559 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIII. GP

 

Bericht

des Gleichbehandlungsausschusses

über die Regierungsvorlage (415 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Gleichbehandlungsgesetz und das Bundesgesetz über die Gleichbehandlungskommission und die Gleichbehandlungsanwaltschaft geändert werden

Während die Richtlinie 2004/113/EG des Rates vom 13. Dezember 2004 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen für den Bereich der Versicherungsverträge bereits durch das Versicherungsrechts-Änderungsgesetz 2006, BGBl. I Nr. 95/2006, in das österreichische Recht umgesetzt worden ist, sollen die übrigen Bestimmungen der Richtlinie durch die in der gegenständlichen Regierungsvorlage vorgeschlagenen Änderungen des Gleichbehandlungsgesetzes sowie des Bundesgesetzes über die Gleichbehandlungskommission und die Gleichbehandlungsanwaltschaft umgesetzt werden. Dazu zählt insbesondere die Ausdehnung des Geltungsbereiches des Gleichbehandlungsgesetzes und der Diskriminierungstatbestände auf den Geltungsbereich der Richtlinie. In Umsetzung der Richtlinie sollen die Diskriminierungstatbestände der Belästigung und sexuellen Belästigung, Maßnahmen zur Rechtsdurchsetzung inklusive Schadenersatzregelungen sowie ein Benachteiligungsverbot auch für Zeugen und Zeuginnen eingeführt werden. Die Zuständigkeit des für die Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit in sonstigen Bereichen zuständigen Senates III der Gleichbehandlungskommission soll auf die Gleichbehandlung von Frauen und Männern beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen erweitert werden. Analog dazu soll der Anwalt bzw. die Anwältin für die Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit in sonstigen Bereichen nunmehr auch für die Gleichbehandlung von Frauen und Männern beim Zugang zu Gütern und Dienstleistungen zuständig sein.

 

Über die zur Umsetzung der Richtlinie erforderlichen Regelungen hinaus schlägt die Regierungsvorlage auch Verbesserungen des materiellen Rechts und von Verfahrensvorschriften vor: Insbesondere sollen die Regelungen betreffend die Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit in sonstigen Bereichen, das heißt außerhalb der Arbeitswelt, an jene betreffend Diskriminierungen in der Arbeitswelt angepasst werden; dies betrifft die Hemmung der Fristen zur gerichtlichen Geltendmachung bei Einleitung eines Verfahrens vor der Gleichbehandlungskommission und die Ausdehnung des Benachteiligungsverbotes auf Zeugen und Zeuginnen oder Auskunftspersonen. Weitere vorgeschlagene Verbesserungen betreffen den Diskriminierungsschutz bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, die Möglichkeit der Geltendmachung eines Schadenersatzanspruchs alternativ zur Anfechtung der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, die Bemessung der Höhe der Entschädigung, die Höhe des Mindestschadenersatzanspruches, die Definition der (sexuellen) Belästigung und die Verjährungsfrist für die Geltendmachung einer Belästigung. Auch verfahrensrechtliche Verbesserungen sollen vorgenommen werden.

 

Der Gleichbehandlungsausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 20. Mai 2008 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich im Anschluss an die Ausführungen der Berichterstatterin, der Abgeordneten  Maria Rauch-Kallat, die Abgeordneten Dr. Robert Aspöck, Edeltraud Lentsch, Mag. Brigid Weinzinger, Bettina Stadlbauer, Mag. Ulrike Lunacek, DDr. Erwin Niederwieser, Dipl.-Ing. Karlheinz Klement, MAS, Maria Rauch-Kallat, Ursula Haubner, Mag. Dr. Manfred Haimbuchner und Barbara Zwerschitz sowie die Bundesministerin für Frauen, Medien und öffentlichen Dienst Doris Bures und die Staatssekretärin im Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit Christine Marek.

 

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Maria Rauch-Kallat und Mag. Gisela Wurm einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

„Zu Z 1 (Artikel 1 § 46 Abs. 2):

Mit dieser Bestimmung soll ein Redaktionsversehen bei der Erstellung der Regierungsvorlage beseitigt werden.

Zu Z 2:

Durch das Einfügen des § 46 Abs. 2 in Artikel 1 ist eine Neunummerierung der nachfolgenden Ziffern erforderlich.

Zu Z 3 und 4 (Artikel 1 § 63 Abs. 4 und Artikel 2 § 21 Abs. 10):

Der ursprünglich vorgesehene Inkrafttretenstermin 1. April 2008 ist auf 1. August 2008 zu ändern. Durch die Gesetzesänderung soll ua das Gleichbehandlungsgebot um eine Reihe von Diskriminierungstatbeständen erweitert werden. Bei Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes entstehen – abhängig vom jeweiligen Tatbestand – Ansprüche auf Herstellung des diskriminierungsfreien Zustandes und Schadenersatz. Darüber hinaus sollen einige Schadenersatzuntergrenzen angehoben werden. Ein rückwirkendes Inkrafttreten ist daher aus Gründen der Rechtssicherheit zu vermeiden. Da das Bundesgesetz über die Gleichbehandlungskommission und die Gleichbehandlungsanwaltschaft Regelungen zur Vollziehung des Gleichbehandlungsgesetzes enthält, ist auch hier eine Anpassung des Inkrafttretensdatums vorzunehmen. Für die Neuzusammensetzung des Senats III ist eine Übergangsregelung vorzusehen.“

 

Zwei von der Abgeordneten Mag. Brigid Weinzinger eingebrachte Zusatzanträge fanden nicht die Zustimmung der Ausschussmehrheit.

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf in der Fassung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Maria Rauch-Kallat und Mag. Gisela Wurm mit Stimmenmehrheit angenommen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Gleichbehandlungsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2008 05 20

                             Maria Rauch-Kallat                                                           Mag. Gisela Wurm

                                 Berichterstatterin                                                                           Obfrau