage für die Berücksichtigung bei der Festlegung des Verrechnungspreises. Die Regelung tritt mit 1. Jänner 2009 in Kraft.

Zu Z 32 (§ 13b)

Neben der Anpassung der Verweise wird die Zuständigkeit des Beirates für Investitionszuschüsse um die Investitionszuschüsse für Kleinwasserkraftanlagen und für Anlagen auf Basis von Ablauge.

Zu Z 33 (§ 13c)

Bei den Mitteln die im Rahmen der Investitionsförderung von der Abwicklungsstelle für die Gewährung von Investitionszuschüssen vergeben werden, handelt es sich nicht um Bundesmittel im Sinne der budgetrechtlichen Vorschriften des Bundes, da diese nicht aus dem Bundeshaushalt ausbezahlt werden. Aus diesem Grund soll mit der Änderung des § 13c Abs. 2 Z 3 klargestellt werden, dass die Abwicklungsstelle die Förderungen als vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit beauftragte Stelle vergibt, diese Förderungen jedoch nicht aus Bundesmitteln erfolgen.

In Abs. 9 wird nun klargestellt, dass die Abwicklungsstelle, die nach diesem Bundesgesetz im Namen des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit agiert, sich bei gerichtlicher Geltendmachung von Ansprüchen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 in Verbundung mit Abs. 2 und § 2 Abs. 1 Z 1 des Prokuraturgesetzes, BGBl. Nr. 172/1945, ausschließlich von der Finanzprokuratur vertreten zu lassen hat.

Zu Z 34 (§ 15 Abs. 1a)

Der Nachweis der Stromhändler hat durch Rechnungsbelege, Bestätigung der Endverbraucher, Vorlage von Verträgen sowie von Bescheiden zu erfolgen.

Zu Z 35 (§ 19 Abs. 1a)

Die Regelung dient – in Anlehnung an eine vergleichbare Bestimmung in § 15 des deutschen EEG – in erster Linie dazu, die Belastungen für Ökostrom transparent zu machen. Stromhändler sind häufig vertraglich insbesondere von Vorlieferanten verpflichtet, Preiskalkulationen und Gründe für die Erhöhung von Preisen geheim zu halten. Das Handelsportfolio umfasst aber häufig auch Ökostrom im Sinn von § 19 Abs. 1. Mit der Neuregelung werden Stromhändler gesetzlich ermächtigt, diese Belastungen offenzulegen. Weiters dient die Regelung auch dazu, Missbrauch bei der Quotenbegrenzung hintanzuhalten und Stromhändler zur Vorgehensweise nach § 15 Abs. 1a zu bewegen, weil sich Stromhändler bei Nachfrage von Marktteilnehmern und Behörden eben nicht mehr darauf berufen können, ihr Ökostromportfolio und die damit verbundene Kostenbelastung nicht offenzulegen zu dürfen.

Zu Z 36 (§ 21) und 39 (§ 22)

Die Aufnahme neuer Ausgabenposten der Ökostromabwicklungsstelle und der Abwicklungsstelle für Investitionszuschüsse macht auch eine Ergänzung bzw. Anpassung dieser Bestimmungen erforderlich.

Neben sprachlichen und legistischen Anpassungen wird in § 22 klargestellt, dass die Netzbetreiber zur Einhebung des Zählpunktpauschale verantwortlich – und im Eventualfall zur gerichtlichen Einbringung verpflichtet – sind und die eingehobenen Beträge an die Ökostromabwicklungsstelle abzuführen haben.

Ausgenommen von der Entrichtung des Zählpunktpauschale sind gemäß Abs. 3 Empfänger der Sozialhilfe oder Ausgleichszulage für ihren Hauptwohnsitz. Die Netzbetreiber haben diese Personengruppen von der Einhebung des Zählpunktpauschale zu befreien, wenn diese entsprechende Bescheinigungen sowie die Meldebestätigung vorlegen.

Zu Z 37 (§ 21a)

Neben einer sprachlichen Anpassung erfolgt eine Erhöhung des zusätzlichen Unterstützungsvolumens von 17 Mio. Euro auf 21 Mio. Euro. Weiters hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit unverzüglich nach Einlangen einer Mitteilung der Ökostromabwicklungsstelle gemäß § 10a Abs. 5, dass mit dem zur Verfügung stehenden zusätzlichen Unterstützungsvolumen nicht das Auslangen gefunden werden kann, die Ursachen für dieses Erschöpfen des zusätzlichen Unterstützungsvolumens zu untersuchen. Kommt der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu dem Ergebnis, dass aufgrund der zu erwartenden Anträge mit dem zur Verfügung stehenden zusätzlichen Unterstützungsvolumen für die folgenden Jahre nicht das Auslangen gefunden werden kann, hat er eine Anhebung des zusätzlichen Unterstützungsvolumens im Wege einer Regierungsvorlage zu initiieren.

Zu Z 38 (§ 21b)

Um eine Flexibilisierung und optimale Nutzung der Fördermittel zu forcieren, wird die bisherige Aufteilung des Einspeisetarifvolumens, mit Ausnahme eines Kontingets für Photovoltaik, beseitigt.

Zu Z 40 (§ 22a Abs. 2)

Der Verfassungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 6.10.2006, Zln. Gesetz 151-153/05, V 115-117/05, ausgesprochen, dass eine gesetzliche Ermächtigung zur Erlassung von Verordnungen durch eine weisungsfreie Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag gemäß Art. 133 Z 4 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 2 B‑VG verfassungswidrig ist. In Ermangelung einer verfassungsrechtlichen Absicherung des § 22a Abs. 2 trifft die im Verfassungsgerichtshofserkenntnis festgehaltenen Erwägungen vollinhaltlich auch auf diese Bestimmung zu. Aus diesem Grund wird nunmehr anstelle der Energie-Control Kommission der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zur Festlegung der Höhe des Zählpunktpauschale ermächtigt.

Zu Z 41 (§ 22c)

Durch § 22c soll Verbrauchern, die Inhaber von energieintensiven Betrieben sind, das Recht eingeräumt werden, von Stromhändlern nicht mit Ökostrom beliefert zu werden. Korrespondierend dazu haben sich Stromhändler zu verpflichten, auf Verbraucher, denen diese Wohltat zuteil wird, keinen Ökostrom zu verrechnen. Als Ausgleich für diese Befreiung haben Verbraucher, denen diese Befreiung zuteil wird, einen Ausgleichsbetrag zu leisten, der gesetzlich mit 0,5% des Nettoproduktionswertes bestimmt ist. Darüber hinaus kann der Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit durch Verordnung einen zusätzlichen Ausgleichsbetrag bestimmen. Bemessungsgrundlage für diesen Ausgleichsbetrag ist die Höhe des Nettoproduktionswert des vergangen Kalenderjahres (Wirtschaftsjahres). Bei der Höhe des durch Verordnung bestimmten zusätzlichen Ausgleichsbetrages ist von den Auswirkungen der Energieintensität und damit des Ausgleichsbetrages auf die Rentabilität (ROI) auszugehen, wobei jedoch auch auf die Leistungsfähigkeit jener Verbraucher Bedacht zu nehmen ist, die die Ökostromaufwendungen zu tragen haben.

Die Zustellung einer Bescheidausfertigung an die Ökostromabwicklungsstelle dient der Vereinfachung der Nachweisverpflichtung der Stromhändler im Sinne des § 15 Abs. 1a.

Durch die neu vorgesehene Ausgleichsregelung waren auch Änderungen in den §§ 15, 19 und 23 Abs. 2 Ökostromgesetz erforderlich.

Zu Z 42 (§ 23 Abs. 2)

Die Neueinfügung der Z 3 in § 23 Abs. 2 erfolgt korrespondierend mit neu vorgesehenen Ausgleichsregelung gemäß § 22c.

Zu Z 44 (§ 32a Abs. 4)

Diese Änderung bezweckt die Berichtigung eines Druckfehlers.

Zu Z 45 bis 47 (§ 32d)

In der Bestimmung über das Inkrafttreten nach Abs. 1 wird nicht auf einen fixen Zeitpunkt sondern auf die Genehmigung der Änderungen des Ökostromgesetzes durch die Europäische Kommission und auf eine Kundmachung dieser Genehmigung (oder einer allfälligen Nichtuntersagung durch Zeitablauf) durch den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Bundesgesetzblatt abgestellt. Durch soll sichergestellt werden, dass die Bestimmungen des Ökostromgesetzes erst zu einem Zeitpunkt in Kraft treten, an dem eine Genehmigung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gemäß Art. 88 Abs. 3 3. Satz des EG-Vertrags über die Gewährung von staatlichen Beihilfen erfolgt ist. Eine Genehmigung im Sinne dieser Bestimmung ist auch dann erfolgt, wenn eine Gemeinschaftsrechtskonformität der Beihilfen nach diesem Gesetz auf anderem Wege festgestellt wurde.

Durch Abs. 5 wird klargestellt, dass für den Zeitraum der Rechtsgültigkeit des gemäß § 13c Abs. 1 in Verbindung mit § 30a, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 105/2006, ausgeschriebenen und abgeschlossenen Vertrags mit der derzeitigen Abwicklungsstelle vorläufig keine neuerliche Ausschreibung erforderlich ist und die die Abwicklung der Investförderung auch danach bis Beendigung des Vertrags von der derzeitigen Abwicklungsstelle wahrzunehmen ist. Im Hinblick auf die neuen Aufgaben nach § 12a, in der Fassung der Ökostromgesetz-Novelle 2009 ist der bestehende Vertrag mit der Abwicklungsstelle, insbesondere bezüglich § 13c Abs. 3, anzupassen.

Gemäß Abs. 6 tritt § 7 Abs. 1 vorletzter Satz rückwirkend zum 1. Jänner 2003 in Kraft. Damit soll sichergestellt werden, dass Anlagen, die – entgegen der allgemein gehandhabten Praxis – in der Vergangenheit als Mischfeuerungsanlagen genehmigt wurden, obwohl sie im für den Betrieb technisch erforderlichen Ausmaß Energieträger einsetzen, die nicht erneuerbare Energieträger sind, und auch nicht mehrere verschiedene erneuerbare Primärenergieträger einsetzen, als Ökostromanlagen gemäß § 7 Abs. 1 gelten und in den Genuss der ihnen gebührenden Einspeisetarife kommen. Eine Berichtigung des ursprünglichen Ökostromanlagengenehmigungsbescheides im Wege des Verwaltungsverfahrens ist erforderlich.

Zu Z 48 und 49 (§ 33)

Die sich durch die Novelle ergebenden Änderungen machen auch eine Anpassung dieser Bestimmung erforderlich.