Vorblatt

Problem

Im Ökostromgesetz in seiner derzeit geltenden Fassung sind sowohl die Förderung der Erzeugung elektrischer Energie aus erneuerbaren Energieträgern als auch die Förderung der Erzeugung elektrischer Energie durch fossile Kraft-Wärme-Kopplung geregelt. Diese legistische Verknüpfung ist jedoch aus rechtssystematischer Sicht verfehlt und entspricht nicht der Systematik der EU-Gesetzgebung.

Ziel

Legistische Trennung der rechtlichen Rahmenbedingungen für die Förderung der Erzeugung elektrischer Energie aus erneuerbaren Energieträgern und aus fossiler Kraft-Wärme-Kopplung.

Lösung

Schaffung eines eigenen Gesetzes, welches die Förderung der Erzeugung elektrischer Energie aus fossiler Kraft-Wärme-Kopplung regelt.

Alternativen

Beibehaltung der bisherigen Rechtslage.

Finanzielle Auswirkungen:

Die vorgesehenen Änderungen haben keine Auswirkungen auf den Bundeshaushalt, die Planstellen des Bundes oder auf andere Gebietskörperschaften.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine, da die im Ökostromgesetz normierte bisherige Rechtslage ohne inhaltliche Veränderung übernommen wird.

Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen:

Es sind keine neuen Informationsverpflichtungen für Unternehmen vorgesehen.

Finanzielle Auswirkungen

Die Änderungen haben keine Auswirkungen auf den Bundeshaushalt, die Planstellen des Bundes oder auf andere Gebietskörperschaften.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union

Umsetzung der Richtlinie 2004/8/EWG über die Förderung einer am Nutzwärmebedarf orientierten Kraft-Wärme-Kopplung im Energiebinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 92/42/EWG, ABl. Nr. L 52 vom 21.02.2004 S. 50.

Besonderheiten des Normsetzungsverfahrens

Im Verfassungsrang stehende Kompetenzdeckungsklausel. Erlassung einiger im Verfassungsrang stehender Bestimmungen.


Erläuterungen

I. Allgemeiner Teil

Die stärkere Entkoppelung zwischen und dem Energieverbrauch und damit im Zusammenhang stehend die Verbesserung der Energieintensität zählt zu jenen Zielen des Regierungsprogramms, die eine langfristige Ausrichtung der Energiepolitik erfordern. Ziel der Bundesregierung ist es, die Energieintensität bis 2010 um mindestens 5% und bis 2020 um mindestens 20% zu verbessern. Eines der Mittel, um dieses Ziel zu erreichen, ist der forcierte Einsatz und Ausbau von Kraft-Wärme-Kopplungen als effizientes Verfahren zu kombinierten Elektrizitäts- und Wärmeerzeugung.

Die Öffnung des Elektrizitätsbinnenmarktes zum freien Wettbewerb, ist für die Betreiber von KWK-Anlagen insofern mit besonderen Herausforderungen verbunden, da viele dieser Anlagen wärmegeführt betreiben werden müssen. Damit ist es jedoch Betreibern von KWK-Anlagen vielfach verwehrt, ihre Anlagen strommarktbezogen einzusetzen. Dieser Wettbewerbsnachteil für die Betreiber von KWK-Anlagen wird durch die in den Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Umweltschutzbeihilfen vorgesehene Möglichkeit kompensiert, für KWK-Anlagen sowohl Betriebs- als auch Investitionsbeihilfen vorzusehen.

Weiters spielt der Einsatz von Kraft-Wärme-Kopplung für die Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs zur Reduktion der CO2-Emissionen und sonstiger Luftschadstoffe, insbesondere in Ballungsräumen, eine wichtige Rolle.

Aus systematischen Erwägungen, die auch dem Ergebnis des Begutachtungsverfahren zur Ökostromgesetz-Novelle 2008 entsprechen, wurde hinsichtlich jener Bestimmungen des Ökostromgesetzes, die sich auf die Förderung der Erzeugung elektrischer Energie aus fossilen KWK-Anlagen beziehen, ein eigener Gesetzentwurf erstellt. Dabei wurde die im Ökostromgesetz bestehende bisherige Rechtslage ohne inhaltliche Änderungen übernommen.

Die nunmehr vorgesehene Verankerung des Förderinstrumentariums für fossile KWK-Anlagen entspricht auch der durch das Gemeinschaftsrecht vorgegebenen Systematik, wonach für Förderung erneuerbarer Energieträger und für die Förderung von KWK-Anlagen jeweil unterschiedliche Richtlinien gelten.

Das vorliegende Gesetz stellt sich als Umsetzung der in der Richtlinie 2004/8/EWG über die Förderung einer am Nutzwärmebedarf orientierten Kraft-Wärme-Kopplung im Energiebinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 92/42/EWG, ABl. Nr. L 52 vom 21.02.2004 S. 50, erlassen wurden, enthaltenen Regelungen des Gemeinschaftsrechtes dar.

II. Besonderer Teil

Zu § 1

Die in § 1 ÖSG enthaltene Kompetenzdeckungsklausel bietet für die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung der Bestimmungen des Ökostromgesetzes in der jeweiligen Fassung eine ausreichende kompetenzrechtliche Grundlage. Änderungen dieses Bundesgesetzes sind jedoch davon nicht gedeckt. Für die Neuerlassung der im Ökostromgesetz enthaltenen Bestimmungen der §§ 12 und 13 durch das KWK-Gesetz ist daher die Schaffung einer geeigneten kompetenzrechtlichen Grundlage im Sinne einer Kompetenzdeckungsklausel erforderlich, die bewirkt, dass die im KWK-Gesetz enthaltenen Bestimmungen von der Kompetenzdeckungsklausel erfasst sind.

Zu § 2

Durch diese Bestimmung wird die analoge Bestimmung des § 2 ÖSG, BGBl. I Nr. 149/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 44/2008, soweit sie sich auf KWK bezieht, übernommen. Gleichzeitig wird durch eine Ausnahme der Förderung von KWK-Anlagen auf Basis von Ablauge klargestellt, dass sich die KWK-Förderung gemäß dieses Bundesgesetzes nur auf fossile KWK bezieht und dass die Förderung von Ökostromerzeugung durch neu in Betrieb gehende KWK-Anlagen auf Basis von Ablauge, die kein fossiler Energieträger ist, mittels Investitionszuschüssen im Ökostromgesetz geregelt wird.

Zu § 3

Die Umsetzung der Richtlinie 2004/8/EWG erfolgt nunmehr durch das KWK-Gesetz.

Zu § 4

Durch diese Bestimmung wird die analoge Bestimmung des § 4 Abs. 1 Z 4 ÖSG, BGBl. I Nr. 149/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 44/2008, übernommen.

Zu § 5

Die Begriffsbestimmungen der sich auf die KWK beziehenden § 5 Abs. 1 Z 3, 17, 18, 21, 23 und 24 ÖSG werden sinngemäß übernommen, ebenso die Abs. 2 und 3.

Zu § 6

Analog zu den Änderungen in den §§ 8 und 9 ÖSG, welche durch die Streichung der Bezugnahme auf KWK-Anlagen die auf diesem Gebiet bestehende Normenkonkurrenz zwischen den §§ 8 und 9 ÖSG und den §§ 42a ff ElWOG sowie den hierzu bestehenden Ausführungsgesetzen der Länder beseitigen, wird auf die einschlägigen Bestimmungen des ElWOG und der Landesgesetze verwiesen. Nunmehr sind für die Herkunftsnachweise für KWK, wie auch für die Anerkennung von Herkunftsnachweisen für KWK aus anderen Staaten, diese Bestimmung, welche auf das ElWOG verweist, sowie die Ausführungsgesetze der Länder zu beachten.

Zu den §§ 7 und 8

Diese Bestimmungen entsprechen im Wesentlichen dem in den §§ 12 und 13 ÖSG positivierten, derzeit geltenden Recht.

In § 7 Abs. 4 wird ein Druckfehler berichtigt und der Verweis von Art. 1 auf Art. 4 der Richtlinie zur 2004/8/EG richtiggestellt. Weiters wird in dieser Bestimmung, analog zu den novellierten §§ 12, 12a und 13a ÖSG, festgestellt, dass Akontierungszahlungen bei Vorliegen von Sicherstellungen (zB Bankgarantien, Patronanzerklärungen) und der Zustimmung des Beirats gemäß § 13b ÖSG zulässig sind.

In § 8 Abs. 1 wird klargestellt, dass bei modernisierten KWK-Anlagen die Kosten für eine angemessene Verzinsung des eingesetzten Kapitals, ausgenommen jedoch das eingesetzte Kapital für den Baukörper (§ 5 Abs. 1 Z 4), berücksichtigt werden.

Zu den §§ 9 bis 11

Hinsichtlich der Abwicklung der Gewährung von Investitionszuschüssen, der Finanzierung der KWK-Förderung gemäß § 7 und 8 durch das Zählpunktpauschale sowie hinsichtlich der anhängigen Verfahren wird, in Beibehaltung der geltenden Bestimmungen, auf die einschlägigen Bestimmungen des Ökostromgesetzes verwiesen.

Zu § 13

Dieses Gesetz tritt gemeinsam mit der 2. Ökostromgesetz-Novelle 2008 in Kraft. Da jene Novelle des Ökostromgesetzes Maßnahmen vorsieht, die als staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 88 des EG-Vertrags zu qualifizieren sind, ist der Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes an die Zustimmung der Europäischen Kommission gebunden.